Freitag, 29. Juli 2022

WAS ES MIT DEM FALL DER GEKÜNDIGTEN HEBAMME AUF SICH HAT

Mit einem sachlichen und umfassenden Artikel auf "katholisch.de" setzt sich Dr. Georg Neureither (Gründer der Informationsplattform "Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ]" und Lehrbeauftragter u. a. für Staatskirchenrecht und Kirchenrecht an der Universität Heidelberg) mit der Rechtslage um die Kündigung einer Hebamme auseinander (wir berichteten). Der Artikel endet mit:
...
Wie wird das BVerfG auf den Wink mit dem Zaunpfahl des EuGH reagieren? Wird es das Selbstbestimmungsrecht der Kirche – immerhin Verfassungsrecht – im Sinne des EuGH unangewendet lassen? Und welche Auswirkungen wird das auf den Hebammenfall haben? Das BVerfG hat die Urteilsverkündung im Chefarztfall für dieses Jahr angekündigt. (edit) Kirchliches Arbeitsrecht bleibt daher weiterhin spannend!
Darin ist dann auch der wesentliche Fehler der Sichtweise enthalten.
Die Verfassung spricht
- nicht von "Selbstbestimmung" sondern von "Selbstordnung und Selbstverwaltung", das ist schon vom Wortlaut her etwas anderes als der ständige "Selbstbestimmungsanspruch";
- dieses Recht besteht nur für "eigene Angelegenheiten", und das sind nicht die "res mixta", bei denen sich staatlicher und kirchlicher Rechtskreis (wie hier) überschneiden und
- dieses Recht besteht nur "in den Schranken der für alle geltenden Gesetze", wobei das Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen ein "für alle geltendes Gesetz" ist.

- Darüber hinaus übersieht Neureither - wie nahezu alle kirchennahen Kommentatoren - die Vereinbarung des immer nocht geltenden Reichskonkordats, wonach die katholische Kirche nur eine Rechtsetzungsbefugnis für die eigenen Mitglieder beanspruchen kann. Die bestätigende verfassungsrechtliche Interpretation des Bundesverfassungsgerichts von 1965 (!) haben wir hier schon mehrfach - zuletzt vor einigen Tagen - zitiert.

Mit dem ständigen, den Wortlaut der verfassungsrechtlichen Regelung negierenden Narrativ von einem "Selbstbestimmungsrecht" wird die den Kirchen eingeräumte Regelungsbefugnis übergriffig ausgedehnt. Das mag kurzfristig bei konservativen Richtern verfangen, hält aber einer genaueren Überprüfung nicht stand. Die Kirche tut sich mit solchen "Übergriffen" keinen Gefallen.

Die katholische Kirche kann für solche Übergriffe auch keine theologischen Gründe anführen. Denn das universelle Kirchenrecht - das auf theologischer Grundlage aufbaut - verpflichtet alle kirchlichen Ökonomen zur Einhaltung des weltlichen Arbeitsrechts (c. 1286 CIC) auf Grundlage der eigenen Soziallehre. Letztere sieht aber beispielsweise das Streikrecht und Tarifverträge mit Gewerkschaften ausdrücklich vor (vgl. Mater et magistra, Laborem exercens usw usw usw). Sind die pseudo-theologischen Begründungen für das abweichende katholische Arbeitsrecht in Deutschland schon ein Schritt in das von Rom gefürchtete "Schisma"?


edit:
Soeben hat uns folgende Nachricht von Herrn Dr. Neureither erreicht:
In dem Schlussabsatz meines Beitrags, den Sie zitieren, war allerdings eine Unrichtigkeit enthalten, die katholisch.de nun korrigiert hat: https://www.katholisch.de/artikel/40360-arbeitsrecht-konfessionslosigkeit-erster-und-zweiter-klasse.
Dort wird nun angegeben:
02.08.2022: Informationen präzisiert/korrigiert. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich nicht noch einmal mit dem "Chefarztfall".
Es ist selbstverständlich, dass wir entsprechende Hinweise aufnehmen.

Dienstag, 26. Juli 2022

Kirchenrechtler Graulich stellt Zukunft des kirchlichen Arbeitsrechts in Frage

"Wie kirchlich ist aber kirchliches Arbeitsrecht, das sich von der Morallehre der Kirche verabschiedet?" Der Kirchenrechtler Markus Graulich *) hat den Entwurf für eine neue "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" kritisiert.
berichtet katholisch.de und nimmt damit ein Problem auf, das wir hier im Blog seit Jahren thematisieren **). Katholisch.de führt unter Bezug auf einen am Montag (August-Ausgabe) veröffentlichten Gastkommentar in der "Herder Korrespondenz" weiter aus:
Wenn künftig "keine der Sittenlehre der Kirche entsprechenden Ansprüche mehr an die Mitarbeiter gestellt werden – wozu braucht es dann noch ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht?"
weitere Quellen: Radio Vatikan; Kirche+Leben


*) Prälat Prof. Markus Graulich, geboren 1964, Salesianer Don Boscos, Dr. iur. can. habil, ist Untersekretär des Dikasteriums für die Gesetzestexte
**) Unser Schwerpunkt liegt dabei darauf, dass das weitere kirchliche Arbeitsrecht massiv gegen die eigene Soziallehre, also das päpstliche Lehramt, und in Teilen sogar gegen die im Katechismus niedergelegte Glaubenslehre verstößt.

