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Dienstag, 30. Juni 2026

Papst zu Unterschieden und zur Vereinheitlichung: sind persönliche, auf Äußerlichkeiten bezogene verhaltensbedingte Loyalitätspflichten "unkatholisch"

Am römischen Patronatsfest hat der Papst an die besondere Bedeutung der Katholizität erinnert, und diese zugleich als "Frohe Botschaft der Unterschiede" definiert. Vatikannews berichtet:
...
Unterschiede sind „frohe Botschaft“

In seiner Katechese verwies der Papst auf die Einheit der Apostel Petrus und Paulus trotz ihrer Unterschiedlichkeit und trotz der Mühen, die sie erlebten. Ihre Unterschiede seien nicht verborgen, sondern als eine „frohe Botschaft“ berichtet worden, betonte der Papst.
„nicht auf Herrschaft, sondern auf Dienst, Einheit und Versöhnung ausgerichtet“
Petrus und Paulus seien so „fast zum Symbol geworden für viele andere Unterschiede, die der eine Geist zur Einheit zusammenfügt“, so Leo. „Ihr Zeugnis hat entscheidend dazu beigetragen, dass die christliche Präsenz in der Geschichte nicht auf Herrschaft, sondern auf Dienst, Einheit und Versöhnung ausgerichtet ist.“
...

Nachtrag:
Vermutlich - so lässt sich angesichts der angekündigten und unrechtmäßigen Bischofsweihen durch die Piusbrüder sinnieren - könnte das ein Hinweis darauf sein, dass der von den Piusbrüdern so hoch angesiedelte Ritus des Messfeier nicht zwingend auf den Inhalt der "frohen Botschaft" anzuwenden ist, die ja den Kern der christlichen Religiosität darstellt. Christlich katholisch - das darf sich nicht auf Äusserlichkeiten beschränken. Es kommt auf den "Inhalt", auf den "Umgang mit dem Nächsten" an, der sich gerade nicht in "Trotzhaltungen" äussern sollte. Es geht eben nicht um Formalia (Pharisäertum, vgl. Matthäus 7:21-23) sondern um die tätige Nächstenliebe des Samariters.
Pater Stefan Kiechle SJ, seit 2018 Chefredakteur der Zeitschrift "Stimmen der Zeit", kommentierte am 3. Juli auf "katholisch.de":
Die katholische Kirche ist ja ein großer Zoo mit vielen bunten, auch grellbunten Tieren, und das soll so sein, ist wunderbar, aber die hier gesehene bunte Farbe will ja die einzige sein, und sie spricht anderen Buntheiten das Katholischsein ab – damit ist diese Kirche gerade nicht mehr katholisch, sondern eine Sekte. Diese lehnt die heutige Welt ab, geht ins Ghetto. Sie will Sekte sein – soll sie es. Biblisch ist das nicht – nun ja, auf die Schrift berufen sich Piusbrüder kaum. Katholisch ist es auch nicht.
.
Sind vor diesem Hintergrund Verhaltensvorschriften, die unterschiedliche Enwicklungen in den Lebenslinien nivellieren und unterschiedliche Lebensentwürfe ablehnen, noch als "katholisch" zu bezeichnen?
Ist der Interessensgegensatz zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der nach kirchlicher Soziallehre durch solidarische Tarifverträge ausgeglichen werden soll (Gewerkschaftsprinzip, "Mater et magistra") dann nicht auch völlig katholisch - und ein "Dritter Weg" mit einer theologisch überhöhten "Dienstgemeinschaft," nur scheinbarer Parität bei fehlendem Kräftegleichgewicht und dem Letztentscheidungsrecht des "obersten Dienstherren" dann nicht auch das Gegenteil?

Montag, 13. Oktober 2025

§ - Zwangsmitgliedschaft in einem System des Dritten Weges - schließt das einen Anwendungstarifvertrag aus?

Mit einer interessanten Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht im Juli 2025 befasst. Denn grundsätzlich gilt ja, dass die Mitgliedschaft in einer Koalition - sei es auf Mitarbeiterseite wie auch auf Arbeitgeberseite - freiwillig sein muss. Es gibt nun einmal die verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit, die auch die "negative Koalitionsfreiheit " - also das Recht, eben nicht Mitglied werden zu müssen, einschließt. Nur solche freiwilligen Koalitionen sind berechtigt und fähig, einen Tarifvertrag zu schließen.
Das System des "Dritten Weges" schließt aber den kirchenrechtlichen Zwang zur Anwendung mit ein. Das ergibt sich letztendlich aus der Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO). Die einem Bischof kirchenrechtlich untergeordneten kirchlichen Rechtsträger sind aufgrund dieses bischöflichen Gesetzes kirchenrechtlich verpflichtet, die Regelungen des "Dritten Weges" für sich anzuwenden. *)

Unsere Veröffentlichung vom gestrigen Freitag hat nun zu Rückfragen geführt, ob denn der Vorschlag "identische Regelungen von AVR Caritas und TVöD anstatt über einseitige "Allgemeine Geschäftsbedingungen" als "beiderseitige Vereinbarung" (Stichwort: Anwendungstarifvertrag) miteinander zu koppeln" überhaupt mit dem Gedanken der Koalitionsfreiheit vereinbar und damit auch rechtswirksam wäre. Denn eine solche Vereinbarung - etwa durch einen Bischof geschlossen - oder gar eine kirchengesetzliche Regelung würde für alle diesem Bischof kirchenrechtlich unterstehenden kirchlichen Rechtsträger gelten, und das nicht etwa freiwillig, sondern verpflichtend.

Wir haben bisher argumentiert, dass Caritas und Kirche - soweit sie eben in einem auch kirchenrechtlichen Beherrschungsverhältnis stehen - einen Konzern darstellen. Es besteht ein rechtliches Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis, wobei es völlig egal ist, auf welcher Rechtsgrundlage dieses Verhältnis beruht. Das kann eine gesetzliche oder auch eine vertragliche Regelung sein - oder eben auch eine kirchenrechtliche Bestimmung, wie etwa die kirchliche Stiftungsaufsicht über die dem Bischof unterstehenden kirchlichen Stiftungen (vgl. BayStiftG i.V. KiStiftO). Wer bis hin zu persönlichen Loyalitätspflichten der Mitarbeitenden Anordnungen treffen kann, wer den Abschluss von Tarifverträgen untersagen kann - der kann genauso auch Tarifverträge abschließen oder zumindest deren Abschluss zulassen.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seinem Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 172/24 – einen weiteren Weg gefunden. Auf die im genannten Fall vorliegende Zwangsmitgliedschaft im DDN und die daraus begründeten Zweifel an der Tariffähigkeit des auf Arbeitgeberseite beteiligten DDN und damit an der Wirksamkeit des TV DN kommt es nicht an. Denn "ist ... aus Anlass des Betriebsübergangs ua. von der Beklagten sowie der Gewerkschaft ver.di, deren Mitglied die Klägerin ist, ein Überleitungstarifvertrag geschlossen worden, der (hier in § 3) bestimmt, dass auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Bestimmungen des TV DN in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden" - dann braucht das Gericht "nicht mehr über die Frage der Tariffähigkeit" (der Partei, die einen anzuwendenden Tarifvertrag geschlossen hat, hier des DDN) befinden. Denn damit gilt:
Nimmt ein Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag Bezug, werden die Regelungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags inkorporierter Teil des verweisenden Tarifvertrags. Als solcher gelten sie unmittelbar und zwingend zwischen den an den Verweisungstarifvertrag gebundenen Parteien eines Arbeitsvertrags. Das gilt auch für den Fall, dass am Abschluss des in Bezug genommenen Tarifvertrags eine nicht tariffähige Partei beteiligt gewesen sein sollte.


