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Montag, 21. Juli 2025

Kirchliches Selbstordnungsrecht vs. Grundrechte?

In einer Gruppe "Gleiches Recht für kirchlich Beschäftigte" ist soeben dieses Posting versandt worden.
Von Seiten der Kirchen wird das Selbstverwaltungsrecht aus Art. 140 GG oft als "Supergrundrecht" genutzt – auf Kosten anderer Freiheiten:

❌ Kündigung nach Kirchenaustritt
https://gesundheit-soziales-bildung.verdi.de/mein-arbeitsplatz/kirchliche-betriebe/++co++37e33a9a-62e3-11f0-8a87-c569f8999ec9

❌ Verbot medizinischer Schwangerschaftsabbrüche
https://taz.de/Petition-fuer-Schwangerschaftsabbrueche/!6098321/

❌ Diffamierung liberaler Richterkandidatinnen
https://nd.digital/editions/nd.DerTag/2025-07-19/articles/18917439?code=eyJhbGciOiJkaXIiLCJlbmMiOiJBMjU2Q0JDLUhTNTEyIn0..soEv0WzubWsT9UgGnfnn4Q.9U-gZ_ttu2yf8ofpmnAIcYLlHjo1AAd4mPUvi-wz8a8.n4KQRi3XiSOlqPg3xciH5qtfIWVqEH3AbnAGjxMhOWo

Ob Arbeitnehmer:innen, Schwangere oder Verfassungsrichterinnen – immer wieder stellt sich die Frage:
Wie viel Macht darf die Kirche im Staat haben?
Ihr wollt Prof. Volz unterstützen
https://innn.it/keinmord
Das gibt uns Anlass, uns wieder einmal dem von der Kirche beanspruchten "Selbstbestimmungsrecht" zu widmen. Besteht das denn wirklich so, wie von den Kirchen in Anspruch genommen? Volljuristen haben die "Unart", für ihre jeweiligen Mandanten zu argumentieren. Sonst wäre eine Strafverteidigung schlecht möglich. Andererseits sollte die Aera der "Rechtfertigungsjuristen" seit den dunklen Jahren des letzten Jahrhunderts vorbei sein.

Freitag, 26. Januar 2024

§§ BAG: AVR sind keine Tarifverträge und können auch nicht deren Privilegien beanspruchen - Evangelischer Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber

Mit zwei Entscheidungen begrenzt das Bundesarbeitsgericht erneut die hochtrabenden Träume kirchennaher Rechtfertigungsjuristen.

In der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung 6 AZR 210/22 vom 05.10.2023 stellt das BAG in der Bestätigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erneut fest:
Die auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommenen Arbeitsvertragsrichtlinien sind keine Tarifverträge iSd. gesetzlichen Öffnungsklausel (ebenso HWK/Vogelsang 10. Aufl. § 4 EFZG Rn. 39; Malkmus in Feichtinger/Malkmus Entgeltfortzahlungsrecht 2. Aufl. § 4 EFZG Rn. 184; zu § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG BAG 25. März 2009 – 7 AZR 710/07 – Rn. 16 ff., BAGE 130, 146; aA Richardi KirchenArbR 8. Aufl. § 8 Rn. 8, § 15 Rn. 21; kritisch auch v. Tiling ZTR 2009, 458).
...
Auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind keine Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 1 TVG. Ihnen fehlt deren normative Wirkung (vgl. BAG 5. Oktober 2023 – 6 AZR 308/22 – Rn. 18, 20; 24. Mai 2018 – 6 AZR 308/17 – Rn. 23, BAGE 163, 56; HWK/Rennpferdt 10. Aufl. § 22 TzBfG Rn. 4; ähnlich BAG 9. Mai 2023 – 3 AZR 226/22 – Rn. 21; 16. Dezember 2021 – 6 AZR 377/20 – Rn. 24; 8. September 2021 – 10 AZR 322/19 – Rn. 19, BAGE 175, 367). Das gilt ungeachtet dessen, dass bei der Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien (§§ 305 ff. BGB) als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) ihr Zustandekommen im Verfahren des Dritten Wegs angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BAG 5. Oktober 2023 – 6 AZR 308/22 – Rn. 19). Sie sind aus diesem Grund zwar nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (BAG 16. Dezember 2021 – 6 AZR 377/20 – Rn. 24; 30. Oktober 2019 – 6 AZR 465/18 – Rn. 33, BAGE 168, 254; vgl. auch BAG 14. März 2023 – 3 AZR 197/22 – Rn. 28). Dieser im Ergebnis an Tarifverträge angeglichene Kontrollmaßstab hat aber keine Veränderung der Rechtsnormqualität der kirchlichen Regelungen zur Folge (BAG 30. Oktober 2019 – 6 AZR 465/18 – Rn. 51, aaO). ....
Rd.Nr. 23 und 24 der Entscheidung.
Das ist nichts Neues. Unzweideutig sind dann aber auch die Konsequenzen, die das BAG aus dieser unterschiedlichen Normqualität zieht:

Freitag, 15. Dezember 2023

Grundrecht auf Datenschutz

Am 15. Dezember 1983 wurde vom Bundesverfassungsgericht ein wegweisendes Urteil getroffen. Die Bürgerinnen und Bürger hätten ein "Recht auf informationelle Selbstbestimmung".
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs. 1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Mit diesem "Grundrecht auf Datenschutz" sei eine Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß, so das Bundesverfassungsgericht. Oder, wie das Gericht es formulierte:
Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. (…) Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. (…) Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 
Seit 40 Jahren steht es also fest: die Bürgerinnen und Bürger haben einen (aus den Grundrechten der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleiteten, also) verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch darauf, dass sie selbst über die Erhebung, Soecherung, Verwendung und Weitergabe der persönlichen Daten bestimmen können.

Mittwoch, 11. Oktober 2023

§ BAG: Auskunftsverlangen auf Mitteilung aller schwerbehinderten Betriebsangehörigen

Unternehmen müssen einem betriebsrätlichem Auskunftsverlangen auf Mitteilung aller schwerbehinderten Betriebsangehörigen auch dann Folge leisten, wenn dies leitende Angestellte betrifft. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem nun veröffentlichten Beschluss bereits im Mai.
Leitsatz
1. Die Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, erfasst auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten.
2. Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorsieht, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung eines sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist, stellt die Norm eine Rechtsgrundlage iSv. Art. 6 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO dar. Der Umstand, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG den Vorgaben der Öffnungsklausel in Art. 88 DSGVO nicht genügt, ist insoweit unerheblich.
(BAG, Beschluss vom 09.05.2023 – 1 ABR 14/22)
vgl. dazu auch:
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2022, 12 TaBV 4/21 bei RA Sandkühler
Dem Auskunftsverlangen könnten auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegengehalten werden. Personalvertretungen könnten nur durch vollständige Auskunft ihrer Pflicht genügen, die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern und zu überwachen.

Auch diese Entscheidung muss auf den kirchlichen Bereich durchschlagen.

Dienstag, 25. Juli 2023

§ Rechtsgut Datenschutz?

