ist es mit dem Europarecht vereinbar, dass Katholiken aus religiösen Gründen diskriminiert (benachteiligt) werden?
Diese Frage hat letzte Woche das Bundesarbeitsgericht - in etwas verklausulierter Form - dem EuGH zu Entscheidung vorgelegt.
Aber der Reihe nach - um was geht es?
A. Kündigung nach Scheidung wegen Wiederheirat:
Die Vorgänge sind bekannt. Der Chefarzt des Düsseldorfer St. Vinzenz-Krankenhauses war geschieden. In seinem Arbeitsvertrag ist ausdrücklich die Kündigung für den Fall der Wiederheirat vorgesehen. Aufgrund der standesamtlichen Ehe mit einer Frau, mit der der Arzt schon längere Zeit zusammen lebt, wird er gekündigt. Da anderen Ärzten bei gleichem Verhalten nicht gekündigt wurde, erhebt der Chefarzt eine Kündigungsschutzklage, die er in allen Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) gewinnt (weshalb der Chefarzt bis heute weiter im Krankenhaus tätig ist - vgl. auch Prof. Dr. Joussen, RdA 2011, S. 173 ff, 177, Fn 34). Erst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014, 2 BvR 661/12) setzt diese Reihe 2014 aus, und die Entscheidung über die vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 8.9.2011, 2 AZR 543/10) zunächst für unwirksam gehaltene Kündigung des Chefarztes aus Düsseldorf wurde an das BAG zur erneuten Prüfung zurück verwiesen (BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014, Az. 2 BvR 661/12).
B. Wie war also nach der Rechtsprechung des Bundesfassungsgerichts die Rechtslage zu beurteilen:
Erst einmal vorausgeschickt - es gab schon früher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:
1. Die Kirchen können sich - wie jeder andere Arbeitgeber auch - der "Privatautonomie" bedienen, um Arbeitsverhältnisse zu begründen.Nun stellt sich die Frage, wie entsprechende Vorgaben der Kirchen *) rechtswirksam werden können. Denn wir befinden uns im Arbeitsvertragsrecht. Und ein Vertragsabschluss setzt voraus, dass sich zwei Vertragspartner mit übereinstimmenden Willenserklärungen einigen.
2. Für diese Arbeitsverhältnisse ist - in Folge einer Rechtswahl - das für alle geltende staatliche Arbeitsrecht einzuhalten.
3. Die Kirchen können darüber hinaus festlegen, welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können.*)
Auf die Auffassung einzelner Einrichtungen oder Mitarbeiter soll es nicht ankommen.
(vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985, -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 --)
Eine einseitige Regelungsbefugnis der Kirchen besteht nicht.Das hat das Bundesverfassungsgericht schon vor Jahren entschieden (3. Leitsatz im Urteil des Ersten Senats vom 14. Dezember 1965 auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. Juli 1965, - 1 BvR 413/60 -)
Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die ihr nicht angehörenDas ergibt sich im Übrigen auch aus Art.1 Abs. 2 des Reichskonkordats (das nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Zweiter Senat, vom 26. März 1957 -- 2 BvG 1/55 -- gem. Art. 123 GG weiterhin geltendes Recht ist) und den canones 1 und 11 des CIC (die katholische Kirche beansprucht keine Rechtsetzungsbefugnis für Personen, die ihr nicht angehören).
Mit anderen Worten:
die Kirchen und Religionsgemeinschaften können (nur) für ihre Mitglieder festlegen was sie wollen - solange diese Festlegung nicht rechtswirksam wird, ist sie nicht relevant. Wie aber wird eine Regelung im Vertragsrecht - und damit auch im Arbeitsvertragsrecht - für einen Vertragspartner rechtswirksam?
Es bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung (vgl. c. 1290 CIC), die im konkreten Streitfall auch vorlag.Und Verträge können auf ihre Rechtswirksamkeit geprüft werden - das ist das "tägliche Brot" aller Gerichte und gilt selbstverständlich auch im kirchlichen Arbeitsrecht. Auch hier hat das Bundesverfassungsgericht ein (mehrstufiges) Prüfungsverfahren vorgesehen.
