Das am 20. November 2014 veröffentlichte Urteil des BVerfG vom 22. Oktober 2014 hat die Absichten durchkreuzt, bereits am 24. November 2015 zu einem Ergebnis zu kommen. Man muss es wohl so einschätzen, dass die Katholische Kirche selber überrascht war von dem Sachverhalt, dass das Bundesverfassungsgericht weniger Barmherzigkeit von ihr erwartet hat, als sie geglaubt hat. Um so gespannter darf man sein, welche "Formulierungen" die Bischöfe morgen in Würzburg finden werden.
---
*) Wir dokumentieren hier den vollständigen Text der
Erklärung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz zur Unvereinbarkeit von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit den Loyalitätsobliegenheiten nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
Das neu geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft nach dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)“ widerspricht der Auffassung über Ehe und Familie, wie sie die katholische Kirche lehrt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, gleich ob sie der katholischen Kirche angehören oder nicht **), die nach diesem Gesetz eine „eingetragene Lebenspartnerschaft“ eingehen, verstoßen dadurch gegen die für sie geltenden Loyalitätsobliegenheiten, wie sie ihnen nach Art. 4 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der geltenden Fassung auferlegt sind.
Das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist deshalb ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der o. g. Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, der die dort geregelten Rechtsfolgen nach sich zieht.
Würzburg, den 24. Juni 2002
(Text aus: Grundordnung kirchlicher Dienst, 2. Auflage 2012, S.27)
---
**) Um die Argumentation, zu berücksichtigen, die Kündigung nichtkatholischer Beschäftigter sei zwingende Folge des "katholisch seins" einer Einrichtung, dokumentieren wir hier ergänzend den Text des
Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich (Reichskonkordat)(Text aus dem Internet, Hervorhebungen durch die Redaktion)
vom 20. Juni 1933
Artikel 1. Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion.
Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig und zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.
....
Die kath. Kirche hat in dieser Vereinbarung also ausdrücklich auf eine Rechtsetzungsbefugnis gegenüber Nichtkatholiken verzichtet.
Die Bundesrepublik ist Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, das Reichskonkordat als völkerrechtlich bindender Vertrag in der Rechtsqualität eines Bundesgesetzes ist geltendes Recht.
Aus kirchlicher Sicht gilt dies aufgrund kirchengesetzlicher Regelung ebenfalls:
...(Text aus dem Internet, Hervorhebungen durch die Redaktion)
Can. 3 — Die Canones des Codex heben die vom Apostolischen Stuhl mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften eingegangenen Vereinbarungen weder ganz noch teilweise auf; diese gelten daher wie bis jetzt fort ohne die geringste Einschränkung durch entgegenstehende Vorschriften dieses Codex.
...
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Ihr könnt Eure Kommentare vollständig anonym abgeben. Wählt dazu bei "Kommentar schreiben als..." die Option "anonym". Wenn Ihr unter einem Pseudonym schreiben wollt, wählt die Option "Name/URL". Die Eingabe einer URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht nötig.
Wir freuen uns, wenn Ihr statt "Anonym" die Möglichkeit des Kommentierens unter Pseudonym wählt. Das Kommentieren und Diskutieren unter Pseudonym erleichtert das Austauschen der Argumente unter den einzelnen Benutzern.