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Sonntag, 28. Juni 2020

Sonntagsnotizen - kann ein Konkordat das kirchliche Arbeits- und Datenschutzrecht retten?

Mit einer etwas anderen Überschrift hat sich katholisch.de mit dem Staatskirchenrechtler Prof. Heinig, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Georg-August-Universität Göttingen und Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland über das Spannungsverhältnis zwischen dem EuGH und dem Bundesverfassungsgericht unterhalten mit dem Schwerpunkt des kirchlichen Selbstorganisationsrechts unterhalten
Staatskirchenrechtler Heinig: EuGH "religionskulturell unterbelichtet"

Kann ein Konkordat die Religionsfreiheit in der EU stärken?


Die Richter am Europäischen Gerichtshof kennen sich mit Wirtschaft und Warenverkehr aus – aber was Religionen angeht, fehlt ihnen Feingefühl, sagt der Staatskirchenrechtler Hans Michael Heinig – obwohl die EU die Religionsfreiheit achten will. Gibt es eine Lösung dafür?

…
Heinig: Die jüngsten Entscheidungen zum kirchlichen Arbeitsrecht zeigen, dass es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine hohe Sensibilität dafür gibt, dass kirchliches Arbeitsrecht immer die komplexe theologische Fragestellung mitverhandelt, was die Kirche zur Kirche macht. Dafür hat das Bundesverfassungsgericht stets einen Sensus gehabt, anders als der EuGH, dem diese Sinndimension völlig abgeht.
…
Frage: Konkordate auf nationaler Ebene gibt es bereits. Ist dadurch die katholische Kirche in der Rechtsprechung bisher besser gefahren als andere Religionsgemeinschaften ohne Staatskirchenverträge?
Heinig: Nein. Es gab einen Fall in Spanien, in dessen Fallkonstellation der EuGH auch mit konkordatsrechtlichen Aspekten zu tun hatte. Die haben aber letztlich für das Gericht keine Rolle gespielt. Deshalb ist mein Vorschlag, über ein EU-Konkordat nachzudenken, sicher noch nicht der Weisheit letzter Schluss. Es wäre immerhin ein Unterschied, einen Staatskirchenvertrag direkt auf EU-Ebene abzuschließen statt nur in den Mitgliedsstaaten.
Frage: Gibt es konkrete Bestrebungen, einen Vertrag zwischen der EU und dem Vatikan zu schließen?
Heinig: Mir sind keine bekannt. Ich sehe auch keine realistische Aussicht auf den Abschluss eines solchen Vertrags.
...
Quelle: katholisch.de

Hintergrund der Diskussion scheint auch zu sein, dass die nationalen Konkordatsvereinbarungen als völkerrechtliche Regelungen, die in nationales Recht umgesetzt wurden, der Rechtskontrolle durch den EuGH entzogen scheinen. Auf diesem Weg vermeint man, die Sonderrolle der Kirchen als "Staat im Staat" mit eigener Rechtsetzungsbefugnis retten zu können.

Wer sich da Hoffnungen macht, wird bei näherer Sicht auf die Konkordate - ein Blick ins Gesetz erleichtert gemeinhin die Rechtsfindung - schwer enttäuscht sein. Denn im Reichskonkordat (und beispielhaft im Bayerischen Konkordat nicht anders) ist schon im Artikel 1 geregelt, dass die Rechtsetzungsbefugnis der Kirche auf die eigenen Mitglieder beschränkt ist. Mit welcher Anmaßung dann kircheneigene Regelungen etwa zum Arbeitsrecht oder auch dem Datenschutzrecht ganz selbstverständlich auch für Nichtkatholiken und Nichtchristen gelten sollen - da bleibt den Verfechtern der "Kirche als Staat im Staat Lehre" jeder Erklärungsversucht stecken.
Diese Beschränkung der kirchlichen Rechtsetzungsbefugnis ist auch zwingende Auswirkung des religionspolitischen Neutralitätsgebotes staatlicher Akteure:
Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören
(3. Leitsatz im Urteil es Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. Juli 1965 - 1 BvR 413/60-)

Und was die in der Überschrift bemühte "Religionsfreiheit" betrifft … wir denken nicht, dass die Religionsfreiheit in Italien oder Frankreich beeinträchtigt wäre, nur weil der Kirche dort nicht die gleichen weltlichen Kompetenzen zugestanden sind, die von den Kirchen in Deutschland beansprucht wurden.

Mittwoch, 4. November 2015

Die neue AK-Ordnung: "Wegmarke für die Zukunft" oder ein "Schuß in den Ofen"?

In der "NEUEN CARiTAS" 19/2015 wird auf S. 22 (23) unter der Überschrift "Wegmarken für die Caritaszukunft" über die Delegiertenversammlung berichtet:
...
Eine Änderung der AK-O aufgrund der Entscheidungen des Bundesarbeitesgerichts zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen war dringend notwendig geworden. Nur wenn die Gewerkschaften an der Gestaltung der Tarifpolitik im Dritten Weg beteiligt werden, ist ein Streikrecht ausgeschlossen. Also mussten Regeln und Quoten her, wie die Gewerkschaften in die Bundes- und Regionalkommission der AK eingebunden werden können.
Wir haben bereits am letzten Samstag die zum 01.01.2016 neu gefassten Texte verlinkt.

Tatsächlich muss nach einer ersten Überprüfung der neuen Regelungen eher von einem "Schuß in den Ofen" gesprochen werden. Wir können dies kurz und prägnant begründen

Dienstag, 20. Juni 2017

83 Jahre Reichskonkordat - was ist des Kaisers und was ist Gottes?

Die Glocken des Petersdoms läuteten, als am Mittag des 20. Juli 1933 unter Anwesenheit eines Fotografen die feierliche Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl im Vatikanpalast erfolgte.
(Zitat aus www.spiegel.de)

Mit diesem Vertragswerk wurde zwischen Deutschland und der katholischen Kirche eine Regelung gefunden, was "Gottes" und was "des Kaisers" ist.

