Donnerstag, 14. September 2023

Sind Caritas und katholische Kirche ein Konzern?

wir sehen es in allen Bereichen des Erzbistums Köln: Einrichtungen sowohl im verfasst kirchlichen Bereich als auch in der Caritas werden zusammengelegt und haben oder bekommen konzernhafte Strukturen. Mit diesem Thema wird sich der Studientag der DiAG MAV Köln in diesem Jahr befassen.

Neben einem Fachvortrag zum Thema „Unternehmensmitbestimmung“ haben wir auch eine Session im großen Forum geplant, in der sich Dienstgebervertreter stellen und beschreiben, warum aus ihrer Sicht die Zusammenschlüsse (#zusammenfinden KiTa-Zweckverband Klinik- oder Versorgungseinrichtungen) notwendig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und letzten Endes die Arbeitsplätze unserer Kolleg:Innen zu sichern.
(aus der Einladung zum Studientag der DiAG MAV Köln am 23.10.2023)

Die Frage hat schon öfter den Versuch einer Beantwortung auch seitens der Caritas gefunden. So schreibt der Deutsche Caritasverband selbst:
Die Caritas ist kein Wohltätigkeitskonzern, sondern ein Verband, dem zahlreiche, wirtschaftlich selbstständig agierende Rechtsträger angeschlossen sind.
("Eckpunkte Soziale Innovation" vom 26.04.2012, S. 5 oben - unterzeichnet von Prof. Dr. Georg Cremer, Generalsekretär und Niko Roth, Finanz- und Personalvorstand des Deutschen Caritasverbandes).
Der größte Wohlfahrtsverband Deutschlands organisiert die soziale Arbeit der katholischen Kirche. "Not sehen und handeln - Caritas". Das ist unser Leitspruch. Mit über 600.000 hauptamtlichen Mitarbeitern und mehreren 100.000 Ehrenamtlichen ist die Caritas auch der größte Arbeitgeber in Deutschland, aber kein Wohltätigkeitskonzern. Denn die Mitarbeiter verteilen sich auf rund 25.000 Beratungsstellen, Sozialstationen, Heime... Die sind rechtlich selbständig und gestalten ihre Angebote, wie sie vor Ort benötigt werden.
(Hervorhebungen durch die Redaktion) - siehe auch gesundheitsberufe.de sowie das Übersetzungsportal UEPOS.de
.
Wenn es so einfach wäre, die Frage zu beantworten, wäre der Studientag der DiAG MAV Köln zum Thema überflüssig. Tatsächlich wird die Frage nach der "Konzernstruktur" der Caritas (und der katholischen Kirche) immer wieder gestellt. Sie ist auch nicht unrelevant: denn mit der Eigenschaft "Konzern" sind auch Rechtsfolgen verbunden. So kommen ggf. über die Frage der "Konzernhaftung" auch Haftungsansprüche gegenüber anderen Einrichtungen oder Unternehmen des Konzerns in Betracht, wenn der jeweilige Arbeitgeber nicht in der Lage ist, berechtigte Forderungen zu erfüllen (vgl. die unter **) aufgeführte beispielhafte Rechtsprechung)
Darüber hinaus ist die Frage der "Vertretungsmacht" (etwa für den Abschluss von Tarifverträgen innerhalb eines Konzerns) von durchaus praktischer Relevanz. Nachdem die Bischöfe in Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung (entgegen Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes) das Recht beanspruchen, den Verantwortlichen der katholischen Einrichtungen den Abschluss von Tarifverträgen mit Gewerkschaften zu verbieten (und sich die Inkraftsetzung jeder alternativen Regelung vorbehalten) ist zu überlegen, ob die Bischöfe nicht selbst entsprechende (Anwendungs-)Tarifverträge mit den Gewerkschaften vereinbaren können.

Diese Fragen stehen allerdings nicht im Vordergrund unseres Beitrags. Auch wenn etwa in Rechtsprechungshinweisen solche Fragen angesprochen werden - primär geht es uns heute erst einmal darum, zu klären, ob Caritas und katholische Kirche als "Konzern" angesprochen werden können.

Lassen Sie uns also einmal die Definition eines "Konzerns" anschauen:
Dabei fällt zunächst auf, dass sich der Begriff "Konzern" primär im Bereich der Wirtschaft findet. Diese Zuordnung wird auch von der Caritas für sich akzeptiert. Im vorgenannten Eckpunktepapier findet sich gleich zu Anfang die Aussage:
... die Europäische Kommission (hat) Ende letzten Jahres im Bereich des sozialen Unternehmertums zwei Mitteilungen und einen Vorschlag für eine Verordnung über „Europäische Fonds für soziales Unternehmertum“ veröffentlicht. Die weitgefasste Definition der „Sozialunternehmen“ durch die Kommission in den genannten Dokumenten, unter die folglich auch Wohlfahrtsverbände wie der Deutsche Caritasverband fallen, wird ausdrücklich befürwortet.
Und auch danach wird schon in den Überschriften von "Caritas-Unternehmen" gesprochen 1) - bei denen allerdings die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte deutlich weniger ausgeprägt sind als in vergleichbaren "weltlichen" Betrieben 2).

Zurück zu den üblichen "Konzern-Definitionen" mit der Frage:
Kommt es (entsprechend dem zitierten Eckpunktepapier der Caritas) darauf an, ob die zur Gruppe gehörenden Unternehmen "wirtschaftlich selbstständig agierende Rechtsträger" sind?
Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Genauer wird unter Bezug auf das AktG ausgeführt:
Nach § 18 I 1 AktG *) liegt ein Konzern vor, wenn ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere abhängige Unternehmen gleich welcher Unternehmensrechtsform unter der einheitlichen Leitung des ersteren zusammengefasst sind (Unterordnungskonzern).
sowie
§ 18 AktG untergliedert Konzernformen danach, ob die Unternehmen eines Konzerns hierarchisch organisiert (Unterordnungskonzern gem. Abs. 1) oder gleichberechtigt (Gleichordnungskonzern gem. Abs. 2) sind.

Für die Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen unter „einheitlicher Leitung**) werden in § 18 Abs. 1 AktG zwei Vermutungsregelungen aufgestellt:
Besteht eine Abhängigkeit nach § 17 Abs. 1 AktG, so wird widerlegbar vermutet, dass eine einheitliche Leitung vorliegt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG wird die einheitliche Leitung unwiderlegbar vermutet,
- wenn das abhängige Unternehmen einen Beherrschungsvertrag zugunsten des herrschenden Unternehmens unterzeichnet hat oder
- eine Eingliederung vorliegt, wonach eine Aktiengesellschaft in eine andere aufgenommen wird, die mindestens 95 % des Kapitals der aufgenommenen Gesellschaft hält.
Das für den Konzern bestimmende Begriffsmerkmal der einheitlichen Leitung wurde aus einer Definition des Reichsfinanzhofs (RFH) vom Januar 1930 in das AktG vom Januar 1937 (§ 15 AktG a.F.) übernommen. Seither ist von einheitlicher Leitung auszugehen, wenn die Leitungstätigkeit in mindestens einem wesentlichen unternehmerischen Entscheidungsbereich (Beschaffung, Produktion, Absatz, Finanzwesen, Personalpolitik) ausgeübt wird. Die Leitung muss weder ausdauernd noch umfassend sein; sie kann sich vielmehr auch in einzelnen Leitungsmaßnahmen erschöpfen. Leitung bedeutet, dass die eigenverantwortliche Tätigkeit des Vorstands der beherrschten Gesellschaft (§ 76 AktG) durch eine fremdbestimmte und weisungsgebundene Tätigkeit ersetzt wird (§ 308 Abs. 1 AktG).

Darüber hinaus folgen Erklärungen, die eine "Erweiterung" des Konzernbegriffs etwa nach dem HGB zum Inhalt haben.

Selbständig wirtschaftlich agierend ist also - entgegen dem zitierten Eckpunktepapier der Caritas -  für die Zugehörigkeit zu einem Konzern irrelevant.

Wesentliche Gemeinsamkeit der Konzerndefinition ist vielmehr die einheitliche Leitung **) die bei einem rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis unterstellt werden kann.
Auch Prof. Dr. Stefan Müller geht bei Haufe.de auf die verschiedenen Konzernbegriffe ein, wonach der nach HGB betrachtete Konzern jedoch nur eine, wenn auch die in der Praxis zentrale, Form der unternehmerischen Konzentration darstellt.
... Dabei handelt es sich betriebswirtschaftlich gesehen um einen Zusammenschluss von Unternehmen, wobei deren rechtliche Selbstständigkeit erhalten bleibt, d. h., ein Konzern existiert nicht als rechtliche Einheit, die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Konzernteile wird aber aufgegeben oder zumindest eingeschränkt, da ein Mutterunternehmen über eine Beherrschungsmöglichkeit verfügt.