Montag, 25. Juli 2022

Die Sonderrechte, die der Staat den kirchlichen Unternehmen zubilligt, gehören endlich abgeschafft

ist ein Bericht im Gewerkschaftsforum.de überschrieben.
Die katholische Kirche hat Ende Mai einen Entwurf zur „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ veröffentlicht, den der Verband der Diözesen Deutschlands in Auftrag gegeben hatte. Vorgesehen war, dass „das kirchliche Arbeitsrecht grundlegend weiterentwickelt werden sollte“. Doch in dem Entwurf ist weder die Aushandlung von Tarifverträgen auf Augenhöhe vorgesehen noch das Grundrecht auf Streik. Auch bei Fragen der Glaubens- und Meinungsfreiheit können Beschäftigte weiterhin von den Kirchenunternehmen sanktioniert werden, sogar bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes. Der ist beispielsweise vorgesehen, wenn Beschäftigte aus der Kirche austreten.

Der öffentlichkeitswirksame Vorstoß der katholischen Kirche zeigt wie so häufig in der Vergangenheit, dass bei beiden Kirchen kein ernsthafter Reformwille vorhanden ist und die Salamitaktik funktioniert, immer nur so viel Veränderung zuzulassen, wie sie unter dem jeweils aktuellen Druck sein müssen. ....
Der Bericht geht insbesondere auf die mediale öffentliche Diskussion und das Spannungsverhältnis zu den Grundrechten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein. Dass die dort geschilderte Vorgehensweise gegen die eigene - katholische - Soziallehre und somit das päpstliche Lehramt verstößt, wird nicht explizit ausgeführt. Aber das haben wir ja schon ausführlich und immer wieder getan.

Dass dazu auch namhafte Kirchenrechtler Kritik am Entwurf der Grundordnung üben - so der Freiburger Kirchenrechtler Prof. Dr. Georg Bier bei katholisch.de - ist dann auch eher unser Meldungsmetier *). Bier bedauerte,
dass es für kirchliche Mitarbeiter auch künftig kein Streikrecht geben werde. Damit fehle ihnen weiterhin ein wichtiges Mittel bei Tarif-Verhandlungen. Schwierig sei zudem die Tatsache, dass "kirchenfeindliches Verhalten" auch nach der Reform ein Kündigungsgrund bleibe. Das sei ein "unbestimmter Rechtsbegriff", der ausgelegt werden müsse. Es drohe die Gefahr, dass von Diözese zu Diözese unterschiedliche Maßstäbe angelegt würden.
Die Widersprüchlichkeiten in der kirchlichen Handhabung sind ja auch von uns mehrfach benannt worden. So wird mit dem genannten Streikverbot der Grundordnung nicht nur das verfassungsrechtlich jedermann zugesicherte Koalitionsrecht ausgehebelt, sondern ganz nebenbei auch der Katechismus (vgl. Rd.Nr. 2435) und damit die kirchliche Glaubenslehre für die Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen als "unerheblich und unwirksam" erklärt.

*)
Siehe dazu auch das Publik Forum
»Das Privatleben gehört ausgeklammert«

Die Kirchen gehören zu den größten Arbeitgebern der Bundesrepublik. Die katholische will jetzt ihr Arbeitsrecht ändern und das Privatleben der Mitarbeitenden ausklammern. Der Freiburger Kirchenrechtler Georg Bier hält das für überfällig – und sieht weiteren Reformbedarf
Quelle https://www.publik-forum.de/Religion-Kirchen/das-privatleben-gehoert-ausgeklammert Website des Internetauftritts von Publik-Forum

Sonntag, 24. Juli 2022

Sonntagsnotizen - Heiliger Stuhl zeigt deutschem Synodalen Weg Grenzen auf (und erlaubt zugleich freiwillige Experimente)

berichtet RADIO VATIKAN an prominenter Stelle:
In einer Erklärung von diesem Donnerstag präzisiert der Vatikan, dass die Gesprächsinitiative des Synodalen Wegs in Deutschland „nicht befugt“ sei, „die Bischöfe und die Gläubigen zur Annahme neuer Formen der Leitung und neuer Ausrichtungen der Lehre und der Moral zu verpflichten“. Gleichzeitig wird die Einladung ausgesprochen, die Vorschläge des Synodalen Weges in den Synodalen Prozess der Weltkirche einzuspeisen.

...
Es wäre „nicht zulässig, in den Diözesen vor einer auf Ebene der Universalkirche abgestimmten Übereinkunft neue amtliche Strukturen oder Lehren einzuführen, welche eine Verletzung der kirchlichen Gemeinschaft und eine Bedrohung der Einheit der Kirche darstellen würden“, so die Mitteilung weiter, die in diesem Zusammenhang aus dem 2019 veröffentlichten Papstschreiben an das pilgernde Volk Gottes in Deutschland zitiert: „Die Weltkirche lebt in und aus den Teilkirchen, so wie die Teilkirchen in und aus der Weltkirche leben und erblühen; falls sie von der Weltkirche getrennt wären, würden sie sich schwächen, verderben und sterben. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Gemeinschaft mit dem ganzen Leib der Kirche immer lebendig und wirksam zu erhalten”.
(Quelle und mehr: Radio Vatikan)
- weitere Quelle: Domradio
- weitere Quelle: Tagesschau
- weitere Quelle: t-online.de

