Freitag, 15. Mai 2026

15. Mai 1891: Vor 135 Jahren wurde erste päpstliche Sozialenzyklika unterzeichnet

Das Domradio schreibt dazu:
"Rerum novarum" bis heute bedeutsam
Wann kommt die erste Enzyklika von Papst Leo XIV.? Medienberichte legen nahe, dass ihre Unterzeichnung bevorsteht oder bereits heute stattgefunden hat. Ein Bezug zum Lehrschreiben "Rerum novarum" liegt auf der Hand.


Schon ihr Name ließ keinen Zweifel daran, dass mit ihr etwas Neues beginnen sollte: die Enzyklika "Rerum novarum" von Papst Leo XIII. Sie ... nennt im Titel explizit die "neuen Dinge", mit denen sich die erste päpstliche Sozialenzyklika der Kirchengeschichte beschäftigt. Gemeint waren damit die vor allem sozialen, aber auch wirtschaftlichen und politischen Umwälzungen gegen Ende des 19. Jahrhunderts.

Besonders die sogenannte "soziale Frage" führte dazu, dass Leo XIII. die Enzyklika verfasste: ...
wie sehr diese "soziiale Frage" die deutsche Kirche umtreibt, haben wir in unseren Gedanken zum 104. Katholikentag Würzburg angesprochen. Und wie uns diese (und andere) Sozialenzylklika beschäftigt, sehen Sie an unseren Blogbeiträgen. Tatsächlich hat sich - wie das Kompendium der kirchlichen Soziallehre zeigt - ein komplexes Lehrgebäude um die Achtung und dem Schutz der universellen Menschenrechte entwickelt.
Aktuell hat Leo XIV. erneut darauf hingewiesen:
Niemand – keine Einzelperson und kein Staat – darf sich über geltendes Recht hinwegsetzen. Das hat Papst Leo XIV. an diesem Freitag betont.
Irgendwie scheint aber schon der Text von "Rerum novarum" mit dem Hinweis auf die "neuen Dinge" beim Weg von Rom zu den Bischofsstühlen nördlich der Alpen in eine Sackgasse geraten zu sein.

Mittwoch, 13. Mai 2026

Gedanken zum 104. Katholikentag Würzburg

"Ich freue mich sehr, dass es gerade auf der Kirchenmeile ein ganz breites Spektrum gibt, auch Gruppierungen aus dem konservativen katholischen Milieu. Es beteiligen sich wieder Organisationen, die an einigen Katholikentagen nicht dabei waren. Wir wollen die Menschen erreichen. Gespräche, Diskussionen, gemeinsames Feiern unseres Glaubens bringt zusammen. "
(Irme Stetter-Karp (Präsidentin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken / ZdK), zitiert aus dem Domradio)

Die Wahrnehmung vom "breiten Spektrum" scheint sehr einseitig. Den gewerkschaftlich organisierten Mitarbeitenden in der Kirche wurde mehrfach die erbetene Teilnahme am Katholikentag verweigert. Wir erinnern "zum Zehnjährigen" an unseren Blogbeitrag vom Freitag, 27. Mai 2016.
Wer heute im Programm 2025 das Stichwort "Gewerkschaft" eingibt, findet ... nichts. Genauso beim Stichwort "Arbeitsrecht". "Arbeit" und "Gewerkschaft" sind für die Veransalter offenbar erneut nicht existente Begriffe, zumindest nicht im Rahmen der katholischen Kirche.

Nun: Ver.di hat es nicht nötig, für uns und unsere Mitglieder um die Teilnahme am Katholikentag zu betteln.
Solange wir Gewerkschafter von den Veranstaltern nicht ausdrücklich zur Teilnahme eingeladen werden, gehen wir davon aus, dass die Veranstalter kein Interesse am Gesprächen, Diskussionen und dem Dialog mit den Gewerkschaftsmitgliedern in der Kirche haben. Und solange werden wir uns mit dieser Veranstaltung nicht mehr näher befassen.

Dienstag, 12. Mai 2026

Zum Tariftreuegesetz des Bundes - ein Aufruf zum rebellischen Nachdenken:

Mit dem Bundestariftreuegesetz werden die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt. Der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten wird eingeschränkt. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Das Gesetz soll für öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert in Höhe von 50.000 Euro gelten.

Der Gesetzentwurf wurde am 6. August 2025 vom Bundeskabinett beschlossen.

Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetz 26. Februar 2026 in 2./3. Lesung mit Änderungen zugestimmt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März 2026 zugestimmt. Das Gesetz gilt ab Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (was inzwischen erfolgte).
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, müssen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fortan tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren.
Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die einen öffentlichen Auftrag des Bundes ausführen. Diese Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre bei der Ausführung des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem einschlägigen Branchentarifvertrag entlohnen, den tariflichen Urlaub gewähren und bestimmte Arbeitszeitregelungen einhalten.
Das Bundestariftreuegesetz schafft hierfür die gesetzliche Grundlage. Konkret werden die für die jeweilige Branche geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen durch Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestimmt.
(Pressemeldung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Wir möchten das Gesetz noch nicht abschließend beurteilen.
Allerdings sind uns einige Punkte aufgefallen, die wir gerne zur Diskussion stellen würden:


Vorab:

Es sollte klar sein, dass "Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGBs" keine Regelungen sind, die für die Anwendung der Tariftreueklausel in Frage kommen. Denn von "AGBs" kann einzelvertraglich jederzeit abgewichen werden (§ 305 b BGB). Das gilt auch für die kirchlichen Regelungen aus dem "Dritten Weg" (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 -).


Weitere Links:
Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet das Tariftreuegesetz
Bundesregierung: Für eine höhere Tarifbindung
Link zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/1941 mit Gesetzesbegründung

ver.di: Bundestariftreuegesetz - Faire Löhne durch öffentliche Aufträge


Bereis beim ersten Querlesen des Gesetzes kommt uns eine unwillkürliche Frage in den Sinn:

Gilt das Gesetz auch für kirchliche Einrichtungen?
Wenn man das Gesetz anschaut, dann stellt sich die Frage: gilt das auch in der "Sozialbranche"? Denn schließlich erfüllen die Wohlfahrtsverbände - genauso wie die (öffentlich-rechtlich) "verfasste Kirche" einen Anspruch an den "Sozialstadt". Sie werden - zur Erfüllung dieses öffentlichen Anspruches - "im öffentlichen Auftrag" bzw. mit der Genehmigung (Konzession) der öffentlichen Hand - tätig. Sie erhalten für diese Aufgabenübernahme eine öffentliche Förderung. Man kann durchaus darüber streiten, ob die Förderung hoch genug ist. Aber - grundsätzlich sind damit die Voraussetzung für die Geltung des Bundestariftreuegesetzes erfüllt.

Konkret nach dem Gesetz:
1. Nach § 1 des Gesetzes (Anwendungsbereich) gilt das Gesetz ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge (verkürzt zitiert). Die dort genannten Voraussetzungen dürften vorliegen.
2. Kirchen und kirchliche Einrichtungen sind vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht ausgenommen.
3. Auch die Anwendung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen befreit nicht von der Anwendung des Gesetztes:
4. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die einschlägigen, in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzten Arbeitsbedingungen zu gewähren.
5. Nach § 5 des Gesetzes ist ein mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrag die maßgebliche Referenzgröße.
6. Damit sind folgende Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen:
1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie
3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

Es gibt also gute Argumente anzunehmen, dass das Bundestariftreuegesetz grundsätzlich auch überall dort gilt, wo kirchlichte Träger nicht im ureigenen seelsorgerlich-theologischen Bereich tätig werden, sondern auch und gerade da, wo kirchliche Träger den Anspruch der Bürgern an den Sozialstaat erfüllen.
Das gilt dann etwa in der Pflege (Alten- und Krankenpflege, Betreuung von Menschen mit Behinderungen), im Sozial- und Erziehungsdienst oder im Bereich des Unterrichts.


Wir wollen am Beispiel der Pflege einige Überlegungen anstellen.

Was gilt für die Pflege?
Bereits zum 1. September 2022 hat das damalige Bundesministerium für Gesundheit verkündet:
Tarifliche Bezahlung in der Altenpflege verpflichtend – Gehaltssteigerungen um bis zu 30 Prozent. Die Gehälter für viele Pflegekräfte in der Altenpflege steigen aktuell erheblich. Nach, dem BMG vorliegenden Einschätzungen privater Einrichtungsträger belaufen sich diese Steigerungen je nach Bundesland und Einrichtung auf zwischen 10 und 30 Prozent. Grund für die Gehaltsverbesserungen ist im Wesentlichen die seit dem 1. September 2022 geltende Verpflichtung für Pflegeheime und ambulante Pflegedienste, ihre Mitarbeitenden in der Pflege und Betreuung nach Tarif zu bezahlen.
Allerdings wies das Gesetz einen nicht unerheblichen Mangel auf. So schrieb beispielhaft die "Allgäuer Zeitung":
Was ist das Tariftreuegesetz in der Pflege?
Auf Grundlage der kleinen Pflegereform ist am 1. September 2022 das Tariftreuegesetz in Kraft getreten. Laut dem Bundesgesundheitsministerium werden demnach seitdem nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif, den kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen oder mindestens angelehnt an diese entlohnen. Tun sie dies nicht, verlieren sie ihre Zulassung.
...
Laut dem GVGW haben Einrichtungen drei Optionen, die Bezahlung nach Tarif umzusetzen. So müssen sie dem Bundesgesundheitsministerium zufolge selbst tarifgebunden sein, sich also einem Tarifvertrag anschließen oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung folgen.

Will sich eine Einrichtung keinem Tarifvertrag anschließen, besteht laut dem Bundesgesundheitsministerium auch die Möglichkeit, die Pflegekräfte mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder dem Tarif eines kirchlichen Trägers zu entlohnen. Ausschlaggebend sind dabei laut dem Pflegeschutzbund in einigen Bundesländern die gemittelten Tarife, also der Durchschnitt im jeweiligen Bundesland.
Und genau da liegt das Problem:
Die "kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen" sind nicht mehr als "Allgemeine Geschäftsbedingungen", die jederzeit einzelvertraglich abgeändert werden können. Wir haben darauf und die in diesem Zusammenhang erteilten höchstrichterlichen Entscheidungen immer wieder hingewiesen.
Wie kann etwas, das einzelvertraglich jederzeit wirksam geändert werden kann, die Grundlage für eine verbindliche Mindestregelung sein?
Letztendlich wird nur ein Tarifvertrag mit einer starken Gewerkschaft der Zielsetzung des Gesetzgebers genüge tun können. Damit stellt sich die Frage: wie ist das jetzt mit der Mindestvergütung im Pflegebereich?

Die Allgäuer Zeitung merkt weiter an:
Tarif 2026 und 2027: Wie hoch ist künftig der Mindestlohn in der Pflege?

... Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge ist die Anpassung gesetzlich geregelt und wird nach Empfehlungen der Pflegekommission, bestehend aus weltlichen und kirchlichen Trägern aus der Pflege, durch eine Rechtsverordnung verbindlich.
Laut der Bundesregierung liegen die Mindestlöhne in der Pflege aktuell für Pflegehilfskräfte bei 16,10 Euro, qualifizierte Pflegehilfskräfte erhalten 17,35 Euro und Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Zum 1. Juli 2026 und 2027 steigt der Pflegemindestlohn. Pflegehilfskräfte erhalten dann 16,52 Euro und später 16,95 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte bekommen 17,80 Euro und später 18,26 Euro pro Stunde sowie Pflegefachkräfte 21,03 Euro und später 21,58 Euro pro Stunde.
Mit Inkrafttreten des Tariftreuegesetzes dürfte der Anwendung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen der Boden entzogen sein. Denn ein neues Gesetz, das im Widerspruch zu einem älteren Gesetz steht, hebt dieses ältere Gesetz in dem Bereich auf, der durch das neue Gesetz geregelt wird.
Damit erscheint nun auch in der Pflege der Anspruch auf eine Vergütung nach dem TVöD (VKA) greifbar.

Zum Stundenlohn nach TVöD und weitere Folgen:
Der Stundenlohn im TVöD wird berechnet, indem das monatliche Tabellenentgelt durch das 4,348-fache der wöchentlichen Arbeitszeit geteilt wird (bei 39h ca. 169,57 Stunden). Der § 51a TVöD verweist für die Mitarbeitenden in der Pflege, die in einer der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, auf das Entgelt nach der Anlage E des Tarifvertrages (Quelle: Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber - VKA). Die ab 1. Mai 2026 geltende Vergütung ist in unserem Link auf Seite 26 abgedruckt. Diese Tabelle sieht 12 Entgeltgruppen für die Pflege mit bis zu 6 Stufen (in EG P 5 und P 6) bzw. 5 Stufen (in EG P 7 bis P 16) vor. Die jeweilige Entgeltgruppe bestimmt sich nach der (nicht nur vorübergehend) übertragenen Tätigkeit. Die Stufe bestimmt sich nach der Zeitdauer, in der diese Tätigkeit ausgeübt wurde. Für die Übertragung anderer Tätigkeiten (Um-, Höher-, Herabgruppierungen) gibt es ein komplexes Verfahren.

Es würde im Rahmen unseres Beitrags zu weit führen, dies im Detail zu berechnen. Uns kommt es zunächst einmal nur darauf an, darzulegen, dass es wohl bei einem reinen Stundenlohnvergleich nicht bleiben kann.
Wer den (maßgeblichen) TVöD als Grundlage für die Übernahme der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz nimmt, der kommt nicht umhin, auch die komplexen Einruppierungsregelungen dieses Tarifvertrages zugrunde zu legen.

Kurz und gut:
Mit Anwendung des Bundes-Tariftreuegesetzes können die Kirchen wohl ihre eigenen Regelungen - zumindest was die Bereiche Eingruppierung und Entlohnung, Mindestjareshurlaup, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten betrifft -, an den Nagel hängen. Es gilt die jeweilige Regelung des TVöD als Mindestregelung.
Wenn die Kirchen mit ihren Einrichtungen dies nicht einzelvertraglich auskämpfen wollen empfiehlt sich zumindest der Abschluss eines diesbezüglichen Anwendungstarifvertrages. Dort kann dann sauber vereinbart werden, wo der TVöD zur Anwendung kommt und wo besondere, kirchenspezifiische Regelungen weiterhin angewendet werden können.

Dienstag, 5. Mai 2026

Save the Date: Demo am 10.06.2026 in München

Liebe Kolleg*innen,

der Sozialstaat steht unter Druck – und mit ihm unsere Arbeitsbedingungen.

Die Pläne von Gesundheitsministerin Nina Warken und der Regierung bedeuten:


  • Einsparungen in Milliardenhöhe
  • steigende Kosten für Versicherte
  • Druck auf Löhne und Arbeitsbedingungen im Gesundheitswesen


Das ist ein direkter Angriff auf das, was wir gemeinsam erkämpft haben.


Für uns ist klar: Das lassen wir nicht zu.


Save the Date:
10.06.2026 | 17:00 Uhr | Odeonsplatz, München


Am Tag der Gesundheitsminister*innen-Konferenz gehen wir gemeinsam auf die Straße – gegen Sozialabbau, gegen steigende Belastung und für eine solidarische Gesundheitsversorgung.


Jetzt zählt es:
Kommt zur Kundgebung und bringt Kolleg*innenFreund*innen und Familie mit.


Gesundheit ist keine Ware und geht uns alle an


Weitere Infos folgen.

Montag, 4. Mai 2026

Erste Enzyklika von Papst Leo XIV. für Mitte Mai erwartet - Umfassende Sozialenzyklika

meldet katholisch.de:
Seit 8. Mai 2025 ist Papst Leo XIV. im Amt. Nach langer Vorbereitungszeit und vielen Spekulationen hat er nun sein erstes großes Lehrschreiben verfasst. Die Enzyklika wird an einem historischen Datum erwartet.

Die erste Enzyklika von Papst Leo XIV. ist offenbar auf den 15. Mai terminiert. Wie die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) aus unterschiedlichen vatikanischen Quellen erfuhr, will der Papst an diesem Tag das Lehrschreiben unterzeichnen. Die mit Spannung erwartete Sozialenzyklika von Leo XIV. wurde dem Vernehmen nach unter dem Arbeitstitel "Magnifica humanitas" verfasst. Sie würde mit der Unterzeichnung am 15. Mai an die Tradition der großen päpstlichen Lehrschreiben des 19. und 20. Jahrhunderts anknüpfen.

Thematisch soll es dem Vernehmen nach unter anderem um Künstliche Intelligenz, den Frieden und die Krise des Völkerrechts sowie um weitere aktuelle Gefährdungen der Menschheit gehen. Mit dem Datum 15. Mai wird, so heißt es im Vatikan, der historische Anspruch einer großangelegten Sozialenzyklika unterstrichen. Das erste derartige Lehrschreiben hatte Leo XIII. am 15. Mai 1891 mit dem Titel "Rerum novarum" veröffentlicht.

Erste Sozialenzyklika kam am 15. Mai

Damals setzte sich die katholische Kirche erstmals systematisch mit der industriellen Revolution des 19. Jahrhunderts und deren Folgen für Gesellschaft und Moral auseinander. Erst danach entwickelte sich in der katholischen Kirche die "Soziallehre". Sie hat sich seither zu einem wichtigen Zweig der neuzeitlichen Theologie entwickelt.

40 Jahre später, am 15. Mai 1931, unterzeichnete Papst Pius XI. die Enzyklika "Quadragesimo anno". In ihr wurde unter dem Einfluss des deutschen Jesuiten Oswald von Nell-Breuning die Soziallehre perfektioniert und das Prinzip der Subsidiarität entwickelt. Zudem erklärte die Enzyklika die Unvereinbarkeit von christlicher Lehre und Sozialismus, da dieser das Eigentum und die menschliche Person nicht genügend respektiere.

Datum mit Geschichte

Weitere 30 Jahre später unterschrieb Johannes XXIII. seine Sozialenzyklika "Mater et magistra" ebenfalls an einem 15. Mai. Im Jahr 1961 machte er sich vor allem für Mitbestimmung in den Betrieben stark.

Die Sozialenzyklika "Centesimus annus" im Jahr 1991 von Johannes Paul II. wurde abweichend von der Tradition am 1. Mai unterzeichnet, womit der polnische Papst seine Nähe zur Arbeiterbewegung betonte. In diesem Lehrschreiben ging es um die Folgen der Überwindung des Kommunismus in Europa. Es enthält die bislang klarste Würdigung der Marktwirtschaft als System, das Wohlstand schafft. (KNA)
Wir werden natürlich berichten.

Anmerkung:
Man darf gespannt sein, wie sich der Papst äußert. Es gibt ja schon diverse Hinweise in kirchlichen Medien: 
Papst Leo XIV. früh von Befreiungstheologie geprägt (Veröffentlicht am 04.05.2026 um 12:24 Uhr) bei https://katholisch.de/artikel/68411-buch-zeigt-papst-leo-xiv-frueh-von-befreiungstheologie-gepraegt 
und: 
Papst Leo XIV. befasst sich seit langem mit Krise der Kirche (Veröffentlicht am 04.05.2026 um 14:51 Uhr) bei 
https://katholisch.de/artikel/68417-papst-leo-xiv-befasst-sich-seit-langem-mit-krise-der-kirche 

Sonntag, 26. April 2026

Sonntagsnotizen - Leo XIV. in Afrika: Kirche im Selbstverständnis zur "vorrangigen Option der Kirche für die Armen"

Auf seiner Rundreise durch Afrika ist Lex XIV. von Algerien über Kamerun und Angola nach Äquatorialguinea gereist. Schlagzeilen haben in den Medien in dieser Zeit vor allem die polternd-provokanten Breitseiten des US-Präsidenten gegen den Pontifex gefunden, der diese mit wenigen zurückhaltenden Worten gekontert hat.
Dabei sind einige der Aussagen von Leo XIV. auch und gerade für die etablieren und gesättigten kirchlichen Einrichtungen "im Westen" viel wichtiger als die Pöbeleien eines Egomanen aus Florida.
Wir wollen einen Teil dieser Aussagen in chronologischer Reihenfolge auch hier wiedergeben.

Die Ansprachen und Predigten des Papstes in Algerien waren dem Andenken an den Kirchenvater Augustinus und der Verständigung mit dem Islam gewidmet.

Bereits in seiner ersten Ansprache an REPRÄSENTANTEN DES STAATES, DER ZIVILGESELLSCHAFT UND DES DIPLOMATISCHEN KORPS in Algerien rief der Papst dazu auf:
Es gilt, zu kritischem Denken und zur Freiheit, zum Zuhören und zum Dialog sowie zu jenem Vertrauen zu erziehen, das uns im Anderen einen Weggefährten erkennen lässt und nicht eine Bedrohung. Wir müssen uns gemeinsam einsetzen für die Heilung der Erinnerung und die Versöhnung ehemaliger Gegner.

Katholisch.de schrieb am 18.04.2026 um 19:17 Uhr:
Papst Leo XIV. beklagt Ausbeutung und Knechtschaft
....

