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Freitag, 21. Juni 2024

Heute vor 91 Jahren: Abschluss Reichskonkordat

Am 20. Juli 1933 wurde das Reichskonkordat abgeschlossen. Katholisch.de nutzt diesen Jahrtag, um auf eine Veröffentlichung des Historikers Jan H. Wille ("Das Reichskonkordat. Ein Staatskirchenvertrag zwischen Diktatur und Demokratie 1933-1957") und die Geschichte und vor allem die von Anfang an bestehenden Kontroversen um diesen Staatsvertrag hinzuweisen. Tatsächlich ist der Vertrag ja sowohl staatsrechtlich (aus Art. 123 GG, Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957) wie auch kirchenrechtlich (aus can. 3 des Codex Iuris Canonici) von herausragender Bedeutung.
Auch wir haben das Reichskonkordat mehrfach in unserem Blog thematisiert. Und wir haben dabei auf eine Regelung hingewiesen, die so nur im Reichskonkordat, nicht aber in den nahezu gleichlautenden Regelungen der Weimarer Verfassung enthalten sind. In Art. 1 Abs. 2 des Konkordats ist der katholischen Kirche nur für die eigenen Mitglieder eine Regelungsbefugnis der katholischen Kirche zugestanden.
Woher die Kirche dann die "unglaubliche Chuzpe" nimmt, für Arbeitnehmer, die ihr nicht angehören, eigenes "kirchliches Arbeitsrecht" zu normieren - oder für Alte, Behinderte, Kinder und Kranke Personen, die der Kirche nur als Bewohner, als KiTA-Besucher oder Patienten verbunden sind, ein eigenes "Datenschutzrecht" zu kreieren, hat uns noch niemand nachvollziehbar erklären können.

Sonntag, 15. November 2015

Ein etwas anderer Wochenrückblick

Mit einem etwas anderen Wochenrückblick möchten wir diese neue Woche beginnen. Er steht - gerade in diesen Tagen, in denen sich zunehmend mörderischer Extremismus zeigt, in einem etwas historischen Kontext - nach dem Motto:
„Wer sich nicht an die Vergangenheit erinnern kann, ist dazu verdammt/verurteilt, sie zu wiederholen.“
George Santayana. 1905.

Dienstag, 20. Juni 2017

83 Jahre Reichskonkordat - was ist des Kaisers und was ist Gottes?

Die Glocken des Petersdoms läuteten, als am Mittag des 20. Juli 1933 unter Anwesenheit eines Fotografen die feierliche Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl im Vatikanpalast erfolgte.
(Zitat aus www.spiegel.de)

Mit diesem Vertragswerk wurde zwischen Deutschland und der katholischen Kirche eine Regelung gefunden, was "Gottes" und was "des Kaisers" ist.

Auch heute gibt es (wieder) Diskussionen um die Abgrenzung von Staat und Kirche.

Mittwoch, 18. Januar 2023

IST DAS KIRCHLICHE "NEBENARBEITSRECHT" NOCH HALTBAR?

Der Systemrelevant Podcast hat am letzten Freitag einen Beitrag zum Thema gebracht:
IST DAS KIRCHLICHE "NEBENARBEITSRECHT" NOCH HALTBAR?
Was das kirchliche Arbeitsrecht genau umfasst, wieso es nicht zeitgemäß ist und warum die Ungleichbehandlung durch es nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen sei, erklärt Johanna Wenckebach.
der einleitende Begleittext
Die Tatsache, dass die Kirche quasi eine Form eigenen Arbeitsrechts in Deutschland hat, hat mit der besonderen Stellung der Kirche in Deutschland zu tun – auch festgehalten in Artikel 140 unseres Grundgesetzes. Hier wird geregelt, dass einige Bestimmungen der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 – der Weimarer Reichsverfassung – Bestandteil des Grundgesetzes sind. Dort steht in Artikel 137: Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig. […] Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Johanna Wenckebach, Direktorin des HSI, zitiert diese Passage und erläutert, dass das „die Grundlage für die Besonderheiten auch im Arbeitsrecht der Kirchen“ ist.
gibt uns Anlass, die genannten Regelungen in Form der "systematischen Interpretation" zu hinterfragen. Dabei werden unklare (unbestimmte) Rechtsbegriffe durch den Rückgriff auf Rechtsnormen mit vergleichbarem Regelungsinhalt definiert. Eine solche Interpretation kommt insbesondere in Frage, wenn beim Erlass eines Gesetzes "allgemein bekannt" ist, was der Gesetzgeber mit einem bestimmten Rechtsbegriff meint - dieses Wissen aber mit den Jahren verloren geht. Irgendwann stehen die Anwender eines Gesetzes dann vor der Frage, was etwa unter dem zitierten "Amt" zu verstehen ist.

Montag, 13. Februar 2023

Eine ungetaufte Erzieherin in der KiTa - geht das, oder muss sich die Pädagogin taufen lassen?

In einem Internet-Forum "Arbeitsrecht von A - Z" stand kürzlich der folgende Beitrag, den wir mit Zustimmung der Fragenden hier zur Diskussion stellen wollen:
Hallo an alle!
Kennt sich jemand mit Kirchenrecht aus?
Ich arbeite bei einem katholischen Träger (Kita). Vor wenigen Monaten wurde eine neue Mitarbeiterin angestellt. Sie ist nicht getauft und gehört somit auch keiner Kirche an Bei Einstellungen als Schwangerschaftsvertretung wurde ihr diesbezüglich nichts gesagt. Jetzt hat sie gestern, zwischen Tür und Angel, gesagt bekommen, dass sie sich taufen lassen muss innerhalb der nächsten 2 Jahre, wenn sie dann eine Festanstellung bzw. eine Vertragsverlängerung haben möchte. Das wird sie in dieser Form natürlich nicht schriftlich bekommen (es geht nicht darum die Aussage schriftlich zu bekommen). Aber sie möchte sich auch nicht taufen lassen. Nur den Job will sie behalten.
Ja, ja, ich weiß, da ist das mit der Gleichstellung und dass man nicht benachteiligt werden darf. ABER beim Kirchenrecht ist manches eben doch anders! Da kann man sich jetzt drüber aufregen, hilfreich ist das aber nicht.
Jetzt wollte ich gerne von euch wissen, ob jemand dazu ne brauchbare Info für mich hätte. Ich hab sie schon an die MAV (Mitarbeiter Vertretung) verwiesen, aber ich weiß dass die nur so pseudomäßig vorhanden sind und kaum etwas ausrichten können.
Vielen Dank schon mal vorab für eure Hilfe.

Es gab und gibt vielfältige Reaktionen auf einen solchen Beitrag. Viele kirchliche Einrichtungen insbesondere aus dem Gebiet der früheren DDR können ihre Dienste ohne ungetaufte MitarbeiterInnen gar nicht erst anbieten und aufrecht erhalten. Andere schütteln empört den Kopf über die "Nötigung zu einer Zwangstaufe". Wieder andere wieder meinen, dass "den Kirchen alles erlaubt" sei. Unsere Kommentarfunktion erlaubt jede sachliche Meinungsäußerung zum Thema. Da können sozialkritische Antworten genauso wie "noch zeitgemäß" eingestellt werden wie rein rechtliche Argumente.

Aber unabhängig von gefühlsmäßigen und moralisierenden Argumenten - lassen wir uns doch die Frage auf einer rein rechtlichen, so gesehen formalistischen Ebene beleuchten.
Ich möchte den zitierten Beitrag daher zum Anlass nehmen, um meinerseits die genannte Anforderung auf einer rein rechtlichen Argumentationsbasis zu hinterfragen.

