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Sonntag, 1. Januar 2023

Umsetzung der neuen Grundordnung 2023

Die geänderte Grundordnung wird in weiteren Bistümern (wir berichteten) umgesetzt. Katholisch.de meldet dazu:
Die neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes soll in den meisten Bistümern bereits zum Jahresbeginn in Kraft treten. Insgesamt haben 21 Diözesen angekündigt, dass das neue kirchliche Arbeitsrecht ab dem 1. Januar gilt, mindestens 14 davon haben das nötige Änderungsgesetz bereits im bischöflichen Amtsblatt veröffentlicht.
Wir haben noch nicht überall die Inkraftsetzung dokumentiert vorliegen. Insofern ist die nachfolgende Auflistung beispielhaft und nicht abschließend. Sie muss auch nicht abschließend sein.
Zu beachten ist, dass es arbeitsrechtliche Konsequenzen aufgrund des Verhaltens - insbesondere eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines Loyalitätsverstoßes - nach staatlichem Recht nur geben kann, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Und wenn eine Handlung in einem Bistum als "akzeptabel" oder gar "unproblematisch" bezeichnet wird, dann darf das gleiche Verhalten in einem anderen Bistum in Deutschland nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Zuletzt haben wir folgende Inkraftsetzungen der erneuerten Grundordnung vermerkt:

Bayern - Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München-Freising, Passau, Regensburg, Würzburg:

München-Freising siehe Amtsblatt Nr. 14 vom 31.12.2022
Nr. 149 - Gesetz zur Änderung der "Grundordnung im kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (GrO-ÄnderungsG) S. 434
Nr. 150 - Grundordnung des kirchlichen Dienstes S. 444
Nr. 151 - Änderung der "Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst" S. 454

NRW - Aachen Essen, Köln, Münster und Paderborn: Pressemeldung im Domradio
Ab Januar gilt in allen fünf katholischen Bistümern in Nordrhein-Westfalen das neue kirchliche Arbeitsrecht. In den vergangenen Tagen hatten die Bistümer Essen, Köln, Münster und Paderborn die Umsetzung zum neuen Jahr angekündigt.

Aachen:
Die Diözese Aachen teilte auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) mit, die geänderte Grundordnung ebenfalls mit Jahresbeginn einzuführen.
(Quelle)

Essen: Bistum Essen setzt neue Grundordnung am 1. Januar in Kraft (Pressemitteilung vom 21.12.2022)
siehe auch schon: Generalvikar Pfeffer begrüßt neue Regeln im katholischen Arbeitsrecht

Köln gemäß Sonderamtsblatt vom 15. Dezember 2022

Münster - ab 01.01.2023
Das Bistum Münster wird das neue Arbeitsrecht zum 1. Januar 2023 in Kraft setzen.
Damit müssen Kirchenmitarbeitende in zweiter Ehe oder in einer homosexuellen Partnerschaft nicht mehr mit einer Kündigung rechnen.
...
(auch im Domradio). Die Neuerungen sollen auch für pastorale MitarbeiterInnen gelten.


Anzumerken ist, dass nach Art. 7 Abs. 3 immer noch einige unklare Verfehlungen "rechtlich geahndet werden" können - wie z.B. die "Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen". Die Grundordnung bietet mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie "kirchenfeindliche Betätigung" also immer noch Raum für Willkürmaßnahmen.

Wir möchten dies an zwei Beispielen deutlich machen, wobei wir uns bei den "katholischen Glaubensinhalten" auf den Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) beziehen. Denn bei der katholischen Kirche kann nicht jeder Dorfpfarrer und nicht einmal jeder Bischof bestimmen, was "katholisch" sein soll. Diese abschließende Feststellung steht "unfehlbar" lediglich dem Papst zu - weshalb dem päpstlichen Lehramt (etwa in den Sozialenzykliken) eine besondere Bedeutung zukommt.

Nun also zu den Beispielen:

1. Beispiel: 
Im KKK Nr. 2357 wird die Homosexualität als "schlimme Abirrung" bezeichnet. Muss jetzt jemand, der Homosexualität als "normal und gottgewollt" empfindet und dann auch so benennt, mit "rechtlicher Ahndung" rechnen?

