Caritas-Verdi
Infoblog für Verdi-Betriebsgruppen in Caritas-Einrichtungen & Interessierte. In Bayern und anderswo.
Sonntag, 11. Oktober 2026
Reformpolitik erhöht den Druck - was bedeutet das für unsere Einrichtungen? MAV-Fachtagung, jetzt noch anmelden !
⏰ Anmeldung bis 14. Oktober 2026
👉 Jetzt informieren und anmelden: https://www.bildungswerk-bayern.de/seminare/834-195-2026
#MAV #Mitbestimmung #verdi #Diakonie #Caritas
Montag, 28. September 2026
Sozialstaat retten - auch die Mitarbeiterseite der Caritas macht mit
Weitere Bilder von der Nürnberger Demo:
Quelle: DGB Unterfranken auf Facebook
Freitag, 25. September 2026
Wieder mal: ein "Aus für die Dienstgemeinschaft" - das Klinikum Nürnberg soll die Klinik Hallerwiese-Cnopfsche Kinderklinik zum 1. Januar 2027 übernehmen
So berichtet jedenfalls das KinderKlinikum Nürnberg im Internet.
Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass der Wechsel von einer kirchlichen in eine weltliche Trägerschaft hinsichtlich der Prsonalvertretung rein rechtlich nicht geregelt ist. Die Amtszeit der MAV endet mit Betriebsübergang, Personal- oder Betriebsrat muss erst gewählt werden. Eine "betriebsratslose Zeit" sieht aber die einschlägige EU-Regelung nicht vor.
Sinnvoll wäre daher, frühzeitig eine "vorgezogene Neuwahl" der Personalvertretung durch zu führen
Caritas-Verdi: Countdown zum 31.12.2013 - Teil II.
Darüber hinaus bleiben auch bei einem Betriebsübergang aufgrund der einzelvertraglichen Vereinbarung die kirchlichen Regelungen des "Dritten Weges" weiter in Kraft - Caritas-Verdi: Bundesarbeitsgericht zum Thema "dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht nach Betriebsübergang" unter Verweis auf BAG-Pressemitteilung Nr. 54/17.
Wir raten daher den Mitarbeitenden - die wieder einmal in der Pressemeldung gar nicht erst erwähnt werden - dringend, qualifizierte Rechtsbegleitung in Anspruch zu nehmen.
Freitag, 18. September 2026
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Für Mitglieder von Mitarbeitenden- und Mitarbeitervertretungen (MAVen) in Diakonie, Caritas, verfassten Kirchen, Orden und konfessionellen Rettungsdiensten | |||
Reformpolitik unter Druck – | |||
Sozial- und Gesundheitswesen im Wandel: Finanzierung, Personal, Arbeitsbedingungen und Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen | |||
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Krankenhäuser, Pflege, Kitas, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe und Rettungsdienst stehen unter enormem Veränderungsdruck. Reformvorhaben der Bundesregierung, knappe Refinanzierung, Fachkräftemangel und steigende Anforderungen treffen unsere Einrichtungen unmittelbar – und damit auch die Beschäftigten und ihre MAVen. Auf unserer Fachtagung wollen wir gemeinsam klären, was die aktuellen Reformen konkret für Arbeitsbedingungen, Personalplanung, Finanzierung und Qualität bedeuten und welche Handlungsmöglichkeiten Mitarbeitenden- und Mitarbeitervertretungen haben. | |||
Direkter Link: https://www.bildungswerk-bayern.de/seminare/834-195-2026 | |||
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Drei Perspektiven, die zusammengehören | |||
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Am Nachmittag wird es praktischIn sechs Workshops geht es um die konkreten Herausforderungen in den Arbeitsfeldern:
Personalbemessung, Fachkräftemangel, Arbeitsverdichtung, Dienstplangestaltung, Gesundheitsschutz, Ausbildungsqualität, Refinanzierung und Mitbestimmung stehen dabei im Mittelpunkt. | |||
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Wissen. Vernetzen. Gestalten.Wir wollen nicht nur Veränderungen beschreiben. Wir wollen sie gemeinsam einordnen, Handlungsmöglichkeiten entwickeln und die Erfahrungen aus den Einrichtungen zusammenbringen. Sei dabei. | |||
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ver.di Bayern · Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft Veranstaltung des DGB-Bildungswerks Bayern e. V. in Zusammenarbeit mit ver.di Bayern. |
Dienstag, 15. September 2026
Vergütungen nach Gutsherrenart
Leo XIV. nimmt Gehaltskürzungen für Vatikan-Mitarbeiter zurück(siehe auch katholisch.de)
An diesem Montag ist bekannt geworden, dass Papst Leo XIV. die während der Pandemie eingeführten Gehaltskürzungen für die Mitarbeiter der Römischen Kurie und des Staates der Vatikanstadt aufgehoben hat. Die Entscheidung erfolgte im Rahmen eines sogenannten Motu proprio.
