Dienstag, 22. Februar 2022

Ver.di Rechtsschutz und Loyalitätspflichten: zur Rechtsqualität des >Responsum ad dubium<, mit dem die Kongregation für die Glaubenslehre die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare kategorisch verboten hat.

Heute vor einem Jahr, am 22.02.2021, ist die von Papst Franziskus genehmigte Veröffentlichung des "Responsum ad dubium" erfolgt. Seither fragen sich viele Beteiligte an solchen Segnungsfeiern, ob diese Beteiligung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben könnte.
Unabhängig von den Erklärungen einiger Generalvikare und Bischöfe zum Verzicht auf Sanktionen können wir hier auf die Ausführungen von Dr. jur.can. Wolfgang Rothe verweisen:
... Damit Entscheidungen kurialer Behörden und Einrichtungen Rechskraft erlangen, bedürfen sie der päpstlichen Approbation. Dementsprechend konnte man unter Dokumenen dieser Art bis dato immer lesen, der amtierende Papst habe es approbiert und seine Veröffentlichung angeordnet. Beim "Responsium" zur Segnung homosexueller Paare wurde die seit alters her übliche Formel erstmals verändert: Dort steht nicht, dass der Papst das Dokument approbiert hätte, sondern nur, dass er darüber informiert worden sei; auch habe er dessen Veröffentlichung nicht angeordnet, sondern lediglich gutgeheißen.
Über etwas informiert worden zu sein ist nicht dasselbe wie es gutgeheißen zu haben; und etwas gutzuheißen ist nicht dasselbe, wie es anzuordnen. In beiden Fällen ist es weniger. Die amtlichen italienischen und englischen Fassungen des Dokuments geben sogar noch weniger her: Ihnen zufolge habe der Papst die Veröffentlichung nicht gutgeheißen, sondern lediglich zugestimmt. Und damit kann man die Sache drehen und wenden, wie man will: Dem Dokument fehlt eine ausdrückliche Approbation durch den Papst, womit dessen Rechtskraft zumindest fraglich ist. Hat die Glaubenskongregation am Ende vielleicht versucht, den Papst über den tisch zu ziehen? Und hat der Papst das Spiel durchschaut und seinerseits der Glaubenskongregation ein Schnippchen geschlagen?
...
Quelle: Dr. Wolfgang F. Rothe "mißbrauchte Kirche" S. 51

Mit diesen Aussagen sollten arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Beteiligten einer solchen Segensfeier nicht zu erwarten sein. Und nachdem die Kirche Waffen gesegnet hat - und Autos und Pferde segnet - sollte die Segnung von Menschen, die in einer kirchlichen Feier erklären, füreinander "da zu sein", auch im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 der Grundordnung kein "Ärgernis verursachen". Mit der kirchenrechtlich klaren Ansage müssen sich gewerkschaftliche Rechtsvertreter auch nicht auf die Ebene der "Moraltheologie" begeben, wenn es zu einem Streit kommen sollte.

Wir sind gespannt, wie die kirchentreuen Arbeitsrechtsjuristen bei der angekündigten Überarbeitung der Grundordnung mit dieser Frage umgehen.

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