Wenn nun im vorgenannten Lobby-Facts und folgenden ausgeführt wird, die Caritas sei kein Wohlfahrtskonzern (wir zitieren nochmal). denn
... die Mitarbeiter verteilen sich auf rund 25.000 Beratungsstellen, Sozialstationen, Heime... Die sind rechtlich selbständig
- dann ist das nach BAG – Beschluss vom 27.10.2010, 7 ABR 85/09 kein Argument, dass die Caritas keinen Konzern darstellt. Im Gegenteil: die rechtliche Selbstständigkeit wie auch eine eigenständige Wirtschaftsführung stehen dem Konzernbegriff etwa nach dem HGB zunächst überhaupt nicht entgegen.

Bleibt die Frage, ob den eine einheitliche Leitung im vorgenannten Sinn besteht, die i.d.R. ein rechtliches Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis (i.S.v. § 256 Abs, 1 ZPO) voraussetzt.
Und diese Frage kann schon nach oberflächlicher Prüfung bejaht werden. Die Bindung an arbeitsrechtliche Normen wie an das kircheneigene Mitwirkungsrecht (MAVO, Grundordnung, Dritter Weg), eigene Kirchengerichte, die "im Auftrag und im Namen der Bischöfe" über Streitigkeiten entscheiden, und eigenen Datenschutzbestimmungen zeigen, dass dem jeweiligen Diözesanbischof eine entsprechende Beherrschungsrolle, also eine "einheitliche Leitungsbefugnis" als bestehendes Rechtsverhältnis eingeräumt ist. Gleichzeitig wird die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Konzernteile eingeschränkt. Sie können eben nicht mehr einstellen wen sie wollen, sie dürfen eben (entgegen dem universellen Kirchenrecht und der katholischen Soziallehre) keine Tarifverträge mit Gewerkschaften abschließen und sind sogar genötigt, bei Vorlage von diffusen Merkmalen (was ist kirchenfeindliches Verhalten?) oder realen Verstößen gegen die bis in das Privatleben der Mitarbeiter greifenden "Loyalitätspflichten" eine Kündigung auszusprechen.
Dass eine solche Leitung ausgeübt wird, ein entsprechendes Rechtsverhältnis besteht, kann zumindest im Bereich des Arbeitsrechts also nicht bestritten werden. 
So geben die kirchlichen Regelungen des "Dritten Weges" nicht nur vor, dass - sondern auch, wo - Betriebsrentenansprüche der einzelnen MitarbeiterInnen, die aus dem zurückbehaltenen Entgelt finanziert werden, zu sichern sind (vgl. z.B. AVR Caritas Anlage 8: Zusätzliche Altersversorgung - hier: § 1 Abs. 1 Versorgungsordnung A, § 2 Versorgungsordnung B, § 2 Abs. 1 Versorgungsordnung C, ähnlich z.B. ABD § 2 Abs. 1 S. 3 Versorgungsordnung A).
Wer einem anderen (etwa im Bereich der Personalpolitik) sogar vorschreibt, ob bzw. wann dieser andere generell oder im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis zu beenden hat (Loyalitätsverstoß) kann nicht behaupten, keinen rechtlichen Einfluss auf diesen anderen zu haben.
Zwischen einem Bischof und den kirchlichen Einrichtungen im jeweiligen Bistum besteht also ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO 3)

Dabei ist es unerheblich, in welcher Rechtsform eine solche Beherrschungsrolle eingeräumt ist, also etwa privatrechtlich (z.B. durch Vertrag), in einer Mischform oder öffentlich-rechtlich (z.B. durch die Stiftungsaufsicht, vgl. Art. 23 Abs. 1 BayStG i.V. Art. 42 ff Kirchliche Stiftungsordnung - KiStiftO).  Art. 33 KiStiftO sieht die Kontrolle und Prüfung der Jahresrechnung einer kirchlichen Stiftung durch die Revision der Diözesankurie vor. Art. 44 der KiStiftO erweitert die einheitliche Leitung auf das Finanzwesen der jeweiligen Stiftung. Zumindest bei kirchlichen Stiftungen umfasst die Stiftungsaufsicht auch das Recht, generell oder im Einzelfall Weisungen zu erteilen (Art. 42 Abs. 4 KiStiftO), entsprechende Maßnahmen selbst zu vollziehen (Art. 42 Abs. 5 KiStiftO) und Mitglieder eines Stiftungsorgans abzuberufen, ein Stiftungsorgan aufzulösen sowie Beauftragte zu bestellen (Art. 43 KiStiftO). Auch eine rein kirchenrechtlich begründete "Beherrschungsrolle" kommt also in Betracht 4).