Auch heute gibt es (wieder) Diskussionen um die Abgrenzung von Staat und Kirche.

Freitag, 25. Mai 2018

"EU - Datenschutz-Grundverordnung" (DSGVO) vrs. "Gesetz über den kirchlichen Datenschutz" (KDG)

Die ZEIT beríchtete am 21. April über die Gefahr des grenzenlosen Datenzugriffs -
In einem ohne jegliche parlamentarische Anhörung durchgeboxten Gesetz (Cloud Act) hat der US-Kongress Ende März den Ermittlern weltweiten Zugriff auf Server verschafft, die US-Firmen gehören.
Dagegen steht das Recht der EU:
Datenschutz ist in der EU ein Grundrecht. "Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten", heißt es in (Anm. d. Red.: Art. 8) der EU-Grundrechtecharta aus dem Jahr 2000.
Quelle: Süddeutsche Zeitung, 24.04.2018

Vor zwei Jahren haben sich EU-Staaten und das Europaparlament nach intensiven Debatten auf die sogenannte Datenschutz-Grundverordnung (DSGV oder DSGVO) geeinigt und diese in Kraft gesetzt. Hintergrund waren ganz reale Missstände aufgrund der uneinheitlichen Regelungen in den EU-Ländern. International tätige Konzerne ("Datenkraken") wie Facebook, Google und Co. haben ihre Europazentralen in den Ländern mit den geringsten Beschränkungen angesiedelt. Diese "windigen Vorschriften" galten dann für alle Kunden aus der EU. Mit der neuen Regelung sollte nicht nur eine Vereinheitlichung, sondern vor allem auch eine vorbildliche Datenschutzregelung geschaffen werden. Die DSGV ist - so der SPIEGEL (print v. 19.05.201, S. 79) - eine Art Qualitätssiegel, mit der die EU auch global eine Vorreiterrolle in Sachen "Datenschutz" übernommen hat (ebenso SÜDDEUTSCHE ZEITUNG vom 24.05.2018 S. 2: "Nach diversen Skandalen sieht sich die EU in ihren strengen Regelungen bestätigt. Sogar US-Experten gelten sie als Vorbild").
Ab 25. Mai sind die neuen Regelungen in allen 28 EU-Staaten anzuwenden. Durch das neue EU-Recht werden unmittelbar das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a.F.) und die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG), auf der das BDSG basiert, abgelöst. Zeitgleich tritt ein dazu gehöriges, modifiziertes Bundesdatenschutzgesetz neuer Fassung (BDSG n.F.) in Kraft, das die DSGVO zum Teil modifiziert und konkretisiert.

Was regelt die neue Verordnung? Und welche Auswirkungen hat das auf den Kirchenbereich?
Im Kern soll die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen, Vereine oder Behörden geregelt werden. Dazu gehören etwa Name, Adresse, Email-Adresse, Ausweisnummer oder IP-Adresse. Wie die Daten gespeichert werden - digital, auf Papier oder mittels Videoaufnahme - ist egal. Besonders empfindliche Daten zu religiösen Überzeugungen, Gesundheit oder Sexualleben dürfen nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden. Die neuen Regeln gelten auch für Unternehmen, die außerhalb der EU sitzen, ihre Dienste aber hier anbieten. Deshalb sind Internetriesen mit US-Sitz wie Facebook oder Google davon betroffen.
Quelle: Süddeutsche Zeitung, 24.04.2018

Die EU-Datenschutzverordnung soll also überall in der EU für alle gelten, bei Facebook oder Google, bei "Whats-App" oder "E-Bay" - auch bei den Kirchen. Denn wer etwa ein kirchliches Krankenhaus besucht, bewirkt die Erstellung einer Unmenge von Daten, die für die Pharmaindustrie, für Versicherungen oder auch für die Arbeitgeber höchst interessant sind.

Gilt sie wirklich bei den Kirchen?

Samstag, 26. März 2022

Samstagsnotizen: Abkehr vom kirchlichen Arbeitsrecht - was bedeutet das (2.2.) Präambeln und Rechtsgrundlagen

Wenn man die Präambel 1) der 
  • theologischen "Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst"
  • kirchlichen Rechtsnorm "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (GrO - Fassung vom 27.04.2015)
  • kirchlichen Rechtsnorm "Mitarbeitervertretungsordnung" (MAVO - Rahmenordnung vom 20.06.2011)
genauer anschaut, dann fällt jeweils eine unterschiedliche Formulierung für die beanspruchte Rechtsgrundlage auf.

In Ziffer I. Nr. 2. der Erklärung heißt es:
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Kirche durch das Grundgesetz die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten.

In der Präambel zur Grundordnung heißt es:
Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland erlassen ...
- in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen ...
("verwalten" fehlt)

In der Mitarbeitervertretungsordnung heißt es:
Deshalb wird aufgrund des Rechts der katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, unter Bezugnahme auf die Grundordnung ....vom 22. September 1993 die folgende Ordnung für Mitarbeitervertretungen erlassen
(aus "ordnen und verwalten" wird "regeln")

Die Formulierungen zur Rechtsgrundlage sind in den Präambeln der Regelungen also unterschiedlich. Und wenn in einer gemeinsamen Veröffentlichung vom Dezember 2015 1) die MAVO auf die Grundordnung vom 22. September 1993 verweist, während gleichzeitig im gleichen Band eine Fassung der Grundordnung vom April 2015 abgedruckt ist, dann sind die Bezüge der einzelnen Normen zueinander zumindest juristisch unsauber - oder soll die MAVO weiterhin auf einer überholten Fassung der Grundordnung aufbauen?

