Samstag, 8. August 2026

Caritasverbände in NRW fordern Aussetzung der geplanten AVR-Reform

Radio Vatikan meldet:
Die fünf nordrhein-westfälischen Diözesancaritasverbände haben sich in einem Schreiben an den Deutschen Caritasverband für eine zeitliche Aussetzung des neuen Tarifwerks ausgesprochen. Die Reform der Arbeitsvertragsrichtlinien, die im Oktober 2025 von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurde und zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, sieht Gehaltssteigerungen für über 700.000 Beschäftigte vor.

Die NRW-Verbände begründen ihre Haltung mit einer erheblichen Eintrübung der wirtschaftlichen Lage in den Einrichtungen und Diensten seit der Beschlussfassung. Im Krankenhausbereich führen gesetzliche Neuregelungen zu finanziellen Defiziten im Millionenbereich. Zuzüglich stehen Arbeitsfelder wie die Altenhilfe, die Eingliederungshilfe sowie die Kinder- und Jugendhilfe durch Sparmaßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene unter wirtschaftlichem Druck. Nach Angaben der Verbände führen die Entwicklungen zu steigenden Defiziten, dem Aufzehren von Rücklagen und dem Ausfall notwendiger Investitionen.

Eine politische Refinanzierung der vorgesehenen Lohnsteigerungen wird von den regionalen Verbänden als nicht durchsetzbar bewertet. Seitens des Deutschen Caritasverbandes wurde das Eingehen des Schreibens bestätigt. Die Umsetzung der Tarifreform stelle für alle Träger eine Herausforderung dar und werde derzeit in den zuständigen Gremien beraten.
Mit dieser Meldung belegt Radio Vatikan den "Offenbarungseid des Dritten Weges".
Bei den Gewerkschaften wird fair und hart verhandelt. Aber auf das Ergebnis kann man sich dann auch verlassen. Im "Dritten Weg" mäkeln die Verbände nach Abschluss der Verhandlungen und machen alles, um unangenehme Empfehlungsbeschlüsse der Kommissionen - die immerhin mit maßgeblicher Zustimmung der Arbeitgeberseite gefasst wurden - zu Fall zu bringen. Da die Inkraftsetzung der Empfehlungsbeschlüsse der AK Caritas den jeweiligen Diözesanbischöfen obliegt wird sich bestimmt der eine oder ander Bischof finden, der diese Umsetzung in seinem Bistum nicht inkraft setzt.

Quelle und mehr: katholisch.de

Die aktuellen Zahlen über die Lage der katholische Kirche in Deutschland geben ja auch genug Nährboden, um nicht nur ein finanzielles Desaster allgemein, im Einzelfall und überhaupt zu belegen.

Dienstag, 4. August 2026

August 2026 - und in Bayern sind (endlich) Ferien, die Urlaubszeit hat auch im Süden begonnen

Damit starten auch wir in die traditionelle Sommerpause, obwohl in anderen Bundesländern die Ferien- und Urlaubszeit vorbei ist. Aber wer den Blog verfolgt hat wird feststellen: auch wir haben uns in Solidarität mit den Hitzeopfern und Urlaubsreisenden aus nördlichen Bundesländern bereits vorgezogen der Sommerpause dort angeschlossen. Lasst uns die Sommertage noch genießen, der schwere Alltag wird noch früh genug auf uns hernieder hageln ... auch in Bayern!

Donnerstag, 23. Juli 2026

EU-Ziel: 80 % Tarifbindung

Das Handelsblatt berichtet:
Arbeitsmarkt
Regierung präsentiert Aktionsplan für mehr Tarifbindung
Auf Druck der EU hat die Regierung einen Plan für mehr Tarifbindung in Deutschland vorgelegt. Derzeit wird nicht mal jeder Zweite nach Tarif bezahlt – das Ziel der EU sind aber 80 Prozent.

