Trotz des Nahost-Krieges und seiner Verwerfungen auch außerhalb der Region sieht ein niederländischer Rabbiner das Band zwischen den Religionen nicht zerrissen.Quelle und mehr: VATICAN NEWS
„Juden, Christen und Muslime können einander stärken und Verbundenheit, Hoffnung und Inspiration beieinander finden. Wir müssen unsere Freiheit und demokratischen Werte dringend schützen und stärken", schreibt Rabbiner Edward van Voolen in einem am Donnerstag veröffentlichten Beitrag für das Portal „feinschwarz.net".
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Infoblog für Verdi-Betriebsgruppen in Caritas-Einrichtungen & Interessierte. In Bayern und anderswo.
Freitag, 22. Mai 2026
Rabbiner: Juden, Christen, Muslime können einander stärken
§ Urteil Bundesarbeitsgericht: Die Forderung der Kirchenzugehörigkeit kann als Einstellungsvoraussetzung ausnahmsweise gerechtfertigt sein
Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion. Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb am 25. November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin in Teilzeit (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden. Nach der Stellenausschreibung wurde ferner die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die konfessionslose Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 29. November 2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) iHv. mindestens 9.788,65 Euro verlangt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Beklagte hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei eine etwaige Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG* gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung iHv. 1.957,73 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Nachdem der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens befragt (EuGH 17. April 2018 – C-414/16 -) und den Beklagten am 25. Oktober 2018 (- 8 AZR 501/14 -) zu einer Entschädigung iHv. 3.915,46 Euro – unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen – verurteilt hatte, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 29. September 2025 (- 2 BvR 934/19 -) das Urteil des Senats auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hin aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Klägerin hatte nach der erneuten Verhandlung vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen.
Der Beklagte hat die Klägerin nicht unzulässig wegen der Religion benachteiligt. Die auf-grund der Stellenausschreibung im Grundsatz indizierte Benachteiligung war nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG* ausnahmsweise gerechtfertigt. Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung gemäß Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG und Art. 4 GG iVm. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist. Abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 hat der Senat bei Vornahme der gebotenen Abwägung die Anforderungen einer Rechtfertigung des Verlangens der Kirchenzugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle insbesondere wegen der – in der Stellenbeschreibung angeführten – Aufgabe der Vertretung des Beklagten als erfüllt angesehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2026 – 8 AZR 194/25 (F) –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 – 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14 –
*§ 9 Abs. 1 AGG lautet:
„Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“
Dienstag, 19. Mai 2026
Magnifica humanitas: Erste Enzyklika von Leo XIV. kommt Ende Mai
Papst Leo XIV. wird am 25. Mai seine erste Enzyklika veröffentlichen. Das wurde an diesem Montag mitgeteilt. Der Papst will bei der Vorstellung persönlich anwesend sein - eine Premiere.berichtet Radio Vatikan
Die erste Enzyklika des US-amerikanischen Papstes wird den Titel „Magnifica humanitas“ tragen; darin geht es um die „Bewahrung des Menschen im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz“. Das Lehrschreiben trägt das Datum 15. Mai 2026 - an diesem Tag jährte sich zum 135. Mal die Veröffentlichung der wegweisenden Sozialenzyklika „Rerum novarum“ von Leo XIII. aus dem Jahr 1891.
Papst wird bei Pressekonferenz das Wort ergreifen
Ungewöhnlich ist, dass der Papst auch persönlich an der Vorstellung der Enzyklika vor der Vatikanpresse teilnehmen will. Zur Pressekonferenz in der vatikanischen Synodenaula um 11.30 Uhr sind im Programm „eine Wortmeldung und der Segen von Papst Leo“ aufgeführt. Das bedeutet eine Premiere.
Außerdem ergreifen auf der Pressekonferenz die Kardinäle Victor Manuel Fernández, Michael Czerny und Pietro Parolin das Wort. Der Argentinier Fernández leitet das Dikasterium für die Glaubenslehre, der Kanadier Czerny das Dikasterium für die integrale Entwicklung des Menschen. Parolin ist Kardinalstaatssekretär.
