Mittwoch, 13. Mai 2026

Geleitwort zum 104. Katholikentag Würzburg

"Ich freue mich sehr, dass es gerade auf der Kirchenmeile ein ganz breites Spektrum gibt, auch Gruppierungen aus dem konservativen katholischen Milieu. Es beteiligen sich wieder Organisationen, die an einigen Katholikentagen nicht dabei waren. Wir wollen die Menschen erreichen. Gespräche, Diskussionen, gemeinsames Feiern unseres Glaubens bringt zusammen. "
(Irme Stetter-Karp (Präsidentin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken / ZdK), zitiert aus dem Domradio)

Die Wahrnehmung vom "breiten Spektrum" scheint sehr einseitig. Den gewerkschaftlich organisierten Mitarbeitenden in der Kirche wurde mehrfach die erbetene Teilnahme am Katholikentag verweigert. Wir erinnern "zum Zehnjährigen" an unseren Blogbeitrag vom Freitag, 27. Mai 2016.
Wer heute im Programm 2025 das Stichwort "Gewerkschaf" eingibt, findet ... nichts. Genauso beim Stichwort "Arbeitsrecht". "Arbeit" und "Gewerkschaft" sind für die Veransalter offenbar erneut nicht existente Begriffe, zumindest nicht im Rahmen der katholischen Kirche.

Nun: Ver.di hat es nicht nötig, für uns und unsere Mitglieder um die Teilnahme am Katholikentag zu betteln.
Solange wir Gewerkschafter von den Veranstaltern nicht ausdrücklich zur Teilnahme eingeladen werden, gehen wir davon aus, dass die Veranstalter kein Interesse am Gesprächen, Diskussionen und dem Dialog mit den Gewerkschaftsmitgliedern in der Kirche haben. Und solange werden wir uns mit dieser Veranstaltung nicht mehr näher befassen.

Dienstag, 12. Mai 2026

Zum Tariftreuegesetz des Bundes - ein Aufruf zum rebellischen Nachdenken:

Mit dem Bundestariftreuegesetz werden die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt. Der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten wird eingeschränkt. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Das Gesetz soll für öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert in Höhe von 50.000 Euro gelten.

Der Gesetzentwurf wurde am 6. August 2025 vom Bundeskabinett beschlossen.

Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetz 26. Februar 2026 in 2./3. Lesung mit Änderungen zugestimmt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März 2026 zugestimmt. Das Gesetz gilt ab Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (was inzwischen erfolgte).
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, müssen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fortan tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren.
Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die einen öffentlichen Auftrag des Bundes ausführen. Diese Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre bei der Ausführung des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem einschlägigen Branchentarifvertrag entlohnen, den tariflichen Urlaub gewähren und bestimmte Arbeitszeitregelungen einhalten.
Das Bundestariftreuegesetz schafft hierfür die gesetzliche Grundlage. Konkret werden die für die jeweilige Branche geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen durch Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestimmt.
(Pressemeldung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Wir möchten das Gesetz noch nicht abschließend beurteilen.
Allerdings sind uns einige Punkte aufgefallen, die wir gerne zur Diskussion stellen würden:


Vorab:

Es sollte klar sein, dass "Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGBs" keine Regelungen sind, die für die Anwendung der Tariftreueklausel in Frage kommen. Denn von "AGBs" kann einzelvertraglich jederzeit abgewichen werden (§ 305 b BGB). Das gilt auch für die kirchlichen Regelungen aus dem "Dritten Weg" (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 -).


Weitere Links:
Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet das Tariftreuegesetz
Bundesregierung: Für eine höhere Tarifbindung
Link zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/1941 mit Gesetzesbegründung

ver.di: Bundestariftreuegesetz - Faire Löhne durch öffentliche Aufträge


Bereis beim ersten Querlesen des Gesetzes kommt uns eine unwillkürliche Frage in den Sinn:

Gilt das Gesetz auch für kirchliche Einrichtungen?
Wenn man das Gesetz anschaut, dann stellt sich die Frage: gilt das auch in der "Sozialbranche"? Denn schließlich erfüllen die Wohlfahrtsverbände - genauso wie die (öffentlich-rechtlich) "verfasste Kirche" einen Anspruch an den "Sozialstadt". Sie werden - zur Erfüllung dieses öffentlichen Anspruches - "im öffentlichen Auftrag" bzw. mit der Genehmigung (Konzession) der öffentlichen Hand - tätig. Sie erhalten für diese Aufgabenübernahme eine öffentliche Förderung. Man kann durchaus darüber streiten, ob die Förderung hoch genug ist. Aber - grundsätzlich sind damit die Voraussetzung für die Geltung des Bundestariftreuegesetzes erfüllt.

Konkret nach dem Gesetz:
1. Nach § 1 des Gesetzes (Anwendungsbereich) gilt das Gesetz ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge (verkürzt zitiert). Die dort genannten Voraussetzungen dürften vorliegen.
2. Kirchen und kirchliche Einrichtungen sind vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht ausgenommen.
3. Auch die Anwendung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen befreit nicht von der Anwendung des Gesetztes:
4. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die einschlägigen, in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzten Arbeitsbedingungen zu gewähren.
5. Nach § 5 des Gesetzes ist ein mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrag die maßgebliche Referenzgröße.
6. Damit sind folgende Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen:
1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie
3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

Es gibt also gute Argumente anzunehmen, dass das Bundestariftreuegesetz grundsätzlich auch überall dort gilt, wo kirchlichte Träger nicht im ureigenen seelsorgerlich-theologischen Bereich tätig werden, sondern auch und gerade da, wo kirchliche Träger den Anspruch der Bürgern an den Sozialstaat erfüllen.
Das gilt dann etwa in der Pflege (Alten- und Krankenpflege, Betreuung von Menschen mit Behinderungen), im Sozial- und Erziehungsdienst oder im Bereich des Unterrichts.


Wir wollen am Beispiel der Pflege einige Überlegungen anstellen.

Was gilt für die Pflege?
Bereits zum 1. September 2022 hat das damalige Bundesministerium für Gesundheit verkündet:
Tarifliche Bezahlung in der Altenpflege verpflichtend – Gehaltssteigerungen um bis zu 30 Prozent. Die Gehälter für viele Pflegekräfte in der Altenpflege steigen aktuell erheblich. Nach, dem BMG vorliegenden Einschätzungen privater Einrichtungsträger belaufen sich diese Steigerungen je nach Bundesland und Einrichtung auf zwischen 10 und 30 Prozent. Grund für die Gehaltsverbesserungen ist im Wesentlichen die seit dem 1. September 2022 geltende Verpflichtung für Pflegeheime und ambulante Pflegedienste, ihre Mitarbeitenden in der Pflege und Betreuung nach Tarif zu bezahlen.
Allerdings wies das Gesetz einen nicht unerheblichen Mangel auf. So schrieb beispielhaft die "Allgäuer Zeitung":
Was ist das Tariftreuegesetz in der Pflege?
Auf Grundlage der kleinen Pflegereform ist am 1. September 2022 das Tariftreuegesetz in Kraft getreten. Laut dem Bundesgesundheitsministerium werden demnach seitdem nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif, den kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen oder mindestens angelehnt an diese entlohnen. Tun sie dies nicht, verlieren sie ihre Zulassung.
...
Laut dem GVGW haben Einrichtungen drei Optionen, die Bezahlung nach Tarif umzusetzen. So müssen sie dem Bundesgesundheitsministerium zufolge selbst tarifgebunden sein, sich also einem Tarifvertrag anschließen oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung folgen.

Will sich eine Einrichtung keinem Tarifvertrag anschließen, besteht laut dem Bundesgesundheitsministerium auch die Möglichkeit, die Pflegekräfte mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder dem Tarif eines kirchlichen Trägers zu entlohnen. Ausschlaggebend sind dabei laut dem Pflegeschutzbund in einigen Bundesländern die gemittelten Tarife, also der Durchschnitt im jeweiligen Bundesland.
Und genau da liegt das Problem:
Die "kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen" sind nicht mehr als "Allgemeine Geschäftsbedingungen", die jederzeit einzelvertraglich abgeändert werden können. Wir haben darauf und die in diesem Zusammenhang erteilten höchstrichterlichen Entscheidungen immer wieder hingewiesen.
Wie kann etwas, das einzelvertraglich jederzeit wirksam geändert werden kann, die Grundlage für eine verbindliche Mindestregelung sein?
Letztendlich wird nur ein Tarifvertrag mit einer starken Gewerkschaft der Zielsetzung des Gesetzgebers genüge tun können. Damit stellt sich die Frage: wie ist das jetzt mit der Mindestvergütung im Pflegebereich?

Die Allgäuer Zeitung merkt weiter an:
Tarif 2026 und 2027: Wie hoch ist künftig der Mindestlohn in der Pflege?

... Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge ist die Anpassung gesetzlich geregelt und wird nach Empfehlungen der Pflegekommission, bestehend aus weltlichen und kirchlichen Trägern aus der Pflege, durch eine Rechtsverordnung verbindlich.
Laut der Bundesregierung liegen die Mindestlöhne in der Pflege aktuell für Pflegehilfskräfte bei 16,10 Euro, qualifizierte Pflegehilfskräfte erhalten 17,35 Euro und Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Zum 1. Juli 2026 und 2027 steigt der Pflegemindestlohn. Pflegehilfskräfte erhalten dann 16,52 Euro und später 16,95 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte bekommen 17,80 Euro und später 18,26 Euro pro Stunde sowie Pflegefachkräfte 21,03 Euro und später 21,58 Euro pro Stunde.
Mit Inkrafttreten des Tariftreuegesetzes dürfte der Anwendung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen der Boden entzogen sein. Denn ein neues Gesetz, das im Widerspruch zu einem älteren Gesetz steht, hebt dieses ältere Gesetz in dem Bereich auf, der durch das neue Gesetz geregelt wird.
Damit erscheint nun auch in der Pflege der Anspruch auf eine Vergütung nach dem TVöD (VKA) greifbar.

Zum Stundenlohn nach TVöD und weitere Folgen:
Der Stundenlohn im TVöD wird berechnet, indem das monatliche Tabellenentgelt durch das 4,348-fache der wöchentlichen Arbeitszeit geteilt wird (bei 39h ca. 169,57 Stunden). Der § 51a TVöD verweist für die Mitarbeitenden in der Pflege, die in einer der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, auf das Entgelt nach der Anlage E des Tarifvertrages (Quelle: Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber - VKA). Die ab 1. Mai 2026 geltende Vergütung ist in unserem Link auf Seite 26 abgedruckt. Diese Tabelle sieht 12 Entgeltgruppen für die Pflege mit bis zu 6 Stufen (in EG P 5 und P 6) bzw. 5 Stufen (in EG P 7 bis P 16) vor. Die jeweilige Entgeltgruppe bestimmt sich nach der (nicht nur vorübergehend) übertragenen Tätigkeit. Die Stufe bestimmt sich nach der Zeitdauer, in der diese Tätigkeit ausgeübt wurde. Für die Übertragung anderer Tätigkeiten (Um-, Höher-, Herabgruppierungen) gibt es ein komplexes Verfahren.