Ein Blick in's universelle Kirchenrecht [canon 381 § 1 oder etwa can. 1276 CIC 1983 und die Dokumente zum 2. Vatikanischen Konzil (Bischofs-Dekret Christus Dominus 11), wonach dem Bischof 'alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt' bei der Regierung seiner Diözese zukommt], bestätigt das Gesagte. Ein Bischof hat (mit Hilfe seiner Diözesankurie) die absolute Leitungsgewalt in seinem Bistum und ist selbst nur noch dem Papst unterworfen und diesem gegenüber verantwortlich (Can. 331 CIC). Ausgenommen sind lediglich die (international tätigen) Ordensgemeinschaften "päpstlichen Rechts", deren Mitglieder dann aber einem eigenem "Ordensbischof" unterstehen.

Zusammenfassung:
Aufgrund der einheitlichen Leitung, die durch den jeweiligen Bischof oder von diesem bestellten Vertretern ausgeübt wird, zumindest im Bereich der Personalpolitik, aber auch im Bereich des Finanzwesens, können die katholischen Einrichtungen zumindest innerhalb einer Diözese als Mitglieder eines "Konzernes" gesehen werden. Auf die Rechtsform der jeweiligen Einrichtung kommt es nicht an. Damit ergeben sich beispielsweise haftungsrechtliche Konsequenzen, die für alle dem Konzern angehörende Unternehmen von Bedeutung sind.

Die Bildung eines Konzernbetriebsrates ist damit allerdings noch nicht intendiert.
Anzumerken ist nämlich, dass die kirchliche Mitbestimmungsnorm (MAVO) keine Bildung eines (Konzern-)Betriebsrates vorsieht. Dieser kommt nur für die privatrechtlich konstituierten Unternehmen im gesamten (Misch-)Konzern in Betracht, die auch vom Betriebsverfassungsgesetz erfasst werden. Das sind nach § 118 Abs. 2 BetrVG insbesondere die nicht uneigennützig, also mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen Unternehmen. Gewerbliche Unternehmen in kirchlichem Besitz, die nicht uneigennützig sondern (mit der Absicht der Gewinnerzielung) "am Markt tätig" sind, unterliegen dagegen dem Betriebsverfassungsgesetz (oder einem Personalvertretungsgesetz). Dort ist dann auch ein Betriebs- oder Personalrat und keine Mitarbeitervertretung zu bilden.
Es kann also durchaus sein, dass "unter einem Dach" eine Mitarbeitervertretung nach MAVO (für eine Ordensschule) und ein Betriebs- oder Personalrat (für die angeschlossenen gewerblichen Betriebe wie eine Brauerei 5)) bestehen.  
Dass auch Einrichtungen der Caritas, die "im Sozialmarkt" tätig sind, gewinnorientiert und nicht selbstlos arbeiten könnten, haben wir schon mehrfach - z.B. am 30. Juli 2013 oder am 13. Januar 2016 - erläutert. Vielfach unterscheiden sich beispielsweise Altenheime oder Krankenhäuser von gewinnorientierten Privatkonzernen und Caritas-Unternehmen in keiner Weise voneinander. Auch ein Krankenhauskonzern, der dem Caritas-Verband angehört, kann genauso geführt werden wie ein gewerbliches Krankenhaus in der Hand eines privaten Konzernes. Wir meinen sogar: die überwiegende Mehrheit der dem Caritasverband angehörenden Unternehmen sind nicht karitativ, also selbstlos, sondern mit der Absicht der Gewinnerzielung tätig. Die tätige Verkündigung der "frohen Botschaft" ist längst den Handbüchern des BWL zum Opfer gefallen.
Damit kommt für diese privatrechtlich gebildeten, gewerblich tätigen Unternehmen im kirchlichen Besitz dann auch die Bildung eines Konzernbetriebsrates nach §§ 54 ff BetrVG in Betracht. Denn selbst wenn man die Anwendung des für Tendenzbetriebe geltenden § 118 Abs. 1 BetrVG unterstellt, wäre die Bildung eines Konzernbetriebsrates nicht ausgeschlossen.


Anmerkungen
1)
Bereits in der zweiten Anmerkung zum Eckpunktepapier widerspricht die Caritas selbst der eigenen Zuordnung. Sie schreibt:
„Unter „Sozialunternehmen“ versteht die Kommission Unternehmen, für die das soziale oder gesellschaftliche gemeinnützige Ziel Sinn und Zweck ihrer Geschäftstätigkeit darstellt, was sich oft in einem hohen Maße an sozialer Innovation äußert, deren Gewinne größtenteils wieder investiert werden, um dieses soziale Ziel zu Erreichen und deren Organisationsstruktur oder Eigentumsverhältnisse dieses Ziel widerspiegeln, da sie auf Prinzipien der Mitbestimmung oder Mitarbeiterbeteiligung basieren oder auf soziale Gerechtigkeit ausgerichtet sind.“ (KOM(2011) 682 endgültig, S. 2-3)
Wieso die Prinzipien der Mitbestimmung oder Mitarbeiterbeteiligung in einem Caritas-Unternehmen auf Grundlage der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) besonders eingehalten werden sollen, wird im Eckpunktepapier der Caritas nicht erklärt. Denn das Gegenteil ist richtig: Im Verhältnis zum Betriebsverfassungsgesetz bietet die MAVO deutlich weniger Möglichkeiten zur Mitbestimmung und Mitarbeiterbeteiligung. Jeder private Altenheim- oder Krankenhauskonzern oder auch "McKiTA" ermöglichen deutlich mehr Mitbestimmung oder Mitarbeiterbeteiligung als unter Zugrundelegung der MAVO bei der Caritas möglich ist.
Ein "Sozialunternehmen" im Sinne der EU-Vorgaben muss aber - gerade zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - deutlich mehr Mitbestimmung und Mitarbeiterbeteiligung ermöglichen, als das die MAVO tut. Und das gilt auch für die Unternehmen der Diakonie, die dem evangelischen Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) unterliegen.
So gesehen sind die Caritas-und Diakonie-Unternehmen keine "Sozialunternehmen", sondern lediglich im Sozialmarkt tätige Unternehmen in unterschiedlicher Rechtsform.

2)

3)
Die ZPO ist nach § 27 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung - KAGO über § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG auch in den Verfahren vor den kirchlichen Arbeitsgerichten anzuwenden.

4)
Staatskirchenrechtlich ergibt sich das zwangsläufig bereits aus dem Text von Verfassung und Reichskonkordat. Dort ist der "Kirche" insgesamt und nicht jedem einzelnen Dorfpfarrer oder dem Geschäftsführer einer kirchlichen Einrichtung die selbstständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten zugesichert. Das fordert eine entscheidende Durchgriffs- und Zugriffsmöglichkeit derjenigen, die für diese Kirche handeln. Und dazu sind für die katholische Kirche deren Bischöfe berufen.
Im Arbeitsrecht ergibt sich das "Beherrschungsverhältnis" aus den "Befreiungsregelungen" im Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen. Demnach sind "die Kirche" und deren erzieherische oder caritative Einrichtungen von der Anwendung der jeweiligen Gesetze befreit. Stattdessen sollen eigene Regelungen geschaffen werden. 
Kirchenrechtlich wird diese selbständige Ordnung und Verwaltung über die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" (GrO) normiert. Diese Grundordnung hat mehrere maßgebliche Regelungsbereiche - einmal ganz wesentlich die im Beitrag angesprochenen Loyalitätspflichten und die Konsequenzen bei Verstößen, dann die Bildung von Mitarbeitervertretungen nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), allgemein das Verbot, Tarifverträge mit Gewerkschaften abzuschließen und letztendlich eine kirchliche Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten aus diesen Regelungen. GrO und MAVO sind in jedem (Erz-)Bistum vom jeweiligen (Erz-)Bischof als kirchliche Gesetze in Kraft gesetzt worden. Wer sich nicht daran hält - etwa tariflich "an die AVR Caritas angelehnte Arbeitsverträge" abschließt oder eine eigene MAVO anwendet, betreibt "Etikettenschwindel". Denn bei solchen Einrichtungen handelt es sich nicht mehr um "kirchliche Einrichtungen", die berechtigt wären von den Befreiungsregelungen des Arbeitsrechts Gebrauch zu machen. Dieses Recht steht nur der gesamten Kirche - nicht aber einer einzelnen Einrichtung oder einem einzelnen Rechtsträger zu. Und die Bischöfe erlauben nur die Wahl zwischen zwei unterschiedlichen "Tarifsystemen" (vgl. unser Beitrag vom letzten Montag). Das hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof etwa beim "Allgäu-Stift" (Urteil M 08/10 vom 06.05.2011 und Urteil M 06/10 vom 25.06.2010) oder bei der klösterlichen Bildungseinrichtung Ettal  entschieden. 
Klösterliche Einrichtungen, die dem jeweiligen Diözesan-Bischof (Ordinarius) nicht unmittelbar unterstehen (das sind salopp die international tätigen Ordensgemeinschaft unter der Leitung eines eigenen Ordensbischofs), können (Apostolische Signatur Urteil 42676/09 VT vom 31.03.2010) sich diesem arbeitsrechtlich mit der Übernahme der gesamten Grundordnung unterordnen; dann besteht ein frewillig eingegangenes Unterordnungsverhältnis gegenüber dem jeweiligen Diözesanbischof. Sie müssen das aber nicht. Diese Ordensgemeinschaften können sich auch - wie das universelle Kirchenrecht im CIC vorschreibt - vollständig des weltlichen Arbeitsrechts bedienen. Die Ordensoberen sind aber nicht befugt, eigene Regelungen zu erlassen. Ihnen ist kirchenrechtlich nämlich nur eine Regelungsbefugnis für die jeweiligen Ordensangehörigen eingeräumt, nicht aber für Dritte, die nicht dem jeweiligen Orden angehören. 

5)
Zur Bildung eines Personalrates bei einer Klosterbrauerei, die als rechtlich unselbstständige Einrichtung der öffentlich-rechtlich konstituierten Ordensgemeinschaft betrieben wird, vgl. Urteil BayVGH vom 13.09.1989 - 17 P 89 00759 "Klosterbrauerei Andechs"

*) Gesetzestext:
(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung **) des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen

**) Rechtsprechung zur "einheitlichen Leitung" und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen:
1. Sozialgerichte:
(wegen Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und der Umlage für das Insolvenzgeld)
Gemäß § 15 AktG sind verbundene Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG) sind. Die Aufzählung ist abschließend (Koch, in: Hüffer [Begr.], AktG, 11. Aufl. 2014, § 15 Rn. 21).
2. Finanzgerichte:
(wegen Steuerschulden eines zum Konzern gehörenden Unternehmens)
Übt das herrschende Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, die einheitliche Leitung im Konzern über mehrere abhängige Unternehmen in einer Form aus, die bei näherer Prüfung durch die dazu befugten Personen (z.B. Abschlußprüfer, Betriebsprüfer) durch äußere Merkmale erkennbar ist, so kann es Organträger sein.
3. Zivilgerichte:
(zum Haftungsdurchgriff im Konzern)
Aus AktG § 303 Abs 1 kann sich ein unmittelbar auf Zahlung gerichteter Anspruch ergeben, wenn feststeht, daß der Gläubiger mit seiner Forderung gegen die beherrschte Gesellschaft ausfällt (Bestätigung BGH, 1985-09-16, II ZR 275/84, BGHZ 95, 330).
Der BGH hat mit Urteil vom 3. August 2021 (II ZR 123/20; BeckRS 2021, 23172) entschieden, dass die Gesellschafter einer KG, die an einer anderen KG beteiligt ist, auch gegenüber den Gläubigern dieser Tochter-KG im Rahmen der Außenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB unmittelbar persönlich haften.
In seiner Entscheidung bejaht der BGH eine Direkthaftung gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB.
4. Arbeitsgerichte:
(zur Haftung für Betriebsrentenansprüche im Konzern)
Für die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist grundsätzlich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn dieser in einen Konzern eingebunden ist. Ausnahmsweise kann ein Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens in Betracht kommen. In dem Fall muss ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt.
Der Versorgungsschuldner ist zur Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet, wenn seine wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht. Die Einbindung des Versorgungsschuldners in einen Konzern kann uU dazu führen, dass sich der Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen konzernangehörigen Unternehmens zurechnen lassen muss (sog. Berechnungsdurchgriff).
... in Berechnungsdurchgriff, gestützt auf die Rechtsprechung des BGH zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern nach den §§ 302, 303 AktG analog, kommt, nachdem der BGH diese Rechtsprechung aufgegeben hat, nicht mehr in Betracht.
(zur Änderung einer Versorgungszusage in einem Konzernunternehmen)
1. Änderungen einer Versorgungsregelung, die dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwächse betreffen, bedürfen sachlich-proportionaler Gründe. Darunter sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen.
2. Beruft sich der Arbeitgeber dabei auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Verflechtungen innerhalb des Konzerns können allerdings dazu führen, dass ausnahmsweise eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf.
3. Dem Arbeitgeber stehen sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf, und der Eingriff in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig ist. Verhältnismäßig ist der Eingriff dann, wenn er sich in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst und die Ausgestaltung des Gesamtkonzepts plausibel ist.

