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Montag, 20. Juli 2026

Zum Bundeskongress von ver.di

Wor etwas über einer Woche haben wir unter dem Titel
über einen Antrag aus der Bezirks-Mitgliederversammlung des Fachbereichs C in München berichtet.
Die Mitgliederversammlungen der Bezirkssenior*innen hat am 15. Juli in München getagt. Dort wurde der Antrag mit einer verbesserten Begründung (nach meiner Auffassung der juristisch richtigeren Begründung) erneut vorgelegt.
Tarifflucht kirchlicher Träger beenden.
Gleiches Arbeitsrecht für alle Beschäftigten in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft.


Antragsteller: (ist der Redaktion bekannt)

Die Seniorenmitgliederversammlung möge beschließen:

Ver.di fordert die vollständige Abschaffung des sogenannten Dritten Wegs als arbeitsrechtliches Sondermodell kirchlicher Träger. Der Dritte Weg entzieht Millionen Beschäftigte in Caritas, Diakonie und vergleichbaren Einrichtungen dem regulären Tarifrecht und schließt das Streikrecht faktisch aus. Dieses Sonderrecht ist mit den Grundsätzen der Koalitionsfreiheit und dem Recht auf kollektive Gegenwehr nicht vereinbar und muss gesetzlich beseitigt werden.

Ver.di fordert die gesetzliche Verankerung des vollen Streikrechts für alle Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen, ohne Einschränkung durch arbeitsrechtliche Sonderregelungen auf Basis des kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts. Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Es endet nicht an den Toren kirchlicher Arbeitgeber.
Ver.di fordert, dass öffentliche Förderung, Zuschüsse und Leistungsverträge mit kirchlichen und anderen freien Trägern künftig an die Einhaltung allgemeiner Tarifstandards geknüpft werden. Wer öffentliche Mittel erhält, hat die Pflicht, seine Beschäftigten nach denselben Standards zu bezahlen und zu behandeln wie öffentliche Arbeitgeber. Gemeinnützigkeit darf kein Deckmantel für die Umgehung von Arbeitnehmer*innenrechten sein.

Darüber hinaus wird der Fachbereich C beauftragt, die gewerkschaftliche Organisierungsarbeit in kirchlichen Einrichtungen aktiv voranzutreiben. Betriebsbesuche werden systematisch durchgeführt, Beschäftigte direkt angesprochen und bestehende Betriebs- und Mitarbeitervertretungen aktiv unterstützt. Der Bundesfachbereich C wird aufgefordert, hierfür eine bundesweite Strategie zu entwickeln und dem nächsten Bundesfachbereichskonferenz darüber Bericht zu erstatten.

Begründung:

Caritas und Diakonie zählen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Allein in diesen beiden Verbänden sind über 1,8 Millionen Menschen beschäftigt, in der Pflege, in der Sozialarbeit, in Krankenhäusern, Kitas, Beratungsstellen und Behinderteneinrichtungen. Der überwiegende Teil dieser Beschäftigten fällt unter den sogenannten “Dritten Weg”, ein arbeitsrechtliches Konstrukt, das auf einem behaupteten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht basiert und es kirchlichen Trägern erlauben soll, Arbeitsbedingungen in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen festzulegen, ohne Tarifverhandlungen, ohne Streikrecht, ohne die Möglichkeit kollektiver Gegenwehr.

Das klingt nach einem Randproblem. Es ist keines. Es ist das systematische Heraushalten eines Millionensektors aus den erkämpften Grundlagen des Arbeitsrechts. Hinter dem Vorhang christlicher Nächstenliebe betreiben Caritas und Diakonie ein Geschäftsmodell, das auf der strukturellen Schwächung ihrer Beschäftigten beruht. Löhne, die unter vergleichbaren Tarifen liegen. Arbeitsbedingungen, die ohne kollektiven Druck nicht verbessert werden können. Beschäftigte, die angeblich nicht streiken dürfen und damit gegenüber ihren Arbeitgebern strukturell schutzlos gestellt sind.

Mit ihrem Sonderweg fördern die Kirchen die “Schmutzkonkurrenz” in der Branche. Sie verhindern, dass ver.di Allgemein verbindliche Tarifverträge nach TVG abschließen kann, die dann für alle Anbieter in der Branche verbindlich wären. Die Kirchen berufen sich dazu auf ein ihnen angeblich zustehendes “Selbstbestimmungsrecht”, dessen Rechtsgrundlage nicht nachprüfbar ist. Sie könnten allenfalls das Recht zur “negative Koalitionsfreiheit” beanspruchen, das jederman zusteht.
Tatsächlich besteht nach der insoweit in das Grundgesetz übernommenen Regelung der WRV (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV) wie auch den einschlägigen Konkordatsverträgen mit der katholischen Kirche (Art. 1 Abs. 2 RKonk; ebenso Art. 2 Abs. 1 RKonk i.V. mit Art. 2 Satz 5 BayKonk) nur ein Recht zur “Selbstordnung und Selbstverwaltung”. Das Recht, eigene Regelungen zu erlassen, ist zudem auf die eigenen Mitglieder beschränkt (Art, 1 Abs. 2 RKonk, ebenso Art. 2 Abs. 1 RKonk i.V. Art. 1 § 2 BayKonk). Wieso auf dieser Grundlage ein kircheneigenes Arbeitsrecht auch für Mitarbeitende geschaffen werden kann, die den jeweiligen Kirchen nicht angehören, ist nicht ersichtlich. Auch das verfassungsrechtlich garantierte umfassende Koalitionsrecht mit dem inhärent enthaltenen Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG kann hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2012 und in Folgeentscheidungen das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen eingeschränkt, aber nicht vollständig ausgeschlossen. Die Voraussetzungen, die für eine solche Einschränkung des Streikrechts genannt sind, liegen in keiner kirchlichen Einrichtung vor.
= Es besteht weder eine entscheidende Beteiligungsmöglichkeit der Gewerkschaften in einer Arbeitsrechtlichen Kommission
= noch sind die von den Kommissionen empfohlenen Regelungen, die allenfalls in Form von “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” in Kraft gesetzt werden (vgl. BAG-Entscheidung 6 AZR 210/22 vom 05.10.2023 Rd.Nr. 23 und 24), entsprechend verbindlich, §§ 305 b BGB).

Dennoch wirkt die Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen in der Praxis als effektives Mittel zur Einschüchterung. Viele Beschäftigte wissen nicht, welche Rechte sie tatsächlich haben.
Genau hier setzt gewerkschaftliche Organisierungsarbeit an.

Die öffentliche Hand finanziert einen Großteil dieser Einrichtungen. Pflegeleistungen, Sozialleistungen, Kita-Plätze, all das wird zu erheblichen Teilen aus Steuer- und Sozialversicherungsmitteln bezahlt. Wer öffentliche Mittel erhält, trägt eine öffentliche Verantwortung. Es ist nicht akzeptabel, dass der Staat einerseits Arbeitnehmer*innenrechte gesetzlich schützt und andererseits Träger finanziert, die diese Rechte systematisch umgehen.

Der Fachbereich C ist für diese Auseinandersetzung prädestiniert. Die betroffenen Branchen sind seine Branchen. Die betroffenen Beschäftigten sind seine Mitglieder oder sollten es sein. Und die Argumente für diesen Antrag sind keine externen politischen Forderungen, sondern die direkte Konsequenz aus dem, was ver.di laut eigenem Grundsatzprogramm sein will: eine kämpferische Gewerkschaft, die niemanden zurücklässt.

Ausgerechnet Frank Bsirkse zitiert in seinem Brief an die Abgeordneten vom 14.11.2012 Papst Johannes Paul II:
„Die modernen Gewerkschaften sind aus dem Kampf der Arbeitnehmer, der Arbeiterschaft und vor allem der Industriearbeiter, für den Schutz ihrer legitimen Rechte gegenüber den Unternehmen und den Besitzern der Produktionsmittel entstanden. Ihre Aufgabe ist die Verteidigung der existenziellen Interessen der Arbeitnehmer in allen Bereichen, wo ihre Rechte berührt werden. Die historische Erfahrung lehrt, dass Organisationen dieser Art ein unentbehrliches Element des sozialen Lebens darstellen. Das bedeutet freilich nicht, dass nur Industriearbeiter Vereinigungen dieser Art errichten können. Die Angehörigen aller Berufe können sich ihrer zur Sicherung der jeweiligen Rechte bedienen“.