Es würde im Rahmen unseres Beitrags zu weit führen, dies im Detail zu berechnen. Uns kommt es zunächst einmal nur darauf an, darzulegen, dass es wohl bei einem reinen Stundenlohnvergleich nicht bleiben kann.
Wer den (maßgeblichen) TVöD als Grundlage für die Übernahme der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz nimmt, der kommt nicht umhin, auch die komplexen Einruppierungsregelungen dieses Tarifvertrages zugrunde zu legen.

Kurz und gut:
Mit Anwendung des Bundes-Tariftreuegesetzes können die Kirchen wohl ihre eigenen Regelungen - zumindest was die Bereiche Eingruppierung und Entlohnung, Mindestjareshurlaup, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten betrifft -, an den Nagel hängen. Es gilt die jeweilige Regelung des TVöD als Mindestregelung.
Wenn die Kirchen mit ihren Einrichtungen dies nicht einzelvertraglich auskämpfen wollen empfiehlt sich zumindest der Abschluss eines diesbezüglichen Anwendungstarifvertrages. Dort kann dann sauber vereinbart werden, wo der TVöD zur Anwendung kommt und wo besondere, kirchenspezifiische Regelungen weiterhin angewendet werden können.

Dienstag, 5. Mai 2026

Save the Date: Demo am 10.06.2026 in München

Liebe Kolleg*innen,

der Sozialstaat steht unter Druck – und mit ihm unsere Arbeitsbedingungen.

Die Pläne von Gesundheitsministerin Nina Warken und der Regierung bedeuten:


  • Einsparungen in Milliardenhöhe
  • steigende Kosten für Versicherte
  • Druck auf Löhne und Arbeitsbedingungen im Gesundheitswesen


Das ist ein direkter Angriff auf das, was wir gemeinsam erkämpft haben.


Für uns ist klar: Das lassen wir nicht zu.


Save the Date:
10.06.2026 | 17:00 Uhr | Odeonsplatz, München


Am Tag der Gesundheitsminister*innen-Konferenz gehen wir gemeinsam auf die Straße – gegen Sozialabbau, gegen steigende Belastung und für eine solidarische Gesundheitsversorgung.


Jetzt zählt es:
Kommt zur Kundgebung und bringt Kolleg*innenFreund*innen und Familie mit.


Gesundheit ist keine Ware und geht uns alle an


Weitere Infos folgen.

Montag, 4. Mai 2026

Erste Enzyklika von Papst Leo XIV. für Mitte Mai erwartet - Umfassende Sozialenzyklika

meldet katholisch.de:
Seit 8. Mai 2025 ist Papst Leo XIV. im Amt. Nach langer Vorbereitungszeit und vielen Spekulationen hat er nun sein erstes großes Lehrschreiben verfasst. Die Enzyklika wird an einem historischen Datum erwartet.

Die erste Enzyklika von Papst Leo XIV. ist offenbar auf den 15. Mai terminiert. Wie die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) aus unterschiedlichen vatikanischen Quellen erfuhr, will der Papst an diesem Tag das Lehrschreiben unterzeichnen. Die mit Spannung erwartete Sozialenzyklika von Leo XIV. wurde dem Vernehmen nach unter dem Arbeitstitel "Magnifica humanitas" verfasst. Sie würde mit der Unterzeichnung am 15. Mai an die Tradition der großen päpstlichen Lehrschreiben des 19. und 20. Jahrhunderts anknüpfen.

Thematisch soll es dem Vernehmen nach unter anderem um Künstliche Intelligenz, den Frieden und die Krise des Völkerrechts sowie um weitere aktuelle Gefährdungen der Menschheit gehen. Mit dem Datum 15. Mai wird, so heißt es im Vatikan, der historische Anspruch einer großangelegten Sozialenzyklika unterstrichen. Das erste derartige Lehrschreiben hatte Leo XIII. am 15. Mai 1891 mit dem Titel "Rerum novarum" veröffentlicht.

Erste Sozialenzyklika kam am 15. Mai

Damals setzte sich die katholische Kirche erstmals systematisch mit der industriellen Revolution des 19. Jahrhunderts und deren Folgen für Gesellschaft und Moral auseinander. Erst danach entwickelte sich in der katholischen Kirche die "Soziallehre". Sie hat sich seither zu einem wichtigen Zweig der neuzeitlichen Theologie entwickelt.

40 Jahre später, am 15. Mai 1931, unterzeichnete Papst Pius XI. die Enzyklika "Quadragesimo anno". In ihr wurde unter dem Einfluss des deutschen Jesuiten Oswald von Nell-Breuning die Soziallehre perfektioniert und das Prinzip der Subsidiarität entwickelt. Zudem erklärte die Enzyklika die Unvereinbarkeit von christlicher Lehre und Sozialismus, da dieser das Eigentum und die menschliche Person nicht genügend respektiere.

Datum mit Geschichte

Weitere 30 Jahre später unterschrieb Johannes XXIII. seine Sozialenzyklika "Mater et magistra" ebenfalls an einem 15. Mai. Im Jahr 1961 machte er sich vor allem für Mitbestimmung in den Betrieben stark.

Die Sozialenzyklika "Centesimus annus" im Jahr 1991 von Johannes Paul II. wurde abweichend von der Tradition am 1. Mai unterzeichnet, womit der polnische Papst seine Nähe zur Arbeiterbewegung betonte. In diesem Lehrschreiben ging es um die Folgen der Überwindung des Kommunismus in Europa. Es enthält die bislang klarste Würdigung der Marktwirtschaft als System, das Wohlstand schafft. (KNA)
Wir werden natürlich berichten.