Barbara Gillmann
22.07.2026 - 15:58 Uhr
klar ist jedenfalls: mit "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", die jederzeit einzelvertraglich auch zu Lasten der Mitarbeitenden verändert werden können (§ 305 b BGB), lässt sich dieses Ziel nicht erreichen.
Das gilt auch für kirchliche Regelungen, wie das BAG schon vor Jahren im Urteil 6 AZR 308/17 (Unterschreitung des kirchlichen Vergütungsniveaus) bestätigt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wie den AVR-DD um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann (vgl. BAG 23. November 2017 – 6 AZR 683/16 – Rn. 12; 20. November 2012 – 1 AZR 179/11 – Rn. 107, BAGE 143, 354; 22. Februar 2012 – 4 AZR 24/10 – Rn. 18). Eine normative Wirkung besteht nicht, weil das säkulare Recht für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen keine unmittelbare und zwingende Geltung anordnet. Es fehlt eine etwa § 4 Abs. 1 TVG entsprechende Bestimmung (BAG 13. November 2002 – 4 AZR 73/01 – zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 353; zur Frage einer normativen Wirkung kirchlicher Dienstvereinbarungen vgl. BAG 22. März 2018 – 6 AZR 835/16 – Rn. 28 ff.).
...
Eine Verletzung kirchengesetzlicher Vorgaben, welche die Schaffung einer vertraglichen Grundlage für die vollumfängliche Geltung des kirchlichen Arbeitsrechts anordnen, berührt ... per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Die von einem kirchlichen Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsverträge sind nicht (teil-)unwirksam, sofern sie die Vorgabe der Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen missachten und eigenständige Regelungen vorsehen (vgl. zum Fall einer unter der auflösenden Bedingung einer kirchlichen Ausnahmegenehmigung stehenden Bezugnahme auf eine vom kirchlichen Arbeitgeber selbstgesetzte Arbeitsordnung BAG 24. Februar 2011 – 6 AZR 634/09 – Rn. 22 ff.). Das säkulare Recht ordnet die Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung aus diesem Grund nicht an. Die kirchengesetzlichen Vorgaben können eine Anwendung der einschlägigen Arbeitsrechtsregelungen nicht erzwingen, da die Kirchen nicht die Rechtsmacht haben, eine normative Wirkung dieser Regelungen im privaten Arbeitsverhältnis anzuordnen (vgl. BAG 16. Februar 2012 – 6 AZR 592/10 – Rn. 16; zum kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht vgl. BAG 22. März 2018 – 6 AZR 835/16 – Rn. 28 ff.). Ein Arbeitnehmer, mit dem eine nicht den kirchlichen Regelungen entsprechende Vereinbarung geschlossen wird, kann sich deshalb nicht darauf berufen, die Kirche habe sich durch die Einrichtung des Arbeitsrechtsregelungssystems darauf festgelegt, dass nicht zu seinem Nachteil von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung abgewichen werden dürfe (so aber Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 7. Aufl. § 15 Rn. 69, 70). Die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit hat nicht die Aufgabe, im Urteilsverfahren für die Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung zu sorgen. Dies bleibt den nach Kirchenrecht zuständigen kirchlichen Autoritäten vorbehalten (vgl. Eder ZTR 2018, 191 f.).

Montag, 20. Juli 2026

Zum Bundeskongress von ver.di

Wor etwas über einer Woche haben wir unter dem Titel
über einen Antrag aus der Bezirks-Mitgliederversammlung des Fachbereichs C in München berichtet.
Die Mitgliederversammlungen der Bezirkssenior*innen hat am 15. Juli in München getagt. Dort wurde der Antrag mit einer verbesserten Begründung (nach meiner Auffassung der juristisch richtigeren Begründung) erneut vorgelegt.
Tarifflucht kirchlicher Träger beenden.
Gleiches Arbeitsrecht für alle Beschäftigten in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft.


Antragsteller: (ist der Redaktion bekannt)

Die Seniorenmitgliederversammlung möge beschließen:

Ver.di fordert die vollständige Abschaffung des sogenannten Dritten Wegs als arbeitsrechtliches Sondermodell kirchlicher Träger. Der Dritte Weg entzieht Millionen Beschäftigte in Caritas, Diakonie und vergleichbaren Einrichtungen dem regulären Tarifrecht und schließt das Streikrecht faktisch aus. Dieses Sonderrecht ist mit den Grundsätzen der Koalitionsfreiheit und dem Recht auf kollektive Gegenwehr nicht vereinbar und muss gesetzlich beseitigt werden.