Mit der (auch verfassungsrechtlichen) Fragwürdigkeit kircheneigener Datenschutzbestimmungen haben wir uns schon öfter auseinander gesetzt. Explizit sei hier unser Beitrag vom 25. Mai 2018 angeführt.
Eines der wichtigsten Argumente: es handelt sich um die Daten von Alten und Beschäftigten, Behinderten, Kindern, Kranken und PatientInnen, die vielfach der jeweiligen Kirche gar nicht angehören. Woher nehmen dann die Kirchen den Anspruch, diese Daten als interne, "eigene, kirchliche Angelegenheit" zu behandeln? Es fehlt schon an der entsprechenden Rechtsetzungsbefugnis.
Nun hat der EuGH eine Entscheidung getroffen, die "auf mehreren Ebenen die notwendige Rechtssicherheit schafft und geeignet scheint zur Vereinheitlichung der genannten divergierenden Rechtsprechungslinien zu Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beizutragen". Marco Blocher (Datenschutzjurist bei noyb- Europäisches Zentrum für digitale Rechte, einer auf die strategische Durchsetzung des europäischen Datenschutzrechts spezialisierten NGO mit Sitz in Wien) greift das Urteil im Verfassungsblog unter der Überschrift
Immaterieller Schadensersatz wegen Datenschutzverletzungen nach Art. 82 DSGVO im Lichte von EuGH C-300/21
auf:
Eine richtungsweise Entscheidung zu immateriellen Schadensersatzansprüchen für DSGVO-Verletzungen fällte der EuGH Anfang Mai 2023 in der Rechtssache C‑300/21. Es ist das erste Urteil aus einer langen Reihe an Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Art. 82 DSGVO. Anders als die Schlussanträge von Generalanwalt Sánchez-Bordona (zu diesen siehe VerfBlog, 2022/11/14), die eher rechtpolitische als juristische Argumente ins Feld führten und bedauerlich wenig zur Lösung der vorgelegten Fragen beitrugen, schafft das EuGH-Urteil auf mehreren Ebenen die notwendige Rechtssicherheit und scheint geeignet zur Vereinheitlichung der genannten divergierenden Rechtsprechungslinien zu Art. 82 DSGVO beizutragen.
und weiter:
Schaden, Kausalität und Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmale von Art. 82 DSGVO
Zur ersten Vorlagefrage – ob für einen Schadensersatzanspruch bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche ausreicht oder es darüber hinaus eines erlittenen Schadens bedarf – führt der EuGH wenig überraschend aus, dass die bloße Rechtsverletzung noch keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu begründen vermag. Vielmehr muss der betroffenen Person auch ein kausaler materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein (Rn 36).

Keine Erheblichkeitsschwelle
In seiner Antwort zur dritten Vorlagefrage – ob ein immaterieller Schadensersatzanspruch eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht erfordert, die über den dadurch hervorgerufenen Ärger hinausgeht – lehnt der EuGH das damit angesprochene, der deutschen Rechtskultur entstammende Konzept einer „Erheblichkeitsschwelle“ unmissverständlich ab (Rn 51). Es stünde im Widerspruch zu dem unionsrechtlich auszulegenden, weiten Schadensbegriff (siehe Erwägungsgrund 146 DSGVO), wenn dieser auf Schäden mit einer gewissen Erheblichkeit beschränkt wäre (Rn 46). Damit ist klargestellt, dass auch Rechtsverletzungen mit geringfügigen Konsequenzen zu Schadensersatzansprüchen nach Art 82 DSGVO führen können.

Ermittlung von Schadenseintritt und -bemessung als Gretchenfrage
EuGH betont Äquivalenz und Effektivität des Unionsrechts
Mit der zweiten Vorlagefrage wollte der vorlegende österreichische Oberste Gerichtshof wissen, ob für die Bemessung des Schadensersatzes nach Art 82 DSGVO neben den Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz weitere Vorgaben des Unionsrechts bestehen. In seiner knappen Antwort hierzu verweist der EuGH auf das Recht der Mitgliedstaaten, welchem die Ausgestaltung von Klageverfahren zum Schutz der aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte und die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs geschuldeten Schadensersatzes obliege (Rn 59). Dabei sind jedoch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des Unionsrechts zu beachten (Rn 54) und ein „vollständiger und wirksamer Schadensersatz für den erlittenen Schaden“ sicherzustellen (Rn 57).

Viele dahinterstehende, in der Praxis entscheidende Fragen sind damit unter Bedachtnahme auf das mitgliedstaatliche Recht zu lösen. Die Anforderungen, die an einen Schadenseintritt, dessen Nachweis und zuletzt auch die Bemessung des statthaften Ersatzes zu stellen sind, müssen dabei äquivalent zu jenen für andere immaterielle Schadensersatzansprüche sein und müssen darüber hinaus eine effektive Wiedergutmachung ermöglichen.

Ersatz nicht bloß für Gefühlsbeeinträchtigungen – Datenschutz als eigenständiges Rechtsgut
Wann liegt also ein ersatzfähiger immaterieller Schaden durch eine DSGVO-Verletzung vor? Um eine sachgerechte Lösung dieser Problematik zu finden, muss zu allererst von dem (verbreiteten) Gedanken Abschied genommen werden, dass sich immaterielle Schäden für Datenschutzverletzungen ausschließlich auf der Gefühlsebene der betroffenen Person abspielen. Das in Art. 8 GRCh vorgesehene Grundrecht auf Datenschutz und seine Ausdifferenzierung in der DSGVO stellen schließlich ein eigenständiges Rechtsgut dar. Immaterieller Schadensersatz für die Verletzung dieses Rechtsguts ist insofern ein Novum und kann nicht alleine mit der Metrik der Gefühlsbeeinträchtigung gemessen werden. ...
Bemerkens- und Lesenswert, und ganz nebenbei noch die Anmerkung, dass es den kirchlichen Datenschutzregelungen wohl an entsprechenden, gleichwertigen Schadensersatzansprüchen fehlt. Für solche Verfahren müsste also auch bei einem rechtswirksamen Bestand der kirchlichen Normen auf die staatliche Gerichtsbarkeit zugegriffen werden, die dann natürlich auch auf Basis der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) urteilen würden. Warum also nicht gleich die staatliche Gerichtsbarkeit voll umfänglich beanspruchen?

Mittwoch, 28. Juni 2023

§ Kirchenaustritt als Kündigungsgrund?

Wir hatten Gestern auf einen "neuen Fall" aus den Spezialitäten des Arbeitsrechts bei kirchlichen Arbeitgebern hingewiesen:
ERZIEHERIN AUS BUXTEHUDE-OTTENSEN MUSSTE GEHEN
Kirche knallhart: Nach dem Austritt kam die Kündigung
Nach Rückfragen möchten wir den juristischen Hintergrund auf Grundlage des "Fall Egenberger" entsprechend klarstellen.
Was für eine Einstellung gilt. muss selbstverständlich auch und gerade für die Kündigung gelten. Da greift nicht nur die "Fürsorgepflicht des Arbeitgebers" für seine MitarbeiterInnen.
Dass es keine unterschiedlichen Maßstäbe geben kann wird deutlich wenn man bedenkt, dass u.U. eine "wegen Kirchenaustrittskündigung" vakante Stelle nur mit einer Person besetzt werden kann, die gar nicht erst getauft oder bereits vor der Einstellung aus der Kirche ausgetreten war.