In dem Dekret verweist der Papst auf die Sparmaßnahmen, die sein Vorgänger Papst Franziskus im März 2021 unter dem Titel „Un futuro sostenibile“ (Eine nachhaltige Zukunft) beschlossen hatte. Diese Schritte waren damals notwendig geworden, um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu begegnen. Nachdem bereits im Juni 2025 erste Anpassungen vorgenommen wurden, sieht die Kirchenleitung die Voraussetzungen gegeben, um die Einschränkungen nun vollständig zu beenden. Die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der vatikanischen Institutionen soll künftig mit anderen Instrumenten sichergestellt werden.
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Katholisch.de weist zudem darauf hin, dass nur ein Teil der Mitarbeitenden - insbesondere der Klerus - von den Kürzungen betriffen waren:
Vor allem habe er eine Überprüfung der Ausgaben gefordert, um noch drastischere Maßnahmen wie die Entlassung von Mitarbeitenden, insbesondere von Laien und von Vätern und Müttern, zu vermeiden, so das Portal Vatican News.Was so sozial gemeldet wird, lässt dann schon Fragen aufkommen. Denn - mit ziemlicher Sicherheit - können wir davon ausgehen, dass auch die vorhergehenden Gehaltskürzungen vom März 2021 nicht tarifvertraglich vereinbart sondern per "hoheitlicher Order" festgelegt worden waren.Soweit die Kürzungen den Klerus betrafen ist das keine Frage der Soziallehre. Denn der Klerus steht in einem besonderen (für Laien: beamenähnlichen) Dienstverhältnis, das die Alimentation der Kleriker für ihren Dienst verpflichtend vorschreibt. Bedenklich wird diese Praxis aber, wenn auch Mitarbeitende betroffen sind, die eben nicht "ihr Leben der Kirche geweiht" sondern ihre Leistung auf Grundlage eines Arbeitsvertrages zur Verfügung gestellt haben. Dort verbieten sich einseitige Eingriffe in die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Und das betrifft alle Vertragspartner, auch diejenigen "ab der vierten Gehaltsstufe". "Pacta sunt servanda" - „Verträge sind einzuhalten“, wie schon ein alter lateinischer Rechtsgrundsatz sagt. Gemeinschaftliche Änderungen, die nicht nur einzelne Arbeitnehmer betreffen, können jedenfalls im weltlichen Recht nur gemeinsam mit einer Gewerkschaft für deren Mitglieder vereinbart werden - mittels eines Tairfvertrages, und eben nicht durch einseitige Vertragsänderungen.
Franziskus habe die Gehälter der Kurienkardinäle gekürzt, und zwar um zehn Prozent. Von den Kürzungen betroffen waren auch Leiter und Sekretäre der Dikasterien. Für alle Kleriker und Ordensleute wurde eine pauschale Kürzung um drei Prozent eingeführt. Ebenso wurden die zweijährlichen Gehaltserhöhungen für alle Mitarbeiter gestoppt. Bei den Laien betraf es laut Vatican News jedoch nur Beschäftigte ab der vierten Gehaltsstufe, nicht aber niedrigere Gehälter. Rückwirkende Änderungen an den erfolgten Maßnahmen wird es demnach nicht geben, auch Dienstalterszulagen bleiben eingefroren, wie es hieß. (KNA)
Nun muss man zugestehen, dass der Vatikan für seine Angestellten ein beamtenähnliches Verhältnis pflegt. Es gibt immer noch viele Interessenten - nicht wegen der Nähe zum Papst, sondern wegen der enormen sozialen "Nebenleistungen" für die Arbeitnehmer beim "Heiligen Stuhl".
