Freitag, 27. Dezember 2024

Änderungen der ver.di Kommunikationsstrukturen zum 01.01.2025 - Forum mav-aktiv-intern - Austauschgruppe SIGNAL - TELEGRAM

 Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Weihnachten lädt ja dazu ein, neue Perspektiven zu gewinnen…


das derzeit bei ver.di im Einsatz befindliche Mailinglisten-Tool wird zum 31.12.2024 abgeschaltet. D. h., dass ein Austausch ab dem 1.1.2025 über das Forum kirchliche Betriebe (mav-aktiv-intern@lists.verdi.de) nicht mehr möglich ist.

 

Ver.di möchte Euch dennoch weiterhin die Möglichkeit zum Austausch anbieten und schlägt daher die Verwendung einer Signal-Gruppe vor. Signal ermöglicht seit kurzem den Beitritt zu einer Gruppe ohne Preisgabe der Mobilnummer oder E-Mail-Adresse. Infos zu Signal und den Download der Desktop App zur Verwendung auf PC oder Mac sind hier zu finden https://signal.org/de/

 

Austauschgruppe

 

Wenn ihr die Desktop App installiert habt gelangt ihr hier zur Signal Gruppe 

 

Zum Beitritt via Handy kann alternativ dieser QR Code gescannt werden: 

 


Infokanal:

 

An dieser Stelle möchten wir auch auf den neuen Telegram Kanal hinweisen. Auf diesem Kanal erhaltet Ihr aktuelle Infos zur Entwicklung im kirchlichen Arbeitsrecht und zu ver.di Aktivitäten. 

 

Allgemeine Infos zu Telegram und den Download der Desktop App zur Verwendung auf PC oder Mac sind hier zu finden: https://telegram.org/

 

Wenn Ihr die Desktop App installiert habt gelangt Ihr hier zum Telegram Kanal: https://t.me/verdi_kircheninfos

 

 

Zum Beitritt via Handy kann dieser QR-Code gescannt werden: 



 

 

 

Dienstag, 24. Dezember 2024

Frohe Weihnachten 2024

- und weil mit dem 25. Dezember die Tage wieder länger werden, wächst hoffentlich auch das Licht in der Welt


Wir stellen dann - mit einer bereits jetzt vorgesehenen Ausnahme für einen technischen Hinweis - die Blogbeiträge für dieses Jahr wieder ein, und wünschen somit zugleich ein friedliches, gesundes, glückliches und erfolgreiches Neues Jahr 2025

Aber jetzt ist Weihnachten ! DGB Bayern verleiht Bayerischen Mitbestimmungspreis 2024

Die Mitarbeitervertreter*innen der Barmherzige Brüder Behindertenhilfe gGmbH am Standort Reichenbach lassen sich von der erschwerten Mitbestimmung nicht bremsen, die ist dem DGB ein Preis wert!

Quelle und mehr: ver.di Bayern

W I R    G R A T U L I E R E N !!!




Downloads

Mittwoch, 18. Dezember 2024

Papst an junge Arbeitende: Beugt euch nicht allen Forderungen

„Beugt euch nicht Forderungen, die euch demütigen und Unbehagen bereiten oder Vorgehensweisen, die eure Aufrichtigkeit beschmutzen“,
hat Papst Franziskus jetzt jungen Arbeitnehmern auf ihrem Weg in das Berufsleben mitgegeben (Quelle und mehr: VaticanNews).

Im päpstlichen Grußwort zum Thema Arbeit warnte er vor dem Einzelkämpfertum und rief die jungen Leute zur Vernetzung auf, auch international.
„In der Welt der Arbeit gehen wir gemeinsam, nicht jeder für sich allein“,
so der Papst, der vor Instrumentalisierung und Ausbeutung in der Arbeitswelt warnte:
„Wir würden schnell zu Rädchen in einer Maschine werden und die Mächtigen könnten alles mit uns machen.“

Wir müssen gestehen - wir fühlen uns unwillkürlich an gewerkschaftliche Solidarität auch unter kirchlichen Mitarbeitenden und Loyalitätsanforderungen erinnert, die bis in das Schlafzimmer der Mitarbeitenden reichen und damit deren menschliche Würde verletzen.