Ver.di fordert die gesetzliche Verankerung des vollen Streikrechts für alle Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen, ohne Einschränkung durch arbeitsrechtliche Sonderregelungen auf Basis des kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts. Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Es endet nicht an den Toren kirchlicher Arbeitgeber.
Ver.di fordert, dass öffentliche Förderung, Zuschüsse und Leistungsverträge mit kirchlichen und anderen freien Trägern künftig an die Einhaltung allgemeiner Tarifstandards geknüpft werden. Wer öffentliche Mittel erhält, hat die Pflicht, seine Beschäftigten nach denselben Standards zu bezahlen und zu behandeln wie öffentliche Arbeitgeber. Gemeinnützigkeit darf kein Deckmantel für die Umgehung von Arbeitnehmer*innenrechten sein.

Darüber hinaus wird der Fachbereich C beauftragt, die gewerkschaftliche Organisierungsarbeit in kirchlichen Einrichtungen aktiv voranzutreiben. Betriebsbesuche werden systematisch durchgeführt, Beschäftigte direkt angesprochen und bestehende Betriebs- und Mitarbeitervertretungen aktiv unterstützt. Der Bundesfachbereich C wird aufgefordert, hierfür eine bundesweite Strategie zu entwickeln und dem nächsten Bundesfachbereichskonferenz darüber Bericht zu erstatten.

Begründung:

Caritas und Diakonie zählen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Allein in diesen beiden Verbänden sind über 1,8 Millionen Menschen beschäftigt, in der Pflege, in der Sozialarbeit, in Krankenhäusern, Kitas, Beratungsstellen und Behinderteneinrichtungen. Der überwiegende Teil dieser Beschäftigten fällt unter den sogenannten “Dritten Weg”, ein arbeitsrechtliches Konstrukt, das auf einem behaupteten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht basiert und es kirchlichen Trägern erlauben soll, Arbeitsbedingungen in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen festzulegen, ohne Tarifverhandlungen, ohne Streikrecht, ohne die Möglichkeit kollektiver Gegenwehr.

Das klingt nach einem Randproblem. Es ist keines. Es ist das systematische Heraushalten eines Millionensektors aus den erkämpften Grundlagen des Arbeitsrechts. Hinter dem Vorhang christlicher Nächstenliebe betreiben Caritas und Diakonie ein Geschäftsmodell, das auf der strukturellen Schwächung ihrer Beschäftigten beruht. Löhne, die unter vergleichbaren Tarifen liegen. Arbeitsbedingungen, die ohne kollektiven Druck nicht verbessert werden können. Beschäftigte, die angeblich nicht streiken dürfen und damit gegenüber ihren Arbeitgebern strukturell schutzlos gestellt sind.