2. Beispiel: 
Im KKK Nr. 2435 wird der Streik als "sittlich berechtigt, wenn ..." bezeichnet. Die Grundordnung selbst schließt Streik dagegen absolut aus. Sie negiert damit sowohl die katholische Soziallehre wie auch die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Müssen jetzt die Autoren und Verfechter der Grundordnung mit "rechtlicher Ahndung" rechnen?
Oder soll - wenn man die Grundordnung mit dem Streikverbot im Kontext liest - ein Arbeitskampf als "Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten" zu sehen sein? Da stehen dann nicht nur der KKK Nr. 2435 und die katholische Soziallehre, sondern auch die verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit mit ihren Betätigungsrechten dagegen. Und dass dieses Verfassungsrecht von der Kirche anerkannt und respektiert wird, steht schon im Reichskonkordat.
Schlicht und ergreifend: eine "Friedenspflicht" wird nicht durch einseitige kirchengesetzliche Regelungen, sondern nur aufgrund eines Tarifvertrages entstehen.

Donnerstag, 22. Oktober 2020

Und es bewegt sich doch: die Kirche - nein, besser der Papst und Homosexualität

Das kennen wir:
„Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (nachfolgend: GrO)“
Artikel 5 Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten
(1) 1Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Beschäftigungsanforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch oder eine Abmahnung, ein formeller Verweis oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Obliegenheitsverstoß zu begegnen. 2Als letzte Maßnahme kommt eine Kündigung in Betracht.
(2) Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbesondere folgende Verstöße gegen die Loyalitätsobliegenheiten im Sinn des Art. 4 als schwerwiegend an:
...
2. Bei katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern:
.... c) den kirchenrechtlich unzulässigen Abschluss einer Zivilehe, wenn diese Handlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen; eine solche Eignung wird bei pastoral oder katechetisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung beschäftigt werden, unwiderlegbar vermutet,
d) das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; bei diesem Loyalitätsverstoß findet Ziff. 2c) entsprechende Anwendung.

(3) 1 Liegt ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß nach Absatz 2 vor, so hängt die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung von der Abwägung der Einzelfallumstände ab. 2 Dem Selbstverständnis der Kirche ist dabei ein besonderes Gewicht beizumessen, ohne dass die Interessen der Kirche die Belange des Arbeitnehmers dabei prinzipiell überwiegen. 3 Angemessen zu berücksichtigen sind unter anderem das Bewusstsein der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für die begangene Loyalitätspflichtverletzung, das Interesse an der Wahrung des Arbeitsplatzes, das Alter, die Beschäftigungsdauer und die Aussichten auf eine neue Beschäftigung. 4 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die pastoral, katechetisch, aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung beschäftigt werden, schließt das Vorliegen eines schwerwiegenden Loyalitätsverstoßes nach Absatz 2 die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in der Regel aus. 5 Von einer Kündigung kann in diesen Fällen ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen. 6Gleiches gilt für den Austritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus der katholischen Kirche.
Quelle: Grundordnung 2015 i.d.F. der Deutschen Bischofskonferenz


Das ist neu:
Domradio: Papst befürwortet Partnerschaften für Homosexuelle - "Sie sind Kinder Gottes und haben das Recht auf eine Familie"
Süddeutsche Zeitung: "Homosexuelle haben das Recht, in einer Familie zu leben"
Tagesschau: "Papst für Schutz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften"
ZEIT Online: Papst für Schutz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
Domradio: "Es müssten schon Konsequenzen folgen" / Wucherpfennig über die Papstaussage zu homosexuellen Paaren


Unsere Blogbeiträge zum Thema
werden wir vorerst nicht neu formulieren. Es bleibt dabei. Das Eingehen einer Lebenspartnerschaft führt trotz hehrer päpstlicher Worte zu einem Risiko für das Arbeitsverhältnis - insbesondere bei pastoral oder katechetisch tätigen Beschäfigten.

Denn arbeitsrechtlich haben die deutschen Bischöfe die Trennung von Rom und dem päpstlichen Lehramt längst vollzogen.

Donnerstag, 17. Oktober 2013

Erlangen: Die Lange Nacht der Wissenschaften

Der Veranstalter Fachbereich Rechtswissenschaften bietet Ihnen am Samstag, den 19.10.2013 u.a. folgende Events:
Die Kirche und das Streikrecht - Sind kirchliche Mitarbeiter Arbeitnehmer zweiter Klasse?