*)
Die dem Vatikan unterstehenden Gemeinschaften päpstlichen Rechts (also vereinfacht die international tätigen Orden) können dagegen durch einen bischöflichen Rechtsetzungsakt nicht verpflichtet werden. Sie können aber freiwillig an einem der Systeme des "Dritten Weges" partizipieren und sich damit auch einem dort abgeschlossenen Anwendungstarifvertrag unterwerfen, oder für sich - wie es im universellen Kirchenrecht auch vorgeschrieben wäre - den "Zweiten Weg" anwenden und selbst Tarifverträge mit Gewerkschaften schließen.

Montag, 18. Dezember 2023

Beamte (!) dürfen in Deutschland nicht streiken

das hat nach Jahren der gerichlichen Auseinandersetzungen jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden. Ein gut lesbares Kompendium der unterschiedlichen REchtswege und Zuständigkeiten hat am letzten Freitag Prof. Dr. Sell in seinem Blog "Aktuelle Sozialpolitik" veröffentlicht:
Man weiß, dass sich Verfahren vor den Gerichten lange, sehr lange hinziehen können. Bis etwas letztendlich vom höchsten deutschen Gericht, also dem Bundesverfassungsgericht, abschließend behandelt und entschieden wird, ziehen meistens viele Jahre an einem vorbei. Letztendlich und abschließend? Könnte man denken, wenn es um das Bundesverfassungsgericht geht. Aber tatsächlich geht es auf der juristischen Himmelsleiter noch weiter hinauf. Da ist dann der Europäische Gerichtshof (EuGH), dessen Entscheidungen auch durchaus mal anders ausfallen (können) als das, was das BVerfG geurteilt hat. Wenn wir in die vergangenen Jahre zurückschauen, dann muss man zur Kenntnis nehmen, dass die Rechtsprechung des EuGH in den hier besonders interessierenden arbeits- und sozialrechtlichen Fragen eine zunehmende Bedeutung erfahren hat.

Aber es gibt auf der europäischen Ebene neben dem EuGH auch noch den EGMR – das Kürzel steht für Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. Der EGMR als Gerichtshof mit Sitz in Straßburg agiert auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der alle 46 Mitglieder des Europarats beigetreten sind. Und diese Institution war nun Schauplatz von seit Jahren vorangetriebenen Klagen, mit denen eine Grundsatzfrage aufgerufen und entschieden werden sollte: Dürfen Beamte in Deutschland streiken? Verstößt das Streikverbot für Beamte gegen die Menschenrechte? ....
wenn man die "Tiefen und Untiefen der Sozialpolitik" und die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zum "Streikrecht im Dritten Weg" (wir berichteten) näher durchleuchtet, dann gibt es für die Kirchen eigentlich nur zwei gerichtsfeste Möglichkeiten, Arbeitskämpfe in ihren Einrichtungen zu verhindern:
1. Verbeamtung aller Mitarbeitenden - der in kirchlichen Einrichtungen geforderten "besonderen Treue" (Loyalitätspflichten, Streikverbot) würde dann auch eine "besondere Fürsorgepflicht" entsprechen
oder
2. Abschluss eines Tarifvertrages mit der daraus resultierenden "tarifvertraglichen Friedenspflicht". An ver.di würde ein solcher Tarifvertrag wohl nicht scheitern. Bietet er doch die Chance, gemeinsam mit demn Kommunen die Schwelle der tarifgebundenen Arbeitnehmer zu überschreiten, die nach dem Tarifvertragsgesetz für die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen nötig ist.

Mittwoch, 25. Oktober 2023

Staat und Kirche müssen "unheilige Allianz" beenden

Das Verhältnis von Kirche und Staat war - verstärkt in den letzten Wochen - schon mehrfach Thema unseres Blogs, verbunden mit der Erkenntnis, dass sich die Kirche "nur unter Druck bewegt":
Sonntagsnotizen - Experten streiten über Zukunft des kirchlichen Arbeitsrechts
Es wird Zeit das sich was ändert:
Weltsynoden-Halbzeit: jetzt stehen die Konflikte auf der Tagesordnung
Öffentliche Erklärung bayerischer Mitarbeitervertretungen von katholische & evangelischer Kirche, Caritas & Diakonie
Sonntagsnotizen: "Wir müssen bei Punkten, die die Glaubwürdigkeit der Kirche mit beschädigt haben, Veränderungen herbeiführen"
Toleranzpatent vom 13. Oktober 1781

Der Kirchenrechtler Schüller wird nun auf katholisch.de zitiert:
Staat und Kirche müssen "unheilige Allianz" beenden
Die Kirchen verlieren immer mehr Mitglieder. Auch wenn ihr gesellschaftlicher Einfluss schwindet: In der Politik gibt es immer noch viel Rücksicht für die Kirchen. Für den Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller ist es Zeit, diese "unheilige Allianz" zu überwinden.
Quelle und mehr: Universität Münster, Institut für kanonisches Recht

In einem bemerkenswerten Interview sagt er:
...
Immer noch haben kirchliche Sozialträger Monopolstrukturen in vielen Regionen Deutschlands – da ist dann nichts mit der gesetzlich zwingend geforderten Diversität der freien Träger.

Frage: Im Staatskirchenrecht spricht man vom Kooperationsmodell. Sie sprechen von einer "unheiligen Allianz". Warum?

Schüller:
Die Bezeichnung "Kooperationsmodell" gibt natürlich die religionsrechtliche Lage in Deutschland zutreffend wieder. Das war auch schlüssig, als das Grundgesetz entstand. Da waren die allergrößten Teile der deutschen Bevölkerung Mitglied in der katholischen oder evangelischen Kirche. Die starke rechtliche Stellung der Kirchen korrelierte mit ihrer gesellschaftlichen Bedeutung. Der Preis dafür ist das, was ich "unheilige Allianz" nenne. Der Staat hat mit der verfassungsrechtlichen Absicherung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen einen faktisch nicht mehr rechtlich kontrollierten Freiraum gegeben, in dem sie staatliche Aufgaben wahrnehmen. Das führte dann dazu, dass es immer noch ein sehr eigentümliches kirchliches Arbeitsrecht gibt, das viel Unheil über die betroffenen Menschen gebracht hat, vor allem dann, wenn sie nicht die katholische Hochmoral lebten. Das haben staatliche Arbeitsgerichte bis weit nach der Jahrtausendwende sehr kirchenfreundlich gebilligt. Ähnliches gilt für den Bereich der sexualisierten Gewalt. Die staatlichen Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte, haben die Kirchen mit Samthandschuhen angefasst. Das eigentlich auf Kooperation angelegte religionsverfassungsrechtliche System in Deutschland hat faktisch zu einer Eigengesetzlichkeit geführt. Ich bin daher der Ansicht, dass Kirchen, wo sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts Staatsaufgaben wahrnehmen, grundrechtsverpflichtet sind und damit nicht elementare Menschenrechte mit Füßen treten können, insbesondere was Frauen angeht.
...

die Kirchen sind Getriebene der staatlichen Rechtsprechung und Gesetzgebung, gerade der europäischen. Das ist ein Armutszeugnis und ein besorgniserregendes Phänomen, dass man selten proaktiv auf Entwicklungen reagiert, sondern nur, wenn der äußere Druck so groß ist. Das hat man beim kirchlichen Arbeitsrecht gut gesehen, wo es nach der Fernsehdokumentation "Wie Gott uns schuf" plötzlich zum kirchlichen "Pinkwashing" kam: Verantwortliche, die noch kurz zuvor Priester abgemahnt haben, die gleichgeschlechtliche Paare segneten, wollten plötzlich schon immer hinter Reformen der Loyalitätspflichten gestanden haben. Authentisch und glaubwürdig sind solche Sinneswandel nicht. Mir wäre eine katholische Kirche lieber, die von sich aus mit überzeugenden theologischen Argumenten erkennt, wie sie bei den Leidenden in der Gesellschaft sein kann, und nicht weil ein Gericht oder eine TV-Dokumentation sie dazu drängt.