Wir verweisen auf Arbeitsrecht und Kirche 4/2014 (S. 102 ff) und unseren zusammenfassenden Blogbeitrag vom 2. Dezember 2015, u.a. mit dem Hinweis auf Prof. Dr. Ulrich Hammer und seinen Aufsatz in der ZTR (10.2015 mit der von uns verlinkten Kurfassung).
Daher war als nächstem Schritt (nach der Frage, ob eine religionsspezifische Loyalitätsanforderung vorliegt) zu prüfen, ob die Vereinbarung nichtZum ersten Spiegelstrich ein prägnantes Beispiel: ... eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach sich ein Mitarbeiter einer Religionsgemeinschaft verpflichtet, sich nach einem Ehebruch steinigen zu lassen, wäre als Verstoß gegen höherrangiges Recht von Anfang an rechtswidrig und nichtig. Die vertragliche Verpflichtung, nicht (wieder) zu heiraten, verstößt dagegen an sich nicht gegen höherrangiges Recht.
- gegen höherrangiges Recht verstößt und
- auch sonst rechtswirksam vereinbart ist.
Zum zweiten Spiegelstrich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits angesprochenen Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 umfangreiche Ausführungen gemacht.
Die Vereinbarung sei auch freiwillig erfolgt und nicht unter Druck abgegeben worden, nicht überraschend oder in sonstiger Weise rechtsunwirksam - wobei das Bundesverfassungsgericht seine Prüfung nach den Prüfungsschritten für "Allgemeine Geschäftsbedingungen" durchgeführt hat. Es war (wohl zu Recht) der Auffassung, dass die vertragliche Vereinbarung von Loyalitätspflichten für mehrere Arbeitsverträge gelten sollte, und damit dem Recht der "AGB's" (§§ 305 ff BGB) unterliegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch festgestellt, dass die zur Kündigung führende "zweite Ehe" dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie unterliegen kann. Denn dann würde mit der Kündigung ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegen. Damit wäre die erfolgte Vertragsauflösung als Sanktion gegen die Nichteinhaltung ein vertraglich zugesicherten Verhaltens rechtswidrig, zumindest unverhältnismäßig. Und das Verfahren wurde daher zur erneuten Prüfung und Beurteilung dieser Frage an das BAG zurück verwiesen (vgl. Prof. Dr. Sell in seinem Blog: "Katholische und andere Menschen"; Martin Hensche/Arbeitsrecht aktuell 25.11.2014: Kündigung durch kirchliche Arbeitgeber aus sittlich-moralischen Gründen, machte die Verwunderung deutlich, mit der weltliche Juristen auf das BVerfG-Urteil reagierten und meldete Zweifel an, ob nach dem BVerfG-Urteil das Krankenhaus nun vor dem BAG obsiegen würde).
Mit anderen Worten:
das Bundesverfassungsgericht hatte eigentlich keine Zweifel am Ergebnis der Entscheidung des BAG, wohl aber an der Begründung. Und es hatte dem BAG sogar Hinweise gegeben, wie eine verfassungsgemäße Begründung aus seiner Sicht aussehen könnte. Es wollte dem BAG mit der Zurückverweisung die Gelegenheit geben, neu abzuwägen und die Begründung seiner Entscheidung zu überarbeiten.
C. Steilvorlage für den Europäischen Gerichtshof:
Im Hinblick auf die sanktionslose Weiterbeschäftigung von anderen wiederverheirateten Personen steht das BAG nun vor dem Problem der "Gleichbehandlung". Was unterscheidet den gekündigten Chefarzt von diesen anderen Personen?
In Erfüllung des vom Bundesverfassungsgerichts gestellten Auftrags möchte nun das BAG vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine fallbezogenen Auslegung der Kirchenklausel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Kirchen nach dem Unionsrecht beim Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören, unterscheiden dürfen (BAG, Beschl. v. 28.07.2016, Az. 2 AZR 746/14 (A) - wir berichteten).
Das BAG legt dem EuGH folgende Fragen vor:
1.
Ist Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) dahin auszulegen, dass die Kirche für eine Organisation wie die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits verbindlich bestimmen kann, bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten zwischen Arbeitnehmern zu unterscheiden, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören?