Anmerkung:
Man darf gespannt sein, wie sich der Papst äußert. Es gibt ja schon diverse Hinweise in kirchlichen Medien: 
Papst Leo XIV. früh von Befreiungstheologie geprägt (Veröffentlicht am 04.05.2026 um 12:24 Uhr) bei https://katholisch.de/artikel/68411-buch-zeigt-papst-leo-xiv-frueh-von-befreiungstheologie-gepraegt 
und: 
Papst Leo XIV. befasst sich seit langem mit Krise der Kirche (Veröffentlicht am 04.05.2026 um 14:51 Uhr) bei 
https://katholisch.de/artikel/68417-papst-leo-xiv-befasst-sich-seit-langem-mit-krise-der-kirche 

Sonntag, 26. April 2026

Sonntagsnotizen - Leo XIV. in Afrika: Kirche im Selbstverständnis zur "vorrangigen Option der Kirche für die Armen"

Auf seiner Rundreise durch Afrika ist Lex XIV. von Algerien über Kamerun und Angola nach Äquatorialguinea gereist. Schlagzeilen haben in den Medien in dieser Zeit vor allem die polternd-provokanten Breitseiten des US-Präsidenten gegen den Pontifex gefunden, der diese mit wenigen zurückhaltenden Worten gekontert hat.
Dabei sind einige der Aussagen von Leo XIV. auch und gerade für die etablieren und gesättigten kirchlichen Einrichtungen "im Westen" viel wichtiger als die Pöbeleien eines Egomanen aus Florida.
Wir wollen einen Teil dieser Aussagen in chronologischer Reihenfolge auch hier wiedergeben.

Die Ansprachen und Predigten des Papstes in Algerien waren dem Andenken an den Kirchenvater Augustinus und der Verständigung mit dem Islam gewidmet.

Bereits in seiner ersten Ansprache an REPRÄSENTANTEN DES STAATES, DER ZIVILGESELLSCHAFT UND DES DIPLOMATISCHEN KORPS in Algerien rief der Papst dazu auf:
Es gilt, zu kritischem Denken und zur Freiheit, zum Zuhören und zum Dialog sowie zu jenem Vertrauen zu erziehen, das uns im Anderen einen Weggefährten erkennen lässt und nicht eine Bedrohung. Wir müssen uns gemeinsam einsetzen für die Heilung der Erinnerung und die Versöhnung ehemaliger Gegner.

Katholisch.de schrieb am 18.04.2026 um 19:17 Uhr:
Papst Leo XIV. beklagt Ausbeutung und Knechtschaft
....

In Kamerun hatte das Kirchenoberhaupt am Samstagvormittag eine Messe am Flughafen der Hauptstadt Yaoundé gefeiert. In seiner Predigt beim Gottesdienst in Yaoundé bestätigte Leo XIV. eine zentrale Soziallehre seines Vorgängers Franziskus: die "vorrangige Option der Kirche für die Armen". Ausdrücklich betonte er, dass mehr gefordert sei als gute Taten einzelner Menschen. Es gehe auch darum, dass politische und gesellschaftliche Strukturen den Kampf gegen Armut und für Gerechtigkeit unterstützten. Gesellschaftliche und politische Institutionen müssten Werkzeuge für das Gemeinwohl sein – und nicht Schauplätze von Konflikten, Eigeninteressen oder fruchtlosen Kämpfen.

Theologisch begründete der Papst, der als Missionar und Bischof lange in Peru gearbeitet hat, dies mit den Worten: "Im Übrigen hat sich Gott, indem er Mensch wurde, mit den Geringsten identifiziert, und dies macht die vorrangige Sorge für die Armen (1) zu einer grundlegenden Option unserer christlichen Identität, wie Papst Franziskus mehrfach betont hat."
...

Bei dem Treffen mit Vertretern von Regierung, Zivilgesellschaft und Diplomaten (in Angolas Hauptstadt Luanda) ... rief das Kirchenoberhaupt ... die heutigen politischen Akteure, die eine Entwicklung des Landes behinderten, zur Umkehr auf. Mächtige Interessen streckten sich nach dem Rohstoffreichtum Angolas aus. "Wie viel Leid, wie viele Tote, wie viele soziale und ökologische Katastrophen bringt diese ausbeuterische Logik mit sich."

Gemeinwohl in den Vordergrund stellen

Eindringlich plädierte der Papst für ein pluralistisches Gesellschaftsmodell und sagte: "Fürchten Sie sich nicht vor Meinungsverschiedenheiten, seien Sie in der Lage, Konflikte zu bewältigen und sie in Wege der Erneuerung zu verwandeln. Stellen Sie das Gemeinwohl über das Partikularinteresse und verwechseln Sie niemals Ihren Teil mit dem Ganzen."
...

In seiner Predigt anlässlich der Messfeier am 20. April führte Papst Leo dann aus:
..
Die Mahnung, die der Herr an die Menge richtet, verwandelt sich so in eine Einladung: »Müht euch nicht ab für die Speise, die verdirbt, sondern für die Speise, die für das ewige Leben bleibt« (Joh 6,27).
...
Insbesondere »verkündet [die Kirche] die Frohbotschaft nicht allein durch die Verkündigung des Wortes, das sie vom Herrn empfangen hat, sondern auch durch das Zeugnis des Lebens, ...
Kann man darin das Thema "Entweltlichung" angesprochen sehen?

