Dienstag, 31. Dezember 2019

Ein Gesegnetes und Erfolgreiches Neues Jahr

wünscht die Blogredaktion - vor allem den Menschen, die (auch) in dieser Nacht durcharbeiten oder sich zumindest in Bereitschaft halten müssen.

Ja, auch wir sind "zwischen den Jahren" nicht ganz von der Bildfläche verschwunden !

Donnerstag, 26. Dezember 2019

Nicht vergessen: 31.12.2019 - Stichtag für Ansprüche aus 2016

Wer mögliche Ansprüche aus dem Jahr 2016 geltend machen will, muss spätestens am 31.12.2019 eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht haben, um die Verjährung zu unterbrechen. Darauf weist die AK-MAS mit Verweis auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in einem Sonderinfo vom Dezember hin, das u.a. von der DiAG-MAV Rottenburg Stuttgart ins Internet eingestellt wurde. Auf der Homepage der AK-MAS haben wir das Sonderinfo leider nicht gefunden.
Die in den AVR, im ABD (Bayern), § 9 der AVO (Limburg), der KAVO (wie vom BAG entschieden) oder anderen kirchlichen Regelungen enthaltene Ausschlussfrist von 6 Monaten dürfte nach der Rechtsprechung des BAG regelmäßig unwirksam sein. Stattdessen ist die dreijährige Verjährungsfrist nach BGB zu beachten. Ansprüche aus dem Jahr 2016 verjähren danach in einer Frist von drei Jahren, also ab dem 31.12.2019 (2017, 2018 und 2019 sind drei Jahre), soweit nicht durch eine Klageerhebung die Verjährung unterbrochen wird.


Dienstag, 24. Dezember 2019

Frohe Weihnachten

seitens der Redaktion nicht nur für alle Leser, sondern für alle Menschen dieser Erde - und ein gesegnetes Wirken im Neuen Jahr

Montag, 23. Dezember 2019

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Aufgrund der Lockerung der Loyalitätsanforderungen im kirchlichen Dienst könnte diese Entscheidung auch für kirchliche Mitarbeiter*Innen von Bedeutung sein

Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Dezember über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, die erfolgreich eingereicht wurde (Az.: - 1 BvR 3087/14 - )
gegen
a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2014 - IV ZR 298/13 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. August 2013 - 12 U 29/13 -,
c) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2013 - 6 O 47/12 - 

Montag, 16. Dezember 2019

Bischöfe in Bayern - auf dem Weg zum Kamikaze-Kurs?

Bisher gab es unter den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern einen Konsens:
bei Betriebsrenten kommt eine Reduzierung der Arbeitgeberverpflichtung auf eine reine Beitragszusage nicht infrage
Wenn der Arbeitgeber den Lohn der Beschäftigten einbehält, um aus dem so vorenthaltenen Geld eine Betriebsrente zu finanzieren, dann muss er auch für die Leistung der Betriebsrente gerade stehen. Das gilt bei der "ganz normalen" Betriebsrente wie der Zusatzversorgung (die gerade nicht vom Arbeitgeber finanziert wird sondern aufgrund eines Tarifvertrages aus einbehaltenem Lohn finanziert ist, der für die Leistungszusage der Betriebsrente einbehalten wurde *) - vgl. BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 35/92 - ). Und das gilt auch bei der so genannten "Entgeltumwandung", bei der die Beschäftigten individuell mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass ein Teil des Lohnes nicht ausbezahlt sondern für die Betriebsrentenansprüche "umgewandelt" wird (§ 1 Abs 2 Nr. 3 BetrAVG). Denn schließlich bestimmt der Arbeitgeber (im kirchlichen Bereich ggf. durch bischöfliches Gesetz in seiner Auswahlmöglichkeit beschränkt), bei welcher (Pensions-)Kasse diese Gelder zweckgebunden angelegt werden.
Wie wichtig diese Leistungszusage ist, zeigt sich aktuell bei den Kölner Pensionskassen der Caritas. Aufgrund auch eigener Fehler - und mangelhafter Aufsicht der zuständigen Diözesankurie - müssen dort die Rentenbezüge massiv gekürzt werden. Es ist gut, dass dann die Arbeitgeber eintreten und für die entsprechende Leistung gerade stehen müssen. Diese originäre Haftung der Arbeitgeber schützt auch die Bischöfe, die sich sonst fragen lassen müssten, ob sie aufgrund der zwingenden Verweisung auf die Caritas Pensionskasse einerseits und der offensichtlich mangelhaften Aufsicht über diese Kasse andererseits auch Ersatzpflichtig wären. **)
Bei der reinen Beitragszusage haftet der Arbeitgeber dagegen lediglich für die Zahlung der Beiträge an die sogenannten durchführenden Einrichtungen – also Pensionskassen, Pensionsfonds oder Lebensversicherer –, nicht aber für eine bestimmte Höhe der Leistung.
(Definition: BaFin)
Im Falle von Zahlungsengpässen und Insolvenzen - z.B. durch Fehlanlagen wie Spekulationen - ist bei einer reinen Beitragszusage das Geld weg. Und auch beim Arbeitgeber ist dann nichts zu holen, denn der hat ja seine primäre Pflicht - die Beitragszahlung - erfüllt.