Es kann daher nicht schaden, sich die in Bezug genommenen Bestimmungen selbst anzusehen.

Donnerstag, 12. Juni 2014

Hanebüchen oder blühend? Wie man durch phantasievolle Argumentation das Verfassungsrecht in sein Gegenteil verkehrt ....

Etwas weniger amüsant als diese "Jiddische Geschichten aus der Großstadt", aber nicht weniger spitzfindig - um nicht zu sagen von ausgesuchter Dialektik - sind die Protagonisten des spezifisch kirchlichen Arbeitsrechts. So lassen sich jedenfalls die Äußerungen zur Verfassungsbeschwerde von Marburger Bund und ver.di interpretieren. Halten denn die bekannten Aussagen und Schlussfolgerungen einer kritischen Überprüfung wirklich stand?

Samstag, 23. Juli 2022

Kirchen als Staat im Staat?

Unter der Überschrift "Was eigenes – Wochenrückblick KW 28/2022" greift der Blog "Artikel 91" wieder einmal ein staatskirchenrechtliches Thema auf:
...
Die EU hat für vieles, was Religionsgemeinschaften tun, keine Regelungskompetenz, das kirchliche Datenschutzrecht agiert in diesem Bereich also auf Grundlage des deutschen Staatskirchenrecht mit entsprechend größeren Freiheiten. Folgt man dieser Rechtsauffassung (in diese Richtung argumentiert auch Gernot Sydow), eröffnete das sehr interessante Gestaltungsmöglichkeiten:
...
Im Endeffekt läuft es immer auf die gleiche Argumentation hinaus. Kirchen behaupten, sie hätten ein Umfassendes "Selbstbestimmungsrecht". Und weil christliche Kirchen von der Zeugung bis zur Totenruhe das gesamte menschliche Leben umfassend bestimmen wollen, wird daraus dann der Anspruch abgeleitet, dieses behauptete Selbstbestimmungsrecht einzuführen.
Ein Blick in die verfassungsrechtliche Grundlage lässt daran Zweifel aufkommen. Denn in der entsprechenden Norm steht nichts von "Selbstbestimmung". Da steht was von "Selbstordnung" und "Selbstverwaltung". Das ist etwas anderes. Selbstordnung betrifft die Organisation, und Selbstverwaltung ist gerade im historischen Kontext der Normentstehung nichts anderes als die eigene Verwaltung des eigenen Vermögens - was noch zu Zeiten der preußíschen Staatskirche nicht selbstverständlich war. Dazu kommt dann auch noch die Beschränkung auf die "eigenen Angelegenheiten" (also schon nicht mehr die res mixta, die kirchlichen und staatlichen Rechtskreis umfassen) und die Bindung an das "für alle geltende Gesetz".
Wir müssen aber gar nicht so weit gehen, eine historische Exegese der Normentstehung vorzunehmen. Nach staatlichem Usus ist die "historische Interpretation" ohnehin die unwichtigste aller Interpretationsmethoden.
Wir können uns auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 - 1 BvR 413/60 beziehen:
Das Grundgesetz verbietet dem Staat einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft (gemeint ist dieser Religionsgemeinschaft nicht) angehören.
steht da schon im Leitsatz der Entscheidung. Und in der Urteilsbegrünund (Rd.Nr. 44 der Entscheidung) wird unmissverständlich ausgeführt:
Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (vgl. auch BVerfGE 12, 1 [4]; 18, 385 [386]; BVerfG NJW 1965, 1427 f.). Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, daß der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören.
Das hat zumindest die katholische Kirche auch anerkannt - denn unter anderem im (immer noch geltenden) Reichtskonkordat ist zuvorderst geregelt, dass lediglich eine "Rechtsetzungsbefugnis für die Mitglieder der Kirche" besteht.
Woher kommt dann die behauptete umfassende Rechtsetzungsbefugnis für Nichtkatholiken und sogar Nichtchristen, die kirchlicherseits zumindest im Arbeitsrecht und zunehmend auch im Datenschutzrecht beansprucht wird? Kennen die maßgeblichen Juristen das Reichskonkordat und die entscheidende Rechtsprechung nicht? Oder wollen diese Rechtfertigungsjuristen das alles nicht kennen?

In anderem Kontext hat jetzt der Kölner Juraprofessor Stephan Rixen (Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Staatsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht und, damit verbunden, Direktor des Instituts für Staatsrecht) die den Kirchen gewährte Handlungsfreiheit kritisiert *):
Der Rechtsstaat akzeptiere "bedenkenlos die quasi-autokratische Binnenstruktur der katholischen Kirche. Gewaltenteilung ist hier ein Fremdwort", schreibt Rixen im "Kölner Stadt-Anzeiger" (Mittwoch).
...
Was "unabhängig" bedeute, bestimme der jeweilige Bischof nach eigenem, unüberprüfbarem Ermessen, so der Jurist.
(das zitiert jetzt nicht irgendeine atheistische Kirchenhasser-Broschüre sondern "katholisch.de" - vgl. auch "Kölner Stadtanzeiger").

Wir haben ja diesen Ansatz der angeblichen "Unabhängigkeit" kirchlicher Institutionen schon selbst mehrfach (z.B. hier oder auch hier und hier) hinterfragt. Aber das alles ist eine schlicht Machtfrage. Solange die Bischöfe nichts von dieser Macht abgeben können oder wollen - und solange "die Politik" die Bischöfe gewähren lässt -, solange bleibt nur die "Selbsthilfe" der vom Unrecht Betroffenen (nicht der vom System profitierenden Funktionäre).