Gleiche Arbeit. Gleiches Recht. Für alle.
Dieser Antrag wird für die Bezirkskonferenz übernommen.

Sonntag, 19. April 2026

Sonntagsnotizen - Kirchenklausel im Gleichbehandlungsgesetz, und was dann?

Nach der Kritik von Gewerkschaftern und Theologen und dem vernichtenden Urteil der europäischen Rechtsprechung zieht nun auch der Gesetzgeber nach: Regierung will Kirchenklausel im Gleichbehandlungsgesetz ändern haben wir am Mittwoch gemeldet.
Laut dem Gesetzentwurf soll künftig klargestellt werden, dass für eine Ungleichbehandlung ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der Beschäftigten bestehen müsse.

Wir haben also eine deutliche Änderung der Sichtweise vor uns. Wenn es vor Jahren noch hieß, jeder Betrieb, jede Einrichtung in kirchlichem Eigentum sei dem weltlichen Arbeitsrecht entzogen 1) - der Focus also auf die Besitzverhältnisse eines Betriebes gerichtet war - kommt es jetzt auf die unmittelbare Tätigkeit an. Konfessionelle Betriebe sind kein rechtsfreier Raum. Wir haben diese Entwicklung seit Jahren begleitet und beleuchtet.

Wenn eine Kirche (oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche (bzw. Organisation), muss ein solches Vorbringen Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können. Das angerufene Gericht muss sich vergewissern, dass die in der Richtlinie für die Abwägung der gegebenenfalls widerstreitenden Rechte genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.
Damit ist ein (maßgeblicher) Baustein des sogenannten "kirchlichen Arbeitsrechts", die sogenannte "Loyalitätsverpflichtung" 2) endgültig auf ihen Kern reduziert. Geschieden, wiederverheiratet, gar aus der Kirche ausgetreten - das soll alles nur noch im dem Kernbereich eine Rollte spielen dürfen, in dem sie unmittelbar zum Berufsbild gehört: ein katholischer Priester etwas wird schon selbst katholisch sein müssen, um sein Amt ausüben zu können. Ansonsten kommt es aber auf den "förmlichen Taufschein" und andere Lebensumstände nicht mehr an.

Es gehört nicht viel Phantasie dazu, sich auszurechnen, dass die Differenzierung auch auf die anderen "Säulen" des sogenannten "kirchlichen Arbeitsrechts" Auswirkungen haben muss 3).

Ein Streikverbot für die Mitarbeitenden der Gehaltsabrechnung im Ordinariat oder beim Förster im Kirchenforst, bei den Sachbearbeitungen in der Liegenschafsverwaltung, die für Mietabrechnungen und Erbbauzinseinzüge verantwortlich sind? Womit sollte dieses Streikverbot begründbar sein? Ja, jeder Arbeitgeber sagt gerne, dass in seinem Betrieb nicht gestreikt werden dürfe - aber auch wenn ein Pfarrer oder Prälat oder gar ein Bischof höchstpersönlich das behauptem, wird noch lange keine Glaubenswahrheit daraus. Dabei ist das so behauptete Streikverbot "bei Kirchens" ohnehin längst gekippt. Wir haben auch diese Diskussion begleitet und die entsprechenden Urteile schon mehrfach hingewiesen. Und dass sich ein absolutes Streikverbot weder kirchenrechtlich noch theologisch begründen lassen, haben wir für unsere katholische Kirche unter Verweis auf die entsprechenden Vorgaben des CIC, des Katechismus und der katholischen Soziallehre ohnehn längst ausgeführt.

Damit stellt sich die Frage, wie kirchliche Amtsträger den Abschluss von Tarifverträgen weiterhin argumentativ verweigern wollen. Ja, die verfassungsrechtlich gewährleistete "negative Koalitionsfreiheit" gesteht jedermann zu, mit Gewerkschaften "nichts zu tun haben zu wollen". Jedermann - das gilt auch für jeden Arbeitgeber, und natürlich auch für den "Arbeitgeber Kirche". Aber wie jeder andere Arbeitgeber kann dann auch ein kirchlicher Arbeitgeber - bis hin zum Erwzingungsstreik - entsprechend "bekehrt werden".
In meinen kühnsten Träumen stelle ich mir vor, welche Durchsetzungskraft es hätte, wenn die Arbeitnehmer*Innen einer Branche gemeinsam für ihre Ziele einstehen würden. Als Ende 2022 die Altersteilzeit nicht mehr verlängert wurde, hätte ein gemeinsamer Einsatz auch der kirchlichen Mitarbeitenden mit den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes diesen Eingriff höchstwahrscheinlich verhindert. Caritas und Diakonie könnten gemeinsam mit ver.di und den anderen Gewerkschaften vorbildliche Regelungen schaffen, jetzt aber - das ein Vorgriff auf die anstehende Tarifrunde im öffentlichen Dienst - erschöpfen sie sich in Abwehrkämpfen in einer Branche, die von Finanzpolitikern und Haushältern finanziell ausgetrocknet wird.

Sicher kann und wird bei vielen Berufsfeldern etwa des katechetischen, liturgischen und pastoralen Dienstes weiterhin kirchenspezifische Regelung geben, sei es Religionsunterreicht, Kirchenmusik, Mesnerdienst, bei den Berufsfeldern der Gemeinde- und Pastoralreferenten. Und daher gibt es auch gute Argumente, die Arbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirchen für die Normierung solcher Regelungen beizubehalten. Aber das ist keine Begründung dafür, den Kommissionen auch die Lohn- und Gehaltsverhandlungen für alle Arbeitnehmer*Innen in kirchlichen Einrichtungen zu übertragen. Dazu fehlt es dort nicht nur an Duchsetzungsmacht. Und damit sind wir bei einem "altbayrischen Wadlbeisser" 4) - es ist immer zu hinterfragen, ob Regelungen hinsichtlich des kirchlichen Profils und kirchlicher Erfordernisse in einem bestimmten Beruf wirklich notwendig, sachgerecht und zielführend sind. Ansonsten sollte die gemeinsame Stärke aller Arbeitnehmer im Vordergrund stehen.


Anmerkungen:
1) vgl. dazu Urteil VGH München zur Errichtung eines Betriebsrates in einer Klosterbrauerei, Entscheidung vom 13.09.1989 - 17 P 89 00759, u.a. hier zitiert
2) die Loyalitätsverpflichtung ist ein aus dem Mittelalter stammendes, politisches Herrschaftskonzept. "Sie stärkt zwar nicht den Staat, aber sie stärkt den Mann der der Spitze, und deshalb ersetzt er Kompetenz durch Unterwerfung, Wissen durch Vertrauen, Institutionen durch Gunst. Es entsteht eine Mischung aus Pragmatismus und Sakralität. ..." - zitiert nach Klaus Brinkbäumer "Der Amerikanische Albtraum - Faschismus made in USA", S.Fisch-Verlag, 2026). Davon zu unterscheiden ist die "kritische Loyalität", wie sie etwa von Gewerkschaftern in demokratischen Staaten gepflegt wird. Sie ersetzt Unterwerferung durch konstruktive Kritik. 3) vgl. Bischof Hanke "WARUM BRAUCHEN WIR ÜBERHAUPT NOCH DIESEN SONDERWEG?" Bischof Hanke schlägt Abkehr von kirchlichem Arbeitsrecht vor"
4) vgl. KODA-Kompass Nr. 99 / Mai 2026, S. 8 f - alles Gute an Robert Winter zum neuen Lebensabschnitt

Mittwoch, 28. Januar 2026

Abschlusssitzung des Synodalen Wegs zur Zukunft der katholischen Kirche in Deutschland

Ab Donnerstag, 29. Januar, wird "Bilanz gezogen". Wir können und möchen diese "Bilanzierung einer innerkatholische Veranstaltung" nicht selbst bewerten.