Samstag, 14. Dezember 2019

KODA Bayern beschließt (un)"soziale" Regelung

Die bayerische Regional-KODA hat am 17./18. Juli eine Regelung beschlossen, deren Gehalt sich erst auf den Zweiten Blick erschließt:
Nach ABD Teil B 5. wird folgender neuer Teil 6 eingefügt:

Sonderregelung für Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe E 15 hinausgehendes Entgelt erhalten

Bei Beschäftigten, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes Entgelt erhalten, kann individualvertraglich von den von der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA) beschlossenen und vom Diözesanbischof für die Diözese in Kraft gesetzten arbeitsvertraglichen Regelungen abgewichen werden.
Was soll das?

Dienstag, 10. Dezember 2019

Appelle zum Tag der Menschenrechte

Heute ist der internationalen Tag der Menschenrechte. Das Domradio widmet diesem Ereignis einen Artikel
Schutz für Minderheiten
Zum internationalen Tag der Menschenrechte an diesem Dienstag fordern Initiativen einen besseren Schutz von Flüchtlingen, Religionsgemeinschaften und Frauen. Ein Appell richtet sich auch direkt an die katholische Kirche.
und führt dann unter anderem weiter aus:
Umsetzung der Menschenrechte innerhalb katholischer Kirche

Sonntag, 8. Dezember 2019

Sonntagsnotizen - 150 Jahre erstes Vatikanisches Konzil

Das Erste Vatikanische Konzil (kurz auch I. Vatikanum bzw. I. Vaticanum oder Vatikanum I bzw. Vaticanum I), das von uns als das 20. Ökumenische Konzil angesehen wird, begann am 8. Dezember 1869. Im gleichen Jahr und nur wenige Wochen vorher  - am 16. und 17. November 1869 - fanden die Eröffnungsfeierlichkeiten des Suez-Kanals statt. Was wirkt nachhaltiger?

Ein Ergebnis des Konzils ist den meisten bekannt. Das Domradio bringt es auf den Punkt: *)

Unfehlbarkeit des Papstes gegen ein dreifaches Trauma

Wir möchten heute keine Dogmen betrachten, und auch keine tiefschürfenden Analysen betreiben. Wir möchten aber daran erinnern, dass Diskussionen an sich seit jeher zur Kirche gehören. 

Freitag, 6. Dezember 2019

Geschieden und Wiederverheiratet - ein Kündigungsgrund? Gedanken zu Nikolaus ...