*)
Rixen befindet sich da nicht alleine auf weiter Flur. So hat sich auch der Kölner Landgerichtspräsident Roland Ketterle für eine staatliche Aufarbeitung des Missbrauchsskandals in der katholischen Kirche ausgesprochen. "Dass die Institution, aus der ein Täter kommt, anhand ihrer eigenen Akten ermittelt, sodann den Richter stellt und auch noch über die Entschädigung mitbestimmt – einen solchen 'In-sich-Prozess' gibt es in der staatlichen Ordnung nicht"
(Quelle: katholisch.de m.w.N.)

Mittwoch, 18. Januar 2023

IST DAS KIRCHLICHE "NEBENARBEITSRECHT" NOCH HALTBAR?

Der Systemrelevant Podcast hat am letzten Freitag einen Beitrag zum Thema gebracht:
IST DAS KIRCHLICHE "NEBENARBEITSRECHT" NOCH HALTBAR?
Was das kirchliche Arbeitsrecht genau umfasst, wieso es nicht zeitgemäß ist und warum die Ungleichbehandlung durch es nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen sei, erklärt Johanna Wenckebach.
der einleitende Begleittext
Die Tatsache, dass die Kirche quasi eine Form eigenen Arbeitsrechts in Deutschland hat, hat mit der besonderen Stellung der Kirche in Deutschland zu tun – auch festgehalten in Artikel 140 unseres Grundgesetzes. Hier wird geregelt, dass einige Bestimmungen der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 – der Weimarer Reichsverfassung – Bestandteil des Grundgesetzes sind. Dort steht in Artikel 137: Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig. […] Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Johanna Wenckebach, Direktorin des HSI, zitiert diese Passage und erläutert, dass das „die Grundlage für die Besonderheiten auch im Arbeitsrecht der Kirchen“ ist.
gibt uns Anlass, die genannten Regelungen in Form der "systematischen Interpretation" zu hinterfragen. Dabei werden unklare (unbestimmte) Rechtsbegriffe durch den Rückgriff auf Rechtsnormen mit vergleichbarem Regelungsinhalt definiert. Eine solche Interpretation kommt insbesondere in Frage, wenn beim Erlass eines Gesetzes "allgemein bekannt" ist, was der Gesetzgeber mit einem bestimmten Rechtsbegriff meint - dieses Wissen aber mit den Jahren verloren geht. Irgendwann stehen die Anwender eines Gesetzes dann vor der Frage, was etwa unter dem zitierten "Amt" zu verstehen ist.

Mittwoch, 13. Januar 2016

Katholisch - evangelisch - ökumenisch - ökonomisch (2)

Unter diesem Titel hatten wir bereits am 30. Dezember letzten Jahres über die Entwicklung beim katholischen Marienhaus-Konzern aus Trier berichtet. Wir werden unter diesem Titel immer wieder über Entwicklungen informieren, die Zweifel an der kirchlichen Zuordnung und der damit verbundenen Befreiung der "caritativen Einrichtungen" von den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes wecken können.

Heute wollen wir uns der Situation in Karlsruhe widmen.
In Karlsruhe gibt es drei große Krankenhäuser:
1. das städtische Klinikum mit bis zu 1.600 Betten und rund 4.000 Beschäftigten
2. die der Caritas angehörenden St. Vincentius-Kliniken gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG) mit über 760 Betten und rd. 1.900 Beschäftigten,
2.1. die Kliniken gAG sind einziger Gesellschafter der Tochtergesellschaft "St.-Marien-Klinik gGmbH" (einer kleineren Klinik, spezialisiert auf Frauenheilkunde und Geburtshilfe) und
3. das zur Diakonie gehörende Diakonissenkrankenhaus mit über 460 Betten und rd. 1.250 Beschäftigten. Das Diakonissenkrankenhaus (mit angeschlossenem Mutterhaus für Diakonissen) gehört mit einem Altenheim zur "Evangelischen Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppur".

Sonntag, 17. Februar 2019

Kasper: Unabhängige Verwaltungsgerichte einrichten

Angesichts des kirchlichen Missbrauchsskandals plädiert der frühere Kurienkardinal Walter Kasper für die Einrichtung unabhängiger Verwaltungsgerichte: „Das Wichtigste scheint mir der Aufbau einer Verwaltungsgerichtsbarkeit zu sein“, sagte Kasper im Interview der Tageszeitung „Die Presse“ (Samstags-Ausgabe).
 
 
Die Forderung nach kirchlichen Verwaltungsgerichten ist schon in der "Würzburger Synode" erhoben worden. Sie hat im Kontext mit sexuellem Missbrauch allerdings nichts zu suchen. Da sind Fragen des Strafrechts betroffen. Und diesbezüglich wäre das Bestreben von Kardinal Kasper durchaus ehrenwert.
Etwas anderes wäre es, das kirchliche Strafrecht zu verschärfen - und sexuellen Missbrauch wie auch andere Arten von Missbrauch (z.B. finanziell) eines kirchlichen Amtes mit dem Amtsverlust bis hin zur Entlassung aus dem Klerikerstand zu ahnden. Das Beispiel des ehemaligen Kardinal Theodore McCarrick sollte in solchen Fällen kein Einzelfall bleiben. Dazu müsste die Vertuschung einer Tat genauso bestraft werden wie die Tat selbst.
 
Wir sehen den Vorstoß von Kasper zu einer eigenen Verwaltungsgerichtsbarkeit als den hilflosen und leider auch untauglichen (siehe kirchliche Arbeitsgerichte) Versuch, kirchliche Eigenständigkeit und Unabhängigkeit vom Staat mit einem Popanz an Instituitionen zu verteidigen.
Wenn der Staat den Kirchen schon verwaltungsrechtliche Kompetenz (öffentlich-rechtliche Rechtsetzungsbefugnis) einräumt (z.B. beim Erlass von Rechtsnormen wie MAVO oder MVG und deren Vollzug), dann muss er - bis hin zur Vollstreckung (Staatsgewalt) - auch einen umfassenden Rechtsschutz in diesen Bereichen gewährleisten (staatliche Justizgewährleistungspflicht).
 