Aber trotzdem - glaubwürdig sind solche Eskapaden für die eigene Verkündigung nicht. Wer "Wasser predigt" und selbst "Wein trinkt", tut seiner eigenen Lehre keinen Gefallen. Der Papst erweist sich als ganz normaler Arbieitgeber, der die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor den Interessen seiner Mitarbeitenden stellt, die auch einen Anspruch auf auskömmliche und zuverlässige Bezahlung ihrer Leistungen haben. Gemeinsam getragene Verantwortung sieht anders aus.
Donnerstag, 10. September 2026
Donnerstag, 13. August 2026
Gratulation: Die Kolleg:innen am Marienstift Bad Tölz (Pater-Rupert-Mayer-Heim) haben sich zusammengeschlossen und gemeinsam mit ver.di Rosenheim erstmals einen Betriebsrat gewählt.
🎂 Ein neuer Betriebsrat ist geboren!Quelle: verdi Rosenheim
Die Kolleg:innen am Marienstift Bad Tölz (Pater-Rupert-Mayer-Heim) haben sich zusammengeschlossen und gemeinsam mit ver.di Rosenheim erstmals einen Betriebsrat gewählt. Nun heißt es sich erstmal fortzubilden und an die Arbeit zu gehen.
Die Stiftung Marienstift ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München und assoziierte Organisation beim Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. und des Deutschen Caritasverbandes e.V. (Quelle: Internet)
Unser Resümee: gut so, einfach machen !
Die Arbeits- und Lebensbedingungen werden aber nicht nur betrieblich entschieden. Gerade jetzt greift die Bundesregierung massiv die soziale Sicherheit der Beschäftigten an.
Wehrt euch. Kommt am 26.09. zur Kundgebung nach Nürnberg!
Anmelden für die kostenlose Busfahrt (Mitglieder und Nichtmitglieder) könnt ihr euch hier: *klick mich*
Samstag, 8. August 2026
Caritasverbände in NRW fordern Aussetzung der geplanten AVR-Reform
Die fünf nordrhein-westfälischen Diözesancaritasverbände haben sich in einem Schreiben an den Deutschen Caritasverband für eine zeitliche Aussetzung des neuen Tarifwerks ausgesprochen. Die Reform der Arbeitsvertragsrichtlinien, die im Oktober 2025 von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurde und zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, sieht Gehaltssteigerungen für über 700.000 Beschäftigte vor.Mit dieser Meldung belegt Radio Vatikan den "Offenbarungseid des Dritten Weges".
Die NRW-Verbände begründen ihre Haltung mit einer erheblichen Eintrübung der wirtschaftlichen Lage in den Einrichtungen und Diensten seit der Beschlussfassung. Im Krankenhausbereich führen gesetzliche Neuregelungen zu finanziellen Defiziten im Millionenbereich. Zuzüglich stehen Arbeitsfelder wie die Altenhilfe, die Eingliederungshilfe sowie die Kinder- und Jugendhilfe durch Sparmaßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene unter wirtschaftlichem Druck. Nach Angaben der Verbände führen die Entwicklungen zu steigenden Defiziten, dem Aufzehren von Rücklagen und dem Ausfall notwendiger Investitionen.
Eine politische Refinanzierung der vorgesehenen Lohnsteigerungen wird von den regionalen Verbänden als nicht durchsetzbar bewertet. Seitens des Deutschen Caritasverbandes wurde das Eingehen des Schreibens bestätigt. Die Umsetzung der Tarifreform stelle für alle Träger eine Herausforderung dar und werde derzeit in den zuständigen Gremien beraten.
Bei den Gewerkschaften wird fair und hart verhandelt. Aber auf das Ergebnis kann man sich dann auch verlassen. Im "Dritten Weg" mäkeln die Verbände nach Abschluss der Verhandlungen und machen alles, um unangenehme Empfehlungsbeschlüsse der Kommissionen - die immerhin mit maßgeblicher Zustimmung der Arbeitgeberseite gefasst wurden - zu Fall zu bringen. Da die Inkraftsetzung der Empfehlungsbeschlüsse der AK Caritas den jeweiligen Diözesanbischöfen obliegt wird sich bestimmt der eine oder ander Bischof finden, der diese Umsetzung in seinem Bistum nicht inkraft setzt.
