Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen ist zu vernehmen, dass die Gewerkschaften Ver.di, Marburger Bund und GEW beabsichtigen, die Akteure der 3. Wege der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände in die eigenen Tarifauseinandersetzungen und Tarifverhandlungen mit einzubeziehen. Zudem wolle man künftig auch die Ergebnisse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen sowie der Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsrechts als Grundlage für eigene Tarifentwicklungen nehmen und erhoffe sich dadurch, Tarifergebnisse mit deutlich weniger Aufwand zu erhalten.
Vorletztes Gerücht
Infoblog für Verdi-Betriebsgruppen in Caritas-Einrichtungen & Interessierte. In Bayern und anderswo.
Samstag, 25. Februar 2017
Freitag, 24. Februar 2017
Umfrage der BAuA zu "Digitalisierung und Technisierung in der Altenpflege.
Liebe Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich der Altenpflege,
bitte beteiligt Euch nach Möglichkeit an dieser Online-Umfrage zum Thema Technikeinsatz und Digitalisierung in der Pflege und leitet sie weiter. Die Umfrage dauert ca. 25 Minuten.
Hier der Link: https://www.soscisurvey.de/delphipflege2030
Unter dem Stichwort „Pflege 4.0“ werden die zunehmende Digitalisierung und Technisierung der Pflegearbeit diskutiert.
Der Fragebogen richtet sich auf die individuelle Einschätzung durch betroffene Expertinnen und Experten der künftigen Entwicklungen in der ambulanten und stationären Altenpflege.
Die leitende Fragestellung lautet:
Welche Bedeutung werden die Digitalisierung und die Technisierung im Jahr 2030 für den Berufsalltag von Pflegekräften in der Altenpflege haben?
Die Bearbeitung des Fragebogens dauert ca. 25 Minuten. Die erhobenen Daten werden anonymisiert und vertraulich behandelt.
Die Befragung findet in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) statt.
Mittwoch, 22. Februar 2017
DRK Schwestern unterliegen dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz
nach der Pressemitteilung Nr. 10/17 des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat dieses gestern entschieden:
zum Hintergrund:
Der Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH in Essen hatte ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG bei der "Einstellung von Rote-Kreuz-Schwestern" eingefordert und zugleich seine Zustimmung verweigert, weil die Beschäftigung nicht nur „vorübergehend“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG) erfolge.
Mit einer Vorentscheidung durch den EuGH wurde die Position des Betriebsrats zum Begriff des Leiharbeitnehmers gestärkt.
(Zitat)
Da der Begriff des Leiharbeitnehmers und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im kirchlichen Bereich genauso gelten, könnte nun auch eine MAV nach § 34 Abs. 1 S. 2 MAVO das dort eingeräumte Zustimmungsrecht geltend machen.
Arbeitnehmerüberlassung - DRK-Schwester
Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt.
…
Bei der Gestellung der DRK-Schwester handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung liegt diese auch dann vor, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt bei einem Dritten weisungsabhängig tätig ist und dabei einen Schutz genießt, der - wie bei den DRK-Schwestern - dem eines Arbeitnehmers entspricht.
Bundesarbeitsgericht
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach der DRK-Schwestern Arbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sind. Mit dem Urteil des BAG wird in Zukunft die dauerhafte Ausleihe von DRK-Schwestern an einzelne Einrichtungen auch außerhalb des DRKs beendet.
Quelle: Pressemitteilung von ver.di (hier rechts beigefügt)
zum Hintergrund:
Der Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH in Essen hatte ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG bei der "Einstellung von Rote-Kreuz-Schwestern" eingefordert und zugleich seine Zustimmung verweigert, weil die Beschäftigung nicht nur „vorübergehend“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG) erfolge.
Mit einer Vorentscheidung durch den EuGH wurde die Position des Betriebsrats zum Begriff des Leiharbeitnehmers gestärkt.
(Zitat)
Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.EuGH, Urt. vom 17.11.2016 – C-216/15
Da der Begriff des Leiharbeitnehmers und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im kirchlichen Bereich genauso gelten, könnte nun auch eine MAV nach § 34 Abs. 1 S. 2 MAVO das dort eingeräumte Zustimmungsrecht geltend machen.
