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Dienstag, 17. Juni 2014

Caritas und Grundordnung - war da was?

Mit  geradezu ambulanzschnellem Einsatz haben Caritas und Katholische Kirche auf zwei Entscheidungen aus Rom vom Jahr 2010 reagiert. Bis zum 31. Dezember 2013, so hieß es, muss die Grundordnung  in den Statuten der einzelnen kirchlichen Gesellschaften, der Vereine und Genossenschaften, der Orden und und und rechtsverbindlich übernommen werden. Sonst, so die unterschwellige Drohung, dürfe die jeweilige Einrichtung nicht mehr das kirchliche Arbeitsrecht anwenden. Sie müsse sich den Normen des Betriebsverfassungsgesetzes beugen und würde den Gewerkschaften zum Fraß vorgeworfen! Beelzebub ante portas!

Montag, 6. Juli 2015

Interessante Entwicklung in Bayern: Erste Promulgationen der Neufassung der Grundordnung

Im Bamberger Amtsblatt Nr. 5 vom 29. Juni 2015 hat Bambergs Erzbischof Ludwig Schick die Änderungen der "Grundordnung für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (Grundordnung oder GrO) zum 01.08.2015 in Kraft gesetzt. Dicht gefolgt vom Erzbischof von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx (im Amtsblatt Nr. 7 für das Erzbistum München und Freising - vom 30. Juni 2015) und dem Bistum Würzburg. Dort hat H. Herrn Generalvikar Keßler mit der Sondernummer 13 vom 02.07.2015 die Neufassung der in Kraft gesetzt. Zumindest im Münchner Amtsblatt haben Generalvikar P.Beer und Kanzler Stefan Korta auch den neuen Text der Grundordnung insgesamt bekannt gemacht.

Samstag, 1. August 2015

Seit heute gilt in den meisten deutschen Bistümern eine neue Grundordnung

Wie wir gestern in unserem Blogbeitrag schon erörtet haben, gibt es in den meisten der deutschen Bistümer seit heute eine neue Fassung der Grundordnung (GrO). Ausgenommen sind das Erzbistum Berlin (das derzeit ohne Bischof ist und in dem daher keine neue Fassung in Kraft gesetzt werden kann) und die drei bayerischen Bistümer Eichstätt, Passau und Regensburg.

Was ändert sich?

Mittwoch, 9. März 2022

Bistum Limburg: Erklärung des Generalvikars zur Anwendung der kirchlichen Grundordnung

Im Bistum Limburg bekennen wir uns zu Vielfalt und Diversität. Wir wollen Angst und Unsicherheit überwinden. Deshalb setzen wir uns für eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechts ein. Der Bischof und ich sagen Ihnen zu, dass in der Diözese Limburg die Grundordnung im Blick auf die sexuelle Orientierung sowie das Beziehungsleben bzw. den Familienstand keine Anwendung findet. Das bedeutet, dass die Grundordnung hinsichtlich Artikel 5. Abs. 2. Buchstb. c und d für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgesetzt wird. Die sexuelle Orientierung, das Eingehen einer zivilen gleichgeschlechtlichen Ehe oder einer zivilen Wiederheirat bei bestehender kirchenrechtlich gültig geschlossener Erstehe wird keine arbeitsrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen. Dies gilt für alle Gruppen von kirchlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, für die pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie alle, die mit einer „Missio canonica“ oder einer besonderen bischöflichen Beauftragung ihren Dienst wahrnehmen. Unsere Zusicherung gilt sowohl für bestehende als auch künftige Arbeitsverhältnisse.
Gleichzeitig ermutige ich alle anderen kirchlichen Rechts- und Anstellungsträger im Bistum Limburg im caritativen und verbandlichen Bereich sowie auf Ebene der Kirchengemeinde, eine ähnliche Selbstverpflichtung einzugehen.
Quelle: Amtsblatt des Bistums Limburg "klick" und Bericht auf katholisch.de sowie im Domradio

Die kirchliche Rechtsordnung ist immer wieder für eine Überraschung gut. Der Generalvikar sichert auch im Namen des Bischofs zu, dass konkret bezeichnete Teile der Grundordnung - also eines bischöflichen Gesetzes - keine Anwendung findet. Wie lange das so ist, bleibt unklar. Sicher ist nur, dass auch die anderen kirchlichen Rechtsträger im Bistum eine solche Selbstverpflichtung eingehen sollen - aber nicht müssen. Das bischöfliche Gesetz bleibt also weiterhin in Kraft.
Unter allen möglichen Varianten scheint uns das die am wenigsten verbindliche Regelung zu sein.
Dabei wäre Rechtssicherheit sehr einfach herzustellen: Ein Erlass im Amtsblatt, der die bestehenden Artikel der Grundordnung außer Kraft setzt, würde ausreichen.
(Sarah Röser *) im online-magazin "Feinschwarz")

Bei der Gelegenheit bringt katholisch.de einen Bericht über den "Flickenteppich Grundordnung".
Wie die 27 Diözesen mit Loyalitätspflichten umgehen
Grundordnung im Ausnahmezustand – Flickenteppich kirchliches Arbeitsrecht?
Auf dem Papier gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes uneingeschränkt. In der Praxis haben aber so gut wie alle Bistümer Kompromissbereitschaft bis Reformfreude signalisiert. Ein Blick in alle 27 Diözesen zeigt, ob es einen Flickenteppich im kirchlichen Arbeitsrecht gibt.
...
Trotz vieler mehr oder weniger deutlicher Ansagen wurde der Verzicht auf Kündigungen aus Gründen der Lebensführung noch nirgends in ein bischöfliches Gesetz gegossen. Formal gibt es also immer noch eine einheitliche Grundordnung in allen deutschen Diözesen – inklusive des hoch umstrittenen Artikels 5, in dem die Kündigungsgründe wegen Verstößen gegen die Loyalität aufgeführt sind.
Der Rechtslage auf dem Papier nach müssen katholische Beschäftigte also immer noch mit einer Kündigung rechnen, wenn sie kirchlich nicht anerkannte Zivilehen eingehen – überall.
...
Die Tübinger Kanonistin Sarah Röser *), die sich auf kirchliches Arbeitsrecht spezialisiert hat, kritisierte im Online-Magazin "Feinschwarz" bischöfliche "Lippenbekenntnisse". "Wenn jetzt manche diözesanen Verantwortlichen in Aussicht stellen, die entsprechenden Artikel der Grundordnung im Augenblick nicht anzuwenden, mag das auf den ersten Blick für viele erfreulich klingen", urteilt sie. Ohne eine verbindliche rechtliche Festschreibung der Erklärungen könnten diese aber jederzeit wieder revidiert werden. "Lippenbekenntnisse sind schnell gemacht – es wird sich zeigen, ob ihnen rechtsverbindliche Taten folgen", so Röser.

