Von Seiten der Kirchen wird das Selbstverwaltungsrecht aus Art. 140 GG oft als "Supergrundrecht" genutzt – auf Kosten anderer Freiheiten:Das gibt uns Anlass, uns wieder einmal dem von der Kirche beanspruchten "Selbstbestimmungsrecht" zu widmen. Besteht das denn wirklich so, wie von den Kirchen in Anspruch genommen? Volljuristen haben die "Unart", für ihre jeweiligen Mandanten zu argumentieren. Sonst wäre eine Strafverteidigung schlecht möglich. Andererseits sollte die Aera der "Rechtfertigungsjuristen" seit den dunklen Jahren des letzten Jahrhunderts vorbei sein.
❌ Kündigung nach Kirchenaustritt
https://gesundheit-soziales-bildung.verdi.de/mein-arbeitsplatz/kirchliche-betriebe/++co++37e33a9a-62e3-11f0-8a87-c569f8999ec9
❌ Verbot medizinischer Schwangerschaftsabbrüche
https://taz.de/Petition-fuer-Schwangerschaftsabbrueche/!6098321/
❌ Diffamierung liberaler Richterkandidatinnen
https://nd.digital/editions/nd.DerTag/2025-07-19/articles/18917439?code=eyJhbGciOiJkaXIiLCJlbmMiOiJBMjU2Q0JDLUhTNTEyIn0..soEv0WzubWsT9UgGnfnn4Q.9U-gZ_ttu2yf8ofpmnAIcYLlHjo1AAd4mPUvi-wz8a8.n4KQRi3XiSOlqPg3xciH5qtfIWVqEH3AbnAGjxMhOWo
Ob Arbeitnehmer:innen, Schwangere oder Verfassungsrichterinnen – immer wieder stellt sich die Frage:
Wie viel Macht darf die Kirche im Staat haben?
Ihr wollt Prof. Volz unterstützen
https://innn.it/keinmord
Die Frage nach dem "Selbstbestimmungsrecht" ist eine staatskirchenrechtliche Frage, und Staatskirchenrecht gehört zum Verfassungsrecht. Daher ist primär eine verfassungskonforme Interpretation der kirchlichen Ansorüche zu wählen - das gebietet das Interesse am Erhalt dieser Ansorüche. Diese Interpretation setzt die Kenntnis der einschlägigen Verfassungsnormen voraus. Wir dürfen hier auf Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV und - als bayrischer Blog - Art. 142 Abs. 2 BV hinweisen und uns auch darauf beschränken. Danach besteht kein "Selbstbestimmungsrecht" - sondern nur das Recht, die
!1) "eigenen Angelegenheiten"
(2) "in den Schranken der für alle geltenden Gesetze"
(3) "selbst zu ordnen und zu verwalten"
Lassen wir uns dann auf die unterschiedlichen juristischen Interpretationsmethoden ein. Dann Rechtsnomren sind in "Sprache formuliert" - und auch Sprache benötigt die Interpretation. Im juristischen Kontext haben sie nun verschiedene Interpretationsmethoden bewährt, deren Reihenfolge dann auch gelehrt wird.
Unstrittig kommt unter diesen Methoden zuerst die "philologische Interpretation" zur Anwendung. Diese Methode nimmt ihren Ansatz aus dem Wortlaut des Gesetzes. Wenn dort "kaufen" steht ist nicht "leihen" gemeint. Und wenn dort "und" steht, dann ist in den seltensten Fällen das Wort "oder" anzuwenden. "Eigentum" ist etwas anderes als "Besitz".
zu (1) "Eigene Angelegenheiten":
Dem Begriff haben wir uns bereits öfter gewidmet. Wir können uns daher auf die Feststellung beschränken, dass es sich damit nicht um "gemeinsame Angelegenheiten" oder "fremde Angelegenheiten" handelt. "Eigene Angelegenheit" der Kirche können nur die Angelegenheiten sein, die nur die Kirche selbst angehen. Sobald Rechte anderer - Dritter - berührt werden, handelt es sich um keine eigene Angelegenheit mehr.
Im Baurecht ist das ganz selbstverständlich. Die Kommunen können durch örtliche Bauvorschriften durchaus vorgeben, wo eine Kirche gebaut werden darf, und wie groß diese Kirche sein darf. Und auch Nachbarn haben die Möglichkeit, sich - sogar auf dem Gerichtsweg - gegen entsprechende Baumaßnahmen kirchlicher Seite zu wenden. Ob dann die Rechte der Nachbarn wirklich betroffen sind, und welche Rechte - die der Kirche oder die der Nachbarschaft - bei einer gegenseitigen Beeinträchtigung zurück treten müssen, haben die Gerichte zu entscheiden. Wir erinnern hier nur an den "frommen Gotteslärm", der zu mancher Klage und musikalischen Leistungen geführt hat. Und ob sich der Bischof im Dienstwagen mit Geschwindigkeitsüberschreitung chauffieren lassen darf, ist auch keine eigene Angelegenheit.
