Montag, 9. Mai 2016

Bayerisches Integrationsgesetz - Angriff auf die Württemberger?

In besonderer Weise integrationsbedürftig ist insbesondere, wer die deutsche Sprache nicht mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrscht
(Art. 2 Abs. 3 S. 2 der Begriffsbestimmungen)

(1) Nur wer deutsch spricht, kann sich vollumfänglich in das öffentliche Leben und Arbeiten einfügen.
...
(Art. 4)

Die Beherrschung der deutschen Sprache wird zur Sollvorschrift (Art. 4 Abs. 2) - "wer gegen diese Obliegenheit verstößt, kann nicht damit rechnen, dass die daraus entstehenden Folgekosten von der Allgemeinheit getragen werden" (Begründung, S. 21).

Wie war das mit unseren westlichen Nachbarn?
"Mir kennât älles, bloß koe Hochdeitsch"
Liebe Württemberger aus dem Westen: wir können Euch nur warnen! Denn - wer bei Behörden einen Dolmetscher braucht, muss diesen in Zukunft gegebenenfalls selbst bezahlen (Art. 4 Abs. 4).

Wie wir bereits letzte Woche festgestellt haben, dürfte die Integrationspflicht in die bayerische Leitkultur auch die Migranten aus anderen Bundesländern einschließen. Auch diesen ist ein entsprechender Sprachkurs zuzumuten. Und für den honoratiorenschwäbischen Satz
„Mir kennad au Hochdeitsch, mir welled bloß ned“
hat die bayerische Landesregierung in weiser Voraussicht auch vorgesorgt. Wer den Sprachkurs nicht "erwartbar" bewältigt, wird nachträglich zur Erstattung der Kosten verpflichtet (Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes).



Bisherige Berichte zum Thema:
Aus gegebenem Anlass: Fakten - Fakten - Fakten (1) (18.04.2016)
Flüchtlinge - Fakten - Fakten - Fakten (2) (18.04.2016)
Bayerisches Integrationsgesetz - und bayerische Leitkultur (25.04.2016)
Bayerisches Integrationsgesetz - wer gilt eigentlich als Einwanderer? (03.05.2016)

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