Bedenklich erscheint uns aber vor allem, dass sich die erkennbaren Reformbemühungen lediglich auf einen Aspekt der Grundordnung beschränken.
Wer sich als Mitarbeiter der katholischen Kirchen offen zur eigenen Homosexualität bekennt, kann seinen Job verlieren. Nun wollen die deutschen Bischöfe diese Ungleichbehandlung mit einer Änderung des Kirchenarbeitsrechts abschaffen.
»Hier braucht es Bewegung, hier ist Druck entstanden«, sagte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Georg Bätzing, zur Eröffnung der DBK-Frühjahrsvollversammlung im Wallfahrtsort Vierzehnheiligen in Bayern. »Wir gehen auf eine Veränderung der Grundordnung hin.«
berichtet SPIEGEL ONLINE


*)
Sarah Röser M.A. arbeitet als Akademische Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Kirchenrecht der Universität Tübingen und promoviert mit einer Doktorarbeit zum kirchlichen Arbeitsrecht an der Universität Freiburg.

Montag, 12. September 2022

Synodaler Weg: Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“

Beim "Synodalen Weg" wurde der Handlungstext "Grundordnung des kirchlichen Diensts" verabschiedet. Wir verlinken die einschlägigen Texte:
Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“, zweite Lesung (in die Synodalversammlung eingebrachte Version)
Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“, zweite Lesung (beschlossene Fassung, 09.09.2022)
Synopse Synodalforum IV: Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“

TOP 5.3: Abstimmung Handlungstext Grundordnung kirchlicher Dienst, alle
TOP 5.3: namentliche Abstimmung Handlungstext Grundordnung kirchlicher Dienst, alle
TOP 5.3: Abstimmung Handlungstext Grundordnung kirchlicher Dienst, nur Bischöfe
TOP 5.3: Abstimmungsprotokoll Handlungstext Homosexualität
Quelle und mehr:
DER SYNODALE WEG - Dokumente, Reden und Beiträge

Wir begrüßen die bedeutende und klare Beschlussfassung zum Thema „Leben in gelingenden Beziehungen - Liebe leben in Sexualität und Partnerschaft". Die katholische Kirche nimmt einen bedeutenden Schritt zur Akzeptanz der Lebenswirklichkeit der Mitarbeitenden. Und sie akzeptiert die von Gott geschenkte zwischenmenschliche Beziehung, die ganz persönliche Liebe zwischen Menschen. Sie zieht damit gerade noch rechtzeitig Konsequenzen aus der zunehmend kritischen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.
Wir bedauern zugleich, dass sich die Diskussion und Beschlussfassung lediglich auf den Bereich der "Loyalitätspflichten" und deren Konsequenzen bezog. Der Bezug zur (historisch schwer belasteten) "Dienstgemeinschaft" ist nach wie vor genauso enthalten wie die Ablehnung der sozialen Errungenschaften des weltlichen Arbeitsrechts. So bleibt das kirchenamtliche Verbot, mit Gewerkschaften zu kooperieren; ein Verbot, das - wir betonen das gerne erneut - im völligen Gegensatz zur eigenen Soziallehre, den Sozialenzykliken und damit letztendlich dem päpstlichen Lehramt steht. Und das sich auf keine theologische Grundlage stützen kann. Denn der CIC - das weltweite Gesetzbuch der katholischen Kirche, das auf theologischer Grundlage aufbaut - verpflichtet die Vermögensverwalter, das komplette weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens zu beachten, soweit nicht eben die eigene Soziallehre dagegen steht. Hier besteht noch ein großer Handlungsbedarf. Die Kirche hat noch die Chance, den Weg selbst zu gehen.

Die Grundordnung hat allerdings auch nur einen sehr geringen Teil der beratenen Materie eingenommen. Die vierten Vollversammlung des Synodalen stand - wen wundert es - vielmehr und immer noch im großen Kontext der Diskussionen um Frauen und Macht oder die (Homo-)Sexualität und der Missbrauchsdebatte. Dementsprechend "unterschiedlich" sind auch die Reaktionen auf die Ergebnisse. Katholisch.de berichtet abschließend von "Gemischten Reaktionen nach Vollversammlung des Synodalen Wegs".
Man darf nun durchaus gespannt sein, wie es weitergeht (die kommende Synodalversammlung im März 2023 soll die fünfte und letzte sein) und wie generell die Umsetzung der verabschiedeten Papiere erfolgt. Während Münchens Kardinal Marx erklärt, er wolle Beschlüsse "selbstverständlich umsetzen" (Quelle) erklärt der Augsburger Nachbar Bertram Meier, er wolle "warten, bis die Weltkirche und der Papst sich eingeklinkt haben" (Quelle). Nun, Kirche rechnet ja bekanntlich ohnehin in "Ewigkeitsmaßstäben".

