Von Seiten der Kirchen wird das Selbstverwaltungsrecht aus Art. 140 GG oft als "Supergrundrecht" genutzt – auf Kosten anderer Freiheiten:Das gibt uns Anlass, uns wieder einmal dem von der Kirche beanspruchten "Selbstbestimmungsrecht" zu widmen. Besteht das denn wirklich so, wie von den Kirchen in Anspruch genommen? Volljuristen haben die "Unart", für ihre jeweiligen Mandanten zu argumentieren. Sonst wäre eine Strafverteidigung schlecht möglich. Andererseits sollte die Aera der "Rechtfertigungsjuristen" seit den dunklen Jahren des letzten Jahrhunderts vorbei sein.
❌ Kündigung nach Kirchenaustritt
https://gesundheit-soziales-bildung.verdi.de/mein-arbeitsplatz/kirchliche-betriebe/++co++37e33a9a-62e3-11f0-8a87-c569f8999ec9
❌ Verbot medizinischer Schwangerschaftsabbrüche
https://taz.de/Petition-fuer-Schwangerschaftsabbrueche/!6098321/
❌ Diffamierung liberaler Richterkandidatinnen
https://nd.digital/editions/nd.DerTag/2025-07-19/articles/18917439?code=eyJhbGciOiJkaXIiLCJlbmMiOiJBMjU2Q0JDLUhTNTEyIn0..soEv0WzubWsT9UgGnfnn4Q.9U-gZ_ttu2yf8ofpmnAIcYLlHjo1AAd4mPUvi-wz8a8.n4KQRi3XiSOlqPg3xciH5qtfIWVqEH3AbnAGjxMhOWo
Ob Arbeitnehmer:innen, Schwangere oder Verfassungsrichterinnen – immer wieder stellt sich die Frage:
Wie viel Macht darf die Kirche im Staat haben?
Ihr wollt Prof. Volz unterstützen
https://innn.it/keinmord
Infoblog für Verdi-Betriebsgruppen in Caritas-Einrichtungen & Interessierte. In Bayern und anderswo.
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Montag, 21. Juli 2025
Kirchliches Selbstordnungsrecht vs. Grundrechte?
In einer Gruppe "Gleiches Recht für kirchlich Beschäftigte" ist soeben dieses Posting versandt worden.
Samstag, 5. Juli 2025
Samstagsnotizen: Darüber kann man nachdenken:
Es ist ein bemerkenswerter Vortrag, den Bischof Dr. Overbeck am Montag beim Tag der Mitarbeitendenvertretungen gehalten hat: Sehr entschieden stellt der Ruhrbischof klar, dass rechtsextremistische Haltungen und Aktivitäten mit dem Dienst in der Kirche nicht vereinbar sind. Und zwar deshalb, weil hier "tragende Grundsätze" des Christentums in Frage gestellt sind - allen voran das christliche Menschenbild, das jedem Menschen eine unantastbare Würde zuspricht und eng mit dem Gebot der Nächstenliebe und der gesamten christlichen Soziallehre vebunden ist. "Rechtsextreme Ideologie ist eine Form von Illoyalität gegenüber der Kirche selbst, weil sie ihren Grundprinzipien widerspricht", sagt Bischof Overbeck - und macht in seinem Vortrag auf die große Gefahr der gegenwärtigen rechtsextremen Bewegungen für unsere Demokratie und unser freiheitliches Zusammenleben aufmerksam.zitiert nach Generalvikar Klaus Pfeffer, Bistum Essen, bei Facebook
Mehr: Katholische Kirche Bistum Essen - Bischof Overbeck: Rechtsextremismus widerspricht christlichem Menschenbild
Es gehe vor allem darum, in den kirchlichen Organisationen und Einrichtungen eine Debatte darüber anzuregen, „um ein Bewusstsein für die Bedeutung unserer Werte zu stärken und auf die Gefahren extremistischer Parteien hinzuweisen“.Über die historische Beziehung zwischen dem rechtsextremen Gedankengut und kirchlichen Eigenarten haben wir ja schon mehrfach berichtet - und die Debatte darüber längst angestoßen. Ob auch diesbezüglich Konsequenzen folgen? Oder werden wieder nur halbherzig die Konsequenzen gezogen, die von den Mitarbeitenden zu beachten sind - bis hin zu neuartigen Loyalitätsvorgaben?
Bei möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen gebe es keinen Automatismus, hob der Bischof hervor, sondern immer den Blick auf den Einzelfall: „Wir schauen hin, wir sprechen an, und wenn nötig ziehen wir Konsequenzen – abgestuft nach der Schwere des Falls und der Stellung der Person.“, so der Bischof.
Mittwoch, 5. Februar 2025
Vor 150 Jahren - preußischer Kulturkampf "auf einem Höhepunkt", Auswirkungen auf das Staatskirchenrecht
Im Februar 1875 wandte sich Pius IX. in seiner Enzyklika "Quod nunquam" an die Bischöfe in Preußen. Damit erreichte der "preußische Kulturkampf" einen neuen Höhepunkt - und dessen Ergebnis sollte bis heute über die "Weimarer Verfassung" und das "Reichskonkordat" das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen in Deutschland prägen.
Donnerstag, 27. Juni 2024
AGG vrs. Kirchenrecht
In der Theorie klingt es ganz einfach, frei nach Mt 22,15–22:
Mit dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nun schon seit Jahren ein Diskriminierungsverbot auf Grundlage einer europäischen Richtlinie in Gesetzesform erlassen und Rechtswirksam. Und dieses Gesetz ist - im Zeifel - europarechtskonform auszulegen. Daher ist es nicht uninteressant, wie in anderen europäischen Staaten auf kirchenrechtliche Verbote reagiert wird.
Nun hat sich ein belgisches Gericht mit einer solchen Regelung befasst. Katholisch.de berichtet darüber:
So gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist!Und auch schon die Weimarer Reichsverfassung, deren "Kirchenartikel" in das Grundgesetz (GG) übernommen wurden sowie die Konkordate - allen voran das über Art. 123 GG geltende Reichskonkordat - sagen es deutlich: das kirchliche Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht gelten nur "im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes". Es obliegt also dem Staat, mit dem "für alle" geltenden Gesetz diese Grenzen fest zu legen.
Mit dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nun schon seit Jahren ein Diskriminierungsverbot auf Grundlage einer europäischen Richtlinie in Gesetzesform erlassen und Rechtswirksam. Und dieses Gesetz ist - im Zeifel - europarechtskonform auszulegen. Daher ist es nicht uninteressant, wie in anderen europäischen Staaten auf kirchenrechtliche Verbote reagiert wird.
Nun hat sich ein belgisches Gericht mit einer solchen Regelung befasst. Katholisch.de berichtet darüber:
GERICHT SIEHT DISKRIMINIERUNGDas Urteil - das noch nicht rechtskräftig ist - könnte zunächst zumindest in grenznahen Regionen für Unruhe sorgen. Denn wieso sollte es im "Städtedreieck Lüttich (Belgien), Maastricht (Niederlande) und Aachen (Deutschland)" eine unterschiedliche Auslegung des europäischen Rechts geben?
Frau als Diakonin abgelehnt: Erzbischöfe müssen Entschädigung zahlen
Freitag, 21. Juni 2024
Heute vor 91 Jahren: Abschluss Reichskonkordat
Am 20. Juli 1933 wurde das Reichskonkordat abgeschlossen. Katholisch.de nutzt diesen Jahrtag, um auf eine Veröffentlichung des Historikers Jan H. Wille ("Das Reichskonkordat. Ein Staatskirchenvertrag zwischen Diktatur und Demokratie 1933-1957") und die Geschichte und vor allem die von Anfang an bestehenden Kontroversen um diesen Staatsvertrag hinzuweisen. Tatsächlich ist der Vertrag ja sowohl staatsrechtlich (aus Art. 123 GG, Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957) wie auch kirchenrechtlich (aus can. 3 des Codex Iuris Canonici) von herausragender Bedeutung.
Auch wir haben das Reichskonkordat mehrfach in unserem Blog thematisiert. Und wir haben dabei auf eine Regelung hingewiesen, die so nur im Reichskonkordat, nicht aber in den nahezu gleichlautenden Regelungen der Weimarer Verfassung enthalten sind. In Art. 1 Abs. 2 des Konkordats ist der katholischen Kirche nur für die eigenen Mitglieder eine Regelungsbefugnis der katholischen Kirche zugestanden.
