Donnerstag, 13. August 2026

Gratulation: Die Kolleg:innen am Marienstift Bad Tölz (Pater-Rupert-Mayer-Heim) haben sich zusammengeschlossen und gemeinsam mit ver.di Rosenheim erstmals einen Betriebsrat gewählt.

🎂 Ein neuer Betriebsrat ist geboren!
Die Kolleg:innen am Marienstift Bad Tölz (Pater-Rupert-Mayer-Heim) haben sich zusammengeschlossen und gemeinsam mit ver.di Rosenheim erstmals einen Betriebsrat gewählt. Nun heißt es sich erstmal fortzubilden und an die Arbeit zu gehen.
Quelle: verdi Rosenheim
Die Stiftung Marienstift ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München und assoziierte Organisation beim Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. und des Deutschen Caritasverbandes e.V. (Quelle: Internet)
Unser Resümee: gut so, einfach machen !

Die Arbeits- und Lebensbedingungen werden aber nicht nur betrieblich entschieden. Gerade jetzt greift die Bundesregierung massiv die soziale Sicherheit der Beschäftigten an.
Wehrt euch. Kommt am 26.09. zur Kundgebung nach Nürnberg!
Anmelden für die kostenlose Busfahrt (Mitglieder und Nichtmitglieder) könnt ihr euch hier: *klick mich*

Samstag, 8. August 2026

Caritasverbände in NRW fordern Aussetzung der geplanten AVR-Reform

Radio Vatikan meldet:
Die fünf nordrhein-westfälischen Diözesancaritasverbände haben sich in einem Schreiben an den Deutschen Caritasverband für eine zeitliche Aussetzung des neuen Tarifwerks ausgesprochen. Die Reform der Arbeitsvertragsrichtlinien, die im Oktober 2025 von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurde und zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, sieht Gehaltssteigerungen für über 700.000 Beschäftigte vor.

Die NRW-Verbände begründen ihre Haltung mit einer erheblichen Eintrübung der wirtschaftlichen Lage in den Einrichtungen und Diensten seit der Beschlussfassung. Im Krankenhausbereich führen gesetzliche Neuregelungen zu finanziellen Defiziten im Millionenbereich. Zuzüglich stehen Arbeitsfelder wie die Altenhilfe, die Eingliederungshilfe sowie die Kinder- und Jugendhilfe durch Sparmaßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene unter wirtschaftlichem Druck. Nach Angaben der Verbände führen die Entwicklungen zu steigenden Defiziten, dem Aufzehren von Rücklagen und dem Ausfall notwendiger Investitionen.

Eine politische Refinanzierung der vorgesehenen Lohnsteigerungen wird von den regionalen Verbänden als nicht durchsetzbar bewertet. Seitens des Deutschen Caritasverbandes wurde das Eingehen des Schreibens bestätigt. Die Umsetzung der Tarifreform stelle für alle Träger eine Herausforderung dar und werde derzeit in den zuständigen Gremien beraten.
Mit dieser Meldung belegt Radio Vatikan den "Offenbarungseid des Dritten Weges".
Bei den Gewerkschaften wird fair und hart verhandelt. Aber auf das Ergebnis kann man sich dann auch verlassen. Im "Dritten Weg" mäkeln die Verbände nach Abschluss der Verhandlungen und machen alles, um unangenehme Empfehlungsbeschlüsse der Kommissionen - die immerhin mit maßgeblicher Zustimmung der Arbeitgeberseite gefasst wurden - zu Fall zu bringen. Da die Inkraftsetzung der Empfehlungsbeschlüsse der AK Caritas den jeweiligen Diözesanbischöfen obliegt wird sich bestimmt der eine oder ander Bischof finden, der diese Umsetzung in seinem Bistum nicht inkraft setzt.

Quelle und mehr: katholisch.de

Die aktuellen Zahlen über die Lage der katholische Kirche in Deutschland geben ja auch genug Nährboden, um nicht nur ein finanzielles Desaster allgemein, im Einzelfall und überhaupt zu belegen.

Dienstag, 4. August 2026

August 2026 - und in Bayern sind (endlich) Ferien, die Urlaubszeit hat auch im Süden begonnen

Damit starten auch wir in die traditionelle Sommerpause, obwohl in anderen Bundesländern die Ferien- und Urlaubszeit vorbei ist. Aber wer den Blog verfolgt hat wird feststellen: auch wir haben uns in Solidarität mit den Hitzeopfern und Urlaubsreisenden aus nördlichen Bundesländern bereits vorgezogen der Sommerpause dort angeschlossen. Lasst uns die Sommertage noch genießen, der schwere Alltag wird noch früh genug auf uns hernieder hageln ... auch in Bayern!

Donnerstag, 23. Juli 2026

EU-Ziel: 80 % Tarifbindung

Das Handelsblatt berichtet:
Arbeitsmarkt
Regierung präsentiert Aktionsplan für mehr Tarifbindung
Auf Druck der EU hat die Regierung einen Plan für mehr Tarifbindung in Deutschland vorgelegt. Derzeit wird nicht mal jeder Zweite nach Tarif bezahlt – das Ziel der EU sind aber 80 Prozent.

Barbara Gillmann
22.07.2026 - 15:58 Uhr
klar ist jedenfalls: mit "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", die jederzeit einzelvertraglich auch zu Lasten der Mitarbeitenden verändert werden können (§ 305 b BGB), lässt sich dieses Ziel nicht erreichen.
Das gilt auch für kirchliche Regelungen, wie das BAG schon vor Jahren im Urteil 6 AZR 308/17 (Unterschreitung des kirchlichen Vergütungsniveaus) bestätigt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wie den AVR-DD um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann (vgl. BAG 23. November 2017 – 6 AZR 683/16 – Rn. 12; 20. November 2012 – 1 AZR 179/11 – Rn. 107, BAGE 143, 354; 22. Februar 2012 – 4 AZR 24/10 – Rn. 18). Eine normative Wirkung besteht nicht, weil das säkulare Recht für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen keine unmittelbare und zwingende Geltung anordnet. Es fehlt eine etwa § 4 Abs. 1 TVG entsprechende Bestimmung (BAG 13. November 2002 – 4 AZR 73/01 – zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 353; zur Frage einer normativen Wirkung kirchlicher Dienstvereinbarungen vgl. BAG 22. März 2018 – 6 AZR 835/16 – Rn. 28 ff.).
...
Eine Verletzung kirchengesetzlicher Vorgaben, welche die Schaffung einer vertraglichen Grundlage für die vollumfängliche Geltung des kirchlichen Arbeitsrechts anordnen, berührt ... per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Die von einem kirchlichen Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsverträge sind nicht (teil-)unwirksam, sofern sie die Vorgabe der Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen missachten und eigenständige Regelungen vorsehen (vgl. zum Fall einer unter der auflösenden Bedingung einer kirchlichen Ausnahmegenehmigung stehenden Bezugnahme auf eine vom kirchlichen Arbeitgeber selbstgesetzte Arbeitsordnung BAG 24. Februar 2011 – 6 AZR 634/09 – Rn. 22 ff.). Das säkulare Recht ordnet die Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung aus diesem Grund nicht an. Die kirchengesetzlichen Vorgaben können eine Anwendung der einschlägigen Arbeitsrechtsregelungen nicht erzwingen, da die Kirchen nicht die Rechtsmacht haben, eine normative Wirkung dieser Regelungen im privaten Arbeitsverhältnis anzuordnen (vgl. BAG 16. Februar 2012 – 6 AZR 592/10 – Rn. 16; zum kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht vgl. BAG 22. März 2018 – 6 AZR 835/16 – Rn. 28 ff.). Ein Arbeitnehmer, mit dem eine nicht den kirchlichen Regelungen entsprechende Vereinbarung geschlossen wird, kann sich deshalb nicht darauf berufen, die Kirche habe sich durch die Einrichtung des Arbeitsrechtsregelungssystems darauf festgelegt, dass nicht zu seinem Nachteil von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung abgewichen werden dürfe (so aber Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 7. Aufl. § 15 Rn. 69, 70). Die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit hat nicht die Aufgabe, im Urteilsverfahren für die Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung zu sorgen. Dies bleibt den nach Kirchenrecht zuständigen kirchlichen Autoritäten vorbehalten (vgl. Eder ZTR 2018, 191 f.).

Montag, 20. Juli 2026

Zum Bundeskongress von ver.di

Wor etwas über einer Woche haben wir unter dem Titel
über einen Antrag aus der Bezirks-Mitgliederversammlung des Fachbereichs C in München berichtet.
Die Mitgliederversammlungen der Bezirkssenior*innen hat am 15. Juli in München getagt. Dort wurde der Antrag mit einer verbesserten Begründung (nach meiner Auffassung der juristisch richtigeren Begründung) erneut vorgelegt.
Tarifflucht kirchlicher Träger beenden.
Gleiches Arbeitsrecht für alle Beschäftigten in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft.


Antragsteller: (ist der Redaktion bekannt)

Die Seniorenmitgliederversammlung möge beschließen:

Ver.di fordert die vollständige Abschaffung des sogenannten Dritten Wegs als arbeitsrechtliches Sondermodell kirchlicher Träger. Der Dritte Weg entzieht Millionen Beschäftigte in Caritas, Diakonie und vergleichbaren Einrichtungen dem regulären Tarifrecht und schließt das Streikrecht faktisch aus. Dieses Sonderrecht ist mit den Grundsätzen der Koalitionsfreiheit und dem Recht auf kollektive Gegenwehr nicht vereinbar und muss gesetzlich beseitigt werden.

Ver.di fordert die gesetzliche Verankerung des vollen Streikrechts für alle Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen, ohne Einschränkung durch arbeitsrechtliche Sonderregelungen auf Basis des kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts. Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Es endet nicht an den Toren kirchlicher Arbeitgeber.
Ver.di fordert, dass öffentliche Förderung, Zuschüsse und Leistungsverträge mit kirchlichen und anderen freien Trägern künftig an die Einhaltung allgemeiner Tarifstandards geknüpft werden. Wer öffentliche Mittel erhält, hat die Pflicht, seine Beschäftigten nach denselben Standards zu bezahlen und zu behandeln wie öffentliche Arbeitgeber. Gemeinnützigkeit darf kein Deckmantel für die Umgehung von Arbeitnehmer*innenrechten sein.