Mittwoch, 8. Februar 2023

Kirche und Grundrechte

Angesichts der Leiden durch Ungerechtigkeit und Gewalt könne die Kirche nicht neutral bleiben, sagte der Papst an seinem zweiten Besuchstag in der Hauptstadt Juba. "Wo eine Frau oder ein Mann in ihren Grundrechten verletzt werden, wird Christus verletzt", so Franziskus wörtlich.
(zitiert das Domradio vom Papstbesuch im Südsudan)
Weiter sprach sich der Papst erneut gegen eine Ausgrenzung homosexueller Menschen aus. Auf eine Journalistenfrage zum Umgang mit Homosexuellen in den soeben von ihm besuchten Ländern Kongo und Südsudan, wo Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung oft auf Ablehnung stießen, sagte Franziskus, er könne nur wiederholen, was er bereits früher zu dem Thema gesagt habe. Die Formulierung im Katechismus gelte auch in diesem Fall, so der Papst.

Der Katechismus der katholischen Kirche, der die wesentlichen Glaubens- und Sittenlehren zusammenfasst, stellt fest, "eine nicht geringe Anzahl von Männern und Frauen" hätten "tiefsitzende homosexuelle Tendenzen". Der Katechismus fährt fort: "... Man hüte sich, sie in irgend einer Weise ungerecht zurückzusetzen."
(Quelle: katholisch.de - vgl. auch Jesuit Martin: Papst fährt beim Thema LGBTQ keinen Zickzackkurs)

Das Domradio geht bezüglich der - bisher mit Kündigung bedrohten - "bekennenden Homsexualität" noch weiter:
Papst verurteilt Kriminalisierung von Homosexualität als Sünde
Auf dem Rückflug von seiner Zwei-Länder-Reise in die Demokratischee Republik Kongo und den Südsudan betonte Papst Franziskus, dass die Kriminalisierung von Homosexualität eine "Sünde" sei. Damit beantworte der Heilige Vater eine Frage eines Reporters auf dem Flug vom Südsudan nach Rom am Sonntag. "Das ist nicht richtig. Menschen mit homosexuellen Neigungen sind Kinder Gottes. Eine solche Person zu verurteilen ist eine Sünde. Menschen mit homosexuellen Neigungen zu kriminalisieren ist eine Ungerechtigkeit."

Da ergeben sich dann eigentlich nur noch zwei Fragen:
1. Gilt das jetzt nur für den Südsudan oder auch in (allen) anderen Regionen dieser Welt?
2. Gehört nach katholischem Verständnis die Koalitionsfreiheit, bis hin zum Arbeitskampf und Streikrecht, mit zu den Grundrechten?

Dienstag, 17. Mai 2022

Internationaler Tag gegen Homophobie - Dienstag 17. Mai 2022

Artikel 5 Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten
(1) Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Beschäftigungsanforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch oder eine Abmahnung, ein formeller Verweis oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Obliegenheitsverstoß zu begegnen.
Als letzte Maßnahme kommt eine Kündigung in Betracht.
(2) Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbesondere folgende Verstöße gegen die Loyalitätsobliegenheiten im Sinn des Art. 4 als schwerwiegend an:
...
2. Bei katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern:
...
c) den kirchenrechtlich unzulässigen Abschluss einer Zivilehe, wenn diese Handlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen; eine solche Eignung wird bei pastoral oder katechetisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung beschäftigt werden, unwiderlegbar vermutet,
d) das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; bei diesem Loyalitätsverstoß findet Ziff. 2c) entsprechende Anwendung.
aus der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO).

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Donnerstag, 27. Juli 2023

Und Sie bewegt sich doch? Verlautbarungen aus Rom geben immer wieder Anlass zum Staunen

In den letzten Jahren konnten wir einige - für Traditionalisten erschreckende - bemerkenswerte Änderungen aus Rom aufnahmen.

Kirche und Homosexualität:
Am 22. Oktober 2020 bemerkten wir: Und es bewegt sich doch: die Kirche - nein, besser der Papst und Homosexualität
Am 17. Mai 2022 verwiesen wir auf den Internationaler Tag gegen Homophobie und die seinerzeit geltenden Kündigungsvorgaben der Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO).
Ergänzend etwa katholisch.de: "Queere Theologin: Bis heute fehlt mir Schuldeingeständnis der Kirche"
´
Kirche und wiederverheiratete geschiedene Personen:
Während diverse Kündigungsschutzklagen (z.B. im Februar 2019 "Chefarzt, unwirksame Kündigung wegen Wiederverheiratung") unseren Blog immer wieder begleiten äusserte der Papst im Dezember 2019: Kirche muss an der Seite von Geschiedenen stehen

Kirche und Trans-Personen:
Nun scheint aus Rom ein weiteres Thema angesprochen zu werden:
"GIB NICHT AUF. MACH WEITER!"
Papst Franziskus zu Trans-Person: "Gott liebt uns, wie wir sind"
Quellen:
Domradio, katholisch.de, Radio Vatikan; siehe auch der Kommentar "Trans-Personen sind selbstverständlicher Teil der Kirche" bei katholisch.de.
Man kann sehr bezweifeln, ob Trans-sein "Sünde" ist, oder darüber streiten, ob der Kontext z.B. auch zu straffällig gewordenen Jugendlichen dem Thema wirklich gerecht wird - dass aber alle diese Personen massiv benachteiligt (z.T. sogar über eine Mehrfachdiskriminierung) werden, ist eine verbindende Klammer zwischen all den individuellen Schicksalen, die im Bericht von Radio Vatikan angesprochen werden.
Allerdings wäre es theologisch gesehen, relativ einfach, eine klare Erkenntnis zu den Trans-Personen zu finden:
Gott schuf den Menschen nach seinem Bilde: nach dem Bilde Gottes schuf er ihn; als Mann und Weib schuf er sie
(1.Mose 1,27)
In sämtlichen einschlägigen Übersetzungen steht das Wort "und", nicht das Wort "oder".
Bedeutet das nicht, das jeder Person ein männlicher und ein weiblicher Aspekt mitgegeben ist, manchmal etwas mehr in die eine oder andere Richtung deutend, manchmal etwas weniger? Dass aber auch die Mischung und nicht die Trennung zu Gottes Schöpfung und zu Gottes Ebenbild gehört.

Man kann das aber auch auf der rein rechtlichen Schiene betrachten. Dazu reicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2019/16), der den Schutz der entsprechenden Personen und ihrer Identität aus den verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten ableitet.
Leitsätze

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.
Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.
Gelten diese Grundrechte entsprechend dem "Schrankenvorbehalt" auch in der Kirche?

Darüber sollten wir nachdenken.

Mittwoch, 9. März 2022

Bistum Limburg: Erklärung des Generalvikars zur Anwendung der kirchlichen Grundordnung

Im Bistum Limburg bekennen wir uns zu Vielfalt und Diversität. Wir wollen Angst und Unsicherheit überwinden. Deshalb setzen wir uns für eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechts ein. Der Bischof und ich sagen Ihnen zu, dass in der Diözese Limburg die Grundordnung im Blick auf die sexuelle Orientierung sowie das Beziehungsleben bzw. den Familienstand keine Anwendung findet. Das bedeutet, dass die Grundordnung hinsichtlich Artikel 5. Abs. 2. Buchstb. c und d für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgesetzt wird. Die sexuelle Orientierung, das Eingehen einer zivilen gleichgeschlechtlichen Ehe oder einer zivilen Wiederheirat bei bestehender kirchenrechtlich gültig geschlossener Erstehe wird keine arbeitsrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen. Dies gilt für alle Gruppen von kirchlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, für die pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie alle, die mit einer „Missio canonica“ oder einer besonderen bischöflichen Beauftragung ihren Dienst wahrnehmen. Unsere Zusicherung gilt sowohl für bestehende als auch künftige Arbeitsverhältnisse.
Gleichzeitig ermutige ich alle anderen kirchlichen Rechts- und Anstellungsträger im Bistum Limburg im caritativen und verbandlichen Bereich sowie auf Ebene der Kirchengemeinde, eine ähnliche Selbstverpflichtung einzugehen.
Quelle: Amtsblatt des Bistums Limburg "klick" und Bericht auf katholisch.de sowie im Domradio

Die kirchliche Rechtsordnung ist immer wieder für eine Überraschung gut. Der Generalvikar sichert auch im Namen des Bischofs zu, dass konkret bezeichnete Teile der Grundordnung - also eines bischöflichen Gesetzes - keine Anwendung findet. Wie lange das so ist, bleibt unklar. Sicher ist nur, dass auch die anderen kirchlichen Rechtsträger im Bistum eine solche Selbstverpflichtung eingehen sollen - aber nicht müssen. Das bischöfliche Gesetz bleibt also weiterhin in Kraft.
Unter allen möglichen Varianten scheint uns das die am wenigsten verbindliche Regelung zu sein.
Dabei wäre Rechtssicherheit sehr einfach herzustellen: Ein Erlass im Amtsblatt, der die bestehenden Artikel der Grundordnung außer Kraft setzt, würde ausreichen.
(Sarah Röser *) im online-magazin "Feinschwarz")

Bei der Gelegenheit bringt katholisch.de einen Bericht über den "Flickenteppich Grundordnung".
Wie die 27 Diözesen mit Loyalitätspflichten umgehen
Grundordnung im Ausnahmezustand – Flickenteppich kirchliches Arbeitsrecht?
Auf dem Papier gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes uneingeschränkt. In der Praxis haben aber so gut wie alle Bistümer Kompromissbereitschaft bis Reformfreude signalisiert. Ein Blick in alle 27 Diözesen zeigt, ob es einen Flickenteppich im kirchlichen Arbeitsrecht gibt.
...
Trotz vieler mehr oder weniger deutlicher Ansagen wurde der Verzicht auf Kündigungen aus Gründen der Lebensführung noch nirgends in ein bischöfliches Gesetz gegossen. Formal gibt es also immer noch eine einheitliche Grundordnung in allen deutschen Diözesen – inklusive des hoch umstrittenen Artikels 5, in dem die Kündigungsgründe wegen Verstößen gegen die Loyalität aufgeführt sind.
Der Rechtslage auf dem Papier nach müssen katholische Beschäftigte also immer noch mit einer Kündigung rechnen, wenn sie kirchlich nicht anerkannte Zivilehen eingehen – überall.
...
Die Tübinger Kanonistin Sarah Röser *), die sich auf kirchliches Arbeitsrecht spezialisiert hat, kritisierte im Online-Magazin "Feinschwarz" bischöfliche "Lippenbekenntnisse". "Wenn jetzt manche diözesanen Verantwortlichen in Aussicht stellen, die entsprechenden Artikel der Grundordnung im Augenblick nicht anzuwenden, mag das auf den ersten Blick für viele erfreulich klingen", urteilt sie. Ohne eine verbindliche rechtliche Festschreibung der Erklärungen könnten diese aber jederzeit wieder revidiert werden. "Lippenbekenntnisse sind schnell gemacht – es wird sich zeigen, ob ihnen rechtsverbindliche Taten folgen", so Röser.

Bedenklich erscheint uns aber vor allem, dass sich die erkennbaren Reformbemühungen lediglich auf einen Aspekt der Grundordnung beschränken.
Wer sich als Mitarbeiter der katholischen Kirchen offen zur eigenen Homosexualität bekennt, kann seinen Job verlieren. Nun wollen die deutschen Bischöfe diese Ungleichbehandlung mit einer Änderung des Kirchenarbeitsrechts abschaffen.
»Hier braucht es Bewegung, hier ist Druck entstanden«, sagte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Georg Bätzing, zur Eröffnung der DBK-Frühjahrsvollversammlung im Wallfahrtsort Vierzehnheiligen in Bayern. »Wir gehen auf eine Veränderung der Grundordnung hin.«
berichtet SPIEGEL ONLINE


*)
Sarah Röser M.A. arbeitet als Akademische Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Kirchenrecht der Universität Tübingen und promoviert mit einer Doktorarbeit zum kirchlichen Arbeitsrecht an der Universität Freiburg.

Samstag, 29. Januar 2022

Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche (5)

Wir fühlen uns wie Matros:innen auf einem lecken Schiff. Wir gehen durch den Rumpf des Schiffes und sehen die Löcher in der Schiffswand. Es sind viele kleine Löcher und doch hängen die meisten irgendwie miteinander zusammen. Es sind viele, zu viele Lecks und wir sind viel zu wenige für diese Situation ausgebildeten Matros:innen an Bord – viel zu wenige, die die Krise als produktiven Zustand annehmen können, anstelle noch weiter Wasser aus dem Schiffsbauch zu schöpfen und einzelne Löcher zu stopfen.
Quelle: Redaktion Feinschwarz 18. Januar 2022 - Fragen an eine zukünftige Gestalt von Kirche. Logbucheintrag von einem schwankenden Schiff

