... hieß die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), mit der sich die Kirche in Deutschland von rechtsextremen Parteien und Bewegungen distanzierte und dabei explizit die AfD nannte. *)(zitiert aus katholisch.de)
Solche Parteien "können für Christinnen und Christen daher kein Ort ihrer politischen Betätigung sein und sind auch nicht wählbar", heißt es in der Erklärung, und: "Die Verbreitung rechtsextremer Parolen – dazu gehören insbesondere Rassismus und Antisemitismus – ist überdies mit einem haupt- oder ehrenamtlichen Dienst in der Kirche unvereinbar." Später erläuterte die DBK ihre programmatische Erklärung noch für die Praxis und legte eine Argumentation vor, unter welchen Bedingungen welcher Grad an Engagement in extremistischen Parteien zum Ausschluss aus kirchlichen Ehrenämtern oder zur Entlassung aus dem kirchlichen Dienst führen kann.
In der Folge schärften einige Bistümer ihre Wahlordnungen für kirchliche Gremien und regelten den Ausschluss und die Wählbarkeit genauer. Dabei wurde die Position der DBK-Erläuterungen aufgegriffen und allgemein auf das in der für Ehren- wie Hauptamtliche geltenden Grundordnung des kirchlichen Dienstes genannte Kriterium der "kirchenfeindlichen Betätigung" abgehoben. ...
Auf dieser Grundlage wurde der saarländischen AfD-Landtagsabgeordnete Christoph Schaufert im April 2024 durch den Trierer Generalvikar als Mitglied des Verwaltungsrates der Pfarrgemeinde Sankt Marien in Neunkirchen entlassen. Zuvor hatte die Gemeinde die Bistumsverwaltung darum gebeten.
Gewerkschaften und Kirche teilen den Grundgedanken dieser Intention. Solidarität ist Grenzüberschreitend und macht vor Angehörigen anderer Nationalitäten nicht Halt.
Schaufert konnte oder wollte sich mit seiner Entlassung nicht abfinden. Er hat den kirchlichen Rechtsweg beschritten – und damit für einen kirchenrechtlichen Test der Rechtslage gesorgt. Obwohl inhaltlich weitgehende Übereinstimmung zur Grndaussage besteht - das Verfahren auch von gewerkschaftlich engagierten Menschen in der katholischen Kirche verfolgt worden. Denn der Verweis auf die Grundordnung, die auch für hauptamtliche Mitarbeitende gelten soll, machte auf die Reaktion aus Rom "neugierig".
Die Entscheidung des für die Rechtsmittel zuständigen vatikanischen Klerus-Dikasteriums (ist nun) bekannt: Der Ausschluss hat Bestand, die Entlassung Schauferts aus dem Verwaltungsrat war rechtens.**)
Die Begründung des Dikasteriums war bislang nicht bekannt. Sie ist einem Dekret des Klerus-Dikasteriums zu entnehmen, das zwar nicht öffentlich verfügbar ist, aber katholisch.de vorliegt. Drei knappe Seiten braucht das Dikasterium in seiner Entscheidung zum Vorgang mit der Protokollnummer "2024 2385", um die Rechtsmittel Schauferts zurückzuweisen.
Wer nun aber auf eine Ausführung zur Grundordnung - einem weltweit wohl einmaligen kirchenrechtlichen Dokument zur Regelung weltlicher Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitenden in kirchlichen Einrichtungen - gehofft hat, sieht sich enttäuscht. "Rom", genauer, das für Rechtsmittel aus Streitigkeiten um Fragen der Pfarreien zuständige vatikanischen Klerus-Dikasterium, hat sich um eine solche Würdigung "herumgemogelt".
Katholisch.de berichtet weiter:
Mit dem Dekret vom 15. Dezember 2025 wurde der hierarchische Rekurs Schauferts "wegen rechtlicher und sachlicher Unbegründetheit" zurückgewiesen, die Dekrete des Generalvikars und des Bischofs wurden bestätigt.Das Verfahren mutet nach weltlichen Gepflogenheiten etwas merkwürdig - oder besser unvollständig - an. Man kann auch den größten Unsinn in formal saubere Rechtsschritte gießen. Daher ist es in weltlichen Verfahren zwar üblich, zuerst die formale Wirksamkeit zu prüfen - denn wenn ein Verwaltungsakt schon formal rechtswidrig ist, dann braucht die materielle Lage gar nicht erst geprüft zu werden.
...
Auf die inhaltliche Argumentation Schauferts in seiner Beschwerde ging das Dikasterium nicht ein. Schaufert hatte laut dem Dekret vorgebracht, dass er "einzig und allein aufgrund seiner 'Gruppenzugehörigkeit' sanktioniert" worden sei. Er habe sich weder Äußerungen noch Taten zuschulden kommen lassen, die rassistisch, menschenfeindlich, fremdenfeindlich oder gegen das christliche Menschenbild gerichtet seien. Das Bistum Trier hatte dagegen argumentiert, dass Schaufert unter anderem als Abgeordneter ein maßgeblich in der Öffentlichkeit wirkender Repräsentant der AfD sei. Auf beide Argumente ging das Dikasterium nicht ein.