In Kamerun hatte das Kirchenoberhaupt am Samstagvormittag eine Messe am Flughafen der Hauptstadt Yaoundé gefeiert. In seiner Predigt beim Gottesdienst in Yaoundé bestätigte Leo XIV. eine zentrale Soziallehre seines Vorgängers Franziskus: die "vorrangige Option der Kirche für die Armen". Ausdrücklich betonte er, dass mehr gefordert sei als gute Taten einzelner Menschen. Es gehe auch darum, dass politische und gesellschaftliche Strukturen den Kampf gegen Armut und für Gerechtigkeit unterstützten. Gesellschaftliche und politische Institutionen müssten Werkzeuge für das Gemeinwohl sein – und nicht Schauplätze von Konflikten, Eigeninteressen oder fruchtlosen Kämpfen.

Theologisch begründete der Papst, der als Missionar und Bischof lange in Peru gearbeitet hat, dies mit den Worten: "Im Übrigen hat sich Gott, indem er Mensch wurde, mit den Geringsten identifiziert, und dies macht die vorrangige Sorge für die Armen (1) zu einer grundlegenden Option unserer christlichen Identität, wie Papst Franziskus mehrfach betont hat."
...

Bei dem Treffen mit Vertretern von Regierung, Zivilgesellschaft und Diplomaten (in Angolas Hauptstadt Luanda) ... rief das Kirchenoberhaupt ... die heutigen politischen Akteure, die eine Entwicklung des Landes behinderten, zur Umkehr auf. Mächtige Interessen streckten sich nach dem Rohstoffreichtum Angolas aus. "Wie viel Leid, wie viele Tote, wie viele soziale und ökologische Katastrophen bringt diese ausbeuterische Logik mit sich."

Gemeinwohl in den Vordergrund stellen

Eindringlich plädierte der Papst für ein pluralistisches Gesellschaftsmodell und sagte: "Fürchten Sie sich nicht vor Meinungsverschiedenheiten, seien Sie in der Lage, Konflikte zu bewältigen und sie in Wege der Erneuerung zu verwandeln. Stellen Sie das Gemeinwohl über das Partikularinteresse und verwechseln Sie niemals Ihren Teil mit dem Ganzen."
...

In seiner Predigt anlässlich der Messfeier am 20. April führte Papst Leo dann aus:
..
Die Mahnung, die der Herr an die Menge richtet, verwandelt sich so in eine Einladung: »Müht euch nicht ab für die Speise, die verdirbt, sondern für die Speise, die für das ewige Leben bleibt« (Joh 6,27).
...
Insbesondere »verkündet [die Kirche] die Frohbotschaft nicht allein durch die Verkündigung des Wortes, das sie vom Herrn empfangen hat, sondern auch durch das Zeugnis des Lebens, ...
Kann man darin das Thema "Entweltlichung" angesprochen sehen?

Bei seiner ANSPRACHE im Präsidentenpalast von Malabo - Äquatorial-Guinea am Dienstag, 21. April 2026 kam Leo erneut auf die kirchliche Soziallehre zurück:
...
Heute ist die Soziallehre der Kirche eine Hilfe für alle, die sich den „neuen Herausforderungen“ stellen wollen, die unseren Planeten und das menschliche Zusammenleben bedrohen, indem sie vor allem das Reich Gottes und seine Gerechtigkeit suchen. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil der Sendung der Kirche: zur Gewissensbildung beizutragen durch die Verkündigung des Evangeliums, durch das Aufzeigen moralischer Maßstäbe und echter ethischer Grundsätze, durch Achtung der Freiheit eines jeden Einzelnen und der Selbstbestimmung der Völker und ihrer Regierungen. Das Ziel der Soziallehre ist es, dazu zu befähigen, die immer neuen Probleme anzugehen, weil jede Generation anders ist, mit neuen Herausforderungen, neuen Träumen und neuen Fragen.

Konkret stehen wir vor Fragen, die die Grundfesten der menschlichen Erfahrung erschüttern. Wie ich bereits betont habe, als ich unsere Zeit mit jener verglich, in der Papst Leo XIII. die Enzyklika Rerum novarum promulgierte, ist heute »die Ausgrenzung das neue Gesicht der sozialen Ungerechtigkeit.
...
Diesbezüglich schließe ich mich dem Appell von Papst Franziskus an, der vor genau einem Jahr verstorben ist: Wir »müssen […] heute ein Nein zu einer Wirtschaft der Ausschließung und der Disparität der Einkommen sagen. Diese Wirtschaft tötet« (Franziskus, Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 53). ...
Katholisch.de reflektiert die gesamte Afrika-Reise und bemerkt:
Papst Leo XIV. wünscht sich politische Veränderungen in Afrika

Mongomo ‐ Vorletzter Tag der langen Reise des Papstes durch vier afrikanische Länder. Im katholischen Äquatorialguinea absolviert Leo XIV. besonders viele Termine. Seine Aussagen reichen über das kleine Land hinaus. ...
sowie
Drei Päpste, eine Kritik: Leo erreicht letzte Afrika-Etappe
..
Leo würdigte Vorgänger Franziskus
... mit einem der härtesten Sätze aus dem Pontifikat seines Vorgängers Franziskus: "Heute müssen wir auch 'Du sollst nicht' sagen zu einer Wirtschaft der Ausgrenzung und Ungleichheit. Eine solche Wirtschaft tötet."
...


Anmerkungen:
Sämtliche Wortmeldungen des Papstes in ihrer offiziellen Fassung finden Sie auf der Internetseite des Heiligen Stuhls. Dies schließt auch die Ansprachen und Predigten der Apostolischen Reise nach Afrika ein.
(1) Die "Option für die Armen" hatten die Bischöfe Lateinamerikas bei ihren historischen Versammlungen in Medellín (1968) und Puebla (1979) aus der linken Befreiungstheologie übernommen. (zitiert nach katholisch.de)
(2) Der Wortlaut der Predigt, die der Papst bei der Messe am Flughafen Yaoundé-Ville (Kamerun) gehalten hat, ist von Radio Vatikan dokumentiert
Der Papst hatte auch die Katholischer Uni in Kamerun aufgesucht und dort ein Plädoyer für Dialog, Moral, Gerechtigkeit abgegeben und aufgerufen "... in der heutigen Zeit - auch mit Blick auf die Digitalisierung - ein Vorbild in Dialog und Begegnung zu sein und kritisches Denken, moralische Integrität, Liebe und Dienst zu fördern. Es gelte, „gemäß einer Ethik zu handeln, die dem Gemeinwohl dient."
(3) Der Wortlaut der Ansprache von Papst Leo XIV. an Politik und Gesellschaft in Angola ist von Radio Vatikan dokumentiert

weitere Quellen:
Kirche+Lben: Leo XIV. in Afrika - Harte Herrscher-Kritik und leidenschaftliche Predigten
NZZ: Ein bissiger Papst Leo XIV. spricht auf seiner Afrika-Reise über «Despoten und Tyrannen» – will aber nicht Trump gemeint haben
SRF: Unterwegs fürs Gemeinwohl - So direkt war Papst Leo auf seiner Afrikareise
Tagesschau: Papst Leo XIV. als Mahner der Mächtigen

Freitag, 24. April 2026

Nun ist es soweit: Nuntius verabschiedet sich

Am 20. Januar hatten wir dem päpstlichen Nuntius noch zum Geburtstag gratuliert. "Der Papst-Botschafter Nikola Eterovic verlässt nun Deutschland mit dankbarem Abschluss und kehrt in seine Heimat Kroatien zurück. Welche Erfahrungen er mitnimmt und welche Rolle die vatikanische Diplomatie heute spielt" beschreibt das Domradio
.Der Apostolische Nuntius ist in Doppelfunktion Gesandter des Papstes bei einer Ortskirche und zugleich bei einem Staat oder einer öffentlichen Autorität. Als Mittelsmann des Papstes soll er in erster Linie die Verbindung zwischen dem Apostolischen oder Heiligen Stuhl und der Kirche seines Gastlandes halten und stärken. Zudem soll er nach den Normen des internationalen Rechts das Verhältnis zwischen dem Vatikan und den Staatsautoritäten pflegen, Staat-Kirche-Fragen behandeln und etwa durch Konkordate oder andere Vereinbarungen regeln.
Der Nuntius wird in sein Gastland nicht als Botschafter des Vatikanstaats, sondern des Heiligen Stuhls entsandt, dem weltweit als Völkerrechtssubjekt anerkannten Leitungsorgan der katholischen Weltkirche. Er ist den Botschaftern weltlicher Mächte gleichgestellt, genießt wie diese diplomatische Immunität und Ex-Territorialität seines Amtssitzes. Er wird durch Überreichung eines Beglaubigungsschreibens an das Staatsoberhaupt akkreditiert. In vielen Ländern ist der Papst-Botschafter auch Doyen des Diplomatischen Corps. Bei Verhandlungen mit staatlichen Stellen ist er laut Kirchenrecht gehalten, die Ortsbischöfe um Rat zu fragen und über den Verhandlungsverlauf zu informieren.
Zu seinen innerkirchlichen Aufgaben gehört es, den Vatikan über die Lage der Ortskirche zu informieren und die Bischöfe des Landes zu unterstützen. Bei Bischofsernennungen muss er Informationen über geeignete Kandidaten einholen. Zudem soll er auf gute Kontakte zu anderen Kirchen und Religionen hinwirken und sich für Frieden und Fortschritt einsetzen. (KNA)
Der 75-jährige Eterovic hatte den Heiligen Stuhl seit 2013 in Deutschland vertreten und stand in dieser Funktion zugleich als Ehrenältester - Doyen - dem Diplomatischen Korps vor. Eterovic gilt als einer der Spitzendiplomaten der römischen Kurie. Sein Nachfolger in Berlin wird der niederländische Erzbischof Hubertus van Megen (64), der zuvor Apostolischer Nuntius in Kenia war.

Weitere Quellen:
katholisch.de: Nuntius Eterović verabschiedet sich – Bischof Wilmer würdigt Einsatz

Sonntag, 19. April 2026

Sonntagsnotizen - Kirchenklausel im Gleichbehandlungsgesetz, und was dann?

Nach der Kritik von Gewerkschaftern und Theologen und dem vernichtenden Urteil der europäischen Rechtsprechung zieht nun auch der Gesetzgeber nach: Regierung will Kirchenklausel im Gleichbehandlungsgesetz ändern haben wir am Mittwoch gemeldet.
Laut dem Gesetzentwurf soll künftig klargestellt werden, dass für eine Ungleichbehandlung ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der Beschäftigten bestehen müsse.

Wir haben also eine deutliche Änderung der Sichtweise vor uns. Wenn es vor Jahren noch hieß, jeder Betrieb, jede Einrichtung in kirchlichem Eigentum sei dem weltlichen Arbeitsrecht entzogen 1) - der Focus also auf die Besitzverhältnisse eines Betriebes gerichtet war - kommt es jetzt auf die unmittelbare Tätigkeit an. Konfessionelle Betriebe sind kein rechtsfreier Raum. Wir haben diese Entwicklung seit Jahren begleitet und beleuchtet.

