Wie die Pressestelle des BAG soeben mitteilt, gilt:
Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.
Diese Entscheidung bezieht sich auf das BUrlG, und muss insofern auch in kirchlichen Einrichtungen wirksam werden.
Die Entscheidung des BAG reiht sich in die letzten, Arbeitnehmerfreundlichen Entscheidungen ein. So hat das Bundesarbeitsgericht nach Pressemitteilung Nr. 70/18 entschieden:
Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG* dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.
Ob letztere Entscheidung auch im Bereich der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen gelten könnte, die ja nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung *) keine Tarifverträge sondern nur "Allgemeine Geschäftsbedingungen" sind, muss anhand des (noch nicht veröffentlichten) Urteils erst noch geprüft werden.
*)
vgl. zuletzt BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.10.2018, 6 AZR 550/17,
edit: Weitere Quellen zum aktuellen BAG Urteil:
LegalTribuneOnline: Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung
im Anschluss an die EuGH Entscheidung "EuGH bejaht Vererbbarkeit von Urlaubansprüchen"
Spiegel: Urlaubsanspruch kann vererbt werden
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