Montag, 27. April 2015

Heute befasst sich der ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz mit den Loyalitätspflichten in der Grundordnung

Bereits am 24. November vergangenen Jahres wollte die Deutsche Bischofskonferenz eine "abschließende Formulierung"zu den in der Grundordnung festgelegten Loyalitätspflichten finden. Es geht dabei um Verfehlungen von kirchlichen Arbeitnehmern gegen die Glaubens- und Sittenlehre. Die üblichen Konfliktfälle stellen dabei die Wiederverheiratung Geschiedener dar sowie das Eingehen ein eingetragenen Lebenspartnerschaft. Während die Wiederverheiratung Geschiedener nur ein Problem bei katholischen Beschäftigten ist, trifft die Problematik der eingetragenen Lebenspartnerschaft alle kirchlichen Arbeitnehmer zwingend (der Text ist, siehe unten, eindeutig formuliert und sieht keine Ausnahmen vor) unabhängig von der Konfession. Evangelische Christen etwa, die aufgrund ihres Glaubens eine ethische Verpflichtung sähen, ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft durch dem staatlich angebotenen Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft zu stärken, sind von der Kündigung ebenso bedroht, wie katholische Gläubige, die ihre gleichgeschlechte Beziehung als "objektiv ungeordnet" betrachten müssen.*) und **)

Freitag, 11. März 2022

Zum Abschlussbericht der Bischofskonferenz

 Der Pressebericht des Vorsitzenden Dr. Georg Bätzing zur Bischofskonferenz ist inzwischen veröffentlicht worden "klick mich". 

Unter Ziffer 5. Kirchliches Arbeitsrecht - Zum Prozess der Weiterentwicklung der Grundordnung wird ausgeführt:
Beim Thema Arbeitsrecht stehen wir an einem spannenden Punkt, als dass gerade eine Dynamik entstanden ist; nicht nur durch die dritte Synodalversammlung, sondern auch durch die Initiative #OutInChurch.

Die Grundordnung des Kirchlichen Dienstes, die am 1. Januar 2016 in allen (Erz-)Diözesen in Kraft gesetzt wurde, sollte nach fünf Jahren – so war es damals festgelegt worden – einer Evaluierung unterzogen werden. Diese wird seit dem vergangenen Jahr durchgeführt. Wichtig ist zu beachten, dass die Evaluierung nicht nur die Fragen der Loyalitätsobliegenheiten und der Kündigungsgefahr betrifft, sondern eine Vielzahl von Einzelfragen, da das Kirchliche Arbeitsrecht ein höchst komplexes Konstrukt ist. Die von den Bischöfen angestoßene Reform des Arbeitsrechts verfolgt das Ziel, ein neues Narrativ vom kirchlichen Dienst zu entwickeln, das sich einem institutionenorientierten Ansatz verpflichtet weiß. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die positiven und bereichernden Aspekte der Arbeit im kirchlichen Dienst gegenüber dem bisher überwiegend sanktionierenden Charakter einiger Regelungen der Grundordnung sehr viel stärker in den Blick genommen. Neben dem rechtlich-justiziablen Teil soll die Grundordnung künftig auch zentrale programmatische Aussagen zu den Grundlagen des kirchlichen Dienstes enthalten (etwa zum Sendungsauftrag, zur Dienstgemeinschaft oder zu den Grundfunktionen der Kirche) und die Verantwortung des Dienstgebers für den Erhalt und die Stärkung des kirchlichen Profils zum Ausdruck bringen.

Die Synodalversammlung hat am 5. Februar 2022 den Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ in erster Lesung beraten und mit großer Mehrheit angenommen. Dieser Vorschlag fokussiert sehr stark auf die Loyalitätsobliegenheiten; der Fokus ist von daher mit den Planungen zur grundsätzlichen Neuformulierung der Grundordnung nicht vollkommen identisch.

Wir haben uns in der Vollversammlung aufgrund der verschiedenen Initiativen, die das Thema gerade nach vorne bringen, über den aktuellen Stand des Beratungsprozesses informiert. Wir werden in den verschiedenen Gremien auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz die Beratungen priorisiert voranbringen, aber wir müssen die vorgesehenen Schritte einhalten. Es geht uns Bischöfen um Sorgfalt, Prozesstreue, Sachlichkeit und das Signal, dass es einen Willen zur Veränderung gibt. Dieser Wille ist – das steht außer Frage – da. Ich denke, dass Veränderungen noch im Laufe dieses Jahres möglich sind.
Unter Verweis auf unseren Beitrag vom Dienstag erinnern wir hier an das Angebot der in ver.di organisierten kirchlichen MitarbeiterInnen, sich (auf Grundlage der katholischen Soziallehre, insbesondere der päpstlichen Sozialenzykliken) an der weiteren Diskussion konstruktiv zu beteiligen.

Samstag, 19. Februar 2022

Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche (7)

mit einer kleinen Pause blicken wir wieder auf ein Thema, das uns wohl noch einige Zeit beschäftigen wird. Unsere Kirche befinde sich wohl in der Zerreißprobe zwischen Beharrungskräften und Reformeifer.

Redakteur Jens Joest von "Kirche und Leben" bestätigt die Dringlichkeit einer Reform des kirchlichen Arbeitsrechts
"weil Nichtstun viele Menschen vorsätzlich verletzen würde"
(Quelle: Kirche und leben online).
Inzwischen haben auch Limburg (Quelle) und Trier (Quelle) offiziell erklärt, keine Konsequenzen wegen der persönlichen sexuellen Orientierung der MitarbeiterInnen vornehmem zu wollen.
Leider dreht sich die wesentliche innerkirchliche Diskussion (immer noch) "nur" um die bis in die intime persönliche Lebensführung reichenden Loyalitätspflichten, die ohnehin nicht mehr gerichtsfest sind. Seit wann ist das Schlafzimmer der MitarbeiterInnen von kirchlichen Einrichtungen auch eine kircheninterne "eigene" Angelegenheit, das der "Selbstordnung" (wo stehen die Betten) und "Selbstverwaltung" (welche Farbe hat das Laken) der Kirche unterliegt?
Bemerkenswert am Rande - die Loyalitätspflichten bewegen sich um die ganz persönliche intime Frage der Sexualität. Anscheinend ist dieses sehr persönliche Thema einen ganzen moralisierenden Wertekanon bis hin zur Kündigungsdrohung ("Wiederverheiratet", "Lebenspartnerschaft") Wert gewesen. Andere - z.T. sehr verwerfliche - Handlungen wie etwa die Zahlung ungerechter Löhne oder die Hinterziehung von Sozialabgaben und Steuern sowie überhöhte Ausgaben und Verschwendung (7. Gebot - Katechismus 2409, 2436) bis hin zu Totschlag und Mord (5. Gebot) sind dagegen ohne jede arbeitsrechtliche Sanktionsvorgaben. Ist das so, weil die Verstöße gegen das 7. Gebot besonders vom "Führungspersonal" begangen werden könnten?