Nachdem der EuGH (Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-68/17 - wiederverheirateter Chefarzt - wir berichteten am 11. September letzten Jahres) wieder einmal ein Urteil gesprochen hat (die Kirchenentscheidungen des EuGH prägen zunehmend die Rechtslandschaft) wird heute, am Nikolausfest, eine Nachricht aus dem Vatikan bekannt, die das Thema vom Ethos der Kirche her beleuchtet:
Radio Vatikan berichtet *) unter der Überschrift:

Papst: Kirche muss an der Seite von Geschiedenen stehen

Papst Franziskus hat sich einmal mehr dafür ausgesprochen, dass die Kirche an der Seite von Geschiedenen und Wiederverheirateten stehen sollte. Es gehe um einen „Weg der Begleitung und der geistlichen Unterscheidung, um Lösungen zu finden“, wie das der „großen moralischen Tradition der Kirche“ entspreche.
...
Franziskus bezog sich ausdrücklich auf sein Schreiben Amoris laetitia. In einer Fußnote des achten Kapitels wird dort Geschiedenen, die wieder geheiratet haben, in Ausnahmefällen die Teilnahme an der Kommunion erlaubt. Das Schreiben war das Ergebnis eines synodalen Prozesses (einschließlich zweier Bischofssynoden), um die katholische Ehe –und Familienpastoral zu erneuern.
„Kasuistik ist nicht christlich“
Man könne auf die Lage dieser Menschen „kasuistisch“ eingehen, so der Papst. Doch das sei „nicht christlich, auch wenn es kirchlich sein kann“. Sein Ansatz sei ein anderer, nämlich der, der dem kirchlichen Lehramt entspreche. Daran schloss er dann den Hinweis auf Amoris laetitia an.

Donnerstag, 5. Dezember 2019

AK Caritas: kein Abschluss für die Ärzte

Die Mitarbeiterseite berichtet aus der heutigen AK-Sitzung der Bundeskommission in Frankfurt: 

Dienstgeber sperren sich gegen Entlastungen


In der Bundeskommission am 5. Dezember in Frankfurt am Main konnten sich Dienstgeber- und Mitarbeiterseite nicht auf einen Abschluss in der Ärzte-Tarifrunde verständigen. Vor allem Regelungen zur Begrenzung von Bereitschaftsdiensten scheiterten am Widerstand der Dienstgeberseite. Die Anträge beider Seiten wurden daraufhin in den Vermittlungsausschuss verwiesen.


Auch die Dienstgeberseite erklärt sich zum (fehlenden) Ergebnis: Pressemitteilung Caritas-Dienstgeber vom 5.12.2019

Dienstag, 3. Dezember 2019

Pensionskasse Caritas - heute auch in Report Mainz, 21:45 Uhr?

 
Heute Abend bringt Report Mainz einen Bericht, der die Situation wohl in etwas größerem Kontext darstellt:
 

Seit Jahrzehnten zahlt er in eine Pensionskasse ein. Jetzt ist sie in Finanznot. Seine Rente wurde drastisch gekürzt. Wie schützt die Politik unsere Altersvorsorge?

Ob dabei auch die spezielle Situation der kircheneigenen Pensionskassen angesprochen werden, die sich unter Aufsicht der Bischöfe befinden, entzieht sich unserer Kenntnis.
 
 
 
 

Synodaler Weg, klerikaler Machtmissbrauch und Arbeitsrecht

Am Sonntag hat nach längerer und durchaus kontroverser Diskussion der "Synodale Weg" in Deutschland mit seiner Arbeit begonnen. Der Reformdialog soll Empfehlungen erarbeiten, die von jedem Diözesanbischof umgesetzt werden können - oder auch nicht umgesetzt werden. Bei so großen "weltkirchlichen Themen" wie der Frauenordination sind die Erwartungen sicher zu hoch gespannt. Andere Themen, die spezifisch die Deutsche Kirche betreffen, wurden trotz anfänglicher Hoffnungen gar nicht erst in den Prozess einbezogen.
 
Wir schreiben hier im Blog immer wieder, dass die - der kirchlichen Soziallehre und dem päpstlichen Lehramt widersprechende - Verweigerung der Sozialpartnerschaft mit den Gewerkschaften "auf Augenhöhe" auch durch den Missbrauch der klerikalen Macht begründet ist.
 
