Freitag, 29. September 2023

Was kommt am Mittwoch aus Rom?

Am 24. Mai 2005 hat Papst Franziskus seine Sozial- und Umweltenzyklika "Laudato si" veröffentlicht. Nun ist eine Erweiterung angekündigt. Bereits am 21. August hatte der Papst gegenüber einer Delegation von Juristen aus europäischen Ländern angekündigt, er arbeite an einem zweiten Teil dieses Enzyklika. Dass der Papst in diesem Gremium auch das Engagement der Juristen begrüßte, die im Jahr zuvor einen "Appell von Wien" zur Bewahrung des Rechtsstaats unterzeichnet hatten, könnte ein Hinweis auf den vorgesehenen Inhalt dieser Erweiterung sein. Er freue sich, so Franziskus, über ihre "Sorge um das gemeinsame Haus" und ihr Engagement, "sich an der Entwicklung eines Regelungsrahmens zugunsten des Umweltschutzes zu beteiligen".
Inzwischen ist auch deren voraussichtliches Veröffentlichungsdatum durch Franziskus avisiert geworden:

Donnerstag, 28. September 2023

Zur Petition "Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie bei der Diakonie Bayern und der ELKB"

Die Initiatoren der bayerischen Petition (wir berichteten hier) haben uns inzwischen folgende Nachricht übermittelt:
Liebe Kolleg:innen, liebe Unterstützer:innen,

unsere Petition zur Inflationsausgleichsprämie war ein Erfolg, aber wir wollen nicht verschweigen, dass wir auch bei der Diakonie Bayern einen Tarifvertrag brauchen, damit es im Sozial- und Gesundheitswesen für alle gute Arbeitsbedingungen und faire Gehälter gibt.

Aber nicht nur der sogenannte „Dritte Weg“, also das Aushandeln von Abschlüssen hinter verschlossenen Türen, ohne über die Forderungen von Kolleg:innen öffentlich zu diskutieren und Druck aufbauen zu können, ist unseres Erachtens nicht zukunftsfähig.

Das gesamte kirchliche Arbeitsrecht steht in der Kritik.

Mittwoch, 27. September 2023

Pflegekräfte überdurchschnittlich oft von Herz-Kreislauf-Erkrankungen betroffen

meldet die AOK und führt dazu aus:
In Pflegeberufen sind Arbeitsverdichtung und Stress eher die Regel als die Ausnahme. Das spiegelt sich auch in den Herz-Kreislauf-bedingten Erkrankungen und Arbeitsunfähigkeits-Zeiten der Beschäftigten in der Pflege wider. Aktuelle Auswertungen des AOK-Bundesverbands aus Anlass des Weltherztages am 29. September belegen eine überdurchschnittliche Belastung im Pflegebereich.

Demnach lag die Rate der Arbeitsunfähigkeits-Fälle aufgrund von Herz-Kreislauf-Erkrankungen in den Pflegeberufen im Jahr 2022 zwölf Prozent höher als in allen anderen Berufen (8,4 AU-Fälle versus 7,5 AU-Fälle pro 100 AOK-versicherte Beschäftigte). Auch bei der dominanten Diagnose Bluthochdruck lag der Anteil rund zwölf Prozent höher als in allen anderen Berufen. Innerhalb der Pflegeberufe liegen insbesondere die Berufe der Altenpflege mit plus 36 Prozent Erkrankungsfällen über dem Durchschnitt der Krankenpflege. Auffällig ist auch, dass mit zunehmendem Alter der Beschäftigten die ohnehin überdurchschnittlichen Herz-Kreislauf-bedingten Fehlzeiten in der Pflegebranche stark zunehmen (4,2 AU-Fälle pro 100 Mitgliedern bei den 20-29-jährigen versus 17,4 AU-Fälle pro 100 Mitgliedern bei den über 60-jährigen).
Zur Reduzierung der Belastungen - und damit zur Erhaltung der Arbeitskraft - werden gesetzliche, tarifliche und betriebliche Maßnahmen benötigt.
Kirchliche Mitarbeitervertretungen sind hier gegenüber Betriebs- und Personalräten benachteiligt, weil das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht diesen Vertretungen deutlich weniger Mitbestimmungsrechte ermöglicht. Aus dem Ethos der Kirchen begründbare Ursachen für diese Einschränkungen sind uns nicht ersichtlich.

Dienstag, 26. September 2023

Betriebliche Aktionswochen für Gleiche Rechte auch in kirchlichen Einrichtungen

Seit Montag laufen die beiden betrieblichen Aktionswochen, in denen ver.di für die Forderung auf "Gleiche Rechte" mindestens 4.000 weitere Unterstützer*innen gewinnen will. Bisher haben bereits mehr als 22.000 Menschen online und auf dem Papier unterzeichnet. Alleine über 17.000 Unterzeichner haben sich online solidarisch erklärt. Zum Vergleich: Mitte September waren es 11.000 online-Unterschriften und weitere rund 4.500 in Papierform. Das ist ein Zuwachs von über 6.000 Unterzeichnern in noch nicht einmal zwei Wochen.
Nun soll der Schwung aus dem Bundeskongress von ver.di auch in die Betriebe getragen werden, um die anvisierten insgesamt 30.000 Unterschriften zu erreichen.
Postkarten und Unterschriftslisten lassen sich per mail bei gesundheit-soziales@verdi.de abrufen. Auf unserem Blog haben wir rechts oben einen Link zur Petitionsseite geschaltet.

Montag, 25. September 2023

Aus dem Bundeskongress - Schluss mit den Privilegien

Am Freitag haben wir versprochen:|
In den nächsten Wochen werden wir euch genauer berichten, welche Weichen im Berliner Estrel gestellt wurden und welche Themen uns in den nächsten vier Jahren begleiten werden.

Wir fangen mit dem Bericht zum wichtigsten Beschluss zum kirchlichen Arbeitsrecht an:

Ver.di berichtet dazu auf seiner Homepage:
  

Schluss mit den Privilegien

Kirche, Diakonie und Caritas: Der Antrag zur Abschaffung der gesetzlichen Privilegien für kirchliche Arbeitgeber erhielt breite Zustimmung von den Delegierten. Zuvor hatte Daniel Wenk, einer der Antragssteller*innen, in seiner Rede die Dringlichkeit der Forderungen betont.
Wenk eröffnete seine Rede mit einem Appell an Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales: "Wir fordern von ihm, dass er nicht nur das kirchliche Arbeitsrecht prüft, sondern, dass er es abschafft." In seiner Rede erklärt er was dies konkret bedeutet: "Gleiches Recht für 1,8 Millionen Beschäftigte bei Kirchen, Diakonie und Caritas." Dabei betonte er, dass diese Forderung nicht nur die Kirchen selbst, sondern auch über 1,4 Millionen Beschäftigte in kirchliche Wirtschaftsunternehmen von Caritas und Diakonie einschloss, die in verschiedenen sozialen Bereichen tätig sind.

Gesetzliche Privilegien auf Kosten der Beschäftigten

Sonntag, 24. September 2023

Sonntagsnotizen zum 25. bis 28. September: Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz in Wiesbaden

Missbrauch, Sterbehilfe und internationale Kriege: Das Programm der diesjährigen Herbst-Vollversammlung ist vielfältig und komplex.
Die zentralen Inhalte sind der Synodale Weg und die anstehende Weltsynode. Abseits davon wird sich mit der Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs beschäftigt. Hierfür wird das bereits beschlossene Dokument zum Thema Geistlicher Missbrauch der Öffentlichkeit vorgestellt. Weitere Themen sind die Planungen für das Heilige Jahr 2025 in Rom und ein Rückblick auf den Weltjugendtag. Auch aktuelle politische Fragen wie die Problematik um den assistierten Suizid stehen auf der Agenda. Zudem beschäftigen die deutschen Bischöfe auch aktuelle internationale Konflikte in der Ukraine, Nicaragua und Niger.
man kann gespannt sein, ob der Apostolische Nuntius, Erzbischof Dr. Nikola Eterović, der anfänglich teilnimmt, mehr im Gepäck hat als freundliche Ermahnungen und fruchtlose Aufforderungen zur "Entweltlichung".
Hinter den Kulissen ... ist es kein Geheimnis, dass er nur wenig Zustimmung findet, wenn er bei jeder Gelegenheit gebetsmühlenartig und gänzlich unflexibel an die geltende Glaubenslehre, an das Kirchenrecht und an die Mahnungen des Papstes erinnert. Seine Referate zu Beginn der Bischofsvollversammlungen mit immer wieder ähnlichem Duktus strapazieren offensichtlich die Nerven nicht weniger Bischöfe.
meint "katholisch.de" mit dem Domradio.

Aber eigentlich interessiert es kaum mehr, ob bei der Vollversammlung der Bischofskonferenz noch irgend etwas Vernünftiges raus kommt. Der ver.di-Bundeskongress war sicher mehr in den Nachrichten präsent als es die Deutsche Bischofskonferenz sein wird. Denn die Kirche ist in Deutschland auf dem Weg, sich zu einer gesellschaftlichen Randgruppe zu entwickeln. Sie ist nicht mehr in der Lage, sozialethisch voranzugehen und Ideologien der Nazizeit zu beenden (wir zitieren unseren Beitrag vom 13. September):
Für die Bischöfe der deutschen katholischen Kirche gilt ..., was Prof. Dr. Joussen in einem Beitrag für die Zeitschrift "ZMV – Die Mitarbeitervertretung" (Ausgabe Januar/Februar 2023) festgestellt hat:
Die Reform des katholischen Arbeitsrechts ... folgt vor allem dem Druck der Gerichte, stellt der Arbeitsrechtler Jacob Joussen fest. Wo der Druck fehle, fehle es auch an Reformbereitschaft.
Die Entwicklung der Rechtsprechung und der Fachkräftemängel seien die Ursachen für die Modernisierung, keine eigene Überzeugung. Die Bischöfe Stefan Oster (Passau) und Gregor Maria Hanke (Eichstätt) begründeten ihre Zustimmung zum neuen Arbeitsrecht mit Alternativlosigkeit angesichts der Rechtslage.
Daher:
Jetzt Petition unterschreiben

Samstag, 23. September 2023

Niedriglöhne in der Bundesrepublik Deutschland.

aus einer Antwort der Bundesregierung Drucksache 20/8363
Von der einmaligen Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022 haben viele Beschäftigte profitiert. Laut Statistischem Bundesamt „waren rund 5,8 Millionen Jobs von der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 betroffen.“ (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/06/PD23_211_62.html).
Das Statistische Bundesamt stellt ebenda aber auch fest, dass die Niedriglohnschwelle bereits im Oktober 2022 bei brutto 12,76 Euro je Stunde lag. Mit 56,4 Prozent des mittleren Verdienstes – gemessen am Median – lag der gesetzliche Mindestlohn zudem zwar nicht mehr weit entfernt, aber immer noch unter dem von der EU-Richtlinie empfohlenen Wert von 60 Prozent.
Hinzu kommt, dass die zwar zuletzt rückläufige, aber immer noch ungewöhnlich hohe Inflation einen nicht unerheblichen Teil der letzten Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns aufgezehrt haben dürfte. So entsprach der Anstieg der Verdienstsumme für die von der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns Betroffenen laut Statistischem Bundesamt 9,6 Prozent. Die Inflationsrate betrug zuletzt im Mai 2023 6,1 Prozent. Dabei waren Nahrungsmittel mit plus 14,9 Prozent der stärkste Preistreiber (www.destatis.de/DE/Presse/Presse mitteilungen/2023/06/PD23_224_611.html). Das belastet Menschen mit niedrigen Einkommen, die einen größeren Teil ihres Verdienstes für Nahrungsmittel ausgeben müssen als Menschen mit höheren Einkommen, besonders stark.
...

Über Auswirkungen der Niedriglöhne haben wir zuletzt am 12. September berichtet. Da ist es bemerkenswert, dass das Evangelium nach Matthäus (Mt 20,1–16) aktuelle "Lektüre im Gottesdienst" ist.

Freitag, 22. September 2023

Aus dem Bundeskongress - das war's

 

❤️
Das war’s, liebe Kolleginnen und Kollegen! In diesen Momenten geht der sechste ver.di-Bundeskongress zu Ende.
Unsere Delegierten haben sich fast eine Woche lang die Nächte um die Ohren geschlagen, um unsere Organisation sattelfest für die Zukunft zu machen. Das ist uns gelungen.
👌
In den nächsten Wochen werden wir euch genauer berichten, welche Weichen im Berliner Estrel gestellt wurden und welche Themen uns in den nächsten vier Jahren begleiten werden.
Hier gibt's den täglichen Rückblick: https://kurzelinks.de/wucv
🌈🦄
Wir sind bunt, wir sind divers, wir sind streitbar und wir sind vor allem eins: solidarisch!
🙏
Wir bedanken uns bei den Kolleg*innen, bei unseren Gästen, beim wundervollen Personal des Estrel und wünschen allen Delegierten eine sichere Heimreise

 




Danke an alle Teilnehmer und an die Menschen im Hintergrund, die sich so lange Zeit bemüht haben, um ver.di die nächsten Jahre in einer guten Spur zu halten 
(Fotos: ver.di und Klaus Forster)

 

§ BAG: Arbeitgeber sind an ausgestelltes Arbeitszeugnis gebunden

Wenn ein Arbeitszeugnis ausgestellt wurde, darf es nicht nachträglich noch "verschlimmbessert" werden. Das hat das BAG unter dem Stichwort "Arbeitszeugnis - Maßregelungsverbot" entschieden (Aktenzeichen: 9 AZR 272/22).
Damit wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Juli 2022 – 10 Sa 1217/21 – bestätigt.

weitere Quellen:
SPIEGEL
LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2022 - 10 Sa 1217/21

Pressemeldungen zu den TV-Verhandlungen Diakonie NS:

Dritte Verhandlungsrunde Diakonie Niedersachsen ohne Ergebnis: Enttäuschung und Frust bei den Beschäftigten ist riesig

Die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Diakonie in Niedersachsen sind am Donnerstag in der dritten Runde erneut ohne Ergebnis geblieben. Auch nach 15 Stunden Verhandlung und einigen Annäherungen auf beiden Seiten, hat die Arbeitgeberseite um 00:30 Uhr erklärt, dass man beim vorliegenden Stand zu keinem Ergebnis kommen werde. Lediglich auf die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie im Dezember 2023 in Höhe von 1000 Euro konnten sich beide Seiten einigen. Die Arbeitgeber*innen verwiesen auf den eigentlich als Reservetermin angedachten 22. November als nächsten Verhandlungstermin. Die Vertreter*innen der Gewerkschaft ver.di hatten schon im August weiteren Termin im Oktober vereinbaren wollen. Der kam leider nicht zustande.

ver.di (und der Marburger Bund) sind angetreten, um mit dieser Tarifrunde Anschluss zu halten an vergleichbare Tarifverträge. Der Öffentliche Dienst hat im April 2023 vorgelegt: Dort gibt es ab 1. März 2024 einen Sockelbetrag von 200 Euro monatlich plus einer anschließenden linearen Steigerung von 5,5 Prozent. Das macht im Durchschnitt eine Erhöhung von 11,5 Prozent aus. Zusätzlich wurde zwischen Juni 2023 bis Februar 2024 ein nicht tabellenwirksamer Inflationsausgleich von insgesamt 3000 Euro ausgezahlt.

Dem gegenüber steht das letzte Angebot der Diakonie:

1. Mai 2024 4,2 Prozent

1. Mai 2025 4 Prozent

Inflationsausgleich von insgesamt 2450 Euro

ver.di hatte in den Verhandlungen anerkannt, dass in dieser Tarifrunde auch Verbesserungen in der Tabellenstruktur und der Eingruppierung für einzelne Berufsgruppen (insbesondere Pflegekräfte) vorgenommen werden sollten. Doch diese Verbesserungen können nicht dafür herhalten, das alle anderen Berufsgruppen ohne spezielle Aufwertung dafür geringe Entgeltsteigerungen in Kauf zu nehmen haben. „Gelinde gesagt wundern wir uns – alle Betriebe in der Sozial- und Gesundheitsbranche sprechen vom Fachkräftemangel und versuchen wenigstens mit guten Lohnsteigerungen die Beschäftigten zu halten und neue zu finden. Nur die Diakonie Niedersachen lässt sich Zeit und hofft auf die Geduld ihrer Beschäftigten. Das könnte eine gewaltige Fehleinschätzung sein – Wertschätzung sieht anders aus“, sagt Annette Klausing, die ver.di Verhandlungsführung.

Rückfrage: Annette Klausing 0160/90133281
Quelle: Pressemitteiolung ver.di

TV Diakonie Niedersachsen 2023 - Verhandlungen unterbrochen

In der Tarifrunde für die 40.000 Beschäftigen der Diakonie Niedersachsens gab es gestern nach stundelangen Verhandlungen keine wesentlichen Fortschritte.
Die Verhandlungen sind heute kurz nach Mitternacht quasi ergebnislos abgebrochen worden! Der nächste Verhandlungstermin ERST am 22.November! Es ist erstaunlich, wie dieser Verband den Konflikt verschärft – trotz Arbeitskräftemangel in allen Bereichen.


Donnerstag, 21. September 2023

TV Diakonie Niedersachsen 2023

Wir schauen immer wieder mal "über den Tellerrand". Vor zwei Tagen wurde der Tarifvertrag (TV) für die Diakonie Niedersachsen neun Jahre alt (wir erinnern uns). Heute haben erneut Verhandlungen zum "Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen" begonnen - es geht also doch!
Über die laufenden Verhandlungen informiert ver.di u.a. auf Facebook - wir wünschen viel Erfolg.

