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Dienstag, 11. September 2018

Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-68/17 - wiederverheirateter Chefarzt

Zitat aus der Pressemitteilung des EuGH:
Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung kann eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen

Hier - auf der homepage des EuGH - gibt es auch schon das Urteil:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass

– zum einen eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht und die eine in Form einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründete Klinik betreibt, nicht beschließen kann, an ihre leitend tätigen Beschäftigten je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedliche Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne dieses Ethos zu stellen, ohne dass dieser Beschluss gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein kann, damit sichergestellt wird, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie genannten Kriterien erfüllt sind, und

– zum anderen bei Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne des genannten Ethos eine Ungleichbehandlung zwischen Beschäftigten in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit nur dann mit der Richtlinie im Einklang steht, wenn die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Kirche oder Organisation wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

2. Ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht ist, wenn es ihm nicht möglich ist, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 auszulegen, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie insbesondere dem nunmehr in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit der sich daraus ergebenden Rechte zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.

Sonntag, 31. Juli 2016

Donnerstag, 31. Mai 2018

High Noon an Fronleichnam - Chefarzturteil zum ... wieviele waren es jetzt schon?

der EuGH hat an Fronleichnam, Mittags, die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-68/17 IR / JQ veröffentlicht, denen sich der EuGH in seinen Urteilen in der Regel anschließt:
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet steht das Verbot der Diskriminierung wegen der Religion dem entgegen, dass einem katholischen Chefarzt eines katholischen Krankenhauses aufgrund seiner Scheidung und Wiederheirat gekündigt wird.

Die Anforderung, dass ein katholischer Chefarzt den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche beachtet, stellt keine echte berufliche Anforderung und erst recht keine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung dar
...

Sollte es dem Bundesarbeitsgericht nicht möglich sein, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit der Richtlinie auszulegen, sei es daher verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus dem allgemeinen Verbot der Diskriminierung wegen der Religion erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieses Verbots zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lasse.
nach dem EuGH-Urteil vom April (wir berichteten: EuGH Urteil näher betrachtet: Diskriminierungs- und Willkürverbot auch bei Kirche - staatliche Gerichte zur Kontrolle berufen) zur Frage, ob und in welchen Fällen die Mitgliedschaft zur eigenen Kirche als Einstellungsvoraussetzung zulässig ist, wird der EuGH wohl dem wuchernden Sonderstatus der Kirchen in Deutschland erneut eine Absage erteilen - und damit den Appell von Papst Benedikt (entweltlicht Euch) auf seine Weise umsetzen.

hier die PM des EuGH:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-05/cp180073de.pdf

Dienstag, 5. September 2023

EuGH muss über Kirchenaustritt als Kündigungsgrund urteilen

Heute verhandelt der EuGH (Az. C-630/22) darüber, ob ein Kirchenaustritt (im konkreten Fall schon vor der Einstellung erfolgt) die Kündigung einer Hebamme rechtfertigt. Anwalt.de berichtet dazu:
Die katholische Kirche geht bekanntermaßen kompromisslos gegen Angestellte vor, die ihre Kirche verlassen. Jetzt muss sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Kündigung aufgrund eines Kirchenaustritts gerechtfertigt ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fragte sich mit Beschluss vom 21. Juli 2022: Ist eine Arbeitnehmerin für eine Tätigkeit ungeeignet, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, auch wenn keine Zugehörigkeit zur katholischen Kirche verlangt wird? Liegt ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung vor? (Az.: 2 AZR 130/21) Der EuGH muss das beantworten. ...

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zeigt den bisherigen Verlauf des Verfahrens auf: 
  • Die Klägerin war bei einem dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Krankenhaus bis Mitte 2014 als Hebamme beschäftigt. Danach machte sie sich selbständig. Im September 2014 kehrte die Frau der katholischen Kirche den Rücken und trat aus.  
  • Als sie im Frühjahr 2019 erneut in dem Krankenhaus angestellt arbeiten wollte, wurde ihre Zugehörigkeit zur katholischen Kirche im Einstellungsgespräch nicht thematisiert. Nach dem der Arbeitsvertrag unterzeichnet war, füllte die Hebamme noch einen Personalfragebogen aus. Hierin gab sie den Austritt aus der katholischen Kirche an.  
  • Es erfolgten Gespräche mit dem Ziel, sie wieder zu einem Eintritt zu bewegen. Das lehnte sie jedoch ab. Daraufhin kündigte das Krankenhaus das Arbeitsverhältnis. Interessanterweise waren in dem Krankenhaus auch konfessionslose Mitarbeiter beschäftigt, die nicht zuvor katholisch waren. Darunter auch Hebammen.  
  • Die Kündigungsschutzklage hatte am Arbeitsgericht Erfolg, das Landesarbeitsgericht wies sie jedoch ab.  
  • Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts setzte das Verfahren über die Revision aus, ersuchte den EuGH um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts. Im Kern geht es um eine mögliche Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren. Rechtlicher Hintergrund ist Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000. Dabei geht es um die Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und zum Schutz vor Diskriminierungen unter anderem wegen der Religion. 
  • Der EuGH hat bereits zweimal mit ähnlichen Vorlagen zum kirchlichen Arbeitsrecht beschäftigt. Im Chefarzt-Fall hatte ein Klinikum in katholischer Trägerschaft einem Mediziner nach Scheidung und Wiederheirat gekündigt. Das BAG musste dann in dem Fall prüfen, ob die Religion im Hinblick auf die berufliche Tätigkeiten eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist. Schon in der Entscheidung hatte der EuGH allerdings zu bedenken gegeben, dass die Religion für den Arzt keine wesentliche Anforderung der beruflichen Tätigkeit zu sein scheint, weil es auch konfessionslose Beschäftigte in ähnlichen Positionen gab. Das BAG urteilte schließlich, dass die Kündigung diskriminierend und unwirksam war.
...
Dazu BAG Beschluss vom 21. Juli 2022 – 2 AZR 130/21 - Sitzungsergebnisse (Link)
Die Anfrage des BAG ist auch hier im Internet eingestellt.

Weitere Veröffentlichungen:
Arbeit und Arbeitsrecht: Kündigung einer Hebamme wegen Kirchenaustritt vor Begründung des Arbeitsverhältnisses
Beck-Aktuell: EuGH-Vorlage zu Kündigung einer Hebamme wegen Kirchenaustritts
Caritas Dienstgeber: BAG: Kündigung einer Hebamme wegen Kirchenaustritts vor Begründung des Arbeitsverhältnisses
Haufe: Wann rechtfertigt der Kirchenaustritt eine Kündigung?
LTO: Austritt als Kündigungsgrund - Was darf Kirche?

Ver.di meint:
Warum müssen weiterhin Ureile mühsam einzeln erstritten werden? Es ist Zeit für die Streichung von § 9 AGG. Schluss mit der Ungleichbehandlung !!

Freitag, 1. Juni 2018

Kirche präzisiert Anforderungen an Mitarbeiter

berichtete gestern Nachmittag "katholisch.de" ebenso das DOMRADIO (Köln) sowie RADIO VATIKAN
Nach den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) klären die Deutsche Bischofskonferenz und der Deutsche Caritasverband die jeweiligen besonderen Anforderungen an Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen. Zu erwarten sei zwar "kein Masterplan", aber stabile Richtlinien, sagte der Direktor des Instituts für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands, Ansgar Hense, am Mittwochabend in der Berliner Katholischen Akademie.

Mittwoch, 20. März 2019

Kirchliche Einstellungspraxis: ver.di kritisiert Verfassungsklage der Diakonie gegen Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit großer Verwunderung und Kritik auf die Ankündigung der Diakonie reagiert, Verfassungsklage gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und mittelbar des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Diskriminierung von Beschäftigten wegen fehlender Kirchenmitgliedschaft einzureichen. „Man kann der Diakonie nur dringend empfehlen, im 21. Jahrhundert anzukommen und die Realitäten anzuerkennen“, sagte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. „Statt krampfhaft an überkommenen Mustern festzuhalten, sollte die Diakonie ihren Sonderweg sowohl beim individuellen als auch beim kollektiven Arbeitsrecht insgesamt überdenken, sonst schadet sie sich selbst am meisten.“

Sonntag, 30. September 2018

Homosexuelle um Vergebung bitten und ihnen die Anstellung verweigern: Varianten katholischer Skurrilität?

