Dienstag, 19. Juli 2022

Urteil: LAG: Arbeitgeber muss BR Daten schwerbehinderter Kollegen nennen

was hier für den Betriebsrat (BR) entschieden wurde, muss für eine MAV genauso gelten. Denn die Entscheidung beruht auf dem SGB IX, einem für alle - also auch für die kirchlichen Einrichtungen - geltenden Gesetz:
Arbeitgeber dürfen dem Betriebsrat Angaben zu schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Arbeitnehmern nicht mit Verweis auf Persönlichkeitsrechte verweigern. Die Informationen seien sowohl für Integrations-Aufgaben als auch zur Vorbereitung einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung nötig, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Im Umgang damit habe das Gremium aber den Datenschutz einzuhalten
... Der Betriebsrat argumentierte dabei u.a., er benötige die Angaben sowohl für die Integrationsförderung i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG als auch zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben gemäß SGB IX. Zudem sei er gehalten, Vorbereitungen für eine etwaige Wahl zur Schwerbehindertenvertretung (§ 176 ff. SGB IX) zu treffen. Auch das sei nur dann möglich, wenn er Anzahl und Namen der Betroffenen kenne und “prüfen könne, ob die Voraussetzungen für eine Wahl vorliegen”.
Quelle mit Bezug auf LAG Az.: 12 TaBV 4/21

Dass auch MAVen den Datenschutz beachten und einhalten sollte selbstverständlich sein.

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