Dienstag, 21. Februar 2017
Live chat TV-L Verhandlungsergebnis
im Ver.di Mitgliedernetz
Mittwoch 22.02.2017 von 17:30 - 19:30 Uhr
Donnerstag 23.02.2017 v. 12:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 22.02.2017 von 17:30 - 19:30 Uhr
Donnerstag 23.02.2017 v. 12:00 - 13:00 Uhr
TV-L Abschluss und Pausen-Aktion
Heute zwei Punkte im Blog-Beitrag:
1. Der TV-L Abschluss beschäftigt die Mitglieder.
2. Heute "Pausen-Aktion"
1. Der TV-L Abschluss beschäftigt die Mitglieder.
2. Heute "Pausen-Aktion"
Montag, 20. Februar 2017
DRK-Schwestern - morgen entscheidet das BAG
Nachdem bereits der Europäische Gerichtshof die DRK-Schwestern als "Arbeitnehmer" bezeichnete (wir berichteten am 22. November 2016 über die Entscheidung aus dem Vorlagenbeschluss) wird morgen das BAG sein endgültiges Urteil fällen.
Wenn das BAG dem EuGH folgt, würden auch DRK-Schwestern z.B. den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unterliegen.
Wenn das BAG dem EuGH folgt, würden auch DRK-Schwestern z.B. den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unterliegen.
Samstag, 18. Februar 2017
Samstagabend - Zeit für das jüngste Gerücht
Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen ist zu vernehmen, dass die Katholische Kirche nach dem großen Erfolg des 3. Weges bei Caritas und Kirche, den 3. Weg auch bei der kollektiven Mitbestimmung einführen will. Veränderungen der MAVO (sogenannte MAVO-Novellierungen) könnten künftig durch paritätisch besetzte Kommissionen beschlossen werden. Dabei könnte durch entsprechende Regelungen (3/4-Mehrheit) sichergestellt werden, dass keine Arbeitgeb.. Dienstgeber-feindlichen Rahmenordnungen zur Mitarbeitervertretungsordnung erlassen werden. Und natürlich wären auch weiterhin die diözesanen Umsetzungen solcher Novellierungen regional dergestalt organisiert, dass in gefährdeten Bereichen (z.B. Bayern, wo Gefährdungen durch nichtkatholische MAV-Vorsitzende drohen könnten) die diözesane Umsetzung zusätzlich vor problematischen Entwicklungen schützen kann.
Vorletztes Gerücht
Vorletztes Gerücht
Tarifergebnis im öffentlichen Dienst der Länder - dh. Gewerkschaften setzen Verbesserungen für die Caritasbeschäftigten der Anlage 21 AVR durch!
Bekanntlich verweisen die Anlagen 21 und 21a der AVR Caritas in wesentlichen Teilen bei der Vergütung auf "landesrechtliche Bestimmungen" bzw. den TVL, sodass die substantiellen Teile des TVL für diese Beschäftigten automatisch gelten.
Eine Beschlussfassung durch die Arbeitsrechtliche Kommission ist nicht erforderlich.
Eine Beschlussfassung durch die Arbeitsrechtliche Kommission ist nicht erforderlich.
Tarifergebnis im öffentlichen Dienst der Länder: Deutliche Reallohnerhöhungen plus strukturelle Verbesserungen
17.02.2017
In der Tarif- und Besoldungsrunde für die Beschäftigten der Bundesländer (ohne Hessen) haben sich Gewerkschaften und Arbeitgeber auf ein umfassendes Gesamtpaket aus prozentualen Anhebungen und strukturellen Verbesserungen verständigt. „Wir haben ein Ergebnis mit deutlichen Reallohnsteigerungen erzielt“, sagte Frank Bsirske, Vorsitzender der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am Freitagabend in Potsdam. Bsirske hob zugleich hervor, dass es gelungen sei, die Bezahlungen im Sozial- und Erziehungsdienst zu verbessern und Akzente zugunsten der Auszubildenden und jüngeren Beschäftigten zu setzen: Bsirske: „Insgesamt ist das ein positives Ergebnis.“
Im Einzelnen sieht die Einigung eine tabellenwirksame Anhebung der Gehälter um 2,0 Prozent rückwirkend zum 1. Januar 2017 beziehungsweise um 75 Euro Mindestbetrag als soziale Komponente vor. Ein weiterer Anhebungsschritt um 2,35 Prozent erfolgt zum 1. Januar 2018. Die Einführung der Stufe 6 für die Entgeltgruppen 9 bis 15 erfolgt in zwei Teilschritten: zum 1. Januar 2018 sowie zum 1. Oktober 2018. „Damit setzen wir Akzente in den oberen Entgeltgruppen, die mit einer sozialen Komponente in den mittleren und unteren Entgeltgruppen ausbalanciert wird“, erläuterte Bsirske.