Wir stellen aber fest, dass das Verfahren einen tiefen Riss im so monolithisch erscheinenden Block der katholischen Kirche gezeigt hat.
Polarisierung unter den Bischöfen "belastend" - Absage und Kritik – Synodaler Weg ohne Kardinal Woelki
berichtet katholisch.de.
Dieser Ausstieg wird sogar in Rom vermerkt. VatikanNews berichtet:
Kardinal Woelki steigt aus
Es ist also kein provinzieller Vorgang, der da stattfindet. Deshalb gebietet es sich, möglichst nahe am Geschehen die Gründe des Betroffenen zu erfahren.
Und das Domradio meint zum gleichen Thema:
Kardinal Woelki erläutert Ausstieg vom Synodalen Weg - "Grundlegend unterschiedliche Auffassungen von Synodalität"

Darüber hinaus gibt es erste Benennungen von Ergebnissen.
Das Domradio berichtet dazu:
Im Fokus der Abschlusssitzung des Synodalen Wegs steht eine Evaluation des teils umstrittenen Vorhabens, das seinerzeit unter dem Eindruck des Missbrauchsskandals ins Leben gerufen wurde. Zentrale Themen waren Macht, Rolle der Frauen, Sexualmoral und priesterliche Lebensform.

Insgesamt verabschiedete das rund 230 Mitglieder umfassende Gremium 15 Papiere. Zu den greifbarsten Ergebnissen zählten die Liberalisierung des kirchlichen Arbeitsrechts sowie die Möglichkeit zur Segnung von homosexuellen Paaren.
Ob man jetzt die "Liberalisierung des kirchlichen Arbeitsrechts" als Ergebnis des Synodalen Weges bezeichnen kann? Das ist wohl vielmehr dem Druck der Rechtsprechung geschuldet, die - insobesondere auf europäischer Ebene - die Selbstherrlichkeit kirchlicher Sonderwege zunehmend in Frage gestellt hat. Und die es schlicht unmöglich gemacht hat, an diesem Sonderweg unverändert fest zu halten. Damit können wir unsere ver.di, mit deren Unterstützung die maßgeblichen Urteile ausgefochten wurden, wohl mit Fug und Recht eher als Verursacher dieser "greifbaren Ergebnisse" bezeichnen. Wobei die kirchlichen Regelungen wohl auch nur soweit geändert oder liberalisirt wurden, wie das aufgrund der Rechtsprechung unumgänglich war. Von einer Selbsterkenntnis und einer freiwilligen Besinnung auf die grundlegenden kirchlichen Normen der eigenen Soziallehre sind wir nocht weit entfernt.
Und auch der zweite, vom Domradio genannte Punkt, die Möglichkeit zur Segnung von homosexuellen Paaren, ist wohl deutlich mehr dem Druck einer liberalen Gesellschaft und nicht der Selbsterkenntnis einer kircheninternen Nabelschau zu verdanken.

Insofern bleibt als offenkundig festzuhalten:
Kirche kann sich ändern und auf die eigenen Werte besinnen - aber nur unter Druck, wenn sie dazu gezwungen wird; ob das jetzt eine Änderung gesellschaftlicher Wertevorstellungen ist, der Druck durch die Rechtsprechung oder - möglicherweise - sogar im Arbeitskampf, sei dahin gesellt.
Möglicherweise müssen auch mehrere solche Faktoren zusammen wirken, um Änderungen zu bewirken.

In diesem Sinne:
Es bleibt noch viel zu tun. Packen wir's an.

Montag, 1. Dezember 2025

Kurzbericht von der Kasseler Fachtagung: Die Rechte der Anderen

Kasseler Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht: Durch ihr Beharren auf Sonderrechten beschneiden Kirchen Grundrechte von Beschäftigten und anderen.

»Die Kirchen verteidigen mit allen Mitteln ihren Sonderweg im Arbeitsrecht. Damit schränken sie die Selbstbestimmung und Grundrechte anderer ein.« So beginnt eine Resolution, die die Teilnehmenden der diesjährigen Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht am 17. und 18. November in Kassel per Akklamation verabschiedeten. Die rund 250 Mitarbeitervertreter*innen aus evangelischen und diakonischen Einrichtungen kritisierten, dass das Beharren der Kirchenoberen auf überkommenden Privilegien die Selbstbestimmung anderer beschneidet – ob im Fall des Verbots von Schwangerschaftsabbrüchen am Christlichen Klinikum Lippstadt, des Streikverbots am Klinikum Weimar oder der Diskriminierung von Beschäftigten oder Bewerber*innen aufgrund fehlender Kirchenmitgliedschaft.

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Fall Egenberger: »hundert Prozent eine Niederlage der Kirche«
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Die Kirche macht sich ihre Welt, wie sie ihr gefällt
Juristisch und politisch umkämpft ist auch der Sonderweg im kollektiven Arbeitsrecht. Zwar finden Tarifverträge zunehmend auch bei kirchlichen Trägern Verbreitung – übrigens ohne, dass deshalb dort ständig gestreikt würde, wie die Befürworter*innen des »Dritten Wegs« suggerieren. Nach Berechnungen von ver.di sind mittlerweile rund 100.000 kirchlich Beschäftigte durch Tarifverträge geschützt. Doch die meisten konfessionellen Arbeitgeber setzen weiter darauf, Löhne und Arbeitsbedingungen hinter verschlossenen Türen in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen festzuschreiben.

Die Kirche macht sich ihre Welt, wie sie ihr gefällt

Juristisch und politisch umkämpft ist auch der Sonderweg im kollektiven Arbeitsrecht. Zwar finden Tarifverträge zunehmend auch bei kirchlichen Trägern Verbreitung – übrigens ohne, dass deshalb dort ständig gestreikt würde, wie die Befürworter*innen des »Dritten Wegs« suggerieren. Nach Berechnungen von ver.di sind mittlerweile rund 100.000 kirchlich Beschäftigte durch Tarifverträge geschützt. Doch die meisten konfessionellen Arbeitgeber setzen weiter darauf, Löhne und Arbeitsbedingungen hinter verschlossenen Türen in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen festzuschreiben.

Gott kann man nicht bestreiken?

Die Beschäftigten des Sophien- und Hufeland-Klinikums Weimar haben daraus die Schlussfolgerung gezogen, ihre Belange selbst in die Hand zu nehmen. Hunderte von ihnen organisierten sich in ver.di, um Verhandlungen über einen Tarifvertrag einzufordern. Als sich der Arbeitgeber nicht bewegte, kündigten sie einen Warnstreik an. Kirche, Diakonie und Klinikleitung versuchen seither, die Kolleg*innen mit juristischen Mitteln von Streiks abzuhalten – in erster Instanz vor dem Erfurter Arbeitsgericht zunächst mit Erfolg.
»Die Kirche, eine Organisation, die sonst für demokratische Rechte steht, reagiert mit einer Klage gegen die eigenen Beschäftigten – das hat mich als Christ betroffen gemacht«, sagte Matthias Korn, Mitarbeitervertreter am Klinikum Weimar. »Wir wollen mitbestimmen. Wir wollen einen Tarifvertrag, denn das ist eine demokratische Struktur, die es in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht gibt«, so der Krankenpfleger, der selbst einige Jahre der Kommission angehörte. Er verwies auf die Diakonie Niedersachsen, wo seit zehn Jahren ein Flächentarifvertrag für rund 38.000 Beschäftigte gilt. »Das zeigt: Es geht – warum nicht bei uns?«
Hartmut Kreß argumentierte, dass die Kirche in gesellschaftlichen Debatten Streiks für vertretbar hält – »nur bei sich selbst nicht«. Hier gelte das Dogma, die »Verkündung der Nächstenliebe« werde durch Streiks unterbrochen, was nicht sein dürfe. »Es heißt: Gott kann man nicht bestreiken«, kommentierte Edda Busse. »Aber wir bestreiken nicht Gott, wir bestreiken unseren Arbeitgeber.«

»Dritter Weg« – kein Konsensmodell

Der ehemalige Präsident des Kirchengerichtshofs, Dr. Helmut Nause, verwies auf das Bundesarbeitsgerichtsurteil von 2012, das den Kirchen einen eigenen Weg zur Regelung von Löhnen und Arbeitsbedingungen ohne Streiks zugesteht. Es müssen allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein – unter anderem eine angemessene Beteiligung der Gewerkschaften. Ob diese Voraussetzung allerdings genüge getan ist, wenn – wie in Thüringen – die Gewerkschaft nur Anspruch auf ein einziges Mandat in der Arbeitsrechtlichen Kommission hat, »erscheint mir ein bisschen dünn«, so der Jurist. Auch die Regelungen in der Diakonie Deutschland und in den Landeskirchen entsprächen nicht den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts. »Es wäre sinnvoll, das zu überprüfen.«
Bernhard Baumann-Czichon widersprach der Darstellung der Kirchen, der »Dritte Weg« sei ein Konsensmodell. »In Tarifverhandlungen einigen sich beide Seiten auf einen Kompromiss, dort gibt es am Ende einen Konsens«, erklärte der Rechtsanwalt. »Die Arbeitsrechtliche Kommission hingegen fällt einen Mehrheitsbeschluss. Das ist das Gegenteil von Konsens.«
Das Festhalten am kirchlichen Sonderweg habe weitreichende Folgen, argumentierte Andreas Schlutter vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Diakonie in Bayern. Es trage unter anderem zu einem niedrigen gewerkschaftlichen Organisationsgrad im Sozial- und Gesundheitswesen bei, mit negativen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen in der Branche. »Es gibt zum Beispiel keine stationäre Jugendeinrichtung, in der man sich an das Arbeitszeitgesetz hält. Für solche Zustände trägt auch die Kirche durch ihr Festhalten am Sonderrecht eine moralische Verantwortung.«