TV Diakonie Hamburg und Schleswig Holstein 2023

Wir blicken über den Tellerrand. Das Ergebnis der Tarifverhandlungen liegt vor:
In den Tarifverhandlungen mit den diakonischen Arbeitgeber*innen in Hamburg und Schleswig-Holstein haben wir eine Steigerung der Tabellenentgelte um 10 % zum 1. Januar 2024 durchgesetzt 🚀. Die Azubis bekommen 150 € obendrauf.
Zum 1. Januar 2025 haben wir eine Aufwertung der Sozial- und Gesundheitsberufe über eine verbesserte Eingruppierung und eine Tabellenerhöhung von 2 % zusätzlich erreicht. Die Azubivergütungen steigen zu 2025 um weitere 100 €.
„3.538 € Einstiegsgehalt ab 2024, 3.721 € ab 2025, für Pflegefachkräfte in der Altenpflege sind ein starkes Zeichen für eine Aufwertung der Pflege, von der wir die Arbeitgeber*innen in harten aber fairen Tarifverhandlungen überzeugt haben“, sagt Dr. Arnold Rekittke, der Verhandlungsführer für ver.di. Er ergänzt: „Für Erzieher*innen steigt das Einstiegsgehalt ab 2024 auf 3.438 € und ab Januar 2025 auf 3.669 €. Das ist ein großer Erfolg für die Beschäftigten in den sozialen Berufen.“
Der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie gilt für 25.000 Arbeitnehmer*innen in diakonischen Einrichtungen in Hamburg und Schleswig-Holstein. Zum Beispiel:
➡️ die Evangelischen Stiftung Alsterdorf
➡️ das Agaplesion Diakonieklinikum
➡️ das Diako Krankenhaus in Flensburg
➡️ die Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie
➡️ das Hospital zum Heiligen Geist
Quelle: ver.di Hamburg - Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung & Wissenschaft auf facebook

§ BGH bestätigt 2018-er Reform der Zusatzversorgung

Der Bundesgerichtshof hat in einem jahrelangen Rechtsstreit um die Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter:innen im öffentlichen (und kirchlichen) Dienst entschieden, dass die jüngste Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien aus dem März 2018 nicht mehr (wie frühere Fassungen) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Der mehr als 20 Jahre währende Rechtsstreit über die Umstellung bei der Zusatzversorgung hat damit ein Ende gefunden.
Pressemitteilung Nr. 161/2023 des BGH vom 20.09.2023 zum Urteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22

Weitere Quellen: Beck Aktuell und zeit.de.

Aus dem Bundeskongress:

Katholisch.de berichtet aus dem Bundeskongress von ver.di:
GEWERKSCHAFTS-BUNDESKONGRESS FASST MEHRERE BESCHLÜSSE ZUM "DRITTEN WEG"
Ver.di fordert erneut Abschaffung des kirchlichen Arbeitsrechts


BERLIN ‐ Die Gewerkschaften sehen das kirchliche Arbeitsrecht schon lange kritisch. Auf ihrem Bundeskongress erneuerte ver.di nun ihre Forderungen, alle Sonderregelungen für kirchliche Arbeitgeber abzuschaffen – gleich mehrere Anträge haben das zum Ziel.

....
Als Nachtrag noch ein Auszug aus der an die Wahl des ver.di Vorsitzenden anschließenden Grundsatzrede "Die Streikbereitschaft nimmt zu", in der Frank Werneke in dem Themenkomplex zur Erhöhung der Tarifbindung auch auf den so genannten Dritten Weg eingeht. Hier der Auszug:
„[…] Wir sagen: Keinen Cent unserer Steuergelder soll für Tarifdumping ausgegeben werden! Keinen Cent für diejenigen, die sich nicht an Tarifverträge halten! Das ist die Sprache, die die Kapitalisten verstehen, und das stärkt die Tarifbindung. Das Gesetzespaket soll einige weitere Elemente umfassen, zum Beispiel auch die Fortgeltung von Tarifverträgen bei der Ausgliederung durch den selben Eigentümer - ein für uns nicht unwichtiges Thema. Es kommt dann aber auch darauf an, wie es genau geregelt ist. Ich will es aber auch klar sagen: Dem 80 Prozent-Ziel werden wir damit nicht gerecht werden. Damit wird die 80 Prozent Tarifbindung alleine nicht möglich sein. Um dem 80 Prozent-Ziel auch nur näherzukommen, braucht es einen deutlich größeren Wurf. Wir brauchen weniger OT-Mitgliedschaften in den Arbeitgeberverbänden; wir brauchen mehr allgemeinverbindliche Tarifverträge - als Erstes im Handel -, und auch der Dritte Weg der Kirchen muss weg, weil auch er Tarifschutz blockiert. Es ist vollkommen zurecht gestern von Sylvia skandalisiert worden, dass es wirklich unerträglich ist, dass ausgerechnet die Caritas – und die Diakonie hat sich dann einen schlanken Fuß gemacht -, das Zustandekommen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages für die Pflege nicht akzeptiert hat. Deshalb ist es gut, dass das kirchliche Arbeitsrecht angegangen wird.“ ...

Gerade findet eine lebhafte Debatte zur Gleichberechtigung von Frauen statt. Gleich spricht Dr. Herbert Deppisch, Kirchlicher Mitarbeiter aus der evangelischen Kirche, zu einem Antrag im life-stream.

"Regenbogenfahne" als Kündigungsgrund?

Vor einer Woche hat ein Artikel des Kölner Stadtanzeiger wieder einmal viel Staub aufgewirbelt:
Die Regenbogenflagge ist in Haus Altenberg nicht erwünscht. Die Fahne mit dem Farbspektrum des Regenbogens, die als Symbol für Frieden, Vielfalt und Toleranz gilt und daher in vielen Kulturen und von verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen als Zeichen genutzt wird, hat keinen Platz in der katholischen Jugendbildungsstätte.

Das erfuhr vor kurzem ein Mitarbeiter, der als Honorarkraft im Team der Einrichtung gearbeitet hat und Schülergruppen bei den „Tagen der religiösen Orientierung“ begleitete. „Weil ich in der Kapelle von Haus Altenberg für einen abendlichen Impuls eine Regenbogenflagge als Zeichen der Toleranz aufgehängt habe, wurde ich rausgeworfen“, ist der 23-Jährige immer noch fassungslos. ...

Dienstag, 19. September 2023

Aus dem Bundeskongress

Zunächst möchten wir dem gewählten Bundesvorstand und dem neu gewählten Gewerkschaftsrat - dem höchsten ehrenamtlichen Gremium unserer ver.di - ganz herzlich gratulieren und viel Erfolg und eine glückliche Hand in der kommenden arbeitsreichen Amtsperiode wünschen. Bisher war Andreas Schlutter (Bayern) der Vertreter der Mitarbeiter*innen in kirchlichen Einrichtungen. Nur wird Petra Lessmann, Vorsitzende der MAV Diakonie Roth-Schwabach, (sie ist auch im Landesfachbereichsvorstand) diese Aufgabe übernehmen.

Nach den Wahlen seht die Arbeit an. Es geht um Beschlüsse, die eine wesentliche Grundlage der Arbeit unserer ver.di in den nächsten 4 Jahren sein werden. 

Im Antragssachgebiet "A" geht es um "Gute Arbeit und gute Dienstleistungen - betrieblich, tariflich und politisch gestalten". Mit dabei ist der Antrag A 120 (im verlinkten Dokument ab Seite 258) "Kirchliches Arbeitsrecht ist kein Muss! Arbeitnehmer*innenrechte ausnahmslos stärken" für Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen. Die Kolleg*Innen haben heute schonmal dafür und für die Petition geworben. 



Montag, 18. September 2023

Dialogprozess zum Kirchlichen Arbeitsrecht startet

Wie das Domradio (Köln) meldet ist der im Koalitionsvertrag vereinbarte Dialogprozess zum Kirchlichen Arbeitsrecht (wir berichteten) gestartet:
Die arbeitsrechtlichen Bedingungen für die weit über eine Million Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände unterscheiden sich erheblich von den für andere Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
Immer stärker umstritten ist dabei das Erfordernis einer Kirchenmitgliedschaft für Bewerberinnen und Bewerber für Stellen bei kirchlichen Trägern, die keine kirchliche Eigenheit sind – etwa in der Pflege, in Krankenhäusern, in der Buchhaltung oder Verwaltung.
(vgl. auch "Regierungsbeauftragte: Kirchenprivileg im Arbeitsrecht einschränken")
Wir haben unsere Kritik an der Überdehnung des kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts schon immer deutlich gemacht. Dieses Recht besteht verfassungsrechtlich nur "in den Schranken der für alle geltenden Gesetze" (diese Schranken legt der Staat durch einfachgesetzliche Regelungen fest), nur für die "eigenen Angelegenheiten" und - wie das Reichskonkordat deutlich erklärt - kann nur für Mitglieder der Kirche verpflichtend ausgeübt werden. Durch europarechtliche Vorgaben ist zudem festgestellt, dass besondere Anforderungen nur dort rechtswirksam festgesetzt werden können, wo es  wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt in Bezug auf die konkrete, ausgeübte Tätigkeit ist. Das Ethos der weltweit tätigen katholischen Kirche sieht aber beispielsweise das gewerkschaftliche Streikrecht ausnahmslos für alle Arbeitnehmer vor, genauso, wie das universelle Kirchenrecht eine Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nur bei geistlichen Ämtern (also für Kleriker) vorsieht und die uneingeschränkte Anwendung des weltlichen Arbeits- und Sozialrechts auf Grundlage der eigenen Soziallehre fordert.
Damit sind sämtliche Vorgaben der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" (GrO) - von den Loyalitätsanforderungen bis hin zur Beschränkung der gewerkschaftlichen Betätigung - nicht von der kirchlichen Regelungsbefugnis umfasst.
Staatssekretärin Lilian Tschan sprach mit Vertreter*Innen der Kirchen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmer*Innen in kirchlichen Einrichtungen, anderer Ministerien und der Gewerkschaften über das individuelle Arbeitsrecht in kirchlichen Betrieben.
Die Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Yasmin Fahimi, unterzeichnete währenddessen die ver.di Petition.

Breaking news - Frank Werneke ist mit 92,4 % der Stimmen für weitere vier Jahre zum Vorsitzenden unserer ver.di gewählt worden - wir gratulieren

Quellen:
Handelsblatt, Presseportal u.v.a.

Ver.di Bundeskongress

Der sechste ver.di-Bundeskongress ist seit Gestern eröffnet! ✊🥳
Unser Motto: Morgen braucht uns. #6bk23

Bereits am ersten Tag machte Bundeskanzler Scholz den Delegierten sein Aufwartung. In seiner Rede auf dem Bundeskongress betonte er die Bedeutung von Tarifverträgen und Tarifbindung.

Außerdem sprach Scholz sich für eine Stärkung der Tarifbindung in Deutschland aus. Seine Koalition werde das vereinbarte Tariftreuegesetz verabschieden. Es solle verhindern, dass staatliche Aufträge an Unternehmen vergeben werden, die mit Lohndumping arbeiten. "Wir brauchen gute Löhne", sagte der SPD-Politiker. "Wir brauchen mehr Tarifverträge und nicht weniger."
Deutliche Kritik übte der Kanzler an der Entscheidung der Mindestlohnkommission, den Mindestlohn von aktuell 12,00 Euro im nächsten Jahr auf 12,41 Euro und im Jahr 2025 auf 12,82 Euro zu erhöhen. Diese Empfehlung war nicht einstimmig erfolgt, sondern gegen die Stimmen der Gewerkschaftsvertreter in der Kommission gefallen, die sich eine stärkere Erhöhung gewünscht hätten. "Die Sozialpartnerschaft in diesem Lande hätte es geboten, eine einvernehmliche Entscheidung zu fällen", sagte Scholz dazu.
Quelle: Tagesschau.de

Die gesamte Ansprache von Kanzler Schulz ist im live-stream ab 01:07:45 publiziert.



Zum Thema Mindestlohnverstöße - Konsequenzen

während auf dem Bundeskongress in Berlin heute die Wahl des Gewerkschaftsrats und des ver.di-Bundesvorstands durchgeführt wird möchten wir auf einen Beitrag zum Thema "gesetzlicher Mindestlohn" hinweisen:
Geschäftsmodell Mindestlohnbetrug
In Berlin steigt die Zahl der Mindestlohnverstöße, Zollkontrollen sind selten und in ihrer Wirkung begrenzt bis fragwürdig

186 Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund von Mindestlohnverstößen hat das Hauptzollamt Berlin im Jahr 2022 eingeleitet. Das geht aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Bernhard Daldrup (SPD) hervor. 2021 waren es 154 Verfahren gewesen. Die aufgrund der Verstöße eingetriebenen Gelder, darunter Verwarnungs- und Bußgelder, gingen in dem Zeitraum von 326 000 auf 270 000 Euro zurück....

»Der Verstoß gegen Mindestlohnzahlungen ist häufig ein Geschäftsmodell. Für die Einhaltung des Mindestlohns haben die Kontrollen des Zolls keine disziplinierende Wirkung«, sagt Michael Wahl ... Berater und als Koordinator für Internationalen Straßentransport für das gewerkschaftsnahe Beratungsnetzwerk Faire Mobilität. ....

Zahlen Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten weniger als den Mindestlohn, ist das zunächst eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld zu zahlen ist. Ein möglicher Straftatbestand besteht nur nach Paragraf 266a Strafgesetzbuch, nämlich für das Nichtabführen von Sozialabgaben.

Die rechtliche Priorisierung der steuerzahlenden Allgemeinheit vor der geprellten Arbeitnehmer*in schlägt sich laut Wahl auch in der Praxis der FKS nieder: »Der Zoll treibt keine Löhne, nur Steuern und Sozialabgaben ein.« In Österreich bekämen die betroffenen Arbeitnehmer*innen wenigstens einen Hinweis, wenn ein Verstoß habe ermittelt werden können, und darauf, dass sich eine Lohnklage vor dem Arbeitsgericht vermutlich lohne.

Kommt es zu Kontrollen von Arbeitsstellen, heißt es in anschließenden Pressemitteilungen oft, dass auch Verfahren gegen Beschäftigte eingeleitet worden seien. »nd« fragte dazu das Berliner Hauptzollamt, inwieweit die Beamt*innen gezwungen seien, Verstöße nicht nur von Arbeitgeber*innen, sondern auch von Arbeitnehmer*innen zu melden und gegebenenfalls weitere Ermittlungen einzuleiten. Die Antwort: Während die weitere Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Ermessen der jeweiligen Beamt*in läge, bestehe bei »zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat die Verpflichtung«, ein Strafermittlungsverfahren einzuleiten. ...
Quelle: nd 13.09.2023

Samstag, 16. September 2023

Ab Morgen: 6. ver.di Bundeskongress

Vom 17. bis 22. September 2023 tagt in Berlin der 6. ordentliche ver.di-Bundeskongress. Alle vier Jahre kommen rund 1.000 ver.di-Mitglieder aus ganz Deutschland zu diesem Kongress zusammen und gestalten die Zukunft ihrer Gewerkschaft mit. Der Kongress wird auch live gestreamt werden. Näheres hier: https://www.verdi.de/ueber-uns/bundeskongress-2023

Das vollständige Programm findet sich hier.

Zur Gründung der Diakonie vor 175 Jahren

hat Heribert Prandl eine Kolumne in der Süddeutschen Zeitung geschrieben:
Die Gründung der Diakonie vor 175 Jahren war eine sozialpolitische Großtat. Warum die Gesellschaft immer wieder solche Vorbilder braucht.

Man kann Geschichte als Herrschaftsgeschichte beschreiben, als die Geschichte von Regenten und Regierungen, Parteien und Ideologien, als die Geschichte von Kriegen und Friedensschlüssen, als Wirtschafts- und Wissenschaftsgeschichte. Man kann Geschichte aber auch schreiben als die Geschichte von Vorbildern. Das ist nicht üblich, aber es lohnt sich. Vorbilder sind Leute, die sich nicht abfinden mit dem Satz: Ja, das ist schlimm, aber alleine kann man nichts bewirken. Sie beweisen dann, dass dieser Satz nicht stimmt, dass man auch als Einzelner handeln und andere zum Handeln anstiften, dass man Not und Elend mindern kann. Solche Leute sind wichtig für die Gesellschaft. Sie sind nicht fehlerfrei, manchmal nerven sie in ihrem Eifer - aber sie sind Weichensteller für eine bessere Zukunft.

Freitag, 15. September 2023

Schalom zu Rosch HaSchana

Zwischen dem 15. und dem 17. September wird heuer das jüdischen Neujahrsfest gefeiert. Gerade in Zeiten, in denen religiöse Diskriminierung noch oder wieder "sagbar" ist, möchten wir den jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern alles Gute zum Neujahrsfest Rosch HaShana und ein friedliches neues Jahr 5784 wünschen.
Gewissens- und Religionsfreiheit ist eine der wesentlichen Errungenschaften aus den über Jahrhunderte andauernden religiös begründeten Kriegen in Europa. Erst in Folge der "Kulturkämpfe" etwa in Preußen oder Bayern wurde die staatliche Verpflichtung zur religiösen Neutralität in Deutschland sogar verfassungsrechtlich festgeschrieben. Inzwischen verbieten völker- oder europarechtlich verankert Diskriminierungsverbote, beispielsweise in den EU-Antidiskriminierungsrichtlinien oder durch Verfassungsrecht und nationale Antidiskriminierungsgesetze (in Deutschland AGG)
jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund von „Rasse", ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung.
(Zitierung der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, der Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus).
Seit 2006 schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor Diskriminierungen. Dafür tritt ver.di seit Jahren und weiterhin ein - auch bei und in den christlichen Kirchen.

