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Mittwoch, 17. April 2013

Bundesverfassungsgericht soll entscheiden - Medienecho

wie bereits vorgestern gemeldet, legt ver.di die "Streikentscheidung" des BAG vom November letzten Jahres dem Bundesverfassungsgericht vor.
Inzwischen gibt es ein vielfältiges Medienecho zu dieser Entscheidung:

Samstag, 1. September 2012

Montag, 20. Juli 2026

Zum Bundeskongress von ver.di

Wor etwas über einer Woche haben wir unter dem Titel
über einen Antrag aus der Bezirks-Mitgliederversammlung des Fachbereichs C in München berichtet.
Die Mitgliederversammlungen der Bezirkssenior*innen hat am 15. Juli in München getagt. Dort wurde der Antrag mit einer verbesserten Begründung (nach meiner Auffassung der juristisch richtigeren Begründung) erneut vorgelegt.
Tarifflucht kirchlicher Träger beenden.
Gleiches Arbeitsrecht für alle Beschäftigten in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft.


Antragsteller: (ist der Redaktion bekannt)

Die Seniorenmitgliederversammlung möge beschließen:

Ver.di fordert die vollständige Abschaffung des sogenannten Dritten Wegs als arbeitsrechtliches Sondermodell kirchlicher Träger. Der Dritte Weg entzieht Millionen Beschäftigte in Caritas, Diakonie und vergleichbaren Einrichtungen dem regulären Tarifrecht und schließt das Streikrecht faktisch aus. Dieses Sonderrecht ist mit den Grundsätzen der Koalitionsfreiheit und dem Recht auf kollektive Gegenwehr nicht vereinbar und muss gesetzlich beseitigt werden.

Ver.di fordert die gesetzliche Verankerung des vollen Streikrechts für alle Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen, ohne Einschränkung durch arbeitsrechtliche Sonderregelungen auf Basis des kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts. Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Es endet nicht an den Toren kirchlicher Arbeitgeber.
Ver.di fordert, dass öffentliche Förderung, Zuschüsse und Leistungsverträge mit kirchlichen und anderen freien Trägern künftig an die Einhaltung allgemeiner Tarifstandards geknüpft werden. Wer öffentliche Mittel erhält, hat die Pflicht, seine Beschäftigten nach denselben Standards zu bezahlen und zu behandeln wie öffentliche Arbeitgeber. Gemeinnützigkeit darf kein Deckmantel für die Umgehung von Arbeitnehmer*innenrechten sein.

Darüber hinaus wird der Fachbereich C beauftragt, die gewerkschaftliche Organisierungsarbeit in kirchlichen Einrichtungen aktiv voranzutreiben. Betriebsbesuche werden systematisch durchgeführt, Beschäftigte direkt angesprochen und bestehende Betriebs- und Mitarbeitervertretungen aktiv unterstützt. Der Bundesfachbereich C wird aufgefordert, hierfür eine bundesweite Strategie zu entwickeln und dem nächsten Bundesfachbereichskonferenz darüber Bericht zu erstatten.

Begründung:

Caritas und Diakonie zählen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Allein in diesen beiden Verbänden sind über 1,8 Millionen Menschen beschäftigt, in der Pflege, in der Sozialarbeit, in Krankenhäusern, Kitas, Beratungsstellen und Behinderteneinrichtungen. Der überwiegende Teil dieser Beschäftigten fällt unter den sogenannten “Dritten Weg”, ein arbeitsrechtliches Konstrukt, das auf einem behaupteten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht basiert und es kirchlichen Trägern erlauben soll, Arbeitsbedingungen in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen festzulegen, ohne Tarifverhandlungen, ohne Streikrecht, ohne die Möglichkeit kollektiver Gegenwehr.

Das klingt nach einem Randproblem. Es ist keines. Es ist das systematische Heraushalten eines Millionensektors aus den erkämpften Grundlagen des Arbeitsrechts. Hinter dem Vorhang christlicher Nächstenliebe betreiben Caritas und Diakonie ein Geschäftsmodell, das auf der strukturellen Schwächung ihrer Beschäftigten beruht. Löhne, die unter vergleichbaren Tarifen liegen. Arbeitsbedingungen, die ohne kollektiven Druck nicht verbessert werden können. Beschäftigte, die angeblich nicht streiken dürfen und damit gegenüber ihren Arbeitgebern strukturell schutzlos gestellt sind.

