über einen Antrag aus der Bezirks-Mitgliederversammlung des Fachbereichs C in München berichtet.
Die Mitgliederversammlungen der Bezirkssenior*innen hat am 15. Juli in München getagt. Dort wurde der Antrag mit einer verbesserten Begründung (nach meiner Auffassung der juristisch richtigeren Begründung) erneut vorgelegt.
Tarifflucht kirchlicher Träger beenden.Dieser Antrag wird für die Bezirkskonferenz übernommen.
Gleiches Arbeitsrecht für alle Beschäftigten in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft.
Antragsteller: (ist der Redaktion bekannt)
Die Seniorenmitgliederversammlung möge beschließen:
Ver.di fordert die vollständige Abschaffung des sogenannten Dritten Wegs als arbeitsrechtliches Sondermodell kirchlicher Träger. Der Dritte Weg entzieht Millionen Beschäftigte in Caritas, Diakonie und vergleichbaren Einrichtungen dem regulären Tarifrecht und schließt das Streikrecht faktisch aus. Dieses Sonderrecht ist mit den Grundsätzen der Koalitionsfreiheit und dem Recht auf kollektive Gegenwehr nicht vereinbar und muss gesetzlich beseitigt werden.
Ver.di fordert die gesetzliche Verankerung des vollen Streikrechts für alle Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen, ohne Einschränkung durch arbeitsrechtliche Sonderregelungen auf Basis des kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts. Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Es endet nicht an den Toren kirchlicher Arbeitgeber.
Ver.di fordert, dass öffentliche Förderung, Zuschüsse und Leistungsverträge mit kirchlichen und anderen freien Trägern künftig an die Einhaltung allgemeiner Tarifstandards geknüpft werden. Wer öffentliche Mittel erhält, hat die Pflicht, seine Beschäftigten nach denselben Standards zu bezahlen und zu behandeln wie öffentliche Arbeitgeber. Gemeinnützigkeit darf kein Deckmantel für die Umgehung von Arbeitnehmer*innenrechten sein.
Darüber hinaus wird der Fachbereich C beauftragt, die gewerkschaftliche Organisierungsarbeit in kirchlichen Einrichtungen aktiv voranzutreiben. Betriebsbesuche werden systematisch durchgeführt, Beschäftigte direkt angesprochen und bestehende Betriebs- und Mitarbeitervertretungen aktiv unterstützt. Der Bundesfachbereich C wird aufgefordert, hierfür eine bundesweite Strategie zu entwickeln und dem nächsten Bundesfachbereichskonferenz darüber Bericht zu erstatten.
Begründung:
Caritas und Diakonie zählen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Allein in diesen beiden Verbänden sind über 1,8 Millionen Menschen beschäftigt, in der Pflege, in der Sozialarbeit, in Krankenhäusern, Kitas, Beratungsstellen und Behinderteneinrichtungen. Der überwiegende Teil dieser Beschäftigten fällt unter den sogenannten “Dritten Weg”, ein arbeitsrechtliches Konstrukt, das auf einem behaupteten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht basiert und es kirchlichen Trägern erlauben soll, Arbeitsbedingungen in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen festzulegen, ohne Tarifverhandlungen, ohne Streikrecht, ohne die Möglichkeit kollektiver Gegenwehr.
Das klingt nach einem Randproblem. Es ist keines. Es ist das systematische Heraushalten eines Millionensektors aus den erkämpften Grundlagen des Arbeitsrechts. Hinter dem Vorhang christlicher Nächstenliebe betreiben Caritas und Diakonie ein Geschäftsmodell, das auf der strukturellen Schwächung ihrer Beschäftigten beruht. Löhne, die unter vergleichbaren Tarifen liegen. Arbeitsbedingungen, die ohne kollektiven Druck nicht verbessert werden können. Beschäftigte, die angeblich nicht streiken dürfen und damit gegenüber ihren Arbeitgebern strukturell schutzlos gestellt sind.
Mit ihrem Sonderweg fördern die Kirchen die “Schmutzkonkurrenz” in der Branche. Sie verhindern, dass ver.di Allgemein verbindliche Tarifverträge nach TVG abschließen kann, die dann für alle Anbieter in der Branche verbindlich wären. Die Kirchen berufen sich dazu auf ein ihnen angeblich zustehendes “Selbstbestimmungsrecht”, dessen Rechtsgrundlage nicht nachprüfbar ist. Sie könnten allenfalls das Recht zur “negative Koalitionsfreiheit” beanspruchen, das jederman zusteht.