Die nachfolgenden Entscheidungen zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind im Geltungsbereich von MAVO oder MVG nicht unmittelbar anzuwenden. Wir zitieren die Entscheidungen trotzdem in Auszügen, weil die Ausführungen bzw. Begründungen entsprechende Rückschlüsse auf den Begriff eines "Konzerns" erlauben.

(zum Betriebsbegriff nach § 1 Abs. 1 BetrVG und Gemeinschaftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 BetrVG)
Um den Betriebsräten und Wahlvorständen den oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber hierzu eine Vermutungsregel aufgestellt. Die Vermutung für einen gemeinsamen Betrieb besteht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden.
Weiter geht das BAG auf die Indizwirkung einer gemeinsamen Personalabteilung der Unternehmen ein. Danach kann das Vorhandensein einer gemeinsamen Personalabteilung einen wesentlichen Hinweis für das Vorliegen eines gemeinsamen Leitungsapparats darstellen, wenn die handelnden Personen zur Wahrnehmung der personellen Arbeitgeberfunktionen bevollmächtigt sind bzw. die Personalabteilung von einer Person geleitet wird, die für beide Unternehmen die Entscheidungen in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten trifft. Eine solche Indizwirkung besteht jedoch nicht, wenn es sich bei der gemeinsamen Personalabteilung um eine Einheit handelt, die selbst keine Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten trifft, sondern sich im Wesentlichen auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen beschränkt.
Bundesarbeitsgericht vom 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 (kommentiert von ver.di b+b