Wenn eine Kirche (oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche (bzw. Organisation), muss ein solches Vorbringen Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können. Das angerufene Gericht muss sich vergewissern, dass die in der Richtlinie für die Abwägung der gegebenenfalls widerstreitenden Rechte genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.
Damit ist ein (maßgeblicher) Baustein des sogenannten "kirchlichen Arbeitsrechts", die sogenannte "Loyalitätsverpflichtung" 2) endgültig auf ihen Kern reduziert. Geschieden, wiederverheiratet, gar aus der Kirche ausgetreten - das soll alles nur noch im dem Kernbereich eine Rollte spielen dürfen, in dem sie unmittelbar zum Berufsbild gehört: ein katholischer Priester etwas wird schon selbst katholisch sein müssen, um sein Amt ausüben zu können. Ansonsten kommt es aber auf den "förmlichen Taufschein" und andere Lebensumstände nicht mehr an.

Es gehört nicht viel Phantasie dazu, sich auszurechnen, dass die Differenzierung auch auf die anderen "Säulen" des sogenannten "kirchlichen Arbeitsrechts" Auswirkungen haben muss 3).

Ein Streikverbot für die Mitarbeitenden der Gehaltsabrechnung im Ordinariat oder beim Förster im Kirchenforst, bei den Sachbearbeitungen in der Liegenschafsverwaltung, die für Mietabrechnungen und Erbbauzinseinzüge verantwortlich sind? Womit sollte dieses Streikverbot begründbar sein? Ja, jeder Arbeitgeber sagt gerne, dass in seinem Betrieb nicht gestreikt werden dürfe - aber auch wenn ein Pfarrer oder Prälat oder gar ein Bischof höchstpersönlich das behauptem, wird noch lange keine Glaubenswahrheit daraus. Dabei ist das so behauptete Streikverbot "bei Kirchens" ohnehin längst gekippt. Wir haben auch diese Diskussion begleitet und die entsprechenden Urteile schon mehrfach hingewiesen. Und dass sich ein absolutes Streikverbot weder kirchenrechtlich noch theologisch begründen lassen, haben wir für unsere katholische Kirche unter Verweis auf die entsprechenden Vorgaben des CIC, des Katechismus und der katholischen Soziallehre ohnehn längst ausgeführt.

Damit stellt sich die Frage, wie kirchliche Amtsträger den Abschluss von Tarifverträgen weiterhin argumentativ verweigern wollen. Ja, die verfassungsrechtlich gewährleistete "negative Koalitionsfreiheit" gesteht jedermann zu, mit Gewerkschaften "nichts zu tun haben zu wollen". Jedermann - das gilt auch für jeden Arbeitgeber, und natürlich auch für den "Arbeitgeber Kirche". Aber wie jeder andere Arbeitgeber kann dann auch ein kirchlicher Arbeitgeber - bis hin zum Erwzingungsstreik - entsprechend "bekehrt werden".
In meinen kühnsten Träumen stelle ich mir vor, welche Durchsetzungskraft es hätte, wenn die Arbeitnehmer*Innen einer Branche gemeinsam für ihre Ziele einstehen würden. Als Ende 2022 die Altersteilzeit nicht mehr verlängert wurde, hätte ein gemeinsamer Einsatz auch der kirchlichen Mitarbeitenden mit den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes diesen Eingriff höchstwahrscheinlich verhindert. Caritas und Diakonie könnten gemeinsam mit ver.di und den anderen Gewerkschaften vorbildliche Regelungen schaffen, jetzt aber - das ein Vorgriff auf die anstehende Tarifrunde im öffentlichen Dienst - erschöpfen sie sich in Abwehrkämpfen in einer Branche, die von Finanzpolitikern und Haushältern finanziell ausgetrocknet wird.

Sicher kann und wird bei vielen Berufsfeldern etwa des katechetischen, liturgischen und pastoralen Dienstes weiterhin kirchenspezifische Regelung geben, sei es Religionsunterreicht, Kirchenmusik, Mesnerdienst, bei den Berufsfeldern der Gemeinde- und Pastoralreferenten. Und daher gibt es auch gute Argumente, die Arbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirchen für die Normierung solcher Regelungen beizubehalten. Aber das ist keine Begründung dafür, den Kommissionen auch die Lohn- und Gehaltsverhandlungen für alle Arbeitnehmer*Innen in kirchlichen Einrichtungen zu übertragen. Dazu fehlt es dort nicht nur an Duchsetzungsmacht. Und damit sind wir bei einem "altbayrischen Wadlbeisser" 4) - es ist immer zu hinterfragen, ob Regelungen hinsichtlich des kirchlichen Profils und kirchlicher Erfordernisse in einem bestimmten Beruf wirklich notwendig, sachgerecht und zielführend sind. Ansonsten sollte die gemeinsame Stärke aller Arbeitnehmer im Vordergrund stehen.


Anmerkungen:
1) vgl. dazu Urteil VGH München zur Errichtung eines Betriebsrates in einer Klosterbrauerei, Entscheidung vom 13.09.1989 - 17 P 89 00759, u.a. hier zitiert
2) die Loyalitätsverpflichtung ist ein aus dem Mittelalter stammendes, politisches Herrschaftskonzept. "Sie stärkt zwar nicht den Staat, aber sie stärkt den Mann der der Spitze, und deshalb ersetzt er Kompetenz durch Unterwerfung, Wissen durch Vertrauen, Institutionen durch Gunst. Es entsteht eine Mischung aus Pragmatismus und Sakralität. ..." - zitiert nach Klaus Brinkbäumer "Der Amerikanische Albtraum - Faschismus made in USA", S.Fisch-Verlag, 2026). Davon zu unterscheiden ist die "kritische Loyalität", wie sie etwa von Gewerkschaftern in demokratischen Staaten gepflegt wird. Sie ersetzt Unterwerferung durch konstruktive Kritik. 3) vgl. Bischof Hanke "WARUM BRAUCHEN WIR ÜBERHAUPT NOCH DIESEN SONDERWEG?" Bischof Hanke schlägt Abkehr von kirchlichem Arbeitsrecht vor"
4) vgl. KODA-Kompass Nr. 99 / Mai 2026, S. 8 f - alles Gute an Robert Winter zum neuen Lebensabschnitt

Mittwoch, 15. April 2026

Nach der Rechtsprechung: Regierung will Kirchenklausel im Gleichbehandlungsgesetz ändern

Das (nach dem Doppelpunkt) berichtet ZEIT online:
Laut einem Entwurf sollen Kirchen Mitarbeiter bald nur noch begrenzt nach Religionszugehörigkeit einstellen dürfen.

Die Kirchen in Deutschland sollen Angestellte künftig nur noch begrenzt nach Religionszugehörigkeit einstellen dürfen. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesministerien für Justiz und Familie hervor. Darin heißt es, die sogenannte Kirchenklausel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) solle leicht verändert und an »höchstgerichtliche Anforderungen« angepasst werden.

Laut dem Gesetzentwurf soll künftig klargestellt werden, dass für eine Ungleichbehandlung ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der Beschäftigten bestehen müsse. ...
Wer aufmerksam unseren Blog verfolgt wird feststellen - dass ist auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH längst geltendes Recht. Und die bisherige "gesetzliche Rechtslage" ist ohnehin auch theologisch längst nicht mehr haltbar.

Wir dürfen hier auf Manfred Lütz, einen bekannten katholischen Mediziner, Psychiater, Psychotherapeut, katholischen Theologen Autor und Experten verweisen, der sich in der Seelsorge und im päpstlichen Rat für die Laien engagiert (siehe unser Blogbeitrag vom 31. Mai 2013).
Wir erinnern weiter an die Caritas im Bistum Berlin. In einem beeindruckenden Vortrag auf Schloss Hirschberg im Altmühltal erklärte Prof. Dr. Ulrike Kostka, Diözesancaritasdirektorin und Vorstandsvorsitzende, warum die Arbeitsverträge mit Nichtkatholiken und sogar Nichtchristen theologisch (und daher auch kirchenrechtlich) völlig unproblematisch sind.

Immerhin - inzwischen bequemt sich auch der Gesetzgeber, die Dinge, die schlicht nicht mehr haltbar sind, zu bereinigen. Aber eine führende "Vorreiter-Rolle" lässt sich bei den Mandatsträgern in den Parlamenten nicht finden - die zockeln der Entwicklung immer noch schlafmützig hinterher.

Mittwoch, 1. April 2026

104. Deutschen Katholikentag - 13. bis 17. Mai unter dem Leitwort "Hab Mut, steh auf!" in Würzburg

Bei vielen Katholikentagen in der Vergangenheit haben gewerkschaftlich organisierte Mitarbeitende katholischer Einrichtungen (Betriebsgruppen) beantragt, teilnehmen zu dürfen. Die Organisatoren haben dies in der Vergangenheit immer abgelehnt und stattdessen die Gremien des Dritten Weges (die gegen die Umsetzung der eigenen Soziallehre und damit entgegen dem päpstlichen Lehramt konstituiert wurden) hofiert.

Dem Vernehmen nach planen die Organisatoren des Katholikentages nun selbst, gewerkschaftlich organisierte Mitarbeitende über die Geschäftsstelle der DGB-Gewerkschaften (insbesondere über ver.di) zur Teilnahme am Katholikentag einzuladen und die Gewerkschaft ver.di wegen ihres Jahrzehntelangen Einsatzes für die Umsetzung der katholischen Soziallehre und die Treue zum päpstlichen Lehramt auszuzeichnen.
Gerade vor dem Hintergrund von Krieg, stetig voranschreitendem Klimawandel und Artensterben, sozialer Spaltung und Krisen in Politik und Kirche sei das Bedürfnis nach konstruktiven Diskursen und einem gemeinsamen Ringen um Antworten und Suchen nach solidarischen Lösungen groß.
(Zitat Quelle)

Das "Zentralkomitee der Katholiken (ZdK)" als oberste Vertretung der katholischen Laien in Deutschland hält seine beiden Vollversammlungen 2026 am 12. und 13. Mai und damit unmittelbar vor Beginn des Katholikentags ebenfalls in Würzburg

Donnerstag, 26. März 2026

Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Heiner Wilmer, wird neuer Bischof der größten Diözese Deutschlands.

wir gratulieren und sind gespannt, wie es weiter geht. Das Domradio zitiert aus seiner ersten Ansprache im Paulus-Dom zu Münster
"Aufsuchen, Zuhören, Verstehen und dann gemeinsam Vorangehen. Nicht alles Wissen, nicht alles erklären können, aber unterwegs sein", so fasste Bischof Wilmer sein Verständnis von Kirche zusammen. ...