Tatsächlich besteht nach der insoweit in das Grundgesetz übernommenen Regelung der WRV (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV) wie auch den einschlägigen Konkordatsverträgen mit der katholischen Kirche (Art. 1 Abs. 2 RKonk; ebenso Art. 2 Abs. 1 RKonk i.V. mit Art. 2 Satz 5 BayKonk) nur ein Recht zur “Selbstordnung und Selbstverwaltung”. Das Recht, eigene Regelungen zu erlassen, ist zudem auf die eigenen Mitglieder beschränkt (Art, 1 Abs. 2 RKonk, ebenso Art. 2 Abs. 1 RKonk i.V. Art. 1 § 2 BayKonk). Wieso auf dieser Grundlage ein kircheneigenes Arbeitsrecht auch für Mitarbeitende geschaffen werden kann, die den jeweiligen Kirchen nicht angehören, ist nicht ersichtlich. Auch das verfassungsrechtlich garantierte umfassende Koalitionsrecht mit dem inhärent enthaltenen Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG kann hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat 2012 und in Folgeentscheidungen das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen eingeschränkt, aber nicht vollständig ausgeschlossen. Die Voraussetzungen, die für eine solche Einschränkung des Streikrechts genannt sind, liegen in keiner kirchlichen Einrichtung vor.
= Es besteht weder eine entscheidende Beteiligungsmöglichkeit der Gewerkschaften in einer Arbeitsrechtlichen Kommission
= noch sind die von den Kommissionen empfohlenen Regelungen, die allenfalls in Form von “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” in Kraft gesetzt werden (vgl. BAG-Entscheidung 6 AZR 210/22 vom 05.10.2023 Rd.Nr. 23 und 24), entsprechend verbindlich, §§ 305 b BGB).
Dennoch wirkt die Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen in der Praxis als effektives Mittel zur Einschüchterung. Viele Beschäftigte wissen nicht, welche Rechte sie tatsächlich haben.
Genau hier setzt gewerkschaftliche Organisierungsarbeit an.
Die öffentliche Hand finanziert einen Großteil dieser Einrichtungen. Pflegeleistungen, Sozialleistungen, Kita-Plätze, all das wird zu erheblichen Teilen aus Steuer- und Sozialversicherungsmitteln bezahlt. Wer öffentliche Mittel erhält, trägt eine öffentliche Verantwortung. Es ist nicht akzeptabel, dass der Staat einerseits Arbeitnehmer*innenrechte gesetzlich schützt und andererseits Träger finanziert, die diese Rechte systematisch umgehen.
Der Fachbereich C ist für diese Auseinandersetzung prädestiniert. Die betroffenen Branchen sind seine Branchen. Die betroffenen Beschäftigten sind seine Mitglieder oder sollten es sein. Und die Argumente für diesen Antrag sind keine externen politischen Forderungen, sondern die direkte Konsequenz aus dem, was ver.di laut eigenem Grundsatzprogramm sein will: eine kämpferische Gewerkschaft, die niemanden zurücklässt.
Ausgerechnet Frank Bsirkse zitiert in seinem Brief an die Abgeordneten vom 14.11.2012 Papst Johannes Paul II:
„Die modernen Gewerkschaften sind aus dem Kampf der Arbeitnehmer, der Arbeiterschaft und vor allem der Industriearbeiter, für den Schutz ihrer legitimen Rechte gegenüber den Unternehmen und den Besitzern der Produktionsmittel entstanden. Ihre Aufgabe ist die Verteidigung der existenziellen Interessen der Arbeitnehmer in allen Bereichen, wo ihre Rechte berührt werden. Die historische Erfahrung lehrt, dass Organisationen dieser Art ein unentbehrliches Element des sozialen Lebens darstellen. Das bedeutet freilich nicht, dass nur Industriearbeiter Vereinigungen dieser Art errichten können. Die Angehörigen aller Berufe können sich ihrer zur Sicherung der jeweiligen Rechte bedienen“.
Gleiche Arbeit. Gleiches Recht. Für alle.