Whistleblowing in der Kirche? Neue Schutzvorschrift in Kraft

Im Zusammenhang mit Missbrauchsvorwürfen und der Frage, was denn die Kirchenoberen gewusst (und vertuscht) haben könnten, war es auch im kirchlichen Arbeitsrecht in der Diskussion: Whistleblowing - das "Durchstechen" von vertraulich gekennzeichneten oder so vermutbaren Informationen über (vermutlich) rechtswidriges Verhalten (Rechtsverstöße, die in einem Unternehmen bzw. allgemein gesagt bei einem Beschäftigungsgeber begangen wurden, im Grunde um alles, was irgendwie strafbar ist oder größere Geldbußen auslöst). Über diese speziellen Vertuschungsvorwürfe hinaus deuten die vielfältigen Finanzskandale in kirchlichen Einrichtungen darauf hin, dass es auch in anderen Gebieten der kirchlichen Tätigkeiten, insbesondere im Bereich der Finanzverwaltung, diverse Unsauberkeiten gab und immer noch geben könnte.
Es ist nicht auszuschließen, dass eine MAV mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus solchen Handlungen befasst wird. Wir möchten daher auf eine neue Rechtslage hinweisen:
Im Juli ist das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)in Kraft getretenen, das Whistleblower in Unternehmen und in der Verwaltung besser schützen soll.

Streikverbot zur Sicherung von Mindestversorgung in Schlüsselbranchen?

Bei der letzten "Streikwelle" im öffentlichen Dienst wurde es von manchen Politikern schon eingefordert: ein partielles Streikverbot, um in Schlüsselbranchen eine Mindestversorgung zu gewährleisten. Auch der "Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages" hat sich schon 2007 mit der Frage befasst.
In Deutschland würde damit gerade die "Sozialbranche" zum "kollektiven Betteln" (BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 719/19 und 1 BvR 720/19 - vom 09.07.2020 unter Bestätigung von BAG, Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 -, juris, Rn. 96) gezwungen.
Dass dieser Gedeanke nicht zu weit hergeholt ist, bestätigt die Entwicklung in Großbritannien – dort gibt es ein Anti-Streik-Gesetz:
Die britischen Gewerkschaften haben bei der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Beschwerde gegen die neuen Anti-Streik-Gesetze der konservativen Regierung eingereicht, die seit dem Sommer in Kraft sind und Arbeitnehmer:innen zwingen, eine Mindestversorgung während Streiks in Schlüsselbranchen sicherzustellen. Premier Rishi Sunak verteidigte die Maßnahmen als notwendigen Schutz der Bevölkerung angesichts langanhaltender Massenstreiks im öffentlichen Dienst.
Zitat - das Handelsblatt berichtete (Zugang erforderlich).

Damit stellt sich die Frage, ob auch in Deutschland ein Streikverbot in "Schlüsselbranchen" wie etwa dem Pflegedienst denkbar wäre.

Nun: grundsätzlich ist das Streikrecht als Bestandteil des Koalitionsrechts in Deutschland sogar verfassungsrechtlich geschützt. Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verbietet - etwas verklausuliert - einen Eingriff in das Streikrecht sogar im Katastrophen- oder Kriegsfall. Das BAG hat daher mit seiner Entscheidung 1 AZR 179/11 auch das Streikrecht "im Dritten Weg" bei der evangelischen Kirche und Diakonie bestätigt (Rd.Nrn. 110 ff).
Das muss für die katholische Kirche erst recht gelten. Denn sowohl die päpstlichen Sozialenzykliken wie auch der Katechismus bestätigen ausnahmslos das Streikrecht - und dass der Katechismus auch für Katholiken, die in einer kirchlichen Einrichtung tätig sind, gelten sollte - wird wohl nicht ernsthaft bestritten.
Darüber hinaus ist es bei ver.di üblich, über eine "Notdienstvereinbarung" mit den bestreikten Arbeitgebern die notwendigen Dienste zu gewährleisten. Wenn ein Arbeitgeber dazu nicht bereit ist, darf - und kann - das Recht auf Streik natürlich nicht eingeschränkt werden.

Donnerstag, 14. September 2023

Gewerkschaftliche Betätigung in kirchlichen Einrichtungen - Laborem exercens als Geleitwort zum Bundeskongress unserer ver.di

Heute - am 14. September, dem Jahrestag der Veröffentlich der Sozialenzyklika "Laborem exercens" (die Papst Benedikt seiner deutschen Heimat intensiv an's Herz gelegt hat) und im Vorfeld des Bundeskongresses unserer ver.di wollen wir auf eine Frage eingehen, die ständig wieder aus den Untiefen des kirchlichen Lebens auftaucht:

Man hört es immer wieder - die gewerkschaftliche Betätigung in kirchlichen Einrichtungen wird behindert, zumindest für unerwünscht oder (im Extremfall) sogar als "verboten bezeichnet". Was ist drann an diesem Narrativ, das immer wieder auftaucht?

Nun, es ist eigentlich ganz einfach. Schon das Grundgesetz (GG) formuliert in in Artikel 9 Absatz 3:
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. ...
Dass dieser "für alle geltende" verfassungsrechtliche Schutz der Koalitionsfreiheit auch in kirchlichen Einrichtungen greift, müsste eigentlich jedem "Dienstgebervertreter" eingängig sein. Und geschützt ist nicht nur die Beteiligung in einer Gewerkschaft, sondern natürlich auch die umfassende gewerkschaftliche Betätigung. Denn eine reine "Mitgliedschaft" ist wertlos, wenn die koalitionsmäßige Betätigung untersagt wäre 1). Dazu gehört das Informations- und Werberecht in der Einrichtung bzw. im Betrieb (z.B. Schwarzes Brett, aber nicht im hintersten Keller sondern am Personaleingang), das Zutrittsrecht für Gewerkschaftsvertreter und vieles mehr. So können selbstverständlich auch die betrieblichen Kommunikationsstrukturen (Intranet, E-Mail) zur Information über gewerkschaftliche Aktivitäten genutzt werden - solange mit diesen Instrumenten des Arbeitgebers nicht zum Arbeitskampf gegen den jeweiligen Arbeitgeber aufgerufen wird.
Zu den zulässigen Informationen über Gewerkschaftsaktivitäten und gewerkschaftliche Ziele gehört beispielsweise die Information über- und die Sammlung von Unterschriften für die derzeit laufende Petition unserer ver.di:
Ergänzend:
Versuche der Arbeitgeberseite, das Grundrecht auf freie gewerkschaftliche Betätigung mittels Arbeitsordnungen, Geheimhaltungsvorschriften, Dienstanweisungen etc. auszuhebeln, wurden ein ums andere Mal höchstrichterlich eine Absage erteilt 2). In vielen Grundsatzurteilen wurde inzwischen festgestellt, dass dieses Grundrecht nicht nur abstrakt, sondern auch ganz konkret für praktische gewerkschaftliche Aktivitäten im Unternehmen gilt – also sowohl für die Aktivitäten der Gewerkschaft als Organisation, als auch für die gewerkschaftlichen Aktivitäten der einzelnen Mitglieder, die ja selbst Träger des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit sind.
zitiert aus: Rechtsinfo von ver.di "Gewerkschaftlich aktiv ..."