Mit ihrem Sonderweg fördern die Kirchen die “Schmutzkonkurrenz” in der Branche. Sie verhindern, dass ver.di Allgemein verbindliche Tarifverträge nach TVG abschließen kann, die dann für alle Anbieter in der Branche verbindlich wären. Die Kirchen berufen sich dazu auf ein ihnen angeblich zustehendes “Selbstbestimmungsrecht”, dessen Rechtsgrundlage nicht nachprüfbar ist. Sie könnten allenfalls das Recht zur “negative Koalitionsfreiheit” beanspruchen, das jederman zusteht.
Tatsächlich besteht nach der insoweit in das Grundgesetz übernommenen Regelung der WRV (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV) wie auch den einschlägigen Konkordatsverträgen mit der katholischen Kirche (Art. 1 Abs. 2 RKonk; ebenso Art. 2 Abs. 1 RKonk i.V. mit Art. 2 Satz 5 BayKonk) nur ein Recht zur “Selbstordnung und Selbstverwaltung”. Das Recht, eigene Regelungen zu erlassen, ist zudem auf die eigenen Mitglieder beschränkt (Art, 1 Abs. 2 RKonk, ebenso Art. 2 Abs. 1 RKonk i.V. Art. 1 § 2 BayKonk). Wieso auf dieser Grundlage ein kircheneigenes Arbeitsrecht auch für Mitarbeitende geschaffen werden kann, die den jeweiligen Kirchen nicht angehören, ist nicht ersichtlich. Auch das verfassungsrechtlich garantierte umfassende Koalitionsrecht mit dem inhärent enthaltenen Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG kann hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2012 und in Folgeentscheidungen das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen eingeschränkt, aber nicht vollständig ausgeschlossen. Die Voraussetzungen, die für eine solche Einschränkung des Streikrechts genannt sind, liegen in keiner kirchlichen Einrichtung vor.
= Es besteht weder eine entscheidende Beteiligungsmöglichkeit der Gewerkschaften in einer Arbeitsrechtlichen Kommission
= noch sind die von den Kommissionen empfohlenen Regelungen, die allenfalls in Form von “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” in Kraft gesetzt werden (vgl. BAG-Entscheidung 6 AZR 210/22 vom 05.10.2023 Rd.Nr. 23 und 24), entsprechend verbindlich, §§ 305 b BGB).

Dennoch wirkt die Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen in der Praxis als effektives Mittel zur Einschüchterung. Viele Beschäftigte wissen nicht, welche Rechte sie tatsächlich haben.
Genau hier setzt gewerkschaftliche Organisierungsarbeit an.

Die öffentliche Hand finanziert einen Großteil dieser Einrichtungen. Pflegeleistungen, Sozialleistungen, Kita-Plätze, all das wird zu erheblichen Teilen aus Steuer- und Sozialversicherungsmitteln bezahlt. Wer öffentliche Mittel erhält, trägt eine öffentliche Verantwortung. Es ist nicht akzeptabel, dass der Staat einerseits Arbeitnehmer*innenrechte gesetzlich schützt und andererseits Träger finanziert, die diese Rechte systematisch umgehen.

Der Fachbereich C ist für diese Auseinandersetzung prädestiniert. Die betroffenen Branchen sind seine Branchen. Die betroffenen Beschäftigten sind seine Mitglieder oder sollten es sein. Und die Argumente für diesen Antrag sind keine externen politischen Forderungen, sondern die direkte Konsequenz aus dem, was ver.di laut eigenem Grundsatzprogramm sein will: eine kämpferische Gewerkschaft, die niemanden zurücklässt.

Ausgerechnet Frank Bsirkse zitiert in seinem Brief an die Abgeordneten vom 14.11.2012 Papst Johannes Paul II:
„Die modernen Gewerkschaften sind aus dem Kampf der Arbeitnehmer, der Arbeiterschaft und vor allem der Industriearbeiter, für den Schutz ihrer legitimen Rechte gegenüber den Unternehmen und den Besitzern der Produktionsmittel entstanden. Ihre Aufgabe ist die Verteidigung der existenziellen Interessen der Arbeitnehmer in allen Bereichen, wo ihre Rechte berührt werden. Die historische Erfahrung lehrt, dass Organisationen dieser Art ein unentbehrliches Element des sozialen Lebens darstellen. Das bedeutet freilich nicht, dass nur Industriearbeiter Vereinigungen dieser Art errichten können. Die Angehörigen aller Berufe können sich ihrer zur Sicherung der jeweiligen Rechte bedienen“.

Gleiche Arbeit. Gleiches Recht. Für alle.
Dieser Antrag wird für die Bezirkskonferenz übernommen.

Donnerstag, 16. Juli 2026

Termin vormerken ! 26. September bundesweit zu Großkundgebungen !

Auf den Protestsommer folgt der heiße Herbst: Jeden Tag treibt die Bundesregierung neue sogenannte Reformpläne durch die Republik. In Wahrheit handelt es sich dabei um Kürzungen und Druck auf die Beschäftigten, auf Belastungen auf dem Rücken der Beitragszahler*innen und eine Politik, die mehr und mehr zur Gefahr, für die Menschen in diesem Land wird. Wir sagen: Das muss aufhören!
Deswegen werden wir am 26. September bundesweit zu Großkundgebungen gegen diese Politik aufrufen, für Bayern wird die Kundgebung in Nürnberg statt finden.
Schluss mit dem Sparwahn. Schluss mit den Kürzungsorgien. Zurück zu einer Politik, die heute die Grundlage, für ein lebenswertes Morgen schafft.
Blockt Euch den Termin. Sprecht Eure Kolleg*innen an: Alle müssen raus! Es geht um alles.

Mittwoch, 15. Juli 2026

Wir mobilisieren für den 26. September nach Nürnberg ! Bayerns bislang breitestes Sozialbündnis fordert starken und zukunftsfesten Sozialstaat - 25 Organisationen und Initiativen setzen vor der Bavaria ein sichtbares Zeichen: „Sozialstaat ist Zukunft“

SOZIALSTAATSRETTER*INNEN. Vorgestern haben wir (auch ver.di) an der Bavaria eine öffentliche Pressekonferenz gehalten - ein vom DGB gezimmertes Bündnis aus 25 bayerischen Verbänden und Initiativen. Über Regenschirme haben wir unser Motto bebildert: "Sozialstaat ist Zukunft" (hinter welchem Buchstaben stecke ich?). Wer den Sozialstaat zu einem Kostenfaktor macht, hat nicht verstanden, was ein moderner Sozialstaat für uns alle bedeutet! Wir mobilisieren für den 26. September nach Nürnberg! Reformen Ja! Demontage Nein! Wir brauchen einen erneuerten Sozialstaat, der den neuen Herausforderungen gewachsen ist. Wir brauchen nicht weniger, wir brauchen ein Mehr an sozialer Sicherheit und sozialem Zusammenhalt!

Quelle und mehr: DGB Pressemitteilung - Bayerns bislang breitestes Sozialbündnis fordert starken und zukunftsfesten Sozialstaat

Montag, 13. Juli 2026

Wegfall des Ortszuschlags Stufe 2 ("Verheiratetenzulage") und der Kinderzulage in der AVR 2027

Über die Auswirkungen des Wegfalls des Ortszuschlags Stufe 2 ("Verheiratetenzulage") und Kinderzulage brichtet die AK Caritas (Mitarbeiterseite) neuen ak.mas Info Juli 2026.
Das Info findet Ihr zum Download auf: https://akmas.de

Freitag, 10. Juli 2026

Solidaritätsbekundungen mit den dezentralen Aktionen am 8. Juli: "Lasst uns nicht im Regen stehen!" - GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz

Auch Mitarbeitende kirchlicher Einrichtungen haben am 8. Juli "Flagge gezeigt" - hier ein paar Beispiele:
Unter dem Motto „Lasst uns nicht im Regen stehen!“ rufen die Gewerkschaft ver.di, mehrere bayerische Wohlfahrtsverbände sowie die Psychotherapeutenkammer Bayern für den 8. Juli zu einem dezentralen Aktionstag auf. Vor Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände, Beratungsstellen, sozialen Diensten und vielen Krankenhäusern in Bayern werden Beschäftigte, Träger, Patient*innen, Klient*innen und Unterstützer*innen mit Regenschirmen protestieren.

Auch die Diakonie Bayern unterstützt in einer Pressemeldung von heute die Aktionen.

Spontan haben sich im Anschluss der Wahlversammlung mehrere Delegierte zu einem Solidarittsfoto zusammengefunden. Wir unterstützen ausdrücklich den morgigen Aktionstag und freuen uns, wenn sich unsere Kolleginnen und Kolegen vor Ort beteiligen.
Quelle: GA-MAV Diakonie Bayern

Kolleg:innen aus dem Geschäftbereich Flucht und Migration der Diakonie München und Oberbayern fordern: "Lasst uns nicht im Regen stehen!"
Gestern war der Aktionstag der bayerischen Wohlfahrtsverbände, ver.di Bayern FB-C: und des DGB Bayern. Nicht nur bei der GKV, auch in der Flüchtlingsberatung und -betreuung sind durch die bayerische Staatsregierung Kürzungen geplant und die Kolleg:innen betroffen
#Solidarität #Diakonie
Quelle: Facebook
(mehr Fotos auf Facebook - ver.di Bayern FB-C: Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft

Heute, am 10. Juli, geht das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz in die zweite Lesung in den Bundestag.