Zudem wurde eine Prozessvereinbarung über die Aushandlung einer neuen Entgeltordnung verabredet, von der künftig insbesondere die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst und dem Pflegebereich profitieren sollen. Bis zu einer Einigung, die in der Tarifrunde 2019 angestrebt wird, erhalten Sozialarbeiter je nach Eingruppierung 50 bis 100 Euro mehr pro Monat, Erzieherinnen und Kita-Leitungen 80 Euro.
Freitag, 17. Februar 2017
Boeckler-Impuls: Mehr Pflegekräfte per Gesetz
MEHR PFLEGEKRÄFTE PER GESETZ
[Beitrag aus Boeckler-Impuls 3/2017]
Die dokumentierten Regulierungsansätze böten eine Fülle von Anregungen, wie sich eine angemessene Personalausstattung in deutschen Kliniken sicherstellen ließe, schreiben Simon und Mehmecke. Da einheitliche Regelungen über Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nur schwer zu erreichen seien, empfehlen sie den Weg über staatliches Recht – und plädieren dafür, Druck auf die Politik aufzubauen: Die gesetzlichen Vorgaben in den USA und Australien seien auf Kampagnen der in Gewerkschaften und Berufsverbänden organisierten Pflegekräfte zurückzuführen.
Quelle/Boeckler-Impuls:
Michael Simon, Sandra Mehmecke: Nurse-to-Patient Ratios: Ein internationaler Überblick über staatliche Vorgaben zu einer Mindestbesetzung im Pflegedienst der Krankenhäuser, Working Paper der Forschungsförderung der Hans-Böckler-Stiftung Nr. 27, Februar 2017.
Zur Studie (pdf)
[Beitrag aus Boeckler-Impuls 3/2017]
Rechtliche Vorgaben für die Personalbemessung in der Krankenpflege sind international verbreitet. Auch hierzulande könnten sie Arbeitsüberlastung und Qualitätsmängel lindern.
Der Arbeitsalltag in deutschen Kliniken ist oft enorm stressig. Ein wichtiger Grund: die dünne Personaldecke vieler Stationen. Dagegen helfen könnten feste Personalschlüssel für den Pflegedienst. Wie solche Konzepte funktionieren, zeigen Michael Simon und Sandra Mehmecke in einer von der Hans-Böckler-Stiftung geförderten Studie. Die Wissenschaftler von der Hochschule Hannover und der Medizinischen Hochschule Hannover haben dokumentiert, welche rechtlichen Vorgaben für eine angemessene Personalausstattung weltweit existieren. Der Analyse zufolge wären die untersuchten Regelungen in großen Teilen auf Deutschland übertragbar.
Die Relation zwischen Krankenschwestern und Patienten sei nicht nur ein wichtiger Gradmesser für die Qualität der Arbeitsbedingungen, sondern beeinflusse auch die Qualität der Pflege und damit die Patientengesundheit, so Simon und Mehmecke. Empirische Studien hätten gezeigt, dass sich die Personalbemessung unter anderem auf das Risiko von Infektionen, Thrombosen und Todesfällen durch zu spät erkannte Komplikationen auswirkt. Gesundheitspolitisch könne diesem Zusammenhang durch verbindliche Mindeststandards Rechnung getragen werden. Beispiele für entsprechende Vorgaben haben die Autoren mittels systematischer Literatur- und Onlinerecherche identifiziert.