Darüber hinaus wird der Fachbereich C beauftragt, die gewerkschaftliche Organisierungsarbeit in kirchlichen Einrichtungen aktiv voranzutreiben. Betriebsbesuche werden systematisch durchgeführt, Beschäftigte direkt angesprochen und bestehende Betriebs- und Mitarbeitervertretungen aktiv unterstützt. Der Bundesfachbereich C wird aufgefordert, hierfür eine bundesweite Strategie zu entwickeln und dem nächsten Bundesfachbereichskonferenz darüber Bericht zu erstatten.

Begründung:

Caritas und Diakonie zählen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Allein in diesen beiden Verbänden sind über 1,8 Millionen Menschen beschäftigt, in der Pflege, in der Sozialarbeit, in Krankenhäusern, Kitas, Beratungsstellen und Behinderteneinrichtungen. Der überwiegende Teil dieser Beschäftigten fällt unter den sogenannten “Dritten Weg”, ein arbeitsrechtliches Konstrukt, das auf einem behaupteten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht basiert und es kirchlichen Trägern erlauben soll, Arbeitsbedingungen in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen festzulegen, ohne Tarifverhandlungen, ohne Streikrecht, ohne die Möglichkeit kollektiver Gegenwehr.

Das klingt nach einem Randproblem. Es ist keines. Es ist das systematische Heraushalten eines Millionensektors aus den erkämpften Grundlagen des Arbeitsrechts. Hinter dem Vorhang christlicher Nächstenliebe betreiben Caritas und Diakonie ein Geschäftsmodell, das auf der strukturellen Schwächung ihrer Beschäftigten beruht. Löhne, die unter vergleichbaren Tarifen liegen. Arbeitsbedingungen, die ohne kollektiven Druck nicht verbessert werden können. Beschäftigte, die angeblich nicht streiken dürfen und damit gegenüber ihren Arbeitgebern strukturell schutzlos gestellt sind.

Mit ihrem Sonderweg fördern die Kirchen die “Schmutzkonkurrenz” in der Branche. Sie verhindern, dass ver.di Allgemein verbindliche Tarifverträge nach TVG abschließen kann, die dann für alle Anbieter in der Branche verbindlich wären. Die Kirchen berufen sich dazu auf ein ihnen angeblich zustehendes “Selbstbestimmungsrecht”, dessen Rechtsgrundlage nicht nachprüfbar ist. Sie könnten allenfalls das Recht zur “negative Koalitionsfreiheit” beanspruchen, das jederman zusteht.
Tatsächlich besteht nach der insoweit in das Grundgesetz übernommenen Regelung der WRV (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV) wie auch den einschlägigen Konkordatsverträgen mit der katholischen Kirche (Art. 1 Abs. 2 RKonk; ebenso Art. 2 Abs. 1 RKonk i.V. mit Art. 2 Satz 5 BayKonk) nur ein Recht zur “Selbstordnung und Selbstverwaltung”. Das Recht, eigene Regelungen zu erlassen, ist zudem auf die eigenen Mitglieder beschränkt (Art, 1 Abs. 2 RKonk, ebenso Art. 2 Abs. 1 RKonk i.V. Art. 1 § 2 BayKonk). Wieso auf dieser Grundlage ein kircheneigenes Arbeitsrecht auch für Mitarbeitende geschaffen werden kann, die den jeweiligen Kirchen nicht angehören, ist nicht ersichtlich. Auch das verfassungsrechtlich garantierte umfassende Koalitionsrecht mit dem inhärent enthaltenen Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG kann hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2012 und in Folgeentscheidungen das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen eingeschränkt, aber nicht vollständig ausgeschlossen. Die Voraussetzungen, die für eine solche Einschränkung des Streikrechts genannt sind, liegen in keiner kirchlichen Einrichtung vor.
= Es besteht weder eine entscheidende Beteiligungsmöglichkeit der Gewerkschaften in einer Arbeitsrechtlichen Kommission
= noch sind die von den Kommissionen empfohlenen Regelungen, die allenfalls in Form von “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” in Kraft gesetzt werden (vgl. BAG-Entscheidung 6 AZR 210/22 vom 05.10.2023 Rd.Nr. 23 und 24), entsprechend verbindlich, §§ 305 b BGB).

Dennoch wirkt die Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen in der Praxis als effektives Mittel zur Einschüchterung. Viele Beschäftigte wissen nicht, welche Rechte sie tatsächlich haben.
Genau hier setzt gewerkschaftliche Organisierungsarbeit an.

Die öffentliche Hand finanziert einen Großteil dieser Einrichtungen. Pflegeleistungen, Sozialleistungen, Kita-Plätze, all das wird zu erheblichen Teilen aus Steuer- und Sozialversicherungsmitteln bezahlt. Wer öffentliche Mittel erhält, trägt eine öffentliche Verantwortung. Es ist nicht akzeptabel, dass der Staat einerseits Arbeitnehmer*innenrechte gesetzlich schützt und andererseits Träger finanziert, die diese Rechte systematisch umgehen.

Der Fachbereich C ist für diese Auseinandersetzung prädestiniert. Die betroffenen Branchen sind seine Branchen. Die betroffenen Beschäftigten sind seine Mitglieder oder sollten es sein. Und die Argumente für diesen Antrag sind keine externen politischen Forderungen, sondern die direkte Konsequenz aus dem, was ver.di laut eigenem Grundsatzprogramm sein will: eine kämpferische Gewerkschaft, die niemanden zurücklässt.

Ausgerechnet Frank Bsirkse zitiert in seinem Brief an die Abgeordneten vom 14.11.2012 Papst Johannes Paul II:
„Die modernen Gewerkschaften sind aus dem Kampf der Arbeitnehmer, der Arbeiterschaft und vor allem der Industriearbeiter, für den Schutz ihrer legitimen Rechte gegenüber den Unternehmen und den Besitzern der Produktionsmittel entstanden. Ihre Aufgabe ist die Verteidigung der existenziellen Interessen der Arbeitnehmer in allen Bereichen, wo ihre Rechte berührt werden. Die historische Erfahrung lehrt, dass Organisationen dieser Art ein unentbehrliches Element des sozialen Lebens darstellen. Das bedeutet freilich nicht, dass nur Industriearbeiter Vereinigungen dieser Art errichten können. Die Angehörigen aller Berufe können sich ihrer zur Sicherung der jeweiligen Rechte bedienen“.

Gleiche Arbeit. Gleiches Recht. Für alle.
Dieser Antrag wird für die Bezirkskonferenz übernommen.

Donnerstag, 16. Juli 2026

Termin vormerken ! 26. September bundesweit zu Großkundgebungen !

Auf den Protestsommer folgt der heiße Herbst: Jeden Tag treibt die Bundesregierung neue sogenannte Reformpläne durch die Republik. In Wahrheit handelt es sich dabei um Kürzungen und Druck auf die Beschäftigten, auf Belastungen auf dem Rücken der Beitragszahler*innen und eine Politik, die mehr und mehr zur Gefahr, für die Menschen in diesem Land wird. Wir sagen: Das muss aufhören!
Deswegen werden wir am 26. September bundesweit zu Großkundgebungen gegen diese Politik aufrufen, für Bayern wird die Kundgebung in Nürnberg statt finden.
Schluss mit dem Sparwahn. Schluss mit den Kürzungsorgien. Zurück zu einer Politik, die heute die Grundlage, für ein lebenswertes Morgen schafft.
Blockt Euch den Termin. Sprecht Eure Kolleg*innen an: Alle müssen raus! Es geht um alles.

Mittwoch, 15. Juli 2026

Wir mobilisieren für den 26. September nach Nürnberg ! Bayerns bislang breitestes Sozialbündnis fordert starken und zukunftsfesten Sozialstaat - 25 Organisationen und Initiativen setzen vor der Bavaria ein sichtbares Zeichen: „Sozialstaat ist Zukunft“

SOZIALSTAATSRETTER*INNEN. Vorgestern haben wir (auch ver.di) an der Bavaria eine öffentliche Pressekonferenz gehalten - ein vom DGB gezimmertes Bündnis aus 25 bayerischen Verbänden und Initiativen. Über Regenschirme haben wir unser Motto bebildert: "Sozialstaat ist Zukunft" (hinter welchem Buchstaben stecke ich?). Wer den Sozialstaat zu einem Kostenfaktor macht, hat nicht verstanden, was ein moderner Sozialstaat für uns alle bedeutet! Wir mobilisieren für den 26. September nach Nürnberg! Reformen Ja! Demontage Nein! Wir brauchen einen erneuerten Sozialstaat, der den neuen Herausforderungen gewachsen ist. Wir brauchen nicht weniger, wir brauchen ein Mehr an sozialer Sicherheit und sozialem Zusammenhalt!

Quelle und mehr: DGB Pressemitteilung - Bayerns bislang breitestes Sozialbündnis fordert starken und zukunftsfesten Sozialstaat

Montag, 13. Juli 2026

Wegfall des Ortszuschlags Stufe 2 ("Verheiratetenzulage") und der Kinderzulage in der AVR 2027

Über die Auswirkungen des Wegfalls des Ortszuschlags Stufe 2 ("Verheiratetenzulage") und Kinderzulage brichtet die AK Caritas (Mitarbeiterseite) neuen ak.mas Info Juli 2026.
Das Info findet Ihr zum Download auf: https://akmas.de

Freitag, 10. Juli 2026

Solidaritätsbekundungen mit den dezentralen Aktionen am 8. Juli: "Lasst uns nicht im Regen stehen!" - GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz

Auch Mitarbeitende kirchlicher Einrichtungen haben am 8. Juli "Flagge gezeigt" - hier ein paar Beispiele:
Unter dem Motto „Lasst uns nicht im Regen stehen!“ rufen die Gewerkschaft ver.di, mehrere bayerische Wohlfahrtsverbände sowie die Psychotherapeutenkammer Bayern für den 8. Juli zu einem dezentralen Aktionstag auf. Vor Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände, Beratungsstellen, sozialen Diensten und vielen Krankenhäusern in Bayern werden Beschäftigte, Träger, Patient*innen, Klient*innen und Unterstützer*innen mit Regenschirmen protestieren.