Donnerstag, 9. Juli 2026

In einem guten Jahr findet der nächste Bundeskongress von ver.di statt - warum wir das

jetzt schon schreiben?

Ver.di ist eine durch und durch demokratisch organisierte Gewerkschaft. Das sieht man auch an den Anträgen, mit denen einzelne Mitglieder über die Organisationsebenen hinweg Einfluss auf die Leitlinien unserer Gewerkschaftsarbeit nehmen. Wir möchen das an einem Beispiel deutlich machen - einem Antrag, der am 13. Juni in der Mitgliederversammlung des Fachbereichs C in München vorgelegt wurde. Wir möchten diesen Antrag und die jeweilige Beschlussfassung dazu bis zum Bundeskongress, der vom 19. September bis zum 24. September in Berlin stattfinden wirdm begleiten.

Hier der Antrag in der Fassung, die dem Fachbereich C in München vorgelegt wurde:
Bezirksmitgliederversammlung FB C:
München, den 13.06.2026

Antrag: 10

Tarifflucht kirchlicher Träger beenden. Gleiches Arbeitsrecht für alle Beschäftigten in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft.

Antragsteller: (Vorname, Name
sind der Redaktion bekannt)

Die 2. ordentliche Bezirksmitgliederversammlung möge beschließen:

ver.di fordert die vollständige Abschaffung des sogenannten Dritten Wegs als arbeitsrechtliches Sondermodell kirchlicher Träger. Der Dritte Weg entzieht Millionen Beschäftigte in Caritas, Diakonie und vergleichbaren Einrichtungen dem regulären Tarifrecht und schließt das Streikrecht faktisch aus. Dieses Sonderrecht ist mit den Grundsätzen der Koalitionsfreiheit und dem Recht auf kollektive Gegenwehr nicht vereinbar und muss gesetzlich beseitigt werden.

ver.di fordert die gesetzliche Verankerung des vollen Streikrechts für alle Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen, ohne Einschränkung durch arbeitsrechtliche Sonderregelungen auf Basis des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Es endet nicht an den Toren kirchlicher Arbeitgeber.
ver.di fordert, dass öffentliche Förderung, Zuschüsse und Leistungsverträge mit kirchlichen und anderen freien Trägern künftig an die Einhaltung allgemeiner Tarifstandards geknüpft werden. Wer öffentliche Mittel erhält, hat die Pflicht, seine Beschäftigten nach denselben Standards zu bezahlen und zu behandeln wie öffentliche Arbeitgeber. Gemeinnützigkeit darf kein Deckmantel für die Umgehung von Arbeitnehmer*innenrechten sein.

Darüber hinaus wird der Fachbereich C im Bezirk München beauftragt, die gewerkschaftliche Organisierungsarbeit in kirchlichen Einrichtungen aktiv voranzutreiben. Betriebsbesuche werden systematisch durchgeführt, Beschäftigte direkt angesprochen und bestehende Betriebs- und Mitarbeitervertretungen aktiv unterstützt. Der Bundesfachbereich C wird aufgefordert, hierfür eine bundesweite Strategie zu entwickeln und dem nächsten Bundesfachbereichskonferenz darüber Bericht zu erstatten.

Begründung:

Caritas und Diakonie zählen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Allein in diesen beiden Verbänden sind über 1,8 Millionen Menschen beschäftigt, in der Pflege, in der Sozialarbeit, in Krankenhäusern, Kitas, Beratungsstellen und Behinderteneinrichtungen. Der überwiegende Teil dieser Beschäftigten fällt unter den Dritten Weg, ein arbeitsrechtliches Konstrukt, das auf dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht basiert und es kirchlichen Trägern erlaubt, Arbeitsbedingungen in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen festzulegen, ohne Tarifverhandlungen, ohne Streikrecht, ohne die Möglichkeit kollektiver Gegenwehr.