Besonders persönlich wurde die Ansprache, als der neue Bischof über seine Vorbilder sprach. Neben Clemens August Kardinal von Galen nannte er Schwester Maria Euthymia, die für ihn seit langem eine prägende Gestalt ist. "Seit Jahrzehnten bin ich jedes Jahr wenigsten einmal an ihrem Grab auf dem Zentralfriedhof hier in Münster", sagte er.
. .... In der Schwester sehe er eine "radikale Menschenfreundlichkeit"; in einer Zeit der Ausgrenzung setze sie das Zeichen: "Die Liebe darf keine Grenzen kennen. Heiligkeit beginnt dort, wo ein Mensch für den anderen gut ist." Maria Euthymia stehe für ihn "für eine Kirche die nicht herrscht, sondern dient, für Vertrauen statt Kontrolle für Wertschätzung statt Bewertung". ....
"Für eine Kirche die nicht herrscht, sondern dient, für Vertrauen statt Kontrolle für Wertschätzung statt Bewertung."
....

§ Urteil BAG: Wer kündigt, darf nicht automatisch freigestellt werden

Der SPIEGEL berichtet:
Millionen Arbeitsverträge betroffen
Wer kündigt, darf nicht automatisch freigestellt werden

Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
25.03.2026, 15.56 Uhr

Sie steht in unzähligen Arbeitsverträgen: eine Klausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, Beschäftigte nach einer Kündigung sofort von der Arbeit freizustellen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann das erhebliche Nachteile haben .... Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun klargestellt: Solche Standardklauseln sind unwirksam (Aktenzeichen: 5 AZR 108/25).

Wer einen Arbeitsvertrag mit einer Freistellungsklausel hat, kann sich wehren
Wer einen Arbeitsvertrag mit vorformulierten Bedingungen unterschrieben hat – und das betrifft die große Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland –, kann sich künftig gegen eine pauschale Freistellung wehren. Denn solche Klauseln benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen und verstoßen gegen das Gesetz, urteilte der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts. »Das Interesse von Arbeitnehmern, bis zum Vertragsende tatsächlich beschäftigt zu werden, wiegt oftmals schwerer als das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers«, sagt der Hannoveraner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Anton Barrein: »Arbeitgeber dürfen Beschäftigte also nicht per Standardklausel einfach aus dem Arbeitsalltag herausnehmen.«
...

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts findet sich hier:
25.03.2026
14/26 - Wirksamkeit einer Freistellungsklausel - Widerruf der Dienstwagennutzung

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* benachteiligt. ...
* § 307 BGB lautet:

„§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. …“
In dem Zusammenhang unser ständiger Hinweis: Die sogenannten "tariflichen Regelungen" des "Dritten Weges" der Kirchen, wie die AVR, sind bereits von Hause aus nur "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und keine Tarifverträge.

Mittwoch, 25. März 2026

Ein neuer Rekord: mit über 6.800 Aufrufen haben wir gestern (24.03.2026) ...

einen neuen Tagesrekord an Seitenaufrufen verzeichnet.

DANKE

Wir werden uns bemühen, weiter aktuell und sachlich zu berichten.

Mit Ablauf der Fastenzeit - die wir auch für etwas Zurückhaltung bei den Beiträgen genutzt haben - in gut acht Tagen geht unsere Redaktion aber auch nahtlos in die Osterferien. Das wird auch unsere Aktivitäten, wie in den letzten Wochen, etwas einbremsen.

Eure Blogredaktion

Montag, 23. März 2026

Mehr Menschen beginnen eine Pflegeausbildung - gibt es ein Ende des Pflegenotstands?

Im vergangenen Jahr wurden mehr Ausbildungsverträge für Pflegeberufe abgeschlossen als zuvor. Der Anteil der Männer stieg an, jedoch dominiert der Frauenanteil weiterhin

In Deutschland haben ​im vergangenen Jahr deutlich mehr Menschen eine Ausbildung in der Pflege begonnen als zuvor. 2025 wurden rund 64.300 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen, etwa 8 Prozent mehr als im Jahr 2024, wie das Statistische Bundesamt mitteilte. Insgesamt sind damit rund 158.000 Menschen in der Pflegeausbildung. Das ist ein Höchststand seit Einführung der sogenannten generalistischen Pflegeausbildung ​2020.
...

Um die Lage in ​der Pflege zu verbessern, hat die Politik ein Pflegestudium eingeführt, das seit 2024 finanziert und für Studierende vergütet wird. ‌Rund 800 Personen begannen 2025 ein solches Studium, ​das neben dem Bachelor-Abschluss auch die Berufszulassung als Pflegefachkraft ⁠umfasst. Insgesamt ​waren Ende 2025 rund 1.800 Personen ‌eingeschrieben, davon 77 Prozent Frauen.
berichtete DIE ZEIT

Sonntag, 22. März 2026

Sonntagsnotizen - zum letzten Urteil des EuGH

Johannes Schneider kommentierte am 17. März 2026 in der ZEIT das aktuelle Urteil des EuGH. Der Kommentar enthält bedenkenswerte Passagen. Es lohnt sich, ihn insgesamt zu lesen. Wir können hier - schon aus urheberrechtlichen Gründen - nur einige Passagen wiedergeben:
Gäbe es ein elftes Gebot, es wäre: Gehe in Würde
Wie die Kirche als Arbeitgeber agiert, ist im Einzelfall unfair, traurig und unchristlich: Das offenbart ein EuGH-Urteil, das der Kündigung einer Mutter widerspricht.


Nun ist es ohnehin so eine Sache mit dem kirchlichen Arbeitsrecht: ...

Am heutigen Dienstag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Caritas Grenzen aufgezeigt, die sie bei der Kündigung einer Mitarbeiterin berücksichtigen muss. Die war während ihrer Elternzeit aus der Kirche ausgetreten, mutmaßlich um ihrem nicht konfessionellen Partner das Kirchgeld zu sparen, das er aufgrund einer Sonderregel für Beschäftigte sonst hätte zahlen müssen, solange die Frau keine Steuern zahlt. Der EuGH, an den sich das Bundesarbeitsgericht gewandt hatte, sah hier eine Ungleichbehandlung der Mitarbeiterin gegenüber Kolleginnen, die ebenfalls keine Mitglieder der katholischen Kirche waren und diese Mitgliedschaft ebenso wenig als Einstellungsvoraussetzung hatten. Zudem sah man sie in ihrem Feld (Schwangerenberatung) nicht mit Dingen betraut, die ein religiöses Bekenntnis zwingend notwendig und die religiösen Gründe der Kündigung also "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" erscheinen lassen. Dass der Austritt während der (ruhenden) Anstellung von sanktionswürdiger Illoyalität zeuge, wie die Seite der Caritas zuvor argumentiert hatte, sah der EuGH nicht.
...
Immer weniger Menschen verstehen noch, warum die Kirche diese Rechte hat
Das Problem aber ist: Was noch vor 15, 20 Jahren in diesem Sinn vermittelbar war, wirkt heute nur noch ungerecht und ein bisschen traurig. Die Privilegien der Kirche und ihrer Träger stehen so verloren und sinnlos in der Landschaft wie eine stetig ausgebaute und modernisierte konfessionelle Kita, neben der man aber das Gemeindezentrum mangels Gemeinde längst abgerissen hat. Immer weniger Menschen verstehen noch, warum die Kirche diese Aufgaben weiter übernehmen sollte und sich dafür Leute ihren Regeln unterwerfen müssen. Es sind Leute, die schlicht sozial arbeiten wollen, indem sie Schwangere beraten, Senioren pflegen oder psychosoziale Dienste anbieten, und die in manchen Landstrichen und Tätigkeitsfeldern an kirchlichen Arbeitgebern nicht vorbeikommen können. Sobald daraus konkrete Nachteile erwachsen, ist das einfach unfair. Und es ist mithin auch unchristlich.
Das ist die (für uns kirchliche Christen) traurige Realität: In einem Land, in der die Mitglieder der großen Kirchen inzwischen nur noch etwas mehr als 40 Prozent der Gesellschaft ausmachen und jährlich über eine Million Mitglieder verlieren, haben sie es in nicht allzu ferner Zukunft mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit von Menschen zu tun, die mit Kirche nichts oder wenig am Hut haben. Angesichts dieser Kräfteverhältnisse täten die Kirchen gut daran, besser gar nicht als asozial und repressiv auffallen, auch nicht in Einzelfällen. Genau das tun sie aber, wenn der Fall einer Mutter von fünf Kindern vor dem EuGH landet, deren sozialer Job keinen signifikanten theologischen Inhalt hatte, die aber trotzdem in Clinch mit ihrem kirchlichen Arbeitgeber geriet. Nicht weil sie sich öffentlich gegen ihn, sondern nur weil sie sich privat nicht für ihn bekannte. Das aber ist – auch in der multireligiösen Einwanderungsgesellschaft – nach Maßstäben christlicher Nächstenliebe wirklich nicht mehr sanktionierbar.

Oft sind Kirchen aber auch gute Arbeitgeber
Es ist außerdem, so viel Zeit muss sein, überhaupt nicht die Regel. An vielen Orten piesacken die Kirchen ihre Arbeitnehmer nicht mit ihrem Sonderrecht und gelten kirchliche Institutionen überhaupt als explizit gute Arbeitgeber. Sie haben die Freiheit, den Anspruch (und die Mittel), besser zu sein als der restliche Arbeitsmarkt, mitarbeiterfreundlicher, strukturierter, sozialer, oft gibt es auch mehr Geld. In manchen Belangen haben sie auch die (wiederum kirchenrechtlich begründete) Pflicht, besser zu sein – etwa in der Frage sachgrundloser Befristungen, die zumindest nach katholischem Arbeitsrecht seit Kurzem deutlich strenger gedeckelt sind als auf dem "freien" Arbeitsmarkt.
Doch das allein reicht nicht für ein Ende in Würde. Mit der Lebensrealität vieler ihrer verbliebenen Mitglieder gesprochen, täte die Kirche gut daran, noch halbwegs rüstig ins Altersheim überzusiedeln. Dafür muss sie verzweifelte Kämpfe um Autonomie – noch dazu auf dem Rücken von (Ex-)Mitarbeiterinnen – einstellen. Und zwar völlig unabhängig davon, was Bundesarbeitsgericht und vielleicht auch Bundesverfassungsgericht anhand des EuGH-Spruchs entscheiden.
Nur indem sie das kirchliche Arbeitsrecht öffnet und die kritischen Punkte dem normalen Arbeitsrecht angleicht, kann es, wenn überhaupt, gelingen, die Akzeptanz für Institutionen zu wahren, die in Leitbild und Symbolik immer noch christlich geprägt sind, auch wenn dort immer weniger Christinnen arbeiten. Am Ende zählt der christliche Geist, den bewahrt man aber nur, wenn man den Abrissplänen anderer zuvorkommt und sich nicht an alten Prinzipien festkrallt. Das gilt in der entweihten Stadtkirche, die jetzt ein Kirchencafé ist, ebenso wie auf dem kirchlichen Arbeitsmarkt.
Denn ja: Der Niedergang der Glaubensgemeinschaft tut weh, aber er manifestiert sich nicht in jedem Detail. Manche Änderungen sind vielleicht nur das, was Änderungen nun mal sind: gewöhnungsbedürftig.