Auch die Diakonie Bayern unterstützt in einer Pressemeldung von heute die Aktionen.

Spontan haben sich im Anschluss der Wahlversammlung mehrere Delegierte zu einem Solidarittsfoto zusammengefunden. Wir unterstützen ausdrücklich den morgigen Aktionstag und freuen uns, wenn sich unsere Kolleginnen und Kolegen vor Ort beteiligen.
Quelle: GA-MAV Diakonie Bayern

Kolleg:innen aus dem Geschäftbereich Flucht und Migration der Diakonie München und Oberbayern fordern: "Lasst uns nicht im Regen stehen!"
Gestern war der Aktionstag der bayerischen Wohlfahrtsverbände, ver.di Bayern FB-C: und des DGB Bayern. Nicht nur bei der GKV, auch in der Flüchtlingsberatung und -betreuung sind durch die bayerische Staatsregierung Kürzungen geplant und die Kolleg:innen betroffen
#Solidarität #Diakonie
Quelle: Facebook
(mehr Fotos auf Facebook - ver.di Bayern FB-C: Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft

Heute, am 10. Juli, geht das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz in die zweite Lesung in den Bundestag.

Donnerstag, 9. Juli 2026

In einem guten Jahr findet der nächste Bundeskongress von ver.di statt - warum wir das

jetzt schon schreiben?

Ver.di ist eine durch und durch demokratisch organisierte Gewerkschaft. Das sieht man auch an den Anträgen, mit denen einzelne Mitglieder über die Organisationsebenen hinweg Einfluss auf die Leitlinien unserer Gewerkschaftsarbeit nehmen. Wir möchen das an einem Beispiel deutlich machen - einem Antrag, der am 13. Juni in der Mitgliederversammlung des Fachbereichs C in München vorgelegt wurde. Wir möchten diesen Antrag und die jeweilige Beschlussfassung dazu bis zum Bundeskongress, der vom 19. September bis zum 24. September in Berlin stattfinden wirdm begleiten.

Hier der Antrag in der Fassung, die dem Fachbereich C in München vorgelegt wurde:
Bezirksmitgliederversammlung FB C:
München, den 13.06.2026

Antrag: 10

Tarifflucht kirchlicher Träger beenden. Gleiches Arbeitsrecht für alle Beschäftigten in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft.

Antragsteller: (Vorname, Name
sind der Redaktion bekannt)

Die 2. ordentliche Bezirksmitgliederversammlung möge beschließen:

ver.di fordert die vollständige Abschaffung des sogenannten Dritten Wegs als arbeitsrechtliches Sondermodell kirchlicher Träger. Der Dritte Weg entzieht Millionen Beschäftigte in Caritas, Diakonie und vergleichbaren Einrichtungen dem regulären Tarifrecht und schließt das Streikrecht faktisch aus. Dieses Sonderrecht ist mit den Grundsätzen der Koalitionsfreiheit und dem Recht auf kollektive Gegenwehr nicht vereinbar und muss gesetzlich beseitigt werden.

ver.di fordert die gesetzliche Verankerung des vollen Streikrechts für alle Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen, ohne Einschränkung durch arbeitsrechtliche Sonderregelungen auf Basis des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Es endet nicht an den Toren kirchlicher Arbeitgeber.
ver.di fordert, dass öffentliche Förderung, Zuschüsse und Leistungsverträge mit kirchlichen und anderen freien Trägern künftig an die Einhaltung allgemeiner Tarifstandards geknüpft werden. Wer öffentliche Mittel erhält, hat die Pflicht, seine Beschäftigten nach denselben Standards zu bezahlen und zu behandeln wie öffentliche Arbeitgeber. Gemeinnützigkeit darf kein Deckmantel für die Umgehung von Arbeitnehmer*innenrechten sein.

Darüber hinaus wird der Fachbereich C im Bezirk München beauftragt, die gewerkschaftliche Organisierungsarbeit in kirchlichen Einrichtungen aktiv voranzutreiben. Betriebsbesuche werden systematisch durchgeführt, Beschäftigte direkt angesprochen und bestehende Betriebs- und Mitarbeitervertretungen aktiv unterstützt. Der Bundesfachbereich C wird aufgefordert, hierfür eine bundesweite Strategie zu entwickeln und dem nächsten Bundesfachbereichskonferenz darüber Bericht zu erstatten.

Begründung:

Caritas und Diakonie zählen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Allein in diesen beiden Verbänden sind über 1,8 Millionen Menschen beschäftigt, in der Pflege, in der Sozialarbeit, in Krankenhäusern, Kitas, Beratungsstellen und Behinderteneinrichtungen. Der überwiegende Teil dieser Beschäftigten fällt unter den Dritten Weg, ein arbeitsrechtliches Konstrukt, das auf dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht basiert und es kirchlichen Trägern erlaubt, Arbeitsbedingungen in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen festzulegen, ohne Tarifverhandlungen, ohne Streikrecht, ohne die Möglichkeit kollektiver Gegenwehr.

Das klingt nach einem Randproblem. Es ist keines. Es ist das systematische Heraushalten eines Millionensektors aus den erkämpften Grundlagen des Arbeitsrechts. Hinter dem Vorhang christlicher Nächstenliebe betreiben Caritas und Diakonie ein Geschäftsmodell, das auf der strukturellen Schwächung ihrer Beschäftigten beruht. Löhne, die unter vergleichbaren Tarifen liegen. Arbeitsbedingungen, die ohne kollektiven Druck nicht verbessert werden können. Beschäftigte, die nicht streiken dürfen und damit gegenüber ihren Arbeitgebern strukturell schutzlos gestellt sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2012 und in Folgeentscheidungen das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen eingeschränkt, aber nicht vollständig ausgeschlossen. Dennoch wirkt die Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen in der Praxis als effektives Mittel zur Einschüchterung. Viele Beschäftigte wissen nicht, welche Rechte sie tatsächlich haben. Genau hier setzt gewerkschaftliche Organisierungsarbeit an.
Die öffentliche Hand finanziert einen Großteil dieser Einrichtungen. Pflegeleistungen, Sozialleistungen, Kita-Plätze, all das wird zu erheblichen Teilen aus Steuer- und Sozialversicherungsmitteln bezahlt. Wer öffentliche Mittel erhält, trägt eine öffentliche Verantwortung. Es ist nicht akzeptabel, dass der Staat einerseits Arbeitnehmer*innenrechte gesetzlich schützt und andererseits Träger finanziert, die diese Rechte systematisch umgehen.

Der Fachbereich C ist für diese Auseinandersetzung prädestiniert. Die betroffenen Branchen sind seine Branchen. Die betroffenen Beschäftigten sind seine Mitglieder oder sollten es sein. Und die Argumente für diesen Antrag sind keine externen politischen Forderungen, sondern die direkte Konsequenz aus dem, was ver.di laut eigenem Grundsatzprogramm sein will: eine kämpferische Gewerkschaft, die niemanden zurücklässt.

Gleiche Arbeit. Gleiches Recht. Für alle.
Die Antragskommission (AK) hat dazu Empfohlen: Annahme und Weiterleitung an Landesbezirksfachbereichskonferenz

Die Mitgliederversammlung hat diese Empfehlung angenommen.

Dienstag, 7. Juli 2026

Bay. Aktionsbündnis - dezentraler Aktionstag am 8. Juli

Bay. Aktionsbündnis: Für den 8. Juli rufen ver.di, mehrere bayerische Wohlfahrtsverbände, der DGB und die Psychotherapeutenkammer Bayern zu einem dezentralen Aktionstag auf. Vor Einrichtungen, Diensten und Krankenhäusern werden Beschäftigte, Träger, Patientinnen, Klientinnen und Unterstützer*innen mit Regenschirmen ein sichtbares Zeichen setzen.
Das Bündnis warnt vor Spar- und Kürzungsplänen auf Bundes- und Landesebene. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste, Beratungsstellen, Kitas, Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Wohnungslosenhilfe, Suchthilfe, Integration, psychosoziale Versorgung und Katastrophenschutz sind keine freiwilligen Extras. Sie sind Daseinsvorsorge und halten Bayern zusammen.
Reformen sind notwendig – aber Reform darf nicht zum Tarnwort für Sozialabbau werden. Wer Versorgung sichern will, muss die Menschen und Einrichtungen stärken, die diese Versorgung tagtäglich leisten.
Beschäftigte dürfen nicht durch Arbeitsverdichtung, Stellenabbau, Druck auf Tariflöhne oder schlechtere Arbeitsbedingungen die Rechnung für politische Sparprogramme bezahlen.
Unsere Botschaft an Bund und Freistaat Bayern ist klar:
Keine Kürzungen bei Gesundheit und Sozialem. Verlässliche Finanzierung statt schleichender Abbau. Stärkt die Infrastruktur, statt sie kaputtzusparen.


mehr: Pressemitteilung vom 7.7.2026 - Gesundheit & Pflege- Lasst uns nicht im Regen stehen

Dienstag, 30. Juni 2026

Papst zu Unterschieden und zur Vereinheitlichung: sind persönliche, auf Äußerlichkeiten bezogene verhaltensbedingte Loyalitätspflichten "unkatholisch"

Am römischen Patronatsfest hat der Papst an die besondere Bedeutung der Katholizität erinnert, und diese zugleich als "Frohe Botschaft der Unterschiede" definiert. Vatikannews berichtet:
...
Unterschiede sind „frohe Botschaft“

In seiner Katechese verwies der Papst auf die Einheit der Apostel Petrus und Paulus trotz ihrer Unterschiedlichkeit und trotz der Mühen, die sie erlebten. Ihre Unterschiede seien nicht verborgen, sondern als eine „frohe Botschaft“ berichtet worden, betonte der Papst.
„nicht auf Herrschaft, sondern auf Dienst, Einheit und Versöhnung ausgerichtet“
Petrus und Paulus seien so „fast zum Symbol geworden für viele andere Unterschiede, die der eine Geist zur Einheit zusammenfügt“, so Leo. „Ihr Zeugnis hat entscheidend dazu beigetragen, dass die christliche Präsenz in der Geschichte nicht auf Herrschaft, sondern auf Dienst, Einheit und Versöhnung ausgerichtet ist.“
...