Bei der katholischen Kirche gibt es dazu nicht nur die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes"(GrO), die in Art. 10 Abs. 2 deutlich formuliert:
(2) Die Koalitionen sind berechtigt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen innerhalb der kirchlichen Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgabe zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen.
Die "Koalition" 3) meint jedes Mitglied, nicht nur externe hauptamtliche Gewerkschaftssekretäre.
Diese Aussage der Grundordnung ist das minimalste "Zugeständnis", das die Bischöfe noch machen konnten, ohne der eigenen Soziallehre zu sehr zu widersprechen. Dazu kommen nämlich klare Stellungnahmen der maßgeblichen kirchlichen Akteure:
Die Kirche hat das Recht auf gewerkschaftlichen Zusammenschluß anerkannt, verteidigt und gefördert und dabei eine gewisse theoretische und historische Vorliebe für korporative und bipolare Formen überwunden.
Quelle: Papst Paul VI. 22.05.1966, Ansprache bei der 75-Jahrfeier von "Rerum novarum", Ziffer 5
Aus all diesen Rechtsansprüchen zusammen mit der Notwendigkeit, daß die Arbeitnehmer selbst sich für deren Gewährleistung einsetzen, ergibt sich noch ein weiteres Recht, nämlich sich zusammenzuschließen, also Verbände oder Vereinigungen zu bilden, deren Zweck es ist, die Lebensinteressen der in den verschiedenen Berufen Tätigen zu vertreten. Solche Vereinigungen werden als Gewerkschaften 4) bezeichnet.
Die Förderung der Lebenslage der Arbeiter ist ohne Gewerkschaften nicht möglich. Angesichts der Stellung der Gewerkschaften und ihres Einflusses auf die Arbeiterschaft wäre ein regelmäßiger Kontakt auf den verschiedenen Ebenen der Kirche, von Organisationen und Gremien zu den Gewerkschaften erwünscht. ... Es müßte selbstverständlich sein, daß der katholische Arbeiter sich gewerkschaftlich organisiert. ...
Quelle: Würzburger Synode, November 1975, Beschluß Kirche und Arbeiterschaft, Ziffer 2.3.3.
(der Begriff "Arbeiter" wurde in der Synode als Bezeichnung für den wichtigsten Teil der Arbeitnehmerschaft verwendet, heute ist die Unterscheidung zu Angestellten aufgehoben - wir sind alle "Arbeiter im Weinberg des Herrn")
vgl. Bistum Aachen (Hg) - Kirche und Arbeiterschaft - 40 Jahre Synodenbeschluss - sperrig – unbequem – herausfordernd

Anmerkungen:
1) Die viel kritisierte Kernbereichslehre ist in der Entscheidung vom 14.11.1995 vom BVerfG aufgegeben worden. Danach wären die die Rechte der Gewerkschaften im Betrieb auf "unerläßliche" Betätigungen beschränkt gewesen.

2) Beispiele aus der Rechtsprechung:
3) Wir beschränken uns bei unseren Ausführungen ausdrücklich auf die Rechte der Koalition, also der Gewerkschaftsmitglieder. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob sie auch Mitglieder einer MAV sind. 
Ob auch für eine MAV die Information der Beschäftigten über gewerkschaftliche Tätigkeiten und Ziele möglich ist, bleibt einem eigenen Beitrag vorbehalten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass einer MAV auch eine gewisse Neutralitätspflicht obliegt, insbesondere, wenn unterschiedliche Gewerkschaften unterschiedliche Positionen vertreten.

4) Der Begriff der Gewerkschaft ist nicht definiert. Er ist nicht geschützt, so dass sich auch Verbände, die besonders "christlich zu den Arbeitgebern sind", als "Gewerkschaften" bezeichnen können. 
Wir verwenden den Begriff der Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinn als einen Verband von Mitgliedern, die gegnerfrei sind - und durchsetzungsfähig genug, die berechtigten Interessen der Mitglieder auch durch einen Arbeitskampf zu vertreten (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1/16 -). Ein Verein, der auch außerhalb der tarifvertraglichen "Friedenspflicht" auf Arbeitskampfmaßnahmen wie etwa das Streikrecht verzichtet, ist demnach also keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinn.  

Sind Caritas und katholische Kirche ein Konzern?

wir sehen es in allen Bereichen des Erzbistums Köln: Einrichtungen sowohl im verfasst kirchlichen Bereich als auch in der Caritas werden zusammengelegt und haben oder bekommen konzernhafte Strukturen. Mit diesem Thema wird sich der Studientag der DiAG MAV Köln in diesem Jahr befassen.

Neben einem Fachvortrag zum Thema „Unternehmensmitbestimmung“ haben wir auch eine Session im großen Forum geplant, in der sich Dienstgebervertreter stellen und beschreiben, warum aus ihrer Sicht die Zusammenschlüsse (#zusammenfinden KiTa-Zweckverband Klinik- oder Versorgungseinrichtungen) notwendig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und letzten Endes die Arbeitsplätze unserer Kolleg:Innen zu sichern.
(aus der Einladung zum Studientag der DiAG MAV Köln am 23.10.2023)

Die Frage hat schon öfter den Versuch einer Beantwortung auch seitens der Caritas gefunden. So schreibt der Deutsche Caritasverband selbst:
Die Caritas ist kein Wohltätigkeitskonzern, sondern ein Verband, dem zahlreiche, wirtschaftlich selbstständig agierende Rechtsträger angeschlossen sind.
("Eckpunkte Soziale Innovation" vom 26.04.2012, S. 5 oben - unterzeichnet von Prof. Dr. Georg Cremer, Generalsekretär und Niko Roth, Finanz- und Personalvorstand des Deutschen Caritasverbandes).
Der größte Wohlfahrtsverband Deutschlands organisiert die soziale Arbeit der katholischen Kirche. "Not sehen und handeln - Caritas". Das ist unser Leitspruch. Mit über 600.000 hauptamtlichen Mitarbeitern und mehreren 100.000 Ehrenamtlichen ist die Caritas auch der größte Arbeitgeber in Deutschland, aber kein Wohltätigkeitskonzern. Denn die Mitarbeiter verteilen sich auf rund 25.000 Beratungsstellen, Sozialstationen, Heime... Die sind rechtlich selbständig und gestalten ihre Angebote, wie sie vor Ort benötigt werden.
(Hervorhebungen durch die Redaktion) - siehe auch gesundheitsberufe.de sowie das Übersetzungsportal UEPOS.de
.
Wenn es so einfach wäre, die Frage zu beantworten, wäre der Studientag der DiAG MAV Köln zum Thema überflüssig. Tatsächlich wird die Frage nach der "Konzernstruktur" der Caritas (und der katholischen Kirche) immer wieder gestellt. Sie ist auch nicht unrelevant: denn mit der Eigenschaft "Konzern" sind auch Rechtsfolgen verbunden. So kommen ggf. über die Frage der "Konzernhaftung" auch Haftungsansprüche gegenüber anderen Einrichtungen oder Unternehmen des Konzerns in Betracht, wenn der jeweilige Arbeitgeber nicht in der Lage ist, berechtigte Forderungen zu erfüllen (vgl. die unter **) aufgeführte beispielhafte Rechtsprechung)
Darüber hinaus ist die Frage der "Vertretungsmacht" (etwa für den Abschluss von Tarifverträgen innerhalb eines Konzerns) von durchaus praktischer Relevanz. Nachdem die Bischöfe in Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung (entgegen Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes) das Recht beanspruchen, den Verantwortlichen der katholischen Einrichtungen den Abschluss von Tarifverträgen mit Gewerkschaften zu verbieten (und sich die Inkraftsetzung jeder alternativen Regelung vorbehalten) ist zu überlegen, ob die Bischöfe nicht selbst entsprechende (Anwendungs-)Tarifverträge mit den Gewerkschaften vereinbaren können.

Diese Fragen stehen allerdings nicht im Vordergrund unseres Beitrags. Auch wenn etwa in Rechtsprechungshinweisen solche Fragen angesprochen werden - primär geht es uns heute erst einmal darum, zu klären, ob Caritas und katholische Kirche als "Konzern" angesprochen werden können.

Mittwoch, 13. September 2023

Warum es im kirchlichen Arbeitsrecht keine diözesanen Besonderheiten geben darf

Zum Ende der Ferien wollen wir auf einen Konflikt eingehen, der im Arbeitsrecht bei der katholischen Kirche immer wieder auftaucht.
Da ist zum Einen die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985 -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 -- wonach jede Kirche für sich selbst feststellen muss, welche Anforderungen in ihren Arbeitsverhältnissen zugrunde zu legen sind. Und bei der katholischen Kirche sind nun einmal die Bischöfe die "absoluten Herrscher" in ihrem Bistum, "da ansonsten die Freiheit der Amtsausübung (canon 381 § 1 CIC) konterkariert würde." Dem entspricht die Tatsache, dass gleiche Sachverhalte in unterschiedlichen Diözesen tatsächlich unterschiedlich behandelt werden.
Daher wird die unterschiedliche Interpretation und Handhabung von kirchlichen Anforderungen (z.B. nach § 14 Abs. 1 S. 2 MAVO) in unterschiedlichen Bistümern zunächst auch akzeptiert. Ist das denn nicht so wie bei den unterschiedlichen evangelischen Landeskirchen, die auch unterschiedliche Regelungen haben?