Frage: Wie groß ist Ihre Hoffnung darauf?

Schüller:
Ich gebe die Hoffnung nie auf, ich bin rheinischer Katholik. Und es gibt ja auch kluge und vorausschauende Überlegungen in der Kirche: Der Essener Bischof Franz-Josef Overbeck etwa hat prognostiziert, dass sich die Kirche von einer Volkskirche zu einer Kirche des Volks weiterentwickeln wird, die selbstlos und ohne politische Absichten Orte schafft, wo Menschen erfahren, zu was uns die Liebe Christi drängt. Das ist jetzt fromm formuliert, aber ich halte das für ein überzeugendes Bild der Kirche von morgen. Wir sollten den Untergang von überkommenen kirchlichen Strukturen und den Verlust von Einfluss nicht beklagen, sondern als schöpferische Minderheit mutig und mit Nächstenliebe Christus in der Gesellschaft bekennen.
es lohnt, das ganze Interview nachzulesen und zu reflektieren.

Bei der Gelegenheit: wir werden während der bayerischen Herbstferien die Aktivitäten des Blogs wieder etwas herunter fahren. Das ist dann die Gelegenheit, die ver.di Petition zu unterzeichnen und dafür zu werben:

Freitag, 13. Oktober 2023

Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche und Diakonie Baden beschließen Resolution

Die delegierten Kolleg*innen der Mitarbeitervertretungen in Baden haben heute bei ihrer Versammlung eine Resolution an die Koalitionsparteien SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP mit großer Mehrheit beschlossen. Sie vertreten rund 40.000 Beschäftigte in Evangelischer Kirche und Diakonie in Baden.
Resolution

Resolution der Delegiertenversammlung zum kirchlichen Arbeitsrecht insbesondere an die Koalitionsparteien SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP

Kirchliches Arbeitsrecht – wir Beschäftigten haben es nie gewollt – Abschaffen jetzt!


Arbeitgeber bei Kirchen und deren Wohlfahrtsverbänden haben eine Vielzahl gesetzlicher Privilegien im Arbeitsrecht. Sie nutzen sie, um sich Wettbewerbsvorteile auf Kosten der Rechte sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen von uns abhängig Beschäftigten zu verschaffen. Doch kirchliches Arbeitsrecht ist weder erforderlich noch ein Muss!

Wir gehören zu insgesamt rund 1,8 Mio. Arbeitnehmer*innen, denen durch kirchliche Sonderregelungen grundlegende Rechte verschlechtert oder ganz verwehrt werden. Wir haben u.a. weniger wirksame Mitbestimmungsrechte, kein Recht auf Mitbestimmung in unternehmerischen Entscheidungen, unterliegen besonderen Loyalitätspflichten und von Seiten der Kirchen wird vielerorts versucht, uns unser Streikrecht zu verbieten. Damit muss Schluss sein! Das Arbeitsrecht ist vor allem Schutzrecht für uns Arbeitnehmer*innen. Warum dürfen die Kirchen diese Schutzrechte zu unseren Lasten verschlechtern? Wir fordern ausnahmslos die gleichen Rechte, wie unsere Kolleg*innen in nichtkirchlichen Betrieben.

Wir, die Mitarbeitervertreter*innen der Evangelischen Kirche und Diakonie in Baden repräsentieren rund 40.000 Arbeitnehmer*innen in unseren Einrichtungen. Wir fordern SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP auf, dem aktuell laufenden Dialogprozess zur Prüfung des kirchlichen Arbeitsrechts Taten folgen zu lassen. Deshalb fordern wir vom Gesetzgeber die Stärkung unserer Rechte als Beschäftigte in kirchlichen Betrieben durch:

• Die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes für eine stärkere und wirksamere Mitbestimmung in unseren Betrieben,
• Die Anwendung der Gesetze über Unternehmensmitbestimmung, um in kirchlichen Konzernen eine Arbeitnehmerbeteiligung bei unternehmerischen Entscheidungen sicherzustellen,
• Die Stärkung der individuellen Rechte der Beschäftigten, z.B. durch Abschaffung kirchlicher Diskriminierungsprivilegien im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, die u.a. die Kündigung wegen Kirchenaustritts ermöglichen,
• Die Abschaffung gesetzlicher Sonderregelungen, die kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien mit Tarifverträgen gleichsetzen und so die Verschlechterung gesetzlicher Schutzregelungen für Arbeitnehmende ermöglichen, z.B. im Arbeitszeitgesetz,
• Die Stärkung der ausnahmslosen Tarifpartnerschaft mit den Gewerkschaften statt des so genannten 3. Weges, der Beschäftigtengrundrechte z.B. durch ein kirchliches Streikverbot einzuschränken versucht.

Wir unterstützen die Petition „Gleiches Recht für kirchlich Beschäftigte“

Wir bitten um breite Unterstützung aus unseren Dienststellen und Unternehmen und von Allen, die mit uns der Meinung sind, dass es keinen Grund gibt, die kirchlichen Arbeitgeber vor ihren Beschäftigten zu schützen.

 

Wir beteiligen uns aktiv an den Tarifauseinandersetzung im öffentlichen Dienst.

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes von Bund, Länder und Kommunen (TVöD / TV-L) kommen in der verfassten Kirche und in ca. 50 Prozent der diakonischen Einrichtungen zur Anwendung. Der TVöD ist außerdem für die vielen anderen Tarife in der Diakonie der Leittarif.

Bad Herrenalb, Oktober 2023

Donnerstag, 14. September 2023

Sind Caritas und katholische Kirche ein Konzern?

wir sehen es in allen Bereichen des Erzbistums Köln: Einrichtungen sowohl im verfasst kirchlichen Bereich als auch in der Caritas werden zusammengelegt und haben oder bekommen konzernhafte Strukturen. Mit diesem Thema wird sich der Studientag der DiAG MAV Köln in diesem Jahr befassen.

Neben einem Fachvortrag zum Thema „Unternehmensmitbestimmung“ haben wir auch eine Session im großen Forum geplant, in der sich Dienstgebervertreter stellen und beschreiben, warum aus ihrer Sicht die Zusammenschlüsse (#zusammenfinden KiTa-Zweckverband Klinik- oder Versorgungseinrichtungen) notwendig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und letzten Endes die Arbeitsplätze unserer Kolleg:Innen zu sichern.
(aus der Einladung zum Studientag der DiAG MAV Köln am 23.10.2023)

Die Frage hat schon öfter den Versuch einer Beantwortung auch seitens der Caritas gefunden. So schreibt der Deutsche Caritasverband selbst:
Die Caritas ist kein Wohltätigkeitskonzern, sondern ein Verband, dem zahlreiche, wirtschaftlich selbstständig agierende Rechtsträger angeschlossen sind.
("Eckpunkte Soziale Innovation" vom 26.04.2012, S. 5 oben - unterzeichnet von Prof. Dr. Georg Cremer, Generalsekretär und Niko Roth, Finanz- und Personalvorstand des Deutschen Caritasverbandes).
Der größte Wohlfahrtsverband Deutschlands organisiert die soziale Arbeit der katholischen Kirche. "Not sehen und handeln - Caritas". Das ist unser Leitspruch. Mit über 600.000 hauptamtlichen Mitarbeitern und mehreren 100.000 Ehrenamtlichen ist die Caritas auch der größte Arbeitgeber in Deutschland, aber kein Wohltätigkeitskonzern. Denn die Mitarbeiter verteilen sich auf rund 25.000 Beratungsstellen, Sozialstationen, Heime... Die sind rechtlich selbständig und gestalten ihre Angebote, wie sie vor Ort benötigt werden.
(Hervorhebungen durch die Redaktion) - siehe auch gesundheitsberufe.de sowie das Übersetzungsportal UEPOS.de
.
Wenn es so einfach wäre, die Frage zu beantworten, wäre der Studientag der DiAG MAV Köln zum Thema überflüssig. Tatsächlich wird die Frage nach der "Konzernstruktur" der Caritas (und der katholischen Kirche) immer wieder gestellt. Sie ist auch nicht unrelevant: denn mit der Eigenschaft "Konzern" sind auch Rechtsfolgen verbunden. So kommen ggf. über die Frage der "Konzernhaftung" auch Haftungsansprüche gegenüber anderen Einrichtungen oder Unternehmen des Konzerns in Betracht, wenn der jeweilige Arbeitgeber nicht in der Lage ist, berechtigte Forderungen zu erfüllen (vgl. die unter **) aufgeführte beispielhafte Rechtsprechung)
Darüber hinaus ist die Frage der "Vertretungsmacht" (etwa für den Abschluss von Tarifverträgen innerhalb eines Konzerns) von durchaus praktischer Relevanz. Nachdem die Bischöfe in Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung (entgegen Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes) das Recht beanspruchen, den Verantwortlichen der katholischen Einrichtungen den Abschluss von Tarifverträgen mit Gewerkschaften zu verbieten (und sich die Inkraftsetzung jeder alternativen Regelung vorbehalten) ist zu überlegen, ob die Bischöfe nicht selbst entsprechende (Anwendungs-)Tarifverträge mit den Gewerkschaften vereinbaren können.

Diese Fragen stehen allerdings nicht im Vordergrund unseres Beitrags. Auch wenn etwa in Rechtsprechungshinweisen solche Fragen angesprochen werden - primär geht es uns heute erst einmal darum, zu klären, ob Caritas und katholische Kirche als "Konzern" angesprochen werden können.

Samstag, 24. Juni 2023

Gleiches Recht für kirchliche Beschäftigte - beanspruchen die Kirchen zurecht eine Sonderrolle im Arbeitsrecht?

Wer unseren Blog regelmäßig verfolgt wird feststellen, dass wir seit einigen Tagen auf die Petition "Gleiches Recht für kirchliche Beschäftigte" verweisen. Dahinter steckt die Tatsache, dass die Kirchen weitestgehend eigenständige Regelungen für Arbeitsverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen beanspruchen. Sie haben faktisch ein Eigenleben, eine kirchenrechtlich begründete Regelungsbefugnis als "Staat im Staat" geschaffen.

Zu Recht?

Wir haben die verfassungsrechtlichen Grundlagen des behaupteten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts schon mehrfach angesprochen. Wir brauchen also nur daran zu erinnern, dass die Kirchen
  • kein Selbstbestimmungsrecht haben sondern lediglich ein Recht zur Selbstordnung (= strukturelle Organisation) und Selbstverwaltung (Art. 140 GG i.V. Art. 137 Abs. 3 WRV)
  • dass diese Regelungsbefugnis nur für die eigenen Angelegenheiten (res sacra) und nicht für den Bereich der gemeinsamen (res mixta) oder staatlichen Angelegenheiten besteht (Art. 140 GG i.V. Art. 137 Abs. 3 WRV) - während das Arbeitsrecht schon wegen der Beschäftigung von säkulären Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer Religionszugehörigkeit nicht mehr zu den nur eigenen, internen Angelegenheit der Kirche zählt, 
  • dass diese Regelungsbefugnis nur in den "Schranken der für alle geltenden Gesetze" möglich ist (Art. 140 GG i.V. Art. 137 Abs. 3 WRV) und
  • dass diese Regelungsbefugnis durch das fortgeltende Reichskonkordat (Art. 123 Abs. 2 GG) für die katholische Kirche nur hinsichtlich der eigenen Mitglieder (Art. 1 Abs. 2 RKonk) besteht, was aber aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, C.-I Nr. 2 im Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 413/60) auch für die evangelischen Kirchen wie auch für alle anderen Religionsgemeinschaften gilt.
Was die Kirchen beanspruchen ist nun insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts mehr, als ihnen zusteht

Montag, 13. Februar 2023

Eine ungetaufte Erzieherin in der KiTa - geht das, oder muss sich die Pädagogin taufen lassen?

In einem Internet-Forum "Arbeitsrecht von A - Z" stand kürzlich der folgende Beitrag, den wir mit Zustimmung der Fragenden hier zur Diskussion stellen wollen:
Hallo an alle!
Kennt sich jemand mit Kirchenrecht aus?
Ich arbeite bei einem katholischen Träger (Kita). Vor wenigen Monaten wurde eine neue Mitarbeiterin angestellt. Sie ist nicht getauft und gehört somit auch keiner Kirche an Bei Einstellungen als Schwangerschaftsvertretung wurde ihr diesbezüglich nichts gesagt. Jetzt hat sie gestern, zwischen Tür und Angel, gesagt bekommen, dass sie sich taufen lassen muss innerhalb der nächsten 2 Jahre, wenn sie dann eine Festanstellung bzw. eine Vertragsverlängerung haben möchte. Das wird sie in dieser Form natürlich nicht schriftlich bekommen (es geht nicht darum die Aussage schriftlich zu bekommen). Aber sie möchte sich auch nicht taufen lassen. Nur den Job will sie behalten.
Ja, ja, ich weiß, da ist das mit der Gleichstellung und dass man nicht benachteiligt werden darf. ABER beim Kirchenrecht ist manches eben doch anders! Da kann man sich jetzt drüber aufregen, hilfreich ist das aber nicht.
Jetzt wollte ich gerne von euch wissen, ob jemand dazu ne brauchbare Info für mich hätte. Ich hab sie schon an die MAV (Mitarbeiter Vertretung) verwiesen, aber ich weiß dass die nur so pseudomäßig vorhanden sind und kaum etwas ausrichten können.
Vielen Dank schon mal vorab für eure Hilfe.

Es gab und gibt vielfältige Reaktionen auf einen solchen Beitrag. Viele kirchliche Einrichtungen insbesondere aus dem Gebiet der früheren DDR können ihre Dienste ohne ungetaufte MitarbeiterInnen gar nicht erst anbieten und aufrecht erhalten. Andere schütteln empört den Kopf über die "Nötigung zu einer Zwangstaufe". Wieder andere wieder meinen, dass "den Kirchen alles erlaubt" sei. Unsere Kommentarfunktion erlaubt jede sachliche Meinungsäußerung zum Thema. Da können sozialkritische Antworten genauso wie "noch zeitgemäß" eingestellt werden wie rein rechtliche Argumente.

Aber unabhängig von gefühlsmäßigen und moralisierenden Argumenten - lassen wir uns doch die Frage auf einer rein rechtlichen, so gesehen formalistischen Ebene beleuchten.
Ich möchte den zitierten Beitrag daher zum Anlass nehmen, um meinerseits die genannte Anforderung auf einer rein rechtlichen Argumentationsbasis zu hinterfragen.

Mittwoch, 18. Januar 2023

IST DAS KIRCHLICHE "NEBENARBEITSRECHT" NOCH HALTBAR?

Der Systemrelevant Podcast hat am letzten Freitag einen Beitrag zum Thema gebracht:
IST DAS KIRCHLICHE "NEBENARBEITSRECHT" NOCH HALTBAR?
Was das kirchliche Arbeitsrecht genau umfasst, wieso es nicht zeitgemäß ist und warum die Ungleichbehandlung durch es nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen sei, erklärt Johanna Wenckebach.
der einleitende Begleittext
Die Tatsache, dass die Kirche quasi eine Form eigenen Arbeitsrechts in Deutschland hat, hat mit der besonderen Stellung der Kirche in Deutschland zu tun – auch festgehalten in Artikel 140 unseres Grundgesetzes. Hier wird geregelt, dass einige Bestimmungen der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 – der Weimarer Reichsverfassung – Bestandteil des Grundgesetzes sind. Dort steht in Artikel 137: Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig. […] Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Johanna Wenckebach, Direktorin des HSI, zitiert diese Passage und erläutert, dass das „die Grundlage für die Besonderheiten auch im Arbeitsrecht der Kirchen“ ist.
gibt uns Anlass, die genannten Regelungen in Form der "systematischen Interpretation" zu hinterfragen. Dabei werden unklare (unbestimmte) Rechtsbegriffe durch den Rückgriff auf Rechtsnormen mit vergleichbarem Regelungsinhalt definiert. Eine solche Interpretation kommt insbesondere in Frage, wenn beim Erlass eines Gesetzes "allgemein bekannt" ist, was der Gesetzgeber mit einem bestimmten Rechtsbegriff meint - dieses Wissen aber mit den Jahren verloren geht. Irgendwann stehen die Anwender eines Gesetzes dann vor der Frage, was etwa unter dem zitierten "Amt" zu verstehen ist.

Dienstag, 10. Januar 2023

Neue HSI-Studie: Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsrecht und seine Grenzen

Die Kirchen konnten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten lange auf weitgehende Sonderregelungen pochen. Tatsächlich ist die Ungleichbehandlung von Beschäftigten aber nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Das zeigt ein neues Rechtsgutachten, das das Hugo-Sinzheimer-Institut (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung gefördert hat.

Weitere Infos: https://www.boeckler.de




Aus der Pressemitteilung der Hans-Böckler-Stiftung vom 9.1.2023 

 

Die Kirchen konnten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten lange auf weitgehende Sonderregelungen pochen. Tatsächlich ist die Ungleichbehandlung von Beschäftigten aber nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Das zeigt ein neues Rechtsgutachten, das das Hugo-Sinzheimer-Institut (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung gefördert hat.*

Donnerstag, 17. November 2022

Kirchliche Sonderregelungen abschaffen - Mitarbeitervertreter fordern mehr Mitbestimmung

berichtet katholisch.de unter der Überschrift
BUNDESREGIERUNG SOLLE KIRCHLICHE SONDERREGELUNGEN ABSCHAFFEN
und führt dazu aus:
KASSEL ‐ Weniger Mitbestimmmungsrechte, besondere Loyalitätspflichten, Kündigung bei Kirchenaustritt: Kirchliche Mitarbeitervertreter fordern ein Ende der arbeitsrechtlichen Sonderregelungen für die Kirchen in Deutschland.

Mitarbeitervertreter haben auf einer Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht die Bundesregierung zur Abschaffung der Sonderregelungen für die Kirchen aufgefordert. Frank Bsirske, Bundestagsabgeordneter von Bündnis90/Die Grünen und früherer Bundesvorsitzender der DGB-Gewerkschaft ver.di, kündigte am Dienstag in Kassel vor rund 220 Tagungsteilnehmern an, dass die Bundesregierung im April über eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechts beraten wolle. ...
Quelle und mehr: katholisch.de (klick)
ebenso berichtet das Domradio (Köln)

Samstag, 12. November 2022

MAV des Erzbischöflichen Generalvikariats Köln fordert Hinweisgebersystem, wie es die EU in ihrer Richtlinie 2019/1937 („Whistleblower-Richtlinie") vorgibt

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit Befremden haben wir die Stellungnahme des Erzbistums bzw. die persönliche Einlassung seines Sprechers vom 09.11.2022 (pek221109-jkl) zur Kenntnis genommen.

Darin werden neben der Bestätigung des Sachverhaltes, dass aufgrund von Hinweisen einer ehemaligen Mitarbeiterin im Haus die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen eines Anfangsverdachts gegen unseren Erzbischof aufgenommen hat, Vorwürfe und Unterstellungen gegenüber dieser Kollegin erhoben, die schließlich in der Ankündigung gipfeln, arbeitsrechtliche Konsequenzen zu prüfen, die sich letztlich auch an uns alle richtet. Die öffentliche Ankündigung solcher Maßnahmen empfinden viele unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als einschüchternd und bedrängend.

Die MAV-EGV tritt entschieden für das Recht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, Missstände bzw. Missbräuche offen und frei zu benennen, zumal wenn dies nicht in geeigneter Form intern möglich ist. Die vorliegende Stellungnahme führt bei vielen Mitarbeitenden zu Angst, Unsicherheit und Empörung, sodass in der Folge kein angstfreier Umgang und keine offene Kommunikation möglich erscheint.

Sie beweist vielmehr die Dringlichkeit der Einführung eines Hinweisgebersystems, wie es die EU in ihrer Richtlinie 2019/1937 („Whistleblower-Richtlinie") fordert. Dazu ist die Kirche nicht nur verpflichtet, sie wäre auch gut beraten, hier zügig voranzugehen – im Dienste eines vertrauensvollen und freien Umgangs miteinander und in der Hoffnung, verlorengegangene Glaubwürdigkeit wiederzugewinnen.

Ihre MAV EGV
Quelle: Facebook vom 11.11.2022

Anmerkung:

Montag, 12. September 2022

Synodaler Weg: Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“

Beim "Synodalen Weg" wurde der Handlungstext "Grundordnung des kirchlichen Diensts" verabschiedet. Wir verlinken die einschlägigen Texte:
Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“, zweite Lesung (in die Synodalversammlung eingebrachte Version)
Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“, zweite Lesung (beschlossene Fassung, 09.09.2022)
Synopse Synodalforum IV: Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“

TOP 5.3: Abstimmung Handlungstext Grundordnung kirchlicher Dienst, alle
TOP 5.3: namentliche Abstimmung Handlungstext Grundordnung kirchlicher Dienst, alle
TOP 5.3: Abstimmung Handlungstext Grundordnung kirchlicher Dienst, nur Bischöfe
TOP 5.3: Abstimmungsprotokoll Handlungstext Homosexualität
Quelle und mehr:
DER SYNODALE WEG - Dokumente, Reden und Beiträge

Wir begrüßen die bedeutende und klare Beschlussfassung zum Thema „Leben in gelingenden Beziehungen - Liebe leben in Sexualität und Partnerschaft". Die katholische Kirche nimmt einen bedeutenden Schritt zur Akzeptanz der Lebenswirklichkeit der Mitarbeitenden. Und sie akzeptiert die von Gott geschenkte zwischenmenschliche Beziehung, die ganz persönliche Liebe zwischen Menschen. Sie zieht damit gerade noch rechtzeitig Konsequenzen aus der zunehmend kritischen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.
Wir bedauern zugleich, dass sich die Diskussion und Beschlussfassung lediglich auf den Bereich der "Loyalitätspflichten" und deren Konsequenzen bezog. Der Bezug zur (historisch schwer belasteten) "Dienstgemeinschaft" ist nach wie vor genauso enthalten wie die Ablehnung der sozialen Errungenschaften des weltlichen Arbeitsrechts. So bleibt das kirchenamtliche Verbot, mit Gewerkschaften zu kooperieren; ein Verbot, das - wir betonen das gerne erneut - im völligen Gegensatz zur eigenen Soziallehre, den Sozialenzykliken und damit letztendlich dem päpstlichen Lehramt steht. Und das sich auf keine theologische Grundlage stützen kann. Denn der CIC - das weltweite Gesetzbuch der katholischen Kirche, das auf theologischer Grundlage aufbaut - verpflichtet die Vermögensverwalter, das komplette weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens zu beachten, soweit nicht eben die eigene Soziallehre dagegen steht. Hier besteht noch ein großer Handlungsbedarf. Die Kirche hat noch die Chance, den Weg selbst zu gehen.

Die Grundordnung hat allerdings auch nur einen sehr geringen Teil der beratenen Materie eingenommen. Die vierten Vollversammlung des Synodalen stand - wen wundert es - vielmehr und immer noch im großen Kontext der Diskussionen um Frauen und Macht oder die (Homo-)Sexualität und der Missbrauchsdebatte. Dementsprechend "unterschiedlich" sind auch die Reaktionen auf die Ergebnisse. Katholisch.de berichtet abschließend von "Gemischten Reaktionen nach Vollversammlung des Synodalen Wegs".
Man darf nun durchaus gespannt sein, wie es weitergeht (die kommende Synodalversammlung im März 2023 soll die fünfte und letzte sein) und wie generell die Umsetzung der verabschiedeten Papiere erfolgt. Während Münchens Kardinal Marx erklärt, er wolle Beschlüsse "selbstverständlich umsetzen" (Quelle) erklärt der Augsburger Nachbar Bertram Meier, er wolle "warten, bis die Weltkirche und der Papst sich eingeklinkt haben" (Quelle). Nun, Kirche rechnet ja bekanntlich ohnehin in "Ewigkeitsmaßstäben".

Freitag, 5. August 2022

Wie zeigt sich die "Kirchlichkeit" einer Einrichtung?

Prälat Prof. Markus Graulich, Salesianer Don Boscos, Dr. iur. can. habil, Untersekretär des Dikasteriums für die Gesetzestexte, hat in einem Gastkommentar in der "Herder Korrespondenz" die Kirchlichkeit einer katholischen Einrichtung wohl an der Einhaltung von Loyalitätspflichten fest gemacht (wir berichteten).
Michael Böhnke, Professor für systematische Theologie an der Bergischen Universität Wuppertal, nimmt nun in einem Beitrag bei "katholisch.de" unter der Überschrift
Gegen Doppelmoral im Arbeitsrecht – für Vertrauen in die Treue Gottes
dazu Stellung (klick). Böhnke schreibt:
Ob eine Einrichtung katholisch ist, hängt weniger vom Privatleben der Angestellten als vielmehr vom dort herrschenden Geist ab ... Ein Zwang zur Doppelmoral verbaue dem Geist Gottes den Weg.

...
Man reduziert Kirchlichkeit auf Sexualmoral. Man schreibt ein untaugliches und seltsam anmutendes Verhältnis von Moral und Recht fort und verbaut durch den damit implizierten Zwang zur Doppelmoral dem Geist Gottes den Weg. Statt Vertrauen herrscht Angst. Statt Freimut, Repression. Statt Hoffnung und Lebensfreude, Resignation und Frust.

Kirchlichkeit kann nicht durch rechtsartigen Gehorsam der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erzeugt werden.
Kirchlichkeit - das möchten wir ergänzen - zeigt sich vor allem auch am Umgang mit den Betreuten und Patienten. Ein wertschätzender Umgang, der auf die persönlichen Bedürfnisse eingeht, setzt auch ausreichendes Personal voraus. Personal, das nicht abgehetzt, ausgelaugt und überfordert ist, sondern sich wirklich Zeit nehmen kann für die nötige Zuwendung, für das persönliche Bedürfnis der Menschen in der Einrichtung und deren Angehörigen. Das Kind, das Angst vor der Operation oder der Spritze hat, braucht eine Hand zum "festhalten" und trösten. Und diesem Kind ist es - mit Verlaub - sch...egal, ob der Mensch, zu dem die Hand gehört, geschieden und wiederverheiratet oder homosexuell ist. Wichtig ist vor allem, dass Beruhigung, Vertrauen und Zuversicht vermittelt wird.

Das Thema "Glaubwürdigkeit", das hier aufflackert, haben wir ja auch schon mehrfach thematisiert. Wie glaubwürdig ist die katholische Soziallehre, wie glaubwürdig sind die päpstlichen Sozialenzykliken, wenn man sich die Praxis und Verbote der Grundordnung etwa zum Thema "gewerkschaftlich organisierte Mitbestimmung" vergegenwärtigt? Etwas als ideal darzustellen und zugleich wortreich zu erklären, dass das, was man von anderen fordert, für die eigenen Einrichtungen nicht gelten soll - ist auch ein klarer Fall von "Doppelmoral".

Mittwoch, 20. Juli 2022

Religionslehrer - die Anforderungen an die persönliche Lebensführung brechen schrittweise ein

Bereits im Februar wurde gemeldet, dass die "Missio canonica" (die kirchliche Lehrerlaubnis) in Limburg nicht mehr an die persönliche Lebensführung gebunden sei. Nun hat sich auch das Bistum Hildesheim dieser Vorgehensweise angeschlossen.
Am Dienstag veröffentlichte die Diözese eine erneuerte "Ordnung für die Verleihung und den Entzug der Missio canonica bzw. der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für Lehrkräfte des Unterrichtsfaches Katholische Religion in der Diözese Hildesheim" (Missio-canonica-Ordnung), in der die Voraussetzungen für die Verleihung verändert wurden. .... In der bislang geltenden Ordnung wurde von Religonslehrkräften das Versprechen verlangt, "den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der Katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Lehre der Kirche zu beachten". In der zum 1. Juli in Kraft gesetzten neuen Ordnung wird diese Voraussetzung deutlich verändert. Verlangt wird nun die "Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und in kritischer Loyalität zu einer lebendigen Kirche beizutragen, die positiv ausstrahlt und für junge Menschen einladend ist".
Quellen:
Ordnung des Bistums Limburg
Bericht katholisch.de

Möglicherweise warten andere Bistümer noch auf den endgültigen Text der zur Zeit in Überarbeitung befindlichen Grundordnung. Denn auch in der Grundordnung nehmen die Loyalitätspflichten und das Vorgehen bei Verletzungen dieser Pflichten den ersten und größten Regelungsbereich ein. Da wäre es (was im Bereich kirchlicher Rechtsnormen aber nicht selten ist) unangenehm, wenn sich die entsprechenden Regelungen widersprechen würden.

Wir berichten dennoch über diese Änderungen in Hildesheim und Limburg, weil die Konsequenzen bei Verstößen insbesondere auch arbeitsrechtlicher Natur sein können. Und da genießen die Gewerkschaftsmitglieder natürlich satzungsgemäß auch entsprechenden Rechtsschutz. Je mehr Bistümer auf die bisherigen Verpflichtungen verzichten, desto schwerer wird es für die verbliebenen Diözesen, im Konfliktfall abreitsrechtliche Konsequenzen aus einem Loyalitätsverstoß als "zwingend" zu begründen.

Dienstag, 21. Juni 2022

Entwicklungen beim kirchlichen Sonderrecht?

Obwohl der "Dritte Weg" zunehmend an seine Grenzen und damit in die gesellschaftliche Diskussion gerät (siehe zuletzt unser Hinweis vom Montag) und - wie das Thema "Tarifvertrag Altenpflege" beweist - die Macht der Caritas-Arbeitgeber ein Hemmklotz für die gesamte Branche ist, beschränkt sich die Neufassung der Grundordnung lediglich auf das Thema "persönliche Loyalitätspflichten" (Angst vor Arbeitgeberin Kirche) - und auch da wird alles andere als "sauber" gearbeitet.
Quellen z.B.:
Domradio: Kirchliche Arbeitsrechtsreform lässt noch manche Frage offen - "Insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre"
Katholisch.de: Im Arbeitsrecht muss es um Engagement und Kompetenz gehen
Ein Interview mit Bruno Schrage (Verantwortlicher für Caritaspastoral und für Grundsatzfragen des Diözesancaritasverbandes Köln) bringt es auf den Punkt:
Das Arbeitsrecht ist im staatlichen Kontext ein Schutzrecht für Arbeitnehmer und beschreibt die Beziehung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber. Jetzt könnte man die Frage stellen: Brauchen Arbeitnehmer ein besonderes Schutzrecht bei der Kirche? Oder: Braucht die Kirche ein besonderes Schutzrecht gegenüber Arbeitnehmern?
*)

Anstatt die kirchlichen Absonderlichkeiten (Sonderwege) zu beseitigen, flüchten sich die Kirchen nun in neue Sonderregelungen. So soll in Folge des Münsteraner Gutachtens, das die systemischen Ursachen des Machtmissbrauches der "Täterorganisation Kirche" deutlich machte, eine weitere kirchliche "Sondergerichtsbarkeit" gebildet werden.
Bindung an Entscheidungen von Gremien und kirchlichem Verwaltungsgericht

Der Bischof zeigte sich dankbar gegenüber den Forschern der Universität Münster, die die unabhängige Studie erarbeitet haben. Die Studie werfe "ein erschreckendes Licht auf die institutionellen und systemischen Faktoren sexuellen Missbrauchs, auf die verheerenden Auswirkungen einer rigiden Sexualmoral, eines völlig überhöhten Priesterbildes, eines geschlossenen Systems, das wesentlich von Männern geprägt und bestimmt war, einer gänzlich falsch verstandenen Mitbrüderlichkeit und einer bewusst geschaffenen Intransparenz im Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs", so der Bischof. Bei der Pressekonferenz kündigte er daher konkrete Konsequenzen für die Missbrauchsaufarbeitung und -prävention an.
Missbrauch sei immer auch Missbrauch von Macht, so Genn. Daher werde er eine vorübergehende kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in Kraft setzen, mit der kirchliche Verwaltungsakte überprüft werden sollen. Eine von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) beschlossene Ordnung für eine bundesweite kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit liegt seit Jahren in Rom zur Prüfung.
berichtet katholisch.de
Wir können davor nur warnen. Die Schwächen der angeblich unabhängigen kirchlichen Gerichte, die explizit im Auftrag der Bischöfe tätig sind, haben wir bereits aufgezeigt. Diese vorgeblichen Gerichte ändern also nichts an der Macht der Bischöfe und ihrer willfährigen Helfer.

Es genügt allerdings ein Blick in's Grundgesetz, um diesen Fluchtversuchen klare Grenzen aufzuzeigen. Dort steht:
Art 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

...
Art 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Das Grundgesetz sollte ein für alle, also auch für die Kirchen, geltendes Gesetz sein. Und ein weltliches Gesetz, das kirchliche Arbeits-, Datenschutz- oder Verwaltungsgerichte ausdrücklich errichtet oder zumindest deren Errichtung ausdrücklich erlaubt, haben wir bisher noch nicht gefunden.



*) Veranstaltungshinweis:
Das Online-Forum des DiCV Köln - "Kirchliches Arbeitsrecht: Auf dem Prüfstand oder schon auf dem Abstellgleis?" heute, am Dienstag, 21. Juni 2022 um 16:30 Uhr per Zoom.

Eine Woche später am Dienstag, 28. Juni um 16:30 Uhr folgt in der gleichen Reihe:
Im Ziel sind sich Caritas und ver.di im Grunde einig: In den Einrichtungen der Caritas soll es faire Löhne und anständige Arbeitsbedingungen geben. Deshalb lohnt jeder Versuch, nach einem Weg zu suchen, wie die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam ausgehandelt werden können. Von einer gedeihlichen Zusammenarbeit von Caritas und ver.di zur Gestaltung der Arbeitsbeziehungen der Caritas-Beschäftigten würden alle profitieren. Und es wäre ein gutes Signal in Gesellschaft und Öffentlichkeit, dass Konflikte gelöst werden können.

Sylvia Bühler
Bundesvorstand Verdi
Bundesfachbereichsleiterin
Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft

Moderation: Melanie Wielens

Dienstag, 17. Mai 2022

Internationaler Tag gegen Homophobie - Dienstag 17. Mai 2022

Artikel 5 Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten
(1) Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Beschäftigungsanforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch oder eine Abmahnung, ein formeller Verweis oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Obliegenheitsverstoß zu begegnen.
Als letzte Maßnahme kommt eine Kündigung in Betracht.
(2) Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbesondere folgende Verstöße gegen die Loyalitätsobliegenheiten im Sinn des Art. 4 als schwerwiegend an:
...
2. Bei katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern:
...
c) den kirchenrechtlich unzulässigen Abschluss einer Zivilehe, wenn diese Handlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen; eine solche Eignung wird bei pastoral oder katechetisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung beschäftigt werden, unwiderlegbar vermutet,
d) das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; bei diesem Loyalitätsverstoß findet Ziff. 2c) entsprechende Anwendung.
aus der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO).

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Dienstag, 10. Mai 2022

"Liebe gewinnt" - erst Segnung und danach arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Zentralen Aktionstag am 10. Mai
Die Organisatoren der Aktion "Liebe gewinnt" haben eine zweite Auflage der Aktion angekündigt. Erstmal wird auch ein Bischof bei der Segnungsfeier für queere und wiederverheiratet-geschiedene Paare dabei sei.
berichtete das Domradio schon vor einigen Tagen. Und in diversen kirchennahen Medien - unter anderem auch dem Domradio - war über die Reaktion aus dem Vatikan spekuliert worden:
Toleriert der Vatikan Segnungsfeiern für Liebende?