Auch wir haben das Reichskonkordat mehrfach in unserem Blog thematisiert. Und wir haben dabei auf eine Regelung hingewiesen, die so nur im Reichskonkordat, nicht aber in den nahezu gleichlautenden Regelungen der Weimarer Verfassung enthalten sind. In Art. 1 Abs. 2 des Konkordats ist der katholischen Kirche nur für die eigenen Mitglieder eine Regelungsbefugnis der katholischen Kirche zugestanden.
Woher die Kirche dann die "unglaubliche Chuzpe" nimmt, für Arbeitnehmer, die ihr nicht angehören, eigenes "kirchliches Arbeitsrecht" zu normieren - oder für Alte, Behinderte, Kinder und Kranke Personen, die der Kirche nur als Bewohner, als KiTA-Besucher oder Patienten verbunden sind, ein eigenes "Datenschutzrecht" zu kreieren, hat uns noch niemand nachvollziehbar erklären können.
Freitag, 3. Mai 2024
Nicht katholisch getaufte Mitarbeitende - sondern christliches Profil der Einrichtung
Berlin ist nicht nur eine Reise wert: das Berliner Erzbistum hat bereits vor einem Monat auch für die verfasste Kirche definiert, was unter "katholisches Profil für seine Einrichtungen" zu verstehen ist (Quelle). Damit wird eine Regelung weiter geführt, die schon seit Jahren zunehmend bei der Caritas des Bistums umgesetzt wird. Anderswo bezeichnet man dieses Vorgehen als "Corporate identity", ein Führungssystem, das in der weltlichen Wirtschaft schon längst etabliert ist.
In einem dazu veröffentlichen Interview (Quelle) führt nun der Berliner Generlvikar aus:
Das ist sicher auch ein Erfolg, der dem gewerkschaftlichen Engagement von ver.di Mitgliedern und dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz zu verdanken ist.
Ob das kirchliche Arbeitsrecht nun wirklich in der Realität angekommen ist?
Fakt ist: das verfassungsrechtlich zugesicherte Recht der Kirchen beschränkt sich auf die Selbstverwaltung und Selbstordnung der eigenen Angelegenheiten in den Schranken der für alle geltenden Gesetze. Und zur Selbstverwaltung und Selbstordnung ist der katholischen Kirche durch die Konkordatsvereinbarungen (z.B. im Reichskonkordat) lediglich das Recht eingeräumt, für Mitglieder der eigenen Kirche kirchenrechtliche Regelungen zu erlassen. Woher die Kirchen dann die Befugnis nehmen, auch für Nichtkatholiken bindende kirchenrechtliche Normen zu erlassen, konnte uns noch niemand nachvollziehbar erklären. In seinem Interview erklärt der Berliner Generalvikar zwar: "Wer bei uns arbeitet, wirkt an der Sendung mit" - aber mit Verlaub: diese idealistische Erklärung und Wunschvorstellung ändert am universellen, kircheneigenen Amtsrecht reichlich wenig (was bei den protestantischen Brüdern und Schwestern gilt ist natürlich nach deren Amtsverständnis zu hinterfragen).
In der Grundordnung verbleibt nach der weitgehenden Eliminierung der "persönlichen Loyalitätsanforderungen" zudem immer noch
- die Weigerung, Tarifverträge mit Gewerkschaften abzuschließen
(was gegen das Gewerkschaftsprinzip der päpstlichen Sozialenzykliken verstößt und Auwirkung in der gesamten Wohlfahrts-Branche hat und Lohndumping fördert, weil damit keine allgemein verbindlichen Normen geschaffen werden können)
und
- die Regelung eines eigenen Mitarbeitervertretungsrechts
(was mit can. 1286 des universellen Kirchenrechts CIC nicht vereinbar ist).
Nein, das kirchliche Arbeitsrecht ist nicht in der Realität angekommen. Es hängt immer noch irgendwo in der rosa Wolke 17 über dem Boden der harten Realitäten. Es ist etwas Druck raus - und das auch, weil (nicht nur) die Personalnot dazu zwingt. "Im Erzbistum finden wir schlicht das Personal nicht" wird der Generalvikar in klarer Offenheit zitiert.
In einem dazu veröffentlichen Interview (Quelle) führt nun der Berliner Generlvikar aus:
Früher war es so, dass eine Einrichtung dadurch katholisch sein sollte, dass Beschäftigte im Regelfall katholisch sind und ihr Privatleben nach den Vorstellungen der Kirche ausrichten. Das ist aber schon lange gar nicht mehr möglich – gerade hier im Erzbistum finden wir schlicht das Personal nicht, das zugleich fachlich qualifiziert und katholisch ist. Mit diesem Wechsel von der Katholizität durch katholische Mitarbeitende hin zu einem christlichen Profil, das von der Einrichtung ausgefüllt werden muss, ist das kirchliche Arbeitsrecht in der Realität angekommen.Der "Taufschein-Katholik" soll also durch den "sympathisierenden Überzeugungstäter" ersetzt werden. Damit wird aber auch in anderen Diözesen Deutschlands ein Prüfstein gelegt. Ist der "katholische Taufschein", die Mitgliedschaft in der Kirche, eine gerechtfertigte Anforderung und wirklich wichtig um eine bestimmte Tätigkeit auszuüben - wie die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert?
Das ist sicher auch ein Erfolg, der dem gewerkschaftlichen Engagement von ver.di Mitgliedern und dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz zu verdanken ist.
Ob das kirchliche Arbeitsrecht nun wirklich in der Realität angekommen ist?
Fakt ist: das verfassungsrechtlich zugesicherte Recht der Kirchen beschränkt sich auf die Selbstverwaltung und Selbstordnung der eigenen Angelegenheiten in den Schranken der für alle geltenden Gesetze. Und zur Selbstverwaltung und Selbstordnung ist der katholischen Kirche durch die Konkordatsvereinbarungen (z.B. im Reichskonkordat) lediglich das Recht eingeräumt, für Mitglieder der eigenen Kirche kirchenrechtliche Regelungen zu erlassen. Woher die Kirchen dann die Befugnis nehmen, auch für Nichtkatholiken bindende kirchenrechtliche Normen zu erlassen, konnte uns noch niemand nachvollziehbar erklären. In seinem Interview erklärt der Berliner Generalvikar zwar: "Wer bei uns arbeitet, wirkt an der Sendung mit" - aber mit Verlaub: diese idealistische Erklärung und Wunschvorstellung ändert am universellen, kircheneigenen Amtsrecht reichlich wenig (was bei den protestantischen Brüdern und Schwestern gilt ist natürlich nach deren Amtsverständnis zu hinterfragen).
In der Grundordnung verbleibt nach der weitgehenden Eliminierung der "persönlichen Loyalitätsanforderungen" zudem immer noch
- die Weigerung, Tarifverträge mit Gewerkschaften abzuschließen
(was gegen das Gewerkschaftsprinzip der päpstlichen Sozialenzykliken verstößt und Auwirkung in der gesamten Wohlfahrts-Branche hat und Lohndumping fördert, weil damit keine allgemein verbindlichen Normen geschaffen werden können)
und
- die Regelung eines eigenen Mitarbeitervertretungsrechts
(was mit can. 1286 des universellen Kirchenrechts CIC nicht vereinbar ist).
Nein, das kirchliche Arbeitsrecht ist nicht in der Realität angekommen. Es hängt immer noch irgendwo in der rosa Wolke 17 über dem Boden der harten Realitäten. Es ist etwas Druck raus - und das auch, weil (nicht nur) die Personalnot dazu zwingt. "Im Erzbistum finden wir schlicht das Personal nicht" wird der Generalvikar in klarer Offenheit zitiert.
Freitag, 2. Februar 2024
Wieder einmal - Kirchenaustritt als Kündigungsgrund
der SPIEGEL berichtet aktuell:
Aber wir wären nicht mehr der Blog zum kirchlichen (katholischen) Arbeitsrecht, wenn wir diese Meldungen einfach übergehen würden.
