...Mir scheint, dem bischöflichen Mitbruder fehlt der Blick "über den Tellerrand" - in mehrfacher Hinsicht:
Arbeitsrecht ließ sich nicht mehr anders gestalten
Das jüngst verabschiedete, neue kirchliche Arbeitsrecht sieht Hanke nüchtern. Für die Kirche als Arbeitgeberin im sozialen, caritativen, pädagogischen und administrativen Bereich mit rund 800.000 Arbeitsplätzen lasse sich der Rahmen "wohl nicht mehr anders gestalten", sagte er. Für ihn steht aber auch fest, dass in den Einrichtungen viele engagierte und kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gute Arbeit leisteten und deren Atmosphäre prägten, selbst wenn sie nicht aus der Kirche oder aus der Mitte der Kirche kämen.
Nach den Worten des Bischofs sind Veränderungen des kirchlichen Arbeitsrechts in relativ kurzen Abständen notwendig geworden. "Als Kirche werden wir kleiner, von den Mitgliedern her, von der äußeren Gestalt her." Irgendwann stelle sich dann aber auch die Frage, ob das breite Spektrum kirchlicher Einrichtungen bleiben könne und solle. Die Kirche sei schließlich keine bloße Unternehmerin mit ethischem Profil, gab Hanke zu bedenken.
Als Bruch empfinde er im neuen Arbeitsrecht die "rechtlich zugesprochene Privatisierung des Lebenszeugnisses" für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsbereich, erklärte der Bischof. Er sehe zwar das Anliegen, bisherige Inkonsequenzen und Heimlichtuerei zu unterlassen: "Aber ist es nicht so, dass mich eine kirchliche Beauftragung oder Sendung entprivatisiert und mich ganz in Dienst nimmt?" Das nunmehr für den Verkündigungsbereich geltende Arbeitsrecht sehe dies anders. Ein bischöflicher Mitbruder habe übrigens die Frage gestellt, ob mit diesem Schritt nicht die innerkirchliche Selbstsäkularisierung vorangetrieben werde.
1. Bereits jenseits der deutschen Grenzen wird der "Dritte Weg" der deutschen Kirche nicht verstanden. Schon in Österreich gilt für die Kirchen das staatliche Arbeitsrecht uneingeschränkt. Und die Katholiken und Kirchengemeinden in Salzburg oder Kufstein sind nicht weniger katholisch als die in Freilassing oder Kiefersfelden.
2. Die Kirchen können selbst darüber (Zitat) "befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung ..." (Zitat Ende), also in Folge einer Entscheidung der Kirchen für Arbeitsverträge, einer Rechtswahl - wie das Bundesverfassungsgericht bereits am 04.06.1985 entschieden hat (-- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 -- BVerfGE 70, 138 (138)BVerfGE 70, 138 (139))
3. Den Kirchen fehlt jede Rechtsetzungsbefugnis für Personen, die ihr nicht angehören (3. Leitsatz bei Bundesverfassungsgericht vom 14.12.1965 - - 1 BvR 413/60 - (-- BVerfGE 19, 206 --)) und
4. Das universelle Kircherecht (can. 1286 CIC) verpflichtet die kirchlichen Vermögensverwalter, das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens einzuhalten - ausdrücklich unter Hinweis auf die Vorgaben der eigenen Soziallehre, die beständig unter anderem auf das Gewerkschaftsprinzip und die vollständige Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer verweist (Mater et Magistra, Laborem exercens ....) - für entgegenstehende Regelungen besteht also kein Raum.
5. Warum sollte sich Gott nicht auch der Nichtkatholiken und der staatlich bereit gestellten Werkzeuge bedienen, um sein Wirken in der Welt zu unterstützen?
e.s.