Mit ihrem Sonderweg fördern die Kirchen die “Schmutzkonkurrenz” in der Branche. Sie verhindern, dass ver.di Allgemein verbindliche Tarifverträge nach TVG abschließen kann, die dann für alle Anbieter in der Branche verbindlich wären. Die Kirchen berufen sich dazu auf ein ihnen angeblich zustehendes “Selbstbestimmungsrecht”, dessen Rechtsgrundlage nicht nachprüfbar ist. Sie könnten allenfalls das Recht zur “negative Koalitionsfreiheit” beanspruchen, das jederman zusteht.
Tatsächlich besteht nach der insoweit in das Grundgesetz übernommenen Regelung der WRV (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV) wie auch den einschlägigen Konkordatsverträgen mit der katholischen Kirche (Art. 1 Abs. 2 RKonk; ebenso Art. 2 Abs. 1 RKonk i.V. mit Art. 2 Satz 5 BayKonk) nur ein Recht zur “Selbstordnung und Selbstverwaltung”. Das Recht, eigene Regelungen zu erlassen, ist zudem auf die eigenen Mitglieder beschränkt (Art, 1 Abs. 2 RKonk, ebenso Art. 2 Abs. 1 RKonk i.V. Art. 1 § 2 BayKonk). Wieso auf dieser Grundlage ein kircheneigenes Arbeitsrecht auch für Mitarbeitende geschaffen werden kann, die den jeweiligen Kirchen nicht angehören, ist nicht ersichtlich. Auch das verfassungsrechtlich garantierte umfassende Koalitionsrecht mit dem inhärent enthaltenen Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG kann hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2012 und in Folgeentscheidungen das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen eingeschränkt, aber nicht vollständig ausgeschlossen. Die Voraussetzungen, die für eine solche Einschränkung des Streikrechts genannt sind, liegen in keiner kirchlichen Einrichtung vor.
= Es besteht weder eine entscheidende Beteiligungsmöglichkeit der Gewerkschaften in einer Arbeitsrechtlichen Kommission
= noch sind die von den Kommissionen empfohlenen Regelungen, die allenfalls in Form von “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” in Kraft gesetzt werden (vgl. BAG-Entscheidung 6 AZR 210/22 vom 05.10.2023 Rd.Nr. 23 und 24), entsprechend verbindlich, §§ 305 b BGB).

Dennoch wirkt die Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen in der Praxis als effektives Mittel zur Einschüchterung. Viele Beschäftigte wissen nicht, welche Rechte sie tatsächlich haben.
Genau hier setzt gewerkschaftliche Organisierungsarbeit an.

Die öffentliche Hand finanziert einen Großteil dieser Einrichtungen. Pflegeleistungen, Sozialleistungen, Kita-Plätze, all das wird zu erheblichen Teilen aus Steuer- und Sozialversicherungsmitteln bezahlt. Wer öffentliche Mittel erhält, trägt eine öffentliche Verantwortung. Es ist nicht akzeptabel, dass der Staat einerseits Arbeitnehmer*innenrechte gesetzlich schützt und andererseits Träger finanziert, die diese Rechte systematisch umgehen.

Der Fachbereich C ist für diese Auseinandersetzung prädestiniert. Die betroffenen Branchen sind seine Branchen. Die betroffenen Beschäftigten sind seine Mitglieder oder sollten es sein. Und die Argumente für diesen Antrag sind keine externen politischen Forderungen, sondern die direkte Konsequenz aus dem, was ver.di laut eigenem Grundsatzprogramm sein will: eine kämpferische Gewerkschaft, die niemanden zurücklässt.

Ausgerechnet Frank Bsirkse zitiert in seinem Brief an die Abgeordneten vom 14.11.2012 Papst Johannes Paul II:
„Die modernen Gewerkschaften sind aus dem Kampf der Arbeitnehmer, der Arbeiterschaft und vor allem der Industriearbeiter, für den Schutz ihrer legitimen Rechte gegenüber den Unternehmen und den Besitzern der Produktionsmittel entstanden. Ihre Aufgabe ist die Verteidigung der existenziellen Interessen der Arbeitnehmer in allen Bereichen, wo ihre Rechte berührt werden. Die historische Erfahrung lehrt, dass Organisationen dieser Art ein unentbehrliches Element des sozialen Lebens darstellen. Das bedeutet freilich nicht, dass nur Industriearbeiter Vereinigungen dieser Art errichten können. Die Angehörigen aller Berufe können sich ihrer zur Sicherung der jeweiligen Rechte bedienen“.

Gleiche Arbeit. Gleiches Recht. Für alle.
Dieser Antrag wird für die Bezirkskonferenz übernommen.