Samstag, 12. Februar 2022

Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche (7) Synodaler Weg - zum Ende der letzten Vollversammlung

Der "Synodale Weg" hat angesichts des Mißbrauch-Skandals der Kirche und des "Outings" kirchlicher Mitarbeiter viel Aufmerksamkeit gefunden und auch wieder das "kirchliche Arbeitsrecht" in den Blck gerückt. So wird inzwischen Prof.em. Renate Oxenknecht-Witzsch mehrfach mit der Aussage zitiert:
Um die Diskriminierung von Homosexuellen in der katholischen Kirche zu beenden, müssten die Bischöfe "jetzt den Kampf mit Rom aufnehmen", fordert die Juristin Renate Oxenknecht-Witzsch.
Quelle 1: Domradio
Quelle 2: katholisch.de

Leider wird auch dort wieder argumentiert:
"Die katholische und evangelische Kirche haben eine verfassungsrechtliche Sonderstellung, die ihre Grundlage in der Religionsfreiheit hat. Auch wenn die Artikel im Grundgesetz geändert würden, bleibt ein Selbstbestimmungsrecht der Kirche, auch in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Fragen. Entscheidend wäre dann die Frage, wie weit dieser Bereich geht, ob Kindertagesstätten der Pfarrgemeinden oder Sozialdienste der Caritas auch dazu gehören. Derzeit gehen wir davon aus, dass sie dazugehören."
Die Frage, wie weit das von der Kirche beanspruchte Sonderarbeitsrecht reicht, ist diskussionswürdig. So wurde ja schon von Parteien der "Ampelkoalition" überlegt, ob denn für die liturgischen und seelsorgerlichen Dienste ein kirchliches Sonderrecht erforderlich sei.
Nun - dass das Verhältnis der Diakone und Priester zu ihrem Bischof, der Ordensmitglieder zu ihren Oberen auch kirchenrechtlich etwas besonderes ist, wird wohl niemand ernsthaft bestreiten. Dass hier ein besonderes Treueverhältnis vorliegt, das viel mehr dem Beamtenrecht entspricht als dem normalen Arbeitsvertragsrecht, ist sicher auch unstrittig.
Gilt dieses besondere Verhältnis aber auch in den Bereichen, in denen sich die Kirchen des normalen Arbeitsvertrages bedienen, um normale Arbeitsvertragsverhältniss zu begründen?
Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; hierbei bleibt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wesentlich.
... hat das Bundesverfassungsgericht 1985 entschieden (Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985, -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 --)
Hier ist also der ominöse Begriff der "Selbstbestimmung" verankert. Aber der steht so weder in der Verfassung noch in den maßgeblichen Konkordatsverträgen. Und eine rechtskonforme Gesetzesinterpretation nimmt nun - sowohl nach den weltlichen wie auch nach den kirchenrechtlichen Interpretationsvorschriten - immer den Wortlaut des Gesetzes zum Ausgangspunkt der "Gesetzesauslegung". Ein Blick in's Gesetz erleichtert also die Rechtsfindung. Und dort ist eindeutig geregelt:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Art. 137 WRV
....
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. ....
sowie (beispielhaft):
ARTIKEL 1 Reichskonkordat

Das Deutsche Reich ...

... anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.

Sonntag, 3. Januar 2021

Sonntagsnotizen - 50 Jahre danach

unter dieser Überschrift fordert der Limburger Bischof Bätzing und Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz auf „Texte der Würzburger Synode in den Blick nehmen.“
Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Bischof Georg Bätzing, will Reformen auf dem Synodalen Weg frühzeitig mit dem Vatikan abstimmen. Genau 50 Jahren nach dem Beginn der Würzburger Synode sollten deren Texte in die heutigen Diskussionen miteinfließen.
Synodaler Weg könnte Fragen bringen, die zum Teil nur ein Konzil entscheiden könne.

... Er wünsche sich, so Bätzing weiter, dass man bei den nächsten Etappen des Synodalen Weges noch stärker die Texte der Würzburger Synode in den Blick nehme, „denn da können wir auf viel gut Durchdachtes, wenn auch noch nicht überall Umgesetztes, aufbauen“. ....
Quelle: Kirche und Leben

Wir erinnern seit Jahren immer wieder an den Beschluss "Kirche und Arbeiterschaft", der auch ohne ein Konzil schon jetzt umgesetzt werden könnte:

Freitag, 15. Dezember 2023

Grundrecht auf Datenschutz

Am 15. Dezember 1983 wurde vom Bundesverfassungsgericht ein wegweisendes Urteil getroffen. Die Bürgerinnen und Bürger hätten ein "Recht auf informationelle Selbstbestimmung".
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs. 1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Mit diesem "Grundrecht auf Datenschutz" sei eine Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß, so das Bundesverfassungsgericht. Oder, wie das Gericht es formulierte:
Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. (…) Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. (…) Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 
Seit 40 Jahren steht es also fest: die Bürgerinnen und Bürger haben einen (aus den Grundrechten der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleiteten, also) verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch darauf, dass sie selbst über die Erhebung, Soecherung, Verwendung und Weitergabe der persönlichen Daten bestimmen können.