Um es kurz zu machen: mein Konto gehört mir, es ist meine eigene Angelegenheit. Das Gemeinschaftskonto mit dem Ehepartner ist gemeinsame Angelegenheit. Und das Konto des Ehepartners ist ihre oder seine Angelegenheit.
Von daher ist die Frage erlaubt, ob Arbeitsverträge mit Personen, die nicht der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, wirklich eine eigene Angelegenheit der Kirche sind, die nur die jeweils Kirche selbst etwas angehen. Spätestens bei der Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften oder bei einer Kündigung wird klar - das Arbeitsvertragsrecht ist keine eigene, nur die Kirche betreffende Angelegenheit.
zu (2) Schrankenvorbehalt:
Der Schrankenvorbehalt begrenzt die Befugnisse der Religionsgemeinschaften. Um es überdeutlich auszudrücken: jede Gemeinschaft muss sich an das für alle geltende Gesetz halten.
Um zu unserem vorherigen Beispiel zurück zu kommen: Auch Kirchen dürfen mit ihren Glocken nicht eine Phonstärke entwickeln, mit der die für alle geltenden Regelungen überschritten werden. Auch der Chauffeur im Dienstwagen des Bischofs muss sich an die Straßenverkehrsordnung halten.
Wir möchten das an den drei klassischen Themenbereichen der (katholischen) Grundordnung näher konkretisieren.
2.1. Loyalitätsanforderungen:
Deutlich wird das bei einem Vergleich mit einer anderen Weltreligion, die inzwischen auch zu Deutschland gehört. Keine islamische Gemeinde wird für ihre Mitarbeitenden die Einhaltung der Scharia zur Loyalitätspflicht erheben können, deren Missachtung eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlaubt.
Warum also sollen für Mitarbeitende einer christlichen Einrichtung ganz besondere Loyalitätsanforderungen gelten, die ein (fast) "heiligenmäßiges Leben" verlangen?
2.2. Recht der innerbetriebelichen Mitbestimmung:
Das Betriebsverfassungsgesetz und die PErsonalvertretungsgesetze nehmen die Kirchen und ihre caritativen, also uneigennützig tätigen Einrichtungen jeweils vom Geltungsbereich aus. Es handelt sich somit um keine "für alle geltenden Gesetze". Das ist aber verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten. Schon das Betriebsrätegesetz der Weimarer Republik galt - bei gleicher Verfassungslage - selbstverständlich auch für die Kirchen und ihre Einrichtungen. Es handelt sich um "einfachgesetzliche Ausnahmen", die der jeweilige Gesetzgeber - Bundestag oder Landtag - jederzeit durch eine einfachgesetzliche Änderung beseitigen könnte. Es ist dieser Gesetzgeber, der die Schranken des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts vorgibt. Er kann die Grenzen weiter oder enger ziehen.
Dass die Kirchen ihre Rechte ausweiten wollen und die Ausnahme auch für Wirtschaftsbetriebe anwenden, ist im Übrigen jetzt schon unzulässig. Es kommt nicht auf den Eigentümer, sondern auf die caritative, also uneigennützige Tätgikeit hat. Nur solche uneigennützig tätige Einrichtungen sind von der Anwendung der Mitbestimmungsgesetze befreit. Dass Betriebe wie Altenheime, Kindertagesstätten oder Krankenhäuser auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben werden können (und meist sogar so betrieben werden) ist doch unstreitig. Das beweist jede dieser Einrichtungen, die in privater Hand ist. Was unterscheidet denn eine kirchliche Klinik von der eines Krankenhauskonzernes oder eines kommunalen Eigenbetriebes? Eigentlich nichts ... und warum soll dann im kirchlichen Wirtschaftsbetrieb das Betriebsverfassungsgesetz nicht gelten?
2.3. "Dritter Weg" und Allgemeine Geschäftsbedingungen statt Tarifverträge:
Die Kirchen (mit Ausnahmen) verweigern die Kooperation mit Gewerkschaften, den Abschluss von Tarifverträgen und bedienen sich stattdessen sogenannter "Allgemeiner Geschäftsbedingugnen", die oft sogar als "Allgemeine VertragsRichtlinien" (AVR) bezeichnet werden. Sie machen insofern vom Recht der "negativen Koalitionsfreiheit" Gebrauch. Denn das Koalitionsrecht ist ein Recht - aber keine Verpflichtung. Niemand ist gezwungen, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden. Und kein Arbeitgeber ist "von Gesetz wegen" gezwungen, einen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft abzuschließen. Jeder Arbeitgeber - auch die Kirchen - kann sich stattdessen auf "Allgemeine Geschäftsbedingungen" einlassen.
