"Das Volk verlangt Gerechtigkeit, und Gerechtigkeit braucht Wahrheit, Vertrauen, Loyalität und Reinheit der Ziele" ... "Glaubwürdige Zeugenaussagen, Gerechtigkeitsliebe, Autorität, Unabhängigkeit von anderen konstituierten Gewalten und ein loyaler Pluralismus der Positionen sind die Gegenmittel, um zu verhindern, dass politische Einflüsse, Ineffizienz und Unehrlichkeit die Oberhand gewinnen"(Papst Franziskus Anfang April in einer Ansprache an den Obersten Rat der Richter Italiens - Quelle).
Der Staat hat bisher grundsätzlich *) Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts nicht zu den staatlichen Gerichten zugelassen. Die Kirchen nehmen zwar die öffentlich-rechtliche Rechtsetzungsbefugnis in Anspruch, die ihnen aufgrund der Rechtsstellung als "Körperschaften des öffentlichen Rechts" zugestanden ist - der Staat verweigert aber die daraus erwachsene Rechtsschutzgarantie ****). Er war der Auffassung, dass die Kirchen - wenn sie schon eigene kirchenrechtliche Regelungen aufstellen - auch für den Rechtsschutz im Bereich dieser Regelungen zuständig sein sollen. Ob diese Auffassung mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgarantie **) des Rechtsstaates (Stichwort: Justizgewährleistungspflicht) immer in Übereinstimmung steht, kann durchaus hinterfragt werden. Denn
a) viele staatliche Gesetze - Arbeitsschutzgesetze, Kündigungsschutzgesetz und weitere - setzen demokratisch und wirksam gebildete Personalvertretungen voraus, und
b) deren Rechtsschutz muss durch unabhängige Gerichte gewährleistet werden.
Werden die kirchlichen (Arbeits-)Gerichte den Ansprüchen gerecht, die Papst Franziskus wie o.g. selbst erhebt? Wie weit es mit der Unabhängigkeit der kirchlichen Gerichtsbarkeit ***) bestellt ist, haben wir hier bereits angerissen.
Hat der Staat mit dem Verweis auf die "kirchliche Gerichtsbarkeit" ****) die Grundlagen für eine "zweifelhafte Paralleljustiz" geschaffen? Mit dem Wegfall des eigenen kirchlichen Arbeitsrechts fällt natürlich auch das dafür geschaffene "Gerichtsweg-Instrumentarium" weg. Das bringt zum Einen eine größere Unabhängigkeit der Gerichte, zum Anderen aber keine erkennbaren Nachteile. So gilt - beispielsweise - die Kostenfreiheit (§ 12 KAGO) selbstverständlich auch für Betriebs- und Personalräte vor den staatlichen Gerichten, da die entsprechenden Gremien keine Einnahmen und kein eigenes Vermögen haben. Deren Kosten muss also der jeweilige Arbeitgeber decken - so wie bei kirchlichen Mitarbeitervertretungen auch.
Mit dem Wegfall der eigenen Arbeitsgerichtsnormen muss sich die Rechtsvertretung der Arbeitnehmer (Gewerkschaftssekretäre, Rechtsanwälte) aber auch nicht mehr in ein unbekanntes Normengebiet wie die KAGO und ihre Feinheiten einarbeiten. Denn die Kenntnisse der Bestimmungen von VwGO / ZPO gehören zur Grundausstattung jedes Volljuristen.
(wird fortgesetzt)
Anmerkungen:
*)
Grundsätzlich heißt nicht ausschließlich. So hat das OVG NRW im Urteil vom 18.09.2012 - 5/A 1941/10 die Klage bei den staatlichen Gerichten in der Maßnahme einer Religionsgemeinschaft auf dem Gebiet des kirchlichen öffentlichen Dienstrechts für zulässig erachtet; KirchE 2012 S. 92 ff; vgl. BVerwG Urt. v. 27.02.2014 2 C 19.12
**)
Art. 19 Abs. 4 GG - das Recht jedes einzelnen Bürgers auf Justizgewährleistung gehört zu den Grundfesten der rechtsstaatlichen Ordnung - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe-Carsten Glatz im Internet.
***)
Auch die richterliche Unabhängigkeit findet ihre Grundlage in der rechtsstaatliche Justizgewährleistungspflicht - Sodan bei Isensee "Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 5" S. 716
Werden die kirchlichen (Arbeits-)Gerichte den Ansprüchen gerecht, die Papst Franziskus wie o.g. selbst erhebt? Wie weit es mit der Unabhängigkeit der kirchlichen Gerichtsbarkeit ***) bestellt ist, haben wir hier bereits angerissen.
Hat der Staat mit dem Verweis auf die "kirchliche Gerichtsbarkeit" ****) die Grundlagen für eine "zweifelhafte Paralleljustiz" geschaffen? Mit dem Wegfall des eigenen kirchlichen Arbeitsrechts fällt natürlich auch das dafür geschaffene "Gerichtsweg-Instrumentarium" weg. Das bringt zum Einen eine größere Unabhängigkeit der Gerichte, zum Anderen aber keine erkennbaren Nachteile. So gilt - beispielsweise - die Kostenfreiheit (§ 12 KAGO) selbstverständlich auch für Betriebs- und Personalräte vor den staatlichen Gerichten, da die entsprechenden Gremien keine Einnahmen und kein eigenes Vermögen haben. Deren Kosten muss also der jeweilige Arbeitgeber decken - so wie bei kirchlichen Mitarbeitervertretungen auch.
Mit dem Wegfall der eigenen Arbeitsgerichtsnormen muss sich die Rechtsvertretung der Arbeitnehmer (Gewerkschaftssekretäre, Rechtsanwälte) aber auch nicht mehr in ein unbekanntes Normengebiet wie die KAGO und ihre Feinheiten einarbeiten. Denn die Kenntnisse der Bestimmungen von VwGO / ZPO gehören zur Grundausstattung jedes Volljuristen.
(wird fortgesetzt)
Anmerkungen:
*)
Grundsätzlich heißt nicht ausschließlich. So hat das OVG NRW im Urteil vom 18.09.2012 - 5/A 1941/10 die Klage bei den staatlichen Gerichten in der Maßnahme einer Religionsgemeinschaft auf dem Gebiet des kirchlichen öffentlichen Dienstrechts für zulässig erachtet; KirchE 2012 S. 92 ff; vgl. BVerwG Urt. v. 27.02.2014 2 C 19.12
**)
Art. 19 Abs. 4 GG - das Recht jedes einzelnen Bürgers auf Justizgewährleistung gehört zu den Grundfesten der rechtsstaatlichen Ordnung - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe-Carsten Glatz im Internet.
***)
Auch die richterliche Unabhängigkeit findet ihre Grundlage in der rechtsstaatliche Justizgewährleistungspflicht - Sodan bei Isensee "Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 5" S. 716
Wir zitieren dazu einmal Art. 101 GG und fragen uns, wo das staatliche Gesetz (gem. Abs. 2) zur Einrichtung der kirchlichen Arbeits- und Datenschutzgerichte (katholisch wie evangelisch) veröffentlicht wurde:
Grundgesetz
Artikel 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
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