Dazu kommt immer noch die Befürchtung kirchlicher MitarbeiterInnen hinsichtlich arbeitsrechtlicher Konsequenzen. Nicht alle Generalvikare und Bischöfe haben schließlich erklärt, auf solche Konsequenzen bei solchen Verstößen gegen die Loyalitätspflichten aus der Grundordnung verzichten zu wollen. Wäre nach der Segnung in einem Bistum dann die Kündigung beim eigenen, kirchlichen Arbeitgeber in einem anderen Bistum zumindest möglich? So "ist auch in ganz München keine Kirche gefunden worden, in der die Türen (für entsprechende Segnungsfeiern) offen gestanden hätten".
Nun hat sich Papst Franziskus selbst mit einem bemerkenswerten Statement zu Wort gemeldet:
Papst: Nicht Kirche lehnt LGBT-Menschen ab, nur einzelne Glieder
(Quelle: katholisch.de)
Siehe auch Radio Vatikan "Gott verleugnet keines seiner Kinder":
„Was sagen Sie zu LGBT-Katholiken, die die Ablehnung der Kirche erfahren haben?" Papst Franziskus dazu: „Ich möchte, dass sie dies nicht als ,Ablehnung der Kirche`, sondern als ,Ablehnung von Menschen in der Kirche` erkennen. Die Kirche ist eine Mutter und sie ruft alle ihre Kinder zusammen. Nehmen Sie zum Beispiel das Gleichnis von den zum Festmahl Geladenen: ,die Gerechten und die Sünder, die Reichen und die Armen, usw.' Eine ,selektive' Kirche, eine ,reinblütige', ist nicht die Heilige Mutter Kirche, sondern eher eine Sekte."
Eine Kündigung wegen einer Segnungshandlung für eine LGBT-Segnungsfeier sollte also "vom Tisch" sein.

Das heißt nämlich nichts anderes, als dass die Vorgaben der deutschen Bischöfe in der Grundordnung von Anfang an falsch und "nicht katholisch" sondern "sektiererisch" waren. Denn eine "höhere Instanz" als den amtierenden Papst gibt es in der katholischen Kirche nicht. Es handelte sich um keine verbindliche katholische Anforderung, sondern um die ablehnende Meinung einer Reihe von Bischöfen - oder besser: einer Reihe von Juristen, die diesen Text erarbeitet haben und dann die Bischöfe zur Inkraftsetzung bewegten.
Damit stellt sich dann aber auch die Frage, was das für Folgen für die anderen Bestandteile der Grundordnung hat. Dass die dort formulierte Ablehnung gewerkschaftlicher Kooperation nicht auf der Grundlage der eigenen katholischen Soziallehre steht, haben wir ja schon mehrfach heraus gearbeitet.

Mittwoch, 6. April 2022

2013: Todestag Otmar Schreiner

am 6. April 2013 starb Otmar Schreiner. Wir hätten es ihm gewünscht, dass er die aktuellen Entwicklungen noch erleben könnte ...
So fordert die KAB (wieder einmal - nun in IMPULS 01/2022 S. 14) eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechs. Diesmal aber scheint hierzu ein gesamtgesellschaftlicher Konsens zu bestehen. Diese Reform auf die reinen Loyalitätspflichten zu begrenzen, wäre allerdings "zu kurz gesprungen". "Kirchlichkeit" drückt sich nicht um unbarmherzigen (diskriminierenden und ausgrenzenden) Umgang mit Minderheiten aus, sondern im liebevollen und selbstlosen Umgang mit den hilfsbedürftigen Mitmenschen, den Alten, Behinderten, Kindern und Kranken - und umfassenden Gestaltungsrechten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Welche Einrichtung der Caritas wird aber heute noch "Selbstlos", d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig? Gibt es denn noch wirklich caritative kirchliche Einrichtungen?
Zur Frage der Alternative zur Marktorientierung hat Otmar Schreiner im März 2012 in Eichstätt Colin Crouch zitiert:
"Tatsächlich besteht eine der wichtigsten Errungenschaften des neoliberalen Projekts darin, mehr oder weniger alle Institutionen der Gesellschaft – von Universitäten über Krankenhäuser und Wohlfahrtseinrichtungen bis hin zu Behörden – unter die Verpflichtung zu stellen, so zu agieren, als ob sie profitorientierte Unternehmen wären. An dieser Aufgabe müssen sie jedoch scheitern. Wenn per definitionem nur der wirtschaftlich handelt, der all sein Tun dem Gewinnstreben unterordnet, muss sich jede Organisation, die andere Ziele verfolgt, der Ineffizienz zeihen lassen.“
wir möchten gerne bestätigen, dass der Auftritt von Otmar in Eichstätt einer der Beweggründe war, die "andere Sicht" auf das kirchliche Arbeitsrecht mit unserem Blog darzustellen
(gerne mal wieder ein Blick in Otmar Schreiner, Das kirchliche Arbeitsrecht in der politischen Bewährung, S. 4 und 5 - Kardinal Marx und Colin Crouch zum Thema).

Samstag, 2. April 2022

Samstagsnotizen: Abkehr vom kirchlichen Arbeitsrecht - was bedeutet das (2.3.) Loyalitätspflichten - Art. 3 mit 5 GrO

Den umfangreichsten und daher wohl wichtigsten Teil der Grundordnung nehmen die Bestimmungen zu den Loyalitätspflichten ein.

Bereits Artikel 3 (Einstellungsvoraussetzungen) ist auf höchstrichterliche Kritik gestoßen.
Demnach dürfen kirchliche Arbeitgeber bei Einstellungen gemäß nationalem Recht nur dann von Bewerberinnen und Bewerbern die Zugehörigkeit zu einer Konfession verlangen, wenn die auszuübende Tätigkeit direkt mit dem Glauben und der Verkündigung desselben zu tun hat. "Bei verkündigungsfernen Tätigkeiten gilt: Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Einstellungen ausschließlich die Qualifikation und Eignung berücksichtigen. Das ist jetzt auch gerichtlich überprüfbar", sagte Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand.
(Fall Egenberger - siehe Pressemitteilung von ver.di)
Widerspricht diese Entscheidung dem deutschen Verfassungsrecht? Tatsächlich ist in den staatskirchenrechtlichen Grundlagen geregelt:
"Jede Religionsgemeinschaft ... verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde"
(Art. 123 GG i.V. Art. 12 RKonk, Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV; vgl. Art. 142 Abs. 3 BV).

Da muss man aber klären, was unter dem Begriff "kirchliches Amt" zu subsummieren ist. Da die entsprechenden Regelungen auch in den Konkordatsvereinbarungen aufscheinen, spricht wohl nichts dagegen, den kirchenrechtlichen Begriff der Can. 145 ff CIC zur Definition zu verwenden. Es sind "auf Dauer eingerichtete Dienste", deren Wahrnehmung einem geistlichen Zweck dient". Dass die befristete Tätigkeit von Vorsitzenden einer Mitarbeitervertretung "auf Dauer eingerichtet" ist, und einem "geistlichen Zweck" dient, wird wohl niemand ernsthaft in Erwägung ziehen. Bei der Mitarbeitervertretung geht es um den Schutz und die Wahrnehmung der Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, nicht aber um deren seelsorgerliche Betreuung. Und die Tätigkeit der Vorsitzenden bedarf gerade keiner "kanonischen Amtsübertragung" durch den Diözesanbischof, wie in cc. 146 und 157 CIC für ein Kirchenamt vorgeschrieben ist. In Can. 149 § 1 wird nur für die Berufung in ein Kirchenamt die "Gemeinschaft in der Kirche" voraus gesetzt - also die volle und ungehinderte Mitgliedschaft in der Kirche.
Die Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung und erst recht die Übernahme von Aufgaben, die nicht dem Glauben und der Verkündigung dienen, kann also nicht auf "katholische Bewerberinnen und Bewerber" beschränkt werden. Denn dort wird kein "Amt" im Sinne des Kirchenrechts ausgeübt.