Samstag, 12. Februar 2022

Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche (7) Synodaler Weg - zum Ende der letzten Vollversammlung

Der "Synodale Weg" hat angesichts des Mißbrauch-Skandals der Kirche und des "Outings" kirchlicher Mitarbeiter viel Aufmerksamkeit gefunden und auch wieder das "kirchliche Arbeitsrecht" in den Blck gerückt. So wird inzwischen Prof.em. Renate Oxenknecht-Witzsch mehrfach mit der Aussage zitiert:
Um die Diskriminierung von Homosexuellen in der katholischen Kirche zu beenden, müssten die Bischöfe "jetzt den Kampf mit Rom aufnehmen", fordert die Juristin Renate Oxenknecht-Witzsch.
Quelle 1: Domradio
Quelle 2: katholisch.de

Leider wird auch dort wieder argumentiert:
"Die katholische und evangelische Kirche haben eine verfassungsrechtliche Sonderstellung, die ihre Grundlage in der Religionsfreiheit hat. Auch wenn die Artikel im Grundgesetz geändert würden, bleibt ein Selbstbestimmungsrecht der Kirche, auch in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Fragen. Entscheidend wäre dann die Frage, wie weit dieser Bereich geht, ob Kindertagesstätten der Pfarrgemeinden oder Sozialdienste der Caritas auch dazu gehören. Derzeit gehen wir davon aus, dass sie dazugehören."
Die Frage, wie weit das von der Kirche beanspruchte Sonderarbeitsrecht reicht, ist diskussionswürdig. So wurde ja schon von Parteien der "Ampelkoalition" überlegt, ob denn für die liturgischen und seelsorgerlichen Dienste ein kirchliches Sonderrecht erforderlich sei.
Nun - dass das Verhältnis der Diakone und Priester zu ihrem Bischof, der Ordensmitglieder zu ihren Oberen auch kirchenrechtlich etwas besonderes ist, wird wohl niemand ernsthaft bestreiten. Dass hier ein besonderes Treueverhältnis vorliegt, das viel mehr dem Beamtenrecht entspricht als dem normalen Arbeitsvertragsrecht, ist sicher auch unstrittig.
Gilt dieses besondere Verhältnis aber auch in den Bereichen, in denen sich die Kirchen des normalen Arbeitsvertrages bedienen, um normale Arbeitsvertragsverhältniss zu begründen?
Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; hierbei bleibt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wesentlich.
... hat das Bundesverfassungsgericht 1985 entschieden (Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985, -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 --)
Hier ist also der ominöse Begriff der "Selbstbestimmung" verankert. Aber der steht so weder in der Verfassung noch in den maßgeblichen Konkordatsverträgen. Und eine rechtskonforme Gesetzesinterpretation nimmt nun - sowohl nach den weltlichen wie auch nach den kirchenrechtlichen Interpretationsvorschriten - immer den Wortlaut des Gesetzes zum Ausgangspunkt der "Gesetzesauslegung". Ein Blick in's Gesetz erleichtert also die Rechtsfindung. Und dort ist eindeutig geregelt:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Art. 137 WRV
....
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. ....
sowie (beispielhaft):
ARTIKEL 1 Reichskonkordat

Das Deutsche Reich ...

... anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.

Donnerstag, 20. Juli 2023

90 Jahre Reichskonkordat - 20. Juli 1933

Die bereits kurz nach der Unterzeichnung aufgekommene Kritik am Reichskonkordat - einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen dem damaligen Deutschen Reich und dem Vatikan - brandete heftige Kritik auf - die auch nicht verstummte, als das Bundesverfassungsgericht am 26. März 1957 die Weitergeltung dieser Vereinbarung auch für die Bundesrepublik Deutschland bestätigte.
Wir möchten an dieser Stelle - wie schon so oft - auf die Bestimmung in Art. 1 Abs. 2 verweisen, die eine Regelungsbefugnis der katholischen Kirche nur für die eigenen Mitglieder zugesteht, was im Übrigen auch durch das universelle Kirchenrecht (vgl. Cann. 3, 11 CIC) so geregelt ist.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (14.12.1965, - 1 BvR 413/60 -, C. - I. Nr. 2 der Begründung für alle Religionsgemeinschaften, auch die evangelischen Kirchen. Auch das haben wir immer wieder ausgeführt.

Woher die Kirchen dann die "unglaubliche Chuzpe" nehmen, für Arbeitnehmer, die ihnen nicht angehören, eigenes "kirchliches Arbeitsrecht" zu normieren - oder für Alte, Behinderte, Kinder und Kranke Personen ein eigenes "Datenschutzrecht" zu kreieren, hat uns noch niemand nachvollziehbar erklären können.

Samstag, 20. Juli 2013

Vor 80 Jahren: Reichskonkordat abgeschlossen

Am 20. Juli 1933 ist in der Vatikanstadt zwischen Vertretern des damaligen Deutschen Reichs und des Heiligen Stuhls ein Konkordat unterzeichnet worden. Das Reichskonkordat ist durch den Art. 123 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) staatlicherseits fortgeltendes Recht. Über Can. 3 des CIC gilt das Konkordat kirchenrechtlich - und zwar vorrangig gegenüber allen anderen kirchenrechtlichen Regelungen, insbesondere auch gegenüber bischöflicher Gesetzgebung.
In Artikel 1 ist eine Regelung enthalten, die gerade heute in der juristischen und politischen Diskussion steht:

Samstag, 5. März 2022

Samstagsnotizen: Wie weiter mit dem Staatskirchenrecht?

Nach unserer Reihe "Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche"
(ein Beitrag zuletzt am Samstag) scheint eine Neuorientierung angebracht. Schließlich entwickelt sich die Diskuission zusehends nicht mehr in der innerkirchlichen Auseinandersetzung zur Umsetzung der eigenen, katholischen Soziallehre - sondern entlang der Frage, welche Grenzen der Staat den Kirchen aufzeigt.
Beispielhaft sei ein Twitter-Beitrag der Grünen zitiert:
Die Kirchen gehören in die Zivilgesellschaft
Deutschland braucht ein neues Religionsverfassungsrecht


... "Wer Aufarbeitung und Schutz vor Diskriminierung ernsthaft voranbringen will, darf diese archaische Verklammerung von Staat und Kirchen nicht länger als gottgegeben hinnehmen ..."
(Bezug)

Daher nun also: Wie weiter mit dem Staatskirchenrecht?
Die "Schranken des für alle geltenden Gesetzes" können bereits durch einfachgesetzliche Regelungen enger oder auch erweitert werden. Und Gesetzgeber ist nicht nur der Bundestag - das sind auch die Landesparlamente. Die katholische Kirche hat sich in einer Vielzahl von Konkordatsvereinbarungen dieser "Schrankenziehung" unterworfen. Dabei ist eine zunehmende Konkretisierung der Bereiche für die kirchlichen Selbstordnung und Selbstverwaltung festzustellen. Was ursprünglich also wohl als "bekannt" vorausgesetzt wurde, musste zunehmend normiert werden. Das ist nur auf den ersten Blick irritierend - eine Kirche, die den Anspruch erhebt, das menschliche Leben von der Zeugung bis zur Totenruhe zu beeinflussen, gerät zwangsläufig in eine Konfliktsituation mit dem Staat, der den gleichen Anspruch erhebt.
Die beste Konkordanz zwischen den beiden Sphären stellen die Konkordatsverträge *) dar, in denen die Grenzen der jeweiligen Befugnisse definiert werden.
Einige Beispiele:

Dienstag, 1. Oktober 2019

Vom September 1933 bis zum September 2019

Am 10. September 1933 wurde das bereits im Juli im Vatikan unterzeichnete Reichskonkordat durch das Deutsche Reich ratifiziert. Dazu Kardinal Faulhaber *) lapdiar:
Sonntag, 10. September, Concordat ratifiziert
.In seinem Tagebucheintrag vom 11. September **) vermerkt Kardinal Faulhaber dann noch
Montag, 11. September,
… Pater Bea Vormittag – Hat nichts Besonderes. Zu Deus scientiarum wäre es uns eine Hilfe, wenn die philosophischen Fächer streng gefördert würden zum Abbbau der naturwissenschaftlichen. Über Concordat: Wenn doch bald ratifiziert würde, dann katholische Schulen Eigentum der Orden – erhielte Rechtsboden. (In Wirklichkeit war es um diese Stunde schon ratifiziert gewesen.) Studium in Innsbruck durch das bayerische Concordat gesichert. ...
Dass spätestens mit dem Reichskonkordat auch die katholischen Arbeiterbewegungen, die christlichen Gewerkschaften den letzten Schutz verloren, das musste Kardinal Faulhaber klar sein (siehe unsere Sonntagsnotizen zum Mai 1933).

Montag, 27. April 2015

Heute befasst sich der ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz mit den Loyalitätspflichten in der Grundordnung

Bereits am 24. November vergangenen Jahres wollte die Deutsche Bischofskonferenz eine "abschließende Formulierung"zu den in der Grundordnung festgelegten Loyalitätspflichten finden. Es geht dabei um Verfehlungen von kirchlichen Arbeitnehmern gegen die Glaubens- und Sittenlehre. Die üblichen Konfliktfälle stellen dabei die Wiederverheiratung Geschiedener dar sowie das Eingehen ein eingetragenen Lebenspartnerschaft. Während die Wiederverheiratung Geschiedener nur ein Problem bei katholischen Beschäftigten ist, trifft die Problematik der eingetragenen Lebenspartnerschaft alle kirchlichen Arbeitnehmer zwingend (der Text ist, siehe unten, eindeutig formuliert und sieht keine Ausnahmen vor) unabhängig von der Konfession. Evangelische Christen etwa, die aufgrund ihres Glaubens eine ethische Verpflichtung sähen, ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft durch dem staatlich angebotenen Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft zu stärken, sind von der Kündigung ebenso bedroht, wie katholische Gläubige, die ihre gleichgeschlechte Beziehung als "objektiv ungeordnet" betrachten müssen.*) und **)

Mittwoch, 5. Februar 2025

Vor 150 Jahren - preußischer Kulturkampf "auf einem Höhepunkt", Auswirkungen auf das Staatskirchenrecht

Im Februar 1875 wandte sich Pius IX. in seiner Enzyklika "Quod nunquam" an die Bischöfe in Preußen. Damit erreichte der "preußische Kulturkampf" einen neuen Höhepunkt - und dessen Ergebnis sollte bis heute über die "Weimarer Verfassung" und das "Reichskonkordat" das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen in Deutschland prägen.

Donnerstag, 23. Mai 2019

70 Jahre Übernahme Kirchenartikel der WRV im Grundgesetz - Reset?

Vor 70 Jahren - am 23. Mai 1949 - wurden über Art. 140 Grundgesetz (GG) die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 un 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) im geltenden deutschen Verfassungsrecht implementiert.
Aus dem dort zugestandenen Recht zur Selbstordnung und Selbstverwaltung der eigenen Angelegenheiten wird - sehr verkürzend und juristisch wohl unzutreffend - das sogenannte "Selbstbestimmungsrecht" der Kirchen und Religionsgemeinschaften abgeleitet.
Seit gut 100 Jahren resultiert das Staatskirchenrecht also auf den gleichen Regelungen. Wir haben darauf schon in dem Beitrag
Kirchenartikel im Grundgesetz - 100 Jahre Weimarer Verfassung
hingewiesen.

Aktuell stellt sich vor der europäischen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Loyalitätsverpflichtungen *) die Frage, was denn diese Kirchenartikel konkret beinhalten. Der Sozialethiker Prof. Dr. Kreß (Universität Bonn) meint im Kirchen.info Nr. 33, S. 32 (März 2019)
1. Europäisches Recht besitzt Vorrang.
2. Die Kirchen sind nicht mehr befugt, sich unkontrolliert über die allgemein geltenden weltlichen Rechtsnormen hinweg zu setzen
und kommt zur Prognose:
"Legt man die normativen Leitideen der Urteile zugrunde, werden sich unter anderem das Nein der Kirche zum Streikrecht oder ihre Blockade von Tarifverhandlungen nicht mehr halten lassen."
Etwas vorsichtiger schreibt katholisch.de:
Ist das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Gefahr?
Im Artikel wird Diakonie-Präsident Ulrich Lilie zitiert, wonach das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen unzulässig verletzt sei. Katholisch.de stellt dann die Vermutung auf:
Karlsruhe könnte nun darüber nachdenken, die Autonomie der Kirchen als Teil der deutschen Verfassungsidentität zu interpretieren.

Montag, 21. Juli 2025

Kirchliches Selbstordnungsrecht vs. Grundrechte?