Samstag, 20. November 2021

Samstagsnotizen: Eva Maria Welskop-Deffaa zum kirchlichen Arbeitsrecht

in einem Interview der ZEIT ONLINE (Christ und Welt) wird Eva Maria Welskop-Deffaa - die neue Caritas-Vorsitzende - unter anderem auch zum kirchlichen Arbeitsrecht befragt:
C&W: Ist es für die Caritas eigentlich auch so wichtig, Kirche zu sein, weil dann ein gesondertes Arbeitsrecht für sie gilt? Eines, das die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benachteiligt?

Welskop-Deffaa: Wir können uns das ja nicht aussuchen. Von der Grundordnung der Bischöfe sind wir als Caritas unmittelbar erfasst. Wir haben den Auftrag, unsere Arbeitsverhältnisse danach zu gestalten.

Bereits bei diesen Aussagen müssen wir ein entschiedenes "moment mal" einwerfen. Die Bischöfe sind in der katholischen Kirche nicht die letzte Instanz. Diese hat ihren Sitz vielmehr in Rom. Und im Zweifel müssen wir Katholiken den päpstlichen Aussagen mehr Gehalt zubilligen als den Aussagen eines Bischofs. Das gilt für theologische Fragen (um eine Spaltung der Kirche nach dem Muster "Erzbischof Marcel Lefebvre" zu vermeiden) und genauso für sozialethische Äusserungen auf pseudotheologischer Grundlage ("Dienstgemeinschaft") - erst recht, wenn kirchengesetzlich eine Verpflichtung zur Einhaltung anderer Regelungen normiert ist.
Das "päpstliche Lehramt", das sich insbesondere in Sozialenzykliken äussert, ist für die katholische Kirche essentiell. Wie essentiell zeigt sich im "Codex Iuris Canonici" (CIC), dem universalkirchlichen Gesetzbuch, das im Bereich des Vermögensrechts (cc. 1273 ff CIC) allen Ökonomen der kirchlichen Einrichtungen den kirchengesetzlichen Auftrag gibt, diese Sozialenzykliken genauestens zu beachten (c. 1286 1° CIC).
Mit anderen Worten:
Bischöfliche Vorgaben, die gegen das universelle Kirchenrecht und das päpstliche Lehramt verstoßen müssen zumindest hinterfragt werden. Ein "blinder Gehorsam" wäre unverantwortlich.
Ein Weiteres:
Sowohl die Grundordnung wie auch das Betriebsverfassungsgesetz heben auf den Unterschied zwischen "caritativ" und "wirtschaftlich tätig" ab. "Caritativ" heißt "uneigennützig", "ohne die Absicht der Gewinnerzielung". Da fallen eine ganze Menge an Mitgliedern des Caritas-Verbandes schon von Hause aus durch das Raster. Für diese Unternehmen gilt selbst nach den bisweilen übergriffigen kirchengesetzlichen Vorgaben kein kirchliches Arbeitsrecht mehr.
Eine Frage an die gelernte Wirtschaftswissenschaftlerin: welche "Caritas-"Einrichtung wird denn noch völlig uneigennützig tätig? Welche Einrichtung erbringt ihre Leistung wirklich unentgeltlich? Wo ist denn keine Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss?

Wir dokumentieren den Rest des Interviews, soweit er sich auf das kirchliche Arbeitsrecht bezieht, nachfolgend.

Samstag, 12. Februar 2022

Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche (7) Synodaler Weg - zum Ende der letzten Vollversammlung

Der "Synodale Weg" hat angesichts des Mißbrauch-Skandals der Kirche und des "Outings" kirchlicher Mitarbeiter viel Aufmerksamkeit gefunden und auch wieder das "kirchliche Arbeitsrecht" in den Blck gerückt. So wird inzwischen Prof.em. Renate Oxenknecht-Witzsch mehrfach mit der Aussage zitiert:
Um die Diskriminierung von Homosexuellen in der katholischen Kirche zu beenden, müssten die Bischöfe "jetzt den Kampf mit Rom aufnehmen", fordert die Juristin Renate Oxenknecht-Witzsch.
Quelle 1: Domradio
Quelle 2: katholisch.de

Leider wird auch dort wieder argumentiert:
"Die katholische und evangelische Kirche haben eine verfassungsrechtliche Sonderstellung, die ihre Grundlage in der Religionsfreiheit hat. Auch wenn die Artikel im Grundgesetz geändert würden, bleibt ein Selbstbestimmungsrecht der Kirche, auch in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Fragen. Entscheidend wäre dann die Frage, wie weit dieser Bereich geht, ob Kindertagesstätten der Pfarrgemeinden oder Sozialdienste der Caritas auch dazu gehören. Derzeit gehen wir davon aus, dass sie dazugehören."
Die Frage, wie weit das von der Kirche beanspruchte Sonderarbeitsrecht reicht, ist diskussionswürdig. So wurde ja schon von Parteien der "Ampelkoalition" überlegt, ob denn für die liturgischen und seelsorgerlichen Dienste ein kirchliches Sonderrecht erforderlich sei.
Nun - dass das Verhältnis der Diakone und Priester zu ihrem Bischof, der Ordensmitglieder zu ihren Oberen auch kirchenrechtlich etwas besonderes ist, wird wohl niemand ernsthaft bestreiten. Dass hier ein besonderes Treueverhältnis vorliegt, das viel mehr dem Beamtenrecht entspricht als dem normalen Arbeitsvertragsrecht, ist sicher auch unstrittig.
Gilt dieses besondere Verhältnis aber auch in den Bereichen, in denen sich die Kirchen des normalen Arbeitsvertrages bedienen, um normale Arbeitsvertragsverhältniss zu begründen?
Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; hierbei bleibt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wesentlich.
... hat das Bundesverfassungsgericht 1985 entschieden (Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985, -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 --)
Hier ist also der ominöse Begriff der "Selbstbestimmung" verankert. Aber der steht so weder in der Verfassung noch in den maßgeblichen Konkordatsverträgen. Und eine rechtskonforme Gesetzesinterpretation nimmt nun - sowohl nach den weltlichen wie auch nach den kirchenrechtlichen Interpretationsvorschriten - immer den Wortlaut des Gesetzes zum Ausgangspunkt der "Gesetzesauslegung". Ein Blick in's Gesetz erleichtert also die Rechtsfindung. Und dort ist eindeutig geregelt:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Art. 137 WRV
....
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. ....
sowie (beispielhaft):
ARTIKEL 1 Reichskonkordat

Das Deutsche Reich ...

... anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.

Freitag, 31. Juli 2015

Samstag, 2. April 2022

Samstagsnotizen: Abkehr vom kirchlichen Arbeitsrecht - was bedeutet das (2.3.) Loyalitätspflichten - Art. 3 mit 5 GrO

Den umfangreichsten und daher wohl wichtigsten Teil der Grundordnung nehmen die Bestimmungen zu den Loyalitätspflichten ein.

Bereits Artikel 3 (Einstellungsvoraussetzungen) ist auf höchstrichterliche Kritik gestoßen.
Demnach dürfen kirchliche Arbeitgeber bei Einstellungen gemäß nationalem Recht nur dann von Bewerberinnen und Bewerbern die Zugehörigkeit zu einer Konfession verlangen, wenn die auszuübende Tätigkeit direkt mit dem Glauben und der Verkündigung desselben zu tun hat. "Bei verkündigungsfernen Tätigkeiten gilt: Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Einstellungen ausschließlich die Qualifikation und Eignung berücksichtigen. Das ist jetzt auch gerichtlich überprüfbar", sagte Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand.
(Fall Egenberger - siehe Pressemitteilung von ver.di)
Widerspricht diese Entscheidung dem deutschen Verfassungsrecht? Tatsächlich ist in den staatskirchenrechtlichen Grundlagen geregelt:
"Jede Religionsgemeinschaft ... verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde"
(Art. 123 GG i.V. Art. 12 RKonk, Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV; vgl. Art. 142 Abs. 3 BV).

Da muss man aber klären, was unter dem Begriff "kirchliches Amt" zu subsummieren ist. Da die entsprechenden Regelungen auch in den Konkordatsvereinbarungen aufscheinen, spricht wohl nichts dagegen, den kirchenrechtlichen Begriff der Can. 145 ff CIC zur Definition zu verwenden. Es sind "auf Dauer eingerichtete Dienste", deren Wahrnehmung einem geistlichen Zweck dient". Dass die befristete Tätigkeit von Vorsitzenden einer Mitarbeitervertretung "auf Dauer eingerichtet" ist, und einem "geistlichen Zweck" dient, wird wohl niemand ernsthaft in Erwägung ziehen. Bei der Mitarbeitervertretung geht es um den Schutz und die Wahrnehmung der Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, nicht aber um deren seelsorgerliche Betreuung. Und die Tätigkeit der Vorsitzenden bedarf gerade keiner "kanonischen Amtsübertragung" durch den Diözesanbischof, wie in cc. 146 und 157 CIC für ein Kirchenamt vorgeschrieben ist. In Can. 149 § 1 wird nur für die Berufung in ein Kirchenamt die "Gemeinschaft in der Kirche" voraus gesetzt - also die volle und ungehinderte Mitgliedschaft in der Kirche.
Die Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung und erst recht die Übernahme von Aufgaben, die nicht dem Glauben und der Verkündigung dienen, kann also nicht auf "katholische Bewerberinnen und Bewerber" beschränkt werden. Denn dort wird kein "Amt" im Sinne des Kirchenrechts ausgeübt.

Sonntag, 6. März 2022

Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 7. bis 10. März

Und - wie schaut's aus mit dem Bestand oder einer Reform des beanspruchten "Sonderarbeitsrecht"? Kommt das neue kirchliche Arbeitsrecht bereits im Juni, wie der Paderborner Generalvikar meint? Oder gibt es wieder beharren, zaudern und zögern wie Regensburgs Generalvikar Batz wohl erhofft? *) Und wie weit werden die Änderungen gehen? Werden da wirklich alle kritischen Bereiche der Grundordnung umfasst - oder beschränkt sich diese Reform nur auf die sehr strittigen Loyalitätspflichten, die ohnehin nicht mehr zu halten sind?

Im letzten Monat hat der Leiter des Katholischen Büros Nordrhein-Westfalen, Antonius Hamers, die Bischöfe vor diözesanen Alleingängen gewarnt
(Quelle 1, Quelle 2).

Wir empfehlen dringend, diese Warnung auch gegenüber deutschen Alleingängen zu erheben. Solche nationale Besonderheiten sind für die katholische Kirche schwer begründbar und haben es in einem zunehmenden europäischen Umfeld schwer. Was in Kufstein oder Salzburg zulässig ist, kann in Kiefersfelden oder Freilassing nicht gegen tragende Grundsätze der katholischen Lehre verstoßen. Was in Slubice von der katholischen Kirche gefördert wurde (vgl. Laborem exercens) kann diesseits der Oder im benachbarten Frankfurt nicht als "des Teufels" bezeichnet werden. Was unterscheidet die katholische Kirche von Kehl und Straßburg beiderseits des Rheins? Wie will man im "Dreiländereck" von Aachen, Lüttich und Maastricht "zwingende" nationale Besonderheiten gegenüber den europäischen Gerichten erklären?




Anmerkung:
*) Quelle:
Der Regensburger Generalvikar Roland Batz begrüßt die anstehende Überarbeitung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes. In einer am Mittwoch auf der Webseite des Bistums veröffentlichten Stellungnahme schreibt er, dass er den Veränderungen positiv entgegen sehe, "weil sie auf der einen Seite die Rechtssicherheit verbessern werden und weil auf der anderen Seite die Loyalitätspflichten in ein angemessenes Maß zur Lebenswirklichkeit vieler Menschen zu rücken sind". Dabei warnte er vor "übereilten Entscheidungen, die dann das rechte Maß genau verfehlen und ein notwendiges und mitunter fragiles Gleichgewicht zwischen Loyalität und persönlichen Lebenssituationen eben nicht gewährleisten".
noch Fragen?

