Das BVerfG sah keinen Grund für die Beschwerde der Gewerkschaft, da ver.di im Ausgangsverfahren obsiegt hatte und weder durch den Urteilstenor noch ausnahmsweise durch die Urteilsgründe gegenwärtig und unmittelbar in den Grundrechten eingeschränkt ist. ....Quelle: AG-MAV Niedersachsen
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... Mithin sind mit der Klageabweisung des BVerfG weitere Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert. Die entscheidende Konfliktlösung ist allerdings ohnehin nicht von Gerichten zu erwarten. Die Antworten müssen die betroffenen Kolleginnen und Kollegen in den Betrieben geben. Ob verdi den weiteren Rechtsweg anhand des BAG Urteils weiter verfolgt und vor den Europäischen Gerichtshof zieht dürfte entschieden werden wenn die schriftliche Urteilsbegründung abschließend bewertet ist.
Die AG-MAV hat nicht nur die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts verlinkt *hier klicken* sondern auch die Entscheidung selbst #klick mich#.
Eine erste Anmerkung:
Wer den letzten Absatz der Pressemitteilung liest:
...der könnte den Eindruck haben, dass das Gericht mehr oder weniger auffordert: "Nun streikt doch endlich!"
... Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen und die vom Bundesarbeitsgericht formulierten Anforderungen auch nicht unmittelbar betroffen. Der potentielle Ausschluss des Streikrechts könnte sich vielmehr erst aus kirchenrechtlichen und satzungsmäßigen Regelungen ergeben, setzt also zwingend weitere Maßnahmen der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen voraus. Die vorherige Befassung der Fachgerichte ist der Beschwerdeführerin zumutbar und ermöglicht es, dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung der Fachgerichte hinsichtlich der - inzwischen modifizierten - kirchenrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.
Den Eindruck könnte man auch aus der Entscheidung selbst gewinnen.
Bemerkenswert erscheint uns vor allem, wenn das Gericht in Rd.Nr. 59 ff (Teil B I. 3. der Entscheidung) ausführt:
...Das Bundesverfassungsgericht geht also davon aus, dass derzeit das Streikrecht nicht ausgeschlossen ist. Dies würde erst weitere Maßnahmen der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen erfordern.
Gegenwärtige Betroffenheit ist das Abgrenzungskriterium gegenüber zukünftigen Beeinträchtigungen. Gefordert ist eine „aktuelle“ Betroffenheit (BVerfGE 1, 97 <102>). Sie liegt vor, wenn der Beschwerdeführer schon oder noch von dem angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt betroffen ist (Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 366). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Verfassungsbeschwerde erhoben wird (Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2, 1. Aufl. 1994, § 91 IV. 3., S. 1322).
Gegenwärtigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn eine angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur potentiell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (BVerfGE 114, 258 <277>; vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <207>; 119, 181 <212>).
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Der potentielle Ausschluss des Streikrechts könnte sich vielmehr erst aus kirchenrechtlichen und satzungsmäßigen Regelungen ergeben, setzt also zwingend weitere Maßnahmen der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen voraus.
Die vorherige Befassung der Fachgerichte ist der Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. BVerfGK 14, 6 <8>) und ermöglicht es, dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung der Fachgerichte hinsichtlich der inzwischen modifizierten kirchenrechtlichen Vorschriften zu vermitteln (vgl. BVerfGE 65, 1 <37 f.>; 72, 39 <43>). Sollten die Fachgerichte bei Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht formulierten Anforderungen an den „Dritten Weg“ auf das modifizierte kirchliche Arbeitsrecht zu dem Ergebnis gelangen, dass dieses den aufgestellten Anforderungen zwischenzeitlich gerecht würde, und wäre die Beschwerdeführerin dadurch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, bliebe es ihr unbenommen, den sie beschwerenden Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen.
...
4. Nichts anderes gilt zuletzt, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG sowie durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßenden Systembruch geltend macht.
...
Der Gewerkschaft und ihren Mitgliedern steht ein Abwehrrecht gegen solche Eingriffe zu - aber gegenwärtig besteht ein entsprechendes Streikverbot, ein entsprechender Eingriff in das Streikrecht nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Wobei anzumerken ist, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auch die katholische Kirche und die Neufassung der Grundordnung einbezog, also auch die katholische Kirche und Caritas im Blick hatte.
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