Am stärksten ausgeprägt ist die Regulierung demnach in den USA und Australien. In Kalifornien sind sogenannte Nurse-to-Patient-Ratios für ein breites Spektrum an Krankenhausstationen, Notaufnahmen und Kreißsälen gesetzlich verankert, in Massachusetts für Intensivstationen. Dabei gelten je nach Versorgungsstufe und Schicht unterschiedliche Quoten. In Australien gibt es in zwei Bundesstaaten gesetzliche Vorgaben, in den übrigen Bundestaaten ist die Personalbemessung in tarifvertraglichen Vereinbarungen geregelt, die den Pflegedienst fast komplett abdecken.
Die gesetzlich vorgegebenen Personalschlüssel sind lediglich ein Minimum, erklären die Forscher. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den individuellen Pflegebedarf jedes Patienten zu erheben und bei Bedarf zusätzliches Personal einzusetzen. Welche Instrumente bei der Bedarfsermittlung zum Einsatz kommen, darüber entscheiden in der Regel Vertreter der Klinikleitung und der Pflegekräfte in gemeinsamen Kommissionen. Ähnliche Gremien sind neben staatlichen Stellen auch dafür zuständig, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen. Bei Verstößen reichen die Sanktionen von Geldbußen bis hin zum Entzug der Betriebszulassung.
Insgesamt zwölf weitere US-Bundesstaaten haben der Auswertung zufolge ebenfalls Rechtsvorschriften zur Personalbemessung in der Krankenpflege erlassen. Mehrheitlich verpflichten sie die Krankenhäuser zur Einrichtung von paritätisch besetzten Kommissionen, die verbindliche Stellenpläne erarbeiten. Ansonsten sind die Wissenschaftler in Japan, Südkorea, Taiwan und Belgien fündig geworden. Anders als in den USA und Australien basieren die dortigen Regulierungsansätze allerdings auf Nurse-to-Bed-Ratios. Das heißt: Maßgeblich ist die Zahl der Personalstellen im Verhältnis zur Zahl der durchschnittlich belegten Betten. Da Durchschnittswerte wenig über das tatsächlich verfügbare Personal und die Bettenauslastung zu einem bestimmten Zeitpunkt aussagen, halten Simon und Mehmecke solche Vorgaben für nur begrenzt tauglich.
Deutschland hinkt bislang hinterher: Lediglich für Intensivstationen für Neugeborene hat der Gemeinsame Bundesausschuss von Klinikträgern und Krankenkassen einen Personalschlüssel festgelegt, der eigentlich ab Anfang 2017 gelten sollte. Die Allgemeinverbindlichkeit sei durch weitgehende Übergangsregelungen kurz vor Inkrafttreten allerdings faktisch wieder aufgehoben worden, so die Experten.
Dabei wären verbindliche Richtlinien hierzulande dringend nötig: Die Forscher zitieren eine Studie aus dem Jahr 2012, der zufolge in den USA durchschnittlich 5,3 Patienten auf eine Pflegefachkraft kommen, in den Niederlanden 7, in Schweden 7,7 und in der Schweiz 7,9. In Deutschland müssen sich Krankenschwestern dagegen im Schnitt um 13 Patienten kümmern.
Der Arbeitsalltag in deutschen Kliniken ist oft enorm stressig. Ein wichtiger Grund: die dünne Personaldecke vieler Stationen. Dagegen helfen könnten feste Personalschlüssel für den Pflegedienst. Wie solche Konzepte funktionieren, zeigen Michael Simon und Sandra Mehmecke in einer von der Hans-Böckler-Stiftung geförderten Studie. Die Wissenschaftler von der Hochschule Hannover und der Medizinischen Hochschule Hannover haben dokumentiert, welche rechtlichen Vorgaben für eine angemessene Personalausstattung weltweit existieren. Der Analyse zufolge wären die untersuchten Regelungen in großen Teilen auf Deutschland übertragbar.
Die Relation zwischen Krankenschwestern und Patienten sei nicht nur ein wichtiger Gradmesser für die Qualität der Arbeitsbedingungen, sondern beeinflusse auch die Qualität der Pflege und damit die Patientengesundheit, so Simon und Mehmecke. Empirische Studien hätten gezeigt, dass sich die Personalbemessung unter anderem auf das Risiko von Infektionen, Thrombosen und Todesfällen durch zu spät erkannte Komplikationen auswirkt. Gesundheitspolitisch könne diesem Zusammenhang durch verbindliche Mindeststandards Rechnung getragen werden. Beispiele für entsprechende Vorgaben haben die Autoren mittels systematischer Literatur- und Onlinerecherche identifiziert.