Ist das eine "Kriegserklärung an das Reformprojekt der deutschen Katholiken" - wie Publik Forum kommentiert? *) Die Erklärung des Heiligen Stuhls hat eine doppelte Botschaft - dementsprechend "zwiespätig" sind - ja nach der Ausgangsbasis der Interpreten - die Reaktionen darauf. Diese bisweilen unreflektierten, widersprüchlichen und verwirrenden Reaktionen von Augsburg und Regensburg über die Schweiz bis nach Wien lassen uns eine eigene Einordnung der Erklärung geboten erscheinen:


1.
Schon die Veröffentlichung in deutsch und die direkte Ansprache der deutschen Katholiken ist bemerkenswert. Sie zeigen, wie ernsthaft der deutsche "Sonderweg" in Rom beobachtet wird. Ähnliche "Direktansprachen" kennen wir etwa aus der Enzyklika "Singulari quadam" zum deutschen Gewerkschaftsstreit, aus der Enzyklika "Mit brennender Sorge", aus dem Brief Pius XII. an Kardinal Faulhaber v. 01.11.1945 zur Frage der "Einheitsgewerkschaft" und aus den Ansprachen von Papst Benedikt 2006 bei seiner Abreise vom Flughafen Freising (Pastoralreise) und in Freiburg (Entweltlichung).
Vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass der deutsche "Sonderweg" mit einem eigenen kirchlichen Arbeitsrecht - auf Grundlage protestantischer Vordenker entwickelt und sowohl mit dem universellen Kirchenrecht, der Glaubenslehre (Katechismus Nr. 2435) wie mit der eigenen Soziallehre unvereinbar - nicht auch schon längst in der deutlichen Kritik aus Rom steht. Offenbar befindet sich dieser Sonderweg immer noch "unter römischer Beobachtung".

2.
in der Erklärung heißt es aber auch
wörtlich, der Synodale Weg dürfe "die Bischöfe und Gläubigen" nicht "zur Annahme neuer Formen der Leitung und neuer Ausrichtung der Lehre und Moral VERPFLICHTEN". Das bedeutet im Umkehrschluss, dass dergleichen überall dort legitim ist, wo es FREIWILLIG angenommen wird. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, auf teilkirchlicher Ebene Erfahrungen zu sammeln, die dann in den gesamtkirchlichen synodalen Prozess einfließen können.
so die Interpretation des promovierten Kirchenrechtlers Dr. Dr. W.F. Rothe auf Twitter.

Inwieweit dieser "Freiwilligkeitsvorbehalt" dann auch für verpflichtende Regelungen der Grundordnung wie etwa die (gegen die eigene Soziallehre) angeordnete Negierung von Gewerkschaften (Dritter Weg) zutrifft, haben wir noch nicht näher geprüft. Das dort auch gegenüber kirchlichen Arbeitgebern und Vermögensverwaltern ausgesprochene "Verbot von Tarifverträgen mit Gewerkschaften" ist jedenfalls mit der verfassungsrechtlich gewährleisten Koalitionsfreiheit - die auch kirchlichen Arbeitgebern zusteht - nicht vereinbar.



*)

Eine ausgewogenere Würdigung ist von "Kirche + Leben" (klick) nach Redaktionsschluss veröffentlicht worden.

Samstag, 23. Juli 2022

Kirchen als Staat im Staat?

Unter der Überschrift "Was eigenes – Wochenrückblick KW 28/2022" greift der Blog "Artikel 91" wieder einmal ein staatskirchenrechtliches Thema auf:
...
Die EU hat für vieles, was Religionsgemeinschaften tun, keine Regelungskompetenz, das kirchliche Datenschutzrecht agiert in diesem Bereich also auf Grundlage des deutschen Staatskirchenrecht mit entsprechend größeren Freiheiten. Folgt man dieser Rechtsauffassung (in diese Richtung argumentiert auch Gernot Sydow), eröffnete das sehr interessante Gestaltungsmöglichkeiten:
...
Im Endeffekt läuft es immer auf die gleiche Argumentation hinaus. Kirchen behaupten, sie hätten ein Umfassendes "Selbstbestimmungsrecht". Und weil christliche Kirchen von der Zeugung bis zur Totenruhe das gesamte menschliche Leben umfassend bestimmen wollen, wird daraus dann der Anspruch abgeleitet, dieses behauptete Selbstbestimmungsrecht einzuführen.
Ein Blick in die verfassungsrechtliche Grundlage lässt daran Zweifel aufkommen. Denn in der entsprechenden Norm steht nichts von "Selbstbestimmung". Da steht was von "Selbstordnung" und "Selbstverwaltung". Das ist etwas anderes. Selbstordnung betrifft die Organisation, und Selbstverwaltung ist gerade im historischen Kontext der Normentstehung nichts anderes als die eigene Verwaltung des eigenen Vermögens - was noch zu Zeiten der preußíschen Staatskirche nicht selbstverständlich war. Dazu kommt dann auch noch die Beschränkung auf die "eigenen Angelegenheiten" (also schon nicht mehr die res mixta, die kirchlichen und staatlichen Rechtskreis umfassen) und die Bindung an das "für alle geltende Gesetz".
Wir müssen aber gar nicht so weit gehen, eine historische Exegese der Normentstehung vorzunehmen. Nach staatlichem Usus ist die "historische Interpretation" ohnehin die unwichtigste aller Interpretationsmethoden.
Wir können uns auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 - 1 BvR 413/60 beziehen:
Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft (gemeint ist dieser Religionsgemeinschaft nicht) angehören.
steht da schon im Leitsatz der Entscheidung. Und in der Urteilsbegrünund (Rd.Nr. 44 der Entscheidung) wird unmissverständlich ausgeführt:
Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (vgl. auch BVerfGE 12, 1 [4]; 18, 385 [386]; BVerfG NJW 1965, 1427 f.). Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, daß der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören.
Das hat zumindest die katholische Kirche auch anerkannt - denn unter anderem im (immer noch geltenden) Reichtskonkordat ist zuvorderst geregelt, dass lediglich eine "Rechtsetzungsbefugnis für die Mitglieder der Kirche" besteht.
Woher kommt dann die behauptete umfassende Rechtsetzungsbefugnis für Nichtkatholiken und sogar Nichtchristen, die kirchlicherseits zumindest im Arbeitsrecht und zunehmend auch im Datenschutzrecht beansprucht wird? Kennen die maßgeblichen Juristen das Reichskonkordat und die entscheidende Rechtsprechung nicht? Oder wollen diese Rechtfertigungsjuristen das alles nicht kennen?