Freitag, 15. September 2023

Streikverbot zur Sicherung von Mindestversorgung in Schlüsselbranchen?

Bei der letzten "Streikwelle" im öffentlichen Dienst wurde es von manchen Politikern schon eingefordert: ein partielles Streikverbot, um in Schlüsselbranchen eine Mindestversorgung zu gewährleisten. Auch der "Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages" hat sich schon 2007 mit der Frage befasst.
In Deutschland würde damit gerade die "Sozialbranche" zum "kollektiven Betteln" (BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 719/19 und 1 BvR 720/19 - vom 09.07.2020 unter Bestätigung von BAG, Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 -, juris, Rn. 96) gezwungen.
Dass dieser Gedeanke nicht zu weit hergeholt ist, bestätigt die Entwicklung in Großbritannien – dort gibt es ein Anti-Streik-Gesetz:
Die britischen Gewerkschaften haben bei der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Beschwerde gegen die neuen Anti-Streik-Gesetze der konservativen Regierung eingereicht, die seit dem Sommer in Kraft sind und Arbeitnehmer:innen zwingen, eine Mindestversorgung während Streiks in Schlüsselbranchen sicherzustellen. Premier Rishi Sunak verteidigte die Maßnahmen als notwendigen Schutz der Bevölkerung angesichts langanhaltender Massenstreiks im öffentlichen Dienst.
Zitat - das Handelsblatt berichtete (Zugang erforderlich).

Damit stellt sich die Frage, ob auch in Deutschland ein Streikverbot in "Schlüsselbranchen" wie etwa dem Pflegedienst denkbar wäre.

Nun: grundsätzlich ist das Streikrecht als Bestandteil des Koalitionsrechts in Deutschland sogar verfassungsrechtlich geschützt. Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verbietet - etwas verklausuliert - einen Eingriff in das Streikrecht sogar im Katastrophen- oder Kriegsfall. Das BAG hat daher mit seiner Entscheidung 1 AZR 179/11 auch das Streikrecht "im Dritten Weg" bei der evangelischen Kirche und Diakonie bestätigt (Rd.Nrn. 110 ff).
Das muss für die katholische Kirche erst recht gelten. Denn sowohl die päpstlichen Sozialenzykliken wie auch der Katechismus bestätigen ausnahmslos das Streikrecht - und dass der Katechismus auch für Katholiken, die in einer kirchlichen Einrichtung tätig sind, gelten sollte - wird wohl nicht ernsthaft bestritten.
Darüber hinaus ist es bei ver.di üblich, über eine "Notdienstvereinbarung" mit den bestreikten Arbeitgebern die notwendigen Dienste zu gewährleisten. Wenn ein Arbeitgeber dazu nicht bereit ist, darf - und kann - das Recht auf Streik natürlich nicht eingeschränkt werden.

Mittwoch, 17. Dezember 2014

Angriffe auf das Streikrecht – ver.di NEWS 18-2014 im Internet freigeschaltet

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wenn BDA-Präsident Ingo Kramer sich in aller Öffentlichkeit rundum freut über den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tarifrechts, dann müsste jede Gewerkschafterin und jeder Gewerkschafter aufhorchen.
Aber wer glaubt, mit dem jüngsten Kabinettsbeschluss zur Erzwingung der Tarifeinheit im Betrieb habe es mit Angriffen auf das Streikrecht bis auf weiteres sein Bewenden, sieht sich getäuscht: Nur einen Tag nach der Entscheidung fädelte das Münchner ifo-Institut einen neuen Coup ein mit der Behauptung: „Streiks im Nahverkehr belasten auch die Gesundheit.“
Der passende Gesetzentwurf zur Regelung von Arbeitskämpfen im Bereich der Daseinsvorsorge liegt schon vor. „Angriffe auf das Streikrecht“ lautet demzufolge die Titelschlagzeile der letzten Ausgabe von „ver.di NEWS" in diesem Jahr (Nr. 18/2014), deren elektronische Version soeben unter http://www.verdi-news.de/abonnenten.html im Internet freigeschaltet worden ist.

PS.: Der Aufruf der Gewerkschaften ver.di, NGG und GEW unter dem Motto „Tarifeinheit: ja – Eingriff ins Streikrecht: nein“ gegen eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit hat bis heute, dem 17. Dezember 2014 mehr als 20.000 Unterstützer/innen gefunden und steht im Internet unter der Adresse http://www.verdi.de/ weiterhin zur Unterzeichnung bereit.

Donnerstag, 9. Juli 2026

In einem guten Jahr findet der nächste Bundeskongress von ver.di statt - warum wir das

jetzt schon schreiben?