In diesem "Fall Egenberger" war eine Bewerberin wegen des vor der Einstellung liegenden Kirchenaustritts nicht aufgenommen worden. Die Bewerberin hatte daraufhin auf Schadensersatz geklagt. Aufgrund einer Voranfrage des Bundesarbeitsgerichts hat dazu der EuGH entschieden, dass die Kirchenzugehörigkeit nur dann ein Kriterium sein kann, wenn diese Zugehörigkeit für die jeweilige Tätigkeit zwingend ist. Diese Voraussetzung sei (zur Vermeidung von Willkür) durch die weltlichen Gerichte überprüfbar, oder mit den Worten des Gerichts:
1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist in Verbindung mit deren Art. 9 und 10 sowie mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass für den Fall, dass eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, ein solches Vorbringen gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss, damit sichergestellt wird, dass die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.

2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass es sich bei der dort genannten wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderung um eine Anforderung handelt, die notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist und keine sachfremden Erwägungen ohne Bezug zu diesem Ethos oder dem Recht dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie umfassen darf. Die Anforderung muss mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

3. Ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht ist, wenn es ihm nicht möglich ist, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 auszulegen, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den Art. 21 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. EuGH, Urt. vom 17.4.2018 - C-414/16, BeckRS 2018, 5386 - Egenberger
Quellen:
Info Curia - Links zum Urteil und zu den Schlussanträgen
Hensche.de - Wiedergabe des Urteils des EuGH
Beck Community: EuGH zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen - Fall "Egenberger" von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.04.2018
Prof. Dr. Friedemann Kainer - Rechtsgrundlagen im Fall Egenberger
PETER STEIN, Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg und Richter am Arbeitsgericht Hamburg a.D.

Das BAG hatte daraufhin im Sinne der Klägerin entschieden (Urt. vom 25.10.2018 - 8 AZR 501/14, BeckRS 2018, 30589).
Beck Community: Entscheidungsgründe des BAG in Sachen "Egenberger" liegen vor von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.04.2019

Hiergegen hat die Beklagte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben. Strittig ist insbesondere, ob den staatlichen Gerichten ein Prüfungsrecht hinsichtlich der von den Kirchen festgestellten beruflichen Anforderungen zusteht.
Linkhinweise: Heiko Sauer, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn im Verfassungsblog
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Läßle, Beratung konfessioneller Arbeitgeber in der Meides Rechtsanwaltsgesellschaft

Dieses Verfahren vor dem BVerfG - 2 BvR 934/19 ist noch anhängig.

Wir haben unter den Stichworten "Eigene Angelegenheiten", "Schrankenvorbehalt" und "kirchliche Rechtsetzungsbefugnis" schon mehrfach deutlich gemacht, was wir von dem als "Selbstbestimmungsrecht" bezeichneten, überdehnten Anspruch der Kirchen auf "Selbstordnung und Selbstverwaltung" halten.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 1985, wonach es den Kirchen selbst überlassen bleiben soll
verbindlich zu bestimmen, was ‚die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert‘, was ‚spezifisch kirchliche Aufgaben‘ sind, was ‚Nähe‘ zu ihnen bedeutet, welches die ‚wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre‘ sind und was als – gegebenenfalls schwerer – Verstoß gegen diese anzusehen ist.“
mag zum damaligen Zeitpunkt noch vertretbar gewesen sein. Sie war schon damals strittig. Und seither ist spätestens mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot auch eine neue Rechtslage entstanden. Dass diese Rechtslage dann auch für die Kirchen und ihre Arbeitsverhältnisse gelten muss ergibt sich aus dem Schrankenvorbehalt - es ist der Staat, der letzendlich die Schranken der kirchlichen Regelungsmöglichkeiten festlegt. Und die Geltung dieser "Schranken" ergibt sich für kirchliche Arbeitsverhältnisse schon infolge einer Entscheidung der kirchlichen Arbeitgebr für die Privatautonomie - wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung von 1985 bereits (zutreffend) festgestellt hat.
Oder anders formuliert: wenn sich die Kirchen für Arbeitsverträge entscheiden, dann muss auch das komplette Arbeitsvertragsrecht gelten.

Montag, 13. Februar 2023

Eine ungetaufte Erzieherin in der KiTa - geht das, oder muss sich die Pädagogin taufen lassen?

In einem Internet-Forum "Arbeitsrecht von A - Z" stand kürzlich der folgende Beitrag, den wir mit Zustimmung der Fragenden hier zur Diskussion stellen wollen:
Hallo an alle!
Kennt sich jemand mit Kirchenrecht aus?
Ich arbeite bei einem katholischen Träger (Kita). Vor wenigen Monaten wurde eine neue Mitarbeiterin angestellt. Sie ist nicht getauft und gehört somit auch keiner Kirche an Bei Einstellungen als Schwangerschaftsvertretung wurde ihr diesbezüglich nichts gesagt. Jetzt hat sie gestern, zwischen Tür und Angel, gesagt bekommen, dass sie sich taufen lassen muss innerhalb der nächsten 2 Jahre, wenn sie dann eine Festanstellung bzw. eine Vertragsverlängerung haben möchte. Das wird sie in dieser Form natürlich nicht schriftlich bekommen (es geht nicht darum die Aussage schriftlich zu bekommen). Aber sie möchte sich auch nicht taufen lassen. Nur den Job will sie behalten.
Ja, ja, ich weiß, da ist das mit der Gleichstellung und dass man nicht benachteiligt werden darf. ABER beim Kirchenrecht ist manches eben doch anders! Da kann man sich jetzt drüber aufregen, hilfreich ist das aber nicht.
Jetzt wollte ich gerne von euch wissen, ob jemand dazu ne brauchbare Info für mich hätte. Ich hab sie schon an die MAV (Mitarbeiter Vertretung) verwiesen, aber ich weiß dass die nur so pseudomäßig vorhanden sind und kaum etwas ausrichten können.
Vielen Dank schon mal vorab für eure Hilfe.

Es gab und gibt vielfältige Reaktionen auf einen solchen Beitrag. Viele kirchliche Einrichtungen insbesondere aus dem Gebiet der früheren DDR können ihre Dienste ohne ungetaufte MitarbeiterInnen gar nicht erst anbieten und aufrecht erhalten. Andere schütteln empört den Kopf über die "Nötigung zu einer Zwangstaufe". Wieder andere wieder meinen, dass "den Kirchen alles erlaubt" sei. Unsere Kommentarfunktion erlaubt jede sachliche Meinungsäußerung zum Thema. Da können sozialkritische Antworten genauso wie "noch zeitgemäß" eingestellt werden wie rein rechtliche Argumente.