2.
Sofern die erste Frage verneint wird:
a) Muss eine Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 9 Abs. 2 AGG, wonach eine solche Ungleichbehandlung aufgrund der Konfessionszugehörigkeit der Arbeitnehmer entsprechend dem jeweiligen Selbstverständnis der Kirche gerechtfertigt ist, im vorliegenden Rechtsstreit unangewendet bleiben?
b) Welche Anforderungen gelten gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der RL 2000/78/EG für ein an die Arbeitnehmer einer Kirche oder einer der dort genannten anderen Organisationen gerichtetes Verlangen nach einem loyalen und aufrichtigen Verhalten im Sinne des Ethos der Organisation?
Mit anderen Worten:
Das BAG möchte aufgrund des europäischen Diskriminierungsverbots "aus religiösen Gründen" vom EuGH wissen, ob die katholische Kirche einen Katholiken aufgrund seiner Taufe diskriminieren darf.
Das ist nicht nur in den allgemeinen Medien auf Interesse gestoßen.
apotheke adhoc: "Chefarzt-Kündigung geht vor den EuGH"
bild.de: "DER FALL GEHET JETZT ZUM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF"
cb - Chefärzte Brief: "Fall des wiederverheirateten katholischen Chefarztes jetzt vor dem EuGH"
Die WELT: "Kündigung wegen zweiter Ehe - EU-Gerichtshof soll prüfen"
katholisch de: "Kirchliches Arbeitsrecht bald vor Europäischem Gerichtshof"
domradio: "Kirchliches Arbeitsrecht kommt vor Europäischen Gerichtshof - Noch keine Entscheidung"
ORF AT: "Kirchenrecht: EuGH prüft Kündigung wegen zweiter Ehe"
Süddeutsche Zeitung: "EuGH soll über Kirchen-Sonderstatus beim Arbeitsrecht entscheiden"
SÜDWESTPRESSE: "Keine endgültige Entscheidung zu Chefarztkündigung"
WDR: "Ein Fall für den EuGH: Kündigung wegen zweiter Ehe"
ZEIT: "EuGH soll zu Kündigungsrecht der katholischen Kirche entscheiden"
(Zufallsauswahl)
Darüber hinaus ist natürlich auch in den Fachmedien entsprechend berichtet worden:
Arbeit und Arbeitsrecht: "Wiederheirat: Chefarzt in katholischem Krankenhaus gekündigt"
beck aktuell: "BAG: EuGH soll in Streit um wiederverheirateten Chefarzt an katholischem Krankenhaus entscheiden"
BetriebsratsPraxis24: "BAG fragt EuGH: Streit um Kündigung von katholischem Arzt wegen Wiederheirat geht weiter"
Juris: "EuGH-Vorlage zu Kündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung"
Auch mehr oder weniger sachverständige Auguren haben sich mit der Entscheidung auseinandergesetzt.
- Brockerhoff - Geiser - Brockerhoff, Rechtsanwälte, "BAG erbittet Vorabentscheidung des EuGH" (mit einer umfassenden Dokumentation der bisherigen Rechtsprechung)
- Prof. Dr. Stefan Sell - Sozialwissenschaftler, Professor für Volkswirtschaftslehre, Sozialpolitik und Sozialwissenschaften am RheinAhrCampus Remagen und Direktor des Instituts für Bildungs- und Sozialpolitik (ibus) der Hochschule Koblenz - nimmt die Kündigungspraxis der Kirchen in seinem Blog "auf's Korn". "Zweifel an der - willkürlichen - Trennung zwischen unter dem Kreuz arbeitenden und normalen Menschen führen zu einem Ping-Pong-Spiel zwischen ganz oben und noch höher"
- Prof. Dr. Hermann Reichold**) - Leiter der Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht und Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Vorsitzender des Schlichtungsausschusses der ARK in der Evang.-Luth. Kirche Bayern und der AK der Evangelischen Landeskirche und Diakonie in Württemberg **) - äussert sich eher reißerisch in verschiedenen Medien: "BAG widersetzt sich dem BVerfG" (beginnender Hochverrat?)
