Montag, 27. April 2015

Heute befasst sich der ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz mit den Loyalitätspflichten in der Grundordnung

Bereits am 24. November vergangenen Jahres wollte die Deutsche Bischofskonferenz eine "abschließende Formulierung"zu den in der Grundordnung festgelegten Loyalitätspflichten finden. Es geht dabei um Verfehlungen von kirchlichen Arbeitnehmern gegen die Glaubens- und Sittenlehre. Die üblichen Konfliktfälle stellen dabei die Wiederverheiratung Geschiedener dar sowie das Eingehen ein eingetragenen Lebenspartnerschaft. Während die Wiederverheiratung Geschiedener nur ein Problem bei katholischen Beschäftigten ist, trifft die Problematik der eingetragenen Lebenspartnerschaft alle kirchlichen Arbeitnehmer zwingend (der Text ist, siehe unten, eindeutig formuliert und sieht keine Ausnahmen vor) unabhängig von der Konfession. Evangelische Christen etwa, die aufgrund ihres Glaubens eine ethische Verpflichtung sähen, ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft durch dem staatlich angebotenen Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft zu stärken, sind von der Kündigung ebenso bedroht, wie katholische Gläubige, die ihre gleichgeschlechte Beziehung als "objektiv ungeordnet" betrachten müssen.*) und **)


Das am 20. November 2014 veröffentlichte Urteil des BVerfG vom 22. Oktober 2014 hat die Absichten durchkreuzt, bereits am 24. November 2015 zu einem Ergebnis zu kommen. Man muss es wohl so einschätzen, dass die Katholische Kirche selber überrascht war von dem Sachverhalt, dass das Bundesverfassungsgericht weniger Barmherzigkeit von ihr erwartet hat, als sie geglaubt hat.  Um so gespannter darf man sein, welche "Formulierungen" die Bischöfe morgen in Würzburg finden werden.



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*) Wir dokumentieren hier den vollständigen Text der

Erklärung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz zur Unvereinbarkeit von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit den Loyalitätsobliegenheiten nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse  

Das neu geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft nach dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)“ widerspricht der Auffassung über Ehe und Familie, wie sie die katholische Kirche lehrt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, gleich ob sie der katholischen Kirche angehören oder nicht **), die nach diesem Gesetz eine „eingetragene Lebenspartnerschaft“ eingehen, verstoßen dadurch gegen die für sie geltenden Loyalitätsobliegenheiten, wie sie ihnen nach Art. 4 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der geltenden Fassung auferlegt sind.
Das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist deshalb ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der o. g. Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, der die dort geregelten Rechtsfolgen nach sich zieht.
Würzburg, den 24. Juni 2002

(Text aus: Grundordnung kirchlicher Dienst, 2. Auflage 2012, S.27)




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**) Um die Argumentation, zu berücksichtigen, die Kündigung nichtkatholischer Beschäftigter sei zwingende Folge des "katholisch seins" einer Einrichtung, dokumentieren wir hier ergänzend den Text des

Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich (Reichskonkordat)
vom 20. Juni 1933

Artikel 1. Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion.

Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig und zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.

....
(Text aus dem Internet, Hervorhebungen durch die Redaktion)
Die kath. Kirche hat in dieser Vereinbarung also ausdrücklich auf eine Rechtsetzungsbefugnis gegenüber Nichtkatholiken verzichtet.

Die Bundesrepublik ist Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, das Reichskonkordat als völkerrechtlich bindender Vertrag in der Rechtsqualität eines Bundesgesetzes ist geltendes Recht.


Aus kirchlicher Sicht gilt dies aufgrund kirchengesetzlicher Regelung ebenfalls:
...
Can. 3 — Die Canones des Codex heben die vom Apostolischen Stuhl mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften eingegangenen Vereinbarungen weder ganz noch teilweise auf; diese gelten daher wie bis jetzt fort ohne die geringste Einschränkung durch entgegenstehende Vorschriften dieses Codex.
...
(Text aus dem Internet, Hervorhebungen durch die Redaktion)

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