Dem Grunde (nicht der Höhe nach) haben MAVen wie auch Betriebs- und Personalräte (Personalvertretung - PV) einen Anspruch auf für diese Tätigkeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat nun bestätigt, dass davon auch
Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein (können), wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.
Die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts schreibt dazu:
Die PV entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dies begründete sie vor allem damit, die Mitglieder der PV hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können. In dem von der PV eingeleiteten Verfahren hat diese geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat. Hierzu haben die Vorinstanzen die Arbeitgeberin verpflichtet.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ebenso wie ein Betriebsrat hat die PV bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2024 – 7 ABR 8/23 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2022 – 8 TaBV 59/21 –
Quelle:
Pressemitteilung des BAG Nr. 5/24 vom 07.02.2024 - Betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsanspruch - Webinar statt Präsenzschulung?
Da der Anspruch auf Schulung auf "die Tätigkeit" abzielt, muss die Entscheidung des BAG auch für MAV-Schulungen durchschlagen. Nun mag man einwenden, der Schulungsanspruch nach MAVO setze eine Anerkennung "als geeignet" voraus, die durch den jeweiligen Ortsordinarius zu erteilen ist. Was ist dann, wenn der entsprechende Präsenzschulungen unter Verweis auf das inhaltsgleiche Webinar nicht "als geeignet" anerkennt?
Gegenfrage: macht die Wahl "Präsenzschulung statt Webinar" eine inhaltsgleiche Schulung ungeeignet? Das zu begründen dürfte schwer fallen, schließlich ist erfahrungsgemäß eine lebhafte Diskussion in Präsenz ergiebiger als jede ermüdende Videokonferenz. Über die Grundlage dieser Erkenntnis - etwa weil die Teamer oder Referenten schon an der Körperhaltung der Teilnehmer bemerken, wann eine Pause nötig wird - brauchen wir uns hier nicht zu unterhalten.
Die reinen Übernachtungs- und Verpflegungskosten ändern also nichts an der
inhaltlichen Eignung eines Seminars. Das aber ist das
einzige Entscheidungskriterium, das die MAVO zulässt. Es kann bei objektiver Betrachtung weder auf den organisatorischen (z.B. gewerkschaftlichen) Hintergrund des Anbieters noch auf die Kosten des Seminars ankommen.
Zugegeben, der Grundkurs
"Stricken und Töpfern für Anfänger" oder >
"Wie tanze ich meinen Namen?" hat mit der Tätigkeit eines MAV-Mitgliedes wenig zu tun. Da könnte man an der Eignung für die Tätigkeit in der Personalvertretung zweifeln. Aber solche Kurse sind - jedenfalls nach unserer Kenntnis - bisher von keinem Fortbildungsinstitut angeboten worden. Auch wenn Stricken möglicherweise bei einer dieser elend langen Sitzung konzentrationsfördernd sein kann, und das "Tanzen des eigenen Namens" in einer Mitarbeiterversammlung sicher gut ankommen würde.
Diese Form der "Anerkennung als geeignet" und der im Umfang deutlich geringere Schulungsanspruch nach MAVO gegenüber die Betriebsverfassungsgesetz - auch wenn für die MAV zusätzlich zum "für alle geltenden weltlichen Recht" auch noch die kirchenrechtliche Grundlage benötigt wird, was eigentlich ein "mehr" an Schulung begründen würde - ist ein Beispiel für die Behinderung der MAV-Arbeit und die Schlechterstellung kirchlicher Mitarbeitervertretungen. Auch ein Grund um zu fordern: