Montag, 16. Mai 2016

Bayerisches "Integrationsgesetz" - Verweigerung der Freizügigkeit

Selbst anerkannten Asylberechtigten soll der Wohnort vorgeschrieben werden können.
(Art. 11 / Begründung S. 24) um
dafür Sorge zu tragen, dass möglichst nur Wohnungssuchende benannt werden, deren Zuzug einseitige Bewohnerstrukturen weder schafft noch verfestigt
(Art. 17a Abs. 7; Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz Art. 5 S. 2)

Das bezieht sich ausdrücklich nicht nur auf Einwanderer, sondern auch auf "unterschiedliche Bildungs-, Einkommensschichten oder Milieus" (Begründung zu Art. 17a, Abs. 7 Änderungen Bayer. Wohnungsbindungsgesetz, Art. 5). Damit können über dieses Gesetz dann auch die Zuzüge von Deutschen und EU-Mitbürgern gesteuert werden. Es ist ja auch schwer vermittelbar, wenn bestimmte Wohngebiete etwa in Grünwald plötzlich überfremdet werden.

Eine Klage gegen die Wohnortzuweisung soll keine aufschiebende Wirkung haben (Art. 5a), erscheint also zwecklos.



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Um uns nicht dem Vorwurf von Polemik auszusetzen, zitieren wir im Kontext dazu einfach einige Regelungen:
Artikel 21

Wohnungswesen
Hinsichtlich des Wohnungswesens werden die vertragschließenden Staaten insoweit, als die Angelegenheit durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschriften geregelt ist oder der Überwachung öffentlicher Behörden unterliegt, den sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen eine möglichst günstige und jedenfalls nicht weniger günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Bedingungen gewährt wird.
...
Artikel 26
Freizügigkeit
Jeder vertragschließende Staat wird den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden.
Quelle: Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (In Kraft getreten am 22. April 1954) – Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (In Kraft getreten am 4. Oktober 1967).

In Artikel 2 Absatz 1 gewährleistet das Protokoll Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention das Bürgerrecht auf Freizügigkeit im Gebiet desjenigen Staates, in dem sich jemand rechtmäßig aufhält sowie das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes.
...
Artikel 2 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention unterscheidet sich hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs dadurch von Artikel 11 GG, dass er sich — entsprechend dem Grundsatz der Geltung der Menschenrechtskonvention und ihrer zusätzlichen Protokolle für alle Menschen — auch auf fremde Staatsangehörige und Staatenlose erstreckt.
...
Quelle: Europäische Menschenrechtskonvention

Art. 109

(1) Alle Bewohner Bayerns genießen volle Freizügigkeit.2Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben.
(Bayerische Verfassung)

jetzt kommt doch noch eine spitze Bemerkung:
Die Regelung des bayerischen "Integrations"gesetzes verstößt jedenfalls nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention, denn - wie wir am 03. Mai 8s.u.) festgestellt haben - dieses bayerische Gesetz gilt ja nicht nur für Ausländer sondern auch für "Vierteldeutsche". Ansonsten gehört der Verstoß gegen höherrangige Rechte wohl zu viel beschworenen "bayerischen Leitkultur".



Bisherige Berichte zum Thema:
Aus gegebenem Anlass: Fakten - Fakten - Fakten (1) (18.04.2016)
Flüchtlinge - Fakten - Fakten - Fakten (2) (18.04.2016)
Bayerisches Integrationsgesetz - und bayerische Leitkultur (25.04.2016)
Bayerisches Integrationsgesetz - wer gilt eigentlich als Einwanderer? (03.05.2016)
Bayerisches Integrationsgesetz - Angriff auf die Württemberger? (09.05.2016)

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