Ein knapper, aber erfreulich klarer Kommentar:
Nach dieser Entscheidung bleibt der Gewerkschaft beispielsweise die Möglichkeit, Mitarbeiter einer caritativen Einrichtung zum Streik aufzufordern und gegen ein Streikverbot seitens des Einrichtungsträgers zu klagen. Das angerufene Arbeitsgericht müsste dann prüfen, ob die einschlägigen kirchenrechtlichen Regelungen das Streikverbot rechtfertigen.Quelle: Arbeitsrecht der Caritas Praxiskommentar/Lambertus-Verlag, Aktuelles 3/2015
Wir möchten hier im Interesse einer breiten Information auch auf weitere Kommentare und Aufsätze verweisen:
Die Verfassungsbeschwerde von ver.di gegen das Streikurteil des BAG ist zurückgewiesen worden. Das sieht auf den ersten Blick wie eine Niederlage aus. Aus der Begründung des BVerfG folgt aber das Gegenteil: Der >Dritte Weg< steht dem Streikrecht in kirchlichen Betrieben nicht entgegen.Quelle: "Arbeitsrecht und Kirche" 3/2015 S. 91 ff, denn:
"Der ... Ausschluß des Streikrechts könnte sich ... erst aus kirchenrechtlichen und satzungsmäßigen Regelungen ergeben, setzt also zwingend weitere Maßnahmen der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen voraus(Zitat Bundesverfassungsgericht, Buchst. B Ziff. II Nr. 2 b - Rd.Nr. 80 der Begründung).
Und das gilt auch für die Einrichtungen der katholischen Kirche, denn das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich (!) auch die neu gefasste Grundordnung in Bezug genommen (Buchst. A Ziffer I. Nr. 2).
Die Aussage
Ein Streik in kirchlichen Einrichtungen wird in Art. 7 Abs. 2 S. 2 und Art. 6 Abs. 3 GrO untersagt.ist vor diesem Hintergrund nicht einmal das Paper wert, das für den Druck der Grundordnung verwendet wird.
Es ist schön, das die Kirchen die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, mit der das bestehende Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen bestätigt wurde, begrüßt haben.
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