Vor der Vatikanpresse werden darüber hinaus die britische Theologin Anna Rowlands, der amerikanische KI-Forscher Christopher Olah sowie die US-Theologin Leocadie Lushombo das Wort ergreifen. Genaueres zum Inhalt der Enzyklika ist noch nicht bekannt.
„Wir müssen die Gabe der Kommunikation als tiefste Wahrheit des Menschen bewahren“
Mit dem Thema KI hat sich Papst Leo auch in seiner diesjährigen Medienbotschaft beschäftigt. Darin warnt er vor den Risiken KI-gesteuerter Inhalte, wie die Fiktion einer quasi menschlichen Beziehung durch immer menschenähnlichere Chatbots, die gewinnorientierte Steuerung von Inhalten durch Algorithmen, denen keine ethischen Erwägungen zugrundeliegen, oder die Erosion unseres kritischen Denkvermögens durch das Anzeigen einseitiger Informationen und des nur allzu menschlichen Drangs, komplexe Arbeiten dem neuen technologischen Tool zu überlassen.
Angesichts dieser Entwicklung ruft der Papst zu einer gemeinschaftlichen Anstrengung aller Akteure - darunter an vorderster Front Katholiken - auf, um menschliche Beziehungen zu bewahren. „Wir müssen die Gabe der Kommunikation als die tiefste Wahrheit des Menschen bewahren, an der sich auch jede technologische Neuerung orientieren muss“, so die Mahnung des Kirchenoberhauptes.
Bemerkenswert ist nicht nur das Profil der Teilnehmenden zur Pressekonferenz, das Vermutungen über den Inhalt der Enzyklika zulässt. Bemerkenswert ist auch, dass diesen Teilnehmenden von Anfang an eine wichtige Rolle bei der Vorstellung der Enzyklika an der Seite des Papstes eingeräumt wird.
Der Generalsekretär der Weltsynode, Kardinal Mario Grech, sagte anlässlich des Schlussgottesdiensts zum Katholikentag:
„Das ist unser dringender Auftrag als Kirche: unseren missionarischen Schwung zu stärken. Doch niemand kann das Evangelium allein verkünden. Eine missionarische Kirche ist eine synodale Kirche! Und eine wirklich synodale Kirche hat Zukunft, wenn sie offen ist für den Heiligen Geist.“
Weitere Links:
Domradio: Erscheinungstermin von Papst Leos XIV. erster Enzyklika steht fest - "Magnifica Humanitas"
FAZ: Sozialenzyklika Leos XIV. - Wie die Päpste über die „neuen Dinge“ dachten (siehe auch hier)
Katholisch.de: "Magnifica Humanitas" - Erste Enzyklika von Papst Leo XIV. kommt am Pfingstmontag
Freitag, 15. Mai 2026
15. Mai 1891: Vor 135 Jahren wurde erste päpstliche Sozialenzyklika unterzeichnet
"Rerum novarum" bis heute bedeutsamwie sehr diese "soziiale Frage" die deutsche Kirche umtreibt, haben wir in unseren Gedanken zum 104. Katholikentag Würzburg angesprochen. Und wie uns diese (und andere) Sozialenzylklika beschäftigt, sehen Sie an unseren Blogbeiträgen. Tatsächlich hat sich - wie das Kompendium der kirchlichen Soziallehre zeigt - ein komplexes Lehrgebäude um die Achtung und dem Schutz der universellen Menschenrechte entwickelt.
Wann kommt die erste Enzyklika von Papst Leo XIV.? Medienberichte legen nahe, dass ihre Unterzeichnung bevorsteht oder bereits heute stattgefunden hat. Ein Bezug zum Lehrschreiben "Rerum novarum" liegt auf der Hand.
Schon ihr Name ließ keinen Zweifel daran, dass mit ihr etwas Neues beginnen sollte: die Enzyklika "Rerum novarum" von Papst Leo XIII. Sie ... nennt im Titel explizit die "neuen Dinge", mit denen sich die erste päpstliche Sozialenzyklika der Kirchengeschichte beschäftigt. Gemeint waren damit die vor allem sozialen, aber auch wirtschaftlichen und politischen Umwälzungen gegen Ende des 19. Jahrhunderts.