Daher hier einige weitere Links zum "aktuellen Fall":
Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.02.2024 Nr. 3/24 - Weiteres Vorabentscheidungsverfahren zur Kündigung wegen eines Austritts aus der katholischen Kirche unter Verweis auf
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtswir wollen das Dauerthema "Diskriminierungsverbot und AGG vrs. Grundordnung" hier nicht schon wieder ausbreiten. Das haben wir zuletzt anlässlich der Kündigung einer aus der Kirche ausgetretenen Hebamme getan.
Streit wegen Kirchenaustritt geht vor den Europäischen Gerichtshof
Ist der Austritt aus der Kirche ein Kündigungsgrund? Das Bundesarbeitsgericht legt den Fall einer Sozialpädagogin nun dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor.
Muss man für einen Job in einem kirchlichen Verein zwingend Mitglied in einer Kirche sein? Diese Frage legt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Die Luxemburger Richter sollen nun klären, ob einer Schwangerschaftsberaterin der Austritt aus der katholischen Kirche vorgeworfen werden kann, wenn der Arbeitgeber von anderen Beschäftigten die Kirchenmitgliedschaft gar nicht verlangt (Aktenzeichen: 2 AZR 196/22 ).
Die Klägerin war als Sozialpädagogin in einem katholischen Verein für Schwangerschaftsberatung beschäftigt. Von 2013 bis 2019 war sie in Elternzeit und trat unterdessen aus der katholischen Kirche aus. Versuche des kirchlichen Arbeitgebers, sie zum Wiedereintritt zu bewegen *), scheiterten.
Daraufhin kündigte der Verein der Sozialpädagogin fristlos, hilfsweise ordentlich. Durch ihren Kirchenaustritt habe die Sozialpädagogin »schwerwiegend gegen ihre Loyalitätsobliegenheiten verstoßen«. ...
Aber wir wären nicht mehr der Blog zum kirchlichen (katholischen) Arbeitsrecht, wenn wir diese Meldungen einfach übergehen würden.
Daher hier einige weitere Links zum "aktuellen Fall":
Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.02.2024 Nr. 3/24 - Weiteres Vorabentscheidungsverfahren zur Kündigung wegen eines Austritts aus der katholischen Kirche unter Verweis auf
Freitag, 13. Oktober 2023
Toleranzpatent vom 13. Oktober 1781
Heute Abend erlauben wir uns wieder einen "Blick über den Gartenzaun":
"Cujus regio ..." - der Grundsatz des Augsburger Religionsfriedens von 1555 - konnte nicht mehr aufrecht erhalten werden.
In Bayern waren mit der Ausweitung des bayerischen Staates nach Franken große protestantische Siedlungsgebiete unter bayerisch-katholische Herrschaft geraten. Wie sollte mit diesen "Neubürgern" umgegangen werden? Das Ergebnis war das Religionsedikt vom 17. Juni 1818, das eine Beilage zur bayerischen Verfassung von 1818 darstellte und die "äußeren Religionsverhältnisse" Bayerns regelte. Als Anlagen des Religionsedikts wurden am 22. Juli 1818 das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl vom 24. Oktober 1817 und das Protestantenedikt als einfache Gesetze veröffentlicht.
In Peußen hatte die die schrittweise Aufteilung des polnisch-litauischen Staatsgebietes in den Jahren 1772 (1. Teilung), 1793 (2. Teilung) und 1795 (3. Teilung) unter Russland, Preußen und Österreich und die mit der 3. Teilung erfolgte Auflösung der polnisch-litauischen Adelsrepublik unter umgekehrtem Vorzeichen ähnliche Auswirkungen. Wie sollte der preußisch-protestantische Herrscher mit den geschlossenen Siedlungsgebieten der katholischen, polnisch sprachigen neuen Untertanen umgehen? Das Ergebnis der Versuche, die Vertreter der katholischen Kirche in den preußischen Staatsdienst einzubinden, war der "preußische Kulturkampf" gegen den (politischen) Einfluss der katholischen Kirche im Deutschen Kaiserreich von 1871 bis 1887. In dessen Folge standen dann letztendlich die heutigen "Neutralitätsgebote" des Staates in religiösen Fragen - und das Reichskonkordat, das wesentliche Regelungen der Weimarer Reichsverfassung aufgenommen hat.
In anderen europäischen Staaten gab es andere Entwicklungen, die von einer völlig säkulären Verfassung (Frankreich) bis zur Staatskirche (Großbritannien) reichen. Derzeit erleben wir, wie diese unterschiedlichen Entwicklungen in eine gesamteuropäische Toleranzregelung zusammen gefügt werden. Dabei wird auch die "übergriffige Selbstbestimmungsmanie" der deutschen Kirchen etwas eingeschränkt, wie die Rechtsprechung etwa des EuGH zeigt. 1555 - 1781/1818 - 2000/2023 -> alle rund 220 bis maximal 250 Jahre scheint sich ein zyklischer Umbruch der Einstellung der Gesellschaft zu staatskirchenrechtlichen Grundlagen zu ereignen. Es bleibt spannend. (gerade nochmal nachgeschaut - knapp 20.000 Online-Unterschriften und mit den Unterschriftslisten gut 66 % des gesetzten Zieles sind erreicht)
Das Patent vom 13. Oktober 1781 ermöglichte den durch den Westfälischen Frieden anerkannten protestantischen Kirchen (Lutheranern und Reformierten) und den Orthodoxen in den Habsburger Kronländern erstmals seit der Gegenreformation wieder die Religionsausübung (in Österreich).weiß WIKIPEDIA; wir möchten dieses "Toleranzpatent" daher als Beginn des modernen Staatskirchenrechs bezeichnen. Es war - wie auch im späteren Deutschland - ein Ergebnis der äußeren Zwänge.
"Cujus regio ..." - der Grundsatz des Augsburger Religionsfriedens von 1555 - konnte nicht mehr aufrecht erhalten werden.
In Bayern waren mit der Ausweitung des bayerischen Staates nach Franken große protestantische Siedlungsgebiete unter bayerisch-katholische Herrschaft geraten. Wie sollte mit diesen "Neubürgern" umgegangen werden? Das Ergebnis war das Religionsedikt vom 17. Juni 1818, das eine Beilage zur bayerischen Verfassung von 1818 darstellte und die "äußeren Religionsverhältnisse" Bayerns regelte. Als Anlagen des Religionsedikts wurden am 22. Juli 1818 das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl vom 24. Oktober 1817 und das Protestantenedikt als einfache Gesetze veröffentlicht.
In Peußen hatte die die schrittweise Aufteilung des polnisch-litauischen Staatsgebietes in den Jahren 1772 (1. Teilung), 1793 (2. Teilung) und 1795 (3. Teilung) unter Russland, Preußen und Österreich und die mit der 3. Teilung erfolgte Auflösung der polnisch-litauischen Adelsrepublik unter umgekehrtem Vorzeichen ähnliche Auswirkungen. Wie sollte der preußisch-protestantische Herrscher mit den geschlossenen Siedlungsgebieten der katholischen, polnisch sprachigen neuen Untertanen umgehen? Das Ergebnis der Versuche, die Vertreter der katholischen Kirche in den preußischen Staatsdienst einzubinden, war der "preußische Kulturkampf" gegen den (politischen) Einfluss der katholischen Kirche im Deutschen Kaiserreich von 1871 bis 1887. In dessen Folge standen dann letztendlich die heutigen "Neutralitätsgebote" des Staates in religiösen Fragen - und das Reichskonkordat, das wesentliche Regelungen der Weimarer Reichsverfassung aufgenommen hat.
In anderen europäischen Staaten gab es andere Entwicklungen, die von einer völlig säkulären Verfassung (Frankreich) bis zur Staatskirche (Großbritannien) reichen. Derzeit erleben wir, wie diese unterschiedlichen Entwicklungen in eine gesamteuropäische Toleranzregelung zusammen gefügt werden. Dabei wird auch die "übergriffige Selbstbestimmungsmanie" der deutschen Kirchen etwas eingeschränkt, wie die Rechtsprechung etwa des EuGH zeigt. 1555 - 1781/1818 - 2000/2023 -> alle rund 220 bis maximal 250 Jahre scheint sich ein zyklischer Umbruch der Einstellung der Gesellschaft zu staatskirchenrechtlichen Grundlagen zu ereignen. Es bleibt spannend. (gerade nochmal nachgeschaut - knapp 20.000 Online-Unterschriften und mit den Unterschriftslisten gut 66 % des gesetzten Zieles sind erreicht)
Montag, 18. September 2023
Dialogprozess zum Kirchlichen Arbeitsrecht startet
Wie das Domradio (Köln) meldet ist der im Koalitionsvertrag vereinbarte Dialogprozess zum Kirchlichen Arbeitsrecht (wir berichteten) gestartet:
Die arbeitsrechtlichen Bedingungen für die weit über eine Million Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände unterscheiden sich erheblich von den für andere Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
Die Seite "Kirche und Leben" (Münster) bemerkt dazu:
Immer stärker umstritten ist dabei das Erfordernis einer Kirchenmitgliedschaft für Bewerberinnen und Bewerber für Stellen bei kirchlichen Trägern, die keine kirchliche Eigenheit sind – etwa in der Pflege, in Krankenhäusern, in der Buchhaltung oder Verwaltung.(vgl. auch "Regierungsbeauftragte: Kirchenprivileg im Arbeitsrecht einschränken")
Wir haben unsere Kritik an der Überdehnung des kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts schon immer deutlich gemacht. Dieses Recht besteht verfassungsrechtlich nur "in den Schranken der für alle geltenden Gesetze" (diese Schranken legt der Staat durch einfachgesetzliche Regelungen fest), nur für die "eigenen Angelegenheiten" und - wie das Reichskonkordat deutlich erklärt - kann nur für Mitglieder der Kirche verpflichtend ausgeübt werden. Durch europarechtliche Vorgaben ist zudem festgestellt, dass besondere Anforderungen nur dort rechtswirksam festgesetzt werden können, wo es wesentlich, rechtmäßig
und gerechtfertigt in Bezug auf die konkrete, ausgeübte Tätigkeit ist. Das Ethos der weltweit tätigen katholischen Kirche sieht aber beispielsweise das gewerkschaftliche Streikrecht ausnahmslos für alle Arbeitnehmer vor, genauso, wie das universelle Kirchenrecht eine Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nur bei geistlichen Ämtern (also für Kleriker) vorsieht und die uneingeschränkte Anwendung des weltlichen Arbeits- und Sozialrechts auf Grundlage der eigenen Soziallehre fordert.
Damit sind sämtliche Vorgaben der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" (GrO) - von den Loyalitätsanforderungen bis hin zur Beschränkung der gewerkschaftlichen Betätigung - nicht von der kirchlichen Regelungsbefugnis umfasst.
Staatssekretärin Lilian Tschan sprach mit Vertreter*Innen der Kirchen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmer*Innen in kirchlichen Einrichtungen, anderer Ministerien und der Gewerkschaften über das individuelle Arbeitsrecht in kirchlichen Betrieben.
Die Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Yasmin Fahimi, unterzeichnete währenddessen die ver.di Petition.
Donnerstag, 14. September 2023
Sind Caritas und katholische Kirche ein Konzern?
wir sehen es in allen Bereichen des Erzbistums Köln: Einrichtungen sowohl im verfasst kirchlichen Bereich als auch in der Caritas werden zusammengelegt und haben oder bekommen konzernhafte Strukturen. Mit diesem Thema wird sich der Studientag der DiAG MAV Köln in diesem Jahr befassen.Neben einem Fachvortrag zum Thema „Unternehmensmitbestimmung“ haben wir auch eine Session im großen Forum geplant, in der sich Dienstgebervertreter stellen und beschreiben, warum aus ihrer Sicht die Zusammenschlüsse (#zusammenfinden KiTa-Zweckverband Klinik- oder Versorgungseinrichtungen) notwendig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und letzten Endes die Arbeitsplätze unserer Kolleg:Innen zu sichern.
(aus der Einladung zum Studientag der DiAG MAV Köln am 23.10.2023)
Die Frage hat schon öfter den Versuch einer Beantwortung auch seitens der Caritas gefunden. So schreibt der Deutsche Caritasverband selbst:
Die Caritas ist kein Wohltätigkeitskonzern, sondern ein Verband, dem zahlreiche, wirtschaftlich selbstständig agierende Rechtsträger angeschlossen sind.
("Eckpunkte Soziale Innovation" vom 26.04.2012, S. 5 oben - unterzeichnet von Prof. Dr. Georg Cremer, Generalsekretär und Niko Roth, Finanz- und Personalvorstand des Deutschen Caritasverbandes).
Und die Internetseite "Lobbyfacts" schreibt:
Der größte Wohlfahrtsverband Deutschlands organisiert die soziale Arbeit der katholischen Kirche. "Not sehen und handeln - Caritas". Das ist unser Leitspruch. Mit über 600.000 hauptamtlichen Mitarbeitern und mehreren 100.000 Ehrenamtlichen ist die Caritas auch der größte Arbeitgeber in Deutschland, aber kein Wohltätigkeitskonzern. Denn die Mitarbeiter verteilen sich auf rund 25.000 Beratungsstellen, Sozialstationen, Heime... Die sind rechtlich selbständig und gestalten ihre Angebote, wie sie vor Ort benötigt werden.
(Hervorhebungen durch die Redaktion) - siehe auch gesundheitsberufe.de sowie das Übersetzungsportal UEPOS.de
.
Wenn es so einfach wäre, die Frage zu beantworten, wäre der Studientag der DiAG MAV Köln zum Thema überflüssig. Tatsächlich wird die Frage nach der "Konzernstruktur" der Caritas (und der katholischen Kirche) immer wieder gestellt. Sie ist auch nicht unrelevant: denn mit der Eigenschaft "Konzern" sind auch Rechtsfolgen verbunden. So kommen ggf. über die Frage der "Konzernhaftung" auch Haftungsansprüche gegenüber anderen Einrichtungen oder Unternehmen des Konzerns in Betracht, wenn der jeweilige Arbeitgeber nicht in der Lage ist, berechtigte Forderungen zu erfüllen (vgl. die unter **) aufgeführte beispielhafte Rechtsprechung).
Darüber hinaus ist die Frage der "Vertretungsmacht" (etwa für den Abschluss von Tarifverträgen innerhalb eines Konzerns) von durchaus praktischer Relevanz. Nachdem die Bischöfe in Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung (entgegen Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes) das Recht beanspruchen, den Verantwortlichen der katholischen Einrichtungen den Abschluss von Tarifverträgen mit Gewerkschaften zu verbieten (und sich die Inkraftsetzung jeder alternativen Regelung vorbehalten) ist zu überlegen, ob die Bischöfe nicht selbst entsprechende (Anwendungs-)Tarifverträge mit den Gewerkschaften vereinbaren können.
Diese Fragen stehen allerdings nicht im Vordergrund unseres Beitrags. Auch wenn etwa in Rechtsprechungshinweisen solche Fragen angesprochen werden - primär geht es uns heute erst einmal darum, zu klären, ob Caritas und katholische Kirche als "Konzern" angesprochen werden können.
Donnerstag, 20. Juli 2023
90 Jahre Reichskonkordat - 20. Juli 1933
Die bereits kurz nach der Unterzeichnung aufgekommene Kritik am Reichskonkordat - einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen dem damaligen Deutschen Reich und dem Vatikan - brandete heftige Kritik auf - die auch nicht verstummte, als das Bundesverfassungsgericht am 26. März 1957 die Weitergeltung dieser Vereinbarung auch für die Bundesrepublik Deutschland bestätigte.
Wir möchten an dieser Stelle - wie schon so oft - auf die Bestimmung in Art. 1 Abs. 2 verweisen, die eine Regelungsbefugnis der katholischen Kirche nur für die eigenen Mitglieder zugesteht, was im Übrigen auch durch das universelle Kirchenrecht (vgl. Cann. 3, 11 CIC) so geregelt ist.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (14.12.1965, - 1 BvR 413/60 -, C. - I. Nr. 2 der Begründung für alle Religionsgemeinschaften, auch die evangelischen Kirchen. Auch das haben wir immer wieder ausgeführt.
Woher die Kirchen dann die "unglaubliche Chuzpe" nehmen, für Arbeitnehmer, die ihnen nicht angehören, eigenes "kirchliches Arbeitsrecht" zu normieren - oder für Alte, Behinderte, Kinder und Kranke Personen ein eigenes "Datenschutzrecht" zu kreieren, hat uns noch niemand nachvollziehbar erklären können.