Aber unabhängig von gefühlsmäßigen und moralisierenden Argumenten - lassen wir uns doch die Frage auf einer rein rechtlichen, so gesehen formalistischen Ebene beleuchten.
Ich möchte den zitierten Beitrag daher zum Anlass nehmen, um meinerseits die genannte Anforderung auf einer rein rechtlichen Argumentationsbasis zu hinterfragen.

Mittwoch, 18. Januar 2023

IST DAS KIRCHLICHE "NEBENARBEITSRECHT" NOCH HALTBAR?

Der Systemrelevant Podcast hat am letzten Freitag einen Beitrag zum Thema gebracht:
IST DAS KIRCHLICHE "NEBENARBEITSRECHT" NOCH HALTBAR?
Was das kirchliche Arbeitsrecht genau umfasst, wieso es nicht zeitgemäß ist und warum die Ungleichbehandlung durch es nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen sei, erklärt Johanna Wenckebach.
der einleitende Begleittext
Die Tatsache, dass die Kirche quasi eine Form eigenen Arbeitsrechts in Deutschland hat, hat mit der besonderen Stellung der Kirche in Deutschland zu tun – auch festgehalten in Artikel 140 unseres Grundgesetzes. Hier wird geregelt, dass einige Bestimmungen der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 – der Weimarer Reichsverfassung – Bestandteil des Grundgesetzes sind. Dort steht in Artikel 137: Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig. […] Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Johanna Wenckebach, Direktorin des HSI, zitiert diese Passage und erläutert, dass das „die Grundlage für die Besonderheiten auch im Arbeitsrecht der Kirchen“ ist.
gibt uns Anlass, die genannten Regelungen in Form der "systematischen Interpretation" zu hinterfragen. Dabei werden unklare (unbestimmte) Rechtsbegriffe durch den Rückgriff auf Rechtsnormen mit vergleichbarem Regelungsinhalt definiert. Eine solche Interpretation kommt insbesondere in Frage, wenn beim Erlass eines Gesetzes "allgemein bekannt" ist, was der Gesetzgeber mit einem bestimmten Rechtsbegriff meint - dieses Wissen aber mit den Jahren verloren geht. Irgendwann stehen die Anwender eines Gesetzes dann vor der Frage, was etwa unter dem zitierten "Amt" zu verstehen ist.

Mittwoch, 30. November 2022

Bischof Hanke (Eichstätt) zur Reform der Grundordnung

In einem Bericht des Domradio (Köln) wird Bischof Hanke dazu wie folgt zitiert:
...
Arbeitsrecht ließ sich nicht mehr anders gestalten

Das jüngst verabschiedete, neue kirchliche Arbeitsrecht sieht Hanke nüchtern. Für die Kirche als Arbeitgeberin im sozialen, caritativen, pädagogischen und administrativen Bereich mit rund 800.000 Arbeitsplätzen lasse sich der Rahmen "wohl nicht mehr anders gestalten", sagte er. Für ihn steht aber auch fest, dass in den Einrichtungen viele engagierte und kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gute Arbeit leisteten und deren Atmosphäre prägten, selbst wenn sie nicht aus der Kirche oder aus der Mitte der Kirche kämen.

Nach den Worten des Bischofs sind Veränderungen des kirchlichen Arbeitsrechts in relativ kurzen Abständen notwendig geworden. "Als Kirche werden wir kleiner, von den Mitgliedern her, von der äußeren Gestalt her." Irgendwann stelle sich dann aber auch die Frage, ob das breite Spektrum kirchlicher Einrichtungen bleiben könne und solle. Die Kirche sei schließlich keine bloße Unternehmerin mit ethischem Profil, gab Hanke zu bedenken.

Als Bruch empfinde er im neuen Arbeitsrecht die "rechtlich zugesprochene Privatisierung des Lebenszeugnisses" für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsbereich, erklärte der Bischof. Er sehe zwar das Anliegen, bisherige Inkonsequenzen und Heimlichtuerei zu unterlassen: "Aber ist es nicht so, dass mich eine kirchliche Beauftragung oder Sendung entprivatisiert und mich ganz in Dienst nimmt?" Das nunmehr für den Verkündigungsbereich geltende Arbeitsrecht sehe dies anders. Ein bischöflicher Mitbruder habe übrigens die Frage gestellt, ob mit diesem Schritt nicht die innerkirchliche Selbstsäkularisierung vorangetrieben werde.
Mir scheint, dem bischöflichen Mitbruder fehlt der Blick "über den Tellerrand" - in mehrfacher Hinsicht:
1. Bereits jenseits der deutschen Grenzen wird der "Dritte Weg" der deutschen Kirche nicht verstanden. Schon in Österreich gilt für die Kirchen das staatliche Arbeitsrecht uneingeschränkt. Und die Katholiken und Kirchengemeinden in Salzburg oder Kufstein sind nicht weniger katholisch als die in Freilassing oder Kiefersfelden.
2. Die Kirchen können selbst darüber (Zitat) "befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung ..." (Zitat Ende), also in Folge einer Entscheidung der Kirchen für Arbeitsverträge, einer Rechtswahl - wie das Bundesverfassungsgericht bereits am 04.06.1985 entschieden hat (-- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 -- BVerfGE 70, 138 (138)BVerfGE 70, 138 (139))
3. Den Kirchen fehlt jede Rechtsetzungsbefugnis für Personen, die ihr nicht angehören (3. Leitsatz bei Bundesverfassungsgericht vom 14.12.1965 - - 1 BvR 413/60 - (-- BVerfGE 19, 206 --)) und
4. Das universelle Kircherecht (can. 1286 CIC) verpflichtet die kirchlichen Vermögensverwalter, das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens einzuhalten - ausdrücklich unter Hinweis auf die Vorgaben der eigenen Soziallehre, die beständig unter anderem auf das Gewerkschaftsprinzip und die vollständige Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer verweist (Mater et Magistra, Laborem exercens ....) - für entgegenstehende Regelungen besteht also kein Raum.
5. Warum sollte sich Gott nicht auch der Nichtkatholiken und der staatlich bereit gestellten Werkzeuge bedienen, um sein Wirken in der Welt zu unterstützen?

e.s.

Samstag, 8. Oktober 2022

Zum Stand der Debatte um das neue kirchliche Arbeitsrecht

hat das Domradio (Köln) gestern zwei Berichte gebracht:
Euphorie mit Einschränkungen

...
Was in dem einen Bistum zur Kündigung führen kann, mag in dem anderen Bistum niemanden interessieren - man könnte das auch als Willkür auslegen. Doch die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu einem Leben gemäß der kirchlichen Sittenlehre sollen nun fallen. Das sorgt bei vielen für Erleichterung - wenngleich ein Rest Skepsis bleibt.
...
(Quelle) und
Liebesleben der Angestellten reine Privatsache