Bei seiner ANSPRACHE im Präsidentenpalast von Malabo - Äquatorial-Guinea am Dienstag, 21. April 2026 kam Leo erneut auf die kirchliche Soziallehre zurück:
...
Heute ist die Soziallehre der Kirche eine Hilfe für alle, die sich den „neuen Herausforderungen“ stellen wollen, die unseren Planeten und das menschliche Zusammenleben bedrohen, indem sie vor allem das Reich Gottes und seine Gerechtigkeit suchen. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil der Sendung der Kirche: zur Gewissensbildung beizutragen durch die Verkündigung des Evangeliums, durch das Aufzeigen moralischer Maßstäbe und echter ethischer Grundsätze, durch Achtung der Freiheit eines jeden Einzelnen und der Selbstbestimmung der Völker und ihrer Regierungen. Das Ziel der Soziallehre ist es, dazu zu befähigen, die immer neuen Probleme anzugehen, weil jede Generation anders ist, mit neuen Herausforderungen, neuen Träumen und neuen Fragen.

Konkret stehen wir vor Fragen, die die Grundfesten der menschlichen Erfahrung erschüttern. Wie ich bereits betont habe, als ich unsere Zeit mit jener verglich, in der Papst Leo XIII. die Enzyklika Rerum novarum promulgierte, ist heute »die Ausgrenzung das neue Gesicht der sozialen Ungerechtigkeit.
...
Diesbezüglich schließe ich mich dem Appell von Papst Franziskus an, der vor genau einem Jahr verstorben ist: Wir »müssen […] heute ein Nein zu einer Wirtschaft der Ausschließung und der Disparität der Einkommen sagen. Diese Wirtschaft tötet« (Franziskus, Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 53). ...
Katholisch.de reflektiert die gesamte Afrika-Reise und bemerkt:
Papst Leo XIV. wünscht sich politische Veränderungen in Afrika

Mongomo ‐ Vorletzter Tag der langen Reise des Papstes durch vier afrikanische Länder. Im katholischen Äquatorialguinea absolviert Leo XIV. besonders viele Termine. Seine Aussagen reichen über das kleine Land hinaus. ...
sowie
Drei Päpste, eine Kritik: Leo erreicht letzte Afrika-Etappe
..
Leo würdigte Vorgänger Franziskus
... mit einem der härtesten Sätze aus dem Pontifikat seines Vorgängers Franziskus: "Heute müssen wir auch 'Du sollst nicht' sagen zu einer Wirtschaft der Ausgrenzung und Ungleichheit. Eine solche Wirtschaft tötet."
...


Anmerkungen:
Sämtliche Wortmeldungen des Papstes in ihrer offiziellen Fassung finden Sie auf der Internetseite des Heiligen Stuhls. Dies schließt auch die Ansprachen und Predigten der Apostolischen Reise nach Afrika ein.
(1) Die "Option für die Armen" hatten die Bischöfe Lateinamerikas bei ihren historischen Versammlungen in Medellín (1968) und Puebla (1979) aus der linken Befreiungstheologie übernommen. (zitiert nach katholisch.de)
(2) Der Wortlaut der Predigt, die der Papst bei der Messe am Flughafen Yaoundé-Ville (Kamerun) gehalten hat, ist von Radio Vatikan dokumentiert
Der Papst hatte auch die Katholischer Uni in Kamerun aufgesucht und dort ein Plädoyer für Dialog, Moral, Gerechtigkeit abgegeben und aufgerufen "... in der heutigen Zeit - auch mit Blick auf die Digitalisierung - ein Vorbild in Dialog und Begegnung zu sein und kritisches Denken, moralische Integrität, Liebe und Dienst zu fördern. Es gelte, „gemäß einer Ethik zu handeln, die dem Gemeinwohl dient."
(3) Der Wortlaut der Ansprache von Papst Leo XIV. an Politik und Gesellschaft in Angola ist von Radio Vatikan dokumentiert

weitere Quellen:
Kirche+Lben: Leo XIV. in Afrika - Harte Herrscher-Kritik und leidenschaftliche Predigten
NZZ: Ein bissiger Papst Leo XIV. spricht auf seiner Afrika-Reise über «Despoten und Tyrannen» – will aber nicht Trump gemeint haben
SRF: Unterwegs fürs Gemeinwohl - So direkt war Papst Leo auf seiner Afrikareise
Tagesschau: Papst Leo XIV. als Mahner der Mächtigen