Mehr Druck von unten

Wie stehen nun die Chancen, das kirchliche Sonderrecht zu überwinden? ...
Quelle und mehr: ver.di

Mit Link zum Download:

Kas­se­ler Er­klä­rung der Teil­neh­men­den der Fach­ta­gung zum kirch­li­chen Ar­beits­recht 2025

PDF | 173 kB

Freitag, 24. Oktober 2025

§ Urteil des Bundesverfassungsgerichts - eine Würdigung, die immer mehr überzeugt

Der vermeintliche Triumph der Kirche im Fall Egenberger vor dem Bundesverfassungsgericht ist in Wahrheit ein Pyrrhussieg: denn der Preis dafür ist eine deutlich engere Kontrolle durch staatliche Gerichte.

Je mehr wir das Urteil studieren (unsere erste Analyse findet sich hier), desto mehr kommen wir zur Überzeugung, dass diese Analyse der Entscheidung den Kerrn trifft - absolut:
Im Fall Egenberger hat das Bundesverfassungsgericht nach sechs Jahren über die Verfassungsbeschwerde des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung entschieden. Die Diakonie hatte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts angefochten, das der konfessionsfreien abgelehnten Bewerberin Vera Egenberger eine Entschädigung wegen Diskriminierung zugesprochen hatte. Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zwar hatte die Diakonie mit ihrer Verfassungsbeschwerde Erfolg, sodass das Bundesarbeitsgericht den Fall erneut verhandeln muss. Ihr eigentliches Ziel jedoch – die ihrer Ansicht nach das kirchliche Selbstverwaltungsrecht übermäßig einschränkende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu kippen – ist verfehlt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich vielmehr ausdrücklich als an das Unionsrecht "in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union" gebunden erklärt, wie der Staatsrechtler und Beirat des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) Bodo Pieroth gegenüber dem ifw erläuterte.

Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum kirchlichen Arbeitsrecht und seinen Grenzen vollumfänglich bestätigt. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde lediglich aufgehoben, weil das Bundesverfassungsgericht eine fehlerhafte Gesamtabwägung zwischen den Rechten der Arbeitnehmerin und der Religionsfreiheit der Kirchen beanstandete. Damit steht dem Bundesarbeitsgericht nun eine Neuverhandlung bevor – bei der es, unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben, durchaus erneut zu dem Schluss kommen könnte, der Klägerin eine Entschädigung zuzusprechen.

Die Freude der evangelischen und katholischen Kirche über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist daher wenig nachvollziehbar. Denn, wie es die ifw-Beirätin und ehemalige Richterin am Bundesarbeitsgericht Ulrike Brune treffend formuliert: "Bei näherem Zusehen ist es ein Eigentor für die Kirchen: Anders als bisher müssen sie nun Gründe dafür angeben, wenn sie besondere Loyalitätsforderungen an Arbeitnehmer stellen. Religionszugehörigkeit dürfen sie nur verlangen, wenn die betreffende Arbeit es für den religiösen Sendungsauftrag erfordert. Und das können die staatlichen Gerichte jetzt im Einzelnen überprüfen. Das hätte das BVerfG vor ein paar Jahren noch als Aufruhr und Ketzerei betrachtet."


edit:
Einge diametral entgegen gesetzte Ansicht verbreiten kirchennahe Medien wie "katholisch.de":
Kirchenmitgliedschaft kann Bedingung bei Diakonie oder Caritas sein
So hat Karlsruhe den Freiraum der Kirchen im Arbeitsrecht gestärkt
Veröffentlicht am 25.10.2025 um 12:15 Uhr – Von Norbert Demuth (KNA)

Karlsruhe ‐ Eine Kirchenmitgliedschaft kann weiterhin Bedingung eines kirchlichen Arbeitgebers sein, wenn "die Bedeutung der Religion" für den Job plausibel dargelegt wird. So reagiert die Deutsche Bischofskonferenz auf Karlsruhe.

Ein Pfarrer muss Kirchenmitglied sein. Das ist auch für Außenstehende einleuchtend, denn er verkündigt die Botschaft der Kirche. Doch in welchen Fällen dürfen kirchliche Arbeitgeber Stellenbesetzungen auf anderer Ebene an eine Kirchenmitgliedschaft knüpfen, ohne konfessionslose Bewerber zu diskriminieren? Seit Donnerstag ist dies verfassungsrechtlich geklärt. Allerdings nicht haargenau, sondern in recht weiten juristischen Formulierungen.
"Je größer die Bedeutung der betroffenen Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen", desto mehr Gewicht besitze das "Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft", erklärten die Richter. Sie stärkten damit das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.
Die katholische Bischofskonferenz reagierte umgehend: "Für die katholische Kirche ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein Handlungsbedarf." Die Entscheidung bestätige die vorhandenen Regelwerke. Tatsächlich war bereits im November 2022 die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes", die den Umgang mit der Konfession der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelt, reformiert worden.

Nur bei bestimmten Positionen erforderlich
Die Religionszugehörigkeit ist demnach nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt für die Arbeit in Seelsorge und Glaubensvermittlung und zum anderen für Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren.
...

Der Arbeitsrechtler Ernesto Klengel sieht den Karlsruher Beschluss kritisch: Das Verfassungsgericht habe den Rahmen, den der EuGH 2018 für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gesetzt hat, "weit interpretiert". Es sei abzuwarten, "ob der EuGH demnächst reagieren wird, da bei ihm weitere Fälle zum deutschen Sonderweg des kirchlichen Arbeitsrechts zur Entscheidung vorliegen".

Freitag, 21. April 2023

Petition: Kein Sonderweg beim Arbeitsrecht für Kirchen !

"Kein kirchliches Sonderrecht bei Missbrauch" zitiert aktuell katholisch.de den Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Und sonst soll es andere Sonderrechte geben? Eine Petition zum Thema "kein Sonderweg beim Arbeitsrecht" hat nun knapp 100.000 Unterschriften erreicht - am Mittwoch, den 9. Mai 2023 um 14:00 Uhr wird die Petition der Parlamentarischen Staatssekretärin Frau Anette Kramme übergeben!
Quelle (man kann immer noch unterschreiben)

Wir erinnern bei dieser Gelegenheit und am Vortag der Wiederaufnahme der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst gerne (wieder einmal) an die "Magdeburger Erklärung" der Zentral-KODA von 2011, die deutlich gemacht hat, dass dieser diskriminierende Sonderweg auch gewerkschaftsfeindlich intendiert ist, und damit nicht nur gegen die eigene, katholische Soziallehre und das päpstliche Lehramt verstößt, sondern auch noch durch die Verfassung geschützte Rechte der Mitarbeitenden verletzt. Der Einsatz für diesen Sonderweg ist natürlich den Funktionären und Profiteuren des "Dritten Weges" schon aus Eigeninteresse legitimiert und verständlich.
Dieser "Sonderweg" ist das Kernthema unseres Blogs. Es ist beispielsweise ein Unterschied, ob Tarifverhandlungen mit großer demokratischer Rückkoppelung bei den betroffenen Mitgliedern erfolgen - oder Allgemeine Geschäftsbedingungen im Hinterstübchen kirchlicher Tagungshäuser von einer kleinen Gruppe von (einmal für mehrere Jahre gewählten) "Dienstnehmern" mit den "Dienstgebern" ausgehandelt werden.
(Zeichnung: Facebook)


Auf unsere enge verfassungsrechtliche Interpretation der kirchlichen Sonderrechte "im Rahmen der für alle geltenden Gesetze" dürfen wir in diesem Zusammenhang verweisen. Da geht es nicht nur um den Tenor des Bundesjustizministers: "Kein kirchliches Sonderrecht bei Missbrauch", sondern schlicht und einfach um die Einhaltung der verfassungsrechtlich garantierten Rechte auch der kirchlichen Mitarbeitenden.