...
Denn bislang verknüpft die Kirche das Angestelltenverhältnis mit bestimmten Pflichten, die weit über das hinausgehen, was ein normaler Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangen kann.
...
Zwar stehen die Bischöfe unterschiedlich zur geplanten Lockerung, die einen begrüßen sie, andere finden sie problematisch. Aber einen "Flickenteppich" im kirchlichen Arbeitsrecht wollen offenbar die meisten vermeiden. Denn der würde dazu führen, dass etwa ein in zweiter Zivilehe lebender Arzt seinen Klinikjob im "sittenstrengen" Bistum A kündigt und ins "liberale" Bistum B wechselt.
Deshalb erwarten Beobachter, dass sich die Bischöfe bei ihrem Ständigen Rat Ende November trotz aller Meinungsunterschiede zum Thema Sexualmoral doch auf eine einheitliche Grundordnung einigen, in der künftig das Liebesleben der kirchlichen Angestellten außen vor bleibt.
(Quelle)

Zusammenfassend:

Freitag, 29. Juli 2022

WAS ES MIT DEM FALL DER GEKÜNDIGTEN HEBAMME AUF SICH HAT

Mit einem sachlichen und umfassenden Artikel auf "katholisch.de" setzt sich Dr. Georg Neureither (Gründer der Informationsplattform "Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ]" und Lehrbeauftragter u. a. für Staatskirchenrecht und Kirchenrecht an der Universität Heidelberg) mit der Rechtslage um die Kündigung einer Hebamme auseinander (wir berichteten). Der Artikel endet mit:
...
Wie wird das BVerfG auf den Wink mit dem Zaunpfahl des EuGH reagieren? Wird es das Selbstbestimmungsrecht der Kirche – immerhin Verfassungsrecht – im Sinne des EuGH unangewendet lassen? Und welche Auswirkungen wird das auf den Hebammenfall haben? Das BVerfG hat die Urteilsverkündung im Chefarztfall für dieses Jahr angekündigt. (edit) Kirchliches Arbeitsrecht bleibt daher weiterhin spannend!
Darin ist dann auch der wesentliche Fehler der Sichtweise enthalten.
Die Verfassung spricht
- nicht von "Selbstbestimmung" sondern von "Selbstordnung und Selbstverwaltung", das ist schon vom Wortlaut her etwas anderes als der ständige "Selbstbestimmungsanspruch";
- dieses Recht besteht nur für "eigene Angelegenheiten", und das sind nicht die "res mixta", bei denen sich staatlicher und kirchlicher Rechtskreis (wie hier) überschneiden und
- dieses Recht besteht nur "in den Schranken der für alle geltenden Gesetze", wobei das Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen ein "für alle geltendes Gesetz" ist.

- Darüber hinaus übersieht Neureither - wie nahezu alle kirchennahen Kommentatoren - die Vereinbarung des immer nocht geltenden Reichskonkordats, wonach die katholische Kirche nur eine Rechtsetzungsbefugnis für die eigenen Mitglieder beanspruchen kann. Die bestätigende verfassungsrechtliche Interpretation des Bundesverfassungsgerichts von 1965 (!) haben wir hier schon mehrfach - zuletzt vor einigen Tagen - zitiert.

Mit dem ständigen, den Wortlaut der verfassungsrechtlichen Regelung negierenden Narrativ von einem "Selbstbestimmungsrecht" wird die den Kirchen eingeräumte Regelungsbefugnis übergriffig ausgedehnt. Das mag kurzfristig bei konservativen Richtern verfangen, hält aber einer genaueren Überprüfung nicht stand. Die Kirche tut sich mit solchen "Übergriffen" keinen Gefallen.

Die katholische Kirche kann für solche Übergriffe auch keine theologischen Gründe anführen. Denn das universelle Kirchenrecht - das auf theologischer Grundlage aufbaut - verpflichtet alle kirchlichen Ökonomen zur Einhaltung des weltlichen Arbeitsrechts (c. 1286 CIC) auf Grundlage der eigenen Soziallehre. Letztere sieht aber beispielsweise das Streikrecht und Tarifverträge mit Gewerkschaften ausdrücklich vor (vgl. Mater et magistra, Laborem exercens usw usw usw). Sind die pseudo-theologischen Begründungen für das abweichende katholische Arbeitsrecht in Deutschland schon ein Schritt in das von Rom gefürchtete "Schisma"?


edit:
Soeben hat uns folgende Nachricht von Herrn Dr. Neureither erreicht:
In dem Schlussabsatz meines Beitrags, den Sie zitieren, war allerdings eine Unrichtigkeit enthalten, die katholisch.de nun korrigiert hat: https://www.katholisch.de/artikel/40360-arbeitsrecht-konfessionslosigkeit-erster-und-zweiter-klasse.
Dort wird nun angegeben:
02.08.2022: Informationen präzisiert/korrigiert. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich nicht noch einmal mit dem "Chefarztfall".
Es ist selbstverständlich, dass wir entsprechende Hinweise aufnehmen.

Samstag, 23. Juli 2022

Kirchen als Staat im Staat?

Unter der Überschrift "Was eigenes – Wochenrückblick KW 28/2022" greift der Blog "Artikel 91" wieder einmal ein staatskirchenrechtliches Thema auf:
...
Die EU hat für vieles, was Religionsgemeinschaften tun, keine Regelungskompetenz, das kirchliche Datenschutzrecht agiert in diesem Bereich also auf Grundlage des deutschen Staatskirchenrecht mit entsprechend größeren Freiheiten. Folgt man dieser Rechtsauffassung (in diese Richtung argumentiert auch Gernot Sydow), eröffnete das sehr interessante Gestaltungsmöglichkeiten:
...
Im Endeffekt läuft es immer auf die gleiche Argumentation hinaus. Kirchen behaupten, sie hätten ein Umfassendes "Selbstbestimmungsrecht". Und weil christliche Kirchen von der Zeugung bis zur Totenruhe das gesamte menschliche Leben umfassend bestimmen wollen, wird daraus dann der Anspruch abgeleitet, dieses behauptete Selbstbestimmungsrecht einzuführen.
Ein Blick in die verfassungsrechtliche Grundlage lässt daran Zweifel aufkommen. Denn in der entsprechenden Norm steht nichts von "Selbstbestimmung". Da steht was von "Selbstordnung" und "Selbstverwaltung". Das ist etwas anderes. Selbstordnung betrifft die Organisation, und Selbstverwaltung ist gerade im historischen Kontext der Normentstehung nichts anderes als die eigene Verwaltung des eigenen Vermögens - was noch zu Zeiten der preußíschen Staatskirche nicht selbstverständlich war. Dazu kommt dann auch noch die Beschränkung auf die "eigenen Angelegenheiten" (also schon nicht mehr die res mixta, die kirchlichen und staatlichen Rechtskreis umfassen) und die Bindung an das "für alle geltende Gesetz".
Wir müssen aber gar nicht so weit gehen, eine historische Exegese der Normentstehung vorzunehmen. Nach staatlichem Usus ist die "historische Interpretation" ohnehin die unwichtigste aller Interpretationsmethoden.
Wir können uns auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 - 1 BvR 413/60 beziehen:
Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft (gemeint ist dieser Religionsgemeinschaft nicht) angehören.
steht da schon im Leitsatz der Entscheidung. Und in der Urteilsbegrünund (Rd.Nr. 44 der Entscheidung) wird unmissverständlich ausgeführt:
Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (vgl. auch BVerfGE 12, 1 [4]; 18, 385 [386]; BVerfG NJW 1965, 1427 f.). Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, daß der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören.
Das hat zumindest die katholische Kirche auch anerkannt - denn unter anderem im (immer noch geltenden) Reichtskonkordat ist zuvorderst geregelt, dass lediglich eine "Rechtsetzungsbefugnis für die Mitglieder der Kirche" besteht.
Woher kommt dann die behauptete umfassende Rechtsetzungsbefugnis für Nichtkatholiken und sogar Nichtchristen, die kirchlicherseits zumindest im Arbeitsrecht und zunehmend auch im Datenschutzrecht beansprucht wird? Kennen die maßgeblichen Juristen das Reichskonkordat und die entscheidende Rechtsprechung nicht? Oder wollen diese Rechtfertigungsjuristen das alles nicht kennen?