Wir möchten an dieser Stelle - wie schon so oft - auf die Bestimmung in Art. 1 Abs. 2 verweisen, die eine Regelungsbefugnis der katholischen Kirche nur für die eigenen Mitglieder zugesteht, was im Übrigen auch durch das universelle Kirchenrecht (vgl. Cann. 3, 11 CIC) so geregelt ist.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (14.12.1965, - 1 BvR 413/60 -, C. - I. Nr. 2 der Begründung für alle Religionsgemeinschaften, auch die evangelischen Kirchen. Auch das haben wir immer wieder ausgeführt.
Woher die Kirchen dann die "unglaubliche Chuzpe" nehmen, für Arbeitnehmer, die ihnen nicht angehören, eigenes "kirchliches Arbeitsrecht" zu normieren - oder für Alte, Behinderte, Kinder und Kranke Personen ein eigenes "Datenschutzrecht" zu kreieren, hat uns noch niemand nachvollziehbar erklären können.
Samstag, 24. Juni 2023
Gleiches Recht für kirchliche Beschäftigte - beanspruchen die Kirchen zurecht eine Sonderrolle im Arbeitsrecht?
Wer unseren Blog regelmäßig verfolgt wird feststellen, dass wir seit einigen Tagen auf die Petition "Gleiches Recht für kirchliche Beschäftigte" verweisen. Dahinter steckt die Tatsache, dass die Kirchen weitestgehend eigenständige Regelungen für Arbeitsverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen beanspruchen. Sie haben faktisch ein Eigenleben, eine kirchenrechtlich begründete Regelungsbefugnis als "Staat im Staat" geschaffen.
Zu Recht?
Wir haben die verfassungsrechtlichen Grundlagen des behaupteten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts schon mehrfach angesprochen. Wir brauchen also nur daran zu erinnern, dass die Kirchen
Zu Recht?
Wir haben die verfassungsrechtlichen Grundlagen des behaupteten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts schon mehrfach angesprochen. Wir brauchen also nur daran zu erinnern, dass die Kirchen
- kein Selbstbestimmungsrecht haben sondern lediglich ein Recht zur Selbstordnung (= strukturelle Organisation) und Selbstverwaltung (Art. 140 GG i.V. Art. 137 Abs. 3 WRV)
- dass diese Regelungsbefugnis nur für die eigenen Angelegenheiten (res sacra) und nicht für den Bereich der gemeinsamen (res mixta) oder staatlichen Angelegenheiten besteht (Art. 140 GG i.V. Art. 137 Abs. 3 WRV) - während das Arbeitsrecht schon wegen der Beschäftigung von säkulären Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer Religionszugehörigkeit nicht mehr zu den nur eigenen, internen Angelegenheit der Kirche zählt,
- dass diese Regelungsbefugnis nur in den "Schranken der für alle geltenden Gesetze" möglich ist (Art. 140 GG i.V. Art. 137 Abs. 3 WRV) und
- dass diese Regelungsbefugnis durch das fortgeltende Reichskonkordat (Art. 123 Abs. 2 GG) für die katholische Kirche nur hinsichtlich der eigenen Mitglieder (Art. 1 Abs. 2 RKonk) besteht, was aber aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, C.-I Nr. 2 im Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 413/60) auch für die evangelischen Kirchen wie auch für alle anderen Religionsgemeinschaften gilt.
Montag, 13. Februar 2023
Eine ungetaufte Erzieherin in der KiTa - geht das, oder muss sich die Pädagogin taufen lassen?
In einem Internet-Forum "Arbeitsrecht von A - Z" stand kürzlich der folgende Beitrag, den wir mit Zustimmung der Fragenden hier zur Diskussion stellen wollen:
Es gab und gibt vielfältige Reaktionen auf einen solchen Beitrag. Viele kirchliche Einrichtungen insbesondere aus dem Gebiet der früheren DDR können ihre Dienste ohne ungetaufte MitarbeiterInnen gar nicht erst anbieten und aufrecht erhalten. Andere schütteln empört den Kopf über die "Nötigung zu einer Zwangstaufe". Wieder andere wieder meinen, dass "den Kirchen alles erlaubt" sei. Unsere Kommentarfunktion erlaubt jede sachliche Meinungsäußerung zum Thema. Da können sozialkritische Antworten genauso wie "noch zeitgemäß" eingestellt werden wie rein rechtliche Argumente.
Aber unabhängig von gefühlsmäßigen und moralisierenden Argumenten - lassen wir uns doch die Frage auf einer rein rechtlichen, so gesehen formalistischen Ebene beleuchten.
Ich möchte den zitierten Beitrag daher zum Anlass nehmen, um meinerseits die genannte Anforderung auf einer rein rechtlichen Argumentationsbasis zu hinterfragen.
Hallo an alle!
Kennt sich jemand mit Kirchenrecht aus?
Ich arbeite bei einem katholischen Träger (Kita). Vor wenigen Monaten wurde eine neue Mitarbeiterin angestellt. Sie ist nicht getauft und gehört somit auch keiner Kirche an Bei Einstellungen als Schwangerschaftsvertretung wurde ihr diesbezüglich nichts gesagt. Jetzt hat sie gestern, zwischen Tür und Angel, gesagt bekommen, dass sie sich taufen lassen muss innerhalb der nächsten 2 Jahre, wenn sie dann eine Festanstellung bzw. eine Vertragsverlängerung haben möchte. Das wird sie in dieser Form natürlich nicht schriftlich bekommen (es geht nicht darum die Aussage schriftlich zu bekommen). Aber sie möchte sich auch nicht taufen lassen. Nur den Job will sie behalten.
Ja, ja, ich weiß, da ist das mit der Gleichstellung und dass man nicht benachteiligt werden darf. ABER beim Kirchenrecht ist manches eben doch anders! Da kann man sich jetzt drüber aufregen, hilfreich ist das aber nicht.
Jetzt wollte ich gerne von euch wissen, ob jemand dazu ne brauchbare Info für mich hätte. Ich hab sie schon an die MAV (Mitarbeiter Vertretung) verwiesen, aber ich weiß dass die nur so pseudomäßig vorhanden sind und kaum etwas ausrichten können.
Vielen Dank schon mal vorab für eure Hilfe.
Es gab und gibt vielfältige Reaktionen auf einen solchen Beitrag. Viele kirchliche Einrichtungen insbesondere aus dem Gebiet der früheren DDR können ihre Dienste ohne ungetaufte MitarbeiterInnen gar nicht erst anbieten und aufrecht erhalten. Andere schütteln empört den Kopf über die "Nötigung zu einer Zwangstaufe". Wieder andere wieder meinen, dass "den Kirchen alles erlaubt" sei. Unsere Kommentarfunktion erlaubt jede sachliche Meinungsäußerung zum Thema. Da können sozialkritische Antworten genauso wie "noch zeitgemäß" eingestellt werden wie rein rechtliche Argumente.
Aber unabhängig von gefühlsmäßigen und moralisierenden Argumenten - lassen wir uns doch die Frage auf einer rein rechtlichen, so gesehen formalistischen Ebene beleuchten.
Ich möchte den zitierten Beitrag daher zum Anlass nehmen, um meinerseits die genannte Anforderung auf einer rein rechtlichen Argumentationsbasis zu hinterfragen.
Mittwoch, 18. Januar 2023
IST DAS KIRCHLICHE "NEBENARBEITSRECHT" NOCH HALTBAR?
Der Systemrelevant Podcast hat am letzten Freitag einen Beitrag zum Thema gebracht:
IST DAS KIRCHLICHE "NEBENARBEITSRECHT" NOCH HALTBAR?der einleitende Begleittext
Was das kirchliche Arbeitsrecht genau umfasst, wieso es nicht zeitgemäß ist und warum die Ungleichbehandlung durch es nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen sei, erklärt Johanna Wenckebach.