Ob der Papst das auch so gemeint hat?

Dienstag, 17. Dezember 2024

"Ja ist denn heut schon Weihnachten?" - Das neue Kircheninfo Nr. 44 - November 2024 ist auch online verfügbar

 

18.11.2024
Kirchen.info Nr. 44

Zweimal jährlich erscheint das Kircheninfo. Es fasst die Entwicklungen in kirchlichen Betrieben zusammen und informiert über Arbeitsrecht und Kirchen.

Aus dem Inhalt des Kirchen.info Nr. 44, November 2024:

  • Gegen eigene Beschäftigte vor Gericht – Sophien- und Hufeland-Klinikum Weimar verhindert Warnstreik mit einstweiliger Verfügung.

  • »Das Abendland ist nicht untergegangen«  – ver.di-Verhandlungsführerin Annette Klausing blickt zurück auf zehn Jahre Tarifvertrag bei der Diakonie Niedersachsen.

  • »Streiks sind zulässig« – Arbeitskämpfe bei kirchlichen Trägern? Das geht! Der Arbeitsrechtler Wolfang Däubler erläutert, warum vom Bundesarbeitsgericht formulierte Ausnahmen nicht greifen.

  • Halle ohne Kirchengericht – Die Erfahrungen mit dem kürzlich abgeschafften Kirchengericht für Mitteldeutschland zeigen: Effektiven Rechtsschutz gibt es nur vor staatlichen Gerichten.

  • Kündigung statt Unterstützung – Bericht eines Mitarbeitervertreters, der nach seinem Outing als Transmensch vom diakonischen Arbeitgeber fristlos gekündigt wurde.

  • Tarifbewegung unterstützen – Von einem guten Ergebnis der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst profitieren auch viele kirchlich Beschäftigte. Sie können selbst dazu beitragen.

  • Noch lange hin und marginal – Neue Regelung zur Unternehmensmitbestimmung in der Diakonie wirft weiteres Schlaglicht auf fehlende demokratische Beteiligungsmöglichkeiten der Beschäftigten. 

  • Ratgeber für aktive Interessenvertretung – Hilfreiche Tipps für MAV-Mitglieder in der katholischen Kirche und Caritas 

Kirchen.info für euren Betrieb? Einfach bestellen!

Wenn ihr das Kirchen.info im Betrieb verteilen wollt, könnt ihr kostenlos eine beliebige Anzahl bestellen. Die Bestellung kann jederzeit erhöht, reduziert oder gestoppt werden. Schreibt einfach eine Mail mit einer Postadresse und der Stückzahl sowie eurem Namen und Betrieb an: sabrina.stein@verdi.de

 

Montag, 9. Dezember 2024

§ Neues Urteil des BAG: Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Mit seinem aktuellen Urteil setzt sich das Bundesarbeitsgericht - nach Vorlage beim EuGH - mit der tarifvertraglichen Regelung des zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ver.di geschlossene Manteltarifvertrag (MTV) auseinander.
Nach § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV sind mit einem Zuschlag von 30 vH zuschlagspflichtig Überstunden, die über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto vorgesehen.
...
Auf der Grundlage der Vorgaben des EuGH hatte der Senat davon auszugehen, dass § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV insoweit wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten unwirksam ist, als er bei Teilzeitbeschäftigung keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags vorsieht. Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung konnte der Senat nicht erkennen. Die sich aus dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG ergebende Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Überstundenzuschlagsregelung führt zu einem Anspruch der Klägerin auf die eingeklagte weitere Zeitgutschrift. Daneben war ihr eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zuzuerkennen. Durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung hat die Klägerin auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts erfahren. In der Gruppe der beim Beklagten in Teilzeit Beschäftigten, die dem persönlichen Anwendungsbereich des MTV unterfallen, sind zu mehr als 90 vH Frauen vertreten. ....
Quelle: Pressemitteilung 34/24 des BAG vom 05.12.2024

Was für Tarifverträge gilt, muss wohl bei "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" wie den kirchlichen Regelungen des "Dritten Weges" erst recht gelten.