Das Bundesverfassungsgericht stellt für den Protestanten Reichold also wohl in bester Tradition der preußischen Staatskirche die letzte Instanz in Fragen des katholischen Arbeitsrechts dar.
D. Katholisch - da gibt es doch eine andere letzte Instanz:
Interessant ist ja der Gedanke, dass das Bundesverfassungsgericht den Kirchen ein Recht einräumt, alles mögliche zu bestimmen, aber dieses Bestimmungsrecht eigentlich im "Grundgesetz der lateinischen Kirche", dem schon zitierten CIC, keine Grundlage hat:
dort gibt es nur den Verweis auf das "weltliche Arbeitsrecht" und die Vorgaben der katholischen Soziallehre, die von allen (!) Vermögensverwaltern genauestens zu beachten sind" (c. 1286 CIC).
In einzelnen Staaten dürfen die Kirchen ihre Beschäftigten sanktionieren, in anderen nicht.
Was geht, definiert wohl der Staat und nicht etwa Papst und Bischöfe. Oder - wie es Prof. Richardi einmal in Eichstätt formulierte: "Wenn das weltliche Arbeitsrecht den Kirchen entsprechende Sonderrechte zugesteht, dann gilt das selbstverständlich auch kirchenrechtlich."
Und wenn der Staat der Kirche einen Gestaltungsspielraum gewährt, dann muss (?) die Kirche diesen Spielraum auch ausfüllen
... welche Kirche eigentlich?
Es gibt die Gesamtkirche und die Diözesankirchen, nicht aber eine deutsche Kirche, die irgendwas bestimmen könnte. Und diese deutsche Kirche konstituiert sich nun genau dem vermeintlichen Gebot des Verfassungsgerichts folgend, indem sie scheinbare einheitliche Regeln (Grundordnung) erlässt, die in der Weltkirche keine Entsprechung haben. Gäbe es 27 Grundordnungen, die kirchenrechtlich eigentlich der Normalfall wären und es formaljuristisch auch sind (auch wenn es 27 identische sind), dann würde sogar dem Bundesverfassungsgericht die kirchenrechtliche und theologische Problematik dieser Normen auffallen.
Uns als Katholiken stellt sich eine andere Frage (die dem Protestanten Reichold **) wohl in Unkenntnis des päpstlichen Lehramtes und dessen Letztentscheidungsrechts nicht in den Sinn kommt):
Was sagt eigentlich der Papst im "Jahr der Barmherzigkeit" dazu?
Anmerkungen:
*) Der Krankenhausleitung ist wohl entgegangen, dass die deutschen Bischöfe mit der Neufassung der Grundordnung den spezeifischen Kündigungsgrund "Wiederheirat nach Scheidung" beseitigen wollten. Wie sonst ist es zu erklären, dass das Kündigungsverfahren nach wie vor weiter betrieben wird?
Welchen verheerenden Eindruck diese Auseinandersetzungen - trotz Neufassung der Grundordnung - hinterlässt, scheint der Einrichtung jedenfalls egal zu sein.
**) Reichold ist der interessierten Fachwelt bisher durch bisweilen etwas unorthodoxe Ansichten bekannt geworden. So wollte er der Mitarbeiterseite der KODAen und AK das Recht einräumen, zum "systemerhaltenden Streik" aufzurufen - ein Recht, das nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur den Gewerkschaften zusteht, die dann auch für die Folgen eines rechtswidrigen Streikaufrufes gerade stehen müssen. Es wird durchaus bezweifelt, ob er das Orchester des Arbeitsrechts so virtuos beherrscht wie die Kolleginnen und Kollegen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.
Er gehört aber einer neuen Arbeitsgruppe an, die künftig viermal im Jahr zusammenkommen und in den nächsten fünf Jahren Ergebnisse liefern soll. Ihr Auftrag besteht den Angaben zufolge in der "ergebnisoffenen Prüfung", inwiefern das katholische Arbeitsrecht "institutionenorientiert" neu gedacht werden kann (Quelle).
Wir beobachten daher die Äußerungen von Reichold etwas intensiver, als es dem Vorsitzenden eines evangelischen Schlichtungsausschusses sonst zukommen würde.
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