Dann steht zum Anderen allerdings die Tatsache, dass es sich bei den (Erz-)Diözesen nicht um getrennte Kirchen handelt. Das Recht auf Sonderregelungen ist nur der gesamten Kirche zugestanden. Gehört der Essener Stadtteil Kettwig (mit Mülheim-Mintard zum Erzbistum Köln) zu einer anderen katholischen Kirche als die restliche Bischofsstadt Essen? Auch ein Bischof vertritt nicht die gesamte katholische Kirche. Die Hierarchie der katholischen Kirche zielt auf die Einheit der Kirche unter der Leitung des Papstes ab. So ist das "päpstliche Lehramt", das sich in lehramtlichen Schreiben (Enzykliken) manifestiert, von essentieller Bedeutung für diese Einheit der Kirche.
Und konträre oder zumindest unterschiedliche rechtliche Anforderungen, die jeweils aus der "Katholizität" einer Einrichtung begründet werden, sind schon aus diesem Grund kirchenrechtlich und damit theologisch nicht darstellbar. Das gilt sowohl für einzelne Diözesen wie auch - erst recht - für einzelne kirchliche Einrichtungen. Kein Geschäftsführer und kein Dorfpfarrer haben das Recht, zu entscheiden, was "katholisch" ist. Dieses Recht steht in der katholischen Kirche ausschließlich dem Papst und dem gesamten Kollegium der Bischöfe zu.

Letztendlich gibt es dann auch einen ganz pragmatischen Grund:

Dienstag, 12. September 2023

Alarmmeldung zur Altersarmut - Ursachen und Beseitigung

Wenn es nach der kirchlichen Lehre geht, dann darf es keine Altersarmut geben. Denn der "gerechte Lohn" soll ein lebenslanges auskömmliches Einkommen für die gesamte Familie sichern.

Wie sind die Fakten?
Tatsächlich sieht es sogar im "reichen Deutschland" anders aus. Prof. Dr. Stefan Sell twitterte
„Sozialer Sprengsatz“: Über neun Millionen Vollzeitbeschäftigte erhalten künftig unter 1500 Euro Rente:
Er bezieht sich dabei auf eine Veröffentlichung des rnd (Redaktionsnetzwerk Deutschland), das sich auf eine Erhebung des Arbeitsministeriums bezieht:
...
Fast die Hälfte aller heute sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten werden sich im Alter auf eine monatliche Rente von unter 1500 Euro einstellen müssen. Das geht aus Berechnungen des Bundesarbeitsministeriums hervor. Im Osten sei die Situation noch dramatischer, kritisiert die Linke. Dort drohe der Mehrheit eine Rente unter 1300 Euro. ....
9,3 Millionen Beschäftigte erwartet Rente von weniger als 1500 Euro
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden über 45 Jahre hinweg winken Millionen Deutschen im Schnitt nur unter 1500 Euro im Rentenalter – das zeigt eine aktuelle Erhebung des Bundesarbeitsministeriums. ...
Wie das „RedaktionsNetzwerk Deutschland“ unter Berufung auf Erhebungen des Bundesarbeitsministeriums berichtet, müssen die Betreffenden, um auf diese Altersbezüge zu kommen, aktuell bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden 45 Jahre lang gearbeitet und rechnerisch einen Stundenlohn von 20,78 Euro erreicht haben. Das entspreche einem Bruttomonatslohn von 3602 Euro.
Dem Bericht zufolge ist für eine künftige monatliche Rente in Höhe von 1200 Euro derzeit rechnerisch ein Stundenlohn von 16,62 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden über 45 Jahre nötig. Zwar soll der Mindestlohn zum 1. Januar 2024 von 12 auf 12,41 Euro steigen, aber seine Empfängerinnen und Empfänger sind auch danach noch entfernt von den 16,62 Euro, die nötig sind, um eine Rente von 1200 Euro zu erreichen.
(vor einem Jahr hieß es dazu, die Gefährdungsquote von Altersarmut sei sprunghaft auf 17,4 Prozent angestiegen).

Ursachen für diese Entwicklung:

EDV-Gerichtstag - Gerichtsöffentlichkeit und Bundesregierung - Datenschutznovelle

Der morgen beginnende EDV-Gerichtstag beschäftigt sich bis 15. September in Saarbrücken u.a. mit der Digitalisierung der Gerichtsöffentlichkeit (wie etwa beim EuGH). Die Präsidentin des EDV-Gerichtstags, Anke Morsch, fordert auf beck-aktuell eine offene Diskussion, die insbesondere den Grundsatz der Öffentlichkeit für das Vertrauen in die Justiz und den Rechtsstaat in den Blick nimmt.
Die kircheneigenen Gerichtsordnungen sind von einer solchen Diskussion noch weit entfernt.

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Gleichzeitig wird in Deutschland über eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes diskutiert. Der in der vergangenen Woche veröffentlichte Gesetzentwurf von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) wird bei netzpolitik.org (Ingo Dachwitz) als halbherzig kritisiert:

Montag, 11. September 2023

ABD-Bayern und Vergütungsautomatik

zum üblichen Beginn des KiTA- und Schuljahres in Bayern und vor dem traditionellen Einstellungstermin zum 1. Oktober möchten wir auf eine Besonderheit der katholischen Kirche in Bayern eingehen.
Wir haben schon mehrfach darüber berichtet: Im ABD - dem Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ist eine Vergütungsautomatik zum TVöD enthalten.
Anm.: Das ABD ist das maßgebliche Arbeitsvertragsrecht der katholischen Kirche in Bayern (§ 1 KODA-Ordnung). Die einzige - von den bayerischen Bischöfen zugelassene - Ausnahme ist die AVR Caritas (§ 1 Abs. 3 KODA-Ordnung). Regelungen wie "an die AVR angelehnt" sind demnach nicht erlaubt. Eine Einrichtung, die weder ABD noch AVR Caritas (unverändert) anwendet, ist demnach keine Einrichtung der katholischen Kirche und kann sich hinsichtlich des Arbeitsrechts nicht auf ein Kirchenprivileg berufen.
Die einschlägige Bestimmung in § 20a ABD lautet:
Bestandteil des ABD werden zum jeweiligen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens im TVöD – Fassung VKA die Einführung oder Änderung

a) der Tabellenentgelte in der Entgelttabelle des TVöD – Fassung VKA,
b) des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres (§ 18 TVöD-Fassung VKA),
c) der Werte der Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 2 TVöD – Fassung VKA),
d) sonstiger Entgeltbestandteile, die in einem den TVöD-Fassung VKA ändernden oder ergänzenden Tarifvertrag geregelt werden, insbesondere Einmalzahlungen,

soweit die Bayerische Regional-KODA nichts anderes beschließt.
Diese Regelung wurde auf massiven Druck insbesondere der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Erzdiözese München und Freising (und gegen Widerstände auch der KODA-Mitglieder auf der Mitarbeiterseite) geschaffen, die bei der Einführung des ABD (1995) eine Abkehr vom öffentlichen Dienst und eine zunehmende Schlechterstellung befürchteten. Es war ein Kompromiss, der vom damaligen Münchner Finanzdirektr Prälat Fahr ausgearbeitet und zwischen dem Münchner Kardinal Dr. Wetter und dem Vorsitzenden der Ordinariats-MAV, Sczepanski, für die KODA und die Inkraftsetzung durch die bayerischen Bischöfe vorgeschlagen worden war. Alle Vergütungsänderungen im öffentlichen Dienst werden nun zum selben Zeitpunkt Bestandteil des ABD. Ein Rückblick:

Freitag, 8. September 2023

Gesetzentwurf zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG)

Die Gesundheitsdaten, die etwa in den Arztpraxen und Kliniken gesammelt werden, stellen nicht nur für Krankenkassen, sondern z.B. auch für Lebensversicherungen oder die Pharmaindustrie enorm wichtige Informationsquellen dar.
Parallel zu einem bereits im Mai 2022 von der EU-Kommission präsentierten Entwurf einer EU-Verordnung zur Nutzung von Gesundheitsdaten in der Europäischen Union hat nun die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG) erarbeitet, der am 30. August vom Bundeskabinett beschlossen worden ist.

Mittwoch, 6. September 2023

Literaturhinweis Professor Kreß, Hartmut: Die Mitarbeitsrichtlinie der evangelischen Kirche von 2023 - Ein Verlegenheitsdokument mit neuer Intransparenz

auch in Bayern sind bald die Ferien zu Ende - da wird es Zeit, sich langsam wieder in das undurchschaubare Dickicht der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vorzuwagen und dieses zu durchleuchten. Dabei stellt sich immer wieder die Frage: Was gibt es Neues?
Prof. Kreß hat in Weltanschauungsrecht Aktuell | Nummer 7 | 22. August 2023 einen sehr lesenswerten Beitrag zur geplanten EKD-Mitarbeitsrichtlinie veröffentlicht. Er pointiert einige wichtige Einschätzungen, u.a. zum künftigen rechtlichen Bestand bestimmter Regelungen.
https://weltanschauungsrecht.de/sites/default/files/download/weltanschauungsrecht_aktuell_7_22_08_23.pdf

Dienstag, 5. September 2023

EuGH muss über Kirchenaustritt als Kündigungsgrund urteilen

Heute verhandelt der EuGH (Az. C-630/22) darüber, ob ein Kirchenaustritt (im konkreten Fall schon vor der Einstellung erfolgt) die Kündigung einer Hebamme rechtfertigt. Anwalt.de berichtet dazu:
Die katholische Kirche geht bekanntermaßen kompromisslos gegen Angestellte vor, die ihre Kirche verlassen. Jetzt muss sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Kündigung aufgrund eines Kirchenaustritts gerechtfertigt ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fragte sich mit Beschluss vom 21. Juli 2022: Ist eine Arbeitnehmerin für eine Tätigkeit ungeeignet, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, auch wenn keine Zugehörigkeit zur katholischen Kirche verlangt wird? Liegt ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung vor? (Az.: 2 AZR 130/21) Der EuGH muss das beantworten. ...