Relevant für das Dikasterium war im Wesentlichen der korrekte Verwaltungsgang, den das Trierer Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) vorsieht.
...
Die Erklärung der DBK und die Grundordnung des kirchlichen Dienstes nennt das Dikasterium zwar im Abschnitt über die zu berücksichtigende Rechtslage, wertet sie aber nicht weiter aus. Die Entscheidungsgründe sind daher sehr formal: Das Dikasterium geht die einzelnen Schritte durch und prüft, ob das festgelegte Verfahren beachtet wurde – und das wurde es in diesem Fall in Trier: Die nötigen Personen und Gremien wurden angehört, die Verantwortlichen der Diözese haben einen wichtigen Grund festgestellt und die Entlassung begründet. In den nächsten Schritten wurde auch das Rechtsmittelverfahren bis hin zum hierarchischen Rekurs korrekt durchgeführt.
...
In der Sache stellt das Dekret vor allem den großen Spielraum des Diözesanbischofs fest. Was ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes ist, kann der Diözesanbischof als Gesetzgeber im Rahmen seines eigenen Ermessens bewerten: "Unter der Beachtung der festgelegten Verfahrensweise […] wendet der Ordinarius partikularrechtliches Recht an, das er in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber authentisch interpretiert […]", heißt es knapp am Ende, und damit: Beschwerde abgewiesen.
Aber wenn - wie hier - formal "alles richtig" war, dann muss im weltlichen Verfahrensrecht zwingend die materielle Übrprüfung folgen.
Nur so lässt sich wirklich Rechtssicherheit ohne Willkür erreichen. Dabei steht (nur) den Gerichten auch das Recht zur inzidenten Normenkontrolle zu. Das ist die beiläufige Prüfung der Gültigkeit einer Rechtsnorm (z. B. Satzung, Rechtsverordnung) durch ein Gericht im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits. Sie erfolgt nicht als Hauptbegehren, sondern als Vorfrage, wenn die Norm für die Entscheidung erheblich ist, und wirkt nur zwischen den Prozessparteien, nicht allgemein.
Felix Neumann, der Autor von katholisch.de, macht dann auch seine - nach unserer Sicht gerechtfertigte - Kritik an der Entscheidung deutlich:
Sie zementiert, dass der Bischof über wichtige Gründe entscheidet, die anscheinend keiner weiteren inhaltlichen Prüfung zugänglich sind. Offen bleibt nur, ob das auch das oberste Kirchengericht, die Apostolische Signatur, so sehen würde. Im vorliegenden Fall wird sie wohl nicht entscheiden.Dem können wir uns nur anschließen.
Es steht also zu befürchten, dass das Dekret mit dem an sich begrüßenswerten Ergebnis zugleich bischöfliche Vollmacht so weit ausdehnt, dass unüberprüfbare Willkür droht. Genau diese Befürchtung hatten vor zwei Jahren Kritiker der Reform des Kirchenvorstandsrechts der nordrhein-westfälischen Bistümer geäußert. Wie in Trier genügt dort auch ein "wichtiger Grund" für die Entlassung aus Ämtern – nicht nur bei Extremisten. Denn was ein wichtiger Grund ist, bestimmt der Bischof. Mit dem Segen des Vatikans.
Aber im weltlichen Arbeitsrecht ist inzwischen - dank der EU - auch klar: "was ein wichtiger Grund ist, kann durch die weltlichen Gerichte übeprüft werden." Und insofern ist die Entscheidung "auf den zweiten Blick" möglicherweise gar nicht einmal so abwegig. Rom überlässt auch in Fragen der Grundordnung den weltlichen Arbeitsgerichten die materielle Prüfungskompetenz.
Anmerkungen:
*)
vgl. FAZ:
„Nicht mehr tragbar“ - Bistum Trier entlässt AfD-Politiker aus Kirchenamt
vgl. Domradio:
Seelsorger kritisiert Mitgliedschaft von AfD-Politiker in Verbindung - "Das geht nicht zusammen"
Bonifatiuswerk-Präsident warnt vor AfD-Plänen in Sachsen-Anhalt - "Ein klarer Rechtsbruch"
vgl. SWR:
Bistum Trier entlässt AfD-Politiker aus Kirchengremium
**)
vgl. Generalanzeiger:
Rom - AfD-Politiker darf nicht in Kirchengremium zurück
vgl. SR.de:
AfD-Politiker Schaufert darf nicht in Kirchengremium zurück
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