Bestandteil des ABD werden zum jeweiligen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens im TVöD – Fassung VKA die Einführung oder Änderung
a) der Tabellenentgelte in der Entgelttabelle des TVöD – Fassung VKA,
b) des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres (§ 18 TVöD-Fassung VKA),
c) der Werte der Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 2 TVöD – Fassung VKA),
d) sonstiger Entgeltbestandteile, die in einem den TVöD-Fassung VKA ändernden oder ergänzenden Tarifvertrag geregelt werden, insbesondere Einmalzahlungen,
soweit die Bayerische Regional-KODA nichts anderes beschließt.
In der nachfolgenden Doppelseite 6 mit 7 verweist er KODA-KOMPASS dann auf die
Drei Entgelterhöhungen wurden 2018 für die Entgelte im öffentlichen Dienst und in der Folge im kirchlichen Dienst vereinbart. ...Wer den bereits zitierten Text des ABD gelesen hat, reibt sich vermutlich verwundert die Augen.
Was ist da "nachfolgend im kirchlichen Dienst vereinbart" worden?
Vermutlich nichts, denn eine "Vergütungsautomatik", also die reine Übernahme ohne jede Abweichung, bedarf keiner weiteren Vereinbarung. Die ergibt sich ohnehin aus dem ABD. Und eine nachträglich Vereinbarung zu Lasten der Beschäftigten wäre rechtlich nicht unproblematisch. Von einer Verbesserung war die KODA aber immer weit entfernt.
Da ist es dann nur noch eine Randnotiz, dass die "Ballungsraumzulage" (S. 7) ebenfalls auf einer tariflichen Vereinbarung von ver.di beruht.
So kann man natürlich seine Seiten füllen, und mit einem sehr kleinen und verschämten Hinweis auf die eigentliche Tarifvereinbarung im öffentlichen Dienst die Verhältnisse optisch drehen. Ver.di ist nicht das kleine Lichtlein, sondern der Leuchtturm, dessen Licht aus den Tarifverträgen auch dem kleinen Schifflein "KODA" den Weg vorgibt.
@Pontifex_de
AntwortenLöschenZum weltlichen Schein auf Distanz zu gehen ist unerlässlich, um sich auf den Himmel vorzubereiten.