Nachtrag:
Vermutlich - so lässt sich angesichts der angekündigten und unrechtmäßigen Bischofsweihen durch die Piusbrüder sinnieren - könnte das ein Hinweis darauf sein, dass der von den Piusbrüdern so hoch angesiedelte Ritus des Messfeier nicht zwingend auf den Inhalt der "frohen Botschaft" anzuwenden ist, die ja den Kern der christlichen Religiosität darstellt. Christlich katholisch - das darf sich nicht auf Äusserlichkeiten beschränken. Es kommt auf den "Inhalt", auf den "Umgang mit dem Nächsten" an, der sich gerade nicht in "Trotzhaltungen" äussern sollte. Es geht eben nicht um Formalia (Pharisäertum, vgl. Matthäus 7:21-23) sondern um die tätige Nächstenliebe des Samariters.
Pater Stefan Kiechle SJ, seit 2018 Chefredakteur der Zeitschrift "Stimmen der Zeit", kommentierte am 3. Juli auf "katholisch.de":
Die katholische Kirche ist ja ein großer Zoo mit vielen bunten, auch grellbunten Tieren, und das soll so sein, ist wunderbar, aber die hier gesehene bunte Farbe will ja die einzige sein, und sie spricht anderen Buntheiten das Katholischsein ab – damit ist diese Kirche gerade nicht mehr katholisch, sondern eine Sekte. Diese lehnt die heutige Welt ab, geht ins Ghetto. Sie will Sekte sein – soll sie es. Biblisch ist das nicht – nun ja, auf die Schrift berufen sich Piusbrüder kaum. Katholisch ist es auch nicht.
.
Sind vor diesem Hintergrund Verhaltensvorschriften, die unterschiedliche Enwicklungen in den Lebenslinien nivellieren und unterschiedliche Lebensentwürfe ablehnen, noch als "katholisch" zu bezeichnen?
Ist der Interessensgegensatz zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der nach kirchlicher Soziallehre durch solidarische Tarifverträge ausgeglichen werden soll (Gewerkschaftsprinzip, "Mater et magistra") dann nicht auch völlig katholisch - und ein "Dritter Weg" mit einer theologisch überhöhten "Dienstgemeinschaft," nur scheinbarer Parität bei fehlendem Kräftegleichgewicht und dem Letztentscheidungsrecht des "obersten Dienstherren" dann nicht auch das Gegenteil?

Sonntag, 28. Juni 2026

Sonntagsnotizen: Zum Kardinalskonsistorium in Rom - Bekenntnis zur Soziallehre der Kirche

Leo XIV. hat zum dritten Mal in seiner Amtszeit alle Kardinäle nach Rom gerufen. Seit Freitag (26. Juni) berieten die Kardinäle über gesellschaftliche Spaltungen und KI.

In seiner Eröffnungsrede nannte der Papst vier Themenblöcke zur Diskussion:
unächst sind wir eingeladen, die Welt zu betrachten, in der die Kirche berufen ist, das Evangelium zu verkünden. Bevor wir uns fragen, was zu tun ist, müssen wir vor der Wirklichkeit innehalten, sie mit den Augen des Glaubens betrachten und uns vom Hören auf die Brüder und Schwestern hinterfragen lassen. Wie ich vor wenigen Wochen in Erinnerung gerufen habe, „geht Jesus durch die Straßen, überquert die Plätze, besucht unsere Stadtviertel, wohnt an den Orten unseres Alltags. Er ist der Gott der Nähe, der mit seinem Volk geht, der Herr der Geschichte...“ (Homilie auf der „Plaza de Cibeles“, Madrid, 7. Juni 2026). Und auch heute geht uns der Herr in der Geschichte voran, und die Kirche ist vor allem aufgerufen, seine Gegenwart zu erkennen.

Anschließend werden wir gemeinsam über die Kultur der Macht und die Zivilisation der Liebe nachdenken. Viele von Euch kommen aus Ländern, die von Krieg, Gewalt, sozialer oder religiöser Polarisierung geprägt sind. Doch niemand von uns ist frei von den vielfältigen Formen von Konflikten, Unterdrückung und Brüchen, die unsere Gesellschaften heute durchziehen. Deshalb betrifft die geistliche Unterscheidung (Discernimento), zu der wir gerufen sind, alle und fordert die Sendung der Kirche in jedem Kontext heraus. Die Enzyklika Magnifica humanitas bietet uns einige wertvolle Schlüssel zur Deutung dieser Zeit. Mir liegt vor allem daran zu hören, wie diese Seiten in Ihren Ortskirchen nachklingen, welche Fragen sie aufwerfen, welche Perspektiven sie eröffnen und welche Schritte sie nahelegen. Eine Enzyklika setzt ihren Weg nämlich erst dann fort, wenn sie aufgenommen, gedeutet und im konkreten Leben der Kirchen Fleisch wird.

Die dritte Sitzung wird die Enzyklika Magnifica humanitas weiter vertiefen und nach dem Beitrag fragen, den die Kirche zum Aufbau des Gemeinwohls leisten kann. Wir leben in einer Zeit, in der die Versuchung der Fragmentierung wächst und Eigeninteressen leicht die Oberhand gewinnen. Die Soziallehre der Kirche erinnert uns daran, dass das Gemeinwohl nicht von selbst entsteht, sondern geteilte Verantwortung erfordert. Für die Kirche nimmt dies eine ganz präzise Form an: einen synodalen Stil im Dienst an der Sendung des Reiches Gottes. Daran erinnert die Enzyklika Magnifica humanitas unter der Nummer 86 und fügt hinzu, dass dies Aufmerksamkeit dafür verlangt, wie Entscheidungen getroffen und Verantwortungen wahrgenommen werden – in Transparenz, Rechenschaftspflicht und Mitverantwortung.

Schließlich werden wir eine Sitzung dem Weg der Umsetzung der Synode widmen. Diese letzte Sitzung eröffnet kein neues Thema, sondern greift das auf, was wir in den vorangegangenen Sitzungen geteilt haben, und setzt es miteinander in Beziehung. Angesichts der Wunden der Welt, des Aufbaus des Gemeinwohls und der Sendung der Kirche zeigt die Synodalität einen Weg des Voranschreitens auf: gemeinsam zu hören, geistlich zu unterscheiden und die Verantwortung für die Entscheidungen zu übernehmen, die der Herr uns anvertraut. Die Synodalität ist nicht in erster Linie ein Gefüge von Verfahren; wie ich schon mehrfach betont habe, ist Synodalität eine Haltung, eine Offenheit, eine Bereitschaft zum Verstehen. Manchmal wurde sie als eine Schmälerung der Autorität gedeutet. In Wirklichkeit hilft sie uns, die Bedeutung der Autorität selbst tiefer zu verstehen, die ja existiert, um die Gemeinschaft zu wahren, die Teilhabe aller zu fördern und den gemeinsamen Weg der Kirche auszurichten.

Was ist nun "raus gekommen"?
Wir zitieren:
...
Ein weiterer zentraler Beratungspunkt war die Realisierung des Gemeinwohls, dessen Vermittlung in der gegenwärtigen Politik oft vernachlässigt werde. Die ungleiche Verteilung von Ressourcen und Eigentum erschwere den Zugang zu diesem Prinzip. Die Kardinäle hielten fest, dass das Bewusstsein für das Gemeinwohl im Glauben an Gott und in der Transzendenz des Menschen wurzle. Als Gegenmodell zum Individualismus wurde die Solidarität mit den Armen und der Aufbau unentgeltlicher Beziehungen auf allen Ebenen hervorgehoben. Hierbei komme der Politik eine wesentliche Funktion zu. Die kirchlichen Institutionen wurden aufgefordert, die Soziallehre der Kirche in der Ausbildung für den öffentlichen Dienst fest zu verankern, um gesellschaftlichen Spaltungen entgegenzuwirken.
...
berichtet Vatikan-News.
Ob das ausser uns noch jemand registriert?

Das nächste Außerordentliche Konsistorium der Kardinäle soll 2027 im Vatikan stattfinden. Wir sind dann in Deutschland wahrscheinlich immer noch nicht weiter.


Wortlaut: Predigt von Leo XIV. bei der Messe zum Konsistorium

Freitag, 19. Juni 2026

Sitzung der Bundeskommission der AK Caritas 18. Juni 2026

Die Mitarbeiterseite berichtet:
Auch in dieser Sitzung der Bundeskommission konnte keine Einigung in der Tarifrunde erzielt werden. Der Vermittlungsausschuss befasst sich nun am 29. Juni mit den Anträgen der beiden Seiten. Gefasst werden konnte ein Korrekturbeschluss und befristete Regelungen für Auszubildende sind verlängert worden. Im Vorfeld der Sitzung sind die Musterdienstverträge an die neue AVR angepasst worden.

Tarifrunde Teil 3
Die Mitarbeiterseite hat bereits in der letzten Sitzung der Bundeskommission ihren Antrag zur Tarifrunde Teil 3 an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Dieer tagt am 29. Juni 2026. In der Sitzung der Bundeskommission hätte durch einen eigenen Beschluss das Vermittlungsverfahren umgangen werden können. Die Dienstgeberseite hat jedoch kein weiteeres Angebot vorgelegt, weshalb nun zunächst das Ergebnis des Vermittlungsausschusses abgewartet werden muss. Da die Dienstgeberseite in der Stellungnahme zum Vermittlungsverfahren ihre Forderungen aufführt, hat die Mitarbeiterseite ihren damligen weitergehenden Antrag zur Abstimmung gestellt und ebenfalls an den Vermittlungsausschuss verwiesen.

