Montag, 4. Februar 2019

Tagungen zum kirchlichen Arbeitsrecht

Das kirchliche Arbeitsrecht steht immer wieder im Licht der öffentlichen Medien
- Loyalitätspflichten
- eigenes Mitbestimmungsrecht
- Verweigerung von Tarifverträgen
- eigene Kirchengerichte und inzwischen auch noch
- ein kirchliches Datenschutzrecht
machen bisweilen heftige Schlagzeilen.


Tatsächlich wird das kirchliche Arbeitsrecht von den Gerichten sukzessive in Frage gestellt.

Wir möchten hier auf zwei Tagungen hinweisen, die sich mit den Folgen der aktuellen Entwicklung befassen. Besonders die Tagung in Bochum, an der mit Prof. Jens Schubert, dem Justitiar von ver.di, ein fachkundiger Praktiker und Wissenschaftler angekündigt ist, dürfte dem sonst üblichen "Schmoren im eigenen Topf" eine erfrischende Würzung verleihen.


Die Eichstätter Fachtagung widmet sich der Frage: Kirchliches Arbeitsrecht in sicheren Bahnen?

Die Fachtagung in Bochum befasst sich mit:


Zeichnen sich katholische Krankenhäuser wirklich dadurch aus, dass geschiedene Chefärzte gezwungen sind, in "wilder Ehe" zu leben?
Sind das eigene Mitbestimmungsrecht und die Verweigerung von Tarifverträgen wirklich verfassungsrechtlich geboten oder gar notwendig? Wir erinnern etwa an unseren Beitrag zur historischen Belastung des Begriffs "Dienstgemeinschaft".

Tatsächlich machen die Kirchen mit der Weigerung, Tarifverträge abzuschließen, von der jedermann zustehenden "negativen Koalitionsfreiheit" Gebrauch. Das kann jeder andere Arbeitgeber auch.

Dass das den Gewerkschaften nicht gefällt, ist nicht verwunderlich. Zumal gerade in der Sozialbranche ein "Dumpingwettbewerb" stattfindet, der auch tariftreue Einrichtungen unter Druck setzt.

Wir können und wollen uns nicht in theologische Diskussionen einschalten, so etwa wenn Prof. Hengsbach SJ den "Dritten Weg" als theologisch überzogen bezeichnet.

Wir können aber feststellen:
1. Das weltweit geltende Kirchenrecht (CIC) verpflichtet die kirchlichen Vermögensverwalter, das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens einzuhalten und verweist ergänzend auf die katholische Soziallehre.
2. In den lehramtlichen Sozialenzykliken ist sowohl das "Gewerkschaftsprinzip" wie auch das Bekenntnis zum Tarfivertrag (MATER ET MAGISTRA) enthalten.
3. Und weil Kirchenrecht wie auch Sozialenzykliken auf theologischer Grundlage beruhen, kann es mit der "theologischen Begründung" des "Dritten Weges" nicht weit her sein.

Das theologische Brimborium um den "Dritten Weg" muss somit jedem ernsthaften Katholiken, der sich mit der eigenen Soziallehre und den päpstlichen Sozialenzykliken beschäftigt, die "Haare zu Berge stehen" lassen.

Wir haben schon seit Jahren diverse Mängel angemahnt.
Wir müssen zugestehen - es waren wohl weniger unsere Beiträge, als vielmehr die Rechtsprechung der höchsten Gerichte, die schrittweise einen Balken nach dem anderen aus dem Gebälk des kirchlichen Arbeitsrecht krachend einstürzen lassen.
Und während manche fassungslos vor den eingestürzten Wänden ihrer Kartenhäuser stehen, hat die Diskussion um das kirchliche Arbeitsrecht inzwischen auch die Praktiker und Wissenschaftler erreicht.



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