Mittwoch, 8. Oktober 2014

Regionalkommission Baden-Württemberg: rätselhafte 1:1-Varianten im heutigen Beschluss?

Nicht ganz klar ist, was die 1:1-Übernahme Eckpunktebeschlusses der Bundeskommission in der Region Baden-Württemberg bedeutet:



Wir hatten bislang den BK-Beschluss so verstanden:

Vergütung 2000 Euro
1.7.2014 plus 3 % -> 2060 Euro
1.3.2015 zunächst Anhebung auf Mindestdifferenz 90 -> 2090 Euro
1.3.2014 Erhöhung dieses Betrags um 2,4 % -> 2140,16 Euro

oder

Vergütung 4000 Euro
1.7.2014 plus 3 % = 4120 Euro
1.3.2014 zunächst Anhebung auf Mindestdifferenz -> 4120 Euro (bleibt also)
1.3.2014 Erhöhung dieses Betrags um 2,4 % -> 4218,88

Der gemeinsamen Presseerklärung entnehmen wir nun:
Die Entgelte für rd. 40.000 Caritasmitarbeiter in Baden-Württemberg steigen am 1. Juli 2014 um 3 Prozent und am 1. März 2015 um weitere 2,4 Prozent, mindestens aber um 90 Euro. Der Urlaub wird einheitlich auf 30 Tage erhöht. Damit partizipieren die Mitarbeiter der Caritas in Baden- Württemberg an der allgemeinen Lohnentwicklung.

dh. (mit den oben genannten Zahlen):

 Vergütung 2000 Euro
1.7.2014 plus 3 % -> 2060 Euro
1.3.2015 2,4 % mindestens aber 90 Euro -> 2150 (die 2,4 % ist weniger als 90)

oder

Vergütung 4000 Euro
1.7.2014 plus 3 % = 4120 Euro
1.3.2014 2,4 % mindestens aber 90 Euro = 4218,88

Die Tabellenwerte des TVöD, die mit dem Bundeskommissionsbeschluss zum 1.3.2015 eigentlich weitgehend erreicht werden, wird dann in der Region Baden-Württemberg zumindest bei den Tabellenwerten, die kleiner als 3000 Euro sind nicht mehr erreicht.

Und auch das muss man sich erklären lassen: im Dienstgeberbrief bedauert die Dienstgeberseite, dass es nicht möglich war, die Bawü-Sonderregelung für die ungelernten Kräfte in der Pflege um ein weiteres Jahr, nämlich bis 2017 zu verlängern.*  Das könne "die Problematik...der künftigen Personalgewinnung weiter verstärken".
Höhere Löhne erschweren die Personalgewinnung?

*Diese Sonderregelung in Anlage 32 A1 verschlechtert gegenüber dem im Westen sonst üblichen Standard die Tätigkeit einzelner Beschäftigtengruppen, sofern sie neu eingestellt wurden und werden.

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