Ver.di ist eine durch und durch demokratisch organisierte Gewerkschaft. Das sieht man auch an den Anträgen, mit denen einzelne Mitglieder über die Organisationsebenen hinweg Einfluss auf die Leitlinien unserer Gewerkschaftsarbeit nehmen. Wir möchen das an einem Beispiel deutlich machen - einem Antrag, der am 13. Juni in der Mitgliederversammlung des Fachbereichs C in München vorgelegt wurde. Wir möchten diesen Antrag und die jeweilige Beschlussfassung dazu bis zum Bundeskongress, der vom 19. September bis zum 24. September in Berlin stattfinden wirdm begleiten.

Hier der Antrag in der Fassung, die dem Fachbereich C in München vorgelegt wurde:
Bezirksmitgliederversammlung FB C:
München, den 13.06.2026

Antrag: 10

Tarifflucht kirchlicher Träger beenden. Gleiches Arbeitsrecht für alle Beschäftigten in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft.

Antragsteller: (Vorname, Name
sind der Redaktion bekannt)

Die 2. ordentliche Bezirksmitgliederversammlung möge beschließen:

ver.di fordert die vollständige Abschaffung des sogenannten Dritten Wegs als arbeitsrechtliches Sondermodell kirchlicher Träger. Der Dritte Weg entzieht Millionen Beschäftigte in Caritas, Diakonie und vergleichbaren Einrichtungen dem regulären Tarifrecht und schließt das Streikrecht faktisch aus. Dieses Sonderrecht ist mit den Grundsätzen der Koalitionsfreiheit und dem Recht auf kollektive Gegenwehr nicht vereinbar und muss gesetzlich beseitigt werden.

ver.di fordert die gesetzliche Verankerung des vollen Streikrechts für alle Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen, ohne Einschränkung durch arbeitsrechtliche Sonderregelungen auf Basis des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Es endet nicht an den Toren kirchlicher Arbeitgeber.
ver.di fordert, dass öffentliche Förderung, Zuschüsse und Leistungsverträge mit kirchlichen und anderen freien Trägern künftig an die Einhaltung allgemeiner Tarifstandards geknüpft werden. Wer öffentliche Mittel erhält, hat die Pflicht, seine Beschäftigten nach denselben Standards zu bezahlen und zu behandeln wie öffentliche Arbeitgeber. Gemeinnützigkeit darf kein Deckmantel für die Umgehung von Arbeitnehmer*innenrechten sein.

Darüber hinaus wird der Fachbereich C im Bezirk München beauftragt, die gewerkschaftliche Organisierungsarbeit in kirchlichen Einrichtungen aktiv voranzutreiben. Betriebsbesuche werden systematisch durchgeführt, Beschäftigte direkt angesprochen und bestehende Betriebs- und Mitarbeitervertretungen aktiv unterstützt. Der Bundesfachbereich C wird aufgefordert, hierfür eine bundesweite Strategie zu entwickeln und dem nächsten Bundesfachbereichskonferenz darüber Bericht zu erstatten.

Begründung:

Caritas und Diakonie zählen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Allein in diesen beiden Verbänden sind über 1,8 Millionen Menschen beschäftigt, in der Pflege, in der Sozialarbeit, in Krankenhäusern, Kitas, Beratungsstellen und Behinderteneinrichtungen. Der überwiegende Teil dieser Beschäftigten fällt unter den Dritten Weg, ein arbeitsrechtliches Konstrukt, das auf dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht basiert und es kirchlichen Trägern erlaubt, Arbeitsbedingungen in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen festzulegen, ohne Tarifverhandlungen, ohne Streikrecht, ohne die Möglichkeit kollektiver Gegenwehr.

Das klingt nach einem Randproblem. Es ist keines. Es ist das systematische Heraushalten eines Millionensektors aus den erkämpften Grundlagen des Arbeitsrechts. Hinter dem Vorhang christlicher Nächstenliebe betreiben Caritas und Diakonie ein Geschäftsmodell, das auf der strukturellen Schwächung ihrer Beschäftigten beruht. Löhne, die unter vergleichbaren Tarifen liegen. Arbeitsbedingungen, die ohne kollektiven Druck nicht verbessert werden können. Beschäftigte, die nicht streiken dürfen und damit gegenüber ihren Arbeitgebern strukturell schutzlos gestellt sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2012 und in Folgeentscheidungen das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen eingeschränkt, aber nicht vollständig ausgeschlossen. Dennoch wirkt die Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen in der Praxis als effektives Mittel zur Einschüchterung. Viele Beschäftigte wissen nicht, welche Rechte sie tatsächlich haben. Genau hier setzt gewerkschaftliche Organisierungsarbeit an.
Die öffentliche Hand finanziert einen Großteil dieser Einrichtungen. Pflegeleistungen, Sozialleistungen, Kita-Plätze, all das wird zu erheblichen Teilen aus Steuer- und Sozialversicherungsmitteln bezahlt. Wer öffentliche Mittel erhält, trägt eine öffentliche Verantwortung. Es ist nicht akzeptabel, dass der Staat einerseits Arbeitnehmer*innenrechte gesetzlich schützt und andererseits Träger finanziert, die diese Rechte systematisch umgehen.

Der Fachbereich C ist für diese Auseinandersetzung prädestiniert. Die betroffenen Branchen sind seine Branchen. Die betroffenen Beschäftigten sind seine Mitglieder oder sollten es sein. Und die Argumente für diesen Antrag sind keine externen politischen Forderungen, sondern die direkte Konsequenz aus dem, was ver.di laut eigenem Grundsatzprogramm sein will: eine kämpferische Gewerkschaft, die niemanden zurücklässt.

Gleiche Arbeit. Gleiches Recht. Für alle.
Die Antragskommission (AK) hat dazu Empfohlen: Annahme und Weiterleitung an Landesbezirksfachbereichskonferenz

Die Mitgliederversammlung hat diese Empfehlung angenommen.

Donnerstag, 11. Juli 2024

Und wieder einmal - Streikrecht bei kirchlichen Einrichtungen in Deutschland

der alte und höchstrichterlich schon vor Jahren entschiedene Streit wird mal zum "Sommerloch" wieder aufgewärmt - das Domradio (mit weiterführenden Links zum Thema) und katholisch.de berichten über ein Interview der "Zeit"-Beilage "Christ und Welt" (Donnerstag).
MITARBEITER SOLLTEN AUCH WEITERHIN KEIN STREIKRECHT HABEN
Caritas-Direktorin: Arbeitskampf passt nicht zur Kirche

BERLIN ‐ Für Arbeitnehmer in kirchlichen Betrieben gilt ein gesondertes Arbeitsrecht. Das sollte auch so bleiben, meint Caritas-Direktorin Ulrike Kostka. Ein Grünen-Bundestagsabgeordneter hält jedoch dagegen. ....
Der Grünen-Bundestagsabgeordnete ist unser ehemaliver ver.di Vorsitzender Frank Bsirske. Deshalb scheint der Artikel lesenswert.

Weiter zitieren wir aus unserem Beitrag von heute früh:  
Das "Recht zum Streik" muss nicht ausdrücklich gewährt und verbrieft sein. Es ist ein Menschenrecht und darf - und kann - daher nicht verboten werden.
In Deutschland ist das Streikrecht verfassungsrechtlich geschützt und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrüclklich auch im "Dritten Weg" anerkannt. Das ist schon die Folge einer von den kirchlichen Arbeitgebern vorgenommenen Rechtswahl. Wer sich des normalen Arbeitsvertragsrechts bedient - statt etwa beamtenrechtliche Dienstverhältnisse zu begründen - der muss auch das Streikrecht seiner Mitarbeitenden als integralem Bestandteil dieses Arbeitsvertragsrechts akzeptieren.
Jeder Arbeitgeber behauptet gerne, dass seine Mitarbeitenden nicht streiken dürfen. Und wenn das ein Pfarrer oder gar ein Bischof behaupten, wird aus dieser Behauptung nicht auch eine Glaubenswahrheit.
Im weltweit geltenden Katechismus ist es ausdrücklich und ausnahmslos für alle Tätigkeiten (!) anerkannt (2435) und in den päpstlichen Sozialenzykliken mehrfach bekräftigt.
Vor diesem Hintergrund gilt: wir haben es nicht nötig, unsere kirchlichen Arbeitgeber darum zu bitten, dass wir in derem kirchlichen Betrieb streiken dürfen - wir nehmen uns dieses Recht, sobald und wenn es unabweisbar nötig ist.
Und ansonsten wollen wir uns nicht endlos weiter wiederholen.