Am stärksten ausgeprägt ist die Regulierung demnach in den USA und Australien. In Kalifornien sind sogenannte Nurse-to-Patient-Ratios für ein breites Spektrum an Krankenhausstationen, Notaufnahmen und Kreißsälen gesetzlich verankert, in Massachusetts für Intensivstationen. Dabei gelten je nach Versorgungsstufe und Schicht unterschiedliche Quoten. In Australien gibt es in zwei Bundesstaaten gesetzliche Vorgaben, in den übrigen Bundestaaten ist die Personalbemessung in tarifvertraglichen Vereinbarungen geregelt, die den Pflegedienst fast komplett abdecken.
Die gesetzlich vorgegebenen Personalschlüssel sind lediglich ein Minimum, erklären die Forscher. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den individuellen Pflegebedarf jedes Patienten zu erheben und bei Bedarf zusätzliches Personal einzusetzen. Welche Instrumente bei der Bedarfsermittlung zum Einsatz kommen, darüber entscheiden in der Regel Vertreter der Klinikleitung und der Pflegekräfte in gemeinsamen Kommissionen. Ähnliche Gremien sind neben staatlichen Stellen auch dafür zuständig, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen. Bei Verstößen reichen die Sanktionen von Geldbußen bis hin zum Entzug der Betriebszulassung.
Insgesamt zwölf weitere US-Bundesstaaten haben der Auswertung zufolge ebenfalls Rechtsvorschriften zur Personalbemessung in der Krankenpflege erlassen. Mehrheitlich verpflichten sie die Krankenhäuser zur Einrichtung von paritätisch besetzten Kommissionen, die verbindliche Stellenpläne erarbeiten. Ansonsten sind die Wissenschaftler in Japan, Südkorea, Taiwan und Belgien fündig geworden. Anders als in den USA und Australien basieren die dortigen Regulierungsansätze allerdings auf Nurse-to-Bed-Ratios. Das heißt: Maßgeblich ist die Zahl der Personalstellen im Verhältnis zur Zahl der durchschnittlich belegten Betten. Da Durchschnittswerte wenig über das tatsächlich verfügbare Personal und die Bettenauslastung zu einem bestimmten Zeitpunkt aussagen, halten Simon und Mehmecke solche Vorgaben für nur begrenzt tauglich.
Dabei wären verbindliche Richtlinien hierzulande dringend nötig: Die Forscher zitieren eine Studie aus dem Jahr 2012, der zufolge in den USA durchschnittlich 5,3 Patienten auf eine Pflegefachkraft kommen, in den Niederlanden 7, in Schweden 7,7 und in der Schweiz 7,9. In Deutschland müssen sich Krankenschwestern dagegen im Schnitt um 13 Patienten kümmern.
Die dokumentierten Regulierungsansätze böten eine Fülle von Anregungen, wie sich eine angemessene Personalausstattung in deutschen Kliniken sicherstellen ließe, schreiben Simon und Mehmecke. Da einheitliche Regelungen über Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nur schwer zu erreichen seien, empfehlen sie den Weg über staatliches Recht – und plädieren dafür, Druck auf die Politik aufzubauen: Die gesetzlichen Vorgaben in den USA und Australien seien auf Kampagnen der in Gewerkschaften und Berufsverbänden organisierten Pflegekräfte zurückzuführen.
Quelle/Boeckler-Impuls:
Michael Simon, Sandra Mehmecke: Nurse-to-Patient Ratios: Ein internationaler Überblick über staatliche Vorgaben zu einer Mindestbesetzung im Pflegedienst der Krankenhäuser, Working Paper der Forschungsförderung der Hans-Böckler-Stiftung Nr. 27, Februar 2017.
