Wie wir bereits am Dienstag unter Wiedergabe verschiedener Meldungen berichteten, hat der EuGH das Diskriminierungs- und Willkürverbot auch für die Begründung von Arbeitsverhältnissen in kirchlichen Einrichtungen bestätigt. Die Zugehörigkeit zu einer Konfession darf nur gefordert werden, wenn dies für die Tätigkeit "objektiv geboten" ist. Außerdem muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Wenn eine Kirche (oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche (bzw. Organisation), muss ein solches Vorbringen Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können. Das angerufene Gericht muss sich vergewissern, dass die in der Richtlinie für die Abwägung der gegebenenfalls widerstreitenden Rechte genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.
"Die Kirchen legen ihr Selbstverständnis fest"
Der EuGH überlässt es zunächst den Kirchen selbst, festzulegen, bei welchen "Tätigkeiten ... eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche" eine Kirchenmitgliedschaft notwendig ist. Dieser Aspekt der Entscheidung ist bei den kirchlichen Einrichtungen auf breite Zustimmung gestoßen. Der Aspekt ist aus dem Grundsatz der (kollektiven) Religionsfreiheit auch im deutschen Verfassungsrecht verankert.
Die Festlegung darf aber nicht willkürlich sein und muss von staatlichen Gerichten geprüft werden. Mit anderen Worten: die Grundsätze, die eine Mitgliedschaft zur Kirche für eine Stellenbesetzung zum Inhalt haben, müssen nachprüfbar sein. Das setzt rechtlich verbindliche abstrakte Regelungen, keine Einzelentscheidungen, voraus und ist zwangsläufig eine Folge des Rechtsstaatsprinzips, das auch in unserer Verfassung verankert ist.
Und im Zweifel hat die EU-Regelung auch Vorrang vor einschränkenden nationalen und auch kirchlichen Normen, welche ja nur "im Rahmen der für alle geltenden Gesetze" erlassen werden können. Der EuGH macht insofern klar, dass auch die EU-Normen zu den "für alle geltenden Gesetzen" gehören.
Für den Fall, dass es sich als unmöglich erweisen sollte, das einschlägige nationale Recht (hier das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) im Einklang mit der Antidiskriminierungsrichtlinie – nach ihrer Auslegung im heutigen Urteil des Gerichtshofs – auszulegen, stellt der Gerichtshof klar, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht das nationale Recht unangewendet lassen muss.Quelle: Pressemitteilung Nr 46/18 des EuGH in der Rechtssache C-414/16
Da die Charta Anwendung findet, muss das nationale Gericht nämlich den Rechtsschutz gewährleisten, der dem Einzelnen aus dem Verbot jeder Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung (verankert in Art. 21 der Charta, wobei dieses Verbot als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat) und dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (niedergelegt in Art. 47 der Charta) erwächst. Sowohl das Diskriminierungsverbot als auch das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verleihen aus sich heraus dem Einzelnen ein Recht, das er in einem Zivilrechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann.
"Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:Quelle: Urteilstext in deutsch
1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist in Verbindung mit deren Art. 9 und 10 sowie mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass für den Fall, dass eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, ein solches Vorbringen gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss, damit sichergestellt wird, dass die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.
2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass es sich bei der dort genannten wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderung um eine Anforderung handelt, die notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist und keine sachfremden Erwägungen ohne Bezug zu diesem Ethos oder dem Recht dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie umfassen darf. Die Anforderung muss mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.
3. Ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht ist, wenn es ihm nicht möglich ist, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 auszulegen, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den Art. 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt."
II. AUSWIRKUNG AUF DIE EKD:
Wieso da die EKD "durch das Urteil ihre Gestaltungsfreiheit eingeschränkt" sieht (Tagesschau, Meldung vom 17.04.2018) erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Oder will die EKD sich tatsächlich dem Vorwurf aussetzen, diskriminierend und willkürlich zu agieren und sich dem Rechtsstaat zu verweigern?
In der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die Gemeinschaft von 20 selbstständigen lutherischen, reformierten und unierten Landeskirchen ihre institutionelle Gestalt gefunden. Das evangelische Kirchenwesen ist auf allen Ebenen föderal aufgebaut. Jede dieser Landeskirchen kann eigenständig für die eigene Kirche - oder auch gemeinsam mit anderen Gliedkirchen der EKD - entsprechend objektive Kriterien festlegen. Das gesteht die Entscheidung des EuGH jeder einzelnen der 20 Landeskirchen und auch jeder anderen Religionsgemeinschaft zu.
Edit am 21.04.2018:
Inzwischen hat auch eine erste evangelische Kirche auf das EuGH Urteil reagiert. Deren im Kloster Möllenbeck bei Rinteln tagende Synode der evangelisch-reformierten Kirche mit Sitz in Leer und 145 Gemeinden zwischen Ostfriesland und Allgäu hat entschieden, dass diese Kirche künftig auch Menschen anderer Glaubensrichtungen sowie Konfessionslose einstellen darf.
III. AUSWIRKUNG AUF DIE KATHOLISCHE KIRCHE:
Gleiches gilt für die lateinische (römisch-katholische) Kirche:
Es gibt allerdings nur eine (!) lateinische (katholische) Kirche, die hierarchisch aufgebaut ist. Und das ist der entscheidende Unterschied zu den evangelischen Kirchen !
III.1. Ethos der katholischen Kirche:
Eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser katholischen Kirche kann in Salzburg nicht anders sein als in Freilassing, in Straßburg nicht anders als in Freiburg, in Deutschland nicht anders als in Frankreich, Holland oder Belgien, in Dänemark, Frankreich, Österreich oder Südtirol und Italien.