Die Tatsache, dass die Kirche quasi eine Form eigenen Arbeitsrechts in Deutschland hat, hat mit der besonderen Stellung der Kirche in Deutschland zu tun – auch festgehalten in Artikel 140 unseres Grundgesetzes. Hier wird geregelt, dass einige Bestimmungen der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 – der Weimarer Reichsverfassung – Bestandteil des Grundgesetzes sind. Dort steht in Artikel 137: Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig. […] Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Johanna Wenckebach, Direktorin des HSI, zitiert diese Passage und erläutert, dass das „die Grundlage für die Besonderheiten auch im Arbeitsrecht der Kirchen“ ist.gibt uns Anlass, die genannten Regelungen in Form der "systematischen Interpretation" zu hinterfragen. Dabei werden unklare (unbestimmte) Rechtsbegriffe durch den Rückgriff auf Rechtsnormen mit vergleichbarem Regelungsinhalt definiert. Eine solche Interpretation kommt insbesondere in Frage, wenn beim Erlass eines Gesetzes "allgemein bekannt" ist, was der Gesetzgeber mit einem bestimmten Rechtsbegriff meint - dieses Wissen aber mit den Jahren verloren geht. Irgendwann stehen die Anwender eines Gesetzes dann vor der Frage, was etwa unter dem zitierten "Amt" zu verstehen ist.
Sonntag, 1. Januar 2023
Umsetzung der neuen Grundordnung 2023
Die geänderte Grundordnung wird in weiteren Bistümern (wir berichteten) umgesetzt. Katholisch.de meldet dazu:
Die neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes soll in den meisten Bistümern bereits zum Jahresbeginn in Kraft treten. Insgesamt haben 21 Diözesen angekündigt, dass das neue kirchliche Arbeitsrecht ab dem 1. Januar gilt, mindestens 14 davon haben das nötige Änderungsgesetz bereits im bischöflichen Amtsblatt veröffentlicht.Wir haben noch nicht überall die Inkraftsetzung dokumentiert vorliegen. Insofern ist die nachfolgende Auflistung beispielhaft und nicht abschließend. Sie muss auch nicht abschließend sein.
Zu beachten ist, dass es arbeitsrechtliche Konsequenzen aufgrund des Verhaltens - insbesondere eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines Loyalitätsverstoßes - nach staatlichem Recht nur geben kann, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Und wenn eine Handlung in einem Bistum als "akzeptabel" oder gar "unproblematisch" bezeichnet wird, dann darf das gleiche Verhalten in einem anderen Bistum in Deutschland nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
Bayern - Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München-Freising, Passau, Regensburg, Würzburg:
München-Freising siehe Amtsblatt Nr. 14 vom 31.12.2022
NRW - Aachen Essen, Köln, Münster und Paderborn: Pressemeldung im Domradio
Aachen:
Essen: Bistum Essen setzt neue Grundordnung am 1. Januar in Kraft (Pressemitteilung vom 21.12.2022)
siehe auch schon: Generalvikar Pfeffer begrüßt neue Regeln im katholischen Arbeitsrecht
Köln gemäß Sonderamtsblatt vom 15. Dezember 2022
Münster - ab 01.01.2023
Anzumerken ist, dass nach Art. 7 Abs. 3 immer noch einige unklare Verfehlungen "rechtlich geahndet werden" können - wie z.B. die "Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen". Die Grundordnung bietet mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie "kirchenfeindliche Betätigung" also immer noch Raum für Willkürmaßnahmen.
Wir möchten dies an zwei Beispielen deutlich machen, wobei wir uns bei den "katholischen Glaubensinhalten" auf den Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) beziehen. Denn bei der katholischen Kirche kann nicht jeder Dorfpfarrer und nicht einmal jeder Bischof bestimmen, was "katholisch" sein soll. Diese abschließende Feststellung steht "unfehlbar" lediglich dem Papst zu - weshalb dem päpstlichen Lehramt (etwa in den Sozialenzykliken) eine besondere Bedeutung zukommt.
Nun also zu den Beispielen:
Zuletzt haben wir folgende Inkraftsetzungen der erneuerten Grundordnung vermerkt:
Bayern - Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München-Freising, Passau, Regensburg, Würzburg:
München-Freising siehe Amtsblatt Nr. 14 vom 31.12.2022
Nr. 149 - Gesetz zur Änderung der "Grundordnung im kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (GrO-ÄnderungsG) S. 434
Nr. 150 - Grundordnung des kirchlichen Dienstes S. 444
Nr. 151 - Änderung der "Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst" S. 454
NRW - Aachen Essen, Köln, Münster und Paderborn: Pressemeldung im Domradio
Ab Januar gilt in allen fünf katholischen Bistümern in Nordrhein-Westfalen das neue kirchliche Arbeitsrecht. In den vergangenen Tagen hatten die Bistümer Essen, Köln, Münster und Paderborn die Umsetzung zum neuen Jahr angekündigt.
Aachen:
Die Diözese Aachen teilte auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) mit, die geänderte Grundordnung ebenfalls mit Jahresbeginn einzuführen.(Quelle)
Essen: Bistum Essen setzt neue Grundordnung am 1. Januar in Kraft (Pressemitteilung vom 21.12.2022)
siehe auch schon: Generalvikar Pfeffer begrüßt neue Regeln im katholischen Arbeitsrecht
Köln gemäß Sonderamtsblatt vom 15. Dezember 2022
Münster - ab 01.01.2023
Das Bistum Münster wird das neue Arbeitsrecht zum 1. Januar 2023 in Kraft setzen.(auch im Domradio). Die Neuerungen sollen auch für pastorale MitarbeiterInnen gelten.
Damit müssen Kirchenmitarbeitende in zweiter Ehe oder in einer homosexuellen Partnerschaft nicht mehr mit einer Kündigung rechnen.
...
Anzumerken ist, dass nach Art. 7 Abs. 3 immer noch einige unklare Verfehlungen "rechtlich geahndet werden" können - wie z.B. die "Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen". Die Grundordnung bietet mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie "kirchenfeindliche Betätigung" also immer noch Raum für Willkürmaßnahmen.
Wir möchten dies an zwei Beispielen deutlich machen, wobei wir uns bei den "katholischen Glaubensinhalten" auf den Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) beziehen. Denn bei der katholischen Kirche kann nicht jeder Dorfpfarrer und nicht einmal jeder Bischof bestimmen, was "katholisch" sein soll. Diese abschließende Feststellung steht "unfehlbar" lediglich dem Papst zu - weshalb dem päpstlichen Lehramt (etwa in den Sozialenzykliken) eine besondere Bedeutung zukommt.
Nun also zu den Beispielen:
1. Beispiel:
Im KKK Nr. 2357 wird die Homosexualität als "schlimme Abirrung" bezeichnet. Muss jetzt jemand, der Homosexualität als "normal und gottgewollt" empfindet und dann auch so benennt, mit "rechtlicher Ahndung" rechnen?
2. Beispiel:
Im KKK Nr. 2435 wird der Streik als "sittlich berechtigt, wenn ..." bezeichnet. Die Grundordnung selbst schließt Streik dagegen absolut aus. Sie negiert damit sowohl die katholische Soziallehre wie auch die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Müssen jetzt die Autoren und Verfechter der Grundordnung mit "rechtlicher Ahndung" rechnen?
Oder soll - wenn man die Grundordnung mit dem Streikverbot im Kontext liest - ein Arbeitskampf als "Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten" zu sehen sein? Da stehen dann nicht nur der KKK Nr. 2435 und die katholische Soziallehre, sondern auch die verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit mit ihren Betätigungsrechten dagegen. Und dass dieses Verfassungsrecht von der Kirche anerkannt und respektiert wird, steht schon im Reichskonkordat.
Schlicht und ergreifend: eine "Friedenspflicht" wird nicht durch einseitige kirchengesetzliche Regelungen, sondern nur aufgrund eines Tarifvertrages entstehen.
Schlicht und ergreifend: eine "Friedenspflicht" wird nicht durch einseitige kirchengesetzliche Regelungen, sondern nur aufgrund eines Tarifvertrages entstehen.
Freitag, 23. September 2022
Ist die Tätigkeit eines MAV-Mitgliedes oder von MAV-Vorsitzenden die Ausübung eines Kirchenamtes?
Ämter der Kirche - was ist das?
(ein Blick in's Gesetz erleichtert die Rechtsfindung)
(ein Blick in's Gesetz erleichtert die Rechtsfindung)
Samstag, 23. Juli 2022
Kirchen als Staat im Staat?