Mittwoch, 14. August 2019

Buchbesprechung: Benjamin Weller - Kirche und Streikrecht

 
Das Werk ist Teil der Reihe: Tübinger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen
Aus der Produktbeschreibung
Im "Dritten Weg" erfolgt die Gestaltung der Arbeitsbedingungen kirchlicher und diakonischer Mitarbeiter mithilfe Arbeitsrechtlicher Kommissionen, die paritätisch mit Dienstnehmern und Dienstgebern besetzt sind. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bewegt sich dieser "Dritte Weg" im Spannungsfeld zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der verfassten Kirchen und der Koalitionsfreiheit. Während die Zuordnung beider Gewährleistungen nach tradiertem Verständnis vom Grundsatz der praktischen Konkordanz beherrscht wird, greift Benjamin Weller auf das kirchengemäße Untermaßverbot zurück. Er zeigt, dass sich die Koalitionsfreiheit bereits auf Tatbestandsebene den Besonderheiten des kirchlichen Dienstes öffnen kann. Den Kern der Untersuchung bilden die nach wie vor umstrittenen Voraussetzungen, die das Grundgesetz sowie internationale Regelungen wie das Unionsrecht und die EMRK für einen kirchlichen Streikausschluss und die kirchengesetzliche Ausgestaltung des "Dritten Weges" bestimmen. Um diesen zu bewerten, ist es unerlässlich, sämtliche Arbeitsrechtsregelungsordnungen aus dem evangelischen und katholischen Bereich im Wege einer vergleichenden Gegenüberstellung darzustellen und zu systematisieren.
Schon der Titel macht neugierig - sollte man doch meinen, seit der Entscheidung der höchsten deutschen Gerichte zum Thema "Streikrecht im Dritten Weg" sei alles geklärt. Wir haben die BAG-Urteile vom 20.11.2012 und das bestätigende Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.7.2015 - 2 BvR 2292 / 13 - : www.bverfg.de) in mehreren Blogbeiträgen ausführlich gewürdigt und auch selbst kommentiert.
Dennoch legt Benjamin Weller eine insgesamt über 400seitige Dissertation aus dem Sommersemester 2017 bei der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen mit altbekannten Thesen vor, wobei er sich für die katholische Kirche - und nur die interessiert uns besonders - auf Rechtsquellen auf dem Stand von April 2015 (also vor der das Streikrecht bestätigenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) bezieht.

Freitag, 12. Juli 2013

Mittwoch, 21. November 2018

Bundesarbeitsgericht stärkt Streikrecht

Mit éinem erneuten Grundsatzurteil (Az: 1 AZR 189/17) hat das höchste deutsche Arbeitsgericht das Streikrecht in Deutschland gestärkt. Ver.di darf demnach auch auf einem betrieblichen Parkplatz Streikposten aufstellen. Es gebe keine Alternative, um mit den Mitarbeitern ins Gespräch zu kommen.

Dienstag, 12. Juni 2018

Bundesverfassungsgericht - Urteilsverkündung in Sachen „Streikrecht für verbeamtete Lehrkräfte“

Aktenzeichen: 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15

 

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2018 (siehe Pressemitteilung Nr. 91/2017 vom 19. Oktober 2017) heute sein Urteil zum Streikrecht für Beamte verkündet.

zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts  Nr. 46/2018 vom 12. Juni 2018 

zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 2018 (sehr umfangreich)

Bei vielen Medien - als Beispiel die TAGESSCHAU vom 12.06.2018, 04:26 Uhr - ist die Entscheidung mit Spannung erwartet worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich nun der traditionellen Meinung angeschlossen:

Montag, 6. Februar 2017

Streikrecht ist Grundrecht - auch nach dem Umzug bleibt es dabei

Die bisherige Internetpräsenz "Streikrecht-ist-Grundrecht" ist umgezogen auf die Ver.di-Sparten-Seite "Gesundheit und Soziales" und findet sich dort unter der Themenseite "Kirchen und Arbeitsrecht".

Die Maxime "Streikrecht ist Grundrecht" wird selbstverständlich beibehalten, und klar ist, dass Grundrecht auch bei den Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden gelten.

Den Besonderheiten der Caritas-Szene widmen wir uns natürlich in unserem Caritas-Verdi-Blog auch weiterhin in gewohnter Form.

Donnerstag, 21. November 2013

Auch "indirektes Streikbrechen" ist Arbeitskampf

Die Mitarbeiterseite der Zentral-KODA wendet sich in ihrem aktuellen Zentral-KODA-Organ Nr. 68 gegen die bisher gelegentlich geübte Praxis, Arbeitskämpfe im Kitabereich zu konterkarieren:

Mittwoch, 2. September 2015

Breaking news: Presseinfo verdi - Streikrecht Kirchen - Zur Entscheidung des BVerfG

 
 
 

M e d i e n i n f o r m a t i o n

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesvorstand www.verdi.de

 

Kirchliches Arbeitsrecht: ver.di bedauert Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Streikrecht jedoch nicht beeinträchtigt

 

Berlin, 02.09.2015

 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bedauert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde zum kirchlichen Arbeitsrecht, sieht aber keine negativen Auswirkungen auf das gewerkschaftliche Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen.