Samstag, 12. Februar 2022

Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche (7) Synodaler Weg - zum Ende der letzten Vollversammlung

Der "Synodale Weg" hat angesichts des Mißbrauch-Skandals der Kirche und des "Outings" kirchlicher Mitarbeiter viel Aufmerksamkeit gefunden und auch wieder das "kirchliche Arbeitsrecht" in den Blck gerückt. So wird inzwischen Prof.em. Renate Oxenknecht-Witzsch mehrfach mit der Aussage zitiert:
Um die Diskriminierung von Homosexuellen in der katholischen Kirche zu beenden, müssten die Bischöfe "jetzt den Kampf mit Rom aufnehmen", fordert die Juristin Renate Oxenknecht-Witzsch.
Quelle 1: Domradio
Quelle 2: katholisch.de

Leider wird auch dort wieder argumentiert:
"Die katholische und evangelische Kirche haben eine verfassungsrechtliche Sonderstellung, die ihre Grundlage in der Religionsfreiheit hat. Auch wenn die Artikel im Grundgesetz geändert würden, bleibt ein Selbstbestimmungsrecht der Kirche, auch in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Fragen. Entscheidend wäre dann die Frage, wie weit dieser Bereich geht, ob Kindertagesstätten der Pfarrgemeinden oder Sozialdienste der Caritas auch dazu gehören. Derzeit gehen wir davon aus, dass sie dazugehören."
Die Frage, wie weit das von der Kirche beanspruchte Sonderarbeitsrecht reicht, ist diskussionswürdig. So wurde ja schon von Parteien der "Ampelkoalition" überlegt, ob denn für die liturgischen und seelsorgerlichen Dienste ein kirchliches Sonderrecht erforderlich sei.
Nun - dass das Verhältnis der Diakone und Priester zu ihrem Bischof, der Ordensmitglieder zu ihren Oberen auch kirchenrechtlich etwas besonderes ist, wird wohl niemand ernsthaft bestreiten. Dass hier ein besonderes Treueverhältnis vorliegt, das viel mehr dem Beamtenrecht entspricht als dem normalen Arbeitsvertragsrecht, ist sicher auch unstrittig.
Gilt dieses besondere Verhältnis aber auch in den Bereichen, in denen sich die Kirchen des normalen Arbeitsvertrages bedienen, um normale Arbeitsvertragsverhältniss zu begründen?
Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; hierbei bleibt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wesentlich.
... hat das Bundesverfassungsgericht 1985 entschieden (Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985, -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 --)
Hier ist also der ominöse Begriff der "Selbstbestimmung" verankert. Aber der steht so weder in der Verfassung noch in den maßgeblichen Konkordatsverträgen. Und eine rechtskonforme Gesetzesinterpretation nimmt nun - sowohl nach den weltlichen wie auch nach den kirchenrechtlichen Interpretationsvorschriten - immer den Wortlaut des Gesetzes zum Ausgangspunkt der "Gesetzesauslegung". Ein Blick in's Gesetz erleichtert also die Rechtsfindung. Und dort ist eindeutig geregelt:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Art. 137 WRV
....
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. ....
sowie (beispielhaft):
ARTIKEL 1 Reichskonkordat

Das Deutsche Reich ...

... anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.

Sonntag, 8. August 2021

Sonntagsnotizen: Ist die katholische Kirche in Deutschland noch katholisch?

In einem Beitrag von Radio Vatikan wird aktuell auf das Dilemma der Kirche eingegangen:
Theologen sehen Kirche „am Kipppunkt“
Die Theologen Hans-Joachim Sander und Rainer Bucher sehen die katholische Kirche „am Kipppunkt“. Das schreiben sie in einem Gastbeitrag für das österreichische Internetportal „feinschwarz.net“.

Der Verfall der Glaubwürdigkeit werde sich nicht abschwächen, solange der Ernst der Lage nicht „benannt, ernsthaft anerkannt und reumütig bekannt“ werde. ...
Original 1. Teil: https://www.feinschwarz.net/am-kipppunkt-1/
Original 2. Teil: https://www.feinschwarz.net/am-kipppunkt-2/

Es ist nicht unsere Art, österreichische Quellen zu verwenden, wenn wir auf die Fehlentwicklung des "kirchlichen Arbeitsrechts" in Deutschland und dem Beharren auf einen historisch schwer belasteten Begriff als Basis für diesen "Dritten Weg" verweisen wollen. Zumal ja schon in Österreich das dortige Betriebsverfassungsrecht für die Kirchen gilt und kirchliche Tarifverträge mit den Gewerkschaften üblich sind (Quelle). Was aber in Kufstein oder Scharnitz selbstverständlich "katholisch" ist, kann in Kiefersfelden oder Mittenwald nicht kirchenfeindlich oder unkatholisch sein. 

Wir können daher nicht umhin zu bemerken, dass der sektiererische "Dritte Weg" der Kirchen in Deutschland ein weiteres Problem für die Glaubwürdigkeit der kirchlichen Verkündigung ist. Von einer Einheit mit der Weltkirche (siehe c. 1286 CIC) sind wir diesbezüglich weit entfernt. Und daher müssen wir die Folgerung der beiden Autoren Sander und Bucher leider auch auf diesen deutschen Sonderweg ausweiten:
Räumt man den Kipppunkt ein, dann ergeben sich einige ebenso schlichte wie naheliegende Postulate.
  • Kein Gesundbeten von dem, was absterben wird: Selbsttäuschungen und Heuche­leien sind wirkliche Verführungen, also falsche Versprechen.  
  • Keine kulturpessimistischen Restaurationsillusionen: Man steigt schlicht nicht zweimal in denselben Fluss.  
  • Keine progressistischen Zukunftsidyllen: Denn das Wünschen hat tatsächlich noch nie geholfen.  
  • Keine Gemeinschafts- und Einmütigkeitsfiktionen: Ohne eine strukturierte Konflikt- und Entscheidungskultur kann eine komplexe Organisation heute nicht mehr bestehen.  
  • Abbau der kirchlichen Menschenrechtsdefizite: Anders wird neue Glaubwürdigkeit nie entstehen. 
  • Pastorale Aufgaben- statt Sozialformorientierung: Denn die Kirche verliert sich nicht im Außen, sondern sie findet sich dort, weil dort ihre konstitutive Aufgabe, die kreative Konfrontation von Evangelium und heutiger Existenz, wartet. 
  • Es braucht Vertrauen, Freiheit und selbstrelativierende Demut. Und Gottes Rest wird sich weisen.

Sonntag, 25. April 2021

Sonntagsnotizen - die Caritas offenbart den Charakter "Dritter Weg", Marburger Bund beendet die Beteiligung in der AK-MAS

Diese Sonntagsnotizen sind zwei Vorgängen gewidmet, die mit wenigen Tagen zeitlichem Abstand den Dritten Weg der Caritas (und der Kirchen) aus unterschiedlichen Gesichtswinkeln beleuchten und aufzeigen, wie "tauglich" oder "untauglich" der kirchliche Sonderweg ist:

1. Weigerung der Arbeitgeberseite zum konstruktiven Dialog:
Mit der Veröffentlichung vom 19. d. M. offenbart die Caritas (Mitarbeiterseite) die Schwächen des Dritten Weges:
Der Antrag wurde nicht erneut behandelt. Mitarbeiterseite kritisiert Dienstgeber-Argumente.

Die Dienstgeberseite der Caritas hatte schon im Vorfeld der Online-Sitzung der Bundeskommission angekündigt, den Antrag zur Allgemeinverbindlicherklärung des „TV Altenpflege“ erneut abzulehnen oder ihn gar nicht erst behandeln zu wollen.
Im Endeffekt steht da also nichts anderes als:
"Wir wollen nicht, und Eure Argumente könnt ihr für Euch behalten - egal was ihr vorbringt, wir werden unsere Haltung nicht ändern."
Auch wenn die eine Seite (hier die Arbeitnehmer) die besseren Argumente auf ihrer Seite weiß - die bloß Ankündigung der Gegenseite, nicht diskutieren zu wollen und selbst bei guten Argumenten erneut abzulehnen (nicht anders kann man die Aussage interpretieren) zeigt die "Arroganz der Macht".