Alle Arbeitgeber müssen aber dann damit rechnen, dass gewerkschaftliche Mitglieder mit Arbeitskampfmaßnahmen - bis hin zum Erzwingungsstreik - den Abschluss eines Tarifvertrages "ertrotzen". Auch das ist verfassungsrechtlich zugestanden. Und was für weltliche Arbeitgeber gilt, gilt für kirchliche Arbeitgeber genauso. Jeder Arbeitgeber behauptet gerne, dass in seinem Betrieb nicht gestreikt werden dürfe. Wenn ein Bischof oder Pfarrer das auch so behauptet, wird noch lange keine Glaubenswahrheit aus dieser Behauptung.
zu (3) "Ordnen und Verwalten"
Das ist etwas anderes als "Selbstbestimmen". "Ordnen" meint "organisieren", also die kircheninternen Strukturen zu regeln. "Verwalten" heißt "regeln" und ist im historischen Kontext vor allem auf die Streitigkeiten zwischen Kirche und Staat zwischen der Säkularisation und den "Kirchenkämpfen" zum Beispiel mit Preußen (Bismarck) zurück zu führen. Mit der Säkularisation wurde das kirchliche Vermögen in staatliche Verwaltung transferiert. Fortan war der Staat (bzw. waren die Kommunen) für die Verwaltung des Kirchenvermögens, für die Besetzung der PFarrstellen und auch für "Kost und Logis" der kirchlichen Mitarbeitenden - Seelsorger, Mesner oder Küster, Kirchenmusiker usw. - zuständig. Letztendlich führte diese staatliche Zuständigkeit dann zu erheblichen Konflikten zwischen Kirche und Staat. Mit den Konkordatsverträgen und der vielfach gleichlautenden Verfassungsregelung wurde die Bevormundung durch den Staat beendet und letzendlich das kirchliche Vermögen wieder in die kirchliche Verwaltungshoheit zurück gegeben.
Und dass die beanspruchte umfassende "Selbstbestimmung" über die verfassungsmäßig gewährten Freiheiten hinaus geht, haben wir aber schon in den voraus gehenden Zeilen erläutert. Die "eigenen Angelegenheiten" in den "Schranken der für alle geltenden Gesetze" selbst zu "ordnen und Verwalten" - das kann jeder Kaninchenzuchtverein. Für eine darüber hinaus gehende Sonderrolle kirchlicher Institutionen gibt die philologische Interpretation der Verfassung letztlich nichts her.
Wir möchten an dieser Stelle aber auch noch die weiteren juristischen Interpretationsmethoden kurz streifen.
Die "systematische Interpretation" sucht nach weiteren Rechtsnormen, die den gleichen oder einen ähnlichen Sachverhalt regeln. Diese Normen finden sich in den Konkordatsverträgen, die (wie etwa das Reichskonkordat) auch heute noch geltendes Recht sind. Im Reichskonkordt finden sich grundsätzlich die gleichen Regelungen wie in der Verfassung - mit einer wichtigen Abweichung:
in den Konkordatsverträgen - das Reichskonkordat (im Art. 1 Abs. 2) und das Bayerische Konkordat (Art. 1 § 2) möchten wir als Beispiele explizit anführen - findet sich die Regelungsbefugnis auf die "Mitglieder der katholischen Kirche" beschränkt. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die katholische Kirche keine Regelungs- oder Rechtsetzungsbefugnis für Personen hat, die dieser Kirche nicht angehören. Das ist eigentlich Selbstverständlich.
Wie kommt die katholische Kirche dann aber dazu, mit der Grundordnung durch bishöfliches Gesetz auch Vorschriften für Personen zu erlassen, die dieser katholischen Kirche nicht angehören?
Die teleologische Interpretation soll den Sinn eines Gesetzes deutlich machen. Und der Sinn des Gesetzes ist doch, in Ergänzung zur Religionsfreiheit (Art. 4 GG) auch den Religionsgemeinschaften die Eingliederung in der staatlichen Rechtsbereich und eine entsprechende Betätigung zu ermöglichen. Damit soll aber kein "Staat im Staat" geschaffen werden. Und die Freiheit der Religionsgemeinschaft hört damit zwangsläufig auch dort auf, wo die Relegionsfreiheit und andere Grundrechte der Menschen durch die Religionsgemeinschaften tangiert oder beeinträchtig werden.
Wie kommen die Kirchen also dazu, die Grundrechte ihrer Mitarbeitenden durch kirchliche Regelungen zu beeinträchtigen?
Letztendlich bleibt die "historische Interpretation". Sie soll die Rechtsgeschichte klären und damit verdeutlichen, was der Sinn eines Gesetzes war. Auf die Absicht der einzelnen Mitglieder eines Gesetzgebungsorganes kommt es dabei nicht an. Insofern sind die "amtlichen Begründungen" zu einem Gesetz auch nur eine anfängliche Interpretationshilfe.
Wie sich das Verfassungsrecht entwickelt hat, und was die ursprüngliche Intention war, haben wir vorhin schon unter dem Stichwort "Ordnen und Verwalten" angesprochen. Wir brauchen das nicht zu wiederholen. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften wurden durch die Verfassungsregelungen so in das Rechtsleben eingebunden, dass eine ungestörte und vom Staat unbeeinflusste Religionsausübung möglich wurde. Aber es war nie beabsichtigt, den Kirchen die Kompetenz eines "Staates im Staat" zu gewähren. Insbesondere können und dürfen die Kirchen sich nicht über staatliche Gesetze hinweg setzen. Und was für einfachgesetzliche Normen gilt, das muss für ide verfassungsrechtlich garantieren Grundrechte der Mitarbeitenden erst recht gelten.
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