In anderem Kontext hat jetzt der Kölner Juraprofessor Stephan Rixen (Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Staatsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht und, damit verbunden, Direktor des Instituts für Staatsrecht) die den Kirchen gewährte Handlungsfreiheit kritisiert *):
Der Rechtsstaat akzeptiere "bedenkenlos die quasi-autokratische Binnenstruktur der katholischen Kirche. Gewaltenteilung ist hier ein Fremdwort", schreibt Rixen im "Kölner Stadt-Anzeiger" (Mittwoch).
...
Was "unabhängig" bedeute, bestimme der jeweilige Bischof nach eigenem, unüberprüfbarem Ermessen, so der Jurist.
(das zitiert jetzt nicht irgendeine atheistische Kirchenhasser-Broschüre sondern "katholisch.de" - vgl. auch "Kölner Stadtanzeiger").

Wir haben ja diesen Ansatz der angeblichen "Unabhängigkeit" kirchlicher Institutionen schon selbst mehrfach (z.B. hier oder auch hier und hier) hinterfragt. Aber das alles ist eine schlicht Machtfrage. Solange die Bischöfe nichts von dieser Macht abgeben können oder wollen - und solange "die Politik" die Bischöfe gewähren lässt -, solange bleibt nur die "Selbsthilfe" der vom Unrecht Betroffenen (nicht der vom System profitierenden Funktionäre).


*)
Rixen befindet sich da nicht alleine auf weiter Flur. So hat sich auch der Kölner Landgerichtspräsident Roland Ketterle für eine staatliche Aufarbeitung des Missbrauchsskandals in der katholischen Kirche ausgesprochen. "Dass die Institution, aus der ein Täter kommt, anhand ihrer eigenen Akten ermittelt, sodann den Richter stellt und auch noch über die Entschädigung mitbestimmt – einen solchen 'In-sich-Prozess' gibt es in der staatlichen Ordnung nicht"
(Quelle: katholisch.de m.w.N.)

Freitag, 22. Juli 2022

Bundesarbeitsgericht legt eine Frage des deutschen kirchlichen Arbeitsrechts dem EuGH vor - Kirchenaustritt als Hindernis für die Beschäftigung als Hebamme in einer katholischen Klinik?

Pressemitteilung des BAG vom 21.7.2022:  

"Das Bundesarbeitsgericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Auslegung des Unionsrechts zur Frage, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, auch wenn es von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören.

Donnerstag, 21. Juli 2022

Tarifvertrag Entlastung - Erfolg nach 77 Streiktagen/ver.di setzt an Unikliniken in NRW Tarifvertrag Entlastung durch

Tarifvertrag Entlastung - Erfolg nach 77 Streiktagen

ver.di setzt an Unikliniken in NRW Tarifvertrag Entlastung durch – Gewerkschaft bekräftigt Forderung nach gesetzlichen Personalvorgaben

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat an den sechs Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen einen Tarifvertrag zur Entlastung des Personals durchgesetzt. „Es waren 77 Streiktage nötig, um die Arbeitgeber zum Abschluss dieses Tarifvertrags zu bewegen, der die Arbeits- und Ausbildungsbedingungen wirksam verbessern wird“, erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. „Dies ist ein weiterer wichtiger Erfolg unserer bundesweiten Tarifbewegung für mehr Personal und Entlastung an den Krankenhäusern.“ Die Tarifeinigung war am Dienstag (19. Juli 2022) erzielt worden. Damit hat ver.di an insgesamt 22 großen Krankenhäusern derartige Vereinbarungen erreicht. Bühler bekräftigte in diesem Zusammenhang die Forderung nach gesetzlichen Vorgaben für die Personalbemessung.