Mittwoch, 25. September 2013

"Der Papst ist schuld", jedenfalls wenn man ...

dem Vorsitzenden der BAG-MAV folgen will. Auf dem Podium einer Diskussionsveranstaltung des AK Säkulare Grüne (u.a. mit Corinna Gekeler, der Autorin des Buches "Loyal dienen") zum Kirchlichen Arbeitsrecht in Mannheim erklärte er:
...
in seinem Co-Referat, was der dritte Weg aus kirchlicher Sicht ist und woraus sich die Loyalitätspflichten ableiten. Dabei entstand der Eindruck, als stehe für die katholische Kirche nur zur Alternative, weiterzumachen wie bisher oder sich aus dem Bereich sozialer Dienstleistungen weitgehend zurückzuziehen .... Ein dritter Weg, der die Fortführung katholischer Sozialeinrichtungen unter Berücksichtigung der Menschenrechte ihrer Beschäftigten umfasst, scheint nicht in Sicht. „Die katholische Kirche ist strikt hierarchisch gegliedert“, ...
(und)
Rom werde sich nicht vorschreiben lassen, was unter die Loyalitätspflichten falle. ...
(Quelle)

Wie irrig diese Aussage ist, machen nur wenige Tage später die Meldungen der Tagespresse deutlich:

Dienstag, 10. Mai 2022

"Liebe gewinnt" - erst Segnung und danach arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Zentralen Aktionstag am 10. Mai
Die Organisatoren der Aktion "Liebe gewinnt" haben eine zweite Auflage der Aktion angekündigt. Erstmal wird auch ein Bischof bei der Segnungsfeier für queere und wiederverheiratet-geschiedene Paare dabei sei.
berichtete das Domradio schon vor einigen Tagen. Und in diversen kirchennahen Medien - unter anderem auch dem Domradio - war über die Reaktion aus dem Vatikan spekuliert worden:
Toleriert der Vatikan Segnungsfeiern für Liebende?

Dazu kommt immer noch die Befürchtung kirchlicher MitarbeiterInnen hinsichtlich arbeitsrechtlicher Konsequenzen. Nicht alle Generalvikare und Bischöfe haben schließlich erklärt, auf solche Konsequenzen bei solchen Verstößen gegen die Loyalitätspflichten aus der Grundordnung verzichten zu wollen. Wäre nach der Segnung in einem Bistum dann die Kündigung beim eigenen, kirchlichen Arbeitgeber in einem anderen Bistum zumindest möglich? So "ist auch in ganz München keine Kirche gefunden worden, in der die Türen (für entsprechende Segnungsfeiern) offen gestanden hätten".
Nun hat sich Papst Franziskus selbst mit einem bemerkenswerten Statement zu Wort gemeldet:
Papst: Nicht Kirche lehnt LGBT-Menschen ab, nur einzelne Glieder
(Quelle: katholisch.de)
Siehe auch Radio Vatikan "Gott verleugnet keines seiner Kinder":
„Was sagen Sie zu LGBT-Katholiken, die die Ablehnung der Kirche erfahren haben?" Papst Franziskus dazu: „Ich möchte, dass sie dies nicht als ,Ablehnung der Kirche`, sondern als ,Ablehnung von Menschen in der Kirche` erkennen. Die Kirche ist eine Mutter und sie ruft alle ihre Kinder zusammen. Nehmen Sie zum Beispiel das Gleichnis von den zum Festmahl Geladenen: ,die Gerechten und die Sünder, die Reichen und die Armen, usw.' Eine ,selektive' Kirche, eine ,reinblütige', ist nicht die Heilige Mutter Kirche, sondern eher eine Sekte."
Eine Kündigung wegen einer Segnungshandlung für eine LGBT-Segnungsfeier sollte also "vom Tisch" sein.

Das heißt nämlich nichts anderes, als dass die Vorgaben der deutschen Bischöfe in der Grundordnung von Anfang an falsch und "nicht katholisch" sondern "sektiererisch" waren. Denn eine "höhere Instanz" als den amtierenden Papst gibt es in der katholischen Kirche nicht. Es handelte sich um keine verbindliche katholische Anforderung, sondern um die ablehnende Meinung einer Reihe von Bischöfen - oder besser: einer Reihe von Juristen, die diesen Text erarbeitet haben und dann die Bischöfe zur Inkraftsetzung bewegten.
Damit stellt sich dann aber auch die Frage, was das für Folgen für die anderen Bestandteile der Grundordnung hat. Dass die dort formulierte Ablehnung gewerkschaftlicher Kooperation nicht auf der Grundlage der eigenen katholischen Soziallehre steht, haben wir ja schon mehrfach heraus gearbeitet.

Donnerstag, 14. September 2023

Sind Caritas und katholische Kirche ein Konzern?

wir sehen es in allen Bereichen des Erzbistums Köln: Einrichtungen sowohl im verfasst kirchlichen Bereich als auch in der Caritas werden zusammengelegt und haben oder bekommen konzernhafte Strukturen. Mit diesem Thema wird sich der Studientag der DiAG MAV Köln in diesem Jahr befassen.

Neben einem Fachvortrag zum Thema „Unternehmensmitbestimmung“ haben wir auch eine Session im großen Forum geplant, in der sich Dienstgebervertreter stellen und beschreiben, warum aus ihrer Sicht die Zusammenschlüsse (#zusammenfinden KiTa-Zweckverband Klinik- oder Versorgungseinrichtungen) notwendig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und letzten Endes die Arbeitsplätze unserer Kolleg:Innen zu sichern.
(aus der Einladung zum Studientag der DiAG MAV Köln am 23.10.2023)

Die Frage hat schon öfter den Versuch einer Beantwortung auch seitens der Caritas gefunden. So schreibt der Deutsche Caritasverband selbst:
Die Caritas ist kein Wohltätigkeitskonzern, sondern ein Verband, dem zahlreiche, wirtschaftlich selbstständig agierende Rechtsträger angeschlossen sind.
("Eckpunkte Soziale Innovation" vom 26.04.2012, S. 5 oben - unterzeichnet von Prof. Dr. Georg Cremer, Generalsekretär und Niko Roth, Finanz- und Personalvorstand des Deutschen Caritasverbandes).
Der größte Wohlfahrtsverband Deutschlands organisiert die soziale Arbeit der katholischen Kirche. "Not sehen und handeln - Caritas". Das ist unser Leitspruch. Mit über 600.000 hauptamtlichen Mitarbeitern und mehreren 100.000 Ehrenamtlichen ist die Caritas auch der größte Arbeitgeber in Deutschland, aber kein Wohltätigkeitskonzern. Denn die Mitarbeiter verteilen sich auf rund 25.000 Beratungsstellen, Sozialstationen, Heime... Die sind rechtlich selbständig und gestalten ihre Angebote, wie sie vor Ort benötigt werden.
(Hervorhebungen durch die Redaktion) - siehe auch gesundheitsberufe.de sowie das Übersetzungsportal UEPOS.de
.
Wenn es so einfach wäre, die Frage zu beantworten, wäre der Studientag der DiAG MAV Köln zum Thema überflüssig. Tatsächlich wird die Frage nach der "Konzernstruktur" der Caritas (und der katholischen Kirche) immer wieder gestellt. Sie ist auch nicht unrelevant: denn mit der Eigenschaft "Konzern" sind auch Rechtsfolgen verbunden. So kommen ggf. über die Frage der "Konzernhaftung" auch Haftungsansprüche gegenüber anderen Einrichtungen oder Unternehmen des Konzerns in Betracht, wenn der jeweilige Arbeitgeber nicht in der Lage ist, berechtigte Forderungen zu erfüllen (vgl. die unter **) aufgeführte beispielhafte Rechtsprechung)
Darüber hinaus ist die Frage der "Vertretungsmacht" (etwa für den Abschluss von Tarifverträgen innerhalb eines Konzerns) von durchaus praktischer Relevanz. Nachdem die Bischöfe in Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung (entgegen Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes) das Recht beanspruchen, den Verantwortlichen der katholischen Einrichtungen den Abschluss von Tarifverträgen mit Gewerkschaften zu verbieten (und sich die Inkraftsetzung jeder alternativen Regelung vorbehalten) ist zu überlegen, ob die Bischöfe nicht selbst entsprechende (Anwendungs-)Tarifverträge mit den Gewerkschaften vereinbaren können.

Diese Fragen stehen allerdings nicht im Vordergrund unseres Beitrags. Auch wenn etwa in Rechtsprechungshinweisen solche Fragen angesprochen werden - primär geht es uns heute erst einmal darum, zu klären, ob Caritas und katholische Kirche als "Konzern" angesprochen werden können.

Samstag, 29. Januar 2022

Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche (5)

Wir fühlen uns wie Matros:innen auf einem lecken Schiff. Wir gehen durch den Rumpf des Schiffes und sehen die Löcher in der Schiffswand. Es sind viele kleine Löcher und doch hängen die meisten irgendwie miteinander zusammen. Es sind viele, zu viele Lecks und wir sind viel zu wenige für diese Situation ausgebildeten Matros:innen an Bord – viel zu wenige, die die Krise als produktiven Zustand annehmen können, anstelle noch weiter Wasser aus dem Schiffsbauch zu schöpfen und einzelne Löcher zu stopfen.
Quelle: Redaktion Feinschwarz 18. Januar 2022 - Fragen an eine zukünftige Gestalt von Kirche. Logbucheintrag von einem schwankenden Schiff

23.01.2022 Bischof Dieser fordert Reformen beim Umgang mit Sexualität
"Wenn nichts geschieht, sind wir endgültig weg"
Der Bischof von Aachen fordert einen anderen Umgang mit homosexuellen Menschen, ein Schuldbekenntnis der Kirchen sowie eine kluge und mutige Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt. ...
(Quelle: Domradio) während der Würzburger Bischof Jung erklärt, dass "hier nicht sobald mit einer Änderung zu rechnen ist" (Quelle)
Der Mainzer Bischof Kohlgraf meint:
[Nun] müsse das Arbeitsrecht bei der "Bewertung der verschiedenen Lebensformen" weiter entwickelt werden.
(Quelle).
Mehrere deutsche Bischöfe (und Generalvikare) haben also erklärt, nun das kirchliche Arbeitsrecht in den Blick zu nehmen (Quelle).
Der Münsteraner Bischof Felix Genn [erklärte], es gebe für homosexuelle Mitarbeitende in seinem Bistum keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. "Außerdem ist es seit einigen Jahren im Bistum Münster bereits so, dass auch der persönliche Familienstand keine Relevanz für die Anstellung oder Weiterbeschäftigung bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Verwaltung hat"
(Quelle)
Und was ist mit den anderen MitarbeiterInnen? Mit den LaientheologInnen, KatechetInnen, KirchenmusikerInnen, KüsterInnenn (MesnerInnen) oder ReligionslehrerInnen? Ist der "Ernst der Lage wirklich allen Bischöfen deutlich" geworden? Man kann daran zweifeln. So meint auch Prälat Peter Beer "Diese Kirche kann sich nicht selbst aufklären. Das ist eine bittere Erfahrung." (Quelle)

Gerade haben queere Beschäftigte völlig zu Recht ihre Diskriminierung durch das rigide Arbeitsrecht für die rund eine Million Mitarbeitenden der katholischen Kirche und der Caritas angeprangert. Immer noch können beide Institutionen, die in Deutschland zu den größten Arbeitgebern nach dem Staat zählen, Menschen wegen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer gleichgeschlechtlichen Ehe kündigen. Die katholischen Bischöfe arbeiten schon seit Jahren an Reformen. Bisher ließen sie sich noch so kleine Fortschritte aber oft nur mit Arbeitsgerichtsurteilen abringen.
(Zitiert aus der ZEIT)