Die "Deutsche Welle" hat am Freitag in einem außerordentlich interessanten Interview mit Professor Thomas Schüller, Theologe, Kirchenrechtler und Direktor des Instituts für katholisches Recht an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster dem Thema "Homsexualität und Kirche ein interessantes Interview gewidmet:

"Skurrile Situation im kirchlichen Arbeitsrecht"

Der zugrundeliegende Fall war ein katholisches Gymnasium, das den Anstellungsvertrag für einen Referendar zurückzog, weil der angehende Lehrer angekündigt hatte, seinen Lebenspartner heiraten zu wollen. Der Fall ging in den letzten Tagen durch die Medien.

Prof. Schüller setzt zwar seine Hoffnung in den Mut der Bischöfe, die kirchliche Gesetzgebung zu verändern, neigt dann aber doch der Erwartung zu, dass sinkende Akzeptanz kirchlicher Einrichtungen oder zurückgehende Finanzmittel kirchliche Einrichtungen derartige mit kirchlichen Einrichtungen assoziierte Problemlagen reduzieren werden.

"Homsexuelle um Vergebung bitten" war eine Idee von Papst Franziskus, die auf derselben Seite des Beitrags der "Deutschen Welle" verlinkt ist:
Papst: "Homosexuelle um Vergebung bitten"
Papst Franziskus stellt sich gegen die Ausgrenzung von Homosexuellen. Die Kirche sollte sich für manche falsche Entscheidung entschuldigen, sagte das Oberhaupt der Katholiken auf dem Rückflug aus Armenien.


Freitag, 6. Dezember 2019

Geschieden und Wiederverheiratet - ein Kündigungsgrund? Gedanken zu Nikolaus ...

Nachdem der EuGH (Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-68/17 - wiederverheirateter Chefarzt - wir berichteten am 11. September letzten Jahres) wieder einmal ein Urteil gesprochen hat (die Kirchenentscheidungen des EuGH prägen zunehmend die Rechtslandschaft) wird heute, am Nikolausfest, eine Nachricht aus dem Vatikan bekannt, die das Thema vom Ethos der Kirche her beleuchtet:
Radio Vatikan berichtet *) unter der Überschrift:

Papst: Kirche muss an der Seite von Geschiedenen stehen

Papst Franziskus hat sich einmal mehr dafür ausgesprochen, dass die Kirche an der Seite von Geschiedenen und Wiederverheirateten stehen sollte. Es gehe um einen „Weg der Begleitung und der geistlichen Unterscheidung, um Lösungen zu finden“, wie das der „großen moralischen Tradition der Kirche“ entspreche.
...
Franziskus bezog sich ausdrücklich auf sein Schreiben Amoris laetitia. In einer Fußnote des achten Kapitels wird dort Geschiedenen, die wieder geheiratet haben, in Ausnahmefällen die Teilnahme an der Kommunion erlaubt. Das Schreiben war das Ergebnis eines synodalen Prozesses (einschließlich zweier Bischofssynoden), um die katholische Ehe –und Familienpastoral zu erneuern.
„Kasuistik ist nicht christlich“
Man könne auf die Lage dieser Menschen „kasuistisch“ eingehen, so der Papst. Doch das sei „nicht christlich, auch wenn es kirchlich sein kann“. Sein Ansatz sei ein anderer, nämlich der, der dem kirchlichen Lehramt entspreche. Daran schloss er dann den Hinweis auf Amoris laetitia an.