Montag, 2. Dezember 2024

§ Interessantes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: Zur Refinanzierung kirchlicher KiTAs

Advent ist die Zeit der Vorbereitung. Da liegt es nahe, einen Blick auf mögliche Entwicklungen zu werfen, die kirchliche Einrichtungen betreffen. Wir fangen mit einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht an.

1 BvR 2127/24
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2024 - BVerwG 5 C 7.22 - sowie mittelbar gegen § 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 462) in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV NRW S. 622).

Betr.: Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit; die Verfassungsbeschwerde betrifft die staatliche Finanzierung von Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft

Art. 3 Abs. 1, 3 Satz 1; 4; 140 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Christ

Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts findet sich hier:
Begehren eines kirchlichen Trägers auf Neubescheidung des Antrags auf staatliche Finanzierung einer Kindertageseinrichtung nach dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz 2016

Leitsätze:

1. Die Zuschussregelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 KiBiz in der Fassung vom 8. Juli 2016, nach der kirchliche Träger für die von ihnen betriebenen Kindertagesstätten im Vergleich zu anderen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe einen um drei Prozentpunkte niedrigeren Zuschuss von (nur) 88 Prozent der Kindpauschalen nach § 19 KiBiz 2016 erhalten, ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen die Gleichheitssätze des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG (i. V. m. § 4 Abs. 2 SGB VIII).

2. Der in § 4 Abs. 2 SGB VIII normierte Funktionsschutz der freien Jugendhilfe gehört zu den Strukturprinzipien des bundesrechtlichen Jugendhilferechts, die vermittelt über Art. 3 Abs. 1 GG Maßstabsqualität für die Ausgestaltung eines landesrechtlichen Förderungssystems erlangen (Ergänzung der Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 - und vom 26. Oktober 2023 - 5 C 6.22 -).

3. Der Funktionsschutz der freien Jugendhilfe nach § 4 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet den Landesgesetzgeber im Sinne eines Schutzes vor Verdrängung, die Finanzierung von Kindertagesstätten so zu regeln, dass die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die öffentliche Förderung in die Lage versetzt werden, ihre Aufgabe sachgerecht zu erfüllen und ein nach Art und Umfang von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellendes Betreuungsangebot anzubieten.

Sonntag, 1. Dezember 2024

Sonntagsnotizen zu Beginn des Kirchenjahres - Abschlussdokument der katholischen Weltsynode ist vom Papst als "rechtsverbindlich" bezeichnet worden