In anderem Kontext hat jetzt der Kölner Juraprofessor Stephan Rixen (Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Staatsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht und, damit verbunden, Direktor des Instituts für Staatsrecht) die den Kirchen gewährte Handlungsfreiheit kritisiert *):
Der Rechtsstaat akzeptiere "bedenkenlos die quasi-autokratische Binnenstruktur der katholischen Kirche. Gewaltenteilung ist hier ein Fremdwort", schreibt Rixen im "Kölner Stadt-Anzeiger" (Mittwoch).
...
Was "unabhängig" bedeute, bestimme der jeweilige Bischof nach eigenem, unüberprüfbarem Ermessen, so der Jurist.
(das zitiert jetzt nicht irgendeine atheistische Kirchenhasser-Broschüre sondern "katholisch.de" - vgl. auch "Kölner Stadtanzeiger").

Wir haben ja diesen Ansatz der angeblichen "Unabhängigkeit" kirchlicher Institutionen schon selbst mehrfach (z.B. hier oder auch hier und hier) hinterfragt. Aber das alles ist eine schlicht Machtfrage. Solange die Bischöfe nichts von dieser Macht abgeben können oder wollen - und solange "die Politik" die Bischöfe gewähren lässt -, solange bleibt nur die "Selbsthilfe" der vom Unrecht Betroffenen (nicht der vom System profitierenden Funktionäre).


*)
Rixen befindet sich da nicht alleine auf weiter Flur. So hat sich auch der Kölner Landgerichtspräsident Roland Ketterle für eine staatliche Aufarbeitung des Missbrauchsskandals in der katholischen Kirche ausgesprochen. "Dass die Institution, aus der ein Täter kommt, anhand ihrer eigenen Akten ermittelt, sodann den Richter stellt und auch noch über die Entschädigung mitbestimmt – einen solchen 'In-sich-Prozess' gibt es in der staatlichen Ordnung nicht"
(Quelle: katholisch.de m.w.N.)

Samstag, 14. Mai 2022

Samstagsnotizen: Abkehr vom kirchlichen Arbeitsrecht - was bedeutet das (2.8.) kirchliche Arbeitsgerichte (Art. 10 GG und KAGO)

"Das Volk verlangt Gerechtigkeit, und Gerechtigkeit braucht Wahrheit, Vertrauen, Loyalität und Reinheit der Ziele" ... "Glaubwürdige Zeugenaussagen, Gerechtigkeitsliebe, Autorität, Unabhängigkeit von anderen konstituierten Gewalten und ein loyaler Pluralismus der Positionen sind die Gegenmittel, um zu verhindern, dass politische Einflüsse, Ineffizienz und Unehrlichkeit die Oberhand gewinnen"
(Papst Franziskus Anfang April in einer Ansprache an den Obersten Rat der Richter Italiens - Quelle).

Der Staat hat bisher grundsätzlich *) Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts nicht zu den staatlichen Gerichten zugelassen. Die Kirchen nehmen zwar die öffentlich-rechtliche Rechtsetzungsbefugnis in Anspruch, die ihnen aufgrund der Rechtsstellung als "Körperschaften des öffentlichen Rechts" zugestanden ist - der Staat verweigert aber die daraus erwachsene Rechtsschutzgarantie ****). Er war der Auffassung, dass die Kirchen - wenn sie schon eigene kirchenrechtliche Regelungen aufstellen - auch für den Rechtsschutz im Bereich dieser Regelungen zuständig sein sollen. Ob diese Auffassung mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgarantie **) des Rechtsstaates (Stichwort: Justizgewährleistungspflicht) immer in Übereinstimmung steht, kann durchaus hinterfragt werden. Denn

Samstag, 26. März 2022

Samstagsnotizen: Abkehr vom kirchlichen Arbeitsrecht - was bedeutet das (2.2.) Präambeln und Rechtsgrundlagen

Wenn man die Präambel 1) der 
  • theologischen "Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst"
  • kirchlichen Rechtsnorm "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (GrO - Fassung vom 27.04.2015)
  • kirchlichen Rechtsnorm "Mitarbeitervertretungsordnung" (MAVO - Rahmenordnung vom 20.06.2011)
genauer anschaut, dann fällt jeweils eine unterschiedliche Formulierung für die beanspruchte Rechtsgrundlage auf.

In Ziffer I. Nr. 2. der Erklärung heißt es:
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Kirche durch das Grundgesetz die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten.

In der Präambel zur Grundordnung heißt es:
Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland erlassen ...
- in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen ...
("verwalten" fehlt)

In der Mitarbeitervertretungsordnung heißt es:
Deshalb wird aufgrund des Rechts der katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, unter Bezugnahme auf die Grundordnung ....vom 22. September 1993 die folgende Ordnung für Mitarbeitervertretungen erlassen
(aus "ordnen und verwalten" wird "regeln")

Die Formulierungen zur Rechtsgrundlage sind in den Präambeln der Regelungen also unterschiedlich. Und wenn in einer gemeinsamen Veröffentlichung vom Dezember 2015 1) die MAVO auf die Grundordnung vom 22. September 1993 verweist, während gleichzeitig im gleichen Band eine Fassung der Grundordnung vom April 2015 abgedruckt ist, dann sind die Bezüge der einzelnen Normen zueinander zumindest juristisch unsauber - oder soll die MAVO weiterhin auf einer überholten Fassung der Grundordnung aufbauen?

Es kann daher nicht schaden, sich die in Bezug genommenen Bestimmungen selbst anzusehen.