Mittwoch, 20. Juli 2022

Religionslehrer - die Anforderungen an die persönliche Lebensführung brechen schrittweise ein

Bereits im Februar wurde gemeldet, dass die "Missio canonica" (die kirchliche Lehrerlaubnis) in Limburg nicht mehr an die persönliche Lebensführung gebunden sei. Nun hat sich auch das Bistum Hildesheim dieser Vorgehensweise angeschlossen.
Am Dienstag veröffentlichte die Diözese eine erneuerte "Ordnung für die Verleihung und den Entzug der Missio canonica bzw. der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für Lehrkräfte des Unterrichtsfaches Katholische Religion in der Diözese Hildesheim" (Missio-canonica-Ordnung), in der die Voraussetzungen für die Verleihung verändert wurden. .... In der bislang geltenden Ordnung wurde von Religonslehrkräften das Versprechen verlangt, "den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der Katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Lehre der Kirche zu beachten". In der zum 1. Juli in Kraft gesetzten neuen Ordnung wird diese Voraussetzung deutlich verändert. Verlangt wird nun die "Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und in kritischer Loyalität zu einer lebendigen Kirche beizutragen, die positiv ausstrahlt und für junge Menschen einladend ist".
Quellen:
Ordnung des Bistums Limburg
Bericht katholisch.de

Möglicherweise warten andere Bistümer noch auf den endgültigen Text der zur Zeit in Überarbeitung befindlichen Grundordnung. Denn auch in der Grundordnung nehmen die Loyalitätspflichten und das Vorgehen bei Verletzungen dieser Pflichten den ersten und größten Regelungsbereich ein. Da wäre es (was im Bereich kirchlicher Rechtsnormen aber nicht selten ist) unangenehm, wenn sich die entsprechenden Regelungen widersprechen würden.

Wir berichten dennoch über diese Änderungen in Hildesheim und Limburg, weil die Konsequenzen bei Verstößen insbesondere auch arbeitsrechtlicher Natur sein können. Und da genießen die Gewerkschaftsmitglieder natürlich satzungsgemäß auch entsprechenden Rechtsschutz. Je mehr Bistümer auf die bisherigen Verpflichtungen verzichten, desto schwerer wird es für die verbliebenen Diözesen, im Konfliktfall abreitsrechtliche Konsequenzen aus einem Loyalitätsverstoß als "zwingend" zu begründen.

Dienstag, 19. Juli 2022

Urteil: LAG: Arbeitgeber muss BR Daten schwerbehinderter Kollegen nennen

was hier für den Betriebsrat (BR) entschieden wurde, muss für eine MAV genauso gelten. Denn die Entscheidung beruht auf dem SGB IX, einem für alle - also auch für die kirchlichen Einrichtungen - geltenden Gesetz:
Arbeitgeber dürfen dem Betriebsrat Angaben zu schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Arbeitnehmern nicht mit Verweis auf Persönlichkeitsrechte verweigern. Die Informationen seien sowohl für Integrations-Aufgaben als auch zur Vorbereitung einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung nötig, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Im Umgang damit habe das Gremium aber den Datenschutz einzuhalten
... Der Betriebsrat argumentierte dabei u.a., er benötige die Angaben sowohl für die Integrationsförderung i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG als auch zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben gemäß SGB IX. Zudem sei er gehalten, Vorbereitungen für eine etwaige Wahl zur Schwerbehindertenvertretung (§ 176 ff. SGB IX) zu treffen. Auch das sei nur dann möglich, wenn er Anzahl und Namen der Betroffenen kenne und “prüfen könne, ob die Voraussetzungen für eine Wahl vorliegen”.
Quelle mit Bezug auf LAG Az.: 12 TaBV 4/21

Dass auch MAVen den Datenschutz beachten und einhalten sollte selbstverständlich sein.

Samstag, 16. Juli 2022

Die besten Glückwünsche - Sozialethiker Friedhelm Hengsbach wurde 85

gestern hat der Sozialethiker Friedhelm Hengsbach SJ seinen 85igsten Geburtstag gefeiert. Wir haben Hengsbach immer wieder und gerne zitiert, auch in der Auseinandersetzung und Diskussion um die Besonderheiten des "Dritten Weges". Daher überlassen wir heute die Würdigung anderen Publizisten:
katholisch de: Ein unermüdlicher Mahner
Google: Suchergebnisse

Freitag, 15. Juli 2022

Forderungsdiskussion im öffentlichen Dienst

Zur gründlichen Vorbereitung einer Tarifauseinandersetzung gehört die Mitgliederbefragung - wo "brennt" es? Welche Forderungen können und sollen nach Ablauf des Tarifvertrages erhoben werden? Wofür sind die Mitglieder bereit, sich einzusetzen - solidarisch und gemeinsam? Was geht - und was ist nicht erreichbar?
Die nächste Tarifrunde im öffentlichen Dienst steht an. Bei ver.di hat nun diese Forderungsdiskussion begonnen.
Zusammen geht mehr
(Quelle zur Beteiligung).

Diese "Mitnahme der Mitglieder" unterscheidet übrigends den Tarifvertrag mit Gewerkschaften vom sogenannten "Dritten Weg". Bei letzterm werden alle paar Jahre in unterschiedlicher Form die Vertreter gewählt, die dann für die gesamte "Amtszeit" alleine und nur ihrem eigenen Gefühl verpflichtet ein Ergebnis aushandeln können und sollen - ein Ergebnis, das zudem jederzeit abänderbar ist. Eine verlässliche Finanzplanung ist damit kaum möglich - weder für die MitarbeiterInnen noch für die Arbeitgeber.

