Samstag, 12. Februar 2022

Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche (7) Synodaler Weg - zum Ende der letzten Vollversammlung

Der "Synodale Weg" hat angesichts des Mißbrauch-Skandals der Kirche und des "Outings" kirchlicher Mitarbeiter viel Aufmerksamkeit gefunden und auch wieder das "kirchliche Arbeitsrecht" in den Blck gerückt. So wird inzwischen Prof.em. Renate Oxenknecht-Witzsch mehrfach mit der Aussage zitiert:
Um die Diskriminierung von Homosexuellen in der katholischen Kirche zu beenden, müssten die Bischöfe "jetzt den Kampf mit Rom aufnehmen", fordert die Juristin Renate Oxenknecht-Witzsch.
Quelle 1: Domradio
Quelle 2: katholisch.de

Leider wird auch dort wieder argumentiert:
"Die katholische und evangelische Kirche haben eine verfassungsrechtliche Sonderstellung, die ihre Grundlage in der Religionsfreiheit hat. Auch wenn die Artikel im Grundgesetz geändert würden, bleibt ein Selbstbestimmungsrecht der Kirche, auch in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Fragen. Entscheidend wäre dann die Frage, wie weit dieser Bereich geht, ob Kindertagesstätten der Pfarrgemeinden oder Sozialdienste der Caritas auch dazu gehören. Derzeit gehen wir davon aus, dass sie dazugehören."
Die Frage, wie weit das von der Kirche beanspruchte Sonderarbeitsrecht reicht, ist diskussionswürdig. So wurde ja schon von Parteien der "Ampelkoalition" überlegt, ob denn für die liturgischen und seelsorgerlichen Dienste ein kirchliches Sonderrecht erforderlich sei.
Nun - dass das Verhältnis der Diakone und Priester zu ihrem Bischof, der Ordensmitglieder zu ihren Oberen auch kirchenrechtlich etwas besonderes ist, wird wohl niemand ernsthaft bestreiten. Dass hier ein besonderes Treueverhältnis vorliegt, das viel mehr dem Beamtenrecht entspricht als dem normalen Arbeitsvertragsrecht, ist sicher auch unstrittig.
Gilt dieses besondere Verhältnis aber auch in den Bereichen, in denen sich die Kirchen des normalen Arbeitsvertrages bedienen, um normale Arbeitsvertragsverhältniss zu begründen?
Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; hierbei bleibt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wesentlich.
... hat das Bundesverfassungsgericht 1985 entschieden (Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985, -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 --)
Hier ist also der ominöse Begriff der "Selbstbestimmung" verankert. Aber der steht so weder in der Verfassung noch in den maßgeblichen Konkordatsverträgen. Und eine rechtskonforme Gesetzesinterpretation nimmt nun - sowohl nach den weltlichen wie auch nach den kirchenrechtlichen Interpretationsvorschriten - immer den Wortlaut des Gesetzes zum Ausgangspunkt der "Gesetzesauslegung". Ein Blick in's Gesetz erleichtert also die Rechtsfindung. Und dort ist eindeutig geregelt:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Art. 137 WRV
....
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. ....
sowie (beispielhaft):
ARTIKEL 1 Reichskonkordat

Das Deutsche Reich ...

... anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.
Die sprachliche Verkürzung von "Selbstordnung und Selbstverwaltung" zu einer "Selbstbestimmung" ist durch die Rechtsnorm nicht gedeckt - und stellt zugleich eine Ausweitung der kirchlichen Befugnisse dar.
Das Arbeitsrecht ist nun keine rein kirchliche Angelegenheit. Das beweist jeder Arbeitsgerichtsprozess. Es ist bestenfalls "res mixta", also auch staatliches Recht. Und damit der Zuständigkeit der Kirchen weitgehend entzogen. Das ist wie bei den Konten eines Ehepaares. Das persönliche Konto jedes der beiden Eheleute ist die eigene Angelegenheit der jeweiligen Kontoinhaber, das gemeinsame Konto ist aber gemeinsame Angelegenheit und damit der Alleinzuständigkeit eines der beiden Partner entzogen.
Das gilt umso mehr, als vielfach die Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst nicht einmal Mitglieder dieser Kirche sind. Für diese Personen fehlt (!) nach der einschlägigen Vereinbarung im Reichskonkordat der katholischen Kirche jede (!) Rechtsetzungsbefugnis. Und auch das ist durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt (BVerfG, 3. Leitsatz im Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 413/60).