das berichten zu Beginn des neuen Kirchenjahres u.a. das Domradio oder auch VaticanNews *). Da ist es dann schon interessant zu schauen, was denn nun genau "rechtsverbindlich" geworden ist.
Die vier Bischöfe aus Eichstätt, Köln, Passau und Regensburg haben in einer gemeinsamen Presseerklärung bereits am 4. November klar gestellt, dass von den Themen des "Synodalen Weges" in Deutschland lediglich das Thema "Macht" von der Weltsynode aufgegriffen wurde:
...
Die von der Frankfurter Versammlung vorgenommene, ausschließliche Identifikation von vier Hauptthemen als diejenigen, die Missbrauch strukturell begünstigen würden, hält nach heutigen Erkenntnissen kaum Stand. Zwei der vier Themen (Zölibat und Sexualmoral) sind im Abschlussdokument der Weltbischofssynode zudem nicht aufgegriffen worden. In der Frage nach der möglichen Teilhabe von Frauen am sakramentalen Weiheamt gibt es nach der Weltbischofssynode keinen neuen Sachstand. Und die Frage nach der Macht, die in ihrer negativen Auswirkung von Papst Franziskus massiv unter dem Stichwort "Klerikalismus" angeprangert wird, wird im Schlussdokument mit einem umfassenden Entwurf eines gemeinsamen, geistlichen Weges der Kirche beantwortet. Die Ziele des deutschen Synodalen Weges und der weltkirchliche Prozess der Synode gehen damit aus der Sicht der vier Bischöfe inhaltlich nicht Hand in Hand. Auf den in der römischen Synode angestoßenen Weg sind auch die vier Bischöfe gerne bereit, sich mit ihren Mitbrüdern im Bischofsamt und mit möglichst vielen anderen Beteiligten aus möglichst allen kirchlichen Gruppierungen neu einzulassen. Leitend ist ihnen dabei die Frage, welche Formen und Strukturen dem gläubigen Volk Gottes in Deutschland dabei helfen, "ein Volk von Jüngern und Missionaren zu sein, die gemeinsam unterwegs sind" (XVI. Ordentliche Bischofssynode, Abschlussdokument, Nr. 155).
Auch wir haben das Thema "Macht" und "Klerikalismus" mehrfach in unserem Blog aufgegriffen. Wir möchten daher nachlesen, wass denn die Weltsynode dazu gesagt hat.
Bisher liegt die offizielle Fassung des finalen Dokuments auf Italienisch, Französisch, Portugiesisch, Spanisch und Englisch (Stand 26.10.2024) vor. Das Abschlussdokument der katholischen Weltsynode ist bisher wohl nur in deutscher Arbeitsübersetzung verfügbar.
Wir sind dann schon neugierig, wann dieses Dokument dann auch offiziell auf deutsch veröffentlicht wird.


Anmerkungen:
vergleich auch
katholisch.de - Jeppesen-Spuhler (Synodenteilnehmerin): Papst hat Weltsynoden-Dokument verbindlicher gemacht
katholisch.de - Was die offizielle Approbation des Papstes bedeutet: Maßschnur für Bischöfe – das Synodendokument als ordentliches Lehramt
Diesem Lehramt ist zwar keine "Glaubenszustimmung", wohl aber "religiöser Verstandes- und Willensgehorsam" entgegenzubringen, wie es in der Sprache des Kirchenrechts heißt (c. 752 CIC). Das bedeutet: Glauben muss zwar niemand, was im Abschlussdokument steht, wie das etwa bei Dogmen der Fall wäre.
Wohl aber muss es "ehrfürchtig anerkannt" werden und den Positionen "aufrichtige Anhänglichkeit gezollt" werden, wie es das Zweite Vatikanische Konzil in seiner Kirchenkonstitution "Lumen Gentium" (Nr. 25) formuliert. Damit sollen nicht Verstand und Willen ausgeschaltet werden, kommentiert der "Münsterische Kommentar zum CIC", und ein eigenständiges "Nachdenken und Forschen" werde erwartet. Letzten Endes werde in dieser Verbindlichkeitsstufe aber erwartet, dass die von der höchsten Autorität der Kirche vorgetragene Lehre akzeptiert wird. So wichtig war dem kirchlichen Gesetzgeber dieser Gehorsam, dass auf die "hartnäckige Ablehnung" derart vorgetragener Lehren kirchliche Strafen ausgesetzt sind – insbesondere der Amtsverlust. Auf diese Konsequenzen verweist Papst Franziskus nicht ausdrücklich. Er lässt sie angesichts konservativer Kritik an der Weltsynode und ihren Beschlüssen aber zumindest anklingen.
na ja, was wir von der "ehrfürchtigen Anerkennung" und der "hartnäckigen Ablehnung" halten können, sehen wir ja bei den Irrungen des deutschen kirchlichen Arbeitsrechts - da ist vom Gewerkschaftsprinzip der päpstlichen Sozialenzykliken und Tarifverträgen (Mater et magistra) nur das Gegenteil übrig geblieben.
Wie war das doch gleich wieder mit dem Thema "Glaubwürdigkeit und Kirche" ?
Sollte man wirklich noch daran glauben, dass im neuen Kirchenjahr (beginnend mit dem 1. Adventssonntag) der Umgang mit dem päpstlichen Lehramt auch in Deutschland relevant würde?
Zweifel bleiben - aber die gehören wohl zur Theologie (Joh 20,19-31)