Donnerstag, 14. Juli 2022

Vor 10 Jahren und im Grundsatz immer noch aktuell:

Leserbrief von Erich Sczepanski in der neuen caritas Heft 12/2012, S. 35 – (bezieht sich auf das Thema "Dritter Weg" in der neuen caritas Heft 9/2012)

"Im kirchlichen Dienst dürfen keine prekären Lohnverhältnisse bestehen"

Im Streit um das kirchliche Arbeitsrecht geht es nicht um einen Angriff der Politik und ebenso wenig um einen gewerkschaftlichen Angriff auf die Kirchen. Es geht um die Höhe der Löhne im Sozial- und Wohlfahrtsbereich, insbesondere bei der Diakonie, aber auch in der gesamten Branche, und um die Beendigung des politisch gewollten Preiswettbewerbs.Aufgrund einer Sondersituation hat sich in Deutschland ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht gebildet, das in der aktuellen Auseinandersetzung um Löhne und Gehälter der Beschäftigten in den kirchlichen Wohlfahrtsverbänden eine besondere Rolle spielt. Tatsächlich haben die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände jahrzehntelang die Ergebnisse aus den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes für ihre Beschäftigten übernommen. Kombiniert mit dem Subsidiaritätsprinzip hatte sich daraus ein Finanzierungsgrundsatz entwickelt, der gute Versorgungsstandards mit akzeptabler Bezahlung verband.
Dieser Finanzierungsgrundsatz wurde immer löchriger. Besonders problematisch ist der politisch gewollte Preiswettbewerb im Pflegebereich, wie ihn das Bundessozialrecht (BSG) mit Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 P 19/00 R - festgelegt hat. Danach sei die Höhe der Refinanzierung von Pflegediensten in erster Linie über die Feststellung von Marktpreisen mittels eines externen Vergleichs zu bestimmen. Demnach sollten die eigenen Gestehungskosten, Auswirkungen einer Tarifbindung oder eine ungünstige Altersstruktur keine Rolle bei der Bestimmung der Preise spielen. Die Folgen: Die Diakonie und private Anbieter, die Gewinne erwirtschaften wollen, haben durch entsprechende Lohnabsenkungen gezielt Wettbewerbsvorteile erlangt. Dazu werden Betriebseinheiten ausgegliedert (Outsourcing) und Leiharbeitnehmer eingesetzt sowie die Kosten des eigenen Personals reduziert. Der Einsatz von eigenen Servicegesellschaften und Leiharbeitsfirmen greift um sich. Längst ist der alte Grundsatz kirchlicher Sozialarbeit auch bei der Caritas aufgekündigt, während die Arbeit der Pflegedienste immer stärker verdichtet wird und es immer weniger Zeit für immer mehr Patienten gibt.
Damit wurde die Tariftindung der kirchlichen Wohlfahrtsverbände in zweierlei Weise für die Gewerkschaften virulent Zum einen haben die Gewerkschaftsmitglieder in den kirchlichen Einrichtungen ein Eingreifen der Gewerkschaften in ihren Einrichtungen gefordert. Zum anderen aber erschweren insbesondere die flächendeckenden Dumpinglöhne der Diakonie die Tarifverhandlungen der Gewerkschaften mit tariftreuen Trägern.
Die Gewerkschaften haben in unterschiedlicher Form versucht, auf die Tarifhöhe der kirchlichen Wohlfahrtsverbände Einfluss zu nehmen, darunter auch eine angemessene Lohnuntergrenze im Pflegebereich einzuziehen. Hier konnten sich Caritas und die Gewerkschaft Verdi allerdings nicht im gewünschten Umfang gegen private Arbeitgeber und Diakonie durchsetzen. Folglich hatte Verdi diakonische Arbeitgeber zu Tarifverhandlungen aufgefordert und diese Forderungen mit Warnstreiks untermauert, mit der Folge eines kirchengesetzlichen Streikverbots (Magdeburger Synode, 2011) und Klagen der Arbeitgeber vor staatlichen Arbeitsgerichten.
Die Solidarisierungsaktivitäten von Vertretern der katholischen Kirche mit dem Lohndumping der Diakonie gehen daher fehl. Sinnvoll und wünschenswert wäre dagegen eine gemeinsame Wettbewerbsgrundlage, ein Tarif für die gesamte Branche. Dann wird aus dem politisch gewollten Preiswettbewerb tatsächlich ein Qualitätswettbewerb. Die Politik denkt aber nicht einmal daran, den desaströsen Preiswettbewerb zu beenden. Im Gegenteil: Mit dem Pflegeneustrukturierungsgesetz werden sogar Pflegeverträge für Einrichtungen gefordert, die weniger als die Mindestlöhne zahlen. Das kann im Sinne der Kirche nicht zielführend sein. Denn zum einen geht es um "das Quäntchen mehr" an liebevoller Betreuung, an Zuwendung und Zeit, die in kirchlichen Einrichtungen den Patienten, den Alten, Kranken, den Kindern und Schwachen, gewidmet werden sollten. Und zum Zweiten geht es darum, dass in kirchlichen Einrichtungen keine prekären Lohnverhältnisse bestehen dürfen. Im Gegenteil: Wer qualifiziertes Personal will, muss auch entsprechende Löhne und Gehälter zahlen. Durch einen gemeinsamen Tarifvertrag auf Basis des Tarifvertragsgesetzes könnte schon jetzt der wesentliche Preiswettbewerb unterbunden werden. Wer dieses Angebot nicht annehmen und nutzen will, muss sich fragen lassen, warum er prekäre Löhne billigend in Kauf nimmt.