Ein weiteres:
Wenn denn die "Religionsfreiheit" w.o.a. die Grundlage für ein eigenständiges kirchliches Arbeitsrecht sein soll, dann müsste diese theologische Grundlage erkennbar sein und weltweit für die gesamte katholische Kirche gelten. Deren theologische Grundlage ist essentiell das "päpstliche Lehramt" (vgl. Wijlens: Papst Franziskus hat die Reset-Taste der Kirche gedrückt).
Der Apostolische Nuntius hat bei den Katholiken Deutschlands die Einheit mit der Weltkirche angemahnt - und dazu als Kronzeugen den Irenäus von Lyon (2 Jhdt.) benannt, den Papst Franziskus erst zum Kirchenlehrer ernannt hat. Es ist also offenkundig - die deutsche Kirche bewegt sich aus römischer Sicht am Rande der Häresie. Häresie ist - wie wir jetzt in unserem Beitrag zur kirchlichen Gerichtsbarkeit belegt haben - das "hartnäckige Leugnen einer zu glaubenden Wahrheit".
Da sich die Diskussion beim Synodalen Weg zuletzt vertieft auch mit dem kirchlichen Arbeitsrecht befasst hatte liegt es nahe, die Mahnung des Nuntius im Kontext mit dem Arbeitsrecht der deutschen katholischen Kirche zu betrachten.
Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes weist für die katholische Kirche drei wesentliche Kennzeichnungen des kirchlichen Arbeitsrechts aus - mit denen sich die deutsche Kirche auch von der katholischen Weltkirche separiert.
Dem liegt die historisch schwer belastete Begrifflichkeit der "Dienstgemeinschaft" zugrunde, die von namhaften katholischen Theologen und Sozialethikern als "theologisch überhöht" bezeichnet wird. Mit diesem, die tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisse verschleiernden Begriff, wird kirchlichen Funktionären eine "Teilhabe an klerikaler Macht" suggeriert, während gleichzeitig die Beschäftigten selbst von der eigenen Vertretung der eigenen Interessen ausgeschlossen werden. 

Vor diesem Hintergrund ist das in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO) normierte kirchliche Arbeitsrecht zu prüfen.

Um nun zur oben bereits zitierten Entscheidung von 1985 zurück zu kommen:

1.
Die Loyalitätspflichten nehmen in der Grundordnung den ersten Platz ein und sind am umfassendsten geregelt. Man kann also unterstellen, dass das die für die Bischöfe der wichtigste Aspekt war. Dabei wird einmal der ideale "Wunschmitarbeiter" beschrieben, und andererseits wird sehr unklar und mit unbestimmten Rechtsbegriffen erklärt was zu tun ist, wenn man "nicht so ist, wie die Kirche einen gerne hätte". Dabei wird auch vor der Kündigungsdrohung nicht zurück geschreckt. Allerdings ist es woa Sache der staatlichen Gerichte zu prüfen, ob denn ein "Abweichen vom Idealbild" eine Kündigung begründet.
Hinsichtlich der Loyalitätspflichten kann es also durchaus den Kirchen zugestanden sein, die Farbe des Himmels als "grün" zu bezeichnen. Ob der hartnäckige und penetrante Verstoß von arbeitsvertraglich tätigen Mitarbeitern, die Bezeichnung aufzunehmen und auch im privaten Leben die Bezeichnung "blau" zu vermeiden, ein Kündigungsgrund ist, wäre Sache der Klärung durch die staatlichen Arbeitsgerichte.
Um diesen Teilbereich des kirchlichen Arbeitsrechts dreht sich medial die wesentliche Diskussion, wenn es um die Fragen "Kirche und Macht" im Kontext mit dem kirchlichen Arbeitsrecht geht. Die Hürden, die hier fallen, sind schon längst morsch. So verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine "Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität". Art. 9 des AGG enthält zwar Öffnungsklauseln für Religionsgemeinschaften, die aber gesellschaftlich immer weniger mit getragen werden und bei den Gerichten zusehends hinterfragt wurden.

