Bischöfe können über Kirchenvermögen nicht frei verfügen – manche Geschäfte brauchen die Zustimmung diözesaner Gremien. Wenn sie besonders teuer sind, muss sogar der Vatikan sein Okay geben. Diese "Romgrenze" wurde in Deutschland nun deutlich erhöht.nun, dass die "Romgrenze" die Vermögensverwaltung betrifft - und nicht das Recht der Arbeitnehmer - gibt schon einen Hinweis auf die Wertigkeit. Da kann dann das universale Kirchenrecht (c. 1286 CIC) und die päpstliche Soziallehre munter verletzt werden. Es ist ja nicht genehmigungspflichtig (obwohl die zitierten Rechte der Arbeitnehmer universalkirchenrechtlich im Vermögensrecht angesiedelt sind).
Wer dann weiter liest wird eine interessante Ausführung finden:
Neben der Romgrenze wurden auch die "Akte der außerordentlichen Verwaltung" in einem eigenen Dekret neu geordnet. Für solche Sachverhalte braucht der Diözesanbischof die Zustimmung seines Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums, er kann also nicht alleine handeln. Zu diesen Akten gehören nun die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, die Ablösung einer Bau- und Unterhaltungsverpflichtung sowie einer anderen Leistung eines Dritten sowie die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts, also Erklärungen, dass die Körperschaft sich verpflichtet, die Erfüllung von Verbindlichkeiten einer anderen Körperschaft sicherzustellen.die beiden hier "fett" gedruckten Sachverhalte sind im kirchlichen Alltag nicht unwichtig.
Wie oft passiert es, dass vormals kirchliche Einrichtungen an andere - weltliche - Rechtsträger abgegeben werden? Das ist wohl wesentlich öfter, als wir hier darauf hinweisen konnten (z.B. im April 2017 oder im Mai des gleichen Jahres, am 21. November letzten Jahres - und zuletzt im Mai 2024).
Brauch das alles künftig die Genehmigung eines Vermögensverwaltungsrates - und wird dieser darauf achten, dass grundlegende Schutznormen des weltlichen Betriebsverfassungsrechts eingehalten werden? Auf die rechtlichen Probleme für die Mitarbeitervertretungen haben wir unter dem Stichwort "Übergangsmandat" auchschonverwiesen (z.B. hier und hier).
Nicht uninteressant ist dann auch der zweie Punkte "Patronatserklärungen". Wir haben hier ja schon mehrfach darauf verwiesen, dass nach unserer Auffassung die Diözesen schon bisher aufgrund konzernrechtlicher Vorschriften und der Vermögensaufsicht durch die Bischöfe und deren Diözesankurie eine Haftungsverpflichtung haben - erstmals im Zusammenhang mit der Caritas-Penisonskasse im juni 2019 und zuletzt auch wieder am 19. März diees Jahres und letzendlich steht ja auch die Frage im Raum, ob eine mangelhafte Kontrolle z.B. bei kirchlichen Stiftungen auch Schadensersatzansprüche an den Kontrolleur begründet (vgl. Art. 22 f BayStG i.V. mit der kirchlichen Stiftungsordnung). Da werden die Vermögensverwaltungsräte noch so oft ihr Veto gegen eine Patronatserklärung abgeben - an den geltenden weltlichen Regelungen kommen sie nicht vorbei.