Donnerstag, 26. März 2026

§ Urteil BAG: Wer kündigt, darf nicht automatisch freigestellt werden

Der SPIEGEL berichtet:
Millionen Arbeitsverträge betroffen
Wer kündigt, darf nicht automatisch freigestellt werden

Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
25.03.2026, 15.56 Uhr

Sie steht in unzähligen Arbeitsverträgen: eine Klausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, Beschäftigte nach einer Kündigung sofort von der Arbeit freizustellen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann das erhebliche Nachteile haben .... Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun klargestellt: Solche Standardklauseln sind unwirksam (Aktenzeichen: 5 AZR 108/25).

Wer einen Arbeitsvertrag mit einer Freistellungsklausel hat, kann sich wehren
Wer einen Arbeitsvertrag mit vorformulierten Bedingungen unterschrieben hat – und das betrifft die große Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland –, kann sich künftig gegen eine pauschale Freistellung wehren. Denn solche Klauseln benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen und verstoßen gegen das Gesetz, urteilte der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts. »Das Interesse von Arbeitnehmern, bis zum Vertragsende tatsächlich beschäftigt zu werden, wiegt oftmals schwerer als das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers«, sagt der Hannoveraner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Anton Barrein: »Arbeitgeber dürfen Beschäftigte also nicht per Standardklausel einfach aus dem Arbeitsalltag herausnehmen.«
...

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts findet sich hier:
25.03.2026
14/26 - Wirksamkeit einer Freistellungsklausel - Widerruf der Dienstwagennutzung

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* benachteiligt. ...
* § 307 BGB lautet:

„§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. …“
In dem Zusammenhang unser ständiger Hinweis: Die sogenannten "tariflichen Regelungen" des "Dritten Weges" der Kirchen, wie die AVR, sind bereits von Hause aus nur "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und keine Tarifverträge.

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