Hier setzt bereits unsere erste innerkirchliche Kritik an der Grundordnung ein:
Schon die Bibel differenziert zwischen Gott - und dem Kaiser (Lukas 20,25; Matthäus 22,21; Markus 12:17, Römer 13,7). Ist es wirklich "Gottes Weisung", dass jemand, der in seinem Privatleben die hohen moralisierenden Anforderungen nicht erfüllen kann, mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muss? Der CIC - also das universelle Kirchenrecht, das ja auf theologischer Grundlage aufbaut - schreibt in cc. 1286 1° die Anwendung des weltlichen Arbeitsrechts gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen (der katholischen Soziallehre) vor und verpflichtet die Ökonomen in c. 1286 2° CIC bzw. (nun als Anspruch) in c. 231 § 2 CIC einen angemessenen Lohn einschließlich der sozialen Vorsorge und Sicherheit sowie der Gesundheitsvorsorge zu sorgen (vgl. z.B. Mater et magistra, 68 ff). Von einer Kündigung, weil jemand eine andere sexuelle Ortientierung hat, lesen wir dagegen im CIC nichts.


2.
Beim Recht der Betriebsverfassung ist das auch relativ klar. Sowohl das Betriebsverfassungsgesetz wie auch die Personalvertretungsgesetze der Länder nehmen die Kirchen ausdrücklich aus. Es handelt sich also ausdrücklich nicht um "für alle geltende Gesetze". Andererseits gibt es eine große Menge anderer Normen, die den Bestand einer Personal- oder Mitarbeitervertretung ausdrücklich voraus setzen - und auch für die Kirchen gelten. Diesen blieb also gar nichts anderes übrig, als ein eigenes Mitarbeitervertretungsrecht zu schaffen - und darin wenigstens die Mitwirkungsrechte zu verankern, die durch das "für alle geltende Gesetz" auch den kirchlichen MitarbeiterInnen zustehen. Verfassungsrechtlich ist diese Ausnahme nicht zwingend geboten. Schon das Betriebsrätegesetz der Weimarer Republik galt - bei gleicher verfassungsrechtlicher Grundlage - selbstverständlich auch für die Kirchen. Hier kann der Staat also durch einfachgesetzliche Regelungen den Geltungsbereich der Gesetze auch auf kirchliche Einrichtungen ausdehnen, ohne in verfassungsrechtliche Probleme zu geraten.
Zurück zu den beiden eingangs genannten Artikeln:
Ferner sprach sich Oxenknecht-Witzsch für eine Unternehmensmitbestimmung für die Kirchen aus. "Die Kirchen sind aus dem Mitbestimmungsgesetz und Drittelbeteiligungsgesetz ausgenommen. Eine eigene Regelung ist angesichts immenser Konzernbildung auch im Bereich der katholischen Kirche längst überfällig." Schließlich gebe es große karitative Träger mit bis zu 30.000 Beschäftigten in Konzernstrukturen. (KNA)
Auch hier kommt innerkirchlich wieder unser Einwand zu tragen. Can. 1286 1° CIC ist eindeutig. Warum - um Himmels willen - soll das Altenheim oder die Kindertagesstätte oder Klinik nicht dem weltlichen Arbeitsrecht unterliegen? Wo ist die besondere Belastung der Kirche gegenüber einem säkularen Wohlfahrtsverband wie der AWO oder dem DRK? Zumal die katholische Soziallehre (z.B. Materet magistra, 97) die Mitwirkung auf allen Ebenen befürwortet. Die weltlichen Mitbestimmungsrechte erfüllen diesen Anspruch bereits weitgehend. Für eine eigene Mitarbeitervertretungsordnung, die hinter dieser Vorgabe zurück bleibt, besteht kein Raum.