Sonntag, 31. Juli 2016

Freitag, 29. Juli 2022

WAS ES MIT DEM FALL DER GEKÜNDIGTEN HEBAMME AUF SICH HAT

Mit einem sachlichen und umfassenden Artikel auf "katholisch.de" setzt sich Dr. Georg Neureither (Gründer der Informationsplattform "Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ]" und Lehrbeauftragter u. a. für Staatskirchenrecht und Kirchenrecht an der Universität Heidelberg) mit der Rechtslage um die Kündigung einer Hebamme auseinander (wir berichteten). Der Artikel endet mit:
...
Wie wird das BVerfG auf den Wink mit dem Zaunpfahl des EuGH reagieren? Wird es das Selbstbestimmungsrecht der Kirche – immerhin Verfassungsrecht – im Sinne des EuGH unangewendet lassen? Und welche Auswirkungen wird das auf den Hebammenfall haben? Das BVerfG hat die Urteilsverkündung im Chefarztfall für dieses Jahr angekündigt. (edit) Kirchliches Arbeitsrecht bleibt daher weiterhin spannend!
Darin ist dann auch der wesentliche Fehler der Sichtweise enthalten.
Die Verfassung spricht
- nicht von "Selbstbestimmung" sondern von "Selbstordnung und Selbstverwaltung", das ist schon vom Wortlaut her etwas anderes als der ständige "Selbstbestimmungsanspruch";
- dieses Recht besteht nur für "eigene Angelegenheiten", und das sind nicht die "res mixta", bei denen sich staatlicher und kirchlicher Rechtskreis (wie hier) überschneiden und
- dieses Recht besteht nur "in den Schranken der für alle geltenden Gesetze", wobei das Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen ein "für alle geltendes Gesetz" ist.

- Darüber hinaus übersieht Neureither - wie nahezu alle kirchennahen Kommentatoren - die Vereinbarung des immer nocht geltenden Reichskonkordats, wonach die katholische Kirche nur eine Rechtsetzungsbefugnis für die eigenen Mitglieder beanspruchen kann. Die bestätigende verfassungsrechtliche Interpretation des Bundesverfassungsgerichts von 1965 (!) haben wir hier schon mehrfach - zuletzt vor einigen Tagen - zitiert.

Mit dem ständigen, den Wortlaut der verfassungsrechtlichen Regelung negierenden Narrativ von einem "Selbstbestimmungsrecht" wird die den Kirchen eingeräumte Regelungsbefugnis übergriffig ausgedehnt. Das mag kurzfristig bei konservativen Richtern verfangen, hält aber einer genaueren Überprüfung nicht stand. Die Kirche tut sich mit solchen "Übergriffen" keinen Gefallen.

Die katholische Kirche kann für solche Übergriffe auch keine theologischen Gründe anführen. Denn das universelle Kirchenrecht - das auf theologischer Grundlage aufbaut - verpflichtet alle kirchlichen Ökonomen zur Einhaltung des weltlichen Arbeitsrechts (c. 1286 CIC) auf Grundlage der eigenen Soziallehre. Letztere sieht aber beispielsweise das Streikrecht und Tarifverträge mit Gewerkschaften ausdrücklich vor (vgl. Mater et magistra, Laborem exercens usw usw usw). Sind die pseudo-theologischen Begründungen für das abweichende katholische Arbeitsrecht in Deutschland schon ein Schritt in das von Rom gefürchtete "Schisma"?


edit:
Soeben hat uns folgende Nachricht von Herrn Dr. Neureither erreicht:
In dem Schlussabsatz meines Beitrags, den Sie zitieren, war allerdings eine Unrichtigkeit enthalten, die katholisch.de nun korrigiert hat: https://www.katholisch.de/artikel/40360-arbeitsrecht-konfessionslosigkeit-erster-und-zweiter-klasse.
Dort wird nun angegeben:
02.08.2022: Informationen präzisiert/korrigiert. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich nicht noch einmal mit dem "Chefarztfall".
Es ist selbstverständlich, dass wir entsprechende Hinweise aufnehmen.

Dienstag, 14. Dezember 2021

Nun schon mindestens 56 Jahre: Keine kirchliche Rechtsetzungsbefugnis für Personen, die der Kirche nicht angehören

Das BVerfG hat schon am 14.12.1965 ausgeführt,
aus der Pflicht des Staates zur religiösen und konfessionellen Neutralität folge das Verbot, einer Religionsgemeinschaft Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die ihr nicht angehören.
Quelle: BVerfG, (BVerfGE 19,206) Im gleichen Sinne: BVerfG, U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19,226 (237); U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19, 242 (247); U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19, 268 (273 f.).

Dabei ist diese Entscheidung nicht überraschend! Im Gegenteil: bereits in den Konkordatsverträgen - so etwa im Artikel 1 des Reichskonkordats - ist eine kirchliche Regelungsbefugnis auf die Angehörigen der jeweiligen Kirche beschränkt. Kirchliche Normen können daher für Personen, die der Kirche nicht angehören, nicht rechtswirksam vorgeschrieben werden.
Das gilt etwa für die Anwendung kirchlicher Datenschutzregelungen - oder kirchlicher Loyalitätspflichten nach der Grundordnung.