Erich Sczepanski, Penzberg
Mitarbeiter im kirchlichen Dienst
was sich allerdings geändert hat: Erich ist nicht mehr im kirchlichen Dienst, sondern im Ruhestand

Mittwoch, 13. Juli 2022

Am 13.07.2012 ist unser erster Blogbeitrag erschienen

hier zum Nachweis; und bis gestern, 12.07.2022, hatten wir insgesamt über 1 Million Blogaufrufe.

Danke an unsere treuen user.

Wir erinnern jetzt an unseren Aufruf vom Donnerstag, 5. August 2021.
Macht die Million voll. Wer uns nach der Million einen "screen-shoot" (Bildschirmausdruck) mit der Aufruferzahl sendet, die am nächsten an der Million liegt, erhält für das nächste Betriebsfest ein kleines Fäßchen Bier spendiert - von mir als Mitglied der Blogredaktion. Am Besten ist natürlich der Ausdruck, der exakt die Million anzeigt. Und wenn wir bis zum 10-jährigen die Million nicht erreichen (aber wir haben ja noch ein gutes Jahr Zeit), dann wird das Bier aus Frust von den Redaktionsmitgliedern selbst geleert werden müssen.
Zur Orientierung: die Zahl der gesamten Seitenaufrufe wird in der rechten Spalte ganz oben angezeigt.
Wir beenden jetzt um 09:00 Uhr diesen Wettbewerb mit
Gesamtzahl der Seitenaufrufe: 1,004,544
Wir haben die Million überschritten. Damit ist die Frust-Leerung durch die Redaktion nicht mehr relevant. Was wir jetzt mit dem ausgelobten Preis machen, werden wir in der Blogredaktion noch abstimmen.

Freitag, 8. Juli 2022

ver.di begrüßt Eckpunkte zur Einführung bedarfsgerechter Personalvorgaben für die Krankenhauspflege

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) vorgelegten Eckpunkte zur Einführung der PPR 2.0, der von ver.di gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Deutschen Pflegerat entwickelten bedarfsgerechten Personalbemessung für die Pflege im Krankenhaus. „Das ist jetzt genau das richtige Signal an die Beschäftigten in der Krankenhauspflege. Nach Jahren andauernder hoher Belastung und extremer Anstrengungen in der Corona-Pandemie zeichnet sich endlich eine nachhaltige Lösung für die Entlastung der Beschäftigten ab“, erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler: „Minister Lauterbach macht damit klar, dass er die strukturelle Personalnot in den Kliniken ernsthaft angehen will.“


Laut Eckpunktepapier soll die PPR 2.0 ab dem 1. Januar 2023 erprobt und 2024 verpflichtend eingeführt werden. Ab 2025 sollen Sanktionen greifen, falls Kliniken die Vorgaben nicht einhalten. „Die Krankenhausbeschäftigten und ver.di werden ihre Expertise in den weiteren Prozess einbringen. Wichtig ist, dass am Ende eine Personalbemessung herauskommt, die sich am Versorgungsbedarf orientiert und tatsächlich eingehalten wird“, betonte Bühler. „Dass die PPR 2.0 nach zweieinhalb Jahren nun endlich auf den Weg gebracht wird, ist ein riesiger Erfolg, den unsere vielen Proteste und Kämpfe bewirkt haben. Eine konsequente Umsetzung der PPR 2.0 wird sowohl die Arbeitsbedingungen in der Krankenhauspflege als auch die Versorgung nachhaltig verbessern.“


Quelle: Ver.di-Pressemitteilung 7.7.2022

Donnerstag, 7. Juli 2022

ver.di-Krankenhaustagung 10. bis 11. November 2022 in Berlin: "Zukunft Krankenhaus - guter Versorgung auf der Spur"

Aus der Tagungsankündigung: 

 »Zukunft Krankenhaus – guter Versorgung auf der Spur«, unter diesem Motto wollen wir gemeinsam bei der 13. ver.di Krankenhaustagung vom 10.–11.11.2022 in Berlin einen Blick darauf werfen, wohin die Entwicklung in den Krankenhäusern geht. Das Gesundheitssystem in Deutschland braucht zukunftsgerichtete gesundheitspolitische Entscheidungen, gute Arbeitsbedingungen und proaktive, durchsetzungsfähige Interessenvertretungen.

Der Umbau der Gesundheitsversorgung steht bevor. Die Ambulantisierung nimmt Fahrt auf. »Das Bett« als Messgröße im Krankenhaus verliert an Bedeutung. Weitere politische Entscheidungen kommen dazu. Landeskrankenhauspläne, die die Krankenhausstrukturen in Frage stellen und neue Kriterien für die Versorgung festlegen.

Auch das Thema Transformation bewegt, nicht nur im Zusammenhang mit Schnittstellen in den ambulanten Bereich. Diese Entwicklungen begleiten Interessenvertretungen und gestalten sie mit.

Wie kommen wir zu einer Gesamtstrategie, die die Bedürfnisse und Entlastungsmöglichkeiten der Beschäftigten klar im Auge hat und technische Lösungen entwickelt, die dort ansetzen, wo sie benötigt werden? Wie schaffen wir es alle Kolleg*innen bei der Digitalisierung ihres Arbeitsalltages mitzunehmen

und was bedeutet das für die notwendigen Qualifikationen?

