Den Mitarbeitervertretungen kommt insbesondere bei der "Modernisierung des kirchlichen Arbeitsrechts" und der Angleichung an grundlegende Werte einer freien Gesellschaft maßgebliche Bedeutung zu. Daher wäre es "zu kurz gesprungen", wenn sich die Mitarbeitervertretungen bei ihrer Tätigkeit auf die einzelnen Mitbestimmungstatbestände der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) beschränken würden. Denn daas kirchliche Recht auf Selbstordnung und Selbstverwaltung besteht nur in den "Schranken des für alle geltenden Gesetzes". Die "Allgemeinnorm" des § 26 MAVO bietet allemal die Grundlage, entsprechend tätig zu werden - auch wenn keine spezielle Mitbestimmungsregelung vorhanden sein sollte.
Zu diesen Schranken gehört beispielsweise das Diskriminierungsverbot. Hier hat die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG MAV) im Bistum Münster auch politische Aktivitäten übernommen - berichtet jedenfalls "Kirche und Leben":
Gegen eine Diskriminierung homosexueller Mitarbeitender in katholischen Einrichtungen wendet sich die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Münster.
Auch bei Kirche und Caritas „stellen wir Benachteiligungen von gleichgeschlechtlich lebenden Mitarbeitenden fest“, erklärt die DiAG MAV.
Sie äußert sich auch zu Segnungen für gleichgeschlechtliche Paare