23.01.2022 Bischof Dieser fordert Reformen beim Umgang mit Sexualität
"Wenn nichts geschieht, sind wir endgültig weg"
Der Bischof von Aachen fordert einen anderen Umgang mit homosexuellen Menschen, ein Schuldbekenntnis der Kirchen sowie eine kluge und mutige Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt. ...
(Quelle: Domradio) während der Würzburger Bischof Jung erklärt, dass "hier nicht sobald mit einer Änderung zu rechnen ist" (Quelle)
Der Mainzer Bischof Kohlgraf meint:
[Nun] müsse das Arbeitsrecht bei der "Bewertung der verschiedenen Lebensformen" weiter entwickelt werden.
(Quelle).
Mehrere deutsche Bischöfe (und Generalvikare) haben also erklärt, nun das kirchliche Arbeitsrecht in den Blick zu nehmen (Quelle).
Der Münsteraner Bischof Felix Genn [erklärte], es gebe für homosexuelle Mitarbeitende in seinem Bistum keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. "Außerdem ist es seit einigen Jahren im Bistum Münster bereits so, dass auch der persönliche Familienstand keine Relevanz für die Anstellung oder Weiterbeschäftigung bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Verwaltung hat"
(Quelle)
Und was ist mit den anderen MitarbeiterInnen? Mit den LaientheologInnen, KatechetInnen, KirchenmusikerInnen, KüsterInnenn (MesnerInnen) oder ReligionslehrerInnen? Ist der "Ernst der Lage wirklich allen Bischöfen deutlich" geworden? Man kann daran zweifeln. So meint auch Prälat Peter Beer "Diese Kirche kann sich nicht selbst aufklären. Das ist eine bittere Erfahrung." (Quelle)

Gerade haben queere Beschäftigte völlig zu Recht ihre Diskriminierung durch das rigide Arbeitsrecht für die rund eine Million Mitarbeitenden der katholischen Kirche und der Caritas angeprangert. Immer noch können beide Institutionen, die in Deutschland zu den größten Arbeitgebern nach dem Staat zählen, Menschen wegen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer gleichgeschlechtlichen Ehe kündigen. Die katholischen Bischöfe arbeiten schon seit Jahren an Reformen. Bisher ließen sie sich noch so kleine Fortschritte aber oft nur mit Arbeitsgerichtsurteilen abringen.
(Zitiert aus der ZEIT)

Wie schnell sich dennoch die Erkenntnis wandelt: Noch im Sommer 2018 konnte der Caritasverband die Kirchengewerkschaft ver.di im DGB auffordern, sich mit Sitz und Stimme an den AK zu beteiligen und damit den bestehenden kirchlichen Sonderweg einschließlich der Loyalitätspflichten im Arbeitsrecht hinzunehmen. Jetzt kann es vielen mit der Reform des kirchlichen Arbeitsrechtes anscheinend nicht schnell genug gehen. Jedenfalls schreibt das Domradio (Köln)
Zahlreiche Bischöfe haben sich positiv zur Kampagne #OutInChurch von queeren katholischer Menschen geäußert. Doch das kirchliche Arbeitsrecht hält mit dieser Entwicklung noch nicht Schritt - wie schnell können Änderungen kommen?
...
Der Osnabrücker Bischof Franz-Josef Bode betonte, die Zeugnisse der Kampagne mahnten eine "längst überfällige Debatte" an: Es brauche dringend "für alle Seiten verlässliche Lösungen" bezüglich des Arbeitsrechts.
...
Unterdessen sagte der Arbeitsrechtler Hermann Reichold der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (Dienstag), die Grundordnung des kirchlichen Arbeitsrechts könne "in dieser Form keinen Bestand haben". Weltliche Gerichte würden "immer kritischer", kirchliche Arbeitgeber würden künftig eine wachsende Zahl von Prozessen verlieren. Geplant sei die Vorlage eines reformierten Arbeitsrechts noch für dieses Jahr, sagte Reichold, der den Verband der Diözesen Deutschlands bei dieser Reform berät. "Die bisherige Verurteilung von Homosexualität wird aller Voraussicht nach bei der Reform des Arbeitsrechts wegfallen. Man wird dann wahrscheinlich einfach darüber hinweggehen."...
Und was ist mit dem Rest? Wieder nur "zu kurz gesprungen"? Nur das aufgeben, was auch nach Erkenntnis der blindesten aller Beteiligten ohnehin nicht mehr zu halten ist?