Mit dem Bundestariftreuegesetz werden die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt. Der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten wird eingeschränkt. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Das Gesetz soll für öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert in Höhe von 50.000 Euro gelten.
Der Gesetzentwurf wurde am 6. August 2025 vom Bundeskabinett beschlossen.
Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetz 26. Februar 2026 in 2./3. Lesung mit Änderungen zugestimmt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März 2026 zugestimmt. Das Gesetz gilt ab Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (was inzwischen erfolgte).
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Das
Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, müssen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fortan tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren.
Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die einen öffentlichen Auftrag des Bundes ausführen. Diese Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre bei der Ausführung des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem einschlägigen Branchentarifvertrag entlohnen, den tariflichen Urlaub gewähren und bestimmte Arbeitszeitregelungen einhalten.
Das Bundestariftreuegesetz schafft hierfür die gesetzliche Grundlage. Konkret werden die für die jeweilige Branche geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen durch Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestimmt.
(Pressemeldung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Wir möchten das Gesetz noch nicht abschließend beurteilen.
Allerdings sind uns einige Punkte aufgefallen, die wir gerne zur Diskussion stellen würden:
Vorab:
Es sollte klar sein, dass "Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGBs" keine Regelungen sind, die für die Anwendung der Tariftreueklausel in Frage kommen. Denn von "AGBs" kann einzelvertraglich jederzeit abgewichen werden
(§ 305 b BGB). Das gilt auch für die kirchlichen Regelungen aus dem "Dritten Weg"
(Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 -).
Weitere Links:
Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet das Tariftreuegesetz
Bundesregierung: Für eine höhere Tarifbindung
Link zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/1941 mit Gesetzesbegründung
ver.di: Bundestariftreuegesetz - Faire Löhne durch öffentliche Aufträge
Bereis beim ersten Querlesen des Gesetzes kommt uns eine unwillkürliche Frage in den Sinn:
Gilt das Gesetz auch für kirchliche Einrichtungen?
Wenn man das Gesetz anschaut, dann stellt sich die Frage: gilt das auch in der "Sozialbranche"? Denn schließlich erfüllen die Wohlfahrtsverbände - genauso wie die (öffentlich-rechtlich) "verfasste Kirche" einen Anspruch an den "Sozialstadt". Sie werden - zur Erfüllung dieses öffentlichen Anspruches - "im öffentlichen Auftrag" bzw. mit der Genehmigung (Konzession) der öffentlichen Hand - tätig. Sie erhalten für diese Aufgabenübernahme eine öffentliche Förderung. Man kann durchaus darüber streiten, ob die Förderung hoch genug ist. Aber - grundsätzlich sind damit die Voraussetzung für die Geltung des Bundestariftreuegesetzes erfüllt.
Konkret nach dem Gesetz:
1. Nach § 1 des Gesetzes (Anwendungsbereich) gilt das Gesetz ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge (verkürzt zitiert). Die dort genannten Voraussetzungen dürften vorliegen.
2. Kirchen und kirchliche Einrichtungen sind vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht ausgenommen.
3. Auch die Anwendung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen befreit nicht von der Anwendung des Gesetztes:
4. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die einschlägigen, in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzten Arbeitsbedingungen zu gewähren.
5. Nach § 5 des Gesetzes ist ein mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrag die maßgebliche Referenzgröße.
6. Damit sind folgende Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen:
1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie
3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Es gibt also gute Argumente anzunehmen, dass das Bundestariftreuegesetz grundsätzlich auch überall dort gilt, wo kirchlichte Träger nicht im ureigenen seelsorgerlich-theologischen Bereich tätig werden, sondern auch und gerade da, wo kirchliche Träger den Anspruch der Bürgern an den Sozialstaat erfüllen.
Das gilt dann etwa in der Pflege (Alten- und Krankenpflege, Betreuung von Menschen mit Behinderungen), im Sozial- und Erziehungsdienst oder im Bereich des Unterrichts.
Wir wollen am Beispiel der Pflege einige Überlegungen anstellen.
Was gilt für die Pflege?
Bereits zum 1. September 2022 hat das damalige Bundesministerium für Gesundheit verkündet:
Tarifliche Bezahlung in der Altenpflege verpflichtend – Gehaltssteigerungen um bis zu 30 Prozent. Die Gehälter für viele Pflegekräfte in der Altenpflege steigen aktuell erheblich. Nach, dem BMG vorliegenden Einschätzungen privater Einrichtungsträger belaufen sich diese Steigerungen je nach Bundesland und Einrichtung auf zwischen 10 und 30 Prozent. Grund für die Gehaltsverbesserungen ist im Wesentlichen die seit dem 1. September 2022 geltende Verpflichtung für Pflegeheime und ambulante Pflegedienste, ihre Mitarbeitenden in der Pflege und Betreuung nach Tarif zu bezahlen.
Allerdings wies das Gesetz einen nicht unerheblichen Mangel auf. So schrieb beispielhaft
die "Allgäuer Zeitung":
Was ist das Tariftreuegesetz in der Pflege?
Auf Grundlage der kleinen Pflegereform ist am 1. September 2022 das Tariftreuegesetz in Kraft getreten. Laut dem Bundesgesundheitsministerium werden demnach seitdem nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif, den kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen oder mindestens angelehnt an diese entlohnen. Tun sie dies nicht, verlieren sie ihre Zulassung.