Damit hat die Arbeitgeberseite der Caritas demonstriert, dass die Regelungen des "Dritten Weges" weder die Qualität von Tarifverträgen haben und auch nicht mit diesen vergleichbar oder gar gleichgestellt werden können. Was die Arbeitnehmerseite in den Kommissionen macht, ist "kollektives Betteln" - und wenn die Arbeitgeber ankündigen, nicht zu wollen, dann wird auch noch auf das Betteln verzichtet.

2. Beendigung der Beteiligung des Marburger Bundes (MB) in der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas:
In der Mitgliederzeitschrift MBZ Nr. 5 / 16.04.2021 erklärte dann auch der MB, dass das System des "Dritten Weges" letztendlich untauglich ist:
... Nach mehr als vier Jahren Mitwirkung fällt die Bestandsaufnahme aus unserer Sicht dann auch eindeutig aus: Das System der kollektiven Rechtsetzung der Caritas führt ... im Vergleich mit dem referenzierten Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA zu tendenziell schlechteren Ergebnissen, es ist aufgrund seiner Strukturen langsamer und weniger agil. Vor allen Dingen aber ist es nicht geeignet, eine Dynamik zu entfalten, die notwendig ist, um konfliktäre Situationen zu überwinden und damit ein wirksames Gegengewicht zur Arbeitgeberseite zu bilden.
...
Als Träger der Rechte aus Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes können wir nach nunmehr vier Jahren gut und aus erster Hand beurteilen, dass die von der Caritas aufgestellten Regelungen weder eine Gewähr für einen schonenden Ausgleich widerstreitender verfassungsrechtlich geschützter Interessen bieten, noch geeignet sind die weiteren, vom BAG aufgestellten Forderungen zu erfüllen. ...

Das System funktioniert nicht
...
Ergänzend: 
Es gibt eine BAG-Entscheidung vom 10.06.1980 Aktenzeichen: 1 AZR 168/79 (bestätigend zitiert duch Beschluss vom 09. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS), die diese Situation eindeutig beschreibt und damit belegt, warum AVR oder andere Regelungen des "Dritten Weges" keinen fairen und tatsächlichen Ausgleich zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern schaffen können.

Donnerstag, 11. März 2021

Im kirchlichen Arbeitsrecht offenbaren sich problematische Machtstrukturen

kommentiert Christoph Paul Hartmann auf katholisch.de
:
Die Kirche braucht ihren Mitarbeitern nicht ins Schlafzimmer zu gucken ...

Es ist nicht nur intern beim Synodalen Weg Thema. Auch in der breiteren Öffentlichkeit wird seit der Missbrauchskrise darüber diskutiert: Wer hat wie viel Macht in der Kirche – und welche Strukturen geben sie ihm? Durch die Ablehnung eines Flächentarifvertrags in der Altenpflege durch die Caritas ist zudem wieder einmal klar geworden, dass auch im kirchlichen Arbeitsrecht die Machtstrukturen etwas anders verteilt sind als bei säkularen Arbeitgebern. Aber ist dieser Sonderweg überhaupt erhaltenswert? Denn er gibt der Kirche einige Machtwerkzeuge an die Hand. *)

Donnerstag, 4. März 2021

Presseecho (3) zur Altenpflege: Beschluss der AK Caritas Bundeskommission - Machtmissbrauch in der / durch die Kirche?

siehe auch:
Presseecho (1) zur Altenpflege: Beschluss der AK Caritas Bundeskommission
Presseecho (2): Caritas erledigt Drecksarbeit


Bis jetzt findet der Beschluss der AK Caritas (Bundeskommission) immer weiter Kritik in den nichtkirchlichen Medien.

Der Deutschlandfunk wärmt eine etwa zwei Jahre alte Beitragsreihe wieder auf:
Denkfabrik: Gott im Grundgesetz, Teil 1
Wie Gott in die Präambel kam
und berichtet nun unter dem gleichen Titel:
Als der Zweite Weltkrieg endet, tut sich ein Machtvakuum in Deutschland auf. Die katholische Kirche nutzt dies geschickt und drückt der Verfassung ihren Stempel auf. So entstehen Privilegien, die in einer pluralen Gesellschaft immer problematischer werden.
...
Sonderrechte für Caritas und Diakonie

„Man kann danach fragen, ob es den Kirchen eigentlich gut zu Gesicht steht, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ganz grundlegende Freiheitsrechte zu verweigern: nämlich sich zu fusionieren, sich zu versammeln, für die eigenen Rechte einzutreten – oder ob das nicht dem christlichen Impuls, der die Kirchen auch bewegen sollte, widerspricht“, gibt Thomas Großbölting zu Bedenken.
Aktuell ist die Problematik dieser Sonderrechte wieder sichtbar geworden, als sich Caritas weigerte, den Verdi-Tarifvertrag mit Lohnerhöhungen für Pflegekräfte zu übernehmen. Der Grund: Sie wollen nicht Teil des weltlichen Tarifvertragssystems sein. Die Folge: eine flächendeckende Verbesserung der Einkommen von Pflegekräften wurde damit unmöglich gemacht.

Freitag, 26. Februar 2021

Presseecho (1) zur Altenpflege: Beschluss der AK Caritas Bundeskommission

Wir hatten gestern schon berichtet:
Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Altenpflege gescheitert

Die Abstimmung zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrags in der Altenpflege ergab keine Mehrheit für den Antrag. Schon im Vorfeld hatten einige Dienstgebervertreter in der Öffentlichkeit Bedenken gegen eine derartige Regelung geäußert. Damit ist das Anliegen durch die Ablehnung der Bundeskommission gescheitert.
...
Inzwischen haben auch die größeren Medien *) das Thema aufgegriffen:
Wir können nicht alle Medienberichte vermelden, daher nur eine Auswahl

Sonntag, 14. Februar 2021

Sonntagsnotizen - Machtstrukturen hinterfragen!

Diese Forderung wird im Kontext mit dem "Synodalen Weg" immer wieder erhoben. So berichtet "Kirche und Leben" Anfang Februar:
Drei von Missbrauch Betroffene haben bei der Delegiertenversammlung gefordert, der Synodale Weg dürfe nicht weiter auf die Stimme der Betroffenen verzichten.
Einer von ihnen fragte, wann Änderungen im kirchlichen Verfahrensrecht erfolgten, „die Überlebende vom Objekt zur handelnden Person machen“.
Die Erfurter Theologin Julia Knop kritisiert (bei einer jetzt beendeten Online-Tagung zum Thema "Gestaltwandel des Priesterlichen. Verortung des Leitungsdienstes in einer sich wandelnden Kirche" der Katholischen Akademie Schwerte) nach einem Bericht von katholisch.de, dass die Kirche weiterhin vielfach von Standesdenken geprägt sei.
Was momentan häufig als Klerikalismus kritisiert werde, sei letztlich eine Standeslogik, die zum Habitus geworden sei, so die Theologin: dass Bischöfe Dinge "unter sich" regelten und Mitbrüder einander näherstünden als diejenigen, die von Missbrauch betroffen seien. ...
Die Macht eines geistlichen Amtes sollte nach Ansicht von Jesuitenpater Klaus Mertes nicht verleugnet werden. Wer ein geistliches Amt innehabe, dieses aber nicht als Amt begreife oder bestehende Machtgefälle negiere, ändere nichts an den Fakten. ... Mertes mahnte zudem zu einer differenzierten Sprache. So lasse sich etwa zwischen Grenzverletzungen, Übergriffen und Missbrauchstaten unterscheiden.
...
und der frühere Bundesrichter Thomas Fischer kritisiert die „Hysterisierung“ in der Debatte um Missbrauchsgutachten im Erzbistum Köln. „Alles ist überaufgeregt“ (so Radio Vatikan).
Alles überzogen?