Unter der Überschrift "Was eigenes – Wochenrückblick KW 28/2022" greift der Blog "Artikel 91" wieder einmal ein staatskirchenrechtliches Thema auf:
Ein Blick in die verfassungsrechtliche Grundlage lässt daran Zweifel aufkommen. Denn in der entsprechenden Norm steht nichts von "Selbstbestimmung". Da steht was von "Selbstordnung" und "Selbstverwaltung". Das ist etwas anderes. Selbstordnung betrifft die Organisation, und Selbstverwaltung ist gerade im historischen Kontext der Normentstehung nichts anderes als die eigene Verwaltung des eigenen Vermögens - was noch zu Zeiten der preußíschen Staatskirche nicht selbstverständlich war. Dazu kommt dann auch noch die Beschränkung auf die "eigenen Angelegenheiten" (also schon nicht mehr die res mixta, die kirchlichen und staatlichen Rechtskreis umfassen) und die Bindung an das "für alle geltende Gesetz".
Wir müssen aber gar nicht so weit gehen, eine historische Exegese der Normentstehung vorzunehmen. Nach staatlichem Usus ist die "historische Interpretation" ohnehin die unwichtigste aller Interpretationsmethoden.
Wir können uns auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 - 1 BvR 413/60 beziehen:
Woher kommt dann die behauptete umfassende Rechtsetzungsbefugnis für Nichtkatholiken und sogar Nichtchristen, die kirchlicherseits zumindest im Arbeitsrecht und zunehmend auch im Datenschutzrecht beansprucht wird? Kennen die maßgeblichen Juristen das Reichskonkordat und die entscheidende Rechtsprechung nicht? Oder wollen diese Rechtfertigungsjuristen das alles nicht kennen?
In anderem Kontext hat jetzt der Kölner Juraprofessor Stephan Rixen (Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Staatsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht und, damit verbunden, Direktor des Instituts für Staatsrecht) die den Kirchen gewährte Handlungsfreiheit kritisiert *):
Wir haben ja diesen Ansatz der angeblichen "Unabhängigkeit" kirchlicher Institutionen schon selbst mehrfach (z.B. hier oder auch hier und hier) hinterfragt. Aber das alles ist eine schlicht Machtfrage. Solange die Bischöfe nichts von dieser Macht abgeben können oder wollen - und solange "die Politik" die Bischöfe gewähren lässt -, solange bleibt nur die "Selbsthilfe" der vom Unrecht Betroffenen (nicht der vom System profitierenden Funktionäre).
*)
Rixen befindet sich da nicht alleine auf weiter Flur. So hat sich auch der Kölner Landgerichtspräsident Roland Ketterle für eine staatliche Aufarbeitung des Missbrauchsskandals in der katholischen Kirche ausgesprochen. "Dass die Institution, aus der ein Täter kommt, anhand ihrer eigenen Akten ermittelt, sodann den Richter stellt und auch noch über die Entschädigung mitbestimmt – einen solchen 'In-sich-Prozess' gibt es in der staatlichen Ordnung nicht"
(Quelle: katholisch.de m.w.N.)
...Im Endeffekt läuft es immer auf die gleiche Argumentation hinaus. Kirchen behaupten, sie hätten ein Umfassendes "Selbstbestimmungsrecht". Und weil christliche Kirchen von der Zeugung bis zur Totenruhe das gesamte menschliche Leben umfassend bestimmen wollen, wird daraus dann der Anspruch abgeleitet, dieses behauptete Selbstbestimmungsrecht einzuführen.
Die EU hat für vieles, was Religionsgemeinschaften tun, keine Regelungskompetenz, das kirchliche Datenschutzrecht agiert in diesem Bereich also auf Grundlage des deutschen Staatskirchenrecht mit entsprechend größeren Freiheiten. Folgt man dieser Rechtsauffassung (in diese Richtung argumentiert auch Gernot Sydow), eröffnete das sehr interessante Gestaltungsmöglichkeiten:
...
Ein Blick in die verfassungsrechtliche Grundlage lässt daran Zweifel aufkommen. Denn in der entsprechenden Norm steht nichts von "Selbstbestimmung". Da steht was von "Selbstordnung" und "Selbstverwaltung". Das ist etwas anderes. Selbstordnung betrifft die Organisation, und Selbstverwaltung ist gerade im historischen Kontext der Normentstehung nichts anderes als die eigene Verwaltung des eigenen Vermögens - was noch zu Zeiten der preußíschen Staatskirche nicht selbstverständlich war. Dazu kommt dann auch noch die Beschränkung auf die "eigenen Angelegenheiten" (also schon nicht mehr die res mixta, die kirchlichen und staatlichen Rechtskreis umfassen) und die Bindung an das "für alle geltende Gesetz".
Wir müssen aber gar nicht so weit gehen, eine historische Exegese der Normentstehung vorzunehmen. Nach staatlichem Usus ist die "historische Interpretation" ohnehin die unwichtigste aller Interpretationsmethoden.
Wir können uns auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 - 1 BvR 413/60 beziehen:
Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft (gemeint ist dieser Religionsgemeinschaft nicht) angehören.steht da schon im Leitsatz der Entscheidung. Und in der Urteilsbegrünund (Rd.Nr. 44 der Entscheidung) wird unmissverständlich ausgeführt:
Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (vgl. auch BVerfGE 12, 1 [4]; 18, 385 [386]; BVerfG NJW 1965, 1427 f.). Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, daß der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören.Das hat zumindest die katholische Kirche auch anerkannt - denn unter anderem im (immer noch geltenden) Reichtskonkordat ist zuvorderst geregelt, dass lediglich eine "Rechtsetzungsbefugnis für die Mitglieder der Kirche" besteht.
Woher kommt dann die behauptete umfassende Rechtsetzungsbefugnis für Nichtkatholiken und sogar Nichtchristen, die kirchlicherseits zumindest im Arbeitsrecht und zunehmend auch im Datenschutzrecht beansprucht wird? Kennen die maßgeblichen Juristen das Reichskonkordat und die entscheidende Rechtsprechung nicht? Oder wollen diese Rechtfertigungsjuristen das alles nicht kennen?
In anderem Kontext hat jetzt der Kölner Juraprofessor Stephan Rixen (Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Staatsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht und, damit verbunden, Direktor des Instituts für Staatsrecht) die den Kirchen gewährte Handlungsfreiheit kritisiert *):
Der Rechtsstaat akzeptiere "bedenkenlos die quasi-autokratische Binnenstruktur der katholischen Kirche. Gewaltenteilung ist hier ein Fremdwort", schreibt Rixen im "Kölner Stadt-Anzeiger" (Mittwoch).(das zitiert jetzt nicht irgendeine atheistische Kirchenhasser-Broschüre sondern "katholisch.de" - vgl. auch "Kölner Stadtanzeiger").
...
Was "unabhängig" bedeute, bestimme der jeweilige Bischof nach eigenem, unüberprüfbarem Ermessen, so der Jurist.
Wir haben ja diesen Ansatz der angeblichen "Unabhängigkeit" kirchlicher Institutionen schon selbst mehrfach (z.B. hier oder auch hier und hier) hinterfragt. Aber das alles ist eine schlicht Machtfrage. Solange die Bischöfe nichts von dieser Macht abgeben können oder wollen - und solange "die Politik" die Bischöfe gewähren lässt -, solange bleibt nur die "Selbsthilfe" der vom Unrecht Betroffenen (nicht der vom System profitierenden Funktionäre).
*)
Rixen befindet sich da nicht alleine auf weiter Flur. So hat sich auch der Kölner Landgerichtspräsident Roland Ketterle für eine staatliche Aufarbeitung des Missbrauchsskandals in der katholischen Kirche ausgesprochen. "Dass die Institution, aus der ein Täter kommt, anhand ihrer eigenen Akten ermittelt, sodann den Richter stellt und auch noch über die Entschädigung mitbestimmt – einen solchen 'In-sich-Prozess' gibt es in der staatlichen Ordnung nicht"
(Quelle: katholisch.de m.w.N.)
Samstag, 26. März 2022
Samstagsnotizen: Abkehr vom kirchlichen Arbeitsrecht - was bedeutet das (2.2.) Präambeln und Rechtsgrundlagen
Wenn man die Präambel 1) der
In Ziffer I. Nr. 2. der Erklärung heißt es:
In der Präambel zur Grundordnung heißt es:
In der Mitarbeitervertretungsordnung heißt es:
Es kann daher nicht schaden, sich die in Bezug genommenen Bestimmungen selbst anzusehen.