...
Laut dem GVGW haben Einrichtungen drei Optionen, die Bezahlung nach Tarif umzusetzen. So müssen sie dem Bundesgesundheitsministerium zufolge selbst tarifgebunden sein, sich also einem Tarifvertrag anschließen oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung folgen.
Will sich eine Einrichtung keinem Tarifvertrag anschließen, besteht laut dem Bundesgesundheitsministerium auch die Möglichkeit, die Pflegekräfte mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder dem Tarif eines kirchlichen Trägers zu entlohnen. Ausschlaggebend sind dabei laut dem Pflegeschutzbund in einigen Bundesländern die gemittelten Tarife, also der Durchschnitt im jeweiligen Bundesland.
Und genau da liegt das Problem:
Die "kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen" sind nicht mehr als "Allgemeine Geschäftsbedingungen", die jederzeit einzelvertraglich abgeändert werden können. Wir haben darauf und die in diesem Zusammenhang erteilten höchstrichterlichen Entscheidungen immer wieder hingewiesen.
Wie kann etwas, das einzelvertraglich jederzeit wirksam geändert werden kann, die Grundlage für eine verbindliche Mindestregelung sein?
Letztendlich wird nur ein Tarifvertrag mit einer starken Gewerkschaft der Zielsetzung des Gesetzgebers genüge tun können. Damit stellt sich die Frage: wie ist das jetzt mit der Mindestvergütung im Pflegebereich?
Die Allgäuer Zeitung merkt weiter an:
Tarif 2026 und 2027: Wie hoch ist künftig der Mindestlohn in der Pflege?
... Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge ist die Anpassung gesetzlich geregelt und wird nach Empfehlungen der Pflegekommission, bestehend aus weltlichen und kirchlichen Trägern aus der Pflege, durch eine Rechtsverordnung verbindlich.
Laut der Bundesregierung liegen die Mindestlöhne in der Pflege aktuell für Pflegehilfskräfte bei 16,10 Euro, qualifizierte Pflegehilfskräfte erhalten 17,35 Euro und Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Zum 1. Juli 2026 und 2027 steigt der Pflegemindestlohn. Pflegehilfskräfte erhalten dann 16,52 Euro und später 16,95 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte bekommen 17,80 Euro und später 18,26 Euro pro Stunde sowie Pflegefachkräfte 21,03 Euro und später 21,58 Euro pro Stunde.
Mit Inkrafttreten des Tariftreuegesetzes dürfte der Anwendung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen der Boden entzogen sein. Denn ein neues Gesetz, das im Widerspruch zu einem älteren Gesetz steht, hebt dieses ältere Gesetz in dem Bereich auf, der durch das neue Gesetz geregelt wird.
Damit erscheint nun auch in der Pflege der Anspruch auf eine Vergütung nach dem TVöD (VKA) greifbar.
Zum Stundenlohn nach TVöD und weitere Folgen:
Der Stundenlohn im TVöD wird berechnet, indem das monatliche Tabellenentgelt durch das 4,348-fache der wöchentlichen Arbeitszeit geteilt wird (bei 39h ca. 169,57 Stunden). Der § 51a TVöD verweist für die Mitarbeitenden in der Pflege, die in einer der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, auf das Entgelt nach der Anlage E des Tarifvertrages (
Quelle: Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber - VKA). Die ab 1. Mai 2026 geltende Vergütung ist
in unserem Link auf Seite 26 abgedruckt. Diese Tabelle sieht 12 Entgeltgruppen für die Pflege mit bis zu 6 Stufen (in EG P 5 und P 6) bzw. 5 Stufen (in EG P 7 bis P 16) vor. Die jeweilige Entgeltgruppe bestimmt sich nach der (nicht nur vorübergehend) übertragenen Tätigkeit. Die Stufe bestimmt sich nach der Zeitdauer, in der diese Tätigkeit ausgeübt wurde. Für die Übertragung anderer Tätigkeiten (Um-, Höher-, Herabgruppierungen) gibt es ein komplexes Verfahren.
Es würde im Rahmen unseres Beitrags zu weit führen, dies im Detail zu berechnen. Uns kommt es zunächst einmal nur darauf an, darzulegen, dass es wohl bei einem reinen Stundenlohnvergleich nicht bleiben kann.
Wer den (maßgeblichen) TVöD als Grundlage für die Übernahme der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz nimmt, der kommt nicht umhin, auch die komplexen Einruppierungsregelungen dieses Tarifvertrages zugrunde zu legen.
Kurz und gut:
Mit Anwendung des Bundes-Tariftreuegesetzes können die Kirchen wohl ihre eigenen Regelungen - zumindest was die Bereiche Eingruppierung und Entlohnung, Mindestjareshurlaup, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten betrifft -, an den Nagel hängen. Es gilt die jeweilige Regelung des TVöD als
Mindestregelung.
Wenn die Kirchen mit ihren Einrichtungen dies nicht einzelvertraglich auskämpfen wollen empfiehlt sich zumindest der Abschluss eines diesbezüglichen Anwendungstarifvertrages. Dort kann dann sauber vereinbart werden, wo der TVöD zur Anwendung kommt und wo besondere, kirchenspezifiische Regelungen weiterhin angewendet werden können.