Betriebsverfassungsrecht
für Caritas-Einrichtungen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in diesen Tagen gilt es aufmerksam zu sein. Alle Einrichtungen im
katholischen Bereich, müssen sich entscheiden, die katholische Grundordnung
anzuerkennen. Wird eine solche Anerkennung nicht durch die jeweiligen
Beschlussorgane vorgenommen
und in den Statuten (z.B. einer Vereinssatzung) verankert, sind ab 01. Januar 2014 Betriebsräte zu wählen.
Denn das kirchliche Arbeitsrecht gilt dann nicht mehr.
Ob bis zur Wahl eines Betriebsrates möglicherweise ein Übergangsmandat für
die bisherige MAV gilt prüfen wir derzeit.
Wichtig ist es, ohne zeitliche Verzögerung mit den Vorbereitungen einer
Betriebsratswahl
zu beginnen, weil nur so gewährleistet ist, dass möglichst schnell ein
Betriebsrat seine Arbeit aufnehmen kann. Deshalb bieten wir eine
Wahlvorstandsschulung
für Betriebe ab 51 (bzw. ab 101)
Die Betriebsratswahlen werden vom Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt.
Hierbei sind im Regelwahlverfahren zahlreiche Vorschriften und Fristen zu
beachten. Das Gelingen der Wahl ist von der genauen Einhaltung der Verfahrens-
und Formvorschriften abhängig. In unserem eintägigen Seminar können sich
Wahlvorstandsmitglieder auf ihre Aufgaben vorbereiten. Im Mittelpunkt stehen
die gesetzlichen Vorschriften aus dem Betriebsverfassungsgesetz und der
Wahlordnung sowie Fragen der praktischen Umsetzung im Betrieb.
Informationen zur Betriebsratswahl halten wir unter
www.verdi-bub.de/brwahl bereit.
Dort sind aktuelle Informationen, Hinweise und Tipps, z.B. Wahlordnungen und
Formulare zum Download, eine Rechtsprechungsübersicht sowie Antworten auf häufig
gestellte Fragen hinterlegt.
Bemerkungen:
Wahlvorstände in Betrieben mit 51 bis 100 Beschäftigten können zwischen dem vereinfachten (verkürzten) und dem normalen Wahlverfahren wählen. Wenn Sie dazu das richtige Seminar suchen, beraten wir Sie gerne.
Für Fragen stehen wir gerne zu Verfügung:
Allgemeine Fragen:
Berno Schuckart-Witsch
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
Fachbereich Gesundheit,Soziale Dienste,Wohlfahrt und Kirchen Betriebs-und
Branchenpolitik
Paula-Thiede-Ufer 10,
D-10179 Berlin
Tel.: 030 6956-1885
Mobil.:0170 6320 659
Fragen zu Seminaren:
Dirk Langenkamp
ver.di Bildung + Beratung gemeinnützige GmbH
Wilhelm-Leuschner-Str. 69-77
D-60329 Frankfurt am Main
Tel.: 069 25 78 24 27
Information zur Wahl eines Betriebsrats
Vor der Wahl:
Darauf kommt es an
Betriebsräte werden in Betrieben mit mindestens fünf
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, gewählt. Es gibt
keine Verp§ichtung zur Wahl. Es ist allein die Sache der Beschäftigten oder
einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, ob ein Betriebsrat gewählt wird.
Alle vier Jahre
wird gewählt
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt, immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai. Außerhalb dieser Periode können Neuwahlen, wenn kein Betriebsrat existiert und erstmals in einem Betrieb eine Betriebsratswahl stattfindet.
Der Wahlvorstand
organisiert die Wahl
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen den Wahlvorstand auf einer
Betriebsversammlung (§ 17 Abs. 2 BetrVG). Zu dieser Betriebsversammlung können
drei wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen des Betriebs oder eine im Betrieb
vertretende Gewerkschaft einladen. Diese können auch Vorschläge für die
Zusammensetzung des Wahlvorstands machen (§ 17 Abs. 3 BetrVG). Der Wahlvorstand
besteht aus drei Wahlberechtigten, davon ist eine/-r
Wahlvorstandsvorsitzende/-r. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für
die korrekte Durchführung der Wahl verantwortlich. (Die Kenntnisse hierfür
vermittelt das Seminar!)
Kurz gefasst: Der
Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählerliste und macht das Wahlausschreiben im
Betrieb bekannt. Darin ist
u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen
sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidatinnen und
Kandidaten eingereicht werden können. Die Wahl der Betriebsratsmitglieder
erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt
der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Betriebsratssitzung
ein.
Können
Wahlvorstandsmitglieder gekündigt werden?
Wahlvorstandsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können
ordentlich gar nicht gekündigt werden. Außerordentlich ist eine Kündigung von
Wahlvorstandsmitgliedern nur dann möglich, wenn der bestehende Betriebsrat
zugestimmt hat. Besteht ein solcher noch nicht, muss die Zustimmung von einem
Gericht ersetzt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der
Bestellung zum Wahlvorstand und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Noch sechs Monate nach der Wahl dürfen Wahlvorstandsmitglieder nicht ordentlich
gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG).
Was ist mit den
entstehenden Kosten für die Wahl?
Alle Kosten, die mit der Wahl zusammenhängen, trägt der Arbeitgeber (§ 20
Abs. 3 BetrVG). Z.B. Kosten für Kopien, Briefpapier und Briefumschläge, für den
Kauf oder die Miete einer Wahlurne. Zu den Wahlkosten gehören
auch die Gebühren
für Seminare, die für die Schulung der Wahlvorstände erforderlich sind. Den
Wahlvorständen ist aufgrund der komplexen Materie dringend zu raten, an solchen
Schulungen teilzunehmen.
Was ist mit dem
Zeitaufwand des Wahlvorstands?
Den Zeitaufwand für Wahlvorstandstätigkeit muss der Arbeitgeber vergüten (§
20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Es ist also nicht notwendig, Wahlvorstandstätigkeit
in der Freizeit zu leisten. Wichtig ist, den Arbeitgeber so früh wie möglich über
den Zeitbedarf und die zeitliche Lage der Wahlvorstandstätigkeit zu informieren.
Wohl gemerkt: zu informieren, denn der Arbeitgeber hat hier nichts zu genehmigen.
Sollten unvorhergesehene Sitzungen oder andere Aktivitäten des Wahlvorstands
erforderlich sein, so geht die Wahlvorstandstätigkeit der Arbeitstätigkeit vor.
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Diese Information als pdf:
Info BR-Wahl
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