In einer Gruppe "Gleiches Recht für kirchlich Beschäftigte" ist soeben dieses Posting versandt worden.
Von Seiten der Kirchen wird das Selbstverwaltungsrecht aus Art. 140 GG oft als "Supergrundrecht" genutzt – auf Kosten anderer Freiheiten:

❌ Kündigung nach Kirchenaustritt
https://gesundheit-soziales-bildung.verdi.de/mein-arbeitsplatz/kirchliche-betriebe/++co++37e33a9a-62e3-11f0-8a87-c569f8999ec9

❌ Verbot medizinischer Schwangerschaftsabbrüche
https://taz.de/Petition-fuer-Schwangerschaftsabbrueche/!6098321/

❌ Diffamierung liberaler Richterkandidatinnen
https://nd.digital/editions/nd.DerTag/2025-07-19/articles/18917439?code=eyJhbGciOiJkaXIiLCJlbmMiOiJBMjU2Q0JDLUhTNTEyIn0..soEv0WzubWsT9UgGnfnn4Q.9U-gZ_ttu2yf8ofpmnAIcYLlHjo1AAd4mPUvi-wz8a8.n4KQRi3XiSOlqPg3xciH5qtfIWVqEH3AbnAGjxMhOWo

Ob Arbeitnehmer:innen, Schwangere oder Verfassungsrichterinnen – immer wieder stellt sich die Frage:
Wie viel Macht darf die Kirche im Staat haben?
Ihr wollt Prof. Volz unterstützen
https://innn.it/keinmord
Das gibt uns Anlass, uns wieder einmal dem von der Kirche beanspruchten "Selbstbestimmungsrecht" zu widmen. Besteht das denn wirklich so, wie von den Kirchen in Anspruch genommen? Volljuristen haben die "Unart", für ihre jeweiligen Mandanten zu argumentieren. Sonst wäre eine Strafverteidigung schlecht möglich. Andererseits sollte die Aera der "Rechtfertigungsjuristen" seit den dunklen Jahren des letzten Jahrhunderts vorbei sein.

Freitag, 2. Februar 2024

Wieder einmal - Kirchenaustritt als Kündigungsgrund

der SPIEGEL berichtet aktuell:
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Streit wegen Kirchenaustritt geht vor den Europäischen Gerichtshof
Ist der Austritt aus der Kirche ein Kündigungsgrund? Das Bundesarbeitsgericht legt den Fall einer Sozialpädagogin nun dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor.

Muss man für einen Job in einem kirchlichen Verein zwingend Mitglied in einer Kirche sein? Diese Frage legt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Die Luxemburger Richter sollen nun klären, ob einer Schwangerschaftsberaterin der Austritt aus der katholischen Kirche vorgeworfen werden kann, wenn der Arbeitgeber von anderen Beschäftigten die Kirchenmitgliedschaft gar nicht verlangt (Aktenzeichen: 2 AZR 196/22 ).
Die Klägerin war als Sozialpädagogin in einem katholischen Verein für Schwangerschaftsberatung beschäftigt. Von 2013 bis 2019 war sie in Elternzeit und trat unterdessen aus der katholischen Kirche aus. Versuche des kirchlichen Arbeitgebers, sie zum Wiedereintritt zu bewegen *), scheiterten.
Daraufhin kündigte der Verein der Sozialpädagogin fristlos, hilfsweise ordentlich. Durch ihren Kirchenaustritt habe die Sozialpädagogin »schwerwiegend gegen ihre Loyalitätsobliegenheiten verstoßen«. ...
wir wollen das Dauerthema "Diskriminierungsverbot und AGG vrs. Grundordnung" hier nicht schon wieder ausbreiten. Das haben wir zuletzt anlässlich der Kündigung einer aus der Kirche ausgetretenen Hebamme getan.
Aber wir wären nicht mehr der Blog zum kirchlichen (katholischen) Arbeitsrecht, wenn wir diese Meldungen einfach übergehen würden.