Das Ethos der Katholischen Kirche ist weltweit und innerhalb der EU gleich. Für nationale oder regionale Besonderheiten (Werdenfelser Landrecht) verbleibt kein Raum. Was in Bozen oder Salzburg kein Einstellungshindernis ist, kann auch in München, Hamburg oder Berlin kein religiös gebotenes Einstellungshindernis sein. *)
III.2. Vorgaben des universellen Kirchenrechts:
Daher kommt für die Frage, welche Anforderungen bei An- und Einstellungen zu erfüllen sind, dem "Codex Iuris Canonici" (CIC) maßgebliche Bedeutung zu.
Der CIC macht ausschließlich für Kirchenämter eine entsprechende Vorgabe (c. 149 CIC).
Aymanns-Mörsdorf (Kanonisches Recht, Lehrbuch aufgrund des Codes Iuris Canonici, Bd. 1 / Schönigh-Verlag, 1991, § 42) weisen zurecht darauf hin, dass in Folge des II. Vatikanischen Konzils auch Laien Träger eines Kirchenamtes sein können, und führen dann weiter aus:
Ein Kirchenamt kann nur jemand übertragen werden, der in der vollen Gemeinschaft der Kirche steht, d.h. katholischer Christ ist. Nichtkatholische Mitarbeiter sind nicht Träger eines Kirchenamtes; sie müssen sich in der Dienstgemeinschaft so einfügen, daß die kirchenamtliche Stellung keinen Schaden nimmt."(a.a.O., S. 460)
Somit ist klar, dass nach dem universellen Kirchenrecht die Kirchenmitgliedschaft lediglich für die Besetzung eines Kirchenamtes gefordert ist. Jegliche andere Tätigkeit kann auch Nichtkatholiken übertragen werden.
Und was ein Kirchenamt ist, wird auch im CIC geregelt. Als Kirchenamt **) wird lediglich die Tätigkeit bezeichnet, die auf Dauer der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dienen (c. 145 § 1 CIC) und für deren Ausübung eine ausdrückliche Beauftragung oder Entsendung oder Ernennung durch den Ortsordinarius (Bischof) vorgeschrieben ist (c. 146 CIC).
Sicher sind mithin als Kirchenämter jene Dienste anzusehen, für deren Erlangung es der "missio divina" oder der "missio canonica" bedarf. Die kanonische Sendung tritt in verschiedenen Formen auf, je nachdem, um welche Art des Kirchenamtes oder um welche rechtlichen Vorbedingungen es sich handelt. Infolge der Übertragungsbedürftigkeit wird das Kirchenamt jedenfalls gegenüber all jenen Diensten abgegrenzt, die Gläubige in bloßer Wahrnehmung ihrer Berufung in die aktive Teilhabe an der Sendung der ganzen Kirche ausüben(Aymanns-Mörsdorf, a.a.O., S. 449).
Damit wird die Zugehörigkeit zur Kirche nur (!) für die Geistlichen gefordert, und die Laien, die im liturgischen und katechetischen Bereich sowie unmittelbar in der Seelsorge tätig sind und dafür eine ausdrückliche (!) bischöfliche Beauftragung (Entsendung ....) benötigen. Die "normalen" Mitarbeiterinnen in der KiTA (im gesamten Erziehungsbereich), in der Pflege oder Verwaltung sind nicht Inhaber eines Kirchenamtes.
Kein Arzt, kein Pfleger, keine Erzieherin und kein MAV-Mitglied braucht eine ausdrückliche bischöfliche Beauftragung. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll nach der Vorgabe des c. 1286 CIC ***) vielmehr das weltliche Arbeitsvertragsrecht gelten.
VERWEISE UND ANMERKUNGEN:
Antrag (Vorabentscheidungsersuchen) des BAG, die Schlussanträge und das Urteil des EuGH zum Download
Pressemitteilung des EuGH
Stellungnahme ver.di vom 17.04.2018
Die Einschätzungen der Kirchen bzw. kirchlichen Arbeitgeber finden Sie hier:
• Die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zum Urteil des EuGH
• Das Statement von Hans Jörg Millies, Finanz- und Personalvorstand des Deutschen Caritasverbandes, zum Urteil
• Die Pressemitteilung der Diakonie zum Urteil
- Prof. Jacob Joussen, Mitglied des Rats der EKD , Bochum im EPD: "Kirchen werden mehr zu einem normalen Arbeitgeber"
*)
Und was bei einer Einstellung unberücksichtigt bleiben muss, kann im bestehenden Arbeitsverhältnis wohl auch nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Kündigung führen.
**)
Dieser Amtsbegriff ist wohl in Art. 12 und 14 Reichskonkordat gemeint, wonach "kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden" können, "falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden" und die Kirche "grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter und Benefizien ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden" hat.
Der gleiche Amtsbegriff ist über Art. 140 GG aus Art. 137 Abs. 3 WRV auch heute noch verfassungsrechtlich gemeint: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde."
***)
"Durch diese Norm erfolgt keine Rezeption des Zivilrechts in das kanonische Recht (sog. "canonizatio") sondern es wird die erforderliche Beachtung des weltlichen Rechts in dieser Angelegenheit eingeschärft."
(zitiert aus Pree / Primetshofer, "Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung", Springer-Verlag Wien/New York, 2. Auflage S. 76)
Auch der Caritasverband hat sich Anfang Juli geäussert: "Nun sag, wie hast du's mit der Religion?"
AntwortenLöschenhttps://www.caritas.de/neue-caritas/heftarchiv/jahrgang2018/artikel/nun-sag-wie-hast-dus-mit-der-religion