Freitag, 22. Februar 2019

Ver.di zum BAG-Urteil vom Mittwoch zur kirchlichen Kündigungspraxis

Unzulässige Kündigung durch kirchlichen Arbeitgeber: ver.di begrüßt Urteil des Bundesarbeitsgerichtes – Beschäftigtenrechte weiter gestärkt


Pressemitteilung vom 20.02.2019:
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt das heutige Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt zur kirchlichen Kündigungspraxis, das der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11. September 2018 folgt und den kirchlichen Spielraum im Arbeitsrecht weiter begrenzt. „Das Urteil ist überfällig und wegweisend. Es schafft mehr Gerechtigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kirchlichen Betrieben. Einem Mitarbeiter zu kündigen, weil dieser ein zweites Mal geheiratet hat, findet heute auch in der Gesellschaft keine Akzeptanz mehr. Gut, dass das BAG einem solchen Gebaren nun einen Riegel vorgeschoben hat“, sagte Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand.
Im konkreten Fall hatte ein Chefarzt gegen seine Kündigung durch seinen Arbeitgeber, einen katholischen Krankenhausträger, geklagt. Der Arbeitgeber hatte ihm gekündigt, weil der Chefarzt nach seiner Scheidung ein weiteres Mal standesamtlich geheiratet hatte. Darin hatte der Arbeitgeber einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Loyalitätspflichten aus der katholischen Grundordnung gesehen.
„Eine Kündigung wegen etwas so Persönlichem wie einer zweiten Ehe auszusprechen, ist völlig aus der Zeit gefallen“, so Bühler weiter. Für Patientinnen und Patienten sei entscheidend, dass ein Arzt ein guter Mediziner sei und sich Zeit für sie nehme und nicht, ob er ein zweites Mal sein Ja-Wort gebe. „Wir fordern die Kirchen auf, die Zeichen der Zeit zu erkennen und endlich auch in ihren Betrieben das allgemeine Arbeitsrecht anzuwenden“, so Bühler. „Die Rechte von Beschäftigten müssen Anwendung finden; das betrifft insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen und die Wirksamkeit des Betriebsverfassungsgesetzes.“

Sonntag, 15. September 2019

Sonntagsgedanken - Was ist kirchenspezifisch? Häresie mit der Tendenz zum Schisma ...

Vorwort:
Seit der Rechtsprechung des EuGH zu den Loyalitätspflichten liegt die Frage auf der Hand: Was ist kirchenspezifisch - und zwar in unserem Kontext speziell für die katholische Kirche.
Der EuGH - und mit ihm das BAG - haben vorgegeben, das gerichtlich überprüfbare *) religiöse Selbstverständnis, das spezifische der jeweiligen Kirche, zum Ausgang der gerichtlichen Entscheidung über die Anwendung kirchliche Normsetzung zu machen.

Montag, 13. Februar 2023

Eine ungetaufte Erzieherin in der KiTa - geht das, oder muss sich die Pädagogin taufen lassen?

In einem Internet-Forum "Arbeitsrecht von A - Z" stand kürzlich der folgende Beitrag, den wir mit Zustimmung der Fragenden hier zur Diskussion stellen wollen:
Hallo an alle!
Kennt sich jemand mit Kirchenrecht aus?
Ich arbeite bei einem katholischen Träger (Kita). Vor wenigen Monaten wurde eine neue Mitarbeiterin angestellt. Sie ist nicht getauft und gehört somit auch keiner Kirche an Bei Einstellungen als Schwangerschaftsvertretung wurde ihr diesbezüglich nichts gesagt. Jetzt hat sie gestern, zwischen Tür und Angel, gesagt bekommen, dass sie sich taufen lassen muss innerhalb der nächsten 2 Jahre, wenn sie dann eine Festanstellung bzw. eine Vertragsverlängerung haben möchte. Das wird sie in dieser Form natürlich nicht schriftlich bekommen (es geht nicht darum die Aussage schriftlich zu bekommen). Aber sie möchte sich auch nicht taufen lassen. Nur den Job will sie behalten.
Ja, ja, ich weiß, da ist das mit der Gleichstellung und dass man nicht benachteiligt werden darf. ABER beim Kirchenrecht ist manches eben doch anders! Da kann man sich jetzt drüber aufregen, hilfreich ist das aber nicht.
Jetzt wollte ich gerne von euch wissen, ob jemand dazu ne brauchbare Info für mich hätte. Ich hab sie schon an die MAV (Mitarbeiter Vertretung) verwiesen, aber ich weiß dass die nur so pseudomäßig vorhanden sind und kaum etwas ausrichten können.
Vielen Dank schon mal vorab für eure Hilfe.