Erneuter Korrekturbeschluss
Weitere Änderungsbedarfe in der AVR 2027 sind erkannt worden, weshalb nun ein weiterer Korrekturbeschluss erfolgt ist:

Berücksichtigung des "Verheirateten-Ortszuschlags", der Kinderzulagen sowie der Zulagen der Vergütungsgruppen 12 bis 10 bei der Berechnung des Leistungsentgelts für Mitarbeiter nach Anlage 2 bis 2e
Möglichkeit für 12-Stunden-Dienste im Rettungsdienst mittels Dienstvereinbarung (befristet bis 31. Dezember 2035)
AZV-Tag für Pflegelehrer (Teil II. Anhang Lehrkräfte) und Fahrdienste (befristet bis 31. Dezember 2035)
weitere redaktionelle Korrekturen

Verlängerung der Regelungen für Auszubildende in ausbildungsintegrierten bzw. praxisintegrierten dualen Studiengängen um ein weiteres Jahr
Die Abschnitte F und G des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR bzw. ab 2027 des Anhangs Auszubildende AVR sind derzeit bis zum 31. Juli 2026 befristet. Ohne eine Fristverlängerung wären ab dem 1. August 2026 diese Regelungen zu „Studieren in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen“ sowie zu „Studieren in praxisintegrierten dualen Studiengängen“ entfallen.

Ausschüsse eingerichtet
Die Bundeskommission hat in iihrer Sitzung folgende Ausschüsse eingessetzt.
Sozial- und Erziehungsdienst
Auszubildende
Altersversorgung
Schlichtungsordnungv Die Ausschüsse sind mit Mitgliedern beider Seiten pariätisch besetzt. Die Ausschüsse der Bundeskommission bereiten themenbezogene Beschlüsse für die Sitzungen der Bundeskommission vor.


Ein von der Dienstgeberseite geforderter Ausschuss Fahrdienste wurde von der Mitarbeiterseite abgelehnt, da sich diese Thematik derzeit im Vermittlungsausschuss zur Tarifrunde Teil 3 (s.o.) befindet.
Quelle: Internet

Eine Überlegung:
wie wäre es, anstatt der teuersten Kopieanstalt Deutschlands und kollektivem Betten mit zähen Vermittlungsverfahren einen anderen Ansatz zu wählen?
=> Gemeinsamer (Solidaritäts-)Streik anlässlich einer Tarifrunde im öffentlichen Dienst zur Anwendung des TVöD über einen Anwendungstarifvertrag !

Freitag, 12. Juni 2026

Aufruf zum Internationaler Tag der Reinigungs- und Servicebeschäftigten am 15. Juni - wer macht mit?

SERVICE - Internationaler Tag der Reinigungs- und Servicebeschäftigten.
„Ohne die Beschäftigten in Reinigung, Küche, Transport, Aufbereitung, Sicherheit und Logistik läuft in unseren Krankenhäusern nichts. Ihre Arbeit bleibt meist unsichtbar, häufig werden sie wie Beschäftigte zweiter Klasse bezahlt und behandelt. Das muss sich ändern“, erläutert Dr. Robert Hinke, Landesfachbereichsleiter für das Gesundheitswesen bei ver.di Bayern. „Deshalb beteiligen sich Beschäftigte mehrerer Servicebereiche und Servicegesellschaften bayerischer Krankenhäuser am Montag, den 15. Juni, am Internationalen Aktionstag der Service-Beschäftigten. Sie fordern Respekt, bessere Arbeitsbedingungen und faire Bezahlung. Angesichts des geplanten GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes droht der finanzielle Druck auf die Krankenhäuser weiter zu steigen. Gerade die Servicebereiche dürfen nicht erneut als Sparmodell missbraucht werden.“
Mehr in unserer Pressemitteilung.

Donnerstag, 11. Juni 2026

Caritas Mitarbeiterseite: Die Aussetzung der Refinanzierung von Tariflöhnen in der Langzeitpflege fügt der Tarifbindung langfristig schweren Schaden zu

Die Aussetzung der Refinanzierung von Tariflöhnen in der Langzeitpflege fügt der Tarifbindung langfristig schweren Schaden zu

Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) wird die Anwendung von § 72 Abs. 3a und 3b SGB XI im Zeitraum vom 2. Januar 2027 bis 31. Dezember 2030 ausgesetzt. In diesem Zeitfenster können Versorgungsverträge auch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die weder an Tarifverträge noch an kirchliche Tarifwerke gebunden sind. Nicht einmal die Einhaltung eines regionalen Lohnniveaus ist mehr vorgeschrieben. Die bestehenden Pflegeeinrichtungen und -dienste erhalten in den Jahren 2027 bis 2030 ihre Lohnkosten nur bis zur Grundlohngrenze refinanziert. Zwar dürfen Tariflöhne, die darüber liegen, nicht gekürzt werden, aber langfristig werden Tarifsteigerungen und Refinanzierung entkoppelt. Damit entfällt eine Regelung, um die seinerzeit lange und heftig gerungen wurde, nach noch nicht einmal vier Jahren – zunächst befristet. Damit entlasten sich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und die Pflegekassen administrativ und finanziell. Die Beschäftigten in der Altenpflege sind die Leidtragenden einer politischen Inkonsequenz in Sachen Tarifbindung. Es passt nicht zusammen, wenn die Bundesregierung ein Tariftreuegesetz macht und in der Pflege Tarifbindung aussetzt. Es erscheint schwer vorstellbar, dass diese Regelung, die von vornherein eine Tariftreueregelung light war, je wieder reaktiviert wird. Die finanzielle Entlastungswirkung für die Kostenträger ist dafür viel zu attraktiv.

Der Tarifbindung in Deutschland wird langfristig weiteren schweren Schaden nehmen.
Quelle: Facebook

persönliche Anmerkung:
Wir plädieren schon seit Jahren dafür, dass die kirchlichen Wohlfahrtsverbände die arbeitsvertraglichen Hauptregelungen aus dem TVöD (Urlaub, Vergütung, Wochenarbeitszeit usw.) nicht nur einseitig kopieren, sondern mit einem "Anwendungstarifvertrag" übernehmen. Dann dürften die Voraussetzungen für eine "Allgemeinverbindlichkeitserklärung" nach Tarifvertragsgesetz (TVG) vorliegen. Das bedeutet, dass es eben keine "Billiganbieter" mit Lohndumping mehr geben kann.
Damit ist zugleich die Voraussetzung für einen fairen Qualitätswettbewerb gegeben, der eben nicht mehr über Dumpinglöhne und Arbeitsverdichtung durch "Schmutzkonkurrenz" ausgetragen wird.
Ein solcher "Anwendungstarifvertrag" macht die Arbeitsrechtlichen Kommissionen nicht "arbeitslos". Im Gegenteil. Es gibt noch genug kirchenspezifische Fragen, die dann (endlich) auch angegangen werden können. Insbesondere kann dann auch das kirchliche Profil einer solchen kirchlichen Einrichtung herausgearbeitet und gestärkt werden. Kirchenspezifisch - das ist jedenfalls nicht für den Umfang der Arbeitszeit und die dafür zu leistende (Mindest-)Vergütung anzunehmen.

Mittwoch, 10. Juni 2026

Standpunkt: Leos Enzyklika setzt einen Impuls für Veränderungen in der Kirche

Jetzt bringen wir doch noch einen Verweis auf einen Kommentar. Der Autor Dr. Stefan Orth ist Chefredakteur der "Herder Korrespondenz".
Standpunkt:
Leos Enzyklika setzt einen Impuls für Veränderungen in der Kirche

...
Die Pointe bei Leo ist seine Definition der Möglichkeit der Weiterentwicklung der katholischen Lehre. "Erst im 19. Jahrhundert finden wir eine formale, absolute und universale Verurteilung der Sklaverei, insbesondere bei Leo XIII." Dies sei, so heißt es ausdrücklich, "ein klares Beispiel für das wachsende Verständnis der Kirche hinsichtlich der ewigen Wahrheiten der Offenbarung, die sie bewahrt", heißt es in Nummer 176 von "Magnifica humanitas". Natürlich geht es also bei der Offenbarung um "ewige Wahrheiten". Aber offenkundig müssen sie manches Mal erst noch in ihrer Fülle entdeckt werden und sind nicht einfach an Evangelium und Tradition abzulesen. Es fallen einem gleich mehrere Themen ein, die mit Blick auf die gleiche Würde aller Katholikinnen und Katholiken ganz in diesem Sinne behandelt werden könnten. Leo XIV. hat hier einen bedeuten Impuls für die anstehenden Diskussionen gegeben.
Darf man gespannt sein? Hinsichtlich der kirchlichen Soziallehre mit dem Gewerkschaftsprinzip und dem Bekenntnis zum Tarifvertrag (Mater et magistra) wären wir ja schon zufrieden, wenn diese Lehre auch bei der katholischen Kirche in Deutschland umgesetzt werden würde - so wie es c. 1286 1° CIC schon seit Jahren vorgibt.

Montag, 8. Juni 2026

Es ist ruhig geworden, um die Enzyklika "Magnifica humanitas" unseres Papstes

Aber das war bei dem Thema wohl nicht anders zu erwarten. Lasen Sie uns dennoch einige Sätze "auf den Bildschirm tippen":

1. Religionen ganz allgemein haben auch den Auftrag, ethische Richtlinien für die Gesellschaft zu entwickeln und zu verkünden.
Sie tun das auf einer theologischen Grundlage, die vielfach - gerade bei den großen Weltreligionen - in einen gemeinsamen Wertekanon mündet. "Du sollst nicht töten" ist eine dieser universellen Werte - egal ob als "göttliches Recht" oder als "Naturrecht" bezeichnet - die alle Weltreligionen eint.
Nun entwickelt sich das Umfeld des menschlichen Tuns - und mit ihr auch die Gesellschaft. Daher wird auch immer wieder die Frage entstehen, wie mit neuen Entwicklungen umgegangen werden soll. Gerade die technologische Entwicklung (Stichwort: industrielle Revolution) verlangt immer mehr entsprechende Regelungen.
Man kann dementsprechend konzidieren, dass die Soziallehre nicht nur eine Reaktion auf die industrielle Revolution war. Sie war die frühe Auseinandersetzung mit der dadurch bedingten Veränderung der Umwelt. Gerade Europa war technologischer Vorreiter einer Entwicklung, die - zeitverzögert - globale Auswirkungen hatte. Das ist "kein Wunder", um im theologischen Kontext zu bleiben. Denn Europa war der Motor der industriellen Revolution, und damit der Geburtshelfer von gesellschaftlichen Strömungen - Sozialismus bzw. Kommunismus oder christliche Soziallehre vrs. Kapitalismus - die noch heute um Einfluß und Vorherrschaft ringen.
Man kann erwarten, dass sich um das Thema "KI" eine ähnliche gesellschaftliche Auseinandersetzung entwickelt. Und es ist dem Papst Leo XVI. anzuerkennen, das Thema "KI" auch theologisch und sozialethisch aufgegriffen zu haben und damit Wegmarken zu setzen.