Das klingt nach einem Randproblem. Es ist keines. Es ist das systematische Heraushalten eines Millionensektors aus den erkämpften Grundlagen des Arbeitsrechts. Hinter dem Vorhang christlicher Nächstenliebe betreiben Caritas und Diakonie ein Geschäftsmodell, das auf der strukturellen Schwächung ihrer Beschäftigten beruht. Löhne, die unter vergleichbaren Tarifen liegen. Arbeitsbedingungen, die ohne kollektiven Druck nicht verbessert werden können. Beschäftigte, die nicht streiken dürfen und damit gegenüber ihren Arbeitgebern strukturell schutzlos gestellt sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2012 und in Folgeentscheidungen das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen eingeschränkt, aber nicht vollständig ausgeschlossen. Dennoch wirkt die Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen in der Praxis als effektives Mittel zur Einschüchterung. Viele Beschäftigte wissen nicht, welche Rechte sie tatsächlich haben. Genau hier setzt gewerkschaftliche Organisierungsarbeit an.
Die öffentliche Hand finanziert einen Großteil dieser Einrichtungen. Pflegeleistungen, Sozialleistungen, Kita-Plätze, all das wird zu erheblichen Teilen aus Steuer- und Sozialversicherungsmitteln bezahlt. Wer öffentliche Mittel erhält, trägt eine öffentliche Verantwortung. Es ist nicht akzeptabel, dass der Staat einerseits Arbeitnehmer*innenrechte gesetzlich schützt und andererseits Träger finanziert, die diese Rechte systematisch umgehen.

Der Fachbereich C ist für diese Auseinandersetzung prädestiniert. Die betroffenen Branchen sind seine Branchen. Die betroffenen Beschäftigten sind seine Mitglieder oder sollten es sein. Und die Argumente für diesen Antrag sind keine externen politischen Forderungen, sondern die direkte Konsequenz aus dem, was ver.di laut eigenem Grundsatzprogramm sein will: eine kämpferische Gewerkschaft, die niemanden zurücklässt.

Gleiche Arbeit. Gleiches Recht. Für alle.
Die Antragskommission (AK) hat dazu Empfohlen: Annahme und Weiterleitung an Landesbezirksfachbereichskonferenz

Die Mitgliederversammlung hat diese Empfehlung angenommen.

Dienstag, 7. Juli 2026

Bay. Aktionsbündnis - dezentraler Aktionstag am 8. Juli

Bay. Aktionsbündnis: Für den 8. Juli rufen ver.di, mehrere bayerische Wohlfahrtsverbände, der DGB und die Psychotherapeutenkammer Bayern zu einem dezentralen Aktionstag auf. Vor Einrichtungen, Diensten und Krankenhäusern werden Beschäftigte, Träger, Patientinnen, Klientinnen und Unterstützer*innen mit Regenschirmen ein sichtbares Zeichen setzen.
Das Bündnis warnt vor Spar- und Kürzungsplänen auf Bundes- und Landesebene. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste, Beratungsstellen, Kitas, Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Wohnungslosenhilfe, Suchthilfe, Integration, psychosoziale Versorgung und Katastrophenschutz sind keine freiwilligen Extras. Sie sind Daseinsvorsorge und halten Bayern zusammen.
Reformen sind notwendig – aber Reform darf nicht zum Tarnwort für Sozialabbau werden. Wer Versorgung sichern will, muss die Menschen und Einrichtungen stärken, die diese Versorgung tagtäglich leisten.
Beschäftigte dürfen nicht durch Arbeitsverdichtung, Stellenabbau, Druck auf Tariflöhne oder schlechtere Arbeitsbedingungen die Rechnung für politische Sparprogramme bezahlen.
Unsere Botschaft an Bund und Freistaat Bayern ist klar:
Keine Kürzungen bei Gesundheit und Sozialem. Verlässliche Finanzierung statt schleichender Abbau. Stärkt die Infrastruktur, statt sie kaputtzusparen.


