Samstag, 17. April 2021

Woche für das Leben: demontiert sich die Kirche als "moralische Instanz"?

Diese Aussage trifft jedenfalls "Kirche und Leben". Der Autor dort blickt auch auf die „Woche für das Leben“ ab dem 17. Aprilund meint:
Mit Positionen zu Grundfragen des Lebens bringt sich die katholische Kirche immer wieder in gesellschaftliche Debatten ein, etwa in der „Woche für das Leben“. Doch um überhaupt Gehör zu finden, muss die Kirche dringend ihre Glaubwürdigkeit wiederherstellen, findet Jens Joest.

Einen Aspekt sprechen gleichzeitig "Katholisch.de" und "Kirche und Leben" an und zitieren dazu den Freiburger Kirchenrechtler Prof. Georg Bier:
Der Kirchenrechtler verwies auch auf das Nein der Glaubenskongregation zur Segnung homosexueller Paare: „Das ist Macht, die im Ohnmachtsgestus ,Wir haben nicht die Vollmacht...' ausgeübt wird. Was das für die Betroffenen und ihren persönlichen Glauben bedeutet und ob sie sich damit in ihrer Individualität ernstgenommen fühlen, spielt keine erkennbare Rolle. Auch nicht die Frage, ob und wie all das den Menschen pastoral überhaupt noch zu vermitteln ist. Mehr als ein bedauerndes Achselzucken hat die Amtskirche für diese Menschen nicht übrig.“

„Genetische Konstellationen, die keineswegs eindeutig sind“
Die Kirche gehe von einem „binären Verständnis von Geschlechtlichkeit“ aus, erklärte der Wissenschaftler. Aussehen und eigenes Empfinden spielten dabei keine Rolle.

„Dass es auch genetische Konstellationen gibt, die keineswegs eindeutig sind, wird vom Lehramt nicht berücksichtigt.“ Als ausschlaggebend gelte der „unveränderliche Genotyp, das biologische Geschlecht“. Warum dies die entscheidende Kategorie sei, bleibe in den bisherigen Stellungnahmen offen.
Dabei sind vor allem junge "Queers", also Menschen, die sich während ihrer Pubertät mit der eigenen Geschlechtlichkeit nicht aussöhnen können, besonders suizidgefährdet (Quelle 1, Quelle 2, Quelle 3).

Wie verzweifelt muss ein junger Mensch sein, um sich das Leben zu nehmen?

Da geht es nicht um irgendwelche erotischen Orientierungen, da geht es um mehr, um das "sich so wie man scheinbar ist" nicht akzeptieren zu können und gesellschaftliche Zwänge, die aber in genau diese "scheinbare Identität" zwingen. Und was macht unsere Kirche? Anstatt die Menschen so anzunehmen, zu akzeptieren und zu respektieren, wie Gott diese geschaffen hat, wird mit Verboten agiert. Ist das noch die "frohe Botschaft"?

Zaghafte Versuche, etwa des Diözesanrats der Katholiken (Vertretung der katholischen Laien - Pfarrgemeinderäte auf diözesaner Ebene) im Bistum Aachen, die in der Frühjahrsvollversammlung eine "Abschaffung von diskriminierenden Normen im Raum der Kirche" anregen, können daran wenig ändern.
Eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften oder Ehen dürften demnach im kirchlichen Arbeitsrecht nicht länger als Einstellungshindernis oder als schwerwiegender Verstoß gegen kirchliche Loyalitätsforderungen behandelt werden ...
... laut einer Meldung im Domradio (Köln).

Und seien wir einmal ehrlich:
Was bleibt, wenn man in der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (nachfolgend: GrO)“ die diskriminierenden Artikel 1 und 3 bis 5 streicht?
Übrig bleibt dann das kirchengesetzliche Verbot, Tarifverträge abzuschließen (Art. 7 GrO, das wohl gegen Art. 9 Abs. 3 S. 1 und 2 GG verstößt), der Verweis auf das Mitarbeitervertretungsrecht (Art. 8 GrO, der vom staatlichen Gesetzgeber entsprechend dem Betriebsrätegesetz der Weimarer Verfassung jederzeit substanzlos gemacht werden könnte), der fleischlose Anspruch auf Fort- und Weiterbildung (der durch can. 231 § 1 CIC ohnehin besteht) sowie die nicht nur in Juristenkreisen umstrittene eigene Gerichtsbarkeit (zur Kritik siehe das Stichwort "Justizgewährleistungspflicht des Staates").
So gesehen sollte man doch die gesamte GrO und damit das kirchliche Arbeitsrecht insgesamt auf den Prüfstand stellen. Denn lediglich infolge einer Rechtswahl der kirchlichen Arbeitgeber (die ja auch andere, kirchenspezifische Dienstverhältnisse begründen könnten) können den durch Arbeitsvertrag beschäftigten Arbeitnehmern elementare Grundrechte des weltlichen Arbeitsrechts nicht vorenthalten werden.

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