Gemeinsam wollen wir mit euch bei der 13. ver.di Krankenhaustagung vom 10.–11.11.2022 in Berlin in die Zukunft blicken und uns aufmachen eine gute Gesundheitsversorgung im Sinne der Beschäftigten zu gestalten. Wir wollen gemeinsam mit euch im Plenum und vielfältigen Foren in den Austausch kommen, Neues lernen und Ansätze diskutieren, was die Beschäftigten in den deutschen Krankenhäusern brauchen.


Anmeldeschluss ist der 08.08.2022

Veranstaltungsflyer mit Anmeldeformula als pdf

Mittwoch, 6. Juli 2022

Ver.di Mitglieder in der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. BR, PR, MAV) in der Altenpflege

wichtig für die Betriebliche Interessenvertretungen in der Altenpflege
Liebe Kolleg*innen,

ab 01. September 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste in Deutschland verpflichtet, ihre Beschäftigten in Pflege und Betreuung nach einem Tarifvertrag oder auf dem regionalen tarifvertraglichen Durchschnittsniveau zu bezahlen.

Daraus ergeben sich neue Fragestellungen und Herausforderungen für betriebliche Interessenvertretungen, für die wir eine erste Orientierung geben wollen.

Daher bietet ver.di für unsere Mitglieder in den betrieblichen Interessenvertretungen in der Altenpflege am 02. September 2022 von 13-15:00 Uhr eine Online-Infoveranstaltung an.

In der Veranstaltung stellen wir zunächst die Regelung dar und ordnen sie rechtlich ein, um dann gemeinsam den Zusammenhang zu den Aufgaben und Möglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretung herzustellen.

Dies ist ein Angebot für ver.di-Mitglieder und ist kostenlos.
Hier geht es direkt zur verbindlichen Anmeldung: https://verdi-bub.de/seminar/termin/AS63-2209021

Die Plätze sind begrenzt, meldet euch am besten schnell an!

Dienstag, 5. Juli 2022

Info-Veranstaltung zur Tariflohnpflicht für ver.di-Mitglieder in betrieblichen Interessenvertretungen - 2. September 2022

Ab 1. September 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste in Deutschland verpflichtet, ihre Beschäftigten in Pflege und Betreuung nach einem Tarifvertrag oder auf dem regionalen tarifvertraglichen Durchschnittsniveau zu bezahlen.

 Daraus ergeben sich neue Fragestellungen und Herausforderungen für betriebliche Interessenvertretungen, für die wir eine erste Orientierung geben wollen.

Daher bietet ver.di wir ihre Mitglieder in den betrieblichen Interessenvertretungen in der Altenpflege am 2. September 2022 von 13.00-15:00 Uhr eine Online-Infoveranstaltung an.

 In der Veranstaltung wird zunächst die Regelung als solche dargestellt und rechtlich eingeordnet, um dann gemeinsam den Zusammenhang zu den Aufgaben und Möglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretung herzustellen. Dies ist ein Angebot für ver.di-Mitglieder und ist kostenlos.

 Hier geht es direkt zur verbindlichen Anmeldung: https://verdi-bub.de/seminar/termin/AS63-2209021 Die Plätze sind begrenzt, eine schnelle Anmeldung empfiehlt sich!

 

Montag, 4. Juli 2022

FAQ kirchliche Beschäftigte: Beschäftigte kirchlicher Betriebe fragen

Ver.di hat eine kleine FAQ ("Frequently Asked Questions") erstellt, in der es Informationen zu häufig gestellten Fragen  gegeben werden. Es geht etwa um Rechte von Beschäftigten, Spielräume kirchlicher Arbeitgeber, Unterschiede von Arbeitsvertragsrichtlinien und Tarifverträgen sowie die Haltung von ver.di.

Die Seite ist hier zu finden: 



Freitag, 1. Juli 2022

Gestern hat die AK Caritas Bundeskommission in Münster getagt...

...beschlossen wurden Regelungen für die Ärzte, auf die man sich im Öffentlichen Dienst bereits  Anfang Mai 2022 verständigt hatte. 

Die Mitarbeiterseite der AK informiert auf akmas.de

"Die rund 30.000 Ärztinnen und Ärzte der zur Caritas gehörenden Kliniken erhalten ab dem 1. Juli 2022 Gehaltssteigerungen von 3,35 Prozent sowie eine Einmalzahlung. Bis Januar 2023 treten schrittweise Regelungen zur Reduzierung der Arbeitsbelastung und für mehr Freizeit in Kraft.

Für die im Vergleich zum kommunalen Öffentlichen Dienst verspätete Umsetzung der Gehaltssteigerungen erhalten die Ärztinnen und Ärzte der Caritas individuell berechnete Ausgleichszahlungen für den Zeitraum von Oktober 2021 bis zur Umsetzung bei der Caritas.

Thomas Rühl, Sprecher der Caritas Mitarbeiterseite:

„Mit der Tarifeinigung in der Caritas bleiben wir auf dem Niveau des Öffentlichen Dienstes. Das ist wichtig für unsere Kolleginnen und Kollegen und für die Tariflandschaft in Deutschland insgesamt. Die Nachbesserung in einigen Regelungen schützen unsere Ärztinnen und Ärzte besser vor ausufernden Diensten und sichern ihnen Erholungszeiten.“

Die wesentlichen Punkte der Tarifeinigung: