In der Einrichtung, für die die Klägerin (MAV) gewählt worden ist, findet die Mitarbeitervertretungsordnung ... nicht kraft Rechtsgeltung Anwendung.Auch die nach Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetzen "eigentlich" vom staatlichen Recht "befreiten" Bildungseinrichtungen der Kirchen - hier eines Ordens (Benediktiner, die direkt dem Papst unterstehen) - müssen staatliches Arbeitsrecht anwenden, wenn sie nicht (zum Stichtag 31.12.2013) die Grundordnung ausdrücklich in ihren Statuten (z.B. Vereinssatzung, Gesellschaftervertrag) übernommen hatten.
Das gilt für gewerblich tätige (auch rechtlich unselbstständige) Einrichtungen der Kirchen schon lange (VGH München: Entscheidung vom 13.09.1989 - 17 P 89 00759). Auch die Bischöfe haben mit der Neufassung der Grundordnung die Unternehmen "mit der Absicht der Gewinnerzielung" ausdrücklich aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Was darunter zu verstehen ist, haben wir im Blog am 13. Januar dieses Jahres und am 1. August letzten Jahres näher erörtert.
Auch kirchliche Bildungseinrichtungen sind ohne rechtsverbindliche Übernahme der Grundordnung nicht anders zu behandeln wie (unselbständige) gewerbliche Einrichtungen, bei denen - soweit sie öffentlich-rechtlich konstituiert sind - ein Personalrat zu bilden ist.
Die Entscheidung des KAGH ist nichts anderes als eine Folge der Rechtswahl, die einem Orden päpstlichen Rechts zusteht. Dieser kann das von den Bischöfen gesetzte kirchliche Arbeitsvertragsrecht übernehmen, er muss es aber nicht. Ein solcher Orden kann sich auch für die Anwendung des staatlichen (weltlichen) Arbeitsrechts entscheiden (das manchmal der katholischen Soziallehre näher steht als es das kirchenspezifische Arbeitsrecht tut).
Aber keinesfalls kann ein Orden päpstlichen Rechts sein eigenes, abweichendes Arbeitsrecht schaffen.
Der KAGH bestätigt damit die Position, die wir schon vor Jahren im Blog vertreten hatten:
http://caritas-verdi.blogspot.de/2013/07/countdown-zum-01012014.html
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