2. Die Enzyklika beginnt mit "Allgemeinplätzen".
KI muss der Menschheit dienen, nicht der Macht Weniger fasst Vaticannews sowohl die Grundlage wie auch die daraus entwickelten Forderungen des Papstes zusammen.
„Technologie kann heilen, verbinden, bilden und unser gemeinsames Haus schützen, aber sie kann auch spalten, ausgrenzen und neue Ungerechtigkeiten hervorbringen. Abstrakt betrachtet ist sie per se weder eine Lösung für die Probleme der Menschheit noch ein Übel. Konkret betrachtet aber ist sie nicht neutral, weil sie die Züge derer annimmt, die sie konzipieren, finanzieren, regulieren und nutzen. (9)“
und daraus folgt das Bekenntnis zur Würde jedes menschlichen Lebens und die Forderung:
„Soziale Gerechtigkeit erkennt man an der Fähigkeit einer gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Ordnung, allen – und insbesondere den Schwächsten – ein wahrhaft menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, ohne dass jemand zurückgelassen wird. (77)“
und
„Es ist sicherlich wünschenswert, dass die Technologie den Menschen von einigen besonders beschwerlichen, monotonen oder gefährlichen Tätigkeiten entlastet und die menschliche Tätigkeit auf intelligente Weise unterstützt, doch muss der Schutz der Arbeitsplätze und die unersetzliche Rolle des Menschen die allgemeine Regel bleiben. Das Streben nach höheren Gewinnen kann keine Entscheidungen rechtfertigen, die systematisch Arbeitsplätze opfern, weil der Mensch Ziel und nicht Mittel ist… (152)“

3. Kontext zu den bisherigen Sozialenzykliken und dem Gewerkschaftsprinzip:
Einen breiten Raum der neuen Enzyklika nehmen die Verweise auf die bisherigen Sozialenzykliken ein, die somit deren Aussagen bestätigen und bekräftigen.
"Mit diesen Überzeugungen über die Arbeit können wir die Geschichte der Soziallehre der Kirche nach „Rerum novarum“ würdigen. Die aus dieser Tradition hervorgegangenen Initiativen – Vereinigungen, Gewerkschaften, Genossenschaften und Wohlfahrtsorganisationen – haben entscheidend dazu beigetragen, die Arbeitsgesetzgebung zu verbessern, die Schwächsten zu schützen und humanere Bedingungen zu fördern. [156] Heute reichen diese Maßnahmen jedoch angesichts der durch KI hervorgerufenen Veränderungen, der neuen Organisation der Märkte und eines Wettbewerbs, der selten auf soziale Nachhaltigkeit achtet, allein nicht mehr aus. Es bedarf einer neuen gemeinsamen Anstrengung von politischen Entscheidungsträgern, Arbeitnehmerorganisationen, der Wirtschaft und der Wissenschaft, um rasch angemessene und einvernehmliche Regeln und Schutzmaßnahmen auszuarbeiten, auch auf internationaler Ebene. [157] Die Gewerkschaften, die die Kirche stets unterstützt hat, sind aufgerufen, sich für die neuartigen Arbeitsformen und die neuen Arbeitnehmer zu öffnen, um sie in einem Umfeld zu vertreten und zu verteidigen, in dem sich ohne mutige Entscheidungen mehr Armut und mehr Ungleichheit abzeichnen, mit einer Vielzahl von Ausgegrenzten, die von Maschinen und automatisierten Systemen umgeben sind, die an ihre Stelle getreten sind. (155)

In diesem Wandel reicht es nicht aus, erst zu reagieren, wenn Arbeitsplätze verschwinden. Es ist notwendig, den Wandel im Voraus zu gestalten. Ein gangbarer Weg besteht zunächst darin, soziale Kriterien für Innovationen festzulegen: Jede Einführung von Automatisierung und KI sollte mit überprüfbaren Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigung, zur Umschulung der Arbeitnehmer und zur Gewährleistung ihrer Mitbestimmung einhergehen, damit die Technologie darauf ausgerichtet ist, dem Menschen Zeit und Fähigkeiten freizusetzen, statt Ausgrenzung zu erzeugen. Zweitens ist es nötig, dass durch politische Maßnahmen für alle Menschen kontinuierliche Weiterbildung und berufliche Wechsel möglich werden, ohne die gesamten Kosten der Anpassung an den Wandel auf den Einzelnen abzuwälzen. Und schließlich bedarf es einer unternehmerischen Verantwortung, die die Qualität und Würde der Arbeit zu den Erfolgsindikatoren zählt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann Innovation als Verbündete für sicherere, kreativere und menschlichere Arbeit dienen; fehlen sie, wird sie zu einem Beschleuniger der Ungerechtigkeit (156)".
Auch anlässlich der Pressekonferenz der DBK wurde ausdrücklich auf die Mitverantwortung der Gewerkschaften zur Regelung von KI-Anwendungen hingewiesen. Das veranlasste unseren Vertreter zur Frage:
An der Aufforderung an die Gewerkschaften zeigt sich ganz hautnah ein Problem.
Das klassische Werkzeug der Gewerkschaften ist der Tarifvertrag. Wie soll es einen solchen geben, wenn schon die Kirche selbst die Kooperation mit Gewerkschaften verweigert?

Müssen wir bei der Kirche in Deutschland auch dafür streiken oder will die Kirche endlich einmal selbst vorbildlich und glaubwürdig sein.?
Bedauerlicherweise hat uns niemand auf diese - zugegeben provokante - Frage geantwortet.
Es sind also wohl, soweit wir das überblicken können, lediglich die Arbeitnehmer, die sich mit der Nutzung von KI im Kontext des (kirchlichen) Arbeitsrechts befassen. Wir dürfen hier insbesondere auf die Zeitschrift "Arbeitsrecht und Kirche" (Ausgabe 1/2026) verweisen.


Unser Redaktionsmitglied Erich Sczepanski war zur Pressekonferenz der DBK "life" zugeschaltet. Wir bedanken uns für diese Teilnahmemöglichkeit.
Die Tonaufzeichnung der Pressekonferenz steht bereits auf YouTube zur Verfügung: https://youtu.be/xQYXgTw6J3Q
Die Videoaufzeichnung wird schnellstmöglich nachgereicht und auf dem YouTube-Kanal der Deutschen Bischofskonferenz bereitgestellt.


Weitere links:
Hier geht es zum Wortlaut des etwa 120 Seiten langen Dokuments auf der vatikanischen Archiv-Webseite vatican.va. Es handelt sich um die amtliche Übersetzung auf Deutsch.
Vatican-News: Papst erklärt seine Enzyklika: KI muss dem Menschen dienen
Vatican-News: Hier finden Sie die Kernsätze aus der ersten Enzyklika von Papst Leo XIV. „Magnifica humanitas“, die an diesem Pfingstmontag veröffentlicht wurde.
Vatican-News: „Künstliche Intelligenz muss entwaffnet werden“
Die Enzyklika wird vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz als Broschüre in der Reihe „Verlautbarungen des Heiligen Stuhls“ herausgegeben und kann bereits unter www.dbk.de in der Rubrik Publikationen vorbestellt werden. Sie erscheint voraussichtlich im Juli 2026.

Freitag, 22. Mai 2026

Rabbiner: Juden, Christen, Muslime können einander stärken

Trotz des Nahost-Krieges und seiner Verwerfungen auch außerhalb der Region sieht ein niederländischer Rabbiner das Band zwischen den Religionen nicht zerrissen.

„Juden, Christen und Muslime können einander stärken und Verbundenheit, Hoffnung und Inspiration beieinander finden. Wir müssen unsere Freiheit und demokratischen Werte dringend schützen und stärken", schreibt Rabbiner Edward van Voolen in einem am Donnerstag veröffentlichten Beitrag für das Portal „feinschwarz.net".
...
Quelle und mehr: VATICAN NEWS

§ Urteil Bundesarbeitsgericht: Die Forderung der Kirchenzugehörigkeit kann als Einstellungsvoraussetzung ausnahmsweise gerechtfertigt sein

Pressemitteilung Nr.21/26 des Bundesarbeitsgerichts vom 21.05.2026:
Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion. Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb am 25. November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin in Teilzeit (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden. Nach der Stellenausschreibung wurde ferner die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die konfessionslose Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 29. November 2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) iHv. mindestens 9.788,65 Euro verlangt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Beklagte hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei eine etwaige Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG* gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung iHv. 1.957,73 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Nachdem der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens befragt (EuGH 17. April 2018 – C-414/16 -) und den Beklagten am 25. Oktober 2018 (- 8 AZR 501/14 -) zu einer Entschädigung iHv. 3.915,46 Euro – unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen – verurteilt hatte, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 29. September 2025 (- 2 BvR 934/19 -) das Urteil des Senats auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hin aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Klägerin hatte nach der erneuten Verhandlung vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen.