Die Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts würden noch eingehend juristisch geprüft. Es werde aber bereits deutlich, dass damit keine Einschränkungen für Arbeitskämpfe verbunden seien. "Es ist weiterhin möglich, bei Tarifauseinandersetzungen in kirchlichen Einrichtungen als letztes Mittel zum Streik aufzurufen", betonte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler am Mittwoch.

Dienstag, 9. Februar 2021

Und noch ein Urteil: einstweiliger Verfügung gegen den von ver.di organisierten Streik abgewiesen

Das Urteil betrifft zwar den LEG-Konzern, bestätigt aber die seit Jahrzehnten geltende höchstrichterliche Rechtsprechung:
„Das Urteil heute bestätigt nur, was schon vorher klar war. Wir lassen uns nicht vom Verhandlungstisch klagen. Der Antrag des LEG Konzerns ist genauso überflüssig wie unser Streik. Wir sind sofort bereit, ernsthaft und im Sinne der Beschäftigten zu verhandeln und hoffen, dass der LEG Konzern nun endlich seine Verweigerungshaltung aufgibt und den Anspruch seiner Beschäftigten auf einen Tarifvertrag ernst nimmt.“
Quellen: Pressemitteilung von ver.di

Der erste Senat des BAG hat bereits am 10.06.1980 (1 AZR 168/79, Rd.Nr. 22) entschieden:
Seit Bestehen der Bundesrepublik sind die Produktivität und das Preisniveau ständig gestiegen, so daß den Gewerkschaften die Aufgabe zufiel, die notwendigen Anpassungen zu erreichen. Hingegen konnten die Arbeitgeber als ihre Tarifvertragspartner kein unmittelbares Interesse daran haben, z.B. die Löhne stärker anzuheben, die Arbeitszeit zu verkürzen, die Rationalisierung durch Schutzvorschriften zu erschweren. Bei diesem Interessengegensatz wären Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik im allgemeinen nicht mehr als "kollektives Betteln" (Blanpain). Soweit Tarifverträge überhaupt zustande kämen, beruhten sie nur auf dem einseitigen Willensentschluß einer Seite und böten daher nicht die Gewähr eines sachgerechten Ausgleichs der beiderseitigen Interessen.
Natürlich behauptet jeder Arbeitgeber gerne, dass in seinem Betrieb nicht gestreikt werden darf. Daraus wird aber noch lange keine Glaubenswahrheit und erst recht kein bindendes Gesetz, wenn ein Pfarrer oder ein Jurist aus einer oberpfälzischen Provinzhauptstadt diese Auffassung vertreten.
Wir haben dem Thema "Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen eine Reihe von Blogbeiträgen gewidmet. Weitere Blogbeiträge sind z.B.(Auswahl):
Bundesarbeitsgericht bestätigt Streikrecht in der Diakonie
Erste Presseberichte zu den Urteilsgründen der BAG-Urteile vom 20.11.2012 - und Anmerkungen zur ACU
Konsequenzen aus den BAG-Entscheidungen zum Streikrecht für die Kirchen und die Gewerkschaften - Referat von Prof. Dr. Heide Pfarr
Kommentare zum Bestätigenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Dienstag, 20. November 2012

Pressemitteilung von Ver.di zum heutigen BAG-urteil

Bundesarbeitsgericht bestätigt Streikrecht in der Diakonie


Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sieht sich in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen bestätigt. „Damit ist das von der Diakonie beantragte Streikverbot vom Tisch. Arbeitnehmer in kirchlichen  Einrichtungen  und  die  Vereinte  Dienstleistungsgewerkschaft ver.di können sich auf die Koalitionsfreiheit und damit auf das Streikrecht berufen, weil der Dritte Weg unzureichend ist“, sagte der ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske am Dienstag in Erfurt.