Es gab und gibt vielfältige Reaktionen auf einen solchen Beitrag. Viele kirchliche Einrichtungen insbesondere aus dem Gebiet der früheren DDR können ihre Dienste ohne ungetaufte MitarbeiterInnen gar nicht erst anbieten und aufrecht erhalten. Andere schütteln empört den Kopf über die "Nötigung zu einer Zwangstaufe". Wieder andere wieder meinen, dass "den Kirchen alles erlaubt" sei. Unsere Kommentarfunktion erlaubt jede sachliche Meinungsäußerung zum Thema. Da können sozialkritische Antworten genauso wie "noch zeitgemäß" eingestellt werden wie rein rechtliche Argumente.

Aber unabhängig von gefühlsmäßigen und moralisierenden Argumenten - lassen wir uns doch die Frage auf einer rein rechtlichen, so gesehen formalistischen Ebene beleuchten.
Ich möchte den zitierten Beitrag daher zum Anlass nehmen, um meinerseits die genannte Anforderung auf einer rein rechtlichen Argumentationsbasis zu hinterfragen.

Samstag, 10. Dezember 2022

Ende der Sonderrechte der Kirche?

berichtet heute die Frankfurter Rundschau und führt dazu aus:
Keine extra Vorschriften zur Lebensweise von Angestellten

...
Der Antidiskriminierungsbeauftragten Ferda Ataman allerdings reicht die Grundordnung nicht aus. Beschäftigte seien auch nach dem neuen Recht „leider noch nicht umfassend vor Diskriminierungen geschützt“, sagt sie. So könne eine Krankenschwester in einer katholischen Klinik „immer noch ihren Job verlieren, wenn sie aus persönlichen Gründen aus der Kirche austritt“. Tatsächlich droht die Grundordnung in der Regel mit Entlassung, wenn Mitarbeitende die Kirche verlassen. Hier verlangt Ataman Differenzierung: Kirchen sollen ihren Beschäftigten nur noch bei Jobs im „engsten Verkündigungsbereich“ Vorschriften zu Lebensweise und Mitgliedschaft machen dürfen. Dazu müsse die Kirchenklausel im AGG verschärft werden.

Kirche und Arbeit: „Schutz Einzelner vor Diskriminierung ins Zentrum gerückt.“

Die Bundesbeauftragte sieht den EuGH auf ihrer Seite. Der hatte tatsächlich schon im Fall des Düsseldorfer Chefarztes 2018 entschieden, dass die Kirche religiösen Gehorsam (hier: vor der Unauflöslichkeit der Ehe) nur dann verlangen dürfe, wenn das „wesentlich“ sei für die konkrete Berufstätigkeit. Das müssten die Gerichte überprüfen können. Worauf das Bundesarbeitsgericht damals entschied: Nein, für einen Chefarzt sei der Familienstand nicht relevant, seine Entlassung somit diskriminierend. Ähnlich im Fall der Sozialpädagogin Egenberger: Auch hier entschied Luxemburg, die verlangte Kirchenmitgliedschaft müsse „wesentlich“ für den konkreten Job und das gerichtlich überprüfbar sein.
...
wir fragen uns schon lange, wieso die freie Entscheidung der Kirchen zur Anwendung des regulären Arbeitsvertragsrechts dazu führen soll, dass die so begründeten Arbeitsverhältnisse eine "eigene (interne) Angelegenheit" der Kirchen sind;
wir fragen uns schon lange, wieso für diese Arbeitsverhältnisse nicht die Schranken des für alle geltenden Gesetzes gelten sollen,
wir fragen uns schon lange, woher die Kirche - entgegen Artikel 1 des Reichskonkordats, das nach Art. 123 Abs. 2 Grundgesetz weiter gültig ist - die Rechtsetzungskompetenz für Personen nimmt, die der Kirche gar nicht angehören.

Heute ist Tag der Menschenrechte. Das Wimmelbild zum Jubiläum der Menschenrechtserklärung stammt von Amnesty International ch. Auf der Vorderseite hat der Illustrator Detlef Surrey die 30 Artikel der Erklärung in ein Bild gepackt. Und auf der Rückseite können Sie Wort für Wort nachlesen, was in diesem berühmten Dokument steht.