(Zur Zulässigkeit eines Konzernbetriebsrates)
In sogenannten öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen kann trotz der öffentlich-rechtlichen Organisation des herrschenden Unternehmens für die privatrechtlich organisierten beherrschten Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.
... Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen (BAG 24. April 2007 – 1 ABR 27/06 – Rn. 15 mwN, BAGE 122, 121).
... Die zu 1. bis 8. und 16. beteiligten Arbeitgeberinnen bilden einen sog. Unterordnungskonzern iSv. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 18 Abs. 1 AktG. Für die Unternehmen der zu 2. bis 8. und 16. beteiligten Arbeitgeberinnen kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden, obwohl herrschendes Unternehmen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die errichtenden Betriebsräte haben die gebotene Einschränkung beachtet, dass ein Konzernbetriebsrat wegen § 130 BetrVG nur für die beherrschten Unternehmen errichtet werden kann, die privatrechtlich organisiert sind.
...
III. 1. aa) § 54 Abs. 1 BetrVG verweist auf § 18 Abs. 1 AktG. Es gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes. Aufgrund der Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen sog. Unterordnungskonzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss hat. ... Für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (vgl. zu allem BAG 16. Mai 2007 – 7 ABR 63/06 – Rn. 23, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 – 7 ABR 26/06 – Rn. 42, BAGE 121, 212). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind bereits dann als Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn anzusehen, wenn sie lediglich ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrschen (BGH 17. März 1997 – II ZB 3/96 – zu III 3 der Gründe, BGHZ 135, 107; grundlegend 13. Oktober 1977 – II ZR 123/76 – [VEBA] zu II der Gründe, BGHZ 69, 334).
bb) Das Konzernverhältnis setzt neben der Abhängigkeit die tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik der abhängigen Unternehmen voraus. Diese beherrschende Einflussnahme wird bei Abhängigkeit iSv. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG allerdings vermutet. Um die Vermutung zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht (vgl. BAG 22. November 1995 – 7 ABR 9/95 – zu B II 1 d der Gründe, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 5). ... 
2. § 130 BetrVG steht der Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht entgegen. Für den privatrechtlich organisierten Teil eines Unterordnungskonzerns mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze kann ein Konzernbetriebsrat gebildet werden. Das entspricht der allgemeinen Auffassung im Schrifttum (wird ausgeführt) 
aa) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nach dem Konzernbegriff des § 18 Abs. 1 AktG Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn, wenn sie ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrschen (vgl. BGH 17. März 1997 – II ZB 3/96 – zu III 3 der Gründe, BGHZ 135, 107; grundlegend 13. Oktober 1977 – II ZR 123/76 – [VEBA] zu II der Gründe, BGHZ 69, 334). Hinzu kommt, dass der Konzernbetriebsrat nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht im herrschenden Unternehmen errichtet wird, sondern für den Konzern (vgl. Plander S. 28 f.). ...
Danach bilden in einem "Mischkonzern" sowohl die öffentlich-rechtlich verfassten Einrichtungen wie auch die privatrechtlich gebildeten Unternehmen einen gemeinsamen Konzern. 
Ein Konzernbetriebsrat ist aber nur bei den privatrechtlich konstituierten Unternehmen möglich. Das ist auch richtig. Denn das Betriebsverfassungsgesetz, das die Bildung eines Konzernbetriebsrates ermöglicht, gilt nicht für die öffentlich-rechtlich verfassten Einrichtungen. Für diese sind die jeweiligen Personalvertretungsgesetze einschlägig.
Ergänzend dann auch noch die folgenden Ausführungen zur "Beweisführung":
Um die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht. Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden (Anschluss an BAG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 7 ABR 56/10 -, Rn. 52, [...]).
Um die Konzernvermutung zu widerlegen, muss feststehen, dass das herrschende Unternehmen die Mittel, die die Ausübung einheitlicher Leitung ermöglichen, nicht zu diesem Zweck einsetzt und dass die Bereiche, in denen die einheitliche Leitung üblicherweise sichtbar wird, ausschließlich und nachhaltig entsprechend dem uneingeschränkten Eigeninteresse des abhängigen Unternehmens gesteuert werden. Dabei schließen vereinzelte Einflussnahmen des herrschenden Unternehmens es nicht aus, dass die Konzernvermutung widerlegt ist. Zur Widerlegung eines beherrschenden Einflusses kommen insbesondere Satzungsregelungen, eine Stimmrechtsbeschränkung aufgrund eines Stimmbindungsvertrages mit einem vom Mehrheitsaktionär unabhängigen Dritten oder ein Entherrschungsvertrag in Betracht. Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände (Anschluss an BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 -, Rn. 25, [...]).
Der Versuch einer Widerlegung der Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG hat in erster Linie bei den einzelnen Indizien anzusetzen, die typischerweise auf das Vorliegen einheitlicher Leitung hindeuten (wie OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2013 - I-26 W 13/08, Rn. 22, [...]).
In Anbetracht der Tatsache, dass Leitung in diesem Sinne kein durchsetzbares Weisungsrecht voraussetzt, sondern dass die vielfältigen Mittel der faktischen Veranlassung insoweit ausreichen, ist es nicht möglich, in Fallgestaltungen, in denen enge personelle Verflechtungen zwischen dem Vorstand des herrschenden Unternehmens und dem Aufsichtsrat des beherrschten Unternehmens bestehen, die Konzernvermutung zu widerlegen.
Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 02.06.2017 – 4 TaBV 71/16
Zur Frage eines übernationalen Konzernbetriebsrates bei einer Konzernspitze im Ausland vgl. aber BAG, Urteil vom 23.05.2018, 7 ABR 60/16
Für die auf europäischer Ebene (Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) tätigen Ordensbetriebe kommt allerdings die Bildung eines europäischen Betriebsrates nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte*) (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) in Betracht.

1 Kommentar:

  1. Konzern ja klar. Wenn die Strukturen allzusehr verschachtelt sind oder scheinbar selbständig nebeneinander stehen, prüft das Bundeskartellamt z.B. nach allgemeinem Wirtschaftsrecht, ob kirchliche Gesellschafter ihre Interessen langfristig und dauerhaft aufeinander abgestimmt haben und eine einheitliche Willensbildung zu erwarten ist. So bei der Fusionskontrolle, als die 2006 Marienhaus GmbH die Gemeinnützige Klinikgesellschaft des Landkreises Neunkirchen mbH kaufen wollte und am Ende auch kaufen durfte. So auch 2022, Anmeldung zur Fusionskontrolle beim Bundeskartellamt beim Zusammengehen von Marienhaus GmbH und St.Franziskus-Stiftung. Im Wirtschaftsrecht sind Kirchen damit einverstanden, wie normale Marktteilnehmer behandelt zu werden. Ein Selbstverwaltungsrecht nach Weimarer Reichsverfassung beanspruchen sie auf diesem Gebiet nicht. Niko Stumpfögger niko.stumpfoegger@magenta.de 0160-9858 5366

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