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Samstag, 14. Mai 2022

Samstagsnotizen: Abkehr vom kirchlichen Arbeitsrecht - was bedeutet das (2.8.) kirchliche Arbeitsgerichte (Art. 10 GG und KAGO)

"Das Volk verlangt Gerechtigkeit, und Gerechtigkeit braucht Wahrheit, Vertrauen, Loyalität und Reinheit der Ziele" ... "Glaubwürdige Zeugenaussagen, Gerechtigkeitsliebe, Autorität, Unabhängigkeit von anderen konstituierten Gewalten und ein loyaler Pluralismus der Positionen sind die Gegenmittel, um zu verhindern, dass politische Einflüsse, Ineffizienz und Unehrlichkeit die Oberhand gewinnen"
(Papst Franziskus Anfang April in einer Ansprache an den Obersten Rat der Richter Italiens - Quelle).

Der Staat hat bisher grundsätzlich *) Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts nicht zu den staatlichen Gerichten zugelassen. Die Kirchen nehmen zwar die öffentlich-rechtliche Rechtsetzungsbefugnis in Anspruch, die ihnen aufgrund der Rechtsstellung als "Körperschaften des öffentlichen Rechts" zugestanden ist - der Staat verweigert aber die daraus erwachsene Rechtsschutzgarantie ****). Er war der Auffassung, dass die Kirchen - wenn sie schon eigene kirchenrechtliche Regelungen aufstellen - auch für den Rechtsschutz im Bereich dieser Regelungen zuständig sein sollen. Ob diese Auffassung mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgarantie **) des Rechtsstaates (Stichwort: Justizgewährleistungspflicht) immer in Übereinstimmung steht, kann durchaus hinterfragt werden. Denn

Sonntag, 17. Februar 2019

Kasper: Unabhängige Verwaltungsgerichte einrichten

Angesichts des kirchlichen Missbrauchsskandals plädiert der frühere Kurienkardinal Walter Kasper für die Einrichtung unabhängiger Verwaltungsgerichte: „Das Wichtigste scheint mir der Aufbau einer Verwaltungsgerichtsbarkeit zu sein“, sagte Kasper im Interview der Tageszeitung „Die Presse“ (Samstags-Ausgabe).
 
 
Die Forderung nach kirchlichen Verwaltungsgerichten ist schon in der "Würzburger Synode" erhoben worden. Sie hat im Kontext mit sexuellem Missbrauch allerdings nichts zu suchen. Da sind Fragen des Strafrechts betroffen. Und diesbezüglich wäre das Bestreben von Kardinal Kasper durchaus ehrenwert.
Etwas anderes wäre es, das kirchliche Strafrecht zu verschärfen - und sexuellen Missbrauch wie auch andere Arten von Missbrauch (z.B. finanziell) eines kirchlichen Amtes mit dem Amtsverlust bis hin zur Entlassung aus dem Klerikerstand zu ahnden. Das Beispiel des ehemaligen Kardinal Theodore McCarrick sollte in solchen Fällen kein Einzelfall bleiben. Dazu müsste die Vertuschung einer Tat genauso bestraft werden wie die Tat selbst.
 
Wir sehen den Vorstoß von Kasper zu einer eigenen Verwaltungsgerichtsbarkeit als den hilflosen und leider auch untauglichen (siehe kirchliche Arbeitsgerichte) Versuch, kirchliche Eigenständigkeit und Unabhängigkeit vom Staat mit einem Popanz an Instituitionen zu verteidigen.
Wenn der Staat den Kirchen schon verwaltungsrechtliche Kompetenz (öffentlich-rechtliche Rechtsetzungsbefugnis) einräumt (z.B. beim Erlass von Rechtsnormen wie MAVO oder MVG und deren Vollzug), dann muss er - bis hin zur Vollstreckung (Staatsgewalt) - auch einen umfassenden Rechtsschutz in diesen Bereichen gewährleisten (staatliche Justizgewährleistungspflicht).
 

Samstag, 17. April 2021

Woche für das Leben: demontiert sich die Kirche als "moralische Instanz"?