Quelle und mehr: katholisch.de
Die aktuellen Zahlen über die Lage der katholische Kirche in Deutschland geben ja auch genug Nährboden, um nicht nur ein finanzielles Desaster allgemein, im Einzelfall und überhaupt zu belegen.
Dienstag, 4. August 2026
August 2026 - und in Bayern sind (endlich) Ferien, die Urlaubszeit hat auch im Süden begonnen
Donnerstag, 23. Juli 2026
EU-Ziel: 80 % Tarifbindung
Arbeitsmarktklar ist jedenfalls: mit "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", die jederzeit einzelvertraglich auch zu Lasten der Mitarbeitenden verändert werden können (§ 305 b BGB), lässt sich dieses Ziel nicht erreichen.
Regierung präsentiert Aktionsplan für mehr Tarifbindung
Auf Druck der EU hat die Regierung einen Plan für mehr Tarifbindung in Deutschland vorgelegt. Derzeit wird nicht mal jeder Zweite nach Tarif bezahlt – das Ziel der EU sind aber 80 Prozent.
Barbara Gillmann
22.07.2026 - 15:58 Uhr
Das gilt auch für kirchliche Regelungen, wie das BAG schon vor Jahren im Urteil 6 AZR 308/17 (Unterschreitung des kirchlichen Vergütungsniveaus) bestätigt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wie den AVR-DD um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann (vgl. BAG 23. November 2017 – 6 AZR 683/16 – Rn. 12; 20. November 2012 – 1 AZR 179/11 – Rn. 107, BAGE 143, 354; 22. Februar 2012 – 4 AZR 24/10 – Rn. 18). Eine normative Wirkung besteht nicht, weil das säkulare Recht für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen keine unmittelbare und zwingende Geltung anordnet. Es fehlt eine etwa § 4 Abs. 1 TVG entsprechende Bestimmung (BAG 13. November 2002 – 4 AZR 73/01 – zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 353; zur Frage einer normativen Wirkung kirchlicher Dienstvereinbarungen vgl. BAG 22. März 2018 – 6 AZR 835/16 – Rn. 28 ff.).
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Eine Verletzung kirchengesetzlicher Vorgaben, welche die Schaffung einer vertraglichen Grundlage für die vollumfängliche Geltung des kirchlichen Arbeitsrechts anordnen, berührt ... per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Die von einem kirchlichen Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsverträge sind nicht (teil-)unwirksam, sofern sie die Vorgabe der Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen missachten und eigenständige Regelungen vorsehen (vgl. zum Fall einer unter der auflösenden Bedingung einer kirchlichen Ausnahmegenehmigung stehenden Bezugnahme auf eine vom kirchlichen Arbeitgeber selbstgesetzte Arbeitsordnung BAG 24. Februar 2011 – 6 AZR 634/09 – Rn. 22 ff.). Das säkulare Recht ordnet die Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung aus diesem Grund nicht an. Die kirchengesetzlichen Vorgaben können eine Anwendung der einschlägigen Arbeitsrechtsregelungen nicht erzwingen, da die Kirchen nicht die Rechtsmacht haben, eine normative Wirkung dieser Regelungen im privaten Arbeitsverhältnis anzuordnen (vgl. BAG 16. Februar 2012 – 6 AZR 592/10 – Rn. 16; zum kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht vgl. BAG 22. März 2018 – 6 AZR 835/16 – Rn. 28 ff.). Ein Arbeitnehmer, mit dem eine nicht den kirchlichen Regelungen entsprechende Vereinbarung geschlossen wird, kann sich deshalb nicht darauf berufen, die Kirche habe sich durch die Einrichtung des Arbeitsrechtsregelungssystems darauf festgelegt, dass nicht zu seinem Nachteil von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung abgewichen werden dürfe (so aber Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 7. Aufl. § 15 Rn. 69, 70). Die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit hat nicht die Aufgabe, im Urteilsverfahren für die Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung zu sorgen. Dies bleibt den nach Kirchenrecht zuständigen kirchlichen Autoritäten vorbehalten (vgl. Eder ZTR 2018, 191 f.).












