Montag, 11. Februar 2019

KODA-Kompass Februar 2019 - oder: Wie man mit Halbwahrheiten die eigene Schlafmützigkeit kaschiert !

Im KODA-Kompass der Bayerischen Regional-KODA wird es auf Seite 4 großspurig verkündet:
 
OptiPrax tariflich geregelt
 
Im Bericht wird dann deutlich, dass seit 01.03.2018 (!) eine Vergütung zwischen 1.090,69 Euro bis 1.253,38 Euro für die "Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen" zu zahlen ist, was sich ab 01.03.2019 auf 1.140,69 Euro bis 1.303,38 Euro erhöht.
 
Das ist zwar nicht falsch - aber keine Regelung der Bayerischen Regional-KODA. Die entsprechende tarifliche Regelung ist nämlich bereits im letzten Jahr von ver.di mit den kommunalen Arbeitgebern vereinbart worden. Das ist die tarifliche Regelung, die von der KODA großspurig verkündet wird. Und in § 20 a des Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen Erzdiözesen (ABD) ist abschließend geregelt:
 

Bestandteil des ABD werden zum jeweiligen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens im TVöD – Fassung VKA die Einführung oder Änderung

a) der Tabellenentgelte in der Entgelttabelle des TVöD – Fassung VKA,
b) des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres (§ 18 TVöD-Fassung VKA),
c) der Werte der Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 2 TVöD – Fassung VKA),
d) sonstiger Entgeltbestandteile, die in einem den TVöD-Fassung VKA ändernden oder ergänzenden Tarifvertrag geregelt werden, insbesondere Einmalzahlungen,

soweit die Bayerische Regional-KODA nichts anderes beschließt.

Eine eigene Beschlussfassung der KODA wäre somit nur nötig, wenn der von ver.di ausgehandelte Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes nicht übernommen werden sollte.
Wenn man auf dieser Grundlage die automatische Übernahme der tariflichen Vereinbarungen von ver.di als eigenen Erfolg verkaufen will, dann sind das wohl sogenannte "alternative Fakten". Und der Zeitpunkt - knapp ein Jahr nachdem die tarifliche Regelung in Kraft getreten ist - entbehrt nicht einer gewissen Peinlichkeit.
 


In der nachfolgenden Doppelseite 6 mit 7 verweist er KODA-KOMPASS dann auf die
 
Entgelterhöhung, die zweite Runde
 
und führt dazu aus:
Drei Entgelterhöhungen wurden 2018 für die Entgelte im öffentlichen Dienst und in der Folge im kirchlichen Dienst vereinbart. ...
Wer den bereits zitierten Text des ABD gelesen hat, reibt sich vermutlich verwundert die Augen.
Was ist da "nachfolgend im kirchlichen Dienst vereinbart" worden?
Vermutlich nichts, denn eine "Vergütungsautomatik", also die reine Übernahme ohne jede Abweichung, bedarf keiner weiteren Vereinbarung. Die ergibt sich ohnehin aus dem ABD. Und eine nachträglich Vereinbarung zu Lasten der Beschäftigten wäre rechtlich nicht unproblematisch. Von einer Verbesserung war die KODA aber immer weit entfernt.
Da ist es dann nur noch eine Randnotiz, dass die "Ballungsraumzulage" (S. 7) ebenfalls auf einer tariflichen Vereinbarung von ver.di beruht.

So kann man natürlich seine Seiten füllen, und mit einem sehr kleinen und verschämten Hinweis auf die eigentliche Tarifvereinbarung im öffentlichen Dienst die Verhältnisse optisch drehen. Ver.di ist nicht das kleine Lichtlein, sondern der Leuchtturm, dessen Licht aus den Tarifverträgen auch dem kleinen Schifflein "KODA" den Weg vorgibt.

1 Kommentar:

  1. @Pontifex_de
    Zum weltlichen Schein auf Distanz zu gehen ist unerlässlich, um sich auf den Himmel vorzubereiten.

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