Diese Aussage trifft jedenfalls "Kirche und Leben". Der Autor dort blickt auch auf die „Woche für das Leben“ ab dem 17. Aprilund meint:
Mit Positionen zu Grundfragen des Lebens bringt sich die katholische Kirche immer wieder in gesellschaftliche Debatten ein, etwa in der „Woche für das Leben“. Doch um überhaupt Gehör zu finden, muss die Kirche dringend ihre Glaubwürdigkeit wiederherstellen, findet Jens Joest.

Einen Aspekt sprechen gleichzeitig "Katholisch.de" und "Kirche und Leben" an und zitieren dazu den Freiburger Kirchenrechtler Prof. Georg Bier:
Der Kirchenrechtler verwies auch auf das Nein der Glaubenskongregation zur Segnung homosexueller Paare: „Das ist Macht, die im Ohnmachtsgestus ,Wir haben nicht die Vollmacht...' ausgeübt wird. Was das für die Betroffenen und ihren persönlichen Glauben bedeutet und ob sie sich damit in ihrer Individualität ernstgenommen fühlen, spielt keine erkennbare Rolle. Auch nicht die Frage, ob und wie all das den Menschen pastoral überhaupt noch zu vermitteln ist. Mehr als ein bedauerndes Achselzucken hat die Amtskirche für diese Menschen nicht übrig.“

„Genetische Konstellationen, die keineswegs eindeutig sind“
Die Kirche gehe von einem „binären Verständnis von Geschlechtlichkeit“ aus, erklärte der Wissenschaftler. Aussehen und eigenes Empfinden spielten dabei keine Rolle.

„Dass es auch genetische Konstellationen gibt, die keineswegs eindeutig sind, wird vom Lehramt nicht berücksichtigt.“ Als ausschlaggebend gelte der „unveränderliche Genotyp, das biologische Geschlecht“. Warum dies die entscheidende Kategorie sei, bleibe in den bisherigen Stellungnahmen offen.
Dabei sind vor allem junge "Queers", also Menschen, die sich während ihrer Pubertät mit der eigenen Geschlechtlichkeit nicht aussöhnen können, besonders suizidgefährdet (Quelle 1, Quelle 2, Quelle 3).

Wie verzweifelt muss ein junger Mensch sein, um sich das Leben zu nehmen?

Freitag, 4. Februar 2022

Visitation eines kirchenrechtlichen Vereins vor dem Interdiözesane Datenschutzgericht (IDSG)

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat einen weiteren Beschluss veröffentlicht (IDSG 03/2020 vom 9. Dezember 2021). Bekannt war bisher ein nicht-amtlicher Leitsatz, demzufolge es um die Einstufung der Tatsache eines Vorsitzes in einem öffentlichen kirchlichen Verein unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten und um die Weitergabe eines Visitationsberichts an Dritte geht. Hier wurde schon angemerkt, dass die erste Frage große praktische Folgen für kirchliche Vereine haben könnte.
berichtet Artikel 91 Blog.
Der Blog befasst sich insbesondere auch mit den Verweisen des IDSG auf das universelle Kirchenrecht, wie der kirchenrechtlichen Bewertung der Vorstandstätigkeit eines öffentlichen katholischen Vereins (cc. 312 ff CIC), der Anwendung von can. 220 CIC und dem Visitationsrecht des Bischofs. Der Bericht im Artikel 91 Blog ist ausführlich und sachlich gut ausformuliert, so dass wir uns eine Bewertung der Entscheidung ersparen können.

Fraglich ist für uns allerdings nach wie vor, wieso es ein eigenes kirchliches Datenschutzrechts und eines kirchlichen Datenschutzgerichtes bedarf.
Can. 221 CIC garantiert allen Gläubigen einen umfassenden Rechtsschutz gegen einen Eingriff in und eine Beschränkung ihrer Rechte, zu denen auch der Schutz des guten Rufes (can. 220 CIC) gehört.
Der innerkirchliche Rechtsschutz ist umfassend ausgebaut (Buch VI. cc. 1311-1399 und Buch VII cc. 1400 - 1752 des CIC) - bis hin zur Wiedergutmachung von Schäden (cc. 57 § 3; 128; 982; 1062 § 2; 1347 § 2, 1357 § 2 CIC) und benötigt keine speziellen "Sondergerichte".
Die Kirchen in den Staaten der EU kommen auch sehr gut mit dem staatlichen Recht zurecht. Daher bedarf es keiner eigener spezieller Kirchengerichte - wie etwa beim Datenschutz der Blick in die europäischen Nachbarstaaten (z.B. Italien) zeigt.

