Freitag, 6. Dezember 2013

Wenn sich die Herren über die Dienstgemeinschaft nicht zur Übernahme der Grundordnung entschließen können: Countdown Teil VII

Betriebsverfassungsrecht für Caritas-Einrichtungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in diesen Tagen gilt es aufmerksam zu sein. Alle Einrichtungen im katholischen Bereich, müssen sich entscheiden, die katholische Grundordnung anzuerkennen. Wird eine solche Anerkennung nicht durch die jeweiligen Beschlussorgane vorgenommen und in den Statuten (z.B. einer Vereinssatzung) verankert, sind ab 01. Januar 2014 Betriebsräte zu wählen. Denn das kirchliche Arbeitsrecht gilt dann nicht mehr.
Ob bis zur Wahl eines Betriebsrates möglicherweise ein Übergangsmandat für die bisherige MAV gilt prüfen wir derzeit.

Wichtig ist es, ohne zeitliche Verzögerung mit den Vorbereitungen einer

Betriebsratswahl

zu beginnen, weil nur so gewährleistet ist, dass möglichst schnell ein Betriebsrat seine Arbeit aufnehmen kann. Deshalb bieten wir eine

Wahlvorstandsschulung für Betriebe ab 51 (bzw. ab 101)

Die Betriebsratswahlen werden vom Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. Hierbei sind im Regelwahlverfahren zahlreiche Vorschriften und Fristen zu beachten. Das Gelingen der Wahl ist von der genauen Einhaltung der Verfahrens- und Formvorschriften abhängig. In unserem eintägigen Seminar können sich Wahlvorstandsmitglieder auf ihre Aufgaben vorbereiten. Im Mittelpunkt stehen die gesetzlichen Vorschriften aus dem Betriebsverfassungsgesetz und der Wahlordnung sowie Fragen der praktischen Umsetzung im Betrieb.

Informationen zur Betriebsratswahl halten wir unter www.verdi-bub.de/brwahl bereit. Dort sind aktuelle Informationen, Hinweise und Tipps, z.B. Wahlordnungen und Formulare zum Download, eine Rechtsprechungsübersicht sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen hinterlegt.



Bemerkungen:
Wahlvorstände in Betrieben mit 51 bis 100 Beschäftigten können zwischen dem vereinfachten (verkürzten) und dem normalen Wahlverfahren wählen. Wenn Sie dazu das richtige Seminar suchen, beraten wir Sie gerne.

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Für Fragen stehen wir gerne zu Verfügung:

Allgemeine Fragen: Berno Schuckart-Witsch
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
Fachbereich Gesundheit,Soziale Dienste,Wohlfahrt und Kirchen Betriebs-und Branchenpolitik
Paula-Thiede-Ufer 10,
D-10179 Berlin
Tel.: 030 6956-1885
Mobil.:0170 6320 659

Fragen zu Seminaren: Dirk Langenkamp
ver.di Bildung + Beratung gemeinnützige GmbH
Wilhelm-Leuschner-Str. 69-77
D-60329 Frankfurt am Main
Tel.: 069 25 78 24 27



Information zur Wahl eines Betriebsrats


Vor der Wahl: Darauf kommt es an

Betriebsräte werden in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, gewählt. Es gibt keine Verp§ichtung zur Wahl. Es ist allein die Sache der Beschäftigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, ob ein Betriebsrat gewählt wird.

Alle vier Jahre wird gewählt

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt, immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai. Außerhalb dieser Periode können Neuwahlen, wenn kein Betriebsrat existiert und erstmals in einem Betrieb eine Betriebsratswahl stattfindet.


Der Wahlvorstand organisiert die Wahl

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen den Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung (§ 17 Abs. 2 BetrVG). Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen des Betriebs oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft einladen. Diese können auch Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen (§ 17 Abs. 3 BetrVG). Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, davon ist eine/-r Wahlvorstandsvorsitzende/-r. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für die korrekte Durchführung der Wahl verantwortlich. (Die Kenntnisse hierfür vermittelt das Seminar!)

Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl

Der Wahlvorstand erstellt eine Wählerliste und macht das Wahlausschreiben im Betrieb bekannt. Darin ist
u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidatinnen und Kandidaten eingereicht werden können. Die Wahl der Betriebsratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Betriebsratssitzung ein.

Können Wahlvorstandsmitglieder gekündigt werden?

Wahlvorstandsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können ordentlich gar nicht gekündigt werden. Außerordentlich ist eine Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern nur dann möglich, wenn der bestehende Betriebsrat zugestimmt hat. Besteht ein solcher noch nicht, muss die Zustimmung von einem Gericht ersetzt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Wahlvorstand und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Noch sechs Monate nach der Wahl dürfen Wahlvorstandsmitglieder nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG).

Was ist mit den entstehenden Kosten für die Wahl?

Alle Kosten, die mit der Wahl zusammenhängen, trägt der Arbeitgeber (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Z.B. Kosten für Kopien, Briefpapier und Briefumschläge, für den Kauf oder die Miete einer Wahlurne. Zu den Wahlkosten gehören auch die Gebühren für Seminare, die für die Schulung der Wahlvorstände erforderlich sind. Den Wahlvorständen ist aufgrund der komplexen Materie dringend zu raten, an solchen Schulungen teilzunehmen.

Was ist mit dem Zeitaufwand des Wahlvorstands?


Den Zeitaufwand für Wahlvorstandstätigkeit muss der Arbeitgeber vergüten (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Es ist also nicht notwendig, Wahlvorstandstätigkeit in der Freizeit zu leisten. Wichtig ist, den Arbeitgeber so früh wie möglich über den Zeitbedarf und die zeitliche Lage der Wahlvorstandstätigkeit zu informieren. Wohl gemerkt: zu informieren, denn der Arbeitgeber hat hier nichts zu genehmigen. Sollten unvorhergesehene Sitzungen oder andere Aktivitäten des Wahlvorstands erforderlich sein, so geht die Wahlvorstandstätigkeit der Arbeitstätigkeit vor.
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Diese Information als pdf: Info BR-Wahl

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