Montag, 21. März 2022

Mitarbeitervertretung und Leitende Mitarbeitende von Pius-Hospital Oldenburg fordern in einem "offenen Brief" die Wiedereinsetzung des Verwaltungsrats

Der Offene Brief (den auch der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung unterzeichnet haben soll) wirft Weihbischof Theising vor, mit "Machtanspruch und Dogmatismus" den Erhalt der katholischen Trägerschaft des Pius-Hospitals dem Wohl der Patienten zu opfern. "Dieses gefährdet unsere Zukunft ohne Rücksicht oder christliche Empathie", heißt es in dem Schreiben. Es gebe zudem einen Interessenskonflikt, wenn sowohl Verwaltungsrat als auch Stiftungsaufsicht vom Offizialat besetzt würden. Der Stifterwille werde für machtpolitische Zwecke missbraucht.
berichtet Kirche und Leben (KL)

Das Pius-Hospital Oldenburg ist ein Akut-Krankenhaus in der Stadt Oldenburg in Niedersachsen. Zusammen mit dem Evangelischen Krankenhaus, Klinikum Oldenburg und der Karl-Jaspers-Klinik bildet es den Medizinischen Campus der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.
Seit Juli 2021 fanden Gespräche mit dem nahgelegenen Evangelischen Krankenhaus bezüglich einer Fusion statt. Durch den Zusammenschluss beider Häuser würde das größte konfessionelle Krankenhaus in Niedersachsen entstehen. Da dies nicht mit der Stiftungssatzung des Pius-Hospitals vereinbart werden könne, wurden die Verwaltungsratsmitglieder durch das Offizialat in Vechta Anfang März 2022 deshalb von ihren Aufgaben entbunden. An der Spitze des neuen Verwaltungsrats steht der Weihbischof Wilfried Theising.(Wikipedia).
Es ist nach eigenen Angaben das größte katholische Krankenhaus im Nordwesten Deutschlands. Zum Hospital gehören 13 Kliniken, darunter sechs Universitätskliniken. Fast 1.500 Arbeitnehmer kümmern sich jährlich um etwa 61.500 Patientinnen und Patienten.

Man kann jetzt natürlich gespannt sein, welche Regelungen etwa beim Datenschutz oder beim Mitarbeitervertretungsrecht gelten würden, wenn katholische und evangelische Einrichtungen fusionieren.
  • Gilt katholisches oder evangelisches Datenschutzrecht, oder kommt was eigenes ("evangolisch" oder "kathelisch")?
  • Gibt es ein Rest- oder Übergangsmandat für die bisher getrennten Mitarbeitervertretungen und dann eine gemeinsame neu gewählte Personalvertretung?
  • Gilt jeweils örtlich das MVG für die ursprünglich protestantische und MAVO für die urspünglich katholische Einrichtung weiter?
  • Wie schaut das mit den katholischen Loyalitätsanforderungen aus?
  • Wiederheirat nach Scheidung oder der Austritt aus der katholischen Kirche führt für die ArbeitnehmerInnen der ehemals katholischen Gebäude zwangsläufig zur Kündigung, ist bei einem Einsatz in den ehemals evangelischen Bauteilen aber problemlos?
  • Oder wird da auf das Bekenntnis der jeweiligen MitarbeiterInnen selbst abgehoben? Die katholischen ArbeitnehmerInnen dürfen also unter dem Damoklesschwert der Kündigung die protestantischen KollegInnen in der Einrichtung nicht heiraten, wenn diese geschieden sind - für die evangelischen PartnerInnen wäre das aber alles problemlos? Und was gilt dann für Muslime oder Angehörige einer anderen bzw. keiner Religionsgemeinschaft?
Kein Wunder, dass sich staatliche Behörden und Gerichte schwer tun, in dem undurchdringlichen Urwald unterschiedlichster selbst gebastelter Regelungen (auf katholischer Seite zusätzlich mit einem eigenen Datenschutzrecht der Orden) noch halbwegs Ordnung und Sinn zu entdecken. Der Blog "Artikel 91" schreibt dann auch:
Laut einem Sprecher der nordrhein-westfälischen Aufsicht sei es sowohl beim Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland sowie bei der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland (NAK) »fraglich, ob das eigene Datenschutzrecht die Anforderungen des Art. 91 (1) DS-GVO« erfüllt. Im äußersten Fall könnte das dazu führen, dass die betroffenen Gemeinschaften die DSGVO anwenden müssen und ihre eigenen Aufsichten keine Rechtsgrundlage haben. Inwiefern das mit dem grundgesetzlich (und europarechtlich) verbürgten Selbstverwaltungsrecht der Kirchen vereinbar wäre, ist noch nicht abzusehen.
Aber wie schon mehrfach betont: die Erde ist keine Scheibe. Und was das überbeanspruchte kirchliche Selbstverwaltungsrecht betrifft: das gilt (unter dem "Schrankenvorbehalt") nur für die originär eigenen Angelegenheiten, und zudem fehlt den Kirchen die Rechtsetzungsbefugnis für Personen, die den Kirchen nicht angehören.
Wieso dann für die persönlichen Daten der Patientinnen und Patienten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der jeweiligen Kirche gar nicht erst angehören, kircheneigene Regelungen gelten sollen, hat uns noch niemand schlüssig begründen können. Die ausschweifenden Ausführungen von kirchentreuen Arbeitsrechtsprofessoren vermögen Verfassungsrechtler jedenfalls nicht zu überzeugen. Aber das war ja mit dem angeblichen Streikverbot schon so.
Die beste und einzig zielführende Regelung ist (nicht nur) in solchen Situationen die unveränderte Anwendung des staatlichen Rechts.

Donnerstag, 28. Januar 2021

Zum Europäischen Datenschutztag: Warum die Kirche kein eigenes Datenschutzrecht haben kann ...

haben wir im Blog schon mehrfach erörtert. Es sind nicht die "eigenen" Daten der Kirche, sondern die der Menschen, der Betreuten, der Patienten und Beschäftigten, die vielfach nicht einmal der Kirche angehören. Für diese Personen fehlt jegliche kirchliche Rechtsetzungsbefugnis (Art. 1 Abs. 2 RKonk; BVerfG Urt. v. vom 14. Dezember 1965 auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. Juli 1965, Az. 1 BvR 413/60;).