Freitag, 24. April 2026

Nun ist es soweit: Nuntius verabschiedet sich

Am 20. Januar hatten wir dem päpstlichen Nuntius noch zum Geburtstag gratuliert. "Der Papst-Botschafter Nikola Eterovic verlässt nun Deutschland mit dankbarem Abschluss und kehrt in seine Heimat Kroatien zurück. Welche Erfahrungen er mitnimmt und welche Rolle die vatikanische Diplomatie heute spielt" beschreibt das Domradio
.Der Apostolische Nuntius ist in Doppelfunktion Gesandter des Papstes bei einer Ortskirche und zugleich bei einem Staat oder einer öffentlichen Autorität. Als Mittelsmann des Papstes soll er in erster Linie die Verbindung zwischen dem Apostolischen oder Heiligen Stuhl und der Kirche seines Gastlandes halten und stärken. Zudem soll er nach den Normen des internationalen Rechts das Verhältnis zwischen dem Vatikan und den Staatsautoritäten pflegen, Staat-Kirche-Fragen behandeln und etwa durch Konkordate oder andere Vereinbarungen regeln.
Der Nuntius wird in sein Gastland nicht als Botschafter des Vatikanstaats, sondern des Heiligen Stuhls entsandt, dem weltweit als Völkerrechtssubjekt anerkannten Leitungsorgan der katholischen Weltkirche. Er ist den Botschaftern weltlicher Mächte gleichgestellt, genießt wie diese diplomatische Immunität und Ex-Territorialität seines Amtssitzes. Er wird durch Überreichung eines Beglaubigungsschreibens an das Staatsoberhaupt akkreditiert. In vielen Ländern ist der Papst-Botschafter auch Doyen des Diplomatischen Corps. Bei Verhandlungen mit staatlichen Stellen ist er laut Kirchenrecht gehalten, die Ortsbischöfe um Rat zu fragen und über den Verhandlungsverlauf zu informieren.
Zu seinen innerkirchlichen Aufgaben gehört es, den Vatikan über die Lage der Ortskirche zu informieren und die Bischöfe des Landes zu unterstützen. Bei Bischofsernennungen muss er Informationen über geeignete Kandidaten einholen. Zudem soll er auf gute Kontakte zu anderen Kirchen und Religionen hinwirken und sich für Frieden und Fortschritt einsetzen. (KNA)
Der 75-jährige Eterovic hatte den Heiligen Stuhl seit 2013 in Deutschland vertreten und stand in dieser Funktion zugleich als Ehrenältester - Doyen - dem Diplomatischen Korps vor. Eterovic gilt als einer der Spitzendiplomaten der römischen Kurie. Sein Nachfolger in Berlin wird der niederländische Erzbischof Hubertus van Megen (64), der zuvor Apostolischer Nuntius in Kenia war.

Weitere Quellen:
katholisch.de: Nuntius Eterović verabschiedet sich – Bischof Wilmer würdigt Einsatz

Sonntag, 19. April 2026

Sonntagsnotizen - Kirchenklausel im Gleichbehandlungsgesetz, und was dann?

Nach der Kritik von Gewerkschaftern und Theologen und dem vernichtenden Urteil der europäischen Rechtsprechung zieht nun auch der Gesetzgeber nach: Regierung will Kirchenklausel im Gleichbehandlungsgesetz ändern haben wir am Mittwoch gemeldet.
Laut dem Gesetzentwurf soll künftig klargestellt werden, dass für eine Ungleichbehandlung ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der Beschäftigten bestehen müsse.

Wir haben also eine deutliche Änderung der Sichtweise vor uns. Wenn es vor Jahren noch hieß, jeder Betrieb, jede Einrichtung in kirchlichem Eigentum sei dem weltlichen Arbeitsrecht entzogen 1) - der Focus also auf die Besitzverhältnisse eines Betriebes gerichtet war - kommt es jetzt auf die unmittelbare Tätigkeit an. Konfessionelle Betriebe sind kein rechtsfreier Raum. Wir haben diese Entwicklung seit Jahren begleitet und beleuchtet.

Wenn eine Kirche (oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche (bzw. Organisation), muss ein solches Vorbringen Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können. Das angerufene Gericht muss sich vergewissern, dass die in der Richtlinie für die Abwägung der gegebenenfalls widerstreitenden Rechte genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.
Damit ist ein (maßgeblicher) Baustein des sogenannten "kirchlichen Arbeitsrechts", die sogenannte "Loyalitätsverpflichtung" 2) endgültig auf ihen Kern reduziert. Geschieden, wiederverheiratet, gar aus der Kirche ausgetreten - das soll alles nur noch im dem Kernbereich eine Rollte spielen dürfen, in dem sie unmittelbar zum Berufsbild gehört: ein katholischer Priester etwas wird schon selbst katholisch sein müssen, um sein Amt ausüben zu können. Ansonsten kommt es aber auf den "förmlichen Taufschein" und andere Lebensumstände nicht mehr an.

Es gehört nicht viel Phantasie dazu, sich auszurechnen, dass die Differenzierung auch auf die anderen "Säulen" des sogenannten "kirchlichen Arbeitsrechts" Auswirkungen haben muss 3).

Ein Streikverbot für die Mitarbeitenden der Gehaltsabrechnung im Ordinariat oder beim Förster im Kirchenforst, bei den Sachbearbeitungen in der Liegenschafsverwaltung, die für Mietabrechnungen und Erbbauzinseinzüge verantwortlich sind? Womit sollte dieses Streikverbot begründbar sein? Ja, jeder Arbeitgeber sagt gerne, dass in seinem Betrieb nicht gestreikt werden dürfe - aber auch wenn ein Pfarrer oder Prälat oder gar ein Bischof höchstpersönlich das behauptem, wird noch lange keine Glaubenswahrheit daraus. Dabei ist das so behauptete Streikverbot "bei Kirchens" ohnehin längst gekippt. Wir haben auch diese Diskussion begleitet und die entsprechenden Urteile schon mehrfach hingewiesen. Und dass sich ein absolutes Streikverbot weder kirchenrechtlich noch theologisch begründen lassen, haben wir für unsere katholische Kirche unter Verweis auf die entsprechenden Vorgaben des CIC, des Katechismus und der katholischen Soziallehre ohnehn längst ausgeführt.