Donnerstag, 3. Dezember 2015

Heute ist internationale Tag der Behinderung

Die Vereinten Nationen (UN) haben 1992 den 3. Dezember zum alljährlichen Internationalen Tag der Menschen mit Behinderungen ausgerufen. Dieser Tag wird weltweit für Aktionen genutzt, um die volle Teilnahme und Gleichstellung behinderter Menschen zu erreichen.

Mittwoch, 27. Februar 2019

Resümee aus dem Gipfel im Vatikan?

Höchst widersprüchlich sind die Reaktionen auf den mehrtägigen Gipfel der Bischöfe in Rom.
Tatsächlich scheint die Umsetzung der päpstlichen Vorgabe "Null Toleranz" im Hinblick auf den körperlichen Missbrauch auch auf dem Weg zu sein. Die Leiter von Dikasterien (das sind die Ministerien im Vatikan), die mit dem Thema Kinder und Jugendliche zu tun haben, sowie Vertreter des Staatssekretariats trafen das Organisationskomitee des Kinderschutzgipfels und dessen Moderator Federico Lombardi.
Wir können und wollen uns an dieser spezifischen Diskussion nicht beteiligen.

Das Thema "sexueller Missbrauch" ist nach unserer Überzeugung nämlich nur die Auswirkung, das Symptom einer viel tiefer greifenden strukturellen Problematik, die unter dem Stichwort "klerikaler Machtmissbrauch" in der öffentlichen Diskussion immer wieder aufscheint.

Montag, 2. Januar 2023

Zum neuen Jahr - eigene Kirchengerichte und kirchliche Strafjustiz

Am 1. Januar nimmt ein neues kirchliches Gericht seine Arbeit auf: Die französischen Bischöfe haben ihre Strafjustiz zentralisiert.
berichtete "katholisch.de" und ging in einem Interview mit Astrid Kaptijn (seit 2010 Professorin für Kanonisches Recht an der Universität Fribourg - Schweiz) der Frage nach, ob das französische System ein Vorbild für die deutsche Kirche sein könne.
Nun hat das Staatskirchenrecht in Deutschland die merkwürdige Tendenz, die eigene Justiz zurück zu nehmen, wenn es in irgendeiner Form sogenannte "kirchliche Gerichte" gibt, die sich eines Sachverhalts annehmen. Wir erinnern an die früheren Schlichtungsstellen und die jetzigen kirchlichen Arbeitsgerichte in Streitigkeiten des kircheneigenen Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts oder an die kirchlichen Datenschutzgerichte. Der Grundsatz der staatlichen Justizgewährleistungspflicht scheint da keine Rolle mehr zu spielen. Reichlich "fragwürdig" ist auch, ob diese speziellen Kirchengerichte den europarechtlichen Anforderungen genügen. Denn in den verbundenen Rechtssachen C-181/21 und C-269/21 | G. u. a. (Ernennung von Richtern an ordentlichen Gerichten in Polen) hat der Generalanwalt Collins die folgenden Schlussanträge des gestellt:
Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz gilt für alle Gerichte der Mitgliedstaaten
Dieser Grundsatz gelte unabhängig davon, auf welcher Ebene diese Gerichte in einer nationalen Rechtsordnung Recht sprächen
(Pressemitteilung Nr. 202/22 des EuGH)

Und auch die verfassungsrechtliche Norm des Art. 101 Grundgesetz scheint irrelevant zu sein. Dort heißt es:
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Wir kennen jedenfalls kein staatliches Gesetz - weder auf Bundes-, noch auf Länderebene - das die Errichtung entsprechender Kirchengerichte vorsieht. Zumal die Urteile dieser Kirchengerichte dann etwa bei unserer katholischen Kirche auch für Nichtkatholiken gelten sollen. Die Regelung des Art. 1 RKonk wie auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, daß der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören..
(BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60, 1 BvR 416/60, C.I.2. der Begründung) werden schlicht nicht beachtet.

Wir möchten daher hier auf die Einleitung von katholisch.de verweisen:
Die Kirche hat ein eigenes Strafrecht – nicht, um das weltliche Recht zu ersetzen, sondern um besondere kirchliche Straftaten zu ahnden und kirchliche Strafen zu verhängen.

Sonntag, 7. März 2021

Sonntagsnotizen: Keine Macht für niemand? - Zwei Leitartikel

Die aktuelle "HERDER KORRESPONDENZ" (Ausgabe 3/2021 - S. 4 ff) widmet sich im Leitartikel dem "Synodalen Weg" und titelt dazu:
Beim Synodalen Weg dreht sich derzeit alles um die Machtfrage. ....
Weiter wird (S. 5) ausgeführt:
In der katholischen Kirche sind derzeit heftige Kämpfe um die Verteilung von Macht im Gange. Es geht dabei selbstverständlich nicht um Machtabbau, sondern um Machtzugänge. Ziel ist es, die Monopole des Klerus zu brechen .... Ein "Grundtext" des Synodalforums "Macht und Gewaltenteilung" benennt dies in erfreulicher Klarheit.
...

Viele der Vorschläge ... sind sinnvoll und lassen sich unter den geltenden lehramtlichen und kirchenrechtlichen Rahmenbedingungen umsetzen. Nahezu unstrittig dürfte inzwischen die Einführung einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit sein. Andere Vorschläge sind weder mit dem geltenden Recht noch dem bisherigen Amtsverständnis vereinbar, wie es etwa in der Kirchenkonstituion "Lumen Gentium" (LG) des zweiten Vatikanischen Konzils zum Ausdruck kommt. ....
Die Idee einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht neu. Sie wurde schon vor über 40 Jahren in der "Würzburger Synode" (1970-1975) vorgeschlagen, der Vorstoß wurde von Rom bei der Reform des kirchlichen Gesetzbuchs 1983 allerdings nicht aufgegriffen. Für die Einrichtung interdiözesaner Gerichte braucht die Bischofskonferenz ein besonderes Mandat des Apostolischen Stuhls. Derartige Gerichte existieren in Deutschland für die kirchliche Arbeits- und Datenschutzgerichtsbarkeit. Und auch das kirchliche Strafrecht wird durch kircheneigene Gerichte ausgeübt. Diese haben aber andere Bestimmungen als die Gesellschaft. So wird Mißbrauch durch einen Kleriker nicht aus Sicht des Opfers als Verstoß gegen dessen sexuelle Selbstbestimmung gesehen, sondern als Verstoß gegen die der Kirche gegenüber eingegangene Zölibatsverpflichtung des Täters, gegen die "Reinheit der Kirche, des Priestertums und der Sakramente" (wie in einem Buch der Theologin Doris Reisinger und des Filmregisseur Christoph Röhl zu lesen sein soll). Es handelt sich nach dieser Auffassung also um eine rein innerkirchliche Angelegenheit.

Sonntag, 15. September 2019

Sonntagsgedanken - Was ist kirchenspezifisch? Häresie mit der Tendenz zum Schisma ...

Vorwort:
Seit der Rechtsprechung des EuGH zu den Loyalitätspflichten liegt die Frage auf der Hand: Was ist kirchenspezifisch - und zwar in unserem Kontext speziell für die katholische Kirche.
Der EuGH - und mit ihm das BAG - haben vorgegeben, das gerichtlich überprüfbare *) religiöse Selbstverständnis, das spezifische der jeweiligen Kirche, zum Ausgang der gerichtlichen Entscheidung über die Anwendung kirchliche Normsetzung zu machen.

Samstag, 1. August 2015

Seit heute gilt in den meisten deutschen Bistümern eine neue Grundordnung

Wie wir gestern in unserem Blogbeitrag schon erörtet haben, gibt es in den meisten der deutschen Bistümer seit heute eine neue Fassung der Grundordnung (GrO). Ausgenommen sind das Erzbistum Berlin (das derzeit ohne Bischof ist und in dem daher keine neue Fassung in Kraft gesetzt werden kann) und die drei bayerischen Bistümer Eichstätt, Passau und Regensburg.

Was ändert sich?