Montag, 14. März 2022

Sachgrundlose Befristung - nun endlich in den ersten Amtsblättern

wir hatten jahrelang immer wieder über dieses Thema und die Entscheidung des (katholischen) Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes - KAGH - vom November letzten Jahres bereits berichtet:
Artikel 7 Abs. 1 Satz 3 der "Grundordnung" ist eindeutig:
3 Die Beschlüsse dieser arbeitsrechtlichen Kommissionen bedürfen der bischöflichen Inkraftsetzung für die jeweilige (Erz-)Diözese.
Und so dürfte das auch in allen Arbeitsverträgen vereinbart sein, die auf Regelungen aus dem "Dritten Weg" verweisen. Erst die bischöfliche Inkraftsetzung (kirchenrechtlich: Promulgation) macht ein Kirchengesetz zu einem Gesetz. Wie eine solche Rechtsetzung erfolgt, ist global in cc. 7 ff des "Codex Iuris Canonici" (CIC) festgeschrieben.
Partikulare Gesetz werden auf die vom Gesetzgeber bestimmte Weise (Veröffentlichung im diözesanen Amtsblatt) promulgiert, und ihre Verpflichtungskraft beginnt einen Monat nach dem Tag der Promulgation, wenn nicht ein anderer Termin im Gesetz selbst festgesetzt wird.
Can. 8 § 2 CIC
Erst mit dieser Rechtsetzung wird eine Norm rechtswirksam. Erst damit - und nicht rückwirkend (Can. 9 CIC) - sind die dem jeweiligen Bischof unterstehenden Einrichtungen verpflichtet (Can 11 CIC), die entsprechende Norm auch anzuwenden. Und was jetzt, wenn eine solche bischöfliche Inkraftsetzung nicht erfolgt?
Nun - so berichtet katholisch.de -
setzen die deutschen Bischöfe in ihren Bistümern zum 1. März eine Regelung in Kraft, derzufolge Arbeitsverträge ohne Sachgrund nur noch auf 14 Monate befristet werden dürfen. Bis zu dieser Gesamtdauer kann ein befristetes Arbeitsverhältnis höchstens einmal verlängert werden. Die Regelungen gelten für alle Arbeitsverträge, die in katholischen Einrichtungen ab diesem Datum geschlossen werden. Sie treten binnen zwölf Monaten außer Kraft, wenn der staatliche Gesetzgeber eine Neuregelung der sachgrundlosen Befristung trifft. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung treten abweichende Regeln, wie sie beispielsweise in den nordrhein-westfälischen Bistümern getroffen wurden, außer Kraft.
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Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entschied, dass die Entscheidung über Befristungen eine zulässige "kirchenspezifische Materie" sei. Die Thematik spiele, ganz unabhängig von der Regelung durch den staatlichen Gesetzgeber, für die Glaubwürdigkeit der Kirche als Ganze eine wesentliche Rolle, da sie zeige, ob die Kirche bereit sei, die Aussagen der katholischen Soziallehre auf sich anzuwenden, auch wenn damit wirtschaftliche Nachteile verbunden sein mögen, heißt es in dem Urteil.
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Bisher wurde die Neuregelung in den aktuellen Ausgaben der Bischöflichen Amtsblätter von Essen, Freiburg, Hamburg, Köln, Magdeburg, Münster, Paderborn und Trier veröffentlicht, mit einer Veröffentlichung in den restlichen Bistümern ist in der nächsten Ausgabe zu rechnen.
Wie heißt es so schön? "Unsere Kirche rechnet in Ewigkeitsmaßstäben."
Das ist demzufolge nach Jahren des kollektiven Bettelns und der Ausschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs für Rechtsstreitigkeiten der diversen Mitarbeitervertretungen ein beachtenswerter Erfolg.

Sollen wir nun darauf warten, dass die Aussagen der katholischen Soziallehre zum Gewerkschaftsprinzip in den kirchlichen Gremien ankommen - und die Erkenntnis, dass die Glaubwürdigkeit der Kirche als Ganze durch die bisherigen Abschottungsbemühungen und die Kommunikationsverweigerung der Bischöfe auch massiv leidet?

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