Montag, 21. März 2022

Mitarbeitervertretung und Leitende Mitarbeitende von Pius-Hospital Oldenburg fordern in einem "offenen Brief" die Wiedereinsetzung des Verwaltungsrats

Der Offene Brief (den auch der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung unterzeichnet haben soll) wirft Weihbischof Theising vor, mit "Machtanspruch und Dogmatismus" den Erhalt der katholischen Trägerschaft des Pius-Hospitals dem Wohl der Patienten zu opfern. "Dieses gefährdet unsere Zukunft ohne Rücksicht oder christliche Empathie", heißt es in dem Schreiben. Es gebe zudem einen Interessenskonflikt, wenn sowohl Verwaltungsrat als auch Stiftungsaufsicht vom Offizialat besetzt würden. Der Stifterwille werde für machtpolitische Zwecke missbraucht.
berichtet Kirche und Leben (KL)

Das Pius-Hospital Oldenburg ist ein Akut-Krankenhaus in der Stadt Oldenburg in Niedersachsen. Zusammen mit dem Evangelischen Krankenhaus, Klinikum Oldenburg und der Karl-Jaspers-Klinik bildet es den Medizinischen Campus der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.
Seit Juli 2021 fanden Gespräche mit dem nahgelegenen Evangelischen Krankenhaus bezüglich einer Fusion statt. Durch den Zusammenschluss beider Häuser würde das größte konfessionelle Krankenhaus in Niedersachsen entstehen. Da dies nicht mit der Stiftungssatzung des Pius-Hospitals vereinbart werden könne, wurden die Verwaltungsratsmitglieder durch das Offizialat in Vechta Anfang März 2022 deshalb von ihren Aufgaben entbunden. An der Spitze des neuen Verwaltungsrats steht der Weihbischof Wilfried Theising.(Wikipedia).
Es ist nach eigenen Angaben das größte katholische Krankenhaus im Nordwesten Deutschlands. Zum Hospital gehören 13 Kliniken, darunter sechs Universitätskliniken. Fast 1.500 Arbeitnehmer kümmern sich jährlich um etwa 61.500 Patientinnen und Patienten.

Man kann jetzt natürlich gespannt sein, welche Regelungen etwa beim Datenschutz oder beim Mitarbeitervertretungsrecht gelten würden, wenn katholische und evangelische Einrichtungen fusionieren.
  • Gilt katholisches oder evangelisches Datenschutzrecht, oder kommt was eigenes ("evangolisch" oder "kathelisch")?
  • Gibt es ein Rest- oder Übergangsmandat für die bisher getrennten Mitarbeitervertretungen und dann eine gemeinsame neu gewählte Personalvertretung?
  • Gilt jeweils örtlich das MVG für die ursprünglich protestantische und MAVO für die urspünglich katholische Einrichtung weiter?
  • Wie schaut das mit den katholischen Loyalitätsanforderungen aus?
  • Wiederheirat nach Scheidung oder der Austritt aus der katholischen Kirche führt für die ArbeitnehmerInnen der ehemals katholischen Gebäude zwangsläufig zur Kündigung, ist bei einem Einsatz in den ehemals evangelischen Bauteilen aber problemlos?
  • Oder wird da auf das Bekenntnis der jeweiligen MitarbeiterInnen selbst abgehoben? Die katholischen ArbeitnehmerInnen dürfen also unter dem Damoklesschwert der Kündigung die protestantischen KollegInnen in der Einrichtung nicht heiraten, wenn diese geschieden sind - für die evangelischen PartnerInnen wäre das aber alles problemlos? Und was gilt dann für Muslime oder Angehörige einer anderen bzw. keiner Religionsgemeinschaft?
Kein Wunder, dass sich staatliche Behörden und Gerichte schwer tun, in dem undurchdringlichen Urwald unterschiedlichster selbst gebastelter Regelungen (auf katholischer Seite zusätzlich mit einem eigenen Datenschutzrecht der Orden) noch halbwegs Ordnung und Sinn zu entdecken. Der Blog "Artikel 91" schreibt dann auch:
Laut einem Sprecher der nordrhein-westfälischen Aufsicht sei es sowohl beim Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland sowie bei der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland (NAK) »fraglich, ob das eigene Datenschutzrecht die Anforderungen des Art. 91 (1) DS-GVO« erfüllt. Im äußersten Fall könnte das dazu führen, dass die betroffenen Gemeinschaften die DSGVO anwenden müssen und ihre eigenen Aufsichten keine Rechtsgrundlage haben. Inwiefern das mit dem grundgesetzlich (und europarechtlich) verbürgten Selbstverwaltungsrecht der Kirchen vereinbar wäre, ist noch nicht abzusehen.
Aber wie schon mehrfach betont: die Erde ist keine Scheibe. Und was das überbeanspruchte kirchliche Selbstverwaltungsrecht betrifft: das gilt (unter dem "Schrankenvorbehalt") nur für die originär eigenen Angelegenheiten, und zudem fehlt den Kirchen die Rechtsetzungsbefugnis für Personen, die den Kirchen nicht angehören.
Wieso dann für die persönlichen Daten der Patientinnen und Patienten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der jeweiligen Kirche gar nicht erst angehören, kircheneigene Regelungen gelten sollen, hat uns noch niemand schlüssig begründen können. Die ausschweifenden Ausführungen von kirchentreuen Arbeitsrechtsprofessoren vermögen Verfassungsrechtler jedenfalls nicht zu überzeugen. Aber das war ja mit dem angeblichen Streikverbot schon so.
Die beste und einzig zielführende Regelung ist (nicht nur) in solchen Situationen die unveränderte Anwendung des staatlichen Rechts.

Samstag, 12. Februar 2022

Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche (7) Synodaler Weg - zum Ende der letzten Vollversammlung

Der "Synodale Weg" hat angesichts des Mißbrauch-Skandals der Kirche und des "Outings" kirchlicher Mitarbeiter viel Aufmerksamkeit gefunden und auch wieder das "kirchliche Arbeitsrecht" in den Blck gerückt. So wird inzwischen Prof.em. Renate Oxenknecht-Witzsch mehrfach mit der Aussage zitiert:
Um die Diskriminierung von Homosexuellen in der katholischen Kirche zu beenden, müssten die Bischöfe "jetzt den Kampf mit Rom aufnehmen", fordert die Juristin Renate Oxenknecht-Witzsch.
Quelle 1: Domradio
Quelle 2: katholisch.de

Leider wird auch dort wieder argumentiert:
"Die katholische und evangelische Kirche haben eine verfassungsrechtliche Sonderstellung, die ihre Grundlage in der Religionsfreiheit hat. Auch wenn die Artikel im Grundgesetz geändert würden, bleibt ein Selbstbestimmungsrecht der Kirche, auch in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Fragen. Entscheidend wäre dann die Frage, wie weit dieser Bereich geht, ob Kindertagesstätten der Pfarrgemeinden oder Sozialdienste der Caritas auch dazu gehören. Derzeit gehen wir davon aus, dass sie dazugehören."
Die Frage, wie weit das von der Kirche beanspruchte Sonderarbeitsrecht reicht, ist diskussionswürdig. So wurde ja schon von Parteien der "Ampelkoalition" überlegt, ob denn für die liturgischen und seelsorgerlichen Dienste ein kirchliches Sonderrecht erforderlich sei.
Nun - dass das Verhältnis der Diakone und Priester zu ihrem Bischof, der Ordensmitglieder zu ihren Oberen auch kirchenrechtlich etwas besonderes ist, wird wohl niemand ernsthaft bestreiten. Dass hier ein besonderes Treueverhältnis vorliegt, das viel mehr dem Beamtenrecht entspricht als dem normalen Arbeitsvertragsrecht, ist sicher auch unstrittig.
Gilt dieses besondere Verhältnis aber auch in den Bereichen, in denen sich die Kirchen des normalen Arbeitsvertrages bedienen, um normale Arbeitsvertragsverhältniss zu begründen?
Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; hierbei bleibt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wesentlich.
... hat das Bundesverfassungsgericht 1985 entschieden (Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985, -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 --)
Hier ist also der ominöse Begriff der "Selbstbestimmung" verankert. Aber der steht so weder in der Verfassung noch in den maßgeblichen Konkordatsverträgen. Und eine rechtskonforme Gesetzesinterpretation nimmt nun - sowohl nach den weltlichen wie auch nach den kirchenrechtlichen Interpretationsvorschriten - immer den Wortlaut des Gesetzes zum Ausgangspunkt der "Gesetzesauslegung". Ein Blick in's Gesetz erleichtert also die Rechtsfindung. Und dort ist eindeutig geregelt:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Art. 137 WRV
....
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. ....
sowie (beispielhaft):
ARTIKEL 1 Reichskonkordat

Das Deutsche Reich ...

... anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.

Dienstag, 25. Januar 2022

Verfehlter Befreiungsschlag - abschließend zur gestrigen Korrektur und zum gestrigen Coming Out von mehr als 100 Mitarbeitenden katholischer Einrichtungen

Primär kommentieren die Medien die gestrige Erklärung von Benedikt XVI. zum "Fall H.". Dazu vorab:
Die nun bestätigte Zustimmung des damaligen Erzbischofs Ratzinger zur Aufnahme von H. im Bistum ist auch seit März 2010 bekannt:
Aufgrund von Recherchen der SZ hatte das Münchner Ordinariat am Freitag bestätigt, dass mit Zustimmung des damaligen Erzbischofs und heutigen Papstes Joseph Ratzinger 1980 ein pädophiler Pfarrer in das Bistum kam, um eine Therapie zu beginnen.
(Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 15.03.2010).
Dessen letzter Einsatzort im Erzbistum - die Kurseelsorge in Bad Tölz - könnte auch zur besonderes intensiven "Durchleuchtung" dieses "Falles" in einem Sonderband des Gutachtens geführt haben, weil einer der Gutachter der Kanzlei WSW selbst aus Bad Tölz stammt.
Da blieb dann auch gar nichts anderes mehr übrig, als diese Kenntnis zur Aufnahme von H. zu bestätigen.

Dennoch hat die späte Erinnerung nicht ungeteilte Zustimmung in den Medien gefunden.

Sonntag, 2. Januar 2022

Sonntagsnotizen: Was wollen wir?

Der ehemalige Bundesrichter und Herausgeber eines Standardkommentars zum Strafrecht, Thomas Fischer, bringt es in einem Gastbeitrag für den SPIEGEL auf den Punkt:
Nach Art. 140 GG gilt (auch) für die Katholische Kirche Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung fort. Sie ist daher eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ordnet ihre inneren Angelegenheiten selbst »innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes«. Die Katholische Kirche ist, wie die evangelischen Landeskirchen, keine »Staatskirche«, also nicht Teil der staatlichen Organisation, ihr aber in Manchem angenähert. Vor allem gelten für sie die Regeln des öffentlichen Rechts, jedenfalls entsprechend, soweit nicht glaubens-inhaltliche Gründe zwingend entgegenstehen (siehe »Quote« usw.).

Dienstag, 14. Dezember 2021

Nun schon mindestens 56 Jahre: Keine kirchliche Rechtsetzungsbefugnis für Personen, die der Kirche nicht angehören

Das BVerfG hat schon am 14.12.1965 ausgeführt,
aus der Pflicht des Staates zur religiösen und konfessionellen Neutralität folge das Verbot, einer Religionsgemeinschaft Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die ihr nicht angehören.
Quelle: BVerfG, (BVerfGE 19,206) Im gleichen Sinne: BVerfG, U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19,226 (237); U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19, 242 (247); U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19, 268 (273 f.).

Dabei ist diese Entscheidung nicht überraschend! Im Gegenteil: bereits in den Konkordatsverträgen - so etwa im Artikel 1 des Reichskonkordats - ist eine kirchliche Regelungsbefugnis auf die Angehörigen der jeweiligen Kirche beschränkt. Kirchliche Normen können daher für Personen, die der Kirche nicht angehören, nicht rechtswirksam vorgeschrieben werden.
Das gilt etwa für die Anwendung kirchlicher Datenschutzregelungen - oder kirchlicher Loyalitätspflichten nach der Grundordnung.

Sonntag, 21. März 2021

Sonntagsnotizen - und Presseecho (8) - kostet das Drama um Pandemie und Altenheime die Kanzlerschaft?

siehe auch
Presseecho (1) zur Altenpflege: Beschluss der AK Caritas Bundeskommission
Presseecho (2): Caritas erledigt Drecksarbeit
Presseecho (3) zur Altenpflege: Beschluss der AK Caritas Bundeskommission - Machtmissbrauch in der / durch die Kirche?
Presseecho (4) zur Altenpflege: Caritas unter Druck
Presseecho (5) - Demonstrationen vor mehreren Caritas-Standorten vom 8./9. März
Presseecho (6): Keine Ruhe im Caritas-Karton
Presseecho (7) - Die Medien lassen nicht locker ... wieder einmal: Tarifverhandlungen in der Altenpflege


An diesem Donnerstag ist das lange erwartete Gutachten zum "Mißbrauch" im Erzbistum Köln vorgestellt und vom Erbistum inzwischen auf der eigenen Homepage veröffentlicht worden.
Im Fokus des Gutachtenauftrags steht ... die Prüfung und rechtliche Bewertung des kirchlichen Umgangs mit den im Untersuchungszeitraum gegenüber dem Erzbistum Köln eingegangenen Verdachtsmeldungen anhand der den Gutachtern von Seiten des Auftraggebers überlassenen Unterlagen.
Entsprechend unserer Gepflogenheit werden wir zum sexuellen Missbrauch keine Stellungnahme abgeben.
Uns interessiert nicht das Fehlverhalten von Einzelpersonen, sondern einzig und alleine die systemischen Ursachen (im Gutachten S. 721 ff mit rein juristischen Ausführungen - andere Analysemethoden wie z.B. soziologische Untersuchungen fehlen), die ein solches Fehlverhalten und damit den Einbruch der Balken aus dem tragenden Gewölbe erst ermöglichten.
Die Beschränkung auf die rein "juristische Sichtweise" ist schade. Man kann auch den größten Unsinn formaljuristisch einwandfrei regeln, oder, wie die ZEIT schreibt:
Das Problem etwa, dass Kleriker in der Kirchenhierarchie über Kleriker bestimmen – ein wichtiges Ergebnis anderer Untersuchungen –, ist kein Rechtsverstoß. Und Moral ist vielleicht keine juristische Kategorie, eine der Kirche allerdings schon.
Ein Generalvikar, den ich durch seinen Auftritt in Eichstätt schätzen lernte, brachte eine weitere Perspektive am Mittwoch in seinem Eintrag bei Facebook mit einem Zitat von Dietrich Bonhoefer zum Ausdruck:
"Bei genauerem Zusehen zeigt sich, dass jede starke äußere Machtentfaltung, sei sie politischer oder religiöser Art, einen großen Teil der Menschen mit Dummheit schlägt.