Zur Studie (pdf)
Mittwoch, 15. Februar 2017
Basiswissen Tarifvertrag
Aus gegebenem Anlass:
Eine für den Druck geeignete pdf-Fassung gibt es hier: Basiswissen Tarifvertrag pdf 18 MB
Montag, 13. Februar 2017
akmas beteiligt sich an der Entlastungskampagne
Die Mitarbeiterseite der AK Caritas beteiligt sich an der Kampagne für einen Tarifvertrag Entlastung und ruft dazu auf, auch in Caritas-Einrichtungen die Kampagne zu unterstützen.
Siehe:http://www.akmas.de
Sonntag, 12. Februar 2017
Sonntagsnotizen: DGB begrüßt Bundesratsentscheidung zur Mitbestimmung & kleiner Rückblick auf das Ende eines langen Streiks
Der Bundesrat spricht sich für eine stärkere Mitbestimmung aus. Einen entsprechenden Entschließungsantrag von mehreren Bundesländern hat die Länderkammer heute angenommen. Der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann begrüßte den Beschluss ausdrücklich. Hoffmann sagte am Freitag in Berlin: "Ich freue mich über dieses Abstimmungsergebnis, besonders weil alle Parteien das unterstützt haben. Das ist ein wichtiges Signal für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Damit gibt es einen deutlichen Handlungsauftrag für die Bundesregierung, den mitbestimmungspolitischen Stillstand zu beenden. In Zeiten einer sich rasant wandelnden Arbeitswelt müssen Mitbestimmungsgesetze und das Betriebsverfassungsgesetz dafür fit gemacht werden. Betriebsratswahlen dürfen nicht weiter verhindert werden."Quelle: DGB-Pressemitteilung vom 10.2.2017
Der Bundesrat fordert:
- eine Anpassung des Arbeitnehmerbegriffs an die betriebliche Realität, da die Zahl "arbeitnehmerähnlicher Personen" stetig wächst.
- Lücken im deutschen Mitbestimmungsrecht zu schließen, damit sich Kapitalgesellschaften nicht mehr der Unternehmensmitbestimmung entziehen können.
Gestellt haben den Antrag Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Mehr zum Entschließungsantrag: www.dgb.de/-/QHu
Eine interessante Initiative zugunsten von Arbeitnehmern!
(Sofern sie nicht bei den Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden beschäftigt sind.)
---------------------------------------------------------
Ende eines langen Streiks
In diesen Tagen jährt sich zum 60. mal das Ende des längstens Arbeitskampfes in der Bundesrepublik, bei dem in Schleswig-Holstein die Beschäftigten der Metallindustrie für folgende Forderungen
Samstag, 11. Februar 2017
Samstagabend - Zeit für das jüngste Gerücht
Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen ist zu vernehmen, dass die zuständigen kirchlichen Gremien selbstverständlich Wert darauf legen, bei arbeitsrechtlichen Gesetzesvorhaben angehört zu werden, auch wenn sie selber nicht betroffen sind, im Gegenzug lasse man den säkularen Staat bei den eigenen arbeitsrechtlichen Regelungen natürlich nicht hineinreden.
Die Kunst bestehe darin, die Definitionshoheit darüber zu behalten, was eigenen Angelegenheiten sind.
Vorletztes Gerücht
Die Kunst bestehe darin, die Definitionshoheit darüber zu behalten, was eigenen Angelegenheiten sind.
Vorletztes Gerücht
Freitag, 10. Februar 2017
Gemeinsamer Demoaufruf am 8. März im Saarland
Am 8. März wird demonstriert
ideenreichen Fotos der Welt in den sozialen Medien mitteilen, dass sie streikbereit sind, gingen die Gespräche mit der Saarländisch en Krankenhausgesellschaft und Vertreterinnen und Vertretern der Parteien weiter.Quelle und mehr: ver.di Saarland
Am Freitag, 3. Februar, wurde bekannt, dass man sich auf eine gemeinsame Erklärung von Krankenhausgesellschaft, ver.di und Ministerium geeinigt hat. Gemeinsam ruft man zu einer Demonstration für den Internationalen Frauentag am 8. März auf. Die Überschrift der Erklärung lautet: „Mehr Personal in den saarländischen Krankenhäusern muss finanziert werden."
