Donnerstag, 5. Februar 2015

Mindestlohn gilt auch für Nebentätigkeiten

Seit Jahresbeginn muss jede Arbeitsstunde mit mindestens 8,50 Euro brutto entlohnt werden. Das gilt auch für Nebenjobs die Arbeitnehmer ausüben und für Hinzuverdienste von Rentenbeziehern.

Vor allem in Ballungsräumen wie München sind übermäßig viele Arbeitnehmer auf eine Nebentätigkeit angewiesen. Und das, obwohl sie in bereits in einem Vollzeitarbeitsverhältnis beschäftigt sind. Der Grund dafür sind die hohen Lebenshaltungskosten.

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Heinrich Birner, ver.di-Geschäftsführer in München empfiehlt deshalb allen, die eine Nebentätigkeit ausüben, nachzurechnen, ob sie dafür auch den gesetzlichen Mindestlohn bekommen.
Birner: „Die Gewerkschaft ver.di bietet Unterstützung bei der Überprüfung, ob der Mindestlohn gezahlt wird, an. Gleiches gilt für die Frage, wie der Mindestlohn gegenüber dem Arbeitgeber durchgesetzt werden kann. Allerdings kann und darf die Gewerkschaft nur Mitglieder beraten.“
Quelle und mehr: ver.di Bezirk München

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