Montag, 18. Dezember 2023

Beamte (!) dürfen in Deutschland nicht streiken

das hat nach Jahren der gerichlichen Auseinandersetzungen jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden. Ein gut lesbares Kompendium der unterschiedlichen REchtswege und Zuständigkeiten hat am letzten Freitag Prof. Dr. Sell in seinem Blog "Aktuelle Sozialpolitik" veröffentlicht:
Man weiß, dass sich Verfahren vor den Gerichten lange, sehr lange hinziehen können. Bis etwas letztendlich vom höchsten deutschen Gericht, also dem Bundesverfassungsgericht, abschließend behandelt und entschieden wird, ziehen meistens viele Jahre an einem vorbei. Letztendlich und abschließend? Könnte man denken, wenn es um das Bundesverfassungsgericht geht. Aber tatsächlich geht es auf der juristischen Himmelsleiter noch weiter hinauf. Da ist dann der Europäische Gerichtshof (EuGH), dessen Entscheidungen auch durchaus mal anders ausfallen (können) als das, was das BVerfG geurteilt hat. Wenn wir in die vergangenen Jahre zurückschauen, dann muss man zur Kenntnis nehmen, dass die Rechtsprechung des EuGH in den hier besonders interessierenden arbeits- und sozialrechtlichen Fragen eine zunehmende Bedeutung erfahren hat.

Aber es gibt auf der europäischen Ebene neben dem EuGH auch noch den EGMR – das Kürzel steht für Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. Der EGMR als Gerichtshof mit Sitz in Straßburg agiert auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der alle 46 Mitglieder des Europarats beigetreten sind. Und diese Institution war nun Schauplatz von seit Jahren vorangetriebenen Klagen, mit denen eine Grundsatzfrage aufgerufen und entschieden werden sollte: Dürfen Beamte in Deutschland streiken? Verstößt das Streikverbot für Beamte gegen die Menschenrechte? ....
wenn man die "Tiefen und Untiefen der Sozialpolitik" und die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zum "Streikrecht im Dritten Weg" (wir berichteten) näher durchleuchtet, dann gibt es für die Kirchen eigentlich nur zwei gerichtsfeste Möglichkeiten, Arbeitskämpfe in ihren Einrichtungen zu verhindern:
1. Verbeamtung aller Mitarbeitenden - der in kirchlichen Einrichtungen geforderten "besonderen Treue" (Loyalitätspflichten, Streikverbot) würde dann auch eine "besondere Fürsorgepflicht" entsprechen
oder
2. Abschluss eines Tarifvertrages mit der daraus resultierenden "tarifvertraglichen Friedenspflicht". An ver.di würde ein solcher Tarifvertrag wohl nicht scheitern. Bietet er doch die Chance, gemeinsam mit demn Kommunen die Schwelle der tarifgebundenen Arbeitnehmer zu überschreiten, die nach dem Tarifvertragsgesetz für die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen nötig ist.

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