Bsirske forderte die Diakonie auf, im Hinblick auf die demografi- sche Entwicklung und die wachsende Bedeutung des Pflegesek- tors für die gesamte Gesellschaft einen ‚Tarifvertrag Soziales‘ mit ver.di abzuschließen. Dem Unterbietungswettbewerb werde damit ein Ende gesetzt. „Ein Tarifvertrag mit den maßgeblichen Trägern der freien Wohlfahrtspflege und den kirchlichen Einrichtungen nimmt die Hürde der Allgemeinverbindlichkeit, setzt Maßstäbe für alle sozialen und pflegerischen Einrichtungen und beendet den Wettbewerb über die niedrigsten Kosten. Davon profitieren  Pflegebedürftige,  Patienten  und  die  Pflegeberufe  gleichermaßen“, betonte Bsirske.

Das am heutigen Dienstag verhandelte Verfahren vor dem BAG geht zurück auf einen Streikaufruf von ver.di mit nachfolgenden Arbeitsniederlegungen in mehreren diakonischen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen im Jahre 2009, gegen die die betroffenen Betriebe, diakonischen Werke und Landeskirchen vor dem Arbeitsgericht Bielefeld geklagt und in erster Instanz  Recht  bekommen  hatten.  Im  Berufungsverfahren  vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatte ver.di im Wesentlichen obsiegt. Nun ist die Revision der Kirchen zurückgewiesen worden.




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Montag, 4. Mai 2015

1. Mai - ver.di Landesbezirksleiterin in Fürth:

Luise Klemens: „Kein ebay für Arbeitskräfte“
1. Mai: „Die Zukunft gestalten WIR“

Die Landesbezirksleiterin von ver.di Bayern, Luise Klemens, war Hauptrednerin bei der Maikundgebung in Fürth. Zentrale Themen ihrer Rede waren die Digitalisierung der Arbeitswelt, Tarifeinheit und Streikrecht, Mindestlohn, Leiharbeit und Werkverträge, die härter werdenden Tarifauseinandersetzungen (u.a. bei den Sozial- und Erziehungsberufen), das Drama bei den Flüchtlingen sowie der Widerstand gegen die geplanten Freihandelsabkommen wie TTIP.

Donnerstag, 14. März 2024

499 Jahre Menschenrechte in Europa

Am 14./15. März 1525 wurden in Memmingen die zwölf Bauernartikel unterzeichnet. Diese Forderungen gelten bislang als die erste Menschenrechts-Erklärung Europas, (Süddeutsche Zeitung), denn sie beinhaltet die "Freiheit ALLER Menschen". Es sollten noch mehr als 400 Jahre vergehen, bis die Vereinten Nationen 1948 die Allgemeinen Menschenrechte deklarierten.
Zu diesen "Allgemeinen Menschenrechten" gehört nach "moderner Auffassung" auch das Streikrecht (vgl. ver.di: "Wie ist das Recht auf Arbeit in den Menschenrechten verankert?"). Es ist mehr als ein "Bürgerrecht", weil auch ausländische Arbeitnehmer an gewerkschaftlichen Arbeitskämpfen teilnehmen können. Es sind "soziale Menschenrechte"
Art. 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) gewährt jedermann und allen Berufen das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden.
Nach heute einhelliger Auffassung und wie auch mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bekräftigt, ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 GG die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen. Die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen folgt aber nicht nur aus dem Grundgesetz. Auch die Europäische Sozialcharta und der UN-Sozialpakt garantieren Streikrecht und Koalitionsfreiheit, in beiden wird das Streikrecht im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 3 GG sogar ausdrücklich in Bezug genommen. ...
(Zitiert aus Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, WD 6 - 3000 - 076/15. Das gilt auch für kirchliche Einrichtungen. Nur: die Kirchen in Deutschland wollen das - für die katholische Kirche auch entgegen dem Katechismus und dem päpstlichen Lehramt - nicht für sich anerkennen. Die Entscheidungsträger glauben, dass Grundrechte nicht in der Kirche gelten sollen.

Nun ja, Kirchen im Allgemeinen und die deutschen Kirchen im Besonderen rechnen "in Ewigkeitsmaßstäben". Und dass die sehr behäbigen alten Herren vielen Entwicklungen hinterher hinken, ist nicht nur im Arbeitsrecht zu beobachten. Wir werden sehen, ob wir das in einem Jahr nochmal feststellen müssen.

Sonntag, 15. Juli 2012

Aktionswoche "Streikrecht ist Grundrecht"

Morgen beginnt die Aktionswoche "Streikrecht ist Grundrecht"

Wir informieren in den kommenden Tagen auch hier über Aktionen, insbesondere auch in Einrichtungen der Caritas.

Aktuelle Infoblätter zur Streikwoche:

Flugblatt "Auf Augenhöhe? Tarifverträge, Streikrecht, "Dritter Weg"

Es geht um die Rechte der Beschäftigten