Der Beklagte hat die Klägerin nicht unzulässig wegen der Religion benachteiligt. Die auf-grund der Stellenausschreibung im Grundsatz indizierte Benachteiligung war nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG* ausnahmsweise gerechtfertigt. Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung gemäß Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG und Art. 4 GG iVm. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist. Abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 hat der Senat bei Vornahme der gebotenen Abwägung die Anforderungen einer Rechtfertigung des Verlangens der Kirchenzugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle insbesondere wegen der – in der Stellenbeschreibung angeführten – Aufgabe der Vertretung des Beklagten als erfüllt angesehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2026 – 8 AZR 194/25 (F) –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 – 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14 –

*§ 9 Abs. 1 AGG lautet:

„Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“

Dienstag, 19. Mai 2026

Magnifica humanitas: Erste Enzyklika von Leo XIV. kommt Ende Mai


Papst Leo XIV. wird am 25. Mai seine erste Enzyklika veröffentlichen. Das wurde an diesem Montag mitgeteilt. Der Papst will bei der Vorstellung persönlich anwesend sein - eine Premiere.

Die erste Enzyklika des US-amerikanischen Papstes wird den Titel „Magnifica humanitas“ tragen; darin geht es um die „Bewahrung des Menschen im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz“. Das Lehrschreiben trägt das Datum 15. Mai 2026 - an diesem Tag jährte sich zum 135. Mal die Veröffentlichung der wegweisenden Sozialenzyklika „Rerum novarum“ von Leo XIII. aus dem Jahr 1891.

Papst wird bei Pressekonferenz das Wort ergreifen
Ungewöhnlich ist, dass der Papst auch persönlich an der Vorstellung der Enzyklika vor der Vatikanpresse teilnehmen will. Zur Pressekonferenz in der vatikanischen Synodenaula um 11.30 Uhr sind im Programm „eine Wortmeldung und der Segen von Papst Leo“ aufgeführt. Das bedeutet eine Premiere.

Außerdem ergreifen auf der Pressekonferenz die Kardinäle Victor Manuel Fernández, Michael Czerny und Pietro Parolin das Wort. Der Argentinier Fernández leitet das Dikasterium für die Glaubenslehre, der Kanadier Czerny das Dikasterium für die integrale Entwicklung des Menschen. Parolin ist Kardinalstaatssekretär.

Vor der Vatikanpresse werden darüber hinaus die britische Theologin Anna Rowlands, der amerikanische KI-Forscher Christopher Olah sowie die US-Theologin Leocadie Lushombo das Wort ergreifen. Genaueres zum Inhalt der Enzyklika ist noch nicht bekannt.

„Wir müssen die Gabe der Kommunikation als tiefste Wahrheit des Menschen bewahren“
Mit dem Thema KI hat sich Papst Leo auch in seiner diesjährigen Medienbotschaft beschäftigt. Darin warnt er vor den Risiken KI-gesteuerter Inhalte, wie die Fiktion einer quasi menschlichen Beziehung durch immer menschenähnlichere Chatbots, die gewinnorientierte Steuerung von Inhalten durch Algorithmen, denen keine ethischen Erwägungen zugrundeliegen, oder die Erosion unseres kritischen Denkvermögens durch das Anzeigen einseitiger Informationen und des nur allzu menschlichen Drangs, komplexe Arbeiten dem neuen technologischen Tool zu überlassen.

Angesichts dieser Entwicklung ruft der Papst zu einer gemeinschaftlichen Anstrengung aller Akteure - darunter an vorderster Front Katholiken - auf, um menschliche Beziehungen zu bewahren. „Wir müssen die Gabe der Kommunikation als die tiefste Wahrheit des Menschen bewahren, an der sich auch jede technologische Neuerung orientieren muss“, so die Mahnung des Kirchenoberhauptes.
berichtet Radio Vatikan

Bemerkenswert ist nicht nur das Profil der Teilnehmenden zur Pressekonferenz, das Vermutungen über den Inhalt der Enzyklika zulässt. Bemerkenswert ist auch, dass diesen Teilnehmenden von Anfang an eine wichtige Rolle bei der Vorstellung der Enzyklika an der Seite des Papstes eingeräumt wird.

Der Generalsekretär der Weltsynode, Kardinal Mario Grech, sagte anlässlich des Schlussgottesdiensts zum Katholikentag:
„Das ist unser dringender Auftrag als Kirche: unseren missionarischen Schwung zu stärken. Doch niemand kann das Evangelium allein verkünden. Eine missionarische Kirche ist eine synodale Kirche! Und eine wirklich synodale Kirche hat Zukunft, wenn sie offen ist für den Heiligen Geist.“


Weitere Links:
Domradio: Erscheinungstermin von Papst Leos XIV. erster Enzyklika steht fest - "Magnifica Humanitas"
FAZ: Sozialenzyklika Leos XIV. - Wie die Päpste über die „neuen Dinge“ dachten (siehe auch hier)
Katholisch.de: "Magnifica Humanitas" - Erste Enzyklika von Papst Leo XIV. kommt am Pfingstmontag

Freitag, 15. Mai 2026

15. Mai 1891: Vor 135 Jahren wurde erste päpstliche Sozialenzyklika unterzeichnet

Das Domradio schreibt dazu:
"Rerum novarum" bis heute bedeutsam
Wann kommt die erste Enzyklika von Papst Leo XIV.? Medienberichte legen nahe, dass ihre Unterzeichnung bevorsteht oder bereits heute stattgefunden hat. Ein Bezug zum Lehrschreiben "Rerum novarum" liegt auf der Hand.


Schon ihr Name ließ keinen Zweifel daran, dass mit ihr etwas Neues beginnen sollte: die Enzyklika "Rerum novarum" von Papst Leo XIII. Sie ... nennt im Titel explizit die "neuen Dinge", mit denen sich die erste päpstliche Sozialenzyklika der Kirchengeschichte beschäftigt. Gemeint waren damit die vor allem sozialen, aber auch wirtschaftlichen und politischen Umwälzungen gegen Ende des 19. Jahrhunderts.

Besonders die sogenannte "soziale Frage" führte dazu, dass Leo XIII. die Enzyklika verfasste: ...
wie sehr diese "soziiale Frage" die deutsche Kirche umtreibt, haben wir in unseren Gedanken zum 104. Katholikentag Würzburg angesprochen. Und wie uns diese (und andere) Sozialenzylklika beschäftigt, sehen Sie an unseren Blogbeiträgen. Tatsächlich hat sich - wie das Kompendium der kirchlichen Soziallehre zeigt - ein komplexes Lehrgebäude um die Achtung und dem Schutz der universellen Menschenrechte entwickelt.
Aktuell hat Leo XIV. erneut darauf hingewiesen:
Niemand – keine Einzelperson und kein Staat – darf sich über geltendes Recht hinwegsetzen. Das hat Papst Leo XIV. an diesem Freitag betont.
Irgendwie scheint aber schon der Text von "Rerum novarum" mit dem Hinweis auf die "neuen Dinge" beim Weg von Rom zu den Bischofsstühlen nördlich der Alpen in eine Sackgasse geraten zu sein.

Mittwoch, 13. Mai 2026

Gedanken zum 104. Katholikentag Würzburg

"Ich freue mich sehr, dass es gerade auf der Kirchenmeile ein ganz breites Spektrum gibt, auch Gruppierungen aus dem konservativen katholischen Milieu. Es beteiligen sich wieder Organisationen, die an einigen Katholikentagen nicht dabei waren. Wir wollen die Menschen erreichen. Gespräche, Diskussionen, gemeinsames Feiern unseres Glaubens bringt zusammen. "
(Irme Stetter-Karp (Präsidentin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken / ZdK), zitiert aus dem Domradio)

Die Wahrnehmung vom "breiten Spektrum" scheint sehr einseitig. Den gewerkschaftlich organisierten Mitarbeitenden in der Kirche wurde mehrfach die erbetene Teilnahme am Katholikentag verweigert. Wir erinnern "zum Zehnjährigen" an unseren Blogbeitrag vom Freitag, 27. Mai 2016.
Wer heute im Programm 2025 das Stichwort "Gewerkschaft" eingibt, findet ... nichts. Genauso beim Stichwort "Arbeitsrecht". "Arbeit" und "Gewerkschaft" sind für die Veransalter offenbar erneut nicht existente Begriffe, zumindest nicht im Rahmen der katholischen Kirche.

Nun: Ver.di hat es nicht nötig, für uns und unsere Mitglieder um die Teilnahme am Katholikentag zu betteln.
Solange wir Gewerkschafter von den Veranstaltern nicht ausdrücklich zur Teilnahme eingeladen werden, gehen wir davon aus, dass die Veranstalter kein Interesse am Gesprächen, Diskussionen und dem Dialog mit den Gewerkschaftsmitgliedern in der Kirche haben. Und solange werden wir uns mit dieser Veranstaltung nicht mehr näher befassen.

Dienstag, 12. Mai 2026

Zum Tariftreuegesetz des Bundes - ein Aufruf zum rebellischen Nachdenken:

Mit dem Bundestariftreuegesetz werden die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt. Der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten wird eingeschränkt. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Das Gesetz soll für öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert in Höhe von 50.000 Euro gelten.

Der Gesetzentwurf wurde am 6. August 2025 vom Bundeskabinett beschlossen.

Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetz 26. Februar 2026 in 2./3. Lesung mit Änderungen zugestimmt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März 2026 zugestimmt. Das Gesetz gilt ab Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (was inzwischen erfolgte).
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, müssen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fortan tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren.
Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die einen öffentlichen Auftrag des Bundes ausführen. Diese Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre bei der Ausführung des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem einschlägigen Branchentarifvertrag entlohnen, den tariflichen Urlaub gewähren und bestimmte Arbeitszeitregelungen einhalten.
Das Bundestariftreuegesetz schafft hierfür die gesetzliche Grundlage. Konkret werden die für die jeweilige Branche geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen durch Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestimmt.
(Pressemeldung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Wir möchten das Gesetz noch nicht abschließend beurteilen.
Allerdings sind uns einige Punkte aufgefallen, die wir gerne zur Diskussion stellen würden:


Vorab:

Es sollte klar sein, dass "Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGBs" keine Regelungen sind, die für die Anwendung der Tariftreueklausel in Frage kommen. Denn von "AGBs" kann einzelvertraglich jederzeit abgewichen werden (§ 305 b BGB). Das gilt auch für die kirchlichen Regelungen aus dem "Dritten Weg" (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 -).