3.
Das dritte Feld des kirchlichen Arbeitsrechts ist die Verweigerung von Tarifverträgen mit Gewerkschafen, der so genannte III. Weg. 
Dies mit einem kirchenspezifischen Selbstbestimmungsrecht zu begründen scheint obskur. Tatsächlich gilt die verfassungsrechtlich geschützte "negative Koalitionsfreiheit" selbstverständlich auch für die kirchlichen Arbeitgeber. Sie sind durch den Staat nicht gezwungen, Tarifverträge mit Gewerkschaften abzuschließen. Das einschlägige Tarifvertragsgesetz ist ein Angebot, aber keine Verpflichtung. 
Allerdings steht die eigene, katholische Soziallehre (die nach c. 1286 CIC auch für die kirchlichen Vermögensverwalter verbindlich ist) für das Gewerkschaftsprinzip (vgl. z.B. Laborem exercens) und auch für Tarifverträge (Mater et magistra). Der deutsche Sonderweg steht somit nicht nur im Gegensatz zur Praxis der Weltkirche, sondern sogar im Widerspruch zum weltweit geltenden katholischen Kirchenrecht. 
Dazu erlauben viele gesetzliche Regelungen nur tarifvertraglich geregelte Abweichungen. Wenn die Kirchen von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen wollen, dann müssen sie dies im Zuge einer tarifvertraglichen Vereinbarung mit den Gewerkschaften tun.
Und - die Kirchen dürfen weder ihre MitarbeiterInnen noch die rechtlich selbstständigen Einrichtungen daran hindern, Tarifverträge abzuschließen. Das Grundgesetz ist hier eindeutig:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 9

...
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. ....
Warum auch sollten kirchliche Einrichtungen keinem Arbeitgeberverband beitreten und sich so z.B. die tarifvertragliche Friedenspflicht zu sichern? Denn das Streikrecht ist nicht nur kirchlich anerkannt (vgl. Katechismus) sondern auch untrennbarer Bestandteil des Koalitionsrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG. Es kann nur durch die tarifvertraglich vereinbarte Friedenspflicht begrenzt werden.

Mit der theologischen Überhöhung der "Dienstgemeinschaft" und der Verweigerung von Tarifverträgen mit Gewerkschaften wird nun die Einheit mit der Weltkirche eindeutig verlassen. Das Gewerkschaftsprinzip zieht sich durch die gesamte katholische Soziallehre - auch und gerade gegenüber der Kirche in Deutschland. Das geht vom deutschen Gewerkschaftsstreit (Singulari quadam, Pius X. 1912) über den Brief an Kardinal Faulhaber (Pius XII 1945) bis zu Mater et magistra (Johannes XXIII. 1961) oder Laborem exercens (Johannes Paul II. 1981). Wie kommen die Funktionäre der katholischen Kirche in Deutschland dazu, sich entgegen c. 1286 CIC dem päpstlichen Lehramt zu verweigern?

Erinnert sich noch jemand in Deutschland an den päpstlichen Appell zur "Entweltlichung"?
Im - aus heutiger Sicht prophetisch anmutenden - Vorwort zu ihrer Streitschrift "Entweltlichung - Benedikts Vermächtnis und Franziskus Auftrag" schreiben Kardinal Paul Josef Cordes und Dr. Manfred Lütz:
Institutionelle Macht über Menschen auszuüben, bei denen von vornherein klar ist, dass sie sich gar nicht mit der Kirche identifizieren wollen, toleriert die Gesellschaft nicht mehr. ...
Ob es der Kirche hierzulande freilich gelingen wird, aus eigener Einsicht und eigenen Kräfen eine Wende herbeizuführenm das ist ungewiss. Vielleicht schafft die Kirche den Verzicht auf institutionelle Macht ja nicht aus eigenem Antrieb. Dann bleibt nur die Altertnative einer gnädigen Säkularisation von außen.
Der SPIEGEL begann einen SPIEGEL-Leitartikel von Ullrich Fichtner gestern mit den Worten:
Missbrauchsskandale, verkrustete Strukturen
Der Staat muss sich endlich lossagen von der katholischen Kirche

Es gibt keinen Grund mehr für Rücksicht: Die katholische Kirche blickt in einen Abgrund, den sie sich selbst gegraben hat. Die Regierung muss auf Distanz gehen – spät genug.

Als Deutschland noch Papst war, im September 2011, sprach Benedikt XVI. im Freiburger Konzerthaus einmal ausführlich darüber, wie wichtig es sei, dass sich die Kirche von materiellen und politischen Lasten und Privilegien befreie. ....

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