Wie schnell sich dennoch die Erkenntnis wandelt: Noch im Sommer 2018 konnte der Caritasverband die Kirchengewerkschaft ver.di im DGB auffordern, sich mit Sitz und Stimme an den AK zu beteiligen und damit den bestehenden kirchlichen Sonderweg einschließlich der Loyalitätspflichten im Arbeitsrecht hinzunehmen. Jetzt kann es vielen mit der Reform des kirchlichen Arbeitsrechtes anscheinend nicht schnell genug gehen. Jedenfalls schreibt das Domradio (Köln)
Zahlreiche Bischöfe haben sich positiv zur Kampagne #OutInChurch von queeren katholischer Menschen geäußert. Doch das kirchliche Arbeitsrecht hält mit dieser Entwicklung noch nicht Schritt - wie schnell können Änderungen kommen?
...
Der Osnabrücker Bischof Franz-Josef Bode betonte, die Zeugnisse der Kampagne mahnten eine "längst überfällige Debatte" an: Es brauche dringend "für alle Seiten verlässliche Lösungen" bezüglich des Arbeitsrechts.
...
Unterdessen sagte der Arbeitsrechtler Hermann Reichold der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (Dienstag), die Grundordnung des kirchlichen Arbeitsrechts könne "in dieser Form keinen Bestand haben". Weltliche Gerichte würden "immer kritischer", kirchliche Arbeitgeber würden künftig eine wachsende Zahl von Prozessen verlieren. Geplant sei die Vorlage eines reformierten Arbeitsrechts noch für dieses Jahr, sagte Reichold, der den Verband der Diözesen Deutschlands bei dieser Reform berät. "Die bisherige Verurteilung von Homosexualität wird aller Voraussicht nach bei der Reform des Arbeitsrechts wegfallen. Man wird dann wahrscheinlich einfach darüber hinweggehen."...
Und was ist mit dem Rest? Wieder nur "zu kurz gesprungen"? Nur das aufgeben, was auch nach Erkenntnis der blindesten aller Beteiligten ohnehin nicht mehr zu halten ist?

Dienstag, 22. März 2016

Neunkirchen und die Folgen: kirchliche Sonderrechte hinterfragt

Stefan Sell, ver.di und wir haben (jeweils mit weiteren Hinweisen) auf die aktuelle Situation der ehemals städtischen "Klinik Neukirchen gGmbH" und den offenkundigen Missbrauch kirchlicher Sonderrechte hingewiesen.
Das Krankenhaus wurde von einem großen Sozialkonzerne aus dem kirchlichen Raum *) übernommen, der Stiftung Kreuznacher Diakonie - und mit dem Wechsel des Mehrheitsgesellschafters soll bruchlos - ohne Übergangsregelung - der Betriebsrat nicht mehr existent und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht mehr anwendbar sein, auch wenn noch keine MAV gewählt wurde.
Unternehmensmitbestimmung, Wirtschaftsausschuss, Erzwingbarer Sozialplan, Nachteilsausgleich ... alle diese Regelungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz sollen nicht mehr gelten; und weil die EU-Richtlinie 2001/23/EG ebenso im Betriebsverfassungsgesetz umgesetzt wurde, sollen die Regelungen zu Übergangs- bzw. Restmandaten des Betriebsrates auch nicht angewendet werden. Gerade während der Umstrukturierung der Einrichtung wären die Beschäftigen - entgegen den Vorgaben der EU-Richtlinie - damit ohne den Schutz einer betrieblichen Interessenvertretung.

In Kenntnis dieses erneuten Versuchs, die Mitbestimmungs- und Schutzrechte von Beschäftigten durch Flucht in das kirchliche Arbeitsrecht zu umgehen, hat der Gewerkschaftsrat von ver.di **) unter Beratung von schon beim Bundeskongress vorgelegten Anträgen in seiner aktuellen Sitzung beschlossen ***):

Sonntag, 20. März 2016

Medienrückschau: Ist das deutsche AGG wirklich EU-konform?

Der "Equal Pay Day: vom Wert der Arbeit" rückt zurecht jedes Jahr wieder die Benachteiligung von Frauen in den Fokus. Allerdings ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur auf Frauen beschränkt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die nicht gerechtfertigte Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 7 Abs. 1 i.V. mit § 1)

Beim Bundesarbeitsgericht und bei den Grünen hat das Diskriminierungsverbot mit seiner deutschen Ausprägung im AGG in der letzten Woche zu bemerkenswerten Verlautbarungen geführt:

Mittwoch, 20. Juli 2022

Religionslehrer - die Anforderungen an die persönliche Lebensführung brechen schrittweise ein

Bereits im Februar wurde gemeldet, dass die "Missio canonica" (die kirchliche Lehrerlaubnis) in Limburg nicht mehr an die persönliche Lebensführung gebunden sei. Nun hat sich auch das Bistum Hildesheim dieser Vorgehensweise angeschlossen.
Am Dienstag veröffentlichte die Diözese eine erneuerte "Ordnung für die Verleihung und den Entzug der Missio canonica bzw. der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für Lehrkräfte des Unterrichtsfaches Katholische Religion in der Diözese Hildesheim" (Missio-canonica-Ordnung), in der die Voraussetzungen für die Verleihung verändert wurden. .... In der bislang geltenden Ordnung wurde von Religonslehrkräften das Versprechen verlangt, "den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der Katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Lehre der Kirche zu beachten". In der zum 1. Juli in Kraft gesetzten neuen Ordnung wird diese Voraussetzung deutlich verändert. Verlangt wird nun die "Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und in kritischer Loyalität zu einer lebendigen Kirche beizutragen, die positiv ausstrahlt und für junge Menschen einladend ist".
Quellen:
Ordnung des Bistums Limburg
Bericht katholisch.de

Möglicherweise warten andere Bistümer noch auf den endgültigen Text der zur Zeit in Überarbeitung befindlichen Grundordnung. Denn auch in der Grundordnung nehmen die Loyalitätspflichten und das Vorgehen bei Verletzungen dieser Pflichten den ersten und größten Regelungsbereich ein. Da wäre es (was im Bereich kirchlicher Rechtsnormen aber nicht selten ist) unangenehm, wenn sich die entsprechenden Regelungen widersprechen würden.

Wir berichten dennoch über diese Änderungen in Hildesheim und Limburg, weil die Konsequenzen bei Verstößen insbesondere auch arbeitsrechtlicher Natur sein können. Und da genießen die Gewerkschaftsmitglieder natürlich satzungsgemäß auch entsprechenden Rechtsschutz. Je mehr Bistümer auf die bisherigen Verpflichtungen verzichten, desto schwerer wird es für die verbliebenen Diözesen, im Konfliktfall abreitsrechtliche Konsequenzen aus einem Loyalitätsverstoß als "zwingend" zu begründen.