Besonders die sogenannte "soziale Frage" führte dazu, dass Leo XIII. die Enzyklika verfasste: ...
Aktuell hat Leo XIV. erneut darauf hingewiesen:
Niemand – keine Einzelperson und kein Staat – darf sich über geltendes Recht hinwegsetzen. Das hat Papst Leo XIV. an diesem Freitag betont.Irgendwie scheint aber schon der Text von "Rerum novarum" mit dem Hinweis auf die "neuen Dinge" beim Weg von Rom zu den Bischofsstühlen nördlich der Alpen in eine Sackgasse geraten zu sein.
Mittwoch, 13. Mai 2026
Gedanken zum 104. Katholikentag Würzburg
"Ich freue mich sehr, dass es gerade auf der Kirchenmeile ein ganz breites Spektrum gibt, auch Gruppierungen aus dem konservativen katholischen Milieu. Es beteiligen sich wieder Organisationen, die an einigen Katholikentagen nicht dabei waren. Wir wollen die Menschen erreichen. Gespräche, Diskussionen, gemeinsames Feiern unseres Glaubens bringt zusammen. "(Irme Stetter-Karp (Präsidentin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken / ZdK), zitiert aus dem Domradio)
Die Wahrnehmung vom "breiten Spektrum" scheint sehr einseitig. Den gewerkschaftlich organisierten Mitarbeitenden in der Kirche wurde mehrfach die erbetene Teilnahme am Katholikentag verweigert. Wir erinnern "zum Zehnjährigen" an unseren Blogbeitrag vom Freitag, 27. Mai 2016.
Wer heute im Programm 2025 das Stichwort "Gewerkschaft" eingibt, findet ... nichts. Genauso beim Stichwort "Arbeitsrecht". "Arbeit" und "Gewerkschaft" sind für die Veransalter offenbar erneut nicht existente Begriffe, zumindest nicht im Rahmen der katholischen Kirche.
Nun: Ver.di hat es nicht nötig, für uns und unsere Mitglieder um die Teilnahme am Katholikentag zu betteln.
Solange wir Gewerkschafter von den Veranstaltern nicht ausdrücklich zur Teilnahme eingeladen werden, gehen wir davon aus, dass die Veranstalter kein Interesse am Gesprächen, Diskussionen und dem Dialog mit den Gewerkschaftsmitgliedern in der Kirche haben. Und solange werden wir uns mit dieser Veranstaltung nicht mehr näher befassen.
Dienstag, 12. Mai 2026
Zum Tariftreuegesetz des Bundes - ein Aufruf zum rebellischen Nachdenken:
Mit dem Bundestariftreuegesetz werden die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt. Der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten wird eingeschränkt. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Das Gesetz soll für öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert in Höhe von 50.000 Euro gelten.Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Der Gesetzentwurf wurde am 6. August 2025 vom Bundeskabinett beschlossen.
Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetz 26. Februar 2026 in 2./3. Lesung mit Änderungen zugestimmt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März 2026 zugestimmt. Das Gesetz gilt ab Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (was inzwischen erfolgte).
Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, müssen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fortan tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren.
Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die einen öffentlichen Auftrag des Bundes ausführen. Diese Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre bei der Ausführung des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem einschlägigen Branchentarifvertrag entlohnen, den tariflichen Urlaub gewähren und bestimmte Arbeitszeitregelungen einhalten.(Pressemeldung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Das Bundestariftreuegesetz schafft hierfür die gesetzliche Grundlage. Konkret werden die für die jeweilige Branche geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen durch Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestimmt.
Wir möchten das Gesetz noch nicht abschließend beurteilen.
Allerdings sind uns einige Punkte aufgefallen, die wir gerne zur Diskussion stellen würden:
Vorab:
Es sollte klar sein, dass "Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGBs" keine Regelungen sind, die für die Anwendung der Tariftreueklausel in Frage kommen. Denn von "AGBs" kann einzelvertraglich jederzeit abgewichen werden (§ 305 b BGB). Das gilt auch für die kirchlichen Regelungen aus dem "Dritten Weg" (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 -).