Damit stellt sich die Frage, wie kirchliche Amtsträger den Abschluss von Tarifverträgen weiterhin argumentativ verweigern wollen. Ja, die verfassungsrechtlich gewährleistete "negative Koalitionsfreiheit" gesteht jedermann zu, mit Gewerkschaften "nichts zu tun haben zu wollen". Jedermann - das gilt auch für jeden Arbeitgeber, und natürlich auch für den "Arbeitgeber Kirche". Aber wie jeder andere Arbeitgeber kann dann auch ein kirchlicher Arbeitgeber - bis hin zum Erwzingungsstreik - entsprechend "bekehrt werden".
In meinen kühnsten Träumen stelle ich mir vor, welche Durchsetzungskraft es hätte, wenn die Arbeitnehmer*Innen einer Branche gemeinsam für ihre Ziele einstehen würden. Als Ende 2022 die Altersteilzeit nicht mehr verlängert wurde, hätte ein gemeinsamer Einsatz auch der kirchlichen Mitarbeitenden mit den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes diesen Eingriff höchstwahrscheinlich verhindert. Caritas und Diakonie könnten gemeinsam mit ver.di und den anderen Gewerkschaften vorbildliche Regelungen schaffen, jetzt aber - das ein Vorgriff auf die anstehende Tarifrunde im öffentlichen Dienst - erschöpfen sie sich in Abwehrkämpfen in einer Branche, die von Finanzpolitikern und Haushältern finanziell ausgetrocknet wird.

Sicher kann und wird bei vielen Berufsfeldern etwa des katechetischen, liturgischen und pastoralen Dienstes weiterhin kirchenspezifische Regelung geben, sei es Religionsunterreicht, Kirchenmusik, Mesnerdienst, bei den Berufsfeldern der Gemeinde- und Pastoralreferenten. Und daher gibt es auch gute Argumente, die Arbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirchen für die Normierung solcher Regelungen beizubehalten. Aber das ist keine Begründung dafür, den Kommissionen auch die Lohn- und Gehaltsverhandlungen für alle Arbeitnehmer*Innen in kirchlichen Einrichtungen zu übertragen. Dazu fehlt es dort nicht nur an Duchsetzungsmacht. Und damit sind wir bei einem "altbayrischen Wadlbeisser" 4) - es ist immer zu hinterfragen, ob Regelungen hinsichtlich des kirchlichen Profils und kirchlicher Erfordernisse in einem bestimmten Beruf wirklich notwendig, sachgerecht und zielführend sind. Ansonsten sollte die gemeinsame Stärke aller Arbeitnehmer im Vordergrund stehen.


Anmerkungen:
1) vgl. dazu Urteil VGH München zur Errichtung eines Betriebsrates in einer Klosterbrauerei, Entscheidung vom 13.09.1989 - 17 P 89 00759, u.a. hier zitiert
2) die Loyalitätsverpflichtung ist ein aus dem Mittelalter stammendes, politisches Herrschaftskonzept. "Sie stärkt zwar nicht den Staat, aber sie stärkt den Mann der der Spitze, und deshalb ersetzt er Kompetenz durch Unterwerfung, Wissen durch Vertrauen, Institutionen durch Gunst. Es entsteht eine Mischung aus Pragmatismus und Sakralität. ..." - zitiert nach Klaus Brinkbäumer "Der Amerikanische Albtraum - Faschismus made in USA", S.Fisch-Verlag, 2026). Davon zu unterscheiden ist die "kritische Loyalität", wie sie etwa von Gewerkschaftern in demokratischen Staaten gepflegt wird. Sie ersetzt Unterwerferung durch konstruktive Kritik. 3) vgl. Bischof Hanke "WARUM BRAUCHEN WIR ÜBERHAUPT NOCH DIESEN SONDERWEG?" Bischof Hanke schlägt Abkehr von kirchlichem Arbeitsrecht vor"
4) vgl. KODA-Kompass Nr. 99 / Mai 2026, S. 8 f - alles Gute an Robert Winter zum neuen Lebensabschnitt

Mittwoch, 15. April 2026

Nach der Rechtsprechung: Regierung will Kirchenklausel im Gleichbehandlungsgesetz ändern

Das (nach dem Doppelpunkt) berichtet ZEIT online:
Laut einem Entwurf sollen Kirchen Mitarbeiter bald nur noch begrenzt nach Religionszugehörigkeit einstellen dürfen.

Die Kirchen in Deutschland sollen Angestellte künftig nur noch begrenzt nach Religionszugehörigkeit einstellen dürfen. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesministerien für Justiz und Familie hervor. Darin heißt es, die sogenannte Kirchenklausel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) solle leicht verändert und an »höchstgerichtliche Anforderungen« angepasst werden.

Laut dem Gesetzentwurf soll künftig klargestellt werden, dass für eine Ungleichbehandlung ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der Beschäftigten bestehen müsse. ...
Wer aufmerksam unseren Blog verfolgt wird feststellen - dass ist auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH längst geltendes Recht. Und die bisherige "gesetzliche Rechtslage" ist ohnehin auch theologisch längst nicht mehr haltbar.

Wir dürfen hier auf Manfred Lütz, einen bekannten katholischen Mediziner, Psychiater, Psychotherapeut, katholischen Theologen Autor und Experten verweisen, der sich in der Seelsorge und im päpstlichen Rat für die Laien engagiert (siehe unser Blogbeitrag vom 31. Mai 2013).
Wir erinnern weiter an die Caritas im Bistum Berlin. In einem beeindruckenden Vortrag auf Schloss Hirschberg im Altmühltal erklärte Prof. Dr. Ulrike Kostka, Diözesancaritasdirektorin und Vorstandsvorsitzende, warum die Arbeitsverträge mit Nichtkatholiken und sogar Nichtchristen theologisch (und daher auch kirchenrechtlich) völlig unproblematisch sind.

Immerhin - inzwischen bequemt sich auch der Gesetzgeber, die Dinge, die schlicht nicht mehr haltbar sind, zu bereinigen. Aber eine führende "Vorreiter-Rolle" lässt sich bei den Mandatsträgern in den Parlamenten nicht finden - die zockeln der Entwicklung immer noch schlafmützig hinterher.