Weitere Meldugen zum Urteil:
DIE ZEIT - EuGH: Kirchenaustritt allein reicht nicht für Kündigung - 17. März 2026, 9:48 Uhr
DIE ZEIT - EuGH-Urteil:Kirchenaustritt allein ist kein Grund für Kündigung - 17. März 2026, 10:50 Uhr
Süddeutsche Zeitung - Kirchliches Arbeitsrecht: Rauswurf nach Kirchenaustritt war rechtswidrig - 17. März 2026, 13:40 Uhr

Ergänzend:
DIE ZEIT - Mehr als 600.000 Menschen traten 2025 aus der Kirche aus: Im vergangenen Jahr haben katholische und evangelische Kirche rund 1,2 Millionen Mitglieder verloren. Die Hälfte davon trat aktiv aus, der Rest sind Sterbefälle. - Aktualisiert am 16. März 2026, 14:04 Uhr
Katholisch.de - Kirchenstatistik zeigt Traditionsabbruch: Auf dem Weg zum Land der Konfessionslosen - Veröffentlicht am 17.03.2026 um 00:01 Uhr mit Links zur Kirchenstatistik 2019 - 2024
Katholisch.de - Als Rom die Ehe mit Protestanten duldete: Vor 60 Jahren beendete der Vatikan das Verbot der "Mischehe"- Veröffentlicht am 18.03.2026 um 00:01 Uhr
Katholisch.de - Verfassung würde heute anders geschrieben: Laschet warnt vor sinkender Bedeutung der Kirchen - Veröffentlicht am 19.03.2026 um 11:20 Uhr

Mittwoch, 18. März 2026

Die Entscheidung des EuGH findet weitgehend Echos - ausgewählte Medienberichte

Katholisch.de berichtet:
Entscheidung im Fall "Katholische Schwangerenberatung"
EuGH: Kündigung nach Kirchenaustritt nicht immer zulässig
Veröffentlicht am 17.03.2026 um 09:42 Uhr
Luxemburg ‐ Kein Erfolg für die Kirche vor dem Europäischen Gerichtshof: Katholische Einrichtungen dürfen nicht pauschal kündigen, wenn jemand aus der Kirche austritt – jedenfalls nicht, wenn es auch nichtkatholische Kollegen gibt.

Nicht jeder Kirchenaustritt von Mitarbeitern kirchlicher Einrichtungen rechtfertigt eine Kündigung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag im Fall einer Mitarbeiterin einer katholischen Schwangerschaftsberatung entschieden, die aus der Kirche ausgetreten ist und deshalb gekündigt wurde (Aktenzeichen C-258/24). ...
und verweist auf die PRESSEMITTEILUNG Nr. 37/26 des Gerichts vom 17-03.2026
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-258/24 | Katholische Schwangerschaftsberatung

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil von heute klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen eines Arbeitgebers, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, daran, dass sein Ethos und sein Recht auf Autonomie nicht in Frage gestellt werden, einerseits und den Interessen der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, andererseits zu gewährleisten ist. Das Unionsrecht räumt jedem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum bei dieser Abwägung ein. Die nationalen Gerichte müssen zwar grundsätzlich davon Abstand nehmen, die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solchen zu beurteilen, doch ist es Sache dieser Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass ein katholischer Verein wie die deutsche Katholische Schwangerschaftsberatung einer katholischen Mitarbeiterin grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. In einer solchen Situation scheint nämlich der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Autonomie nicht in Frage zu stellen. Es ist jedoch letztlich Sache des deutschen Bundesarbeitsgerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.
....
Die NZZ (Schweiz) schreibt:
Der Europäische Gerichtshof setzt der Kirche Grenzen: Die Caritas kann einer Mitarbeiterin nach Austritt nicht einfach kündigen
In einem Fall aus Deutschland setzt der Europäische Gerichtshof einem kirchlichen Arbeitgeber Grenzen. Eine Mitarbeiterin trat aus der katholischen Kirche aus – und verlor den Job. Zu Unrecht, so die Richter.

Wenn der Europäische Gerichtshof in Form der Grossen Kammer tagt, weist das auf ein Verfahren hin, in dem besonders wichtige Fragen verhandelt werden. Fünfzehn Richterinnen und Richter in roten Roben tagen dann im Justizpalast zwischen der Avenue John F. Kennedy und dem Boulevard Konrad Adenauer in Luxemburg.
...
Radio Vatikan berichtet:
EU: Kündigung nach Kirchenaustritt kann Diskriminierung sein
Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann es diskriminierend sein, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen eines Kirchenaustritts kündigt. Konkret entschieden die Richter in Luxemburg im Kontext des besonderen kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland über den Fall einer früheren Mitarbeiterin des katholischen Wohlfahrtsverbandes Caritas, wie der EuGH am Dienstag mitteilte.
...

Dienstag, 17. März 2026

§ Der EuGH hat entschieden - Ungleichbehandlung kirchlicher MitarbeiterInnen gerügt

Der Europäische Gerichtshof hat den EU-Mitgliedstaaten bei der Berücksichtigung kirchlicher Belange im Arbeitsrecht Grenzen aufgezeigt. Die Große Kammer in Luxemburg gab am Dienstag bekannt, das Unionsrecht stehe einer nationalen Regelung entgegen, die eine unbegründete Ungleichbehandlung von Kirchenmitgliedern und Nicht-Kirchenmitgliedern als Beschäftigte kirchlicher Organisationen zulasse. Anlass war der Fall einer Mitarbeiterin einer Caritas-Schwangerenberatung im Bistum Limburg, die während ihrer Elternzeit aus der Kirche ausgetreten war. Sie wurde gekündigt – obwohl bei der Caritas andere Mitarbeiterinnen mit gleichen Aufgaben tätig waren, die der Kirche nie angehört hatten. 
Die Caritas hatte argumentiert, ein Kirchenaustritt sei ein stärkeres Signal der Kirchenferne als eine nie vorhandene Kirchenmitgliedschaft. Damit konnte der Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche weder das Arbeitsgericht Wiesbaden noch das hessische Landesarbeitsgericht überzeugen. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall in Luxemburg vor – und muss nun anhand der Vorgaben der EuGH-Richter in nächster Instanz über die Zulässigkeit der Kündigung entscheiden.

Quelle 
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/deutschland-blog-eugh-kirchenaustritt-allein-ist-kein-grund-fuer-kuendigung-faz-110093143.html)

siehe auch:

https://www.focus.de/Frau wegen Kirchenaustritt gefeuert - EUGH schiebt Riegel vor

n-tv: EuGH - Kündigung wegen Kirchenaustritt kann unwirksam sein

Ergänzend die Pressemeldung von ver.di

ver.di begrüßt EuGH-Entscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht:
Konfessionelle Betriebe sind kein rechtsfreier Raum

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Kündigung einer Mitarbeiterin in der katholischen Schwangerschaftsberatung. Das Gericht stellte klar, dass kirchliche Arbeitgeber Beschäftigte nicht allein wegen eines Kirchenaustritts kündigen dürfen, wenn die Kirchenmitgliedschaft für die konkrete Tätigkeit keine wesentliche berufliche Voraussetzung darstellt. „Die Gerichte senden ein weiteres klares Signal: Kirchliche Betriebe sind kein rechtsfreier Raum“, erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. „Konfessionelle Arbeitgeber können sich nicht auf ihre Sonderrechte berufen, um Beschäftigte wegen ihrer persönlichen Lebensführung willkürlich zu benachteiligen.“ Es sei Sache der Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sei.

Der Europäische Gerichtshof entschied im Fall einer Sozialpädagogin, die jahrelang in der Schwangerschaftsberatung eines katholischen Trägers arbeitete. Nach ihrem Kirchenaustritt kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin klagte wegen Diskriminierung, denn in der Einrichtung arbeiten auch evangelische Kolleginnen, von denen der Arbeitgeber die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche nicht verlangte und bei deren Austritt keine Kündigung drohen würde. In den ersten beiden Instanzen hatte die Klage Erfolg, das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor, der nun ebenfalls zugunsten der Beschäftigten entschied.

„Für die rund 1,8 Millionen Beschäftigten von Kirchen, Diakonie und Caritas ist das eine gute Nachricht. Der Schutz vor Diskriminierung gilt auch für sie“, sagte Bühler. „Die Kirchen sollten daraus lernen und ihre veralteten Sonderrechte aufgeben.“ Andernfalls müsse der Gesetzgeber tätig werden und die Sonderregelungen für Kirchen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie im Betriebsverfassungsgesetz streichen. „Ganz gleich, ob Sozialarbeiterinnen, Pflegepersonen, pädagogische Fachkräfte oder andere Berufsgruppen - sie alle leisten ihre Arbeit nicht schlechter oder mit weniger Engagement, weil sie keiner Kirche angehören“, betonte Bühler. „Gleiche Rechte und volle Mitbestimmung für alle Beschäftigten – das sollte im Jahr 2026 selbstverständlich sein.“

V.i.S.d.P.

Richard Rother
ver.di-Bundesvorstand
Paula-Thiede-Ufer 10
10179 Berlin

Tel.: 030/6956-1011, -1012
E-Mail: 
pressestelle@verdi.de
www.verdi.de/presse

 

Dienstag, 17. Februar 2026

Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 23. bis 26. Februar in Würzburg

Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) will bei ihrer Frühjahrs-Vollversammlung vom 23. bis 26. Februar in Würzburg über das Statut (Anm.: der Synodalkonferenz) abstimmen
(Zitat Quelle)

Welche weltbewegenden Themen sich die Bischöfe noch vorgenommen haben, werden wir wie gewohnt vor der Sitzung - passend zu Beginn der Fastenzeit - erfahren. Mit einem Anstoß zur "praktischen Umsetzung der katholischen Soziallehre in kirchlichen Einrichtungen" ist wohl nicht zu rechnen.

Eine der wichtigen Entscheidungen ist bereits vor einem Monat angekündigt worden:
Bischof Bätzing gibt Vorsitz der Deutschen Bischofskonferenz ab berichtete katholisch.de und im Netz wird sogar von einem
Kirchen-Knall: Bätzing gibt Vorstand der Deutschen Bischofskonferenz ab
gesprochen.

Freitag, 6. Februar 2026

Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar ...