Weitere Links:
Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet das Tariftreuegesetz
Bundesregierung: Für eine höhere Tarifbindung
Link zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/1941 mit Gesetzesbegründung
ver.di: Bundestariftreuegesetz - Faire Löhne durch öffentliche Aufträge
Bereis beim ersten Querlesen des Gesetzes kommt uns eine unwillkürliche Frage in den Sinn:
Gilt das Gesetz auch für kirchliche Einrichtungen?
Wenn man das Gesetz anschaut, dann stellt sich die Frage: gilt das auch in der "Sozialbranche"? Denn schließlich erfüllen die Wohlfahrtsverbände - genauso wie die (öffentlich-rechtlich) "verfasste Kirche" einen Anspruch an den "Sozialstadt". Sie werden - zur Erfüllung dieses öffentlichen Anspruches - "im öffentlichen Auftrag" bzw. mit der Genehmigung (Konzession) der öffentlichen Hand - tätig. Sie erhalten für diese Aufgabenübernahme eine öffentliche Förderung. Man kann durchaus darüber streiten, ob die Förderung hoch genug ist. Aber - grundsätzlich sind damit die Voraussetzung für die Geltung des Bundestariftreuegesetzes erfüllt.
Konkret nach dem Gesetz:
1. Nach § 1 des Gesetzes (Anwendungsbereich) gilt das Gesetz ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge (verkürzt zitiert). Die dort genannten Voraussetzungen dürften vorliegen.
2. Kirchen und kirchliche Einrichtungen sind vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht ausgenommen.
3. Auch die Anwendung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen befreit nicht von der Anwendung des Gesetztes:
4. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die einschlägigen, in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzten Arbeitsbedingungen zu gewähren.
5. Nach § 5 des Gesetzes ist ein mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrag die maßgebliche Referenzgröße.
6. Damit sind folgende Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen:1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie
3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Es gibt also gute Argumente anzunehmen, dass das Bundestariftreuegesetz grundsätzlich auch überall dort gilt, wo kirchlichte Träger nicht im ureigenen seelsorgerlich-theologischen Bereich tätig werden, sondern auch und gerade da, wo kirchliche Träger den Anspruch der Bürgern an den Sozialstaat erfüllen.
Das gilt dann etwa in der Pflege (Alten- und Krankenpflege, Betreuung von Menschen mit Behinderungen), im Sozial- und Erziehungsdienst oder im Bereich des Unterrichts.
Wir wollen am Beispiel der Pflege einige Überlegungen anstellen.
Was gilt für die Pflege?
Bereits zum 1. September 2022 hat das damalige Bundesministerium für Gesundheit verkündet:
Tarifliche Bezahlung in der Altenpflege verpflichtend – Gehaltssteigerungen um bis zu 30 Prozent. Die Gehälter für viele Pflegekräfte in der Altenpflege steigen aktuell erheblich. Nach, dem BMG vorliegenden Einschätzungen privater Einrichtungsträger belaufen sich diese Steigerungen je nach Bundesland und Einrichtung auf zwischen 10 und 30 Prozent. Grund für die Gehaltsverbesserungen ist im Wesentlichen die seit dem 1. September 2022 geltende Verpflichtung für Pflegeheime und ambulante Pflegedienste, ihre Mitarbeitenden in der Pflege und Betreuung nach Tarif zu bezahlen.Allerdings wies das Gesetz einen nicht unerheblichen Mangel auf. So schrieb beispielhaft die "Allgäuer Zeitung":
Was ist das Tariftreuegesetz in der Pflege?Und genau da liegt das Problem:
Auf Grundlage der kleinen Pflegereform ist am 1. September 2022 das Tariftreuegesetz in Kraft getreten. Laut dem Bundesgesundheitsministerium werden demnach seitdem nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif, den kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen oder mindestens angelehnt an diese entlohnen. Tun sie dies nicht, verlieren sie ihre Zulassung.
...
Laut dem GVGW haben Einrichtungen drei Optionen, die Bezahlung nach Tarif umzusetzen. So müssen sie dem Bundesgesundheitsministerium zufolge selbst tarifgebunden sein, sich also einem Tarifvertrag anschließen oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung folgen.