Aufgerufen wird zu einer Demonstration am Internationalen Frauentag, 8. März 2017. In der Erklärung wird u.a. festgehalten: "Es muss finanziellen Spielraum geben für eine deutlich bessere Personalausstattung, die eine adäquate Personalbesetzung auf Normalstation, Intensivstation, im OP und im Nachtdienst, sowie verlässlich Dienstpläne und die Einhaltung der Pausenregelung ermöglicht. Wir bekennen uns dazu, dass betrieblich Regelungen zu treffen sind, dass auch im Konfliktfall die vorgenannten Ziele eingehalten werden."
Donnerstag, 9. Februar 2017
Gestrige Sitzung der Caritas-Regionalkommission Bayern
Die RK Bayern meldet aus der gestrigen Sitzung:
Die Tariferhöhungen des MB waren bekanntlich:
01.09.2016: 2,3 %
01.09.2017: 2,0 %
01.05.2017: 0,7 %
Im Maße wie der erste Erhöhungsschritt verspätet erfolgt, werden die weiteren beiden Schritte dergestalt vorgezogen, dass sich eine rechnerische Wertgleichheit ergibt.
Abendlicher Nachtrag:
RK-MAS-Info zur Sitzung (korrigierte Fassung)
Dienstgeberbrief zur Sitzung
Mehr Geld für Ärzte - Konstitituierende Sitzung der Regionalkommission und Beschluss Tariferhöhung für Ärzte in Bayern:Ein RK-Info zur Sitzung ist angekündigt.
Am Mittwoch hat sich die Regionalkommission Bayern konstituiert. Martin Pickel wurde zum Vorsitzender der Mitarbeiterseite gewählt, der nach zwei Jahren, nach der Dienstgeberseite das Amt übernimmt. Auch Tariferhöhungen für Ärzte in Bayern wurden beschlossen: 2,3 Prozent zum 1.1.2017, 2 Prozent zum 1.7.2017 und weiter 0,7 Prozent zum 1.10.2017
Die Tariferhöhungen des MB waren bekanntlich:
01.09.2016: 2,3 %
01.09.2017: 2,0 %
01.05.2017: 0,7 %
Im Maße wie der erste Erhöhungsschritt verspätet erfolgt, werden die weiteren beiden Schritte dergestalt vorgezogen, dass sich eine rechnerische Wertgleichheit ergibt.
Abendlicher Nachtrag:
RK-MAS-Info zur Sitzung (korrigierte Fassung)
Dienstgeberbrief zur Sitzung
Mittwoch, 8. Februar 2017
Die Ausgabe drei.60 von ver.di ist online
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die aktuelle Ausgabe der Fachbereichszeitung drei ist online: drei.verdi.de
Ver.di hat die Internetauftritte des Fachbereichs und der Zeitung zusammengeführt, so dass nun alle Artikel der drei auf der Fachbereichsseite gesundheit-soziales.verdi.de zu finden sind. Diese ist übrigens auch vollständig überarbeitet, sie hat eine neue Struktur, neue Inhalte und integriert neben der drei-Seite auch die Webseiten gesundheitspolitik.verdi.de und www.streikrecht-ist-grundrecht.de Reinklicken lohnt sich und wir freuen uns über Rückmeldungen.
Die Ausgabe drei.60 beschäftigt sich mit folgenden Themen:
· Allein in der Nacht: Zwei von drei Pflegefachkräften sind nachts allein auf Station. Dieses und weitere Ergebnisse des „Nachdienstchecks“.
· Und natürlich gibt es auch wieder ein Preisrätsel: https://gesundheit-soziales.verdi.de/service/drei/preisraetsel
Im Laufe dieser Woche wird die gedruckte Ausgabe ausgeliefert.
Viel Spaß beim Stöbern
Montag, 6. Februar 2017
Streikrecht ist Grundrecht - auch nach dem Umzug bleibt es dabei
Die bisherige Internetpräsenz "Streikrecht-ist-Grundrecht" ist umgezogen auf die Ver.di-Sparten-Seite "Gesundheit und Soziales" und findet sich dort unter der Themenseite "Kirchen und Arbeitsrecht".
Die Maxime "Streikrecht ist Grundrecht" wird selbstverständlich beibehalten, und klar ist, dass Grundrecht auch bei den Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden gelten.