Auf katholisch.de wird heute ein Bericht gebracht, der das Thema "Missbrauch" in einen breiteren Kontext stellt:
 
Besonders präsent in den Medien sei der sexuelle Missbrauch. Doch gerade im kirchlichen Kontext gehe es darüber hinaus – mit emotionalem und geistlichem Missbrauch: "Geistlicher Missbrauch oder spiritualisierte Gewalt – wie auch immer man das nennt – heißt, dem anderen den intimen Bereich der Gottesbeziehung zu nehmen." Der Täter nutze eine Seelsorgsbeziehung dafür aus, emotionale Bedürfnisse zu befriedigen. Er fühle sich dadurch bewundert und geliebt, habe das Gefühl, gebraucht und geschätzt zu werden: "Das kann extreme Formen annehmen. Plötzlich muss der Begleitete, beispielsweise eine Ordensfrau, für alles nachfragen." Statt in eine größere Freiheit würden die Opfer in eine Abhängigkeit geraten. "Es fallen Sätze wie 'Wenn du dich nicht jede Woche meldest…' oder 'Wie kannst du eine Entscheidung treffen, die ich nicht abgesichert habe?'." Dadurch stelle sich der begleitende Teil, der zum Täter wird, mit Gott gleich, erklärt Schwester Katharina.
 
Zurückzuführen sei jeder Missbrauch – sei er sexueller, emotionaler oder geistlicher Art – immer auf einen Machtmissbrauch. "Es ist nie ein Verhältnis auf Augenhöhe", sagt Kluitmann. In missbräuchlichen Strukturen stehe eine Person in einer hierarchisch höheren Position und nutze diese aus, obwohl sie die andere Person eigentlich schützen müsse. Bei Priestern komme eine spirituelle Aufladung hinzu. Dabei hätten die Täter meist ein geringes Selbstwertgefühl, würden es nach außen aber mit einem überhöhten Selbstwertgefühl verdecken. Was sie sich nicht auf gleichberechtigtem Weg verschaffen könnten, holten sie sich durch den Missbrauch.
 
"Für alles nachfragen... " und "Wie kannst Du eine Entscheidung treffen ..." - tendiert das nicht schon sehr in Richtung Arbeitsrecht? Welche länger im Dienst stehende Pfarrsekretärin hat diese Problematik bei dem einen oder anderen Pfarrer nicht schon selbst erlebt?
Ist der "konsensbezogene" Dritte Weg der deutschen Kirche, der streitige Auseinandersetzungen ("Arbeitskampf") verweigert und für jede Verbesserung die ausdrückliche Zustimmung der Arbeitgeberseite verlangt, nicht genau in diesem Kontext zu sehen?
 
Es ist schon nicht mehr fünf nach Zwölf, es ist noch später ...
 
 
 
 

Montag, 2. Dezember 2019

Kircheninfo Nr. 34/November 2019: Zusammenstehen - Für gute Arbeit und gute Versorgung

Das aktuelle Kircheninfo Nr. 34, November 2019 "Zusammenstehen - Für gute Arbeit und gute Versorgung" befasst sich mit folgenden Themen:



  • Diakonie Niedersachsen: »Ganz normale Tarifverhandlungen auf Augenhöhe«
  • Caritas-Stiftung Liebenau in Baden-Württemberg: Beschäftigte organisieren sich für Tarifvertrag
  • Diakonie Deutschland: Lohnspaltung für Beschäftigte und mehr Flexibilität für Arbeitgeber
  • Diakoniewerk Kropp in Schleswig-Holstein: »Allein mit guten Argumenten kommen wir nicht weiter«
  • Diakonie Mitteldeutschland: Keine Entlastung, etwas Lohnerhöhung
  • Diakonie Mitteldeutschland: Das Pippi-Langstrumpf-Syndrom
  • ver.di-Streitschriften: Zu Mitbestimmung und Tarifverträgen in kirchlichen Betrieben
  • Diakonie Hessen: Lohnunterschiede im Hinterzimmer weiter zementiert
  • JAV-Wahlen unterstützen: Mitbestimmung in der Ausbildung stärken
  • Konzern-MAV bei Agaplesion gegründet: »Wir wollen mitgestalten«
  • Verbindliche Einigungsstelle nach MVG.EKD: Ab 2020 am Start
  • Neues Vernetzungsforum: »MAV-aktiv«
  • Ihr fragt – ver.di antwortet

Kircheninfo 34/November 2019 als pdf

weitere Kircheninfos: ver.di Kircheninfo