Mittwoch, 10. Februar 2021

Aufruf zu den MAV-Wahlen 2021 - Mitbestimmung gegen Widerstände: Mitarbeitervertretung in der Kirche

In der Zeit von März bis Juni 2021 finden in den meisten Einrichtungen der (Erz-)Diözesen und der Caritas die Wahlen zu den Mitarbeitervertretungen statt.
Wir wissen: es gibt auch von gewerkschaftlicher Seite Kritik am kirchlichen Mitbestimmungsrecht (vgl. drei.71 - Kritik am kirchlichen Sonderweg):
Streitschrift: Mitbestimmung in kirchlichen Betrieben - ver.di mit Link zum download
Kirchliche Mitbestimmung im Vergleich - ver.di mit den Rechtsanwält*innen Mira Gathmann und Baumann-Czichon mit Link zum download

Es ist zunächst Kritik an den geringeren Mitbestimmungsrechten nach MVG-EKD und MAVO - die in der Praxis oft auf überforderte Arbeitgeber und übervorteilte Arbeitnehmer (so katholisch.de) trifft.
Mangelnde Professionalität auch auf Seite der Arbeitgeber darf aber kein Grund dazu sein, den Mitarbeiter*Innen in kirchlichen Einrichtungen den Schutz vorzuenthalten, der in den - auch nicht optimalen - Mitbestimmungsregeln steht. Zumindest die zugestandenen Rechte müssen auch ausgeübt werden.
Wir bitten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichungen nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu suchen und sich auch selbst für dieses Amt zur Verfügung zu stellen.
Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch und stärken Sie ihren gewählten Mitarbeitervertretungen den Rücken.
(Aus dem Wahl-Aufruf der bayerischen "Diözesanen Arbeitsgemeinschaften").

"Die Kölner MAV-Vorsitzende Renate Müller verrät im katholisch.de-Interview, wo Probleme liegen – und warum sich das Engagement trotzdem lohnt."

Hilfestellung bei der Gründung einer Mitarbeitervertretung geben die "Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen" (DiAG-MAV). Dort gibt es auch kostenfrei eine Wahlmappe mit Infos und Formularen.

Adressen der Bayerischen DiAGen:
A = Verfasste katholische Kirche; B = Caritas, C = Sondereinrichtungen wie kirchliche Schulen, ohne Kennzeichnung = gemeinsame Arbeitsgemeinschaft
DiAG-A Augsburg - Martin Lieble - 0821 / 3166-85 oder - 8533 - diag-mav-a@bistum-augsburg.de
DiAG-B Augsburg - Wilfried Olesch - 08281/92-2047 - geschaeftsstelle@diag-b-augsburg.de oder wolesch@diag-b-augsburg.dehttp://www.diag-b-augsburg.de/ 
DiAG-C Augsburg (für die MAVen des Schulwerks der Diözese Augsburg): Gottfried Zeltner - diag-mav-c-augsburg@posteo.de - www.diag-mav-c-augsburg.de
DiAG Bamberg - Thomas Müller - 0951 / 502 20 20 - diag-mav@erzbistum-bamberg.de - www.diag-mav-bamberg.de
DiAG A Eichstätt - Richard Ulrich - 08241 / 506 14 - diag-mav-a@bistum-eichstaett.de - https://diag-mav-a.bistum-eichstaett.de
DiAG B Eichstätt - Gisela Hirsch - 0841 / 309-142 - gisela.hirsch@caritas-ingolstadt.de - https://www.bistum-eichstaett.de/mitarbeitervertretungen/diag-mav-b/
DiAG A München - Charlotte Hermann - 089 / 2137 - 1746 - diag-mav-a@eomuc.de - www.diag-mav-a-muenchen.de
DiAG B München - Werner Kotter - 089 / 55 16 94 96 - diag-b.muenchen@web.de - https://www.caritas-nah-am-naechsten.de/diag-mav-b
DiAG A Passau - Andreas Nock - 08561 / 91 81 23 - andreas.nock@bistum-passau.de
DiAG B Passau - Werner Haider - 08671 / 70 06 269 Die und Mi, 0851 / 392 214 Donnerstags - diag-b-mav@caritas-passau.de 
DiAG A Regensburg - Bernhard Hommes - 0941 / 597-1051 oder -1453 - bhommes.reg@bistum-regensburg.de 
DiAG B Regensburg - Mario Stark - 0941 / 3691260 - diagb-rgbg@barmherzige-regensburg.de
DiAG A Würzburg - Dorothea Weitz - 0931 / 38 66 57 19 - mav@bistum-wuerzburg.de - www.mav.bistum-wuerzburg.de
DiAG B Würzburg - Sebastian Zgraja - 0931 / 38 66 66 71 - Geschäftsführerin: Sabine.Werner@caritas- wuerzburg.de - www.diag-mav-wuerzburg.de
DiAG C Würzburg (für die anderen MAVen im ABD-Bereich) - Georg Seifert - 0931 / 304 72 39 - diag-mav.c@bistum-wuerzburg.de - www.diag-mavc.bistum-wuerzburg.de

Es spricht auch nichts dagegen, wenn sich gewerkschaftlich organisierte Kolleg*Innen in einem gemeinsamen Flyer vorstellen und zur Wahl aufrufen. Hilfestellung geben die örtlichen Gewerkschaftssekretärinnen und Gewerkschaftssekretäre.

Weitere Links und Kontaktadressen von ver.di für Mitglieder aus kirchlichen Betrieben:
ver.di in kirchlichen Betrieben: Mario Gembus - 030/6956-1049 - mario.gembus@verdi.de - https://gesundheit-soziales.verdi.de/mein-arbeitsplatz/kirchliche-betriebe
Landesbezirk Baden-Württemberg: Irene Gölz - 0711 / 88 788 030 - irene.goelz@verdi.de https://gesundheit-soziales-bawue.verdi.de/tarif/caritas/
Landesbezirk Bayern: Kathrin Weidenfelder - 089 / 59977-1033 - kathrin.weidenfelder@verdi.de https://bayern.verdi.de/
Landesbezirk Berlin - Brandenburg: https://bb.verdi.de/service
Landesbezirk Hamburg: Dr. Arnold Rekittke - 040 / 89 06 15 - 736 - arnold.rekittke@verdi.de - https://gesundheit-soziales-hamburg.verdi.de/branchen/kirche-diakonie-und-caritas
Landesbezirk Hessen: https://hessen.verdi.de/
Landesbezirk Niedersachsen - Bremen: https://nds-bremen.verdi.de/branchen-und-berufe/gesundheit-soziale-dienste-wohlfahrt-und-kirchen
Landesbezirk Nord: https://gesundheit-soziales-nord.verdi.de/mein-arbeitsplatz/kirchliche-betriebe
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen: https://gesundheit-soziales-nrw.verdi.de/branchen-und-berufe/kirchen
Landesbezirk Rheinland-Pfalz / Saarland: https://rps.verdi.de/branchen-und-berufe/gesundheit-soziales
Landesbezirk SAT (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen): https://sat.verdi.de/branchen-berufe/gesundheit-soziale-dienste-wohlfahrt-und-kirchen_1

Freitag, 2. Oktober 2020

Und noch ein religiöser Sonderweg ? DITIB wil islamische Wohlfahrtsorganisation "Ihsān" gründen

Caritas und Diakonie behaupten bekanntlich ja, die Geltung des "normalen" Arbeitsvertragsrechts sei aufgrund der Religionsfreiheit in kirchlichen Wohlfahrtseinrichtungen ausgeschlossen. Daher seien etwa besondere Loyalitätsvorschriften und Sanktionen bei Loyalitäts-Verstößen gerechtfertigt. Wer die in der Regel verwendeten verfassungsrechtlichen Grundlagen anschaut, der sieht dann allerdings, dass die beanspruchten Bestimmungen für alle Religionsgemeinschaften gelten, also etwa auch für den Islam, für Buddhisten oder Hindus - um nur einige zu nennen.
Inzwischen wird bekannt, dass die DITIB - die von der türkischen Regierung kontrollierte Dachgesellschaft von Muslimen in Deutschland - eine eigene Wohlfahrtsorganisation gründen möchte, die dann gleichberechtigt neben Caritas und Diakonie bestehen würde.

Nichts gegen Wohlfahrtseinrichtungen, die aufgrund religiöser Überzeugung gebildet werden. Der "barmherzige Samariter" war schon bei unseren älteren Geschwistern in jüdischen Zeiten ein beredetes Beispiel. Und im Koran ist Wohltätigkeit schon in der Sure 2, Verse 262-263 des Koran angelegt.
„Diejenigen, die ihr Vermögen um Gottes willen spenden und dann dem, was sie gespendet haben, weder Vorhaltungen noch Beleidigungen folgen lassen, haben ihren Lohn bei ihrem Herrn. Sie haben nichts zu befürchten und sie werden nicht traurig sein. Freundliche Worte und Verzeihen sind besser als ein Almosen, dem Beleidigungen folgen. Gott ist reich und milde.“
Und die Zakāt (arabisch زكاة, DMG Zakāh‚ Reinheit, Lauterkeit, Zuwachs‘) ist die für Muslime verpflichtende Abgabe eines bestimmten Anteils ihres Besitzes an Bedürftige und andere festgelegte Personengruppen. Sie bildet eine der fünf Säulen des Islams.