... hieß die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), mit der sich die Kirche in Deutschland von rechtsextremen Parteien und Bewegungen distanzierte und dabei explizit die AfD nannte. *)
Solche Parteien "können für Christinnen und Christen daher kein Ort ihrer politischen Betätigung sein und sind auch nicht wählbar", heißt es in der Erklärung, und: "Die Verbreitung rechtsextremer Parolen – dazu gehören insbesondere Rassismus und Antisemitismus – ist überdies mit einem haupt- oder ehrenamtlichen Dienst in der Kirche unvereinbar." Später erläuterte die DBK ihre programmatische Erklärung noch für die Praxis und legte eine Argumentation vor, unter welchen Bedingungen welcher Grad an Engagement in extremistischen Parteien zum Ausschluss aus kirchlichen Ehrenämtern oder zur Entlassung aus dem kirchlichen Dienst führen kann.
In der Folge schärften einige Bistümer ihre Wahlordnungen für kirchliche Gremien und regelten den Ausschluss und die Wählbarkeit genauer. Dabei wurde die Position der DBK-Erläuterungen aufgegriffen und allgemein auf das in der für Ehren- wie Hauptamtliche geltenden Grundordnung des kirchlichen Dienstes genannte Kriterium der "kirchenfeindlichen Betätigung" abgehoben. ...
(zitiert aus katholisch.de)

Auf dieser Grundlage wurde der saarländischen AfD-Landtagsabgeordnete Christoph Schaufert im April 2024 durch den Trierer Generalvikar als Mitglied des Verwaltungsrates der Pfarrgemeinde Sankt Marien in Neunkirchen entlassen. Zuvor hatte die Gemeinde die Bistumsverwaltung darum gebeten.
Gewerkschaften und Kirche teilen den Grundgedanken dieser Intention. Solidarität ist Grenzüberschreitend und macht vor Angehörigen anderer Nationalitäten nicht Halt.
Schaufert konnte oder wollte sich mit seiner Entlassung nicht abfinden. Er hat den kirchlichen Rechtsweg beschritten – und damit für einen kirchenrechtlichen Test der Rechtslage gesorgt. Obwohl inhaltlich weitgehende Übereinstimmung zur Grndaussage besteht - das Verfahren auch von gewerkschaftlich engagierten Menschen in der katholischen Kirche verfolgt worden. Denn der Verweis auf die Grundordnung, die auch für hauptamtliche Mitarbeitende gelten soll, machte auf die Reaktion aus Rom "neugierig".

Die Entscheidung des für die Rechtsmittel zuständigen vatikanischen Klerus-Dikasteriums (ist nun) bekannt: Der Ausschluss hat Bestand, die Entlassung Schauferts aus dem Verwaltungsrat war rechtens.
Die Begründung des Dikasteriums war bislang nicht bekannt. Sie ist einem Dekret des Klerus-Dikasteriums zu entnehmen, das zwar nicht öffentlich verfügbar ist, aber katholisch.de vorliegt. Drei knappe Seiten braucht das Dikasterium in seiner Entscheidung zum Vorgang mit der Protokollnummer "2024 2385", um die Rechtsmittel Schauferts zurückzuweisen.
**)

Wer nun aber auf eine Ausführung zur Grundordnung - einem weltweit wohl einmaligen kirchenrechtlichen Dokument zur Regelung weltlicher Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitenden in kirchlichen Einrichtungen - gehofft hat, sieht sich enttäuscht. "Rom", genauer, das für Rechtsmittel aus Streitigkeiten um Fragen der Pfarreien zuständige vatikanischen Klerus-Dikasterium, hat sich um eine solche Würdigung "herumgemogelt".
Katholisch.de berichtet weiter:
Mit dem Dekret vom 15. Dezember 2025 wurde der hierarchische Rekurs Schauferts "wegen rechtlicher und sachlicher Unbegründetheit" zurückgewiesen, die Dekrete des Generalvikars und des Bischofs wurden bestätigt.
...
Auf die inhaltliche Argumentation Schauferts in seiner Beschwerde ging das Dikasterium nicht ein. Schaufert hatte laut dem Dekret vorgebracht, dass er "einzig und allein aufgrund seiner 'Gruppenzugehörigkeit' sanktioniert" worden sei. Er habe sich weder Äußerungen noch Taten zuschulden kommen lassen, die rassistisch, menschenfeindlich, fremdenfeindlich oder gegen das christliche Menschenbild gerichtet seien. Das Bistum Trier hatte dagegen argumentiert, dass Schaufert unter anderem als Abgeordneter ein maßgeblich in der Öffentlichkeit wirkender Repräsentant der AfD sei. Auf beide Argumente ging das Dikasterium nicht ein.
Relevant für das Dikasterium war im Wesentlichen der korrekte Verwaltungsgang, den das Trierer Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) vorsieht.
...
Die Erklärung der DBK und die Grundordnung des kirchlichen Dienstes nennt das Dikasterium zwar im Abschnitt über die zu berücksichtigende Rechtslage, wertet sie aber nicht weiter aus. Die Entscheidungsgründe sind daher sehr formal: Das Dikasterium geht die einzelnen Schritte durch und prüft, ob das festgelegte Verfahren beachtet wurde – und das wurde es in diesem Fall in Trier: Die nötigen Personen und Gremien wurden angehört, die Verantwortlichen der Diözese haben einen wichtigen Grund festgestellt und die Entlassung begründet. In den nächsten Schritten wurde auch das Rechtsmittelverfahren bis hin zum hierarchischen Rekurs korrekt durchgeführt.
...
In der Sache stellt das Dekret vor allem den großen Spielraum des Diözesanbischofs fest. Was ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes ist, kann der Diözesanbischof als Gesetzgeber im Rahmen seines eigenen Ermessens bewerten: "Unter der Beachtung der festgelegten Verfahrensweise […] wendet der Ordinarius partikularrechtliches Recht an, das er in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber authentisch interpretiert […]", heißt es knapp am Ende, und damit: Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren mutet nach weltlichen Gepflogenheiten etwas merkwürdig - oder besser unvollständig - an. Man kann auch den größten Unsinn in formal saubere Rechtsschritte gießen. Daher ist es in weltlichen Verfahren zwar üblich, zuerst die formale Wirksamkeit zu prüfen - denn wenn ein Verwaltungsakt schon formal rechtswidrig ist, dann braucht die materielle Lage gar nicht erst geprüft zu werden.
Aber wenn - wie hier - formal "alles richtig" war, dann muss im weltlichen Verfahrensrecht zwingend die materielle Übrprüfung folgen.
Nur so lässt sich wirklich Rechtssicherheit ohne Willkür erreichen. Dabei steht (nur) den Gerichten auch das Recht zur inzidenten Normenkontrolle zu. Das ist die beiläufige Prüfung der Gültigkeit einer Rechtsnorm (z. B. Satzung, Rechtsverordnung) durch ein Gericht im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits. Sie erfolgt nicht als Hauptbegehren, sondern als Vorfrage, wenn die Norm für die Entscheidung erheblich ist, und wirkt nur zwischen den Prozessparteien, nicht allgemein.
Felix Neumann, der Autor von katholisch.de, macht dann auch seine - nach unserer Sicht gerechtfertigte - Kritik an der Entscheidung deutlich:
Sie zementiert, dass der Bischof über wichtige Gründe entscheidet, die anscheinend keiner weiteren inhaltlichen Prüfung zugänglich sind. Offen bleibt nur, ob das auch das oberste Kirchengericht, die Apostolische Signatur, so sehen würde. Im vorliegenden Fall wird sie wohl nicht entscheiden.

Es steht also zu befürchten, dass das Dekret mit dem an sich begrüßenswerten Ergebnis zugleich bischöfliche Vollmacht so weit ausdehnt, dass unüberprüfbare Willkür droht. Genau diese Befürchtung hatten vor zwei Jahren Kritiker der Reform des Kirchenvorstandsrechts der nordrhein-westfälischen Bistümer geäußert. Wie in Trier genügt dort auch ein "wichtiger Grund" für die Entlassung aus Ämtern – nicht nur bei Extremisten. Denn was ein wichtiger Grund ist, bestimmt der Bischof. Mit dem Segen des Vatikans.
Dem können wir uns nur anschließen.
Aber im weltlichen Arbeitsrecht ist inzwischen - dank der EU - auch klar: "was ein wichtiger Grund ist, kann durch die weltlichen Gerichte übeprüft werden." Und insofern ist die Entscheidung "auf den zweiten Blick" möglicherweise gar nicht einmal so abwegig. Rom überlässt auch in Fragen der Grundordnung den weltlichen Arbeitsgerichten die materielle Prüfungskompetenz.

Anmerkungen:
*)
vgl. FAZ:
„Nicht mehr tragbar“ - Bistum Trier entlässt AfD-Politiker aus Kirchenamt
vgl. Domradio:
Seelsorger kritisiert Mitgliedschaft von AfD-Politiker in Verbindung - "Das geht nicht zusammen"
Bonifatiuswerk-Präsident warnt vor AfD-Plänen in Sachsen-Anhalt - "Ein klarer Rechtsbruch"
vgl. SWR:
Bistum Trier entlässt AfD-Politiker aus Kirchengremium

**)
vgl. Generalanzeiger:
Rom - AfD-Politiker darf nicht in Kirchengremium zurück
vgl. SR.de:
AfD-Politiker Schaufert darf nicht in Kirchengremium zurück

Donnerstag, 5. Februar 2026

§ Breaking news: Abtreibungsverbot im Klinikum Lippstadt - Entscheidung der zweiten Instanz

Im Berufungsverfahren um das Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt hat der Chefarzt Joachim Volz einen Teilerfolg erzielt. Zwar darf das Krankenhaus ihm als Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche untersagen, in seiner privaten Praxis und in seiner Tätigkeit als Kassenarzt im Klinikum geht das aber nicht.
Quelle und mehr: WDR
Wir berichteten zuletzt am 30. Januar: Ist Medizin Glaubenssache?

Freitag, 30. Januar 2026

Ist Medizin Glaubenssache?

"Medizin ist keine Glaubenssache"
- meint jedenfalls ein Autor der Giordano-Bruno-Stiftung, dessen Artikel am 27. Jan 2026 vom Humanistischen Pressedienst veröffentlicht wurde.

ZITAT:
Der Rechtsstreit zwischen Joachim Volz und dem "Christlichen Krankenhaus Lippstadt" geht in die nächste Runde: Wie bei der ersten Instanz in Lippstadt ist auch im Vorfeld der Revisionsverhandlung am 5. Februar in Hamm eine Demonstration geplant. Die "Demo gegen das katholische Abtreibungsverbot" beginnt um 10:00 Uhr mit einer Kundgebung auf dem Marktplatz Hamm.
Dass die Klinikbetreiber in Lippstadt auf das kirchliche Arbeitsrecht zurückgreifen, um medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche zu verbieten, hält Schmidt-Salomon für einen "medizinethischen Skandal": "Denn medizinisch indizierte Abbrüche, etwa infolge einer schwerwiegenden Fehlbildung des Fötus, sind keine optionalen Zusatzleistungen der Kliniken, sondern zählen vielmehr zu den Kernaufgaben eines Perinatalzentrums." Dies verdeutlicht auch die "Medizinische Stellungnahme", die Rechtsanwalt Till Müller-Heidelberg (Institut für Weltanschauungsrecht) mit der Klagebegründung im Berufungsverfahren von Joachim Volz eingereicht hat.