mehr: Pressemitteilung vom 7.7.2026 - Gesundheit & Pflege- Lasst uns nicht im Regen stehen

Dienstag, 30. Juni 2026

Papst zu Unterschieden und zur Vereinheitlichung: sind persönliche, auf Äußerlichkeiten bezogene verhaltensbedingte Loyalitätspflichten "unkatholisch"

Am römischen Patronatsfest hat der Papst an die besondere Bedeutung der Katholizität erinnert, und diese zugleich als "Frohe Botschaft der Unterschiede" definiert. Vatikannews berichtet:
...
Unterschiede sind „frohe Botschaft“

In seiner Katechese verwies der Papst auf die Einheit der Apostel Petrus und Paulus trotz ihrer Unterschiedlichkeit und trotz der Mühen, die sie erlebten. Ihre Unterschiede seien nicht verborgen, sondern als eine „frohe Botschaft“ berichtet worden, betonte der Papst.
„nicht auf Herrschaft, sondern auf Dienst, Einheit und Versöhnung ausgerichtet“
Petrus und Paulus seien so „fast zum Symbol geworden für viele andere Unterschiede, die der eine Geist zur Einheit zusammenfügt“, so Leo. „Ihr Zeugnis hat entscheidend dazu beigetragen, dass die christliche Präsenz in der Geschichte nicht auf Herrschaft, sondern auf Dienst, Einheit und Versöhnung ausgerichtet ist.“
...

Nachtrag:
Vermutlich - so lässt sich angesichts der angekündigten und unrechtmäßigen Bischofsweihen durch die Piusbrüder sinnieren - könnte das ein Hinweis darauf sein, dass der von den Piusbrüdern so hoch angesiedelte Ritus des Messfeier nicht zwingend auf den Inhalt der "frohen Botschaft" anzuwenden ist, die ja den Kern der christlichen Religiosität darstellt. Christlich katholisch - das darf sich nicht auf Äusserlichkeiten beschränken. Es kommt auf den "Inhalt", auf den "Umgang mit dem Nächsten" an, der sich gerade nicht in "Trotzhaltungen" äussern sollte. Es geht eben nicht um Formalia (Pharisäertum, vgl. Matthäus 7:21-23) sondern um die tätige Nächstenliebe des Samariters.
Pater Stefan Kiechle SJ, seit 2018 Chefredakteur der Zeitschrift "Stimmen der Zeit", kommentierte am 3. Juli auf "katholisch.de":
Die katholische Kirche ist ja ein großer Zoo mit vielen bunten, auch grellbunten Tieren, und das soll so sein, ist wunderbar, aber die hier gesehene bunte Farbe will ja die einzige sein, und sie spricht anderen Buntheiten das Katholischsein ab – damit ist diese Kirche gerade nicht mehr katholisch, sondern eine Sekte. Diese lehnt die heutige Welt ab, geht ins Ghetto. Sie will Sekte sein – soll sie es. Biblisch ist das nicht – nun ja, auf die Schrift berufen sich Piusbrüder kaum. Katholisch ist es auch nicht.
.
Sind vor diesem Hintergrund Verhaltensvorschriften, die unterschiedliche Enwicklungen in den Lebenslinien nivellieren und unterschiedliche Lebensentwürfe ablehnen, noch als "katholisch" zu bezeichnen?
Ist der Interessensgegensatz zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der nach kirchlicher Soziallehre durch solidarische Tarifverträge ausgeglichen werden soll (Gewerkschaftsprinzip, "Mater et magistra") dann nicht auch völlig katholisch - und ein "Dritter Weg" mit einer theologisch überhöhten "Dienstgemeinschaft," nur scheinbarer Parität bei fehlendem Kräftegleichgewicht und dem Letztentscheidungsrecht des "obersten Dienstherren" dann nicht auch das Gegenteil?