Was aber jetzt, wenn Muslime - mit dem gleichen Recht wie Christen - auch einen staatlich geduldeten arbeitsrechtlichen Sonderweg, etwa mit der Vorschrift der Vollverschleierung für Frauen und mit eigenen Gerichten für Loyalitätsverstößen einrichten wollen?
"Ihsan" (arab. für "Wohltat") steht nach Wikipedia nämlich auch für eine Kategorie des islamischen Strafrechts, die bei der Bemessung der Hadd-Strafe beim Delikt des außerehelichen Geschlechtsverkehrs (Zinā) zur Anwendung kommt. Während eine Person, die sich im Ihsān-Status befindet, im Falle von Zinā mit Steinigung zu bestrafen ist, ist bei Personen, bei denen dieser Status nicht vorliegt, die koranische Strafe (Sure 24:2) von hundert Peitschenhieben vorgesehen.

Damit wir uns richtig verstehen: nichts spricht gegen eine oder mehrere islamische Wohlfahrtsorganisationen, welchen Namens auch immer. Aber alles spricht gegen (insbesondere arbeitsrechtliche) Sonderrechte dieser Organisationen. Das hat im Übrigen schon vor Jahrzehnten auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss des zweiten Senats vom 04.Juni 1985 -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 --) festgestellt: Wenn sich die Religionsgemeinschaft "der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln ... findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung" (infolge einer Rechtswahl, wie das Bundesverfassungsgericht klarstellt). Und für eine Rechtsetzungsbefugnis gegenüber Personen, die der Religionsgemeinschaft nicht angehören, verbleibt ohnehin kein Raum (BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60, 1 BvR 416/60 3. Leitsatz- vgl. Art. 1 RKonk für die katholische Kirche).

Montag, 20. Januar 2020

Unterschied zweiter- /dritter Weg am Beispiel Klinik-Ärzte (Entlastung)

Bereits am 2. und am 3. Januar mussten wir die ersten Blogbeiträge des Jahres den Kliniken widmen.
17.000 Pflegestellen nicht besetzt
hieß es am 2. Januar und einen Tag später informierten wir unter der Überschrift
Personalnot: Ärztepräsident fordert Klinikschließungen
von Überlegungen, eine Entlastung der Ärzteschaft durch die Schließung kleiner Krankenhäuser zu erreichen. Ärztepräsident Klaus Reinhardt hatte erklärt, unter seiner Führung werde die Ärzteschaft intensiver als bisher „politisch gegenhalten“, um die Ökonomisierung und Kommerzialisierung der Medizin zu stoppen.
Der ökonomische Druck in den Kliniken ist riesig. Die Arbeitsbedingungen in den Krankenhäusern machen Humanität und ärztliche oder pflegerische Zuwendung immer schwieriger. Für all diese Dinge, die einer Klinik kein Geld bringen, aber für die Genesung enorm wichtig sind, bleibt kaum noch Zeit. Die Kolleginnen und Kollegen sind zurecht maximal frustriert. ...
und als Lösung ein Hausarztmodell und die Schließung von "zu vielen Krankenhausstandorten in Ballungsgebieten" vorgeschlagen. (Quelle RND - klick)
Die genannten Probleme sind weitgehend gleich, egal welcher Träger ein Krankenhaus betreibt; egal ob kirchlich oder weltlich, egal ob privater oder öffentlicher Träger. Ein entscheidender Unterschied ist dagegen, wie an die Problemlösung herangegangen wird.

Samstag, 9. November 2019

30 Jahre Maueröffnung - nur die Kirchen sind anders (wirklich?)

vor dreißig Jahren viel die Mauer - und damit eine der Hindernisse, mit denen die beiden christlichen Kirchen die Ausnahme vom Betriebsverfassungsgesetz für sich forderten, ohne dass dies verfassungsrechtlich geboten wäre. Denn auch das "Betriebsrätegesetz" der Weimerer Zeit galt - bei gleicher Verfassungslage - selbstverständlich auch für die Kirchen und ihre Einrichtungen.

Die Ausnahme der kirchlichen Einrichtungen vom Betriebsverfassungsgesetz war also nicht verfassungsrechtlich gefordert, sondern insbesondere der deutschen Teilung geschuldet.

Zitat aus dem Schreiben des Rates der Evangelischen Kirche in   Deutschland  an  Bundeskanzler  Adenauer vom 12,06.1951 an Bundeskanzler Adenauer:
Nach den Erfahrungen der nationalsozialistischen Zeit und angesichts der Gefahren, die den räumlich über das Gebiet der Bundesrepublik hinausreichenden Religionsgesellschaften von totalitären Staaten drohen können, muss die Kirche auf dem uneingeschränkten Recht, den kirchlichen Dienst in freier, ihren Wesensgesetzen entsprechender Selbstverantwortung regeln zu können unbedingt bestehen. Das geplante Betriebsverfassungsgesetz ist ein Gesetz, das nicht alle Staatsbürger erfassen wird, sondern das in seiner Struktur im wesentlichen auf Regelung der Arbeitsverhältnisse in  wirtschaftlichen Betrieben abgestellt ist. Die Religionsgesellschaften unterscheiden sich grundsätzlich von wirtschaftlichen Betrieben. Jede Dienstleistung in der Kirche und in kirchlichen Einrichtungen ist daher anders geartet als die in einem wirtschaftlichen Betriebe.
Quelle ver.di Kircheninfo Nr. 24 S. 7 [8] ff

Heute wissen wir: auch ein kirchlicher Betrieb ist ein Betrieb. Zwischen kirchlichen oder kommunalen oder privaten Altenheimen, Kindertagesstätten oder Krankenhäusern besteht kein Unterschied.

Donnerstag, 27. Juni 2019

Schreiben aus Rom: Einheit mit der Weltkirche suchen und Kirchliche Vertrauenskrise

wie das Domradio und Katholisch.de melden, sind wohl eine Mehrzahl der deutschen Bischöfe von einem päpstlichen Schreiben überrascht worden, das "wichtige Wegmarken" für den angestrebten "synodalen Weg" aus der kirchlichen Vertrauenskrise vorgegeben hat
 
Es geht um nichts anderes als um die Bewahrung der Einheit mit der Weltkirche, die seitens der katholischen Kirche in Deutschland auch mit dem kirchlichen Sonderarbeitsrecht ("Dritter Weg") verlassen wurde.

Mittwoch, 20. März 2019

Kirchliche Einstellungspraxis: ver.di kritisiert Verfassungsklage der Diakonie gegen Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit großer Verwunderung und Kritik auf die Ankündigung der Diakonie reagiert, Verfassungsklage gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und mittelbar des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Diskriminierung von Beschäftigten wegen fehlender Kirchenmitgliedschaft einzureichen. „Man kann der Diakonie nur dringend empfehlen, im 21. Jahrhundert anzukommen und die Realitäten anzuerkennen“, sagte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. „Statt krampfhaft an überkommenen Mustern festzuhalten, sollte die Diakonie ihren Sonderweg sowohl beim individuellen als auch beim kollektiven Arbeitsrecht insgesamt überdenken, sonst schadet sie sich selbst am meisten.“

Sonntag, 17. März 2019

Sonntagsnoitzen - nach Lingen, was bleibt?

Die Erwartungen waren hoch - und die Blicke der interessierten Öffentlichkeit auf die Bereiche "sexueller Missbrauch" und (schon deutlich weniger) auf das Thema "Finanzskandale" gerichtet, auf Frauenrechte, Zölibat, auf viele kirchlichen Themen, die nicht mehr "zeitgemäß" erscheinen, die aber alle zusammen im Kontext unter dem Oberbegriff "klerikaler Machtmissbrauch" subsummiert werden.
Da hat dann Thüringens Ministerpräsident Ramelow während der Bischofskonferenz noch ein Thema angesprochen, das (zumindest im Licht der breiten Öffentlichkeit) fast unterzugehen scheint: kirchliches Arbeitsrecht sei "überarbeitungsbedürftig"
Kirchliches Arbeitsrecht "kein zukunftsfähiger Weg"