Laut dem Gesetzentwurf soll künftig klargestellt werden, dass für eine Ungleichbehandlung ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der Beschäftigten bestehen müsse.
Wir haben also eine deutliche Änderung der Sichtweise vor uns. Wenn es vor Jahren noch hieß, jeder Betrieb, jede Einrichtung in kirchlichem Eigentum sei dem weltlichen Arbeitsrecht entzogen 1) - der Focus also auf die Besitzverhältnisse eines Betriebes gerichtet war - kommt es jetzt auf die unmittelbare Tätigkeit an. Konfessionelle Betriebe sind kein rechtsfreier Raum. Wir haben diese Entwicklung seit Jahren begleitet und beleuchtet.
Wenn eine Kirche (oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche (bzw. Organisation), muss ein solches Vorbringen Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können. Das angerufene Gericht muss sich vergewissern, dass die in der Richtlinie für die Abwägung der gegebenenfalls widerstreitenden Rechte genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.Damit ist ein (maßgeblicher) Baustein des sogenannten "kirchlichen Arbeitsrechts", die sogenannte "Loyalitätsverpflichtung" 2) endgültig auf ihen Kern reduziert. Geschieden, wiederverheiratet, gar aus der Kirche ausgetreten - das soll alles nur noch im dem Kernbereich eine Rollte spielen dürfen, in dem sie unmittelbar zum Berufsbild gehört: ein katholischer Priester etwas wird schon selbst katholisch sein müssen, um sein Amt ausüben zu können. Ansonsten kommt es aber auf den "förmlichen Taufschein" und andere Lebensumstände nicht mehr an.
Es gehört nicht viel Phantasie dazu, sich auszurechnen, dass die Differenzierung auch auf die anderen "Säulen" des sogenannten "kirchlichen Arbeitsrechts" Auswirkungen haben muss 3).
Ein Streikverbot für die Mitarbeitenden der Gehaltsabrechnung im Ordinariat oder beim Förster im Kirchenforst, bei den Sachbearbeitungen in der Liegenschafsverwaltung, die für Mietabrechnungen und Erbbauzinseinzüge verantwortlich sind? Womit sollte dieses Streikverbot begründbar sein? Ja, jeder Arbeitgeber sagt gerne, dass in seinem Betrieb nicht gestreikt werden dürfe - aber auch wenn ein Pfarrer oder Prälat oder gar ein Bischof höchstpersönlich das behauptem, wird noch lange keine Glaubenswahrheit daraus. Dabei ist das so behauptete Streikverbot "bei Kirchens" ohnehin längst gekippt. Wir haben auch diese Diskussion begleitet und die entsprechenden Urteile schon mehrfach hingewiesen. Und dass sich ein absolutes Streikverbot weder kirchenrechtlich noch theologisch begründen lassen, haben wir für unsere katholische Kirche unter Verweis auf die entsprechenden Vorgaben des CIC, des Katechismus und der katholischen Soziallehre ohnehn längst ausgeführt.
Damit stellt sich die Frage, wie kirchliche Amtsträger den Abschluss von Tarifverträgen weiterhin argumentativ verweigern wollen. Ja, die verfassungsrechtlich gewährleistete "negative Koalitionsfreiheit" gesteht jedermann zu, mit Gewerkschaften "nichts zu tun haben zu wollen". Jedermann - das gilt auch für jeden Arbeitgeber, und natürlich auch für den "Arbeitgeber Kirche". Aber wie jeder andere Arbeitgeber kann dann auch ein kirchlicher Arbeitgeber - bis hin zum Erwzingungsstreik - entsprechend "bekehrt werden".
In meinen kühnsten Träumen stelle ich mir vor, welche Durchsetzungskraft es hätte, wenn die Arbeitnehmer*Innen einer Branche gemeinsam für ihre Ziele einstehen würden. Als Ende 2022 die Altersteilzeit nicht mehr verlängert wurde, hätte ein gemeinsamer Einsatz auch der kirchlichen Mitarbeitenden mit den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes diesen Eingriff höchstwahrscheinlich verhindert. Caritas und Diakonie könnten gemeinsam mit ver.di und den anderen Gewerkschaften vorbildliche Regelungen schaffen, jetzt aber - das ein Vorgriff auf die anstehende Tarifrunde im öffentlichen Dienst - erschöpfen sie sich in Abwehrkämpfen in einer Branche, die von Finanzpolitikern und Haushältern finanziell ausgetrocknet wird.
Sicher kann und wird bei vielen Berufsfeldern etwa des katechetischen, liturgischen und pastoralen Dienstes weiterhin kirchenspezifische Regelung geben, sei es Religionsunterreicht, Kirchenmusik, Mesnerdienst, bei den Berufsfeldern der Gemeinde- und Pastoralreferenten. Und daher gibt es auch gute Argumente, die Arbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirchen für die Normierung solcher Regelungen beizubehalten. Aber das ist keine Begründung dafür, den Kommissionen auch die Lohn- und Gehaltsverhandlungen für alle Arbeitnehmer*Innen in kirchlichen Einrichtungen zu übertragen. Dazu fehlt es dort nicht nur an Duchsetzungsmacht. Und damit sind wir bei einem "altbayrischen Wadlbeisser" 4) - es ist immer zu hinterfragen, ob Regelungen hinsichtlich des kirchlichen Profils und kirchlicher Erfordernisse in einem bestimmten Beruf wirklich notwendig, sachgerecht und zielführend sind. Ansonsten sollte die gemeinsame Stärke aller Arbeitnehmer im Vordergrund stehen.
Anmerkungen:
1) vgl. dazu Urteil VGH München zur Errichtung eines Betriebsrates in einer Klosterbrauerei, Entscheidung vom 13.09.1989 - 17 P 89 00759, u.a. hier zitiert
2) die Loyalitätsverpflichtung ist ein aus dem Mittelalter stammendes, politisches Herrschaftskonzept. "Sie stärkt zwar nicht den Staat, aber sie stärkt den Mann der der Spitze, und deshalb ersetzt er Kompetenz durch Unterwerfung, Wissen durch Vertrauen, Institutionen durch Gunst. Es entsteht eine Mischung aus Pragmatismus und Sakralität. ..." - zitiert nach Klaus Brinkbäumer "Der Amerikanische Albtraum - Faschismus made in USA", S.Fisch-Verlag, 2026). Davon zu unterscheiden ist die "kritische Loyalität", wie sie etwa von Gewerkschaftern in demokratischen Staaten gepflegt wird. Sie ersetzt Unterwerferung durch konstruktive Kritik. 3) vgl. Bischof Hanke "WARUM BRAUCHEN WIR ÜBERHAUPT NOCH DIESEN SONDERWEG?" Bischof Hanke schlägt Abkehr von kirchlichem Arbeitsrecht vor"
4) vgl. KODA-Kompass Nr. 99 / Mai 2026, S. 8 f - alles Gute an Robert Winter zum neuen Lebensabschnitt
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