Will sich eine Einrichtung keinem Tarifvertrag anschließen, besteht laut dem Bundesgesundheitsministerium auch die Möglichkeit, die Pflegekräfte mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder dem Tarif eines kirchlichen Trägers zu entlohnen. Ausschlaggebend sind dabei laut dem Pflegeschutzbund in einigen Bundesländern die gemittelten Tarife, also der Durchschnitt im jeweiligen Bundesland.
Die "kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen" sind nicht mehr als "Allgemeine Geschäftsbedingungen", die jederzeit einzelvertraglich abgeändert werden können. Wir haben darauf und die in diesem Zusammenhang erteilten höchstrichterlichen Entscheidungen immer wieder hingewiesen.
Wie kann etwas, das einzelvertraglich jederzeit wirksam geändert werden kann, die Grundlage für eine verbindliche Mindestregelung sein?
Letztendlich wird nur ein Tarifvertrag mit einer starken Gewerkschaft der Zielsetzung des Gesetzgebers genüge tun können. Damit stellt sich die Frage: wie ist das jetzt mit der Mindestvergütung im Pflegebereich?
Die Allgäuer Zeitung merkt weiter an:
Tarif 2026 und 2027: Wie hoch ist künftig der Mindestlohn in der Pflege?Mit Inkrafttreten des Tariftreuegesetzes dürfte der Anwendung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen der Boden entzogen sein. Denn ein neues Gesetz, das im Widerspruch zu einem älteren Gesetz steht, hebt dieses ältere Gesetz in dem Bereich auf, der durch das neue Gesetz geregelt wird.
... Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge ist die Anpassung gesetzlich geregelt und wird nach Empfehlungen der Pflegekommission, bestehend aus weltlichen und kirchlichen Trägern aus der Pflege, durch eine Rechtsverordnung verbindlich.
Laut der Bundesregierung liegen die Mindestlöhne in der Pflege aktuell für Pflegehilfskräfte bei 16,10 Euro, qualifizierte Pflegehilfskräfte erhalten 17,35 Euro und Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Zum 1. Juli 2026 und 2027 steigt der Pflegemindestlohn. Pflegehilfskräfte erhalten dann 16,52 Euro und später 16,95 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte bekommen 17,80 Euro und später 18,26 Euro pro Stunde sowie Pflegefachkräfte 21,03 Euro und später 21,58 Euro pro Stunde.
Damit erscheint nun auch in der Pflege der Anspruch auf eine Vergütung nach dem TVöD (VKA) greifbar.
Zum Stundenlohn nach TVöD und weitere Folgen:
Der Stundenlohn im TVöD wird berechnet, indem das monatliche Tabellenentgelt durch das 4,348-fache der wöchentlichen Arbeitszeit geteilt wird (bei 39h ca. 169,57 Stunden). Der § 51a TVöD verweist für die Mitarbeitenden in der Pflege, die in einer der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, auf das Entgelt nach der Anlage E des Tarifvertrages (Quelle: Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber - VKA). Die ab 1. Mai 2026 geltende Vergütung ist in unserem Link auf Seite 26 abgedruckt. Diese Tabelle sieht 12 Entgeltgruppen für die Pflege mit bis zu 6 Stufen (in EG P 5 und P 6) bzw. 5 Stufen (in EG P 7 bis P 16) vor. Die jeweilige Entgeltgruppe bestimmt sich nach der (nicht nur vorübergehend) übertragenen Tätigkeit. Die Stufe bestimmt sich nach der Zeitdauer, in der diese Tätigkeit ausgeübt wurde. Für die Übertragung anderer Tätigkeiten (Um-, Höher-, Herabgruppierungen) gibt es ein komplexes Verfahren.
Es würde im Rahmen unseres Beitrags zu weit führen, dies im Detail zu berechnen. Uns kommt es zunächst einmal nur darauf an, darzulegen, dass es wohl bei einem reinen Stundenlohnvergleich nicht bleiben kann.
Wer den (maßgeblichen) TVöD als Grundlage für die Übernahme der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz nimmt, der kommt nicht umhin, auch die komplexen Einruppierungsregelungen dieses Tarifvertrages zugrunde zu legen.