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zeigt den bisherigen Verlauf des Verfahrens auf: 
  • Die Klägerin war bei einem dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Krankenhaus bis Mitte 2014 als Hebamme beschäftigt. Danach machte sie sich selbständig. Im September 2014 kehrte die Frau der katholischen Kirche den Rücken und trat aus.  
  • Als sie im Frühjahr 2019 erneut in dem Krankenhaus angestellt arbeiten wollte, wurde ihre Zugehörigkeit zur katholischen Kirche im Einstellungsgespräch nicht thematisiert. Nach dem der Arbeitsvertrag unterzeichnet war, füllte die Hebamme noch einen Personalfragebogen aus. Hierin gab sie den Austritt aus der katholischen Kirche an.  
  • Es erfolgten Gespräche mit dem Ziel, sie wieder zu einem Eintritt zu bewegen. Das lehnte sie jedoch ab. Daraufhin kündigte das Krankenhaus das Arbeitsverhältnis. Interessanterweise waren in dem Krankenhaus auch konfessionslose Mitarbeiter beschäftigt, die nicht zuvor katholisch waren. Darunter auch Hebammen.  
  • Die Kündigungsschutzklage hatte am Arbeitsgericht Erfolg, das Landesarbeitsgericht wies sie jedoch ab.  
  • Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts setzte das Verfahren über die Revision aus, ersuchte den EuGH um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts. Im Kern geht es um eine mögliche Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren. Rechtlicher Hintergrund ist Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000. Dabei geht es um die Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und zum Schutz vor Diskriminierungen unter anderem wegen der Religion. 
  • Der EuGH hat bereits zweimal mit ähnlichen Vorlagen zum kirchlichen Arbeitsrecht beschäftigt. Im Chefarzt-Fall hatte ein Klinikum in katholischer Trägerschaft einem Mediziner nach Scheidung und Wiederheirat gekündigt. Das BAG musste dann in dem Fall prüfen, ob die Religion im Hinblick auf die berufliche Tätigkeiten eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist. Schon in der Entscheidung hatte der EuGH allerdings zu bedenken gegeben, dass die Religion für den Arzt keine wesentliche Anforderung der beruflichen Tätigkeit zu sein scheint, weil es auch konfessionslose Beschäftigte in ähnlichen Positionen gab. Das BAG urteilte schließlich, dass die Kündigung diskriminierend und unwirksam war.
...
Dazu BAG Beschluss vom 21. Juli 2022 – 2 AZR 130/21 - Sitzungsergebnisse (Link)
Die Anfrage des BAG ist auch hier im Internet eingestellt.

Weitere Veröffentlichungen:
Arbeit und Arbeitsrecht: Kündigung einer Hebamme wegen Kirchenaustritt vor Begründung des Arbeitsverhältnisses
Beck-Aktuell: EuGH-Vorlage zu Kündigung einer Hebamme wegen Kirchenaustritts
Caritas Dienstgeber: BAG: Kündigung einer Hebamme wegen Kirchenaustritts vor Begründung des Arbeitsverhältnisses
Haufe: Wann rechtfertigt der Kirchenaustritt eine Kündigung?
LTO: Austritt als Kündigungsgrund - Was darf Kirche?

Ver.di meint:
Warum müssen weiterhin Ureile mühsam einzeln erstritten werden? Es ist Zeit für die Streichung von § 9 AGG. Schluss mit der Ungleichbehandlung !!

Montag, 4. September 2023

Lippstadt: Krankenhausfusion evangelisch und katholisch

Unter dem Titel "Kommunal -> diakonisch -> ökonomisch" haben wir schon vor Jahren und immer wieder Fragen angesprochen, die mit einem Trägerwechsel kirchlicher Krankenhäuser verbunden sind.
Der Wechsel zu einem nichtkirchlichen oder anders kirchlichen Träger zeigt, wie hohl das "Ideal der Dienstgemeinschaft" ist, wenn durch einen einfachen Trägerwechsel - eine Entscheidung der Eigentümer mit der Geschäftsleitung - die hehren Loyalitätsanforderungen einer Kirche an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in sich zusammen fallen.
Wir meinen auch: es kann nicht auf die reine Eigentümerstruktur ankommen, ob eine Einrichtung caritativ oder wirtschaftlich tätig ist. Denn wenn die Bistümer Eichstätt und Augsburg die Aktienmehrheit eines Ingolstädter Autobauers übernehmen, gilt noch lange nicht das Arbeitsrecht der katholischen Kirche. Entscheidend für die Befreiung vom Betriebsverfassungsgesetz ist nach § 118 Abs. 2 dieses Gesetzes, dass eine Einrichtung caritativ, also selbstlos und nicht gewerblich bzw. mit der Absicht der Gewinnerzielung tätig ist. Und schon die Tatsache der Fusionsgespräche belegt den primär finanziellen Gesichtspunkt, der dem Betrieb der entsprechenden Einrichtungen zugrunde gelegt ist. Auch "kirchliche Krankenhäuser" werden - wie Krankenhäuser privater Konzerne auch - ausschließlich oder zumindest primär nach gewerblichen und nicht nach Wohltätigkeitsgesichtspunkten geführt.

Jetzt steht wieder einmal ein solcher Trägerwechsel an.
Lippstädter Krankenhäuser verhandeln über Fusion
Das Evangelische Krankenhaus und das (katholische) Dreifaltigkeitshospital in Lippstadt wollen zeitnah Verhandlungen über die künftige Zusammenarbeit starten
berichteten das "Hellweg-Radio" am Mittwoch, 05.07.2023 (nachfolgend zitiert) sowie die Lippstädter Zeitung.
Die Fusion der beiden Krankenhäuser in Lippstadt hält Dr. Marcel Coenen vom Ärzteverein Lippstadt für eine gute Entwicklung. In der Zusammenarbeit als ein großes Krankenhaus sieht er gleich zwei Vorteile:
= Patienten müssten seltener in andere Kliniken verlegt werden
= Die medizinische Versorgung für Patientinnen und Patienten könnte sich verbessern
Sowohl die Verantwortlichen des Evangelischen Krankenhauses als auch des Dreifaltigkeitshospitals in Lippstadt betonen, dass durch die Fusion keine Stellen gestrichen werden.
"Ich bin freudig überrascht, dass das Thema jetzt wieder auf der Agenda steht! Die Fusion der Krankenhäuser in Lippstadt ist wichtig und gut." (Dr. Marcel Coenen vom Ärzteverein Lippstadt)
an die Situation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter denkt anscheinend niemand. Denn mit einer solchen Fusion ergeben sich erhebliche Fragen nicht nur betriebsverfassungsrechtlicher Art. Welches kirchliche Arbeitsrecht soll denn nach der Fusion gelten? Gilt für die fusionierten Einrichtungen weiterhin MAVO oder MVG im jeweiligen Standort? Gilt für MitarbeiterInnen der ehemals katholischen Einrichtung die Grundordnung weiter? Welches "Tarifrecht" soll angewandt werden? Was ist mit den Ansprüchen auf Zusatzleistungen wie eine betriebliche Zusatzversorgung? Entsprechende Überleitungsnormen fehlen - denn die evangelische Kirche kann keine Bestimmungen für katholische Einrichtungen erlassen, und umgekehrt die katholische Kirche keine Regelungen für evangelische Häuser normieren. Und der Staat nimmt die konfessionellen, vorgeblich caritativen Einrichtungen ausdrücklich von seinen diesbezüglich einschlägigen Rechtsnormen aus. Damit soll (entgegen unserer Ansicht) auch die Anwendung der EU-Richtlinie 2001/23/EG ausgeschlossen sein.

Letztendlich - wir wiederholen uns - beweist alleine schon die Gesprächsaufnahme, dass es nicht um die viel beschworene "Umsetzung des diakonisch-caritativen Auftrages der jeweiligen Kirche" geht, sondern primär geschäftliche und betriebswirtschaftliche Erwägungen die Zukunft der beiden bisher konfessionellen Häuser bestimmen. Ein Beweis mehr dafür, dass das spezifisch kirchliche Arbeitsrecht beendet werden muss - wie es ver.di mit der Petition "Gleiches Recht für kirchlich Beschäftigte" fordert.

Ein Betrieb ist ein Betrieb ist ein Betrieb - unabhängig vom Tätigkeitsfeld und dem Eigentümer der Gesellschaftsanteile ....