Der oberste Datenschutz-Richter der Kirche, Gernot Sydow, hat nun im Interview bei "katholisch.de" aus seiner Sicht begründet, dass "die Kirche ein eigenes Datenschutzrecht braucht"
Wir geben diesen Beitrag aus Chronistenpflicht weiter, möchten aber zugleich eine ganz einfache Stellungnahme abgeben:

Samstag, 8. Oktober 2022

Zum Stand der Debatte um das neue kirchliche Arbeitsrecht

hat das Domradio (Köln) gestern zwei Berichte gebracht:
Euphorie mit Einschränkungen

...
Was in dem einen Bistum zur Kündigung führen kann, mag in dem anderen Bistum niemanden interessieren - man könnte das auch als Willkür auslegen. Doch die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu einem Leben gemäß der kirchlichen Sittenlehre sollen nun fallen. Das sorgt bei vielen für Erleichterung - wenngleich ein Rest Skepsis bleibt.
...
(Quelle) und
Liebesleben der Angestellten reine Privatsache

...
Denn bislang verknüpft die Kirche das Angestelltenverhältnis mit bestimmten Pflichten, die weit über das hinausgehen, was ein normaler Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangen kann.
...
Zwar stehen die Bischöfe unterschiedlich zur geplanten Lockerung, die einen begrüßen sie, andere finden sie problematisch. Aber einen "Flickenteppich" im kirchlichen Arbeitsrecht wollen offenbar die meisten vermeiden. Denn der würde dazu führen, dass etwa ein in zweiter Zivilehe lebender Arzt seinen Klinikjob im "sittenstrengen" Bistum A kündigt und ins "liberale" Bistum B wechselt.
Deshalb erwarten Beobachter, dass sich die Bischöfe bei ihrem Ständigen Rat Ende November trotz aller Meinungsunterschiede zum Thema Sexualmoral doch auf eine einheitliche Grundordnung einigen, in der künftig das Liebesleben der kirchlichen Angestellten außen vor bleibt.
(Quelle)

Zusammenfassend:

Mittwoch, 30. November 2022

Bischof Hanke (Eichstätt) zur Reform der Grundordnung

In einem Bericht des Domradio (Köln) wird Bischof Hanke dazu wie folgt zitiert:
...
Arbeitsrecht ließ sich nicht mehr anders gestalten

Das jüngst verabschiedete, neue kirchliche Arbeitsrecht sieht Hanke nüchtern. Für die Kirche als Arbeitgeberin im sozialen, caritativen, pädagogischen und administrativen Bereich mit rund 800.000 Arbeitsplätzen lasse sich der Rahmen "wohl nicht mehr anders gestalten", sagte er. Für ihn steht aber auch fest, dass in den Einrichtungen viele engagierte und kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gute Arbeit leisteten und deren Atmosphäre prägten, selbst wenn sie nicht aus der Kirche oder aus der Mitte der Kirche kämen.

Nach den Worten des Bischofs sind Veränderungen des kirchlichen Arbeitsrechts in relativ kurzen Abständen notwendig geworden. "Als Kirche werden wir kleiner, von den Mitgliedern her, von der äußeren Gestalt her." Irgendwann stelle sich dann aber auch die Frage, ob das breite Spektrum kirchlicher Einrichtungen bleiben könne und solle. Die Kirche sei schließlich keine bloße Unternehmerin mit ethischem Profil, gab Hanke zu bedenken.

Als Bruch empfinde er im neuen Arbeitsrecht die "rechtlich zugesprochene Privatisierung des Lebenszeugnisses" für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsbereich, erklärte der Bischof. Er sehe zwar das Anliegen, bisherige Inkonsequenzen und Heimlichtuerei zu unterlassen: "Aber ist es nicht so, dass mich eine kirchliche Beauftragung oder Sendung entprivatisiert und mich ganz in Dienst nimmt?" Das nunmehr für den Verkündigungsbereich geltende Arbeitsrecht sehe dies anders. Ein bischöflicher Mitbruder habe übrigens die Frage gestellt, ob mit diesem Schritt nicht die innerkirchliche Selbstsäkularisierung vorangetrieben werde.
Mir scheint, dem bischöflichen Mitbruder fehlt der Blick "über den Tellerrand" - in mehrfacher Hinsicht:
1. Bereits jenseits der deutschen Grenzen wird der "Dritte Weg" der deutschen Kirche nicht verstanden. Schon in Österreich gilt für die Kirchen das staatliche Arbeitsrecht uneingeschränkt. Und die Katholiken und Kirchengemeinden in Salzburg oder Kufstein sind nicht weniger katholisch als die in Freilassing oder Kiefersfelden.
2. Die Kirchen können selbst darüber (Zitat) "befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung ..." (Zitat Ende), also in Folge einer Entscheidung der Kirchen für Arbeitsverträge, einer Rechtswahl - wie das Bundesverfassungsgericht bereits am 04.06.1985 entschieden hat (-- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 -- BVerfGE 70, 138 (138)BVerfGE 70, 138 (139))
3. Den Kirchen fehlt jede Rechtsetzungsbefugnis für Personen, die ihr nicht angehören (3. Leitsatz bei Bundesverfassungsgericht vom 14.12.1965 - - 1 BvR 413/60 - (-- BVerfGE 19, 206 --)) und
4. Das universelle Kircherecht (can. 1286 CIC) verpflichtet die kirchlichen Vermögensverwalter, das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens einzuhalten - ausdrücklich unter Hinweis auf die Vorgaben der eigenen Soziallehre, die beständig unter anderem auf das Gewerkschaftsprinzip und die vollständige Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer verweist (Mater et Magistra, Laborem exercens ....) - für entgegenstehende Regelungen besteht also kein Raum.
5. Warum sollte sich Gott nicht auch der Nichtkatholiken und der staatlich bereit gestellten Werkzeuge bedienen, um sein Wirken in der Welt zu unterstützen?

e.s.