In dieser von renommierten Experten der Perinatalmedizin unterzeichneten Stellungnahme, die das Gericht bei der Verhandlung am 5. Februar (Beginn: 12:15 Uhr) dringend berücksichtigen sollte, heißt es unter anderem:
"Ärztliches Handeln ist kein Baukastensystem beliebig untersagbarer Einzeltätigkeiten. Der medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbruch ist ein wesentlicher Bestandteil eines zusammenhängenden ärztlichen Verantwortungsgefüges. Moralisch begründete Verbote innerhalb dieses Gefüges sind fehlgeleitet: Sie zerstören die Voraussetzungen für verantwortliche, empathische und patientenzentrierte Medizin – gerade in jenen Situationen, in denen sie am dringendsten benötigt wird. Es ist moralisch wie rechtlich nicht vertretbar, einem Arzt, der die medizinische Kompetenz, die persönliche Nähe und das Vertrauen eines Paares besitzt, per Dienstanweisung zu verbieten, einen nach § 218a Abs. 2 StGB eindeutig zulässigen Eingriff durchzuführen. Eine solche Anweisung ist nicht Ausdruck ethischer Verantwortung, sondern deren Negation. Sie widerspricht ärztlicher Ethik, gefährdet Patientinnen und unterläuft den klaren Willen des Gesetzgebers."
Die Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) ruft neben anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Demo am 5. Februar in Hamm auf.
,,,,

Wir haben mehrfach, zuletzt am 27. Januar unter dem Titel "Einladung zum Fachgespräch - Recht auf Selbstbestimmung" auf die Auseinandersetzung verwiesen.

Der jetzt wiedergegebene Diskussionsbeitrag hebt besonderes auf den Konflikt zwischen ethisch-religiösen und medizinischen Grundsätzen ab.
Solche Konflikte gibt es immer wieder. So wird von Jehovas Zeugen eine Bluttransfusion aus religiösen Gründen abgelehnt. Die dazu bekannt gewordenen Handlungsempfehlungen von Kliniken heben nach unserer Erkenntnis insbesondere auch auf den Willen der PatientInnen und deren persönlichem Recht auf religiöse Selbstbestimmung bzw. Glaubensfreiheit ab.
Wenn es dennoch - entgegen dem Willen der Betroffenen - zu einer aus meidizinischen Gründen gebotenenen (lebensrettenden) Bluttransfusion kommt, wird seitens der Gerichte eine hiergegen gerichtete Klage in der Regel abgewiesen (vgl. Rechtsdepesche unter Bezug auf OLG München – Az: 1 U 4705/98).
In Lippstadt ist es dagegen offenbar so, dass nicht der Wille oder die Verfügung der PatientInnen selbst, sondern der eines beteiligten Krankenhausträgers entscheidend darüber sein soll, welche gesundheitlich-medizinischen Leistungen erbracht werden dürfen. Der Krankenhausträger zwingt seinen Patientinnen also die eigene Meinung sogar gegen medizinische Beurteilung auf. Er negiert sowohl die Glaubensfreiheit der Patientinnen wie auch den medizinischen Sachverstand.
Und damit erhält das Behandlungsverbot der Klinikleitung eines besondere juristische Brisanz.

Mittwoch, 28. Januar 2026

Abschlusssitzung des Synodalen Wegs zur Zukunft der katholischen Kirche in Deutschland

Ab Donnerstag, 29. Januar, wird "Bilanz gezogen". Wir können und möchen diese "Bilanzierung einer innerkatholische Veranstaltung" nicht selbst bewerten.

Wir stellen aber fest, dass das Verfahren einen tiefen Riss im so monolithisch erscheinenden Block der katholischen Kirche gezeigt hat.
Polarisierung unter den Bischöfen "belastend" - Absage und Kritik – Synodaler Weg ohne Kardinal Woelki
berichtet katholisch.de.
Dieser Ausstieg wird sogar in Rom vermerkt. VatikanNews berichtet:
Kardinal Woelki steigt aus
Es ist also kein provinzieller Vorgang, der da stattfindet. Deshalb gebietet es sich, möglichst nahe am Geschehen die Gründe des Betroffenen zu erfahren.
Und das Domradio meint zum gleichen Thema:
Kardinal Woelki erläutert Ausstieg vom Synodalen Weg - "Grundlegend unterschiedliche Auffassungen von Synodalität"

Darüber hinaus gibt es erste Benennungen von Ergebnissen.
Das Domradio berichtet dazu:
Im Fokus der Abschlusssitzung des Synodalen Wegs steht eine Evaluation des teils umstrittenen Vorhabens, das seinerzeit unter dem Eindruck des Missbrauchsskandals ins Leben gerufen wurde. Zentrale Themen waren Macht, Rolle der Frauen, Sexualmoral und priesterliche Lebensform.

Insgesamt verabschiedete das rund 230 Mitglieder umfassende Gremium 15 Papiere. Zu den greifbarsten Ergebnissen zählten die Liberalisierung des kirchlichen Arbeitsrechts sowie die Möglichkeit zur Segnung von homosexuellen Paaren.
Ob man jetzt die "Liberalisierung des kirchlichen Arbeitsrechts" als Ergebnis des Synodalen Weges bezeichnen kann? Das ist wohl vielmehr dem Druck der Rechtsprechung geschuldet, die - insobesondere auf europäischer Ebene - die Selbstherrlichkeit kirchlicher Sonderwege zunehmend in Frage gestellt hat. Und die es schlicht unmöglich gemacht hat, an diesem Sonderweg unverändert fest zu halten. Damit können wir unsere ver.di, mit deren Unterstützung die maßgeblichen Urteile ausgefochten wurden, wohl mit Fug und Recht eher als Verursacher dieser "greifbaren Ergebnisse" bezeichnen. Wobei die kirchlichen Regelungen wohl auch nur soweit geändert oder liberalisirt wurden, wie das aufgrund der Rechtsprechung unumgänglich war. Von einer Selbsterkenntnis und einer freiwilligen Besinnung auf die grundlegenden kirchlichen Normen der eigenen Soziallehre sind wir nocht weit entfernt.
Und auch der zweite, vom Domradio genannte Punkt, die Möglichkeit zur Segnung von homosexuellen Paaren, ist wohl deutlich mehr dem Druck einer liberalen Gesellschaft und nicht der Selbsterkenntnis einer kircheninternen Nabelschau zu verdanken.

Insofern bleibt als offenkundig festzuhalten:
Kirche kann sich ändern und auf die eigenen Werte besinnen - aber nur unter Druck, wenn sie dazu gezwungen wird; ob das jetzt eine Änderung gesellschaftlicher Wertevorstellungen ist, der Druck durch die Rechtsprechung oder - möglicherweise - sogar im Arbeitskampf, sei dahin gesellt.
Möglicherweise müssen auch mehrere solche Faktoren zusammen wirken, um Änderungen zu bewirken.

In diesem Sinne:
Es bleibt noch viel zu tun. Packen wir's an.

Dienstag, 27. Januar 2026

Einladung zum Fachgespräch - Recht auf Selbstbestimmung

Soeben hat uns ein pdf-Flugblatt zu folgendem Thema erreicht:
Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen in konfessionellen Kliniken – Rechtliche und arbeitsrechtliche Folgen
In Lippstadt führt ein aktueller Arbeitsrechtsstreit vor Augen, wie weit konfessionelle Träger im Gesundheitswesen Arbeitsbedingungen und medizinische Leistungen meinen, bestimmen zu dürfen. Nach der Fusion des früher evangelischen Krankenhauses Lippstadt mit dem katholischen Dreifaltigkeits-Hospital zu einem »Christlichen Klinikum Lippstadt« wurde dem Leiter der Frauenklinik, Chefarzt Prof. Dr. Joachim Volz, per Dienstanweisung untersagt, weiterhin medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen – obwohl diese nach geltendem Recht (§ 218a Abs. 2 StGB) rechtmäßig sind.
Gegen diese Dienstanweisung führte er Klage vor dem Arbeitsgericht Hamm. Dieses hat die Weisung im August 2025 für rechtens erklärt und auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers verwiesen.
Hier geht es nicht nur um eine arbeitsrechtliche Frage im Einzelfall, sondern um einen grundsätzlichen Konflikt zwischen den Interessen eines konfessionellen Arbeitgebers und staatlichen Rechtsnormen.
Die Folgen für Beschäftigte, Patientinnen und die Versorgung vor Ort können gravierend sein.

Vor diesem Hintergrund laden wir zu einem Fachgespräch ein, in dem wir mit Beschäftigten aus dem Gesundheitswesen, juristischen Expert*innen und Vertreter*innen von Gewerkschaften diskutieren wollen:

• Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten derzeit für konfessionelle Träger im Arbeitsrecht – insbesondere im Gesundheitswesen?
• Welche juristische Tragweite hat der Fall Lippstadt für die berufliche Handlungsfreiheit von Ärzt*innen und anderen Beschäftigten und für medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche?
• Was bedeutet das für die Rechte und Würde betroffener Frauen?
• Wie wirken sich solche Weisungen auf Arbeitsbedingungen und berufliche Selbstbestimmung im Gesundheitswesen aus?
• Welche politischen und gewerkschaftlichen Fordeungen ergeben sich, um eine Versorgung zu gewährleisten, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch den beruflichen Rechten der Beschäftigten entspricht?

Wir möchten in diesem Fachgespräch, medizinische Expertise, praktische Erfahrungen, juristische Einschätzungen und gewerkschaftliche Positionen zusammenbringen, um Perspektiven für politische und rechtliche Handlungsmöglichkeiten zu erarbeiten

Anmeldung zum Fachgespräch:
4. Februar 2026 | um 11 Uhr
Historisches Rathaus
Lange Str. 14
in 59555 Lippstadt
t1p.de/fachgespraech-4-2-26


HINWEIS: Kundgebung vor dem Verfahren
5. Februar 2026 | um 10 Uhr
auf dem Marktplatz Hamm

Das Verfahren vor dem LAG Hamm beginnt um 12:15 Uhr

V.i.S.d.P.: Sylvia Bühler; ver.di-Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, Bearbeitung: Daniel Wenk
Wir haben mehrfach - zuletzt mit Abdruck eines Kommentars von Daniel Wenk am 2. Advent - auf das Verfahren hingewiesen. Daher ist es selbstverständlich, dass wir auch den Fortgang des Verfahrens beobachten.