Daher hier einige weitere Links zum "aktuellen Fall":
Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.02.2024 Nr. 3/24 - Weiteres Vorabentscheidungsverfahren zur Kündigung wegen eines Austritts aus der katholischen Kirche unter Verweis auf

Montag, 18. September 2023

Dialogprozess zum Kirchlichen Arbeitsrecht startet

Wie das Domradio (Köln) meldet ist der im Koalitionsvertrag vereinbarte Dialogprozess zum Kirchlichen Arbeitsrecht (wir berichteten) gestartet:
Die arbeitsrechtlichen Bedingungen für die weit über eine Million Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände unterscheiden sich erheblich von den für andere Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
Immer stärker umstritten ist dabei das Erfordernis einer Kirchenmitgliedschaft für Bewerberinnen und Bewerber für Stellen bei kirchlichen Trägern, die keine kirchliche Eigenheit sind – etwa in der Pflege, in Krankenhäusern, in der Buchhaltung oder Verwaltung.
(vgl. auch "Regierungsbeauftragte: Kirchenprivileg im Arbeitsrecht einschränken")
Wir haben unsere Kritik an der Überdehnung des kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts schon immer deutlich gemacht. Dieses Recht besteht verfassungsrechtlich nur "in den Schranken der für alle geltenden Gesetze" (diese Schranken legt der Staat durch einfachgesetzliche Regelungen fest), nur für die "eigenen Angelegenheiten" und - wie das Reichskonkordat deutlich erklärt - kann nur für Mitglieder der Kirche verpflichtend ausgeübt werden. Durch europarechtliche Vorgaben ist zudem festgestellt, dass besondere Anforderungen nur dort rechtswirksam festgesetzt werden können, wo es  wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt in Bezug auf die konkrete, ausgeübte Tätigkeit ist. Das Ethos der weltweit tätigen katholischen Kirche sieht aber beispielsweise das gewerkschaftliche Streikrecht ausnahmslos für alle Arbeitnehmer vor, genauso, wie das universelle Kirchenrecht eine Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nur bei geistlichen Ämtern (also für Kleriker) vorsieht und die uneingeschränkte Anwendung des weltlichen Arbeits- und Sozialrechts auf Grundlage der eigenen Soziallehre fordert.
Damit sind sämtliche Vorgaben der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" (GrO) - von den Loyalitätsanforderungen bis hin zur Beschränkung der gewerkschaftlichen Betätigung - nicht von der kirchlichen Regelungsbefugnis umfasst.
Staatssekretärin Lilian Tschan sprach mit Vertreter*Innen der Kirchen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmer*Innen in kirchlichen Einrichtungen, anderer Ministerien und der Gewerkschaften über das individuelle Arbeitsrecht in kirchlichen Betrieben.
Die Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Yasmin Fahimi, unterzeichnete währenddessen die ver.di Petition.

Sonntag, 3. Januar 2021

Sonntagsnotizen - 50 Jahre danach

unter dieser Überschrift fordert der Limburger Bischof Bätzing und Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz auf „Texte der Würzburger Synode in den Blick nehmen.“
Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Bischof Georg Bätzing, will Reformen auf dem Synodalen Weg frühzeitig mit dem Vatikan abstimmen. Genau 50 Jahren nach dem Beginn der Würzburger Synode sollten deren Texte in die heutigen Diskussionen miteinfließen.
Synodaler Weg könnte Fragen bringen, die zum Teil nur ein Konzil entscheiden könne.

... Er wünsche sich, so Bätzing weiter, dass man bei den nächsten Etappen des Synodalen Weges noch stärker die Texte der Würzburger Synode in den Blick nehme, „denn da können wir auf viel gut Durchdachtes, wenn auch noch nicht überall Umgesetztes, aufbauen“. ....
Quelle: Kirche und Leben

Wir erinnern seit Jahren immer wieder an den Beschluss "Kirche und Arbeiterschaft", der auch ohne ein Konzil schon jetzt umgesetzt werden könnte:

Donnerstag, 11. Juli 2013

Unter dem Titel "Lehrschreiben des Deutschen Caritasverbandes zu Artikel 9 Grundgesetz? "

hatten wir am 27. Juni über Informationen berichtet, wonach die Caritas an alle Dienstgeber vor Ort genaue Ausführungsbestimmungen zum Zutrittsrecht von externen Gewerkschaftsangehörigen in kirchlichen Einrichtungen an die Hand gegeben hat.

Inzwischen liegen uns diese "Handreichungen" vor.

Freitag, 3. Mai 2024

Nicht katholisch getaufte Mitarbeitende - sondern christliches Profil der Einrichtung

Berlin ist nicht nur eine Reise wert: das Berliner Erzbistum hat bereits vor einem Monat auch für die verfasste Kirche definiert, was unter "katholisches Profil für seine Einrichtungen" zu verstehen ist (Quelle). Damit wird eine Regelung weiter geführt, die schon seit Jahren zunehmend bei der Caritas des Bistums umgesetzt wird. Anderswo bezeichnet man dieses Vorgehen als "Corporate identity", ein Führungssystem, das in der weltlichen Wirtschaft schon längst etabliert ist.
In einem dazu veröffentlichen Interview (Quelle) führt nun der Berliner Generlvikar aus:
Früher war es so, dass eine Einrichtung dadurch katholisch sein sollte, dass Beschäftigte im Regelfall katholisch sind und ihr Privatleben nach den Vorstellungen der Kirche ausrichten. Das ist aber schon lange gar nicht mehr möglich – gerade hier im Erzbistum finden wir schlicht das Personal nicht, das zugleich fachlich qualifiziert und katholisch ist. Mit diesem Wechsel von der Katholizität durch katholische Mitarbeitende hin zu einem christlichen Profil, das von der Einrichtung ausgefüllt werden muss, ist das kirchliche Arbeitsrecht in der Realität angekommen.
Der "Taufschein-Katholik" soll also durch den "sympathisierenden Überzeugungstäter" ersetzt werden. Damit wird aber auch in anderen Diözesen Deutschlands ein Prüfstein gelegt. Ist der "katholische Taufschein", die Mitgliedschaft in der Kirche, eine gerechtfertigte Anforderung und wirklich wichtig um eine bestimmte Tätigkeit auszuüben - wie die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert?
Das ist sicher auch ein Erfolg, der dem gewerkschaftlichen Engagement von ver.di Mitgliedern und dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz zu verdanken ist.

Ob das kirchliche Arbeitsrecht nun wirklich in der Realität angekommen ist?

Fakt ist: das verfassungsrechtlich zugesicherte Recht der Kirchen beschränkt sich auf die Selbstverwaltung und Selbstordnung der eigenen Angelegenheiten in den Schranken der für alle geltenden Gesetze. Und zur Selbstverwaltung und Selbstordnung ist der katholischen Kirche durch die Konkordatsvereinbarungen (z.B. im Reichskonkordat) lediglich das Recht eingeräumt, für Mitglieder der eigenen Kirche kirchenrechtliche Regelungen zu erlassen. Woher die Kirchen dann die Befugnis nehmen, auch für Nichtkatholiken bindende kirchenrechtliche Normen zu erlassen, konnte uns noch niemand nachvollziehbar erklären. In seinem Interview erklärt der Berliner Generalvikar zwar: "Wer bei uns arbeitet, wirkt an der Sendung mit" - aber mit Verlaub: diese idealistische Erklärung und Wunschvorstellung ändert am universellen, kircheneigenen Amtsrecht reichlich wenig (was bei den protestantischen Brüdern und Schwestern gilt ist natürlich nach deren Amtsverständnis zu hinterfragen).

In der Grundordnung verbleibt nach der weitgehenden Eliminierung der "persönlichen Loyalitätsanforderungen" zudem immer noch
- die Weigerung, Tarifverträge mit Gewerkschaften abzuschließen
(was gegen das Gewerkschaftsprinzip der päpstlichen Sozialenzykliken verstößt und Auwirkung in der gesamten Wohlfahrts-Branche hat und Lohndumping fördert, weil damit keine allgemein verbindlichen Normen geschaffen werden können)
und
- die Regelung eines eigenen Mitarbeitervertretungsrechts
(was mit can. 1286 des universellen Kirchenrechts CIC nicht vereinbar ist).

Nein, das kirchliche Arbeitsrecht ist nicht in der Realität angekommen. Es hängt immer noch irgendwo in der rosa Wolke 17 über dem Boden der harten Realitäten. Es ist etwas Druck raus - und das auch, weil (nicht nur) die Personalnot dazu zwingt. "Im Erzbistum finden wir schlicht das Personal nicht" wird der Generalvikar in klarer Offenheit zitiert.