Mittwoch, 1. April 2026

104. Deutschen Katholikentag - 13. bis 17. Mai unter dem Leitwort "Hab Mut, steh auf!" in Würzburg

Bei vielen Katholikentagen in der Vergangenheit haben gewerkschaftlich organisierte Mitarbeitende katholischer Einrichtungen (Betriebsgruppen) beantragt, teilnehmen zu dürfen. Die Organisatoren haben dies in der Vergangenheit immer abgelehnt und stattdessen die Gremien des Dritten Weges (die gegen die Umsetzung der eigenen Soziallehre und damit entgegen dem päpstlichen Lehramt konstituiert wurden) hofiert.

Dem Vernehmen nach planen die Organisatoren des Katholikentages nun selbst, gewerkschaftlich organisierte Mitarbeitende über die Geschäftsstelle der DGB-Gewerkschaften (insbesondere über ver.di) zur Teilnahme am Katholikentag einzuladen und die Gewerkschaft ver.di wegen ihres Jahrzehntelangen Einsatzes für die Umsetzung der katholischen Soziallehre und die Treue zum päpstlichen Lehramt auszuzeichnen.
Gerade vor dem Hintergrund von Krieg, stetig voranschreitendem Klimawandel und Artensterben, sozialer Spaltung und Krisen in Politik und Kirche sei das Bedürfnis nach konstruktiven Diskursen und einem gemeinsamen Ringen um Antworten und Suchen nach solidarischen Lösungen groß.
(Zitat Quelle)

Das "Zentralkomitee der Katholiken (ZdK)" als oberste Vertretung der katholischen Laien in Deutschland hält seine beiden Vollversammlungen 2026 am 12. und 13. Mai und damit unmittelbar vor Beginn des Katholikentags ebenfalls in Würzburg

Donnerstag, 26. März 2026

Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Heiner Wilmer, wird neuer Bischof der größten Diözese Deutschlands.

wir gratulieren und sind gespannt, wie es weiter geht. Das Domradio zitiert aus seiner ersten Ansprache im Paulus-Dom zu Münster
"Aufsuchen, Zuhören, Verstehen und dann gemeinsam Vorangehen. Nicht alles Wissen, nicht alles erklären können, aber unterwegs sein", so fasste Bischof Wilmer sein Verständnis von Kirche zusammen. ...

Besonders persönlich wurde die Ansprache, als der neue Bischof über seine Vorbilder sprach. Neben Clemens August Kardinal von Galen nannte er Schwester Maria Euthymia, die für ihn seit langem eine prägende Gestalt ist. "Seit Jahrzehnten bin ich jedes Jahr wenigsten einmal an ihrem Grab auf dem Zentralfriedhof hier in Münster", sagte er.
. .... In der Schwester sehe er eine "radikale Menschenfreundlichkeit"; in einer Zeit der Ausgrenzung setze sie das Zeichen: "Die Liebe darf keine Grenzen kennen. Heiligkeit beginnt dort, wo ein Mensch für den anderen gut ist." Maria Euthymia stehe für ihn "für eine Kirche die nicht herrscht, sondern dient, für Vertrauen statt Kontrolle für Wertschätzung statt Bewertung". ....
"Für eine Kirche die nicht herrscht, sondern dient, für Vertrauen statt Kontrolle für Wertschätzung statt Bewertung."
....

§ Urteil BAG: Wer kündigt, darf nicht automatisch freigestellt werden

Der SPIEGEL berichtet:
Millionen Arbeitsverträge betroffen
Wer kündigt, darf nicht automatisch freigestellt werden

Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
25.03.2026, 15.56 Uhr

Sie steht in unzähligen Arbeitsverträgen: eine Klausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, Beschäftigte nach einer Kündigung sofort von der Arbeit freizustellen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann das erhebliche Nachteile haben .... Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun klargestellt: Solche Standardklauseln sind unwirksam (Aktenzeichen: 5 AZR 108/25).

Wer einen Arbeitsvertrag mit einer Freistellungsklausel hat, kann sich wehren
Wer einen Arbeitsvertrag mit vorformulierten Bedingungen unterschrieben hat – und das betrifft die große Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland –, kann sich künftig gegen eine pauschale Freistellung wehren. Denn solche Klauseln benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen und verstoßen gegen das Gesetz, urteilte der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts. »Das Interesse von Arbeitnehmern, bis zum Vertragsende tatsächlich beschäftigt zu werden, wiegt oftmals schwerer als das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers«, sagt der Hannoveraner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Anton Barrein: »Arbeitgeber dürfen Beschäftigte also nicht per Standardklausel einfach aus dem Arbeitsalltag herausnehmen.«
...

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts findet sich hier:
25.03.2026
14/26 - Wirksamkeit einer Freistellungsklausel - Widerruf der Dienstwagennutzung

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* benachteiligt. ...
* § 307 BGB lautet:

„§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. …“
In dem Zusammenhang unser ständiger Hinweis: Die sogenannten "tariflichen Regelungen" des "Dritten Weges" der Kirchen, wie die AVR, sind bereits von Hause aus nur "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und keine Tarifverträge.

Mittwoch, 25. März 2026

Ein neuer Rekord: mit über 6.800 Aufrufen haben wir gestern (24.03.2026) ...

einen neuen Tagesrekord an Seitenaufrufen verzeichnet.

DANKE

Wir werden uns bemühen, weiter aktuell und sachlich zu berichten.

Mit Ablauf der Fastenzeit - die wir auch für etwas Zurückhaltung bei den Beiträgen genutzt haben - in gut acht Tagen geht unsere Redaktion aber auch nahtlos in die Osterferien. Das wird auch unsere Aktivitäten, wie in den letzten Wochen, etwas einbremsen.

Eure Blogredaktion