Kurz und gut:
Mit Anwendung des Bundes-Tariftreuegesetzes können die Kirchen wohl ihre eigenen Regelungen - zumindest was die Bereiche Eingruppierung und Entlohnung, Mindestjareshurlaup, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten betrifft -, an den Nagel hängen. Es gilt die jeweilige Regelung des TVöD als Mindestregelung.
Wenn die Kirchen mit ihren Einrichtungen dies nicht einzelvertraglich auskämpfen wollen empfiehlt sich zumindest der Abschluss eines diesbezüglichen Anwendungstarifvertrages. Dort kann dann sauber vereinbart werden, wo der TVöD zur Anwendung kommt und wo besondere, kirchenspezifiische Regelungen weiterhin angewendet werden können.
Dienstag, 5. Mai 2026
Save the Date: Demo am 10.06.2026 in München
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Montag, 4. Mai 2026
Erste Enzyklika von Papst Leo XIV. für Mitte Mai erwartet - Umfassende Sozialenzyklika
Seit 8. Mai 2025 ist Papst Leo XIV. im Amt. Nach langer Vorbereitungszeit und vielen Spekulationen hat er nun sein erstes großes Lehrschreiben verfasst. Die Enzyklika wird an einem historischen Datum erwartet.Wir werden natürlich berichten.
Die erste Enzyklika von Papst Leo XIV. ist offenbar auf den 15. Mai terminiert. Wie die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) aus unterschiedlichen vatikanischen Quellen erfuhr, will der Papst an diesem Tag das Lehrschreiben unterzeichnen. Die mit Spannung erwartete Sozialenzyklika von Leo XIV. wurde dem Vernehmen nach unter dem Arbeitstitel "Magnifica humanitas" verfasst. Sie würde mit der Unterzeichnung am 15. Mai an die Tradition der großen päpstlichen Lehrschreiben des 19. und 20. Jahrhunderts anknüpfen.
Thematisch soll es dem Vernehmen nach unter anderem um Künstliche Intelligenz, den Frieden und die Krise des Völkerrechts sowie um weitere aktuelle Gefährdungen der Menschheit gehen. Mit dem Datum 15. Mai wird, so heißt es im Vatikan, der historische Anspruch einer großangelegten Sozialenzyklika unterstrichen. Das erste derartige Lehrschreiben hatte Leo XIII. am 15. Mai 1891 mit dem Titel "Rerum novarum" veröffentlicht.
Erste Sozialenzyklika kam am 15. Mai
Damals setzte sich die katholische Kirche erstmals systematisch mit der industriellen Revolution des 19. Jahrhunderts und deren Folgen für Gesellschaft und Moral auseinander. Erst danach entwickelte sich in der katholischen Kirche die "Soziallehre". Sie hat sich seither zu einem wichtigen Zweig der neuzeitlichen Theologie entwickelt.
40 Jahre später, am 15. Mai 1931, unterzeichnete Papst Pius XI. die Enzyklika "Quadragesimo anno". In ihr wurde unter dem Einfluss des deutschen Jesuiten Oswald von Nell-Breuning die Soziallehre perfektioniert und das Prinzip der Subsidiarität entwickelt. Zudem erklärte die Enzyklika die Unvereinbarkeit von christlicher Lehre und Sozialismus, da dieser das Eigentum und die menschliche Person nicht genügend respektiere.
Datum mit Geschichte
Weitere 30 Jahre später unterschrieb Johannes XXIII. seine Sozialenzyklika "Mater et magistra" ebenfalls an einem 15. Mai. Im Jahr 1961 machte er sich vor allem für Mitbestimmung in den Betrieben stark.
Die Sozialenzyklika "Centesimus annus" im Jahr 1991 von Johannes Paul II. wurde abweichend von der Tradition am 1. Mai unterzeichnet, womit der polnische Papst seine Nähe zur Arbeiterbewegung betonte. In diesem Lehrschreiben ging es um die Folgen der Überwindung des Kommunismus in Europa. Es enthält die bislang klarste Würdigung der Marktwirtschaft als System, das Wohlstand schafft. (KNA)