Weitere Links:
Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet das Tariftreuegesetz
Bundesregierung: Für eine höhere Tarifbindung
Link zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/1941 mit Gesetzesbegründung

ver.di: Bundestariftreuegesetz - Faire Löhne durch öffentliche Aufträge


Bereis beim ersten Querlesen des Gesetzes kommt uns eine unwillkürliche Frage in den Sinn:

Gilt das Gesetz auch für kirchliche Einrichtungen?
Wenn man das Gesetz anschaut, dann stellt sich die Frage: gilt das auch in der "Sozialbranche"? Denn schließlich erfüllen die Wohlfahrtsverbände - genauso wie die (öffentlich-rechtlich) "verfasste Kirche" einen Anspruch an den "Sozialstadt". Sie werden - zur Erfüllung dieses öffentlichen Anspruches - "im öffentlichen Auftrag" bzw. mit der Genehmigung (Konzession) der öffentlichen Hand - tätig. Sie erhalten für diese Aufgabenübernahme eine öffentliche Förderung. Man kann durchaus darüber streiten, ob die Förderung hoch genug ist. Aber - grundsätzlich sind damit die Voraussetzung für die Geltung des Bundestariftreuegesetzes erfüllt.

Konkret nach dem Gesetz:
1. Nach § 1 des Gesetzes (Anwendungsbereich) gilt das Gesetz ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge (verkürzt zitiert). Die dort genannten Voraussetzungen dürften vorliegen.
2. Kirchen und kirchliche Einrichtungen sind vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht ausgenommen.
3. Auch die Anwendung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen befreit nicht von der Anwendung des Gesetztes:
4. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die einschlägigen, in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzten Arbeitsbedingungen zu gewähren.
5. Nach § 5 des Gesetzes ist ein mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrag die maßgebliche Referenzgröße.
6. Damit sind folgende Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen:
1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie
3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

Es gibt also gute Argumente anzunehmen, dass das Bundestariftreuegesetz grundsätzlich auch überall dort gilt, wo kirchlichte Träger nicht im ureigenen seelsorgerlich-theologischen Bereich tätig werden, sondern auch und gerade da, wo kirchliche Träger den Anspruch der Bürgern an den Sozialstaat erfüllen.
Das gilt dann etwa in der Pflege (Alten- und Krankenpflege, Betreuung von Menschen mit Behinderungen), im Sozial- und Erziehungsdienst oder im Bereich des Unterrichts.


Wir wollen am Beispiel der Pflege einige Überlegungen anstellen.

Was gilt für die Pflege?
Bereits zum 1. September 2022 hat das damalige Bundesministerium für Gesundheit verkündet:
Tarifliche Bezahlung in der Altenpflege verpflichtend – Gehaltssteigerungen um bis zu 30 Prozent. Die Gehälter für viele Pflegekräfte in der Altenpflege steigen aktuell erheblich. Nach, dem BMG vorliegenden Einschätzungen privater Einrichtungsträger belaufen sich diese Steigerungen je nach Bundesland und Einrichtung auf zwischen 10 und 30 Prozent. Grund für die Gehaltsverbesserungen ist im Wesentlichen die seit dem 1. September 2022 geltende Verpflichtung für Pflegeheime und ambulante Pflegedienste, ihre Mitarbeitenden in der Pflege und Betreuung nach Tarif zu bezahlen.
Allerdings wies das Gesetz einen nicht unerheblichen Mangel auf. So schrieb beispielhaft die "Allgäuer Zeitung":
Was ist das Tariftreuegesetz in der Pflege?
Auf Grundlage der kleinen Pflegereform ist am 1. September 2022 das Tariftreuegesetz in Kraft getreten. Laut dem Bundesgesundheitsministerium werden demnach seitdem nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif, den kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen oder mindestens angelehnt an diese entlohnen. Tun sie dies nicht, verlieren sie ihre Zulassung.
...
Laut dem GVGW haben Einrichtungen drei Optionen, die Bezahlung nach Tarif umzusetzen. So müssen sie dem Bundesgesundheitsministerium zufolge selbst tarifgebunden sein, sich also einem Tarifvertrag anschließen oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung folgen.

Will sich eine Einrichtung keinem Tarifvertrag anschließen, besteht laut dem Bundesgesundheitsministerium auch die Möglichkeit, die Pflegekräfte mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder dem Tarif eines kirchlichen Trägers zu entlohnen. Ausschlaggebend sind dabei laut dem Pflegeschutzbund in einigen Bundesländern die gemittelten Tarife, also der Durchschnitt im jeweiligen Bundesland.
Und genau da liegt das Problem:
Die "kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen" sind nicht mehr als "Allgemeine Geschäftsbedingungen", die jederzeit einzelvertraglich abgeändert werden können. Wir haben darauf und die in diesem Zusammenhang erteilten höchstrichterlichen Entscheidungen immer wieder hingewiesen.
Wie kann etwas, das einzelvertraglich jederzeit wirksam geändert werden kann, die Grundlage für eine verbindliche Mindestregelung sein?
Letztendlich wird nur ein Tarifvertrag mit einer starken Gewerkschaft der Zielsetzung des Gesetzgebers genüge tun können. Damit stellt sich die Frage: wie ist das jetzt mit der Mindestvergütung im Pflegebereich?

Die Allgäuer Zeitung merkt weiter an:
Tarif 2026 und 2027: Wie hoch ist künftig der Mindestlohn in der Pflege?

... Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge ist die Anpassung gesetzlich geregelt und wird nach Empfehlungen der Pflegekommission, bestehend aus weltlichen und kirchlichen Trägern aus der Pflege, durch eine Rechtsverordnung verbindlich.
Laut der Bundesregierung liegen die Mindestlöhne in der Pflege aktuell für Pflegehilfskräfte bei 16,10 Euro, qualifizierte Pflegehilfskräfte erhalten 17,35 Euro und Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Zum 1. Juli 2026 und 2027 steigt der Pflegemindestlohn. Pflegehilfskräfte erhalten dann 16,52 Euro und später 16,95 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte bekommen 17,80 Euro und später 18,26 Euro pro Stunde sowie Pflegefachkräfte 21,03 Euro und später 21,58 Euro pro Stunde.
Mit Inkrafttreten des Tariftreuegesetzes dürfte der Anwendung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen der Boden entzogen sein. Denn ein neues Gesetz, das im Widerspruch zu einem älteren Gesetz steht, hebt dieses ältere Gesetz in dem Bereich auf, der durch das neue Gesetz geregelt wird.
Damit erscheint nun auch in der Pflege der Anspruch auf eine Vergütung nach dem TVöD (VKA) greifbar.

Zum Stundenlohn nach TVöD und weitere Folgen:
Der Stundenlohn im TVöD wird berechnet, indem das monatliche Tabellenentgelt durch das 4,348-fache der wöchentlichen Arbeitszeit geteilt wird (bei 39h ca. 169,57 Stunden). Der § 51a TVöD verweist für die Mitarbeitenden in der Pflege, die in einer der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, auf das Entgelt nach der Anlage E des Tarifvertrages (Quelle: Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber - VKA). Die ab 1. Mai 2026 geltende Vergütung ist in unserem Link auf Seite 26 abgedruckt. Diese Tabelle sieht 12 Entgeltgruppen für die Pflege mit bis zu 6 Stufen (in EG P 5 und P 6) bzw. 5 Stufen (in EG P 7 bis P 16) vor. Die jeweilige Entgeltgruppe bestimmt sich nach der (nicht nur vorübergehend) übertragenen Tätigkeit. Die Stufe bestimmt sich nach der Zeitdauer, in der diese Tätigkeit ausgeübt wurde. Für die Übertragung anderer Tätigkeiten (Um-, Höher-, Herabgruppierungen) gibt es ein komplexes Verfahren.

Es würde im Rahmen unseres Beitrags zu weit führen, dies im Detail zu berechnen. Uns kommt es zunächst einmal nur darauf an, darzulegen, dass es wohl bei einem reinen Stundenlohnvergleich nicht bleiben kann.
Wer den (maßgeblichen) TVöD als Grundlage für die Übernahme der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz nimmt, der kommt nicht umhin, auch die komplexen Einruppierungsregelungen dieses Tarifvertrages zugrunde zu legen.

Kurz und gut:
Mit Anwendung des Bundes-Tariftreuegesetzes können die Kirchen wohl ihre eigenen Regelungen - zumindest was die Bereiche Eingruppierung und Entlohnung, Mindestjareshurlaup, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten betrifft -, an den Nagel hängen. Es gilt die jeweilige Regelung des TVöD als Mindestregelung.
Wenn die Kirchen mit ihren Einrichtungen dies nicht einzelvertraglich auskämpfen wollen empfiehlt sich zumindest der Abschluss eines diesbezüglichen Anwendungstarifvertrages. Dort kann dann sauber vereinbart werden, wo der TVöD zur Anwendung kommt und wo besondere, kirchenspezifiische Regelungen weiterhin angewendet werden können.

Dienstag, 5. Mai 2026

Save the Date: Demo am 10.06.2026 in München

Liebe Kolleg*innen,

der Sozialstaat steht unter Druck – und mit ihm unsere Arbeitsbedingungen.

Die Pläne von Gesundheitsministerin Nina Warken und der Regierung bedeuten:


  • Einsparungen in Milliardenhöhe
  • steigende Kosten für Versicherte
  • Druck auf Löhne und Arbeitsbedingungen im Gesundheitswesen


Das ist ein direkter Angriff auf das, was wir gemeinsam erkämpft haben.


Für uns ist klar: Das lassen wir nicht zu.


Save the Date:
10.06.2026 | 17:00 Uhr | Odeonsplatz, München


Am Tag der Gesundheitsminister*innen-Konferenz gehen wir gemeinsam auf die Straße – gegen Sozialabbau, gegen steigende Belastung und für eine solidarische Gesundheitsversorgung.


Jetzt zählt es:
Kommt zur Kundgebung und bringt Kolleg*innenFreund*innen und Familie mit.


Gesundheit ist keine Ware und geht uns alle an


Weitere Infos folgen.