Den Besonderheiten der Caritas-Szene widmen wir uns natürlich in unserem Caritas-Verdi-Blog auch weiterhin in gewohnter Form.
Sonntag, 5. Februar 2017
Sonntagsnotizen - Prof. Dr. Claudia Schubert zum Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention auf das kirchliche Arbeitsrecht
"... die übermäßige Beschränkung der Interessenvertretung durch die Gewerkschaften im Rahmen des Dritten Weges lässt sich nicht mit Art. 11 Abs. 1 EMRK vereinbaren. Insoweit verstößt die von der katholischen Kirche gewählte Ausgestaltung des Dritten Weges gegen die Vorgaben des EMRK"in KuR 2016 S. 165 - 180
Samstag, 4. Februar 2017
Samstagabend - Zeit für das jüngste Gerücht
Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen ist zu vernehmen, dass der Werbeblock der Mitarbeiterseite der Zentralkoda zu den Sozialwahlen zugunsten der ACA als Zeichen von Offenheit, Widerstandsgeist und Vielfalt verstanden werden will. Bei aller sozialpolitischen Zersplitterung der 700000 Beschäftigten von Kirche und Caritas, die sich sogar bis hin zur Mitgliedschaft in verschiedenen Gewerkschaften erstreckt, stünde die ACA hingegen für bemerkenswerte Varianten: das Kolpingwerke zeige, dass man als katholischer Verband auch ohne 2. und 3. Weg insbesondere in Arbeitgeberfunktion gut leben kann, die KAB werbe bei ihren Mitgliedern eher für die Beteiligung am 2. als am 3. Weg und der evangelische Arbeitnehmerverband sei nicht einmal katholisch.
Vorletztes Gerücht
Vorletztes Gerücht
Freitag, 3. Februar 2017
Entlastung: Schulz im Saarland und aktuelle Artikel
Die Berliner Charité hat die Lunte gelegt für einen Kampf um mehr Personal in Krankenhäusern. Jetzt brennt sie im Saarland.
Heute kommt der SPD-Bundeskanzlerkandidat Martin Schulz zu den Pflegenden ins Saarland, um sich über die Auseinandersetzung für einen Tarifvertrag Entlastung zu informieren.
Das Thema "Entlastung" hat inzwischen auch das Saarland verlassen und findet sich in den großen überregionalen Medien. ZEIT online berichtet unter der Überschrift "Es macht einen krank" in einem langen Artikel über die Bemühungen für mehr Personal in den Krankenhäusern.
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Momentan bereiten sich die Beschäftigten in allen 21 Kliniken des Saarlands auf einen Arbeitskampf vor, der das kleine Bundesland kurz vor der Landtagswahl zu erschüttern droht.Quelle *klick*
Heute kommt der SPD-Bundeskanzlerkandidat Martin Schulz zu den Pflegenden ins Saarland, um sich über die Auseinandersetzung für einen Tarifvertrag Entlastung zu informieren.
Freitag, 3.2. um 14:00 Uhr im Kongresszentrum der SHG-Kliniken Völklingen
Das Thema "Entlastung" hat inzwischen auch das Saarland verlassen und findet sich in den großen überregionalen Medien. ZEIT online berichtet unter der Überschrift "Es macht einen krank" in einem langen Artikel über die Bemühungen für mehr Personal in den Krankenhäusern.
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Mittwoch, 1. Februar 2017
Mach' mal Pause - heute in 3 Wochen: Krankenhausaktionstag
Eine gute Gelegenheit auch für Caritas-Einrichtungen im Gesundheits- und Pflegebereich die
Kampagne für einen Tarifvertrag Entlastung, von der im Falle des Erfolgs alle profitieren werden, zu unterstützen:Krankenhausaktion Mach' mal Pause!
Am Krankenhausaktionstag am 21. Februar nehmen sich die Beschäftigten der Krankenhäuser die Pause, die ihnen zusteht. Wozu das alles? Niko Stumpfögger, Bereichsleiter Betriebs- und Branchenpolitik in der ver.di-Bundesverwaltung, zu dieser unkonventionelle Protestform:
Pausenaktion am 21.2., was ist das?
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