Freitag, 15. Mai 2015

BAG-Urteil: Mindestlohn auch bei Krankheit

BAG - Urteil mit Signalwirkung: Arbeitgeber müssen Mindestlohn auch im Krankheitsfall zahlen. ...
melden diverse Medien, z.B.
ihre-vorsorge.de (Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See);
hier ist die Presse-Mitteilung Nr. 30/15 des BAG:
Mindestlohn für pädagogisches Personal auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit

Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall des pädagogischen Personals in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen berechnet sich nach den für diesen Personenkreis erlassenen Mindestlohnvorschriften.

Die Klägerin war bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. Sie betreute Teilnehmer in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III. Das Arbeitsverhältnis unterfiel kraft "Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch" (MindestlohnVO) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 (TV-Mindestlohn). Dieser sah eine Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro brutto vor. Die Beklagte zahlte zwar für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs diese Mindeststundenvergütung, nicht aber für durch Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Stunden. Auch die Urlaubsabgeltung berechnete sie nur nach der geringeren vertraglichen Vergütung. Mit ihrer Klage hat die Klägerin für Feiertage, Krankheitszeiten und als Urlaubsabgeltung nach Maßgabe des TV-Mindestlohn eine Nachzahlung in Höhe von 1.028,90 Euro brutto verlangt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 2 Abs. 1, § 3 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG) hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Die Höhe des Urlaubsentgelts und einer Urlaubsabgeltung bestimmt sich gemäß § 11 BUrlG nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen (Referenzprinzip). Diese Regelungen finden auch dann Anwendung, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet, die - wie hier die MindestlohnVO - keine Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthält. Ein Rückgriff des Arbeitsgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung ist in diesen Fällen deshalb unzulässig.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Mai 2015 - 10 AZR 191/14 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20. November 2013 - 2 Sa 667/13 -

Der Senat hat in zwei ähnlich gelagerten Fällen die Revisionen der Arbeitgeber ebenfalls zurückgewiesen.
Ergänzend ein Hinweis auf Verdi-News.de:
Würde ohne Ausnahmen
Bundesregierung will Gesetz vorerst nicht antasten

(hla) Seit vier Monaten gilt in Deutschland der allgemeine, gesetzliche Mindestlohn. Ende April stand er auf der Tagesordnung des Koalitionsgipfels von CDU, CSU und SPD. Insbesondere aus Reihen des Wirtschaftsflügels der Union hatte es in den vergangenen Monaten viel Kritik an der Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde gegeben.
...

Der DGB hat seine Mindestlohn-Hotline weiter geschaltet. Sie ist montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr und samstags von 9 bis 16 Uhr unter 0391/4088003 zum Festnetztarif zu erreichen. Fragen werden in zehn verschiedenen Sprachen beantwortet.


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