- theologischen "Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst"
- kirchlichen Rechtsnorm "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (GrO - Fassung vom 27.04.2015)
- kirchlichen Rechtsnorm "Mitarbeitervertretungsordnung" (MAVO - Rahmenordnung vom 20.06.2011)
In Ziffer I. Nr. 2. der Erklärung heißt es:
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Kirche durch das Grundgesetz die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten.
In der Präambel zur Grundordnung heißt es:
Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland erlassen ...("verwalten" fehlt)
- in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen ...
In der Mitarbeitervertretungsordnung heißt es:
Deshalb wird aufgrund des Rechts der katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, unter Bezugnahme auf die Grundordnung ....vom 22. September 1993 die folgende Ordnung für Mitarbeitervertretungen erlassen(aus "ordnen und verwalten" wird "regeln")
Die Formulierungen zur Rechtsgrundlage sind in den Präambeln der Regelungen also unterschiedlich. Und wenn in einer gemeinsamen Veröffentlichung vom Dezember 2015 1) die MAVO auf die Grundordnung vom 22. September 1993 verweist, während gleichzeitig im gleichen Band eine Fassung der Grundordnung vom April 2015 abgedruckt ist, dann sind die Bezüge der einzelnen Normen zueinander zumindest juristisch unsauber - oder soll die MAVO weiterhin auf einer überholten Fassung der Grundordnung aufbauen?
Es kann daher nicht schaden, sich die in Bezug genommenen Bestimmungen selbst anzusehen.
Samstag, 5. März 2022
Samstagsnotizen: Wie weiter mit dem Staatskirchenrecht?
Nach unserer Reihe "Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche"(ein Beitrag zuletzt am Samstag) scheint eine Neuorientierung angebracht. Schließlich entwickelt sich die Diskuission zusehends nicht mehr in der innerkirchlichen Auseinandersetzung zur Umsetzung der eigenen, katholischen Soziallehre - sondern entlang der Frage, welche Grenzen der Staat den Kirchen aufzeigt.
Beispielhaft sei ein Twitter-Beitrag der Grünen zitiert:
Die Kirchen gehören in die Zivilgesellschaft(Bezug)
Deutschland braucht ein neues Religionsverfassungsrecht
... "Wer Aufarbeitung und Schutz vor Diskriminierung ernsthaft voranbringen will, darf diese archaische Verklammerung von Staat und Kirchen nicht länger als gottgegeben hinnehmen ..."
Daher nun also: Wie weiter mit dem Staatskirchenrecht?
Die "Schranken des für alle geltenden Gesetzes" können bereits durch einfachgesetzliche Regelungen enger oder auch erweitert werden. Und Gesetzgeber ist nicht nur der Bundestag - das sind auch die Landesparlamente. Die katholische Kirche hat sich in einer Vielzahl von Konkordatsvereinbarungen dieser "Schrankenziehung" unterworfen. Dabei ist eine zunehmende Konkretisierung der Bereiche für die kirchlichen Selbstordnung und Selbstverwaltung festzustellen. Was ursprünglich also wohl als "bekannt" vorausgesetzt wurde, musste zunehmend normiert werden. Das ist nur auf den ersten Blick irritierend - eine Kirche, die den Anspruch erhebt, das menschliche Leben von der Zeugung bis zur Totenruhe zu beeinflussen, gerät zwangsläufig in eine Konfliktsituation mit dem Staat, der den gleichen Anspruch erhebt.
Die beste Konkordanz zwischen den beiden Sphären stellen die Konkordatsverträge *) dar, in denen die Grenzen der jeweiligen Befugnisse definiert werden.
Einige Beispiele:
Samstag, 12. Februar 2022
Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche (7) Synodaler Weg - zum Ende der letzten Vollversammlung
Der "Synodale Weg" hat angesichts des Mißbrauch-Skandals der Kirche und des "Outings" kirchlicher Mitarbeiter viel Aufmerksamkeit gefunden und auch wieder das "kirchliche Arbeitsrecht" in den Blck gerückt.
So wird inzwischen Prof.em. Renate Oxenknecht-Witzsch mehrfach mit der Aussage zitiert:
Quelle 2: katholisch.de
Leider wird auch dort wieder argumentiert:
Nun - dass das Verhältnis der Diakone und Priester zu ihrem Bischof, der Ordensmitglieder zu ihren Oberen auch kirchenrechtlich etwas besonderes ist, wird wohl niemand ernsthaft bestreiten. Dass hier ein besonderes Treueverhältnis vorliegt, das viel mehr dem Beamtenrecht entspricht als dem normalen Arbeitsvertragsrecht, ist sicher auch unstrittig.
Gilt dieses besondere Verhältnis aber auch in den Bereichen, in denen sich die Kirchen des normalen Arbeitsvertrages bedienen, um normale Arbeitsvertragsverhältniss zu begründen?
Hier ist also der ominöse Begriff der "Selbstbestimmung" verankert. Aber der steht so weder in der Verfassung noch in den maßgeblichen Konkordatsverträgen. Und eine rechtskonforme Gesetzesinterpretation nimmt nun - sowohl nach den weltlichen wie auch nach den kirchenrechtlichen Interpretationsvorschriten - immer den Wortlaut des Gesetzes zum Ausgangspunkt der "Gesetzesauslegung". Ein Blick in's Gesetz erleichtert also die Rechtsfindung. Und dort ist eindeutig geregelt:
Um die Diskriminierung von Homosexuellen in der katholischen Kirche zu beenden, müssten die Bischöfe "jetzt den Kampf mit Rom aufnehmen", fordert die Juristin Renate Oxenknecht-Witzsch.Quelle 1: Domradio
Quelle 2: katholisch.de
Leider wird auch dort wieder argumentiert:
"Die katholische und evangelische Kirche haben eine verfassungsrechtliche Sonderstellung, die ihre Grundlage in der Religionsfreiheit hat. Auch wenn die Artikel im Grundgesetz geändert würden, bleibt ein Selbstbestimmungsrecht der Kirche, auch in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Fragen. Entscheidend wäre dann die Frage, wie weit dieser Bereich geht, ob Kindertagesstätten der Pfarrgemeinden oder Sozialdienste der Caritas auch dazu gehören. Derzeit gehen wir davon aus, dass sie dazugehören."Die Frage, wie weit das von der Kirche beanspruchte Sonderarbeitsrecht reicht, ist diskussionswürdig. So wurde ja schon von Parteien der "Ampelkoalition" überlegt, ob denn für die liturgischen und seelsorgerlichen Dienste ein kirchliches Sonderrecht erforderlich sei.
Nun - dass das Verhältnis der Diakone und Priester zu ihrem Bischof, der Ordensmitglieder zu ihren Oberen auch kirchenrechtlich etwas besonderes ist, wird wohl niemand ernsthaft bestreiten. Dass hier ein besonderes Treueverhältnis vorliegt, das viel mehr dem Beamtenrecht entspricht als dem normalen Arbeitsvertragsrecht, ist sicher auch unstrittig.
Gilt dieses besondere Verhältnis aber auch in den Bereichen, in denen sich die Kirchen des normalen Arbeitsvertrages bedienen, um normale Arbeitsvertragsverhältniss zu begründen?
Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; hierbei bleibt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wesentlich.... hat das Bundesverfassungsgericht 1985 entschieden (Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985, -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 --)
Hier ist also der ominöse Begriff der "Selbstbestimmung" verankert. Aber der steht so weder in der Verfassung noch in den maßgeblichen Konkordatsverträgen. Und eine rechtskonforme Gesetzesinterpretation nimmt nun - sowohl nach den weltlichen wie auch nach den kirchenrechtlichen Interpretationsvorschriten - immer den Wortlaut des Gesetzes zum Ausgangspunkt der "Gesetzesauslegung". Ein Blick in's Gesetz erleichtert also die Rechtsfindung. Und dort ist eindeutig geregelt:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandsowie (beispielhaft):
Art 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.Art. 137 WRV
....
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. ....